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Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 10.11.2006
Aktenzeichen: 10 Sa 546/06 B
Rechtsgebiete: BetrAVG, EG


Vorschriften:

BetrAVG § 2 Abs. 1
BetrAVG § 2 Abs. 1 Satz 1
EG Art. 141
1. Scheidet der Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis aus und nimmt er zusätzlich die Betriebsrente vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch, so sind bei der Berechnung der Betriebsrente im Hinblick auf die fehlende Betriebstreue und den früheren und längeren Bezug des Erdienten zwei ausgleichende Korrekturen vorzunehmen.

a) Im ersten Rechenschritt ist entsprechend der gesetzlichen Wertung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG die bis zum Erreichen der festen Altersgrenze erreichbare Vollrente im Verhältnis der tatsächlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Beschäftigungszeit zu kürzen.

b) Im zweiten Rechenschritt sind etwaige in der Versorgungsordnung enthaltene versicherungsmathematische Abschläge zum Ausgleich für den früheren und längeren Bezug der Betriebsrente der bis zum vorgezogenen Ruhestand im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmer neben der Kürzung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG wegen des vorzeitigen Ausscheidens anzuwenden. Fehlt es an einer derartigen Kürzungsregelung, ist die Rente erneut zeitanteilig zu kürzen (unechter versicherungsmathematischer Abschlag).

2. Verstößt die Versorgungsordnung für die Zeit nach dem 17.05.1990 gegen Art. 141 EG, soweit sie die Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung für Männer und Frauen unterschiedlich berechnet und nur Frauen erlaubt, ohne Abschläge mit Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, ist der männliche Arbeitnehmer aber länger als bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres betriebstreu geblieben, so ist bei der Berechnung der auf die Beschäftigungszeit bis zum 17.05.1990 (Vor-Barber-Zeit) entfallenden Teilrente die tatsächliche Beschäftigungszeit bis zu diesem Stichtag fiktiv um die Zeit, die der Arbeitnehmer nach Vollendung des 60. Lebensjahres noch im Arbeitsverhältnis gestanden hat, zu erhöhen.

Bei der Berechnung der auf die Beschäftigungszeit nach dem 17.05.1990 (Nach-Barber-Zeit) entfallenden Teilrente findet die tatsächliche Beschäftigungszeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres dagegen keine Berücksichtigung mehr.

3. Bei einem männlichen Arbeitnehmer, der nach Vollendung des 60. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 65. Lebensjahres die Betriebsrente in Anspruch nimmt, sind versicherungsmathematische Abschläge bei der Berechnung der auf die Beschäftigungszeit nach dem 17.05.1990 (Nach-Barber-Zeit) entfallenden Teilrente nicht vorzunehmen.


Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 Sa 546/06 B

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2006 durch

die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Spelge, den ehrenamtlichen Richter Herrn Schulz, den ehrenamtlichen Richter Herrn Imke für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 08.03.2006 - 3 Ca 609/04 B - teilweise abgeändert.

Unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen wird das Urteil wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 614,90 € brutto (Rentennachzahlung für die Monate August 2004 bis September 2006) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf 76,21 € brutto seit dem 11.09.2004 bis 12.10.2006,

auf weitere 76,21 € brutto seit dem 11.10.2004 bis 12.10.2006,

auf weitere 76,21 € brutto seit dem 11.11.2004 bis 12.10.2006,

auf weitere 76,21 € brutto seit dem 11.12.2004 bis 12.10.2006,

auf weitere 76,21 € brutto seit dem 11.01.2005 bis 12.10.2006,

auf weitere 76,21 € brutto seit dem 11.02.2005 bis 12.10.2006,

auf weitere 76,21 € brutto seit dem 11.03.2005 bis 12.10.2006,

auf weitere 76,21 € brutto seit dem 11.04.2005 bis 12.10.2006,

auf weitere 76,21 € brutto seit dem 11.05.2005 bis 12.10.2006,

auf weitere 76,21 € brutto seit dem 11.06.2005 bis 12.10.2006,

auf weitere 76,21 € brutto seit dem 11.07.2005 bis 12.10.2006,

auf weitere 76,21 € brutto seit dem 11.08.2005 bis 12.10.2006,

auf weitere 76,21 € brutto seit dem 11.09.2005 bis 12.10.2006,

auf weitere 76,21 € brutto seit dem 11.10.2005 bis 12.10.2006,

auf weitere 76,21 € brutto seit dem 11.11.2006 bis 12.10.2006,

auf weitere 76,21 € brutto seit dem 11.12.2005 bis 12.10.2006,

auf weitere 76,21 € brutto seit dem 11.01.2006 bis 12.10.2006,

auf weitere 76,21 € brutto seit dem 11.02.2006 bis 12.10.2006,

auf weitere 76,21 € brutto seit dem 11.03.2006 bis 12.10.2006,

auf weitere 76,21 € brutto seit dem 11.04.2006 bis 12.10.2006,

auf weitere 76,21 € brutto seit dem 11.05.2006 bis 12.10.2006,

auf weitere 76,21 € brutto seit dem 11.06.2006 bis 12.10.2006,

auf weitere 76,21 € brutto seit dem 11.07.2006 bis 12.10.2006,

auf weitere 76,21 € brutto seit dem 11.08.2006 bis 12.10.2006,

auf weitere 76,21 € brutto seit dem 11.09.2006 bis 12.10.2006,

auf weitere 76,21 € brutto seit dem 11.10.2006 bis 12.10.2006

und auf 614,90 € seit 12.10.2006

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs werden nach einem Wert von 2.772,90 € gegeneinander aufgehoben, die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach einem Wert von 2.879,76 € zu 31 % dem Kläger und zu 69 % der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Betriebsrente. Streitig ist im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zum einen, ob die Beklagte berechtigt ist, einen versicherungsmathematischen Abschlag für die bis zum 17.05.1990 erdiente Teilrente vorzunehmen, und zum anderen die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres.

Der am 17.10.1940 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 12.01.1976 beschäftigt. Am 31.10.2001 schied er betriebsbedingt im Rahmen eines allgemeinen Personalabbaus durch Aufhebungsvertrag aus dem Arbeitsverhältnis aus. Nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Arbeitsgerichts erteilte die Beklagte im Verlauf der Verhandlungen über den Abschluss des Aufhebungsvertrages keine Zusage, auf eine Kürzung der Betriebsrente zu verzichten. Sie wies jedoch darauf hin, dass eine massive wirtschaftliche Schieflage bei ihr eintrete, wenn der Kläger und andere ältere Arbeitnehmer nicht kurzfristig aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden. Seit dem 01.08.2004 bezieht der Kläger Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Beklagte gewährt dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der Pensionsordnung vom 01.07.1976, auf die Bezug genommen wird (Bl. 173 - 175 d. A.).

Darin heißt es:

§ 2

Art der Rentenleistungen

Es werden gewährt:

1. Altersrente

Die Altersrente setzt ein, wenn der Versorgungsberechtigte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (bei weiblichen Betriebsangehörigen nach Vollendung des 60. Lebensjahres) aus den Diensten der Firma austritt und in den Ruhestand tritt.

§ 3

Höhe der Rentenleistungen

1. Altersrente

Die monatliche Altersrente beträgt für jedes vollendete Dienstjahr 0,8 %, höchstens insgesamt 20 % des Brutto-Grundlohnes bzw. des Brutto-Grundgehaltes. Die Dienstjahre zählen längstens bis zum Alter 65 (Männer) bzw. bis zum Alter 60 (Frauen). Unter dem Brutto-Grundlohn bzw. Brutto-Grundgehalt ist hierbei der Brutto-Grundlohn bzw. das Brutto-Grundgehalt des vierten Monats vor Rentenbeginn ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen ... zu verstehen. Bei einer Dienstzeit über das Pensionierungsalter hinaus wird der Rentenberechnung der Brutto-Grundlohn bzw. das Brutto-Grundgehalt im Alter 65 (Männer) bzw. im Alter 60 (Frauen) zugrunde gelegt. Diese Bemessungsgrenze für die Höhe der Altersrente ändert sich von Rentenbeginn an nicht mehr.

...

§ 4 Flexible Altersgrenze

Macht ein Versorgungsberechtigter von der flexiblen Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch und scheidet er aus diesem Grund vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firma aus, so behält der Ausscheidende den gemäß § 3 bis zum Ausscheiden erreichten Anspruch auf Altersrente... . Auf Antrag erhält der Versorgungsberechtigte eine sofort beginnende lebenslängliche Rente. Diese Rente wird für jeden Monat, um den die Rentenzahlung vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt, um 0,5 % ihres Betrages gekürzt. ...

Erweiterung § 4

Voraussetzung für die vorgezogene Altersrente (flexible Altersgrenze) ist eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren.

§ 7

Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses

Diese Pensionsordnung schränkt die gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsrechte der Firma nicht ein. Scheidet der Versorgungsberechtigte vor Eintritt des Versorgungsfalles aus der Firma aus, so erlöschen seine Ansprüche. Der ausscheidende Arbeitnehmer behält jedoch gemäß § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung seine Anwartschaft ...

Der Kläger bezog im vierten Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Bruttoentgelt von 3.801,97 €. Unter Berücksichtigung einer Altersgrenze von 60 Jahren für die nach dem 17.05.1990 zurückgelegte Beschäftigungszeit (Nach-Barber-Zeit) und des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers ergibt sich bei einer Kappung der Beschäftigungszeit des Klägers mit Vollendung des 60. Lebensjahres im Oktober 2000 ein Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente von 686,38 € brutto. Hinsichtlich der Berechnung dieses Betrages wird auf den Berechnungsbogen der Beklagten (Anlage zum Schriftsatz vom 15.12.2004, Bl. 53 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte zahlt dem Kläger seit dem 01.08.2004 eine monatliche Rente von 606,34 € brutto jeweils zum 10. des Folgemonats (Bl. 44 d. A.).

Der Kläger hat mit seiner im September 2004 erhobenen Klage zunächst die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm eine monatliche betriebliche Altersrente von 760,39 € ab dem 01.08.2004 zu zahlen, begehrt. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat er im Wege der Leistungsklage beantragt, die Beklagte zur Zahlung der monatlichen Differenz von 154,05 € zwischen der gezahlten 606,34 € und der von ihm beanspruchten 760,39 €, hilfsweise bei einer Kürzung der Betriebsrente unter Beachtung des Barber-Urteils des EuGH auf monatlich 717,19 € zur Zahlung der Differenz von 110,85 € monatlich zur gezahlten Rente für die Zeit vom 01.08.2004 bis zum 31.01.2006, somit insgesamt von 2.772,90 €, hilfsweise von 1.995,30 €, nebst Zinsen zu verurteilen.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine monatliche Rente von 110,76 € nebst Zinsen für die Zeit vom 01.08.2004 bis 31.01.2006, insgesamt somit 1.993,68 €, zu zahlen, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Betriebsrente des Klägers sei wegen seines Ausscheidens vor Vollendung des 65. Lebensjahres unter Beachtung des Gebots der Entgeltgleichheit zeitratierlich zu kürzen. Bei der Berechnung der Teilrente für die Beschäftigungszeit nach dem 17.05.1990 sei die tatsächliche Betriebszugehörigkeit des Klägers bis zum Oktober 2001 zu berücksichtigen und nicht mit Vollendung des 60. Lebensjahres im Oktober 2000 zu kappen. Es hat deshalb die auf die Zeit nach dem 17.05.1990 entfallende Teilrente auf folgendem Rechenweg ermittelt: 760,39 € x 137 Monate Betriebszugehörigkeit bis zum 31.10.2001 : 297 Monate bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres am 31.10.2000 = 350,75 €. Versicherungsmathematische Abschläge nach § 4 der Pensionsordnung hat es nicht vorgenommen.

Gegen dieses ihr am 29.03.2006 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 05.04.2006 eingelegten und nach Fristverlängerung bis zum 29.06.2006 am 28.06.2006 begründeten Berufung. Im Lauf des Berufungsverfahrens hat sie im Anschluss an den Hinweis der Vorsitzenden vom 01.08.2006, auf den verwiesen wird (Bl. 141 - 144 d. A.), einen Anspruch des Klägers auf eine monatliche Betriebsrente von 658,90 € brutto rückwirkend zum 01.08.2004 anerkannt. Den Nachzahlungsbetrag von 52,56 € brutto monatlich hat sie am 12.10.2006 für die Zeit bis einschließlich September 2006 gezahlt.

Die Berufungsbegründung ist dem Kläger am 03.07.2006 unter Hinweis "auf § 66 ArbGG" zugestellt worden (Bl. 131 d. A.). Mit der am 31.07.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungserwiderung begehrt der Kläger klagerweiternd Zahlung von jeweils 110,76 € monatlicher Rentendifferenz für die Monate Februar bis Juli 2006, mit dem am 13.09.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 11.09.2006 auch für die Monate August und September 2006.

Die Beklagte meint, die für die Beschäftigungszeit bis zum 17.05.1990 erdiente Teilrente sei versicherungsmathematisch um 7,5 % zu kürzen. Aus ihrer Versorgungsordnung ergebe sich, dass die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitnehmern, die die flexible Altersgrenze in Anspruch nähmen, nicht privilegiert werden sollten. Die vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern müssten sich vielmehr erst recht eine versicherungsmathematische Kürzung, deren Höhe sich § 4 der Pensionsordnung entnehmen lasse, gefallen lassen.

Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht der Berechnung der Teilrente für die Zeit nach dem 17.05.1990 zu Unrecht eine tatsächliche Betriebszugehörigkeit von 137 Monaten bis zum 31.10.2001 gegenüber einer möglichen Betriebszugehörigkeit von 297 Monaten bis zum 31.10.2000 zugrunde gelegt. Bei der Berechnung dieser Teilrente dürften sowohl bei der tatsächlichen als auch der möglichen Beschäftigungszeit nach dem 17.05.1990 nur die Monate bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres im Oktober 2000 eingesetzt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien nur die tatsächlich abgeleisteten rentenfähigen Dienstjahre ins Verhältnis zu den erreichbaren rentenfähigen Dienstjahren zu setzen. Auch bei Arbeitnehmern, die über das 60. Lebensjahr hinaus beschäftigt würden, sei deshalb auf den abstrakt festgelegten Zeitpunkt "Alter 60" abzustellen. Mitarbeitern, die über den Stichtag hinaus weiterbeschäftigt würden, gewähre die Pensionsordnung keine höhere Rentenzahlung. Stichtag sei aufgrund der Barber-Entscheidung für die Zeit nach dem 17.05.1990 die Vollendung des 60. Lebensjahres.

Die Beklagte beantragt unter Zurücknahme der Berufung im Übrigen,

das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 08.03.2006 - 3 Ca 609/04 B -teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie verurteilt worden ist, an den Kläger einen höheren Betrag als 946,08 € brutto nebst Zinsen Rentennachzahlung für die Zeit vom 01.08.2004 bis 31.01.2006 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt er,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Februar 2006 bis Juli 2006 weitere 664,56 € brutto und für die Monate August 2006 und September 2006 weitere 221,52 € brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

auf 110,76 € seit dem 11.03.2006,

auf weitere 110,76 € seit dem 11.04.2006,

auf weitere 110,76 € seit dem 11.05.2006,

auf weitere 110,76 € seit dem 11.06.2006,

auf weitere 110,76 € seit dem 11.07.2006,

auf weitere 110,76 € seit dem 11.08.2006 und

auf weitere 110,76 € seit dem 11.09.2006

abzüglich am 12.10.2006 erhaltener 420,48 € brutto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen, soweit eine Nachzahlung für die Monate Februar 2006 bis September 2006 von mehr als 420,48 € brutto begehrt wird und nicht bereits bezahlt ist.

Der Kläger vertritt - soweit für die Berufungsinstanz noch von Bedeutung - die Auffassung, ihm stehe eine monatliche Betriebsrente von 717,10 € und damit eine monatliche Nachzahlung von 110,77 für die Monate August 2004 bis September 2006 zu. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die bis zum 17.05.1990 erdiente Teilrente versicherungsmathematisch zu kürzen. § 4 der Pensionsordnung sei nicht einschlägig, weil der Kläger vor Rentenbeginn betriebsbedingt aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Jedenfalls verstoße die Vornahme von Abschlägen gegen das Gebot von Treu und Glauben. Der Kläger sei nur aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, um der Beklagten in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation behilflich zu sein. Es sei nicht interessengerecht, wenn sich die Beklagte darauf nun berufen könne, um zu einer Kürzung der betrieblichen Rentenansprüche des Klägers zu gelangen.

Das Arbeitsgericht habe bei der Errechnung der auf die Beschäftigungszeit nach dem 17.05.1990 entfallenden Beschäftigungszeit auch zutreffend auf die tatsächliche Betriebszugehörigkeit des Klägers bis zum 31.10.2001 abgestellt. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, der der Barber-Entscheidung des EuGH zugrunde liege, sei bei einer derartigen Berechnung nicht zu befürchten. Bei jeder anderen Berechnung würden ihm jedoch tatsächlich erdiente Ansprüche entzogen. Im Ergebnis würde so wieder eine unterschiedliche Altersgrenze für Männer und Frauen eingeführt, was wiederum gegen Art. 141 EG verstoße. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Berechnung berücksichtige dagegen seine erwiesene Betriebstreue.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, § 519, § 520 Abs. 3 ZPO). Sie ist im zur Entscheidung der Kammer gestellten Umfang teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente von 682,55 € brutto monatlich. Daraus resultiert für die Zeit vom 01.08.2004 bis zum 31.01.2006 ein Nachzahlungsanspruch von 1.371,78 € brutto (18 x 76,21 €), den die Beklagte in Höhe von 946,08 € brutto erfüllt hat. Offen steht noch eine Differenz von monatlich 23,65 € brutto, so dass noch ein Betrag von 425,70 € brutto (18 x 23,65 €) zu zahlen ist.

Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig und ebenfalls teilweise begründet. Er hat für die Zeit vom 01.02.2006 bis zum 30.09.2006 einen Nachzahlungsanspruch von 609,68 € brutto (8 x 76,21 €), auf den die Beklagte bereits 420,48 € brutto gezahlt hat, so dass noch ein Betrag von 189,20 € brutto (8 x 23,65 €) zu begleichen ist. Insgesamt sind dem Kläger deshalb noch 614,90 € brutto zu zahlen.

A Berufung der Beklagten

I.

Der Kläger ist am 31.10.2001 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Zu diesem Zeitpunkt hatte er eine unverfallbare Anwartschaft auf die nach der Pensionsordnung der Beklagten vorgesehene Höchstrente von 20 % des maßgeblichen Bruttoentgelts von 3.801,97 €, d. h. auf eine Betriebsrente von 760,39 € brutto monatlich erworben.

II.

Diese unverfallbare Anwartschaft ist jedoch im Hinblick darauf, dass der Kläger zum einen durch sein vorzeitiges Ausscheiden eine geringere Betriebstreue, als von der Beklagten bei der Zusage des Anspruches auf eine betriebliche Altersversorgung zugrunde gelegt, aufweist und zum anderen durch den vor der Vollendung des 65. Lebensjahres begonnenen Bezug der Betriebsrente diese länger beziehen wird, als von der Beklagten bei der Zusage des Anspruches kalkuliert, in zweifacher Hinsicht zu kürzen.

1.

Zunächst ist die unverfallbare Anwartschaft des Klägers wegen seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 65. Lebensjahres auf 711,94 € zu kürzen.

a)

Die Pensionsordnung der Beklagten enthält keine eigenständige Regelung der Berechnung der Höhe der Versorgungsanwartschaft nach vorzeitigem Ausscheiden. § 7 der Pensionsordnung verweist insoweit nur auf die gesetzliche Regelung. § 4 der Pensionsordnung ist nicht einschlägig. Diese Bestimmung regelt lediglich den hier nicht vorliegenden Fall, dass ein Arbeitnehmer aufgrund des Bezugs einer vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Altersversorgung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

b)

Mangels originärer Regelung in der Pensionsordnung muss die Berechnung der Betriebsrente des Klägers unter Zugrundelegung der gesetzlichen Wertungen erfolgen (vgl. BAG, 07.09.2004, 3 AZR 524/03, EzA § 6 BetrAVG Nr. 27 <Rz. 23>). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts enthält das Betriebsrentengesetz keine ausdrückliche Regelung dazu, wie die vorgezogene Betriebsrente eines Arbeitnehmers zu berechnen ist, der mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Für eine angemessene Berechnung ist deshalb auf die Grundwertungen des Betriebsrentengesetzes zurückzugreifen. Die beiden gesetzgeberischen Korrekturen der Versorgungszusage, deren Vorteile der Arbeitnehmer in Anspruch nimmt (geringere Betriebstreue als erwartet und früherer und längerer Bezug des Erdienten als versprochen), sind angemessen zu berücksichtigen. Es ist deshalb statthaft, im Hinblick auf die fehlende Betriebstreue und den früheren und längeren Bezug des Erdienten zwei ausgleichende Korrekturen vorzunehmen.

aa)

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmt sich der Anspruch des vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Arbeitnehmer hat nur Anspruch auf die Rente, die dem Verhältnis der erbrachten Betriebstreue zu der rechtlich möglichen Betriebstreue entspricht. Deshalb hat eine Kürzung der erdienten Anwartschaft nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG auch dann zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer wie im vorliegenden Fall nach dem Leistungsplan der Versorgungseinrichtung im Zeitpunkt seines Ausscheidens den nach der Versorgungsordnung vorgesehenen Höchstsatz (hier 20 % des maßgeblichen Brutto-Grundentgelts) bereits erdient hat. Die Beklagte gewährt nach ihrer Pensionsordnung nicht etwa jedem Arbeitnehmer, der 25 Jahre betriebstreu gewesen ist, die Höchstrente, sondern zahlt die Betriebsrente für die rechtlich mögliche Gesamtdauer der Beschäftigung. Diese ist aber ungeachtet des Erreichens des maximal möglichen Versorgungssatzes bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt eines Versorgungsfalles kürzer (vgl. BAG, 12.03.1985, 3 AZR 450/82, AP Nr. 9 zu § 2 BetrAVG <II 3 a d.Gr.>).

Im ersten Rechenschritt ist deshalb die bis zum Erreichen der festen Altersgrenze erreichbare Vollrente im Verhältnis der tatsächlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Beschäftigungszeit zu kürzen. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger nicht - wie von der Beklagten als Gegenleistung für die versprochene Vollrente erwartet - bis zum Erreichen der festen Altersgrenze betriebstreu geblieben ist, sondern mit dem Verbleiben bis zum vorzeitigen Ausscheiden nur einen Teil der erwarteten Gegenleistung erbracht hat (vgl. BAG, 18.11.2003, 3 AZR 517/02, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG - Berechnung <II 1 d.Gr.>). Deshalb ist auch unerheblich, dass das Arbeitsverhältnis vorliegend nicht auf Wunsch des Klägers, sondern aufgrund eines auf betriebsbedingten Gründen beruhenden Aufhebungsvertrages beendet worden ist (vgl. BAG, 28.05.2002, 3 AZR 358/01, AP Nr. 29 zu § 6 BetrAVG, Rz. 42). Die Beklagte verhält sich nicht treuwidrig, wenn sie von dem sich aus der Gesetzessystematik ergebenden Kürzungsrecht Gebrauch macht. Nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Arbeitsgerichts, an die die Kammer gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO), hat die Beklagte im Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages, der zum Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten geführt hat, auch nicht zugesagt, von Kürzungen der Betriebsrente Abstand zu nehmen.

bb)

Bei diesem ersten Rechenschritt ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Pensionsordnung der Beklagten gegen Art. 141 EG verstößt, soweit sie die Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung für Männer und Frauen unterschiedlich berechnet und nur Frauen erlaubt, ohne Abschläge mit Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Die unmittelbare Wirkung von Art. 141 EG kann jedoch von den Arbeitnehmern, die wie der Kläger nicht bereits vor dem 17.05.1990 Klage erhoben oder einen anderen Rechtsbehelf eingelegt haben, zur Begründung der Forderung nach einer Gleichbehandlung mit Frauen durch Festsetzung einer einheitlichen Altersgrenze und damit einer höheren Betriebsrente nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990, dem Tag des Erlasses des sog. "Barber"-Urteils geschuldet werden (EuGH, 14.12.1993, Rs-C 110/91, AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG - Gleichbehandlung - Moroni). Nach stRspr des BAG (seit Urteil vom 18.03.1997, AP Nr. 32 zu § 1 BetrAVG - Gleichbehandlung <III 1 d.Gr.>, s. auch Urteil vom 03.06.1997, 3 AZR 910/95, AP Nr. 35 zu § 1 BetrAVG - Gleichbehandlung <3 c d.Gr.>; zuletzt 23.09.2003, AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG - Gleichbehandlung <II 2 a d.Gr.>) sind deshalb Männer nach europäischem Recht bei einer sie hinsichtlich des Zeitpunktes des Rentenzugangs benachteiligenden Betriebsrentenregelung nur für die Zeit ab dem 18.05.1990 so zu behandeln, als gelte auch für sie das (günstigere) Rentenzugangsalter für Frauen. Aus Beschäftigungszeiten vor dem 18.05.1990 können sich dagegen unterschiedlich hohe Teilansprüche für Betriebsrenten von Männern und Frauen ergeben.

Bei der Errechnung der durch die Beschäftigungszeiten vor und nach dem 17.05.1990 erdienten Teilrenten stellt sich das - soweit ersichtlich von der Rechtsprechung noch nicht behandelte - Problem, wie die nach Vollendung des 60. Lebensjahres vom Kläger geleistete Beschäftigungszeit zu bewerten ist. Die Kürzung der unverfallbaren Anwartschaft des Klägers darf nur im Verhältnis der erbrachten Betriebstreue zu der rechtlich möglichen Betriebstreue erfolgen. Üblicherweise wird unter Beachtung der Barber-Rechtsprechung die Teilrente für die Zeit bis zum 17.05.1990 deshalb so errechnet, dass die Monate vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (hier: 357 Monate) ins Verhältnis gesetzt werden zur Anzahl der Monate vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum Mai 1990 (hier: 172 Monate), während für die Teilrente für die Zeit nach dem 17.05.1990 die Monate vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (hier: 297 Monate) zu der Anzahl der Monate vom Juni 1990 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, das in den der Kammer bekannten Fällen jeweils spätestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgte, in Bezug gesetzt werden. Bei unmodifizierter Anwendung dieser Berechnungsmethode auf den vorliegenden Fall, wie es die Beklagte in ihrer Berechnung (Bl. 53 d. A.) tut, würde die vom Kläger vom 01.11.2000 bis zum 31.10.2001 erwiesene Betriebstreue gänzlich außer Betracht bleiben. Dies ist für die durch die Beschäftigung ab dem 17.05.1990 erdiente Teilrente, bei deren Berechnung abweichend von der Versorgungsordnung der Beklagten auf die Vollendung des 60. Lebensjahres abgestellt wird, systemkonform. Nach der gesetzlichen Grundregel wirken sich Beschäftigungszeiten, die über den von der Versorgungsordnung zugrunde gelegten Stichtag hinaus erbracht werden, weder steigernd noch mindernd auf die Betriebsrente aus, sondern bleiben schlicht unberücksichtigt. Dies sieht auch § 3 Ziffer 1 Satz 2 der Pensionsordnung so vor.

Werden jedoch bei der Teilrente, die durch die Beschäftigungszeiten bis zum 17.05.1990 erdient worden ist, die Beschäftigungszeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht berücksichtigt, führt dies zu einer Kürzung der unverfallbaren Anwartschaft, die über die durch § 2 BetrAVG vorgesehene hinausgeht. Dann bleibt letztlich für diesen Teilanspruch die vom Kläger zwischen der Vollendung des 60. und des 65. Lebensjahres und damit entsprechend der ursprünglichen Intention der Pensionsordnung geleistete Betriebstreue unberücksichtigt. Die Kammer hat - entsprechend den Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 01.08.2006 (Bl. 142 f. d. A.) - deshalb erwogen, bei der Berechnung der zweiten Teilrente sowohl im Divisor als im Multiplikator die tatsächliche Betriebszugehörigkeit ab dem 17.05.1990, hier bis zum 31.10.2001, einzusetzen, also als tatsächliche Beschäftigungszeit bei der Berechnung dieser Teilrente 137 Monate und als mögliche Beschäftigungszeit 309 Monate zugrunde zu legen. Diese Berechnung führt jedoch zu einer Verzerrung, weil versicherungsmathematische Abschläge - wie noch auszuführen ist - nur von der ersten, nicht aber von der zweiten Teilrente vorzunehmen sind, gerade letztere sich aber durch vorgenannte Berechnungsweise durch Zeiten, die an sich nur für die erste Teilrente maßgeblich sind, erhöht.

Die Kammer hält es deshalb für angezeigt, bei der Berechnung der Teilrente für die Zeit bis zum 17.05.1990 die tatsächliche Beschäftigungszeit fiktiv um die Zeit, die der Kläger nach Vollendung des 60. Lebensjahres noch im Arbeitsverhältnis bei der Beklagten gestanden hat, zu erhöhen. Dadurch wird die vom Kläger nach Vollendung des 60. Lebensjahres erwiesene Betriebstreue in dem Zeitraum rechnerisch berücksichtigt, für den sie sich auswirken muss (i. E. a. A. LAG Niedersachsen, 23.02.2005, 6 Sa 484/04 B, n. v.).

cc)

Die vom Kläger erdiente Anwartschaft ist nach diesen Grundsätzen zunächst auf 711,94 € zu kürzen.

Die Teilrente für die Zeit bis zum 17.05.1990 beträgt 391,91 €. Die unverfallbare Anwartschaft von 760,39 € ist durch die Anzahl der Monate möglicher Betriebstreue bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 17.10.2005 zu dividieren und mit der Anzahl der Monate tatsächlicher Betriebstreue bis zum 17.05.1990 zuzüglich der Monate der Betriebstreue nach der Vollendung des 65. Lebensjahres zu multiplizieren. Es ergibt sich folgende Rechnung: 760,39 € : 357 Monate x (172 + 12 Monate) = 391,91 € .

Die Teilrente für die Zeit nach dem 17.05.1990 beträgt 320,03 €. Die unverfallbare Anwartschaft von 760,39 € ist durch die Anzahl der Monate möglicher Betriebstreue bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres am 17.10.2000 zu dividieren und mit der Anzahl der Monate tatsächlicher Betriebstreue nach dem 17.05.1990 bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu multiplizieren. Es ergibt sich folgende Rechnung: 760,39 € : 297 Monate x 125 Monate = 320,03 €. Daraus errechnet sich eine gekürzte Anwartschaft von 391,91 € + 320,03 € = 711,94 €.

2.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist in einem zweiten Rechenschritt angesichts der gesetzlichen Grundwertungen und der der Pensionsordnung zugrunde liegenden Annahmen die durch die Beschäftigung in der Zeit vom 12.01.1976 bis zum 17.05.1990 erdiente Teilrente von 391,91 € noch um einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,5 % für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs der Betriebsrente, d. h. um 7,5 %, auf 362,52 € zu kürzen, so dass sich eine Betriebsrente von insgesamt 682,55 € (362,52 € + 320,03 €) errechnet. Durch diese weitere Kürzung wird ein Ausgleich dafür geschaffen, dass der Kläger das bis zum vorzeitigen Ausscheiden Erdiente nicht, wie von der Beklagten versprochen, erst ab Erreichen der festen Altersgrenze von 65, sondern bereits 15 Monate vorher verlangt (BAG, 18.11.2003, 3 AZR 517/02, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG - Berechnung, Rz. 26). Wegen des Gebots der Entgeltgleichheit kann der Abschlag allerdings wiederum nur bei der bis zum 17.05.1990 erdienten Teilrente vorgenommen werden, was von der Beklagten nicht mehr geleugnet wird.

a)

Zwar enthält, wie ausgeführt, die Pensionsordnung vom 01.07.1976 keine Regeln für die Berechnung der Betriebsrente des mit einer unverfallbaren Anwartschaft vorzeitig ausgeschiedenen und die flexible Altersgrenze in Anspruch nehmenden Klägers, sondern verweist in § 7 nur auf die gesetzliche Regelung. Auch das Betriebsrentengesetz enthält keine Regeln für die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente eines Arbeitnehmers, der vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Allerdings kann ein Arbeitnehmer regelmäßig nicht darauf vertrauen, dass er das bis zu seinem vorzeitigen Ausscheiden Erdiente auch dann in voller Höhe behält, wenn er die Betriebsrente früher und damit zugleich länger in Anspruch nimmt, als vom Arbeitgeber versprochen (BAG, 23.01.2001, 3 AZR 164/00, AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG - Berechnung <II 2 b cc d.Gr.>). Daraus folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die in der Versorgungsordnung enthaltene Bestimmung zum Ausgleich für den früheren und längeren Bezug der Betriebsrente der bis zum vorgezogenen Ruhestand im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmer neben der Kürzung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG wegen des vorzeitigen Ausscheidens anzuwenden ist. Es gibt keine Anhaltspunkte in der Versorgungsordnung, dass die Beklagte verpflichtet sein sollte, für einen aus betriebsbedingten Gründen vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer insgesamt mehr an Versorgungsleistungen aufzubringen, als sie bei dem versprochenen Rentenbezug ab Erreichen der festen Altersgrenze zu erbringen gehabt hätte (vgl. BAG, 28.05.2002, 3 AZR 358/01, AP Nr. 29 zu § 6 BetrAVG, Rz. 41 f.). Im Gegenteil folgt aus der Regelung in § 4 Pensionsordnung, dass die Beklagte auch bei solchen Arbeitnehmern, die länger als 25 Jahre betriebstreu sind und damit die Höchstrente von 20 % erdient haben und bis zu ihrem Ausscheiden betriebstreu bleiben, bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente die von ihr zu gewährende Leistung kürzen will. Auch bei Arbeitnehmern, die wie der Kläger betriebsbedingt mit einer unverfallbaren Anwartschaft vorzeitig ausscheiden und die flexible Altersgrenze nutzen, ist daher ein Abschlag von 0,5 % für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs bei der vom Eintritt in das Arbeitsverhältnis bis zum 17.05.1990 erdienten Teilrente vorzunehmen (i. E. ebenso LAG Niedersachsen, 23.02.2005, 6 Sa 484/04 B, n.v. <II 4 d.Gr.>).

b)

Der Kürzung der für die Zeit vom 01.01.1971 bis zum 17.05.1990 erdienten Teilrente steht auch nicht entgegen, dass der Kläger länger als 25 Jahre betriebstreu war und damit grundsätzlich eine unverfallbare Anwartschaft auf die in der Pensionsordnung vorgesehene Höchstrente erworben hat. Auch in diesem Fall einer Versorgung nach Rentenbausteinen ist eine Kürzung wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente nur ausgeschlossen, wenn sich der Versorgungsordnung entnehmen lässt, dass der Arbeitgeber die bis zur festen Altersgrenze erreichbare Höchstrente auch bei vorgezogener Inanspruchnahme ungekürzt gewähren will (BAG, 23.01.2001, 3 AZR 164/00, AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG - Berechnung <II 2 b dd und II 3 d.Gr.>). Hier sieht § 4 Pensionsordnung gerade für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente auch bei Arbeitnehmern, die die Höchstrente an sich bereits erdient hatten, eine Kürzung um 0,5 % je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vor.

III.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 BGB, § 288 Abs. 1 BGB. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Beklagte einen Teil der Forderung des Klägers am 12.10.2006 erfüllt hat und für die Zeit danach für den erfüllten Teil der Forderung dem Kläger keine Verzugszinsen mehr schuldet.

B Anschlussberufung des Klägers

I.

Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig.

Der Kläger hat die Zahlungsanträge für die Monate Februar 2006 bis September 2006 erstmals in der Berufungsinstanz gestellt. Ein in erster Instanz voll obsiegender Kläger kann zum Zwecke der Klageerweiterung Anschlussberufung einlegen. Einer Bezeichnung der Anschlussberufung als solcher bedarf es nicht. Da der Kläger erstinstanzlich obsiegt hatte, war die Klageerweiterung in zweiter Instanz nur im Wege einer Anschlussberufung möglich (BAG, 30.05.2006, 1 AZR 111/05, AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt, Rz. 42; BAG, 16.11.2005, 7 AZR 81/05, AP Nr. 264 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, Rz. 49).

Die Anschlussberufung ist auch zulässig, soweit mit Schriftsatz vom 11.09.2006 (Bl. 156 d. A.) eine weitere Klagerweiterung für die Monate August und September 2006 erfolgt ist. Sie war nicht verspätet. Zwar ist eine Anschlussberufung nur bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG). Auch wenn im arbeitsgerichtlichen Verfahren anders als im Zivilverfahren dem Berufungsbeklagten vom Gericht keine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt wird, sondern die Berufungsbeantwortung innerhalb der gesetzlichen Frist des § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG erfolgen muss, ist die Bestimmung des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Berufungsverfahren vor den Landesarbeitsgerichten entsprechend anwendbar (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG). Deshalb ist eine nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung eingelegte Anschlussberufung grundsätzlich als unzulässig zu verwerfen. Dies gilt allerdings nur, wenn das Berufungsgericht mit der Zustellung der Berufungsbegründung den nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG gebotenen Hinweis erteilt hat. Fehlt es daran, wird weder die Berufungsbeantwortungsfrist noch die Frist zur Einlegung der Anschlussberufung in Lauf gesetzt (BAG, 30.05.2006, 1 AZR 111/05, AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt, Rz. 45).

Vorliegend ist die Berufungsbegründung den Prozessbevollmächtigten des Klägers nur unter "Hinweis auf "§ 66 ArbGG" zugestellt worden (Bl. 131 d. A.), so dass dahinstehen kann, welchen genauen Inhalt der durch § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG vorgeschriebene Hinweis haben muss. Zumindest muss dokumentiert sein, dass ein Hinweis nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG überhaupt erfolgt ist, wofür der Hinweis auf die Bestimmung des § 66 ArbGG nicht ausreicht.

II.

Die vom Kläger in zweiter Instanz vorgenommene Klageerweiterung ist zulässig (§ 533 ZPO). Sie ist sachdienlich, weil ein neuer Prozess vermieden wird (vgl. BAG, 06.12.2001, 2 AZR 733/00, EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 65). Die Klageerweiterung ist auf Tatsachen gestützt, die das Landesarbeitsgericht ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

III.

Die Anschlussberufung ist in Höhe von 609,68 € brutto (8 x 76,21 €) begründet. Der Kläger hat, wie unter A der Entscheidungsgründe ausgeführt, Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente von 682,55 €, somit auf eine monatliche Nachzahlung von 76,21 €. Im Übrigen war sie unbegründet, weil dem Kläger der begehrte höhere Differenzbetrag nicht zusteht. Auf diese Forderung hat die Beklagte bereits 420,48 € brutto gezahlt, so dass noch ein Betrag von 189,20 € brutto (8 x 23,65 €) offen steht.

IV.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 BGB, § 288 Abs. 1 BGB. Zinsen stehen dem Kläger allerdings erst ab dem 11. des Folgemonats zu, weil gemäß der betriebsüblichen Fälligkeitsregelung, wie sie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 29.07.2004 (Bl. 44 d. A.) ergibt, die Beklagte vor diesem Tag nicht im Verzug war. Auch hier war außerdem zu berücksichtigen, dass die Beklagte einen Teil der Forderung des Klägers am 12.10.2006 erfüllt hat und für die Zeit danach für den erfüllten Teil der Forderung dem Kläger keine Verzugszinsen mehr schuldet.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

D.

Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens war auf 2.772,90 € festzusetzen. Dabei wäre für den zunächst gestellten Feststellungsantrag gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG das 36fache der streitigen monatlichen Differenz von 154,05 € und damit auf 5.545,80 € festzusetzen. Für die sodann unter Rücknahme des Feststellungsantrags gestellten Leistungsanträge ist nur der Wert des höheren Hauptantrages festzusetzen, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Die Zahlungsanträge sind somit mit 2772,90 € (18 x 154,05 €) zu bewerten. Maßgeblich ist allein dieser niedrigere Betrag, § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG.

Der zweitinstanzliche Wert ist auf 2.879,76 € festzusetzen. Im Streit steht nur noch der vom Kläger begehrte Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente von 717,10 € und somit eine monatliche Differenz von 110,76 € für die Monate August 2004 bis Januar 2006 (Berufung) und Februar 2006 bis September 2006 (Anschlussberufung). Für Berufung und Anschlussberufung ist ein einheitlicher Wert festzusetzen.

Die Revision war zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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