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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschluss verkündet am 24.04.2009
Aktenzeichen: 10 TaBV 55/08
Rechtsgebiete: BetrVG, AGG


Vorschriften:

BetrVG § 19 Abs. 2 Satz 2
BetrVG § 28
BetrVG § 78 Abs. 2
AGG § 7 Abs. 2
1. Für betriebsratsinterne Wahlen gelten die Vorschriften des § 19 Abs. 1 BetrVG entsprechend.

2. § 7 Abs. 2 AGG verpflichtet den Betriebsrat nicht, bestimmte Ausschüsse zu bilden.

3. Die Errichtung eines Personalausschusses für Betriebsratsmitglieder stellt keine nach § 78 Abs. 2 BetrVG verbotene Besser- oder Schlechterstellung dar.


LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

10 TaBV 55/08

In dem Beschlussverfahren

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen aufgrund der Anhörung am 24. April 2009 durch

den Direktor des Arbeitsgerichts Dreher, den ehrenamtlichen Richter Herr Strangemann, den ehrenamtlichen Richter Herr Wagenholz beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 27. Februar 2008 - 1 BV 20/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch um die Wirksamkeit von Änderungen der Geschäftsordnung nebst Geschäftsverteilungsplan und um die Wirksamkeit der nach diesen Ordnungen durchgeführten Wahlen von Ausschussmitgliedern. Weiterer Verfahrensgegenstand ist die Verpflichtung des Betriebsrats, den Antragstellern innerhalb bestimmter Fristen Sitzungsniederschriften zuzuleiten.

Die Antragsteller und Beteiligten zu 1. bis 4. gehören dem Betriebsrat (dem Beteiligten zu 5.) an, der im hannoverschen Betrieb der Arbeitgeberin (der Beteiligten zu 6.) gebildet ist. Der Betriebsrat besteht aus 39 Mitgliedern; die Antragsteller wurden im Gegensatz zur Betriebsratsmehrheit nicht über die Liste der IG Metall, sondern über andere Vorschlagslisten gewählt.

Zu Beginn der Amtsperiode verabschiedete der Betriebsrat auf seiner ersten ordentlichen Sitzung eine Geschäftsordnung nebst Geschäftsverteilungsplan. Ferner wurden die Mitglieder für eine Vielzahl von Ausschüssen des Betriebsrats gewählt. Die Geschäftsordnung regelt für Sitzungsniederschriften: "Die Protokolle müssen zeitnah den Betriebsratsmitgliedern zugestellt werden".

Nachdem Neuwahlen des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters erforderlich geworden waren, trafen sich Anfang September 2007 die 35 Mitglieder des Betriebsrats, die über die Vorschlagsliste der IG Metall gewählt worden waren, mit sogenannten Vertrauenskörperleuten, Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung, Sekretärinnen und Fachreferenten des Betriebsrats sowie Gewerkschaftsvertretern zu einer Klausurtagung; die Antragsteller waren nicht eingeladen worden. In der Betriebsratssitzung am 12. September 2007 erfuhren die Antragsteller, dass an weiteren Sitzungsterminen am 26. September und 5. Oktober 2007 Änderungen des Geschäftsverteilungsplans und der Geschäftsordnung verhandelt und beschlossen werden sowie Nachwahlen der Ausschussmitglieder stattfinden sollten. Am 27. September 2007 lud der Betriebsratsvorsitzende für den 5. Oktober 2007 zur ordentlichen Betriebsratssitzung; gemäß der in der Einladung enthaltenen Tagesordnung sollte über Änderungen von Geschäftsordnung und Geschäftsverteilungsplan beraten und beschlossen werden. Ferner sollten u. a. die Mitglieder von 13 der 19 Ausschüsse neu gewählt werden. An der Sitzung nahmen außer den Betriebsratsmitgliedern noch ein Fachreferent und eine Sekretärin teil, worauf in der Einladung zur Sitzung nicht hingewiesen worden war. Über die Teilnahme der Sekretärin wurde ein Beschluss nicht gefasst; sie führte das Sitzungsprotokoll. Anträge der Beteiligten zu 2. und 3. zur Änderung der Tagesordnung wurden ohne Beratung mit 35 gegen vier Stimmen abgelehnt. Die Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilungsplan wurden mit 35 Ja- und vier Neinstimmen angenommen. Wegen der aktuellen Fassungen der Geschäftsordnung und des Geschäftsverteilungsplans, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Betriebsrats vom 1. Dezember 2008 (Bl. 413 bis 427 d.A.) verwiesen.

Bei den anschließenden Wahlen der Ausschussmitglieder erfolgte die jeweilige Stimmabgabe durch Ankreuzen auf den Stimmzetteln. Dabei blieben viele Betriebsratsmitglieder am Tisch sitzen, so dass andere Anwesende das Stimmverhalten beobachten konnten. Die zwei vorhandenen Wahlkabinen wurden nur von einer Minderheit der Betriebsratsmitglieder genutzt. Die Stimmzettel wurden in eine Wahlurne eingeworfen. Die Mitglieder der Ausschüsse wurden überwiegend nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Größe und Aufgaben der Ausschüsse bestimmten sich nach dem am 5. Oktober 2007 geänderten Geschäftsverteilungsplan und der Geschäftsordnung. Beide lagen zum Wahlzeitpunkt noch nicht schriftlich vor.

Die Antragsteller erhalten die Sitzungsprotokolle regelmäßig frühestens mit der Einladung zur nächsten Betriebsratssitzung. Die Abstände zwischen den Sitzungen betragen eine bis drei Wochen.

Die Antragsteller haben geltend gemacht, auf der Klausurtagung seien Zuschnitt und Mitglieder der Ausschüsse bereits beraten und vorbereitet worden. Die Änderungen müssten aber inhaltlich vom gesamten Betriebsratsgremium erarbeitet werden. Der nach Ziffer XII. des Geschäftsverteilungsplans vorgesehene "Personalausschuss Betriebsrat" habe zudem einen gesetzeswidrigen Inhalt. Er diene der Maßregelung von Oppositionsbetriebsräten und führe zu einer Ungleichbehandlung von Betriebsratsmitgliedern, weil für andere Arbeitnehmer ein anderer Ausschuss zuständig sei. Die Ausschusswahlen seien zudem unwirksam, weil sie nicht nach der neuen Geschäftsordnung und dem neuen Geschäftsverteilungsplan hätten durchgeführt werden dürfen, die bei der Wahl noch nicht schriftlich vorgelegen hätten. Ein Abweichen von der Geschäftsordnung hätte der Zustimmung sämtlicher Betriebsratsmitglieder bedurft. Auch sehe die Geschäftsordnung gesetzwidrig vor, dass der Personalausschuss Betriebsrat Mitglieder habe, die nicht gewählt werden müssten. Frau B. habe ihre Zustimmung zur Kandidatur nicht erteilt, was die Wahl ebenfalls unwirksam mache. Gleiches gelte für die Verletzung des Grundsatzes der geheimen Wahl.

Soweit es noch Gegenstand der Beschwerdeverfahrens ist, haben die Beteiligten zu 1. bis 4. beantragt,

1. festzustellen, dass der auf der Betriebsratssitzung vom 5. Oktober 2007 gefasste Beschluss der Änderung der Geschäftsordnung vom 5. Mai 2006 unwirksam ist,

2. festzustellen, dass der auf der Betriebsratssitzung vom 5. Oktober 2007 gefasste Beschluss der Änderung des Geschäftsverteilungsplanes vom 5. Mai 2006 unwirksam ist,

3. die auf der Betriebsratssitzung vom 5. Oktober 2007 durchgeführten Neuwahlen der Mitglieder für den Entgeltausschuss, der Mitglieder für den Ausschuss für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, der Mitglieder für den Bildungsausschuss, der Mitglieder für den Ausschuss für Integration und Betreuung der Beschäftigten der A. GmbH, der Mitglieder für den Schlichtungsausschuss, der Mitglieder für den Personalausschuss Betriebsrat, der Mitglieder für den Ausschuss für Gehaltsempfänger, der Mitglieder für den Ausschuss für ArbeitnehmerInnen des Presswerkes, der Mitglieder für den Ausschuss für Lohnempfänger des Karosseriebaus, der Mitglieder für den Ausschuss für Lohnempfänger der Lackiererei und der Mitglieder für den Ausschuss für ArbeitnehmerInnen der Komponentenfertigung (Gießerei und Wärmetauscher) für unwirksam zu erklären,

4. festzustellen, dass der Beteiligte zu 5. verpflichtet ist, gemäß § 34 BetrVG über jede Betriebsratssitzung eine Sitzungsniederschrift zu fertigen und diese den Antragstellern spätestens drei Arbeitstage nach der jeweiligen Sitzung zuzustellen,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Beteiligte zu 5. verpflichtet ist, gemäß § 34 BetrVG über jede Betriebsratssitzung eine Sitzungsniederschrift zu fertigen und diese den Antragstellern zeitnah, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach der jeweiligen Sitzung, zuzustellen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat geltend gemacht, das sogenannte Drehbuch für die Betriebsratssitzung vom 5. Oktober 2007 sei auf der Betriebsausschusssitzung und nicht auf der Klausurtagung erarbeitet worden.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Gegen den ihnen am 6. Mai 2008 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts haben die Beteiligten zu 1. bis 4. am 6. Juni 2008 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der bis zum 7. August 2008 verlängerten Frist begründet.

Soweit es für die Beschwerdeentscheidung noch von Belang ist, führt die Beschwerde aus, die Änderungen der Geschäftsordnung und des Geschäftsverteilungsplans seien unwirksam. Der Beteiligte zu 2. habe vor der Beschlussfassung die Bildung eines Ausländerausschusses beantragt, worüber keine Beschlussfassung erfolgt sei. Das Bestehen eines solchen Ausschusses hätte sich jedoch auf die Zusammensetzung der anderen Ausschüsse ausgewirkt, weil nicht ausgeschlossen sei, dass in diese Ausschüsse gewählte Personen die Mitgliedschaft in dem Ausländerausschuss vorgezogen hätten. Auch verstoße die Nichteinrichtung eines solchen Ausschusses gegen § 7 Abs. 2 AGG. Weiterhin seien die Aufgabenabgrenzung zwischen den einzelnen Ausschüssen und die Kompetenzen des Geschäftsführers nicht hinreichend bestimmt.

Das Arbeitsgericht habe den Grundsatz der geheimen Wahl nicht hinreichend gewürdigt. Das Abstimmungsverhalten der über die Liste der IG Metall gewählten Betriebsratsmitglieder sei von oben vorgegeben, so dass es kein solches Mitglied wagen werde, die Wahlkabine aufzusuchen. Wegen dieser Furcht vor Abweichungen von der vorgegebenen Linie werde außerdem die Sollvorschrift zu "geborenen" Ausschussmitgliedern als Zwang empfunden. In der Folge gebe es faktisch und entgegen dem Gesetz solche "geborenen" Ausschussmitglieder.

Die Bildung eines Personalausschusses Betriebsrat verstoße gegen § 78 BetrVG, weil hier dem Wunsch des Arbeitgebers unreflektiert Folge geleistet worden sei. Hier würden Betriebsratsmitglieder objektiv schlechter gestellt als andere Arbeitnehmer. Auch die fehlende Bestimmbarkeit der konkret übertragenen Aufgaben führe zur Unwirksamkeit der Geschäftsordnungsregelungen.

Schließlich bestehe ein Anspruch auf Zustellung der Sitzungsniederschriften innerhalb der beantragten Fristen. Die von der Geschäftsordnung festgelegte "zeitnahe" Zustellung bedeute soviel wie "unverzüglich". Es sei nicht denkbar, dass ein Sitzungsprotokoll nicht innerhalb von drei Tagen in die Brieffächer eingelegt werden könne. Dies sei angesichts der Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG auch erforderlich, weil sonst die Durchführung des Anfechtungsverfahrens erschwert sei.

Der Umstand, dass der Betriebsrat im Laufe des vorliegenden Verfahrens mehrere Änderungen der Geschäftsordnung und des Geschäftsverteilungsplanes vorgenommen habe, berühre die Zulässigkeit der hierauf gerichteten Anträge nicht, zumal die beanstandeten Punkte im Wesentlichen unverändert geblieben seien.

Unter Berücksichtigung von Antragsneufassungen und Erledigterklärungen beantragen die Antragsteller noch, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Hannover vom 27. Februar 2008 - 1 BV 20/07 -

1. festzustellen, dass der auf der Betriebsratssitzung vom 5. Oktober 2007 gefasste Beschluss der Änderung der Geschäftsordnung vom 5. Mai 2006 unwirksam ist,

2. festzustellen, dass der Geschäftsverteilungsplan des Beteiligten zu 5. vom 5. Mai 2006 in der Form der ersten, zweiten und dritten Änderung vom 5. Oktober 2007, 3. Juli 2008 und 8. Oktober 2008 unwirksam ist,

3. die auf der Betriebsratssitzung vom 5. Oktober 2007 durchgeführten Neuwahlen der Mitglieder für den Entgeltausschuss, der Mitglieder für den Ausschuss für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, der Mitglieder für den Bildungsausschuss, der Mitglieder für den Ausschuss für Integration und Betreuung der Beschäftigten der A. GmbH, der Mitglieder für den Schlichtungsausschuss, der Mitglieder für den Personalausschuss Betriebsrat, der Mitglieder für den Ausschuss für Gehaltsempfänger, der Mitglieder für den Ausschuss für ArbeitnehmerInnen des Presswerkes, der Mitglieder für den Ausschuss für Lohnempfänger des Karosseriebaus, der Mitglieder für den Ausschuss für Lohnempfänger der Lackiererei und der Mitglieder für den Ausschuss für ArbeitnehmerInnen der Komponentenfertigung (Gießerei und Wärmetauscher) für unwirksam zu erklären,

4. festzustellen, dass der Beteiligte zu 5. verpflichtet ist, gemäß § 34 BetrVG über jede Betriebsratssitzung eine Sitzungsniederschrift zu fertigen und diesen den Antragstellern spätestens drei Arbeitstage nach der jeweiligen Sitzung zuzustellen,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Beteiligte zu 5. verpflichtet ist, die gemäß § 34 BetrVG über jede Betriebsratssitzung zu fertigende Sitzungsniederschrift für Betriebsratssitzungen, in denen der Beteiligte zu 5. Ausschusswahlen durchgeführt hat, innerhalb von zwölf Tagen nach der jeweiligen Sitzung an seine Mitglieder zuzustellen.

Arbeitgeber und Betriebsrat beantragen,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Betriebsrat widerspricht einer Antragsänderung und meint, durch die Änderungen des Geschäftsverteilungsplans seien die Anträge erledigt. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe nicht. Die Übertragung der Aufgaben an Ausschüsse unterliege keiner Zweckmäßigkeits-, sondern nur einer Rechtskontrolle. Danach sei sie nicht zu beanstanden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verpflichte nicht zur Einrichtung bestimmter Ausschüsse. Kollidierende Zuständigkeiten seien nicht gegeben und führten allenfalls zur Unwirksamkeit der entsprechenden Regelungen aus dem Geschäftsverteilungsplan.

B.

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthafte Beschwerde der Antragsteller ist von diesen fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

II.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Soweit sie noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, hat das Arbeitsgericht die Anträge zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.

1.

Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, die Änderungen der Geschäftsordnung nebst Geschäftsverteilungsplan seien wirksam beschlossen worden. Die entgegen dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen bei der Abstimmung Anwesenden hätten keinen entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis der Abstimmung genommen. Die Umstände, unter denen die Änderung der Geschäftsordnung vorbereitet wurde, verstießen nicht gegen zwingende Minderheitenrechte. Die Willensbildung des Betriebsrats erfolge durch Beschlussfassung; dies sei vorliegend in der Betriebsratssitzung geschehen, in der jedes Betriebsratsmitglied die Möglichkeit von Änderungsanträgen habe. Die Änderung der Geschäftsordnung durch Mehrheitsentscheidung sei wirksam. Dies gelte auch für eine Abweichung von der Geschäftsordnung im Einzelfall.

Auch die Ausschusswahlen seien nicht zu beanstanden. Der Geschäftsverteilungsplan sehe keine "geborenen" Mitglieder einzelner Ausschüsse vor, sondern enthalte insofern nur unverbindliche Sollvorschriften. Rechtmäßig sei es auch, für die Behandlung von Verstößen von Betriebsratsmitgliedern gegen die Betriebsordnung einen eigenen Ausschuss vorzusehen.

Bei Neuwahl der Ausschussmitglieder hätten die übertragenen Angelegenheiten und die Größe der Ausschüsse festgestanden, so dass Geschäftsordnungsfragen der Neuwahl nicht entgegengestanden hätten. Der Grundsatz der geheimen Wahl sei nicht verletzt. Eine Einflussnahme durch die anwesenden betriebsratsfremden Personen sei nicht ersichtlich. Es habe auch die Möglichkeit bestanden, eine Wahlkabine zu benutzen, was grundsätzlich ausreichend sei, um die geheime Wahl zu gewährleisten. Da Frau B. die Mitgliedschaft im Ausschuss nicht abgelehnt habe, sei die Wahl auch nicht dadurch verfälscht worden, dass sie vor der Wahl nicht die Zustimmung zur Kandidatur erklärt habe.

Ein Anspruch auf Zusendung des Sitzungsprotokolls binnen einer bestimmten, starren Frist bestehe nicht. Es sei hinreichend zeitnah im Sinne der Geschäftsordnung, wenn das Sitzungsprotokoll, wie es vorliegend in aller Regel geschehe, mit der Ladung zur nächsten Betriebsratssitzung zugestellt werde.

2.

Diese Ausführungen halten der Beschwerde stand.

a)

Den Antragstellern steht ein Grund, die Wahl der Ausschussmitglieder anzufechten, nicht zur Seite.

aa)

Die auf Feststellung der Unwirksamkeit von Wahlen der Ausschussmitglieder gerichteten Anträge sind zulässig.

(1)

Die Antragsteller sind als Betriebsratsmitglieder anfechtungsberechtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob sie durch den Ausgang der Wahl persönlich betroffen sind oder nicht, denn in einem Wahlanfechtungsverfahren ergibt sich die Antragsbefugnis unmittelbar aus der Anfechtungsberechtigung. Daneben ist kein gesondertes Rechtsschutzinteresse erforderlich (BAG 20.4.2005 - 7 ABR 47/04 - BAGE 114, 236 = AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 29 = EzA BetrVG 2001 § 38 Nr. 3).

(2)

Auch haben die Antragsteller mit ihrer am 19. Oktober 2007 bei dem Arbeitsgericht eingereichten Antragsschrift die auf alle betriebsratsinternen Wahlen entsprechend anzuwendende zweiwöchige Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG (vgl. BAG 20.4.2005 - 7 ABR 44/04 - BAGE 114, 228 = AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 30 = EzA BetrVG 2001 § 38 Nr. 4; LAG Niedersachsen 5.2.2008 - 5 TaBV 40/07; st. Rspr.) eingehalten.

bb)

Die Anträge, welche die Unwirksamkeit der Ausschusswahlen zum Gegenstand haben, sind jedoch nicht begründet. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

(1)

Nach dem Rechtsgedanken des § 19 Abs. 1 BetrVG, der auf betriebsratsinterne Wahlen entsprechend anzuwenden ist (BAG 16.11.2005 - 7 ABR 11/05 - AP BetrVG 1972 § 28 Nr. 7 = EzA BetrVG 2001 § 28 Nr. 3; Thüsing in: Richardi, BetrVG, 11. Aufl., § 27 Rz. 32), kann die Wahl von Ausschussmitgliedern angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2)

Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass die Antragsteller Verstöße gegen Wahlvorschriften, die das Ergebnis beeinflussen konnten, nicht aufgezeigt haben.

(a)

Der Betriebsrat war gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich berechtigt, Ausschüsse zu bilden und ihnen bestimmte Aufgaben zu übertragen, denn im Betrieb sind mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt.

(b)

Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die Ausschüsse und deren Mitglieder seien schon endgültig auf der sogenannten Klausurtagung festgelegt worden. Die Mitglieder der Ausschüsse wurden nicht etwa schon dort, sondern durch Wahlen im Rahmen einer ordnungsgemäß anberaumten Betriebsratssitzung bestimmt. Es kann Betriebsratsmitgliedern nicht verwehrt werden, sich vor Abstimmungen gemeinsam oder mit Dritten auch über betriebspolitische Themen zu beraten und selbst zu entscheiden, wer zu einer solchen Veranstaltung eingeladen wird. Die Antragsteller haben die Möglichkeit, in der Beratung im Betriebsratsgremium und durch ihr Abstimmungsverhalten ihre Auffassungen einzubringen. Mehr können sie nicht verlangen. Das zahlenmäßige Verhältnis der Betriebsratsmitglieder aus den verschiedenen Listen ist durch die Arbeitnehmer durch die Betriebsratswahl bestimmt worden und daher als Abbild des Wählerwillens grundsätzlich hinzunehmen. Der wahlbedingte Minderheitenstatus der Opposition verpflichtet den Betriebsrat nicht, die dadurch bedingten Unterschiede in der Durchsetzungsfähigkeit einzuebnen.

(c)

Die Erfolglosigkeit des Antrags der Antragsteller auf Errichtung eines Ausländerausschusses hat das Wahlergebnis nicht rechtswidrig beeinflusst. Die Wahl eines solchen Ausschusses ist nicht zwingend durch § 7 Abs. 2 AGG vorgegeben. Zunächst stellt die Staatsangehörigkeit für sich genommen kein verbotenes Merkmal im Sinne von § 1 AGG dar (ErfK/Schlachter, 9. Aufl. 2009, § 1 AGG Rz. 4). Schon deswegen kann dem AGG nicht entnommen werden, es seien zwingend Ausschüsse für die Belange ausländischer Arbeitnehmer einzurichten. Weiterhin steht es dem Betriebsrat grundsätzlich frei zu entscheiden, ob und inwieweit er Aufgaben auf Ausschüsse überträgt. Dass der von den Antragstellern für zweckmäßig erachtete Ausschuss nicht besteht, bedeutet nicht, dass der Betriebsrat sich mit spezifischen Problemen ausländischer Arbeitnehmer nicht in der gebotenen Weise befassen könnte, sondern nur, dass hierfür kein besonderer Ausschuss, sondern der Betriebsrat selbst zuständig ist. Dies stellt keine Benachteiligung ausländischer Arbeitnehmer dar.

Einer gesonderten Abstimmung über die Einrichtung eines solchen Ausschusses bedurfte es entgegen der Auffassung der Beschwerde ebenfalls nicht, weil über Zahl, Aufgaben und Besetzung der Ausschüsse im Rahmen der Geschäftsordnungsänderung einheitlich abgestimmt worden ist. Dies ist nicht zu beanstanden.

(d)

Die Errichtung eines Personalausschusses für Betriebsratsmitglieder ist rechtmäßig. Die Übertragung von Personalangelegenheiten auf Ausschüsse des Betriebsrats ist grundsätzlich möglich, wie auch die Antragsteller nicht verkennen. Unterschiedliche Zuständigkeiten für Betriebsratsmitglieder und andere Arbeitnehmer indizieren noch nicht eine durch § 78 Satz 2 BetrVG untersagte Besser- oder Schlechterstellung von Betriebsratsmitgliedern. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

Die Beschwerde vermag diese Ausführungen nicht zu erschüttern. Sie führt sinngemäß aus, die fehlende sachliche Nachvollziehbarkeit eines solchen Ausschusses indiziere, dass die über die Minderheitenlisten gewählten Betriebsratsmitglieder benachteiligt werden sollten. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Einrichtung von Ausschüssen kann durch das Gericht nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur auf Rechtsfehler hin überprüft werden (BAG 20.10.1993 - 7 ABR 26/93 - BAGE 75, 1 = AP BetrVG 1972 § 28 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 28 Nr. 4). Das schließt es aus, beide Kriterien zu vermengen. Vielmehr muss eine konkrete Gefahr der Bevorzugung oder Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern dargelegt werden. Daran fehlt es.

(e)

Der nach zutreffender Auffassung des Arbeitsgerichts auch für die Wahl der Ausschussmitglieder geltende Grundsatz der geheimen Wahl ist nicht verletzt worden. Auch vorliegend mussten geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Bezeichnung der Stimmzettel getroffen werden (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 WO 2001). Dies ist indes geschehen, denn eine Wahlkabine stand zur Verfügung und wurde von den Antragstellern auch genutzt. Der angefochtene Beschluss führt zutreffend aus, dass die Nichtbenutzung der Kabine durch andere Betriebsratsmitglieder nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl führt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Wertung. Es zeigt nicht nachvollziehbar auf, dass ein Klima erzeugt worden wäre, dass das Aufsuchen der Wahlkabine unmöglich gemacht hätte. Dies gilt auch für den behaupteten Zeitdruck. Schon die am 5. Mai 2006 begonnenen Ausschusswahlen waren an einem anderen Tage fortgesetzt worden (vgl. LAG Niedersachsen 5.2.2008 - 5 TaBV 40/07 - [betreffend eine vorangegangene Wahlanfechtung des Beteiligten zu 1.]). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies vorliegend im Bedarfsfalle nicht ebenfalls möglich gewesen wäre.

Die Anwesenheit von Personen, die nicht dem Betriebsrat angehörten, widersprach an sich dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen; einen möglichen Einfluss auf das Wahlverhalten haben die Antragsteller jedoch auch insoweit nicht aufgezeigt.

(f)

Die Wahl Frau B.s als Ausschussmitglied, die nicht zuvor ihr Einverständnis zur Kandidatur erklärt hatte, konnte das Wahlergebnis nicht beeinflussen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass Frau B. im Nachhinein die Wahl angenommen hat und ordnungsgemäß in den Ausschuss gewählt worden ist. Die Beschwerde tritt dem nicht entgegen.

(g)

Die Ausschusswahlen sind auch nicht deswegen unwirksam, weil für die Ausschüsse neben den gewählten auch sogenannte geborene Mitglieder vorgesehen gewesen wären. Zwar trifft es zu, dass in einer Geschäftsordnung nicht bestimmt werden kann, dass der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter automatisch Mitglieder von Ausschüssen nach § 28 Abs. 1 BetrVG sind (BAG 16.11.2005 - 7 ABR 11/05 - AP BetrVG 1972 § 28 Nr. 7 = EzA BetrVG 2001 § 28 Nr. 3). Eine solche Automatik enthält die Geschäftsordnung vorliegend jedoch nicht; es handelt sich lediglich um Sollvorschriften. Demgemäß ist auch verfahren worden: Alle Ausschussmitglieder wurden gewählt und keines auf andere Weise bestimmt. Dass die Wahl durch die Sollvorschrift hätte beeinflusst werden können, ist nicht ersichtlich.

(h)

Die Frage, ob die Kompetenzzuweisungen an die verschiedenen Ausschüsse hinreichend abgrenzbar sind, kann keinen Einfluss auf das Wahlergebnis haben (§ 19 Abs. 1 BetrVG), denn durch die Wahlen traf der Betriebsrat keine Entscheidung über die Zuständigkeit der Ausschüsse, sondern nur über deren Besetzung. Somit führte es auch dann nicht zur Anfechtbarkeit der Wahl, wenn man zugunsten der Antragsteller annähme, die Abgrenzung der Ausschusskompetenzen sei fehlerhaft.

(i)

Soweit die Wahlen nicht nach der früheren, sondern der neuen Geschäftsordnung abgehalten wurden, die noch nicht schriftlich vorlag, steht dies der Wirksamkeit der Wahl ebenfalls nicht entgegen. Der angegriffene Beschluss führt zutreffend aus, dass die Einrichtung von Ausschüssen eine entsprechende Regelung in der Geschäftsordnung nicht erfordert. Mithin war der Betriebsrat frei darin, welche Ausschüsse er bestimmen wollte.

b)

Auch soweit die Beschwerde die Unwirksamkeit von Geschäftsordnung und Geschäftsverteilungsplan weiter verfolgt, muss sie erfolglos bleiben.

aa)

Zwar konnten die Antragsteller ihren Antrag an die aktuelle Fassung des Geschäftverteilungsplans anpassen. Gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbs. i.V.m. § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist die Änderung zulässig, wenn das Gericht sie für sachdienlich hält. Das ist vorliegend der Fall. Die Änderungen betreffen nicht den Kern des Rechtsschutzbegehrens der Antragsteller; so ist nur der Geschäftsverteilungsplan, nicht die Geschäftsordnung geändert worden. Auch ist die Zulassung geeignet, den Streit der Beteiligten - soweit er die Wirksamkeit der Geschäftsordnung zum Gegenstand hat - endgültig zu beenden und zu verhindern, dass immer neue Beschlussverfahren eingeleitet werden müssen, nur weil es im Laufe des Verfahrens zu weiteren Änderungen kommt.

bb)

Der Antrag ist aber nicht begründet. Dies hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung erkannt.

(1)

Die Anwesenheit von Personen, die nicht Betriebsratsmitglieder sind, konnte die Beschlussfassung nicht beeinflussen. Auf die Ausführungen des angegriffenen Beschlusses und auf die obigen Erwägungen zu a) bb) (2) (e) wird Bezug genommen.

(2)

Gleiches gilt für den Umstand, dass die Änderung der Geschäftsordnung auf der sogenannten Klausurtagung vorbereitet wurde; s. dazu oben a) bb) (2) (b).

(3)

Wie bereits ausgeführt, war der Betriebsrat nicht gehindert, den von den Antragstellern beanstandeten Personalausschuss für Betriebsratsmitglieder einzusetzen, vgl. oben a) bb) (2) (d).

(4)

Auch bestand keine Verpflichtung, einen "Ausländerausschuss" einzusetzen; s. hierzu oben a) bb) (2) (c).

(5)

Die Auffassung der Antragsteller, die Geschäftsordnung hätte nur einstimmig geändert werden können, geht fehl. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG werden die Beschlüsse grundsätzlich mit Stimmenmehrheit gefasst. Eine abweichende Regelung für die Geschäftsordnung sieht das Gesetz nicht vor.

(6)

Die im Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Übertragung von Betriebsratsaufgaben auf Ausschüsse ist rechtmäßig. Die Kompetenzen der Ausschüsse sind auch hinreichend gegeneinander abgegrenzt.

(a)

Im Ansatz zutreffend gehen die Antragsteller davon aus, dass der Umfang der Aufgabenübertragung hinreichend bestimmt sein muss (BAG 17.3.2005 - 2 AZR 275/04 - AP BetrVG 1972 § 27 Nr. 6 = EzA BetrVG 2001 § 28 Nr. 1; 20.10.1993 - 7 ABR 26/93 - BAGE 75, 1 = AP BetrVG 1972 § 28 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 28 Nr. 4). Aus Gründen der Rechtssicherheit sind im schriftlichen Übertragungsbeschluss die übertragenen Befugnisse so genau zu umschreiben, dass der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses eindeutig feststeht. Es muss zweifelsfrei feststellbar sein, in welchen Angelegenheiten der Ausschuss anstelle des Betriebsrats rechtsverbindliche Beschlüsse fassen kann (BAG 17.3.2005 - 2 AZR 275/04 - aaO; 22.3.1979 - 2 AZR 361/77 - n.v.).

(b)

Diese Voraussetzung erfüllt der Geschäftsverteilungsplan in der aktuellen Fassung jedoch.

(aa)

Ein Kompetenzkonflikt zwischen dem Betriebsausschuss und dem Personalausschuss besteht nicht. Zwar wären an sich gemäß Ziffern I. Abs. 3 Nr. 3 bzw. IV. Abs. 3 Nr. 2 des Geschäftsverteilungsplans beide für Versetzungen zuständig. Nach der Regelung in Ziffer IV. Abs. 3 ("sofern nicht der Betriebsausschuss zuständig ist") wird aber deutlich, dass die Kompetenz des Personalausschusses sich nicht auf Versetzungen erstreckt.

(bb)

Zuständigkeitsprobleme zwischen dem Betriebsrat, dem Personalausschuss und dem "Personalausschuss Betriebsrat" ergeben sich gleichfalls nicht. Erkennbar sollen die Betriebsratsmitglieder nicht von der Zuständigkeit des Personalausschusses, sondern von derjenigen des spezielleren "Personalausschusses Betriebsrat" erfasst werden. Die Zuständigkeit für die Zustimmung zu Kündigungen und Versetzungen von Personalratsmitgliedern verbleibt in den Fällen des § 103 BetrVG beim Betriebsrat. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung.

(cc)

Eindeutig ist, dass die Zuständigkeit des "Ausschusses für Integration und Betreuung der Beschäftigten der A. GmbH" sich nur auf die dort beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt und dass im Falle, dass Betriebsratsmitglieder betroffen sind, die Zuständigkeit des "Personalausschusses Betriebsrat" vorgeht. Aus Ziffer IV. Abs. 3 Nr. 2 geht hervor, dass der "Ausschuss für Integration und Betreuung der Beschäftigten der A. GmbH" im Verhältnis zum Personalausschuss vorrangig zuständig ist. Vorrang besteht kraft Spezialität auch im Verhältnis zum Betriebsausschuss.

(7)

Schließlich kollidieren auch die Kompetenzen des Geschäftsführers (Ziffer 8. der Geschäftsordnung) und des nach Ziffer 3. beauftragten Betriebsratsmitglieds nicht. Zutreffend weist der Betriebsrat auf die Unterschiede zwischen den beiden Regelungsbereichen hin. Das nach Ziffer 3. beauftragte Betriebsratsmitglied vertritt den Betriebsratsvorsitzenden bei Verhinderung vollständig, tritt also für den Verhinderungszeitraum funktional an seine Stelle. Dagegen vertritt der Geschäftsführer den Betriebsratsvorsitzenden nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse. Diese Einschränkung der Kompetenz des Geschäftsführers im Vergleich zu dem nach Ziffer 3. beauftragten Mitglied wird zusätzlich dadurch verdeutlicht, dass der Geschäftsführer Gespräche und Verhandlungen nur in Anwesenheit eines weiteren Betriebsratsmitglieds führen soll. Er soll mithin nicht als uneingeschränkter Vertreter des Vorsitzenden fungieren, so dass Kompetenzkonflikte mit dem nach Ziffer 3. bestellten Mitglied nicht vorliegen.

c)

Die Antragsteller haben keinen Anspruch darauf, die Niederschriften der Betriebsratssitzungen innerhalb der in Antrag und Hilfsantrag genannten Fristen zu erhalten. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht solche Fristen nicht vor. § 34 BetrVG schreibt nur Formalien und Mindestinhalt der Niederschrift vor. Eine Übersendung von Abschriften an einzelne Betriebsratsmitglieder verlangt das Gesetz nicht. Es besteht nur ein Recht auf Einsichtnahme, § 34 Abs. 3 BetrVG.

Auch aus Ziffer 6. der Geschäftsordnung ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht. Dort wird lediglich der unbestimmte Begriff "zeitnah" verwendet. Eine bestimmte Frist, etwa gemäß dem Haupt- oder dem Hilfsantrag der Antragsteller, lässt sich daraus nicht ableiten. Im Übrigen ist zwischen den Beteiligten außer Streit, dass die Betriebsratsmitglieder in aller Regel die Niederschrift der Sitzung zusammen mit der Einladung für die folgende Betriebsratssitzung erhalten. Dies ist zeitnah im Sinne der Geschäftsordnung. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, durch diese Vorgehensweise konkret gehindert zu sein, fristgebundene Anfechtungen von Betriebsratsbeschlüssen im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG mit Erfolg vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen. Eine bloß abstrakte Möglichkeit, die Durchführung von Beschlussverfahren könnte erschwert werden, genügt nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Geschäftsordnung schon über die gesetzlichen Rechte der einzelnen Betriebsratsmitglieder hinausgeht, wenn sie einen Anspruch auf Übersendung von Sitzungsniederschriften gewährt. Gegebenenfalls können die Antragsteller fristgebundene Anträge durch Einsichtnahme gemäß § 34 Abs. 3 BetrVG vorbereiten; dies genügt, zumal dieses Recht sich nicht auf die Sitzungsniederschrift beschränkt, sondern alle Aufzeichnungen des Betriebsrats umfasst (Hess/Schlochauer u.a., BetrVG, 7. Aufl., § 34 Rz. 29 m.w.N.).

III.

Gründe, gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, lagen nicht vor.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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