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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschluss verkündet am 12.07.2006
Aktenzeichen: 10 Ta 351/06
Rechtsgebiete: ZPO, RVG


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 4
RVG § 46
Wird ein Terminsverlegungsantrag des nach § 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts zurückgewiesen, obwohl dieser durch einen früher anberaumten, nicht zu verlegenden Termin an der Vertretung der nicht bemittelten Partei im Termin gehindert ist und auch alle Sozien verhindert/urlaubsabwesend sind, so ist der nicht bemittelten Partei gleichwohl aufgrund der eindeutigen Regelung des § 121 Abs. 4 ZPO kein weiterer Anwalt beizuordnen. Allerdings hat der beigeordnete Anwalt, der die Kosten des Terminsvertreters zu tragen hat, Anspruch auf Auslagenersatz für diese Kosten gemäß § 46 RVG gegen die Staatskasse.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen BESCHLUSS

10 Ta 351/06

Hannover, den 12.07.2006

In dem Beschwerdeverfahren

wird die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 06.04.2006 - 6 Ca 343/05 - zurückgewiesen.

Von der Festsetzung einer Gebühr gegen die Klägerin wird abgesehen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Streitbefangen ist in der Beschwerdeinstanz ausschließlich das Begehren der Klägerin, ihr für die Wahrnehmung des Termins vom 04.08.2005 einen Korrespondenzanwalt beizuordnen, weil ihr eigentlicher Prozessbevollmächtigter an der Wahrnehmung des Termins gehindert war, sein Sozius sich im Urlaub befand und dem Terminsverlegungsantrag nicht stattgegeben worden war. Gemäß § 121 Abs. 4 ZPO darf nur ein Verkehrs- oder Beweisaufnahmeanwalt, nicht aber ein Unterbevollmächtigter für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung beigeordnet werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO, die nicht auslegungs- und ergänzungsfähig sind, liegen nicht vor.

Es besteht jedoch Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung der Kammer die Kosten, die durch die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten als Terminsvertreter zur Wahrnehmung des Termins vom 04.08.2005 entstanden sind, vom beigeordneten Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 46 RVG als Auslagen gegenüber der Staatskasse abgerechnet werden können. Dies folgt daraus, dass der beigeordnete Prozessbevollmächtigte infolge der bereits länger feststehenden Wahrnehmung eines anderen Termins gehindert war, den kurzfristig anberaumten Termin vom 04.08.2005 wahrzunehmen. Eine Möglichkeit, den Termin von seinem Sozius wahrnehmen zu lassen, bestand nicht, weil sich dieser Sozius im Urlaub befand. Die Beauftragung eines Terminsvertreters war im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses, mit dem der Terminsverlegungsantrag zurückgewiesen war, zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Klägerin unabweislich. Somit sind die Kosten des Unterbevollmächtigten als notwendige Auslagen gemäß § 46 RVG erstattungsfähig (vgl. KG Berlin, 01.11.2004, 19 WF 222/04, Rpfl 2005, S. 200; Stein-Jonas-Bork, ZPO, 22. Aufl., § 121, Rz. 37 f.). Von der Festsetzung einer Gebühr nach KV 8613 war abzusehen.

Mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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