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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 11.11.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 548/05 B
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 16
1. Für die Frage, ob die verlangte Anpassung einer Betriebsrente nach § 16 BetrAVG das Unternehmen übermäßig belastet, ist auch nach einer Verschmelzung allein auf die Ertragskraft des neu entstandenen Unternehmens abzustellen.

2. Wird durch die Verschmelzung ein bisher notleidendes Unternehmen saniert, so ist bei der Prüfung der Ertragksraft des neu entstandenen, nunmehr wirtschaftlich gesunden Unternehmens zu berücksichtigen, dass die Eigner des kapitalgewährenden Unternehmens erwarten dürfen, dass der von ihnen finanzierte Kapitalzufluss nicht sogleich wenigstens teilweise zur Finanzierung des aufgelaufenen Anpassungsbedarfs der Betriebsrentner, sondern zur Steigerung der Ertragkraft des neu entstandenen Unternehmens verwendet wird, damit sich das von ihnen eingesetzte Kapital angemessen verzinst.

3. Für die Zeit vor der Sanierung ist den Betriebsrentnern deshalb keine Anpassung zu gewähren. Der Anpassungsbedarf wird erst ab dem Zeitpunkt der Sanierung ermittelt. Die Sanierung ist erfolgt, wenn das neue Unternehmen nach den Maßstäben der Rechtsprechung (vgl. dazu BAG, 18.02.2003, 3 AZR 172/02, AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG) ohne Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit die Betriebsrenten anpassen kann. Die erste Anpassung erfolgt drei Jahre nach der erfolgreichen Sanierung. Im Ergebnis wird so der Rentenbeginn fiktiv auf den Zeitpunkt der Sanierung festgelegt.


LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 Sa 548/05 B

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2005 durch

die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Spelge, den ehrenamtlichen Richter Herrn Veselsky, den ehrenamtlichen Richter Herrn Kelle

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 10.03.2005 - 3 Ca 422/04 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.06.2005 eine monatliche Betriebsrente von 430,29 € brutto zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden zu 61 % dem Kläger, zu 39 % der Beklagten auferlegt.

4. Der Wert wird auf 17.892,00 € festgesetzt.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Anpassung seiner Betriebsrente. Die Parteien streiten dabei ausschließlich darum, ob dafür die wirtschaftliche Lage der Beklagten selbst oder die ihrer nur noch kalkulatorisch existierenden Rechtsvorgängerin zugrunde zu legen ist und ob letzterenfalls deren Ertragskraft durch die begehrte Rentenanpassung übermäßig belastet wird.

Der Kläger war von 1953 bis 1976 bei der W... AG beschäftigt. Er hat Anspruch auf Gewährung einer Betriebsrente nach Maßgabe der Pensionszusagen vom 28.02.1957 und 12.09.1968, auf die Bezug genommen wird (Bl. 8 - 10 und Bl. 4 - 7 d.A.). Seit Januar 1984 erhält er die ihm zugesagte Betriebsrente, die zunächst 697,-- DM brutto betrug und zum 01.01.1988 und 01.01.1991 auf zuletzt 759,-- DM (388,07 €) monatlich angehoben wurde. Weitere Rentenpassungen erfolgten wegen der wirtschaftlichen Situation der W... AG berechtigterweise nicht. Ausweislich des testierten Jahresabschlusses für das Jahr 2000, auf den Bezug genommen wird (Bl. 68 d.A.), betrug das Eigenkapital der W... AG bei einem gezeichneten Kapital von rund 60 Millionen DM und einem Bilanzverlust von rund 54 Millionen DM noch rund 6,7 Millionen DM. Für den Konzern war ein Kapital von 71,21 Millionen DM gezeichnet.

Aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 03.07.2001, auf dessen Präambel verwiesen wird (Bl. 87 d.A.), wurde die wirtschaftlich gesunde S... GmbH auf die W... AG, die im Zuge der Verschmelzung zur Beklagten umfirmierte, verschmolzen. Die Verschmelzung wurde mit Eintrag in das Handelsregister am 15.05.2002 wirksam. Ziel der Fusion war unter anderem die Sanierung der W... AG. Die Bilanzen der Beklagten, auf die Bezug genommen wird (Bl. 19-23 und Bl. 24-26 d.A.), weisen bei einem gezeichneten Kapital von rund 48,3 Millionen € für das Jahr 2002 einen Jahresüberschuss von 31,9 Millionen €, für das Jahr 2003 einen Jahresüberschuss von 4,7 Millionen € sowie einen Gewinnvortrag von rund 23,4 Millionen € aus. Im Anhang zu den Jahresabschlüssen wurde der Aufwand der Beklagten, die gemäß dem im Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 11.11.2205 überreichten Fax vom 10.11.2005 1.714 Mitarbeiter beschäftigt und 770 Betriebsrentner versorgt, für die Altersversorgung mit 108.000,-- € für 2002 beziehungsweise mit 566.000,-- € für 2003 angegeben.

Der Kläger bat mit Schreiben vom 10.01.2003 um Anpassung und Nachberechnung seiner Betriebsrente zum 01.01.2003. Dies lehnte die Beklagte nach mehreren Erinnerungen mit Schreiben vom 09.01.2004 ab. Der Kläger widersprach der Ablehnung mit Schreiben vom 16.01.2004. Mit seiner am 26.08.2004 erhobenen Klage begehrt er die angemessene Erhöhung seiner Betriebsrente ab dem 01.01.2004. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Abzustellen sei auf das weiterhin der W... AG kalkulatorisch zuzuordnende Eigenkapital und deren Gewinne und Verluste, weil andernfalls der Sinn der Fusion, die auch die Sanierung der W... AG bezweckt habe, in Frage gestellt werde. Die wirtschaftliche Ertragskraft der W... AG lasse eine Betriebsrentenanhebung nicht zu.

Gegen dieses ihm am 21.03.2005 zugestellte Urteil, auf das zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und seiner rechtlichen Würdigung Bezug genommen wird, wendet sich der Kläger mit seiner am 22.03.2005 eingelegten und nach Fristverlängerung bis zum 21.06.2005 am 14.06.2005 begründeten Berufung.

Der Kläger hält die wirtschaftliche Situation der Beklagten, die allein Schuldnerin des Betriebsrentenanspruches sei, und der die Betriebsrentenanpassung zugemutet werden könne, für maßgeblich. Die W... AG sei erfolgreich saniert worden. Die daraus erwachsenden Vorteile dürften nicht nur den Anteilseignern und den aktiv Beschäftigten zugute kommen. Auch die Betriebsrentner müssten davon profitieren. Dabei sei unerheblich, ob die Sanierung wie hier durch eine Verschmelzung oder durch die Entwicklung eines neuen Produktes oder die Erlangung eines Großauftrages gelinge. Der Kläger könne nicht beurteilen, ob der fiktiven W... AG noch Gewinne und Verluste kalkulatorisch zugeordnet werden könnten und ob die diesbezüglich von der Beklagten vorgetragenen Zahlen zuträfen.

Hinsichtlich der Höhe der vom Kläger für angemessen gehaltenen Erhöhung der Betriebsrente wird auf seine Ausführungen in der Klagschrift (Bl. 3 d.A.), hinsichtlich der Einzelheiten seines Vortrages im Übrigen auf die Klagschrift (Bl. 1 - 3) sowie auf seinen Schriftsatz vom 28.02.2005 (Bl. 75 - 78) und seine Berufungsbegründung (Bl. 1114 - 120 d.A.) verwiesen

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 10.03.2005 - 3 Ca 422/04 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger zur Zeit gezahlte Betriebsrente von 388,07 € brutto monatlich ab dem 01.01.2004 angemessen zu erhöhen, mindestens jedoch um108,93 € auf 497,-- €.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

hilfsweise

die dem Kläger zurzeit gezahlte Betriebsrente von 388.97 € brutto monatlich höchstens um 5,43 € auf 393,50 € brutto zu erhöhen.

Die Beklagte behauptet unter Hinweis auf die Bestätigung ihrer Abschlussprüfer vom 04.08.2005, auf die Bezug genommen wird (Bl. 141 f. d.A.), dass auch nach der Verschmelzung Gewinne und Verluste sowie das Eigenkapital der W... AG getrennt ermittelt und in einer Pro-forma-Rechnung fortgeschrieben werden könnten. Angesichts der zu erwartenden Jahresergebnisse werde das gezeichnete Kapital der W... AG frühestens im Jahr 2010 wieder hergestellt sein. Auf die Pro-forma-Aufstellung des gezeichneten Kapitals sowie des Eigenkapitals der Jahre 2000 bis 2004 (Anlage B 4, Bl. 140 d.A.) wird verwiesen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass so lange, wie der W... AG noch Eigenkapital und Gewinne und Verluste kalkulatorisch zugeordnet werden könnten, allein deren Eigenkapital Maßstab für die begehrte Rentenerhöhung sei. Für die in der Vergangenheit von der W... AG aufgehäuften Verluste sei die Beklagte nicht verantwortlich. Durch die unterbleibende Anpassung würden die Rentner auch nicht gegenüber den aktiven Arbeitnehmern, die keine Gehaltserhöhung erhielten, benachteiligt. Hinsichtlich der Einzelheiten ihres Vortrages wird auf ihre Schriftsätze vom 02.02.2005 (Bl. 57 - 65 d.A.) und 07.03.2005 (Bl. 84 - 86 d.A.) sowie ihre Berufungserwiderung (Bl. 132 - 139 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, § 519, § 520 Abs. 3 ZPO). Sie ist auch teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente mit Wirkung ab dem 01.06.2005 in Höhe des seit dem Wirksamwerden der Verschmelzung am 15.05.2002 eingetretenen Kaufkraftverlustes. Die monatliche Rente ist damit rückwirkend zum 01.06.2005 um 10,88 %, d.h. um 42,22 €, auf 430,29 € brutto anzuheben.

I. Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Er hat dabei neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage auch die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen, § 16 Abs. 1 BetrAVG.

1. Ausgangspunkt der Anpassungsentscheidung ist demnach der Anpassungsbedarf der Betriebsrentner. Er ergibt sich aus dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust. Dabei ist im Fall des Klägers der noch offene Anpassungsbedarf grundsätzlich seit dem 01.01.1994 zu berücksichtigen. Für die Zeit bis zum 31.12.1998 folgt dies aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, für die Zeit danach aus der Übergangsregelung des § 30 c Abs. 2 BetrAVG (BAG, 18.02.2003, 3 AZR 172/02, AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG <A II 1 d.Gr.> m.w.N.). Der Anpassungsbedarf bestimmt sich für die Zeit bis zum 31.12.2002 anhand der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung eines Vier-Personen-Arbeitnehmer-Hauhalts mit mittlerem Einkommen, § 30 c Abs. 4 BetrAVG (in Anknüpfung an die stRspr seit BAG, 16.12.1976, 3 AZR 795/75, AP Nr. 4 zu § 16 BetrAVG). Für die Zeit danach ist er anhand des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes zu ermitteln, § 16 Abs. 2 Ziffer 1 BetrAVG.

2. Der Arbeitgeber kann eine sich nach diesen Maßstäben ergebende Anpassung aber ganz oder teilweise ablehnen, wenn und soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet würde. Er muss in der Lage sein, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen des Unter-nehmens und dessen Wertzuwachs in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens darf nicht gefährdet werden. Sie wird beeinträchtigt, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögens-substanz wieder aufgebaut werden. Wertzuwächse sind bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können. Die Zuführung weiteren Kapitals durch die Gesellschafter steht im Interesse der Substanzerhaltung des Unternehmens nicht für Betriebsrentenerhöhungen zur Verfügung. Vom Versorgungsschuldner kann nicht verlangt werden, dass er zur Finanzierung einer Betriebsrentenanpassung in die Vermögenssubstanz des Unternehmens eingreift. Ein wettbewerbsfähiges Unternehmen benötigt genügend Eigenkapital. Dem Arbeitgeber ist zuzubilligen, dass er nach Eigenkapitalverlusten möglichst rasch für eine ausreichende Eigenkapitalausstattung sorgt und bis dahin von Betriebsrentenerhöhungen absieht. Die Kapitalrücklagen müssen nicht für Betriebs-rentenanpassungen verwandt werden. Von einer Gesundung des Unternehmens kann noch keine Rede sein, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) beziehungsweise Stammkapital (§ 42 Abs. 1 GmbHG) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat.

Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens für eine Anpassung der Betriebsrente ebenfalls nicht aus. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Risikozuschlag. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2 % (zum Ganzen: BAG, AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG <A II 2 m.w.N.>).

II. Nach diesen Maßstäben schuldet die Beklagte dem Kläger eine Erhöhung seiner Betriebsrente um 10,88 % seit dem 01.06.2005.

1. Anpassungsschuldner ist der Arbeitgeber, der das Versorgungsversprechen erteilt hat (BAG, 04.10.1994, 3 AZR 910/03, AP Nr. 32 zu § 16 BetrAVG <B II 1 d.Gr.>). Das ist hier die Beklagte.

a) Durch die Verschmelzung ist die S... GmbH erloschen, § 20 Abs. 1 Zf. 2 UmwG. Ihr Vermögen ist gemäß § 20 Abs. 1 Zf. 1 UmwG auf die W... AG übergegangen, die wiederum im Rahmen des Verschmelzungsprozesses zur Beklagten umfirmiert hat. Darauf, ob auch nach der Verschmelzung das Eigenkapital der W... AG und deren Ertragskraft noch getrennt ermittelt werden können, kommt es nach Auffassung der Kammer, die insoweit den sorgfältigen Erwägungen des Arbeitsgerichts nicht zu folgen vermag, nicht an. Dies ist mit der gesellschaftsrechtlichen Form der Verschmelzung, die gerade zum Untergang des übertragenden Unternehmens und zur Entstehung eines neuen, einheitlichen Unternehmens führt, nicht vereinbar. Zudem ist die Feststellung, ob das notleidende Unternehmen kalkulatorisch noch aus dem neuen Unternehmen heraus-gerechnet werden kann, in der Praxis mit erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, auf die bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat. In einer Vielzahl von Fällen wird sich dies erst durch ein Sachverständigengutachten ermitteln lassen. Ob zum Anpassungsstichtag die Unternehmen (noch) kalkulatorisch getrennt werden können oder (schon) untrennbar miteinander verbunden sind, wird schließlich oft vom Zufall oder von bilanzrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und damit vom Erfindungsreichtum des Steuerberaters des Arbeitgebers und der jeweils aktuellen Gesetzeslage abhängen. Angesichts dieser Ungewissheiten und Eingriffsmöglichkeiten muss für die Frage, ob die verlangte Anpassung das Unternehmen übermäßig belastet, nach einer Verschmelzung ausschließlich auf die Ertragskraft des neu entstandenen Unternehmens abgestellt werden.

b) Bei der Ermittlung der Ertragskraft der Beklagten ist jedoch zu berücksichtigen, dass die W... AG als Rechtsvorgängerin der Beklagten bis zur Verschmelzung notleidend war und ohne die durch die Verschmelzung erfolgte Sanierung nicht in der Lage gewesen wäre, ohne Gefährdung ihrer Wettbewerbsfähigkeit die Betriebsrente des Klägers und der anderen Betriebsrentner zum Anpassungsstichtag 2003 anzuheben. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre sie zu diesem Zeitpunkt bereits insolvent und der Kläger auf Zahlungen des PSV als Träger der Insolvenzsicherung zu verweisen gewesen. Der PSV ist aber nicht zur Anpassung der Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung verpflichtet (BAG, 22.03.1983, 3 AZR 574/81, AP Nr. 14 zu § 16 BetrAVG).

Auch ist zu berücksichtigen, dass der Kapitalzufluss an die W... AG im Rahmen der Verschmelzung, der zur Sanierung führte, nicht von der W... AG erwirtschaftet wurde, sondern dem Unternehmen von außerhalb gerade zum Zwecke der Sanierung zugeführt worden ist. Die Gesellschafter der S... GmbH als übertragender Gesellschaft, die als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens der S... GmbH ausweislich des Handelsregisters (Bl. 79 d.A.) auf den Inhaber lautende Stückaktien der Beklagten erhalten haben, durften erwarten, dass dieser von ihnen finanzierte Kapitalzufluss nicht sogleich wenigstens teilweise zur Finanzierung des seit 1991 aufgelaufenen Anpassungsbedarfs der zahlreichen Betriebsrentner, sondern zur Steigerung der Ertragskraft des neu entstandenen Unternehmens verwendet wurde, damit das von ihnen eingesetzte Kapital sich angemessen verzinste (vgl. Neef, Anm. zu BAG AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG <3 b>). Dies gilt um so mehr, als mangels jeglicher, sei es auch nur konzernrechtlicher, vorheriger Verbindung zwischen der W... AG und der S... GmbH letztere auf die Geschäftspolitik der W... AG keinerlei Einfluss nehmen konnte. Die Sanierung von Firmen wie der W... AG wäre deshalb gefährdet, wenn nicht gar unmöglich, wenn nach einem Unternehmens-zusammenschluss und der dadurch erfolgten Sanierung die Betriebsrentner des bisher notleidenden Unternehmens uneingeschränkt Anspruch auf Anpassung ihrer Betriebsrenten unter Berücksichtigung der Ertragskraft des nunmehr gesunden Unternehmens hätten. Sanierungswillige Unternehmen wären vielfach gezwungen, das zu sanierende Unternehmen erst aus der Insolvenz heraus zu übernehmen.

Diese unterschiedlichen Interessen, auf die bereits das Arbeitsgericht abgestellt hat, sind dadurch in Einklang zu bringen, dass der Anpassungsanspruch der Betriebsrentner nach einer erfolgreichen Sanierung durch einen Unternehmenszusammenschluss zeitlich beschränkt wird. Für die Zeit vor der Sanierung ist den Betriebsrentnern keine Anpassung zu gewähren. Der Anpassungsbedarf wird erst ab dem Zeitpunkt der Sanierung ermittelt. Die Sanierung ist erfolgt, wenn das neue Unternehmen nach den oben unter I 2 der Gründe dargelegten Maßstäben ohne Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit die Renten anpassen kann. Die erste Anpassung erfolgt drei Jahre nach der erfolgreichen Sanierung.

Im Ergebnis wird so der Rentenbeginn fiktiv auf den Zeitpunkt der Sanierung festgelegt (vgl. ähnlich Höfer, BetrAVG, § 16, Rz. 5306.5 für die Zeit nach untrennbarer Verbindung von gesundem und notleidendem Unternehmen).

Damit ist sowohl dem Interesse des Betriebsrentners, nach einer erfolgreichen Sanierung wieder am Unternehmenserfolg teil zu haben, als auch dem Interesse der Eigner des kapitalgewährenden Unternehmens an einem angemessenen Ertrag des eingesetzten Kapitals Rechnung getragen.

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Anpassungsbedarf ab dem 15.05.2002 zu ermitteln und eine Anpassung erstmals zum 01.06.2005 vorzunehmen. Die Beklagte wird durch die Anpassung von 10,88 % nicht übermäßig belastet.

Der Anpassungsbedarf ist von dem Tag, an dem die Verschmelzung wirksam geworden ist und damit vom 15.05.2002 an zu berechnen. Die Sanierung ist mit der Verschmelzung erfolgt. Die Verschmelzung hat sofort dazu geführt, dass die Ertragskraft des neu entstandenen Unternehmens so gestärkt worden ist, dass die Beklagte durch die Anpassung nicht übermäßig belastet wird. Schon im Jahr 2002 ist bei einem gezeichneten Kapital von insgesamt rund 48,3 Millionen € ein Jahresüberschuss von 31,9 Millionen DM in der Bilanz der Beklagten ausgewiesen (Bl. 20 f. d.A.). Dementsprechend hat die Beklagte nie geltend gemacht, dass - bezogen auf das neu entstandene Unternehmen - eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu einer übermäßigen Belastung führen würde und sie wegen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens insgesamt die Anpassung der Betriebsrente ablehne. Sie hat sich von Anfang an nur darauf berufen, dass nach der Eigenkapital-ausstattung der weiterhin als selbständig zu denkenden W... AG eine Anpassung ausscheide (siehe nur S. 2 des Schreibens vom 09.01.2004, Bl. 15 d.A. und S. 2 des Schriftsatzes vom 02.02.2005, Bl. 58 d.A.). Sie ist damit der Behauptung des Klägers, die Beklagte könne aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage ohne Weiteres die Betriebs-rentenanpassung wirtschaftlich verkraften, nicht entgegen getreten, die damit als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Die erste Anpassung hat damit nach drei Jahren, d.h. zum 01.06.2005 als dem ersten auf den 15.05.2005 folgenden Zahlungstermin, zu erfolgen.

3. Der Anpassungsbedarf beträgt zum 01.06.2005 10,88 %.

Für die Zeit vor dem 01.01.2003 ist noch der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgeblich. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist der Verbraucherpreisindex Stand 5/02, der bei 103,4 lag (Quelle: Statistisches Bundesamt), mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren (Höfer, a.a.O., Rz. 5191). Der sich ergebende Wert von 97,40 ist ins Verhältnis zum Verbraucherpreisindex 5/05 von 108,0 zu setzen. Daraus errechnet sich eine prozentuale Steigerung der dem Kläger zuletzt gezahlten Rente von 388,07 € um 10,88 % (108 : 97,40). Die monatliche Rente ist somit um 42,22 € auf 430,29 € brutto zu erhöhen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

IV. Der Wert wurde gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG auf das 36fache der vom Kläger begehrten Rente festgesetzt.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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