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Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 05.05.2009
Aktenzeichen: 11 Sa 107/08 B
Rechtsgebiete: BetrAVG, BGB


Vorschriften:

BetrAVG § 1 Abs. 2
BetrAVG § 17 Abs. 3
BGB §§ 305 ff.
Ob die Verwendung "gezillmerter" Lebensversicherungsverträge, bei denen die Vertragskosten in den ersten Versicherungsjahren in voller Höhe zum Abzug kommen, bei der Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung unzulässig ist, bleibt unentschieden.

Selbst wenn man eine Unwirksamkeit dieses Versorgungsweges annehmen sollte, folgt daraus kein Anspruch auf - vollständige oder teilweise - Nachzahlung der umgewandelten Entgeltanteile (entgegen LAG München vom 15.3.2006 - 4 Sa 1152/06).

Bei einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 17 Abs. 3 BetrAVG kommt vorrangig eine Anpassung der Versorgungsleistungen in Betracht. Bei Fortbestehen des Versicherungsvertrages kann sich ein Schaden erst bei Eintritt des Versicherungsfalles realisieren und ist erst dann zu beziffern.


LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 Sa 107/08 B

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2009 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Voigt, den ehrenamtlichen Richter Herrn Raasch, den ehrenamtlichen Richter Herrn Kunze für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 04.12.2007 - 2 Ca 299/07 B - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz- bzw. Ausgleichsansprüche wegen einer betrieblichen Altersversorgung.

Der Kläger, der am 00.00.1950 geboren und von Beruf Kaufmann ist, war in der Zeit vom 01.05.2002 bis zum 30.09.2005 bei der Beklagten, einer Bäcker- und Konditorengenossenschaft, als Betriebsstättenleiter in G. beschäftigt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte durch Eigenkündigung.

In der Betriebsstätte G. hat ein Vertreter des G.-Versicherungskonzerns den Beschäftigten die Möglichkeiten zur Gestaltung betrieblicher Altersversorgung vorgestellt. Der Kläger hatte, nachdem zuvor auch noch eine Abstimmmung mit dem Arbeitgeber erfolgt war (Bl. 77, 78 d.A.), sich für eine Rentenversicherung im Wege der Entgeltumwandlung bei der G. Unterstützungskasse im Umfang eines jährlichen Beitrages von 15.000,00 € entschieden (Antragsunterlagen Bl. 4 bis 13 d. A.). Die Vertragsbedingungen ergeben sich aus einem am 1.12.2002 von der Beklagten unterzeichneten "Leistungsplan" (Bl. 21 - 25 d.A.). Ausweislich der jährlich erteilten "Leistungsausweise" war zum Stichtag 01.12.2004 eine Altersversorgung ab dem 01.12.2013 in Umfang einer monatlichen Altersrente von 919,06 € brutto sowie einer Hinterbliebenenversorgung bei Tod vor Rentenbeginn in Höhe einer einmaligen Kapitalzahlung von 46.418,44 € erreicht (Bl. 15 d. A.). Der anlässlich des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis erteilte Bescheid über die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften (Bl. 14 d. A.) weist eine Anwartschaft auf jährliche Altersrente in Höhe von 2.758,13 € aus.

In die versicherungsmathematische Berechnung dieser Werte ist eingegangen, dass die Vermittlungsprovision vollumfänglich im ersten Versicherungsjahr verrechnet worden ist (sog. Zillmerung), so dass am Ende des ersten Jahres nach einer Prämienzahlung von 15.000,00 € ein Rückkaufswert von nur 4.800,25 € bestand. Der Kläger macht mit der Klage geltend, dass die Altersversorgung bzw. die vereinbarte Entgeltumwandlung sowohl gegen das BetrAVG als auch gegen AGB-Recht verstoße. Die Beklagte habe als Arbeitgeberin ihre Sorgfaltspflichten bei der Wahl des Angebotes der Unterstützungskasse nicht ausreichend wahrgenommen. Der Kläger sei auf die Provisionsregelungen und die damit zusammenhängenden Folgen nicht hinreichend deutlich hingewiesen worden. Er macht daher geltend, die Beklagte sei zur Nachzahlung der Differenz zwischen der im ersten Versicherungsjahr geleisteten Prämie und dem am Ende des ersten Versicherungsjahres bestehenden Rückkaufwertes verpflichtet.

Das Arbeitsgericht Göttingen hat mit Urteil vom 04.12.2007 die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die vom Kläger gerügten Mängel der betrieblichen Entgeltumwandlungsvereinbarung führt nicht zu deren Unwirksamkeit, sondern allenfalls zu einem weiteren Zahlungsanspruch, etwa in Form einer so genannten "Auffüllungspflicht". Der Kläger könne aber allenfalls verlangen wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er bei einer ordnungsgemäß zustande gekommenen Vereinbarung stehen würde. Einen derartigen Schaden habe der Kläger jedenfalls bisher nicht ausreichend substanziiert dargelegt. Zum einen würden die eingezahlten Versicherungsprämien auch für allgemeine Verwaltungskosten und nicht nur für die Vermittlungsprovision genutzt. Im Übrigen hätte auch bei einer nicht gezillmerten Versicherung eine Vermittlungsprovision entrichtet werden müssen. Die vom Landesarbeitsgericht B-Stadt in dem Urteil vom 11.07.2007 - 4 Sa 1152/06 - vertretene Auffassung vermöge nicht zu überzeugen. Die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG geforderte Wertgleichheit lasse sich nicht einfach durch das Verhältnis Prämien-Rückkaufswert ermitteln. Dies lasse außer Betracht, dass durch eine Versicherung auch anderweitige Leistungen abgedeckt würden. Der Gesetzgeber habe auch bei den staatlich geförderten Riester-Renten eine Verrechnung der Prämien auf die ersten 5 Versicherungsjahre für zulässig erklärt. Auch der vom Kläger gerügte Verstoß gegen die Aufklärungspflicht sei für das Gericht nicht erkennbar, da der Rückkaufswert in der Anlage zum Rentenversicherungsantrag aufgeführt sei.

Gegen dieses ihm am 28.12.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.01.2008 Berufung eingelegt und diese am 31.01.2008 begründet. Der Kläger führt in der Berufung mehrere alternative Argumente an, die sich in hilfsweise unterschiedlich gefassten Berufungsanträgen ausdrücken. Das erstinstanzliche Gericht sei seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht hinreichend nachgekommen. Die vom Arbeitsgericht nur kurz angerissene, aber offengelassene Frage nach der Zulässigkeit "gezillmerter" Versorgungszusagen sei jedoch entscheidungsrelevant gewesen.

Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die gezillmerte Tarife vorsehen, seien unwirksam. Der Arbeitgeber schulde dabei die Differenz zwischen dem Rückkaufswert der Versicherung und der Summe der einbezahlten Beiträge unabhängig von einem Verschulden wegen der Verletzung von Beratungs- und Informationspflichten.

Die Unzulässigkeit folge bereits aus dem bei der Entgeltumwandlung geltenden Gebot der Wertgleichheit (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG). Der Begriff der Wertgleichheit sei im Sinne einer wirtschaftlich vergleichbaren Versorgungsanwartschaft zu jedem Zeitpunkt während der Beitragszahlungsphase zu verstehen. Dies werde etwa deutlich bei einer Übertragung der Altersversorgung auf einen neuen Arbeitgeber. Dieser sei lediglich verpflichtet, den Übertragungswert in eine neue betriebliche Altersversorgung einzubringen.

Der Arbeitgeber selbst sei in Bezug auf die ihm für die betriebliche Altersversorgung vom Arbeitnehmer überlassenen Gelder in einer treuhänderähnlichen Stellung und somit in besonderer Weise verpflichtet. Diese Pflichten habe die Beklagte durch die Wahl eines gezillmerten Vertrages verletzt.

Schließlich verstoße der Vertrag auch gegen das Transparenzgebot aus § 307 BGB. Dies habe zu gezillmerten Lebensversicherungen bereits der Bundesgerichtshof entschieden. Die Entgeltumwandlung und der Versicherungsvertrag mit dem Produktgeber seien insoweit nichtig nach § 139 BGB.

Als Konsequenz daraus ergebe sich, dass der Lohnanspruch des Arbeitnehmers nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wieder auflebe. Es stehe dem Kläger frei, die Zahlung dieses Betrages entweder an sich selbst oder an einen Dritten, hier die G. Unterstützungskasse zu fordern. Um jedoch einen völligen Verlust der betrieblichen Altersversorgung zu vermeiden, sei es geboten, die Entgeltumwandlungsvereinbarung entgegen § 139 BGB nur insoweit für nichtig anzusehen, wie die Anwartschaft nicht wertgleich sei. Der Kläger habe ferner einen Schadensersatzanspruch wegen der (Teil-)Nichtigkeit der Vereinbarung und der Unmöglichkeit einer nachträglichen Umwandlung von Lohnbestandteilen (§ 275 Abs. 1 BGB). Er habe insofern ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.

Daneben stünden dem Kläger Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht zu, da er über die Folgen der Zillmerung nicht von der Beklagten aufgeklärt worden sei.

Der Kläger beantragt,

I.

das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 04.12.2006 (Az. 2 Ca 299/07 B) aufzuheben,

II.

die Beklagte zu verurteilen, 9.478,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.06.2007 an die G. Unterstützungskasse zu zahlen, hilfsweise an den Kläger selbst,

III.

für den Fall, dass die (Teil-)Nichtigkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung bejaht wird: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der dem Kläger wegen der Nichtigkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung entstanden ist und noch entstehen wird (insbesondere die infolge dessen verlorengegangenen steuer- und sozialabgabenrechtlichen Vorteile),

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der dem Kläger wegen der Nichtigkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung entstanden ist und noch entstehen wird (insbesondere die infolge dessen verlorengegangenen steuer- und sozialabgabenrechtlichen Vorteile).

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Rechtsstreit hänge nicht ausschließlich davon ab, ob die gezillmerten Versorgungszusagen zulässig seien oder nicht. Ein angeblicher Schaden sei nach wie vor nicht substanziiert vorgetragen. Entgegen der Auffassung des Klägers seien gezillmerte Tarife nicht generell unwirksam. Insbesondere verstießen sie nicht gegen das Wertgleichheitsgebot.

Im Übrigen habe die Beklagte dem Kläger lediglich die Möglichkeit gegeben, eine entsprechende Versicherung bei dem G.-Konzern abzuschließen. Der Kläger hätte ohne Weiteres auch jede andere Versicherung wählen können. Andere Beschäftigte hätten auch Vereinbarungen mit anderen Anbietern abgeschlossen. Die Beklagte habe insoweit auch nicht gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen. Sie habe ihre Mitarbeiter lediglich ermutigt, etwas privat für die Altersvorsorge zu tun. Die Problematik von gezillmerten Versicherungsverträgen sei ihr nicht bekannt gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokollerklärungen der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig gemäß §§ 519, 520 ZPO, §§ 64, 66 ArbGG.

Sie ist jedoch mit keinem der gestellten Anträge begründet. Dabei brauchen nicht alle Rechtsfragen im Zusammenhang mit "gezillmerten" Versicherungstarifen umfassend beantwortet zu werden. Denn jedenfalls lassen sich aus der Argumentation des Klägers die begehrten Rechtsfolgen nicht herleiten.

1.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erfüllung von noch nicht erfüllten Vergütungsansprüchen. Der Kläger macht insoweit geltend, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung unwirksam sei, so dass sein Vergütungsanspruch fortbestehe. Er erkennt allerdings selbst die Problematik, wonach eine vollständige Nichtigkeit der Vereinbarung nicht in seinem Interesse liegt. Gegen die Annahme einer bloßen Teil-Nichtigkeit spricht aber, dass im Zeitpunkt der laufenden monatlichen Gehaltszahlungen überhaupt nicht bestimmbar gewesen wäre, in welcher Höhe die Umwandlung wirksam war oder nicht und dementsprechend in welcher Höhe Beträge auf die Lebensversicherung abzuführen waren. Diese Problematik kann jedoch letztlich dahinstehen.

Denn selbst wenn die von dem Kläger gerügten Rechtsmängel vorliegen sollten, folgt daraus weder eine vollständige noch eine teilweise Nichtigkeit der Gehaltsumwandlung. Den Anforderungen der Unabdingbarkeit nach § 17 Abs. 3 BetrAVG ist vielmehr ggf. durch eine entsprechende Anpassung des Versorgungsanspruches Rechnung zu tragen. Eine Nichtigkeitsfolge gebietet § 17 Abs. 3 BetrAVG nicht zwingend.

Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des BGH stellt zunächst nicht den Rechtssatz auf, dass gezillmerte Lebensversicherungstarife generell unzulässig seien (BGH vom 12.10.05 - IV ZR 162/03 - NJW 05, 3559; BVerfG Nichtannahmebeschluß vom 15.2.96 - 1 BvR 1317/96 - NJW 06, 161; ebenso LAG Köln vom 13.08.08 - 7 Sa 454/08 - DB 09, 237). Vielmehr geht es darum, Grenzen für eine zulässige Anrechnung von Abschluß- und sonstigen Vertragskosten abstrakt zu bestimmen. Denn auch bei nicht gezillmerten Tarifen sind Provisionen und Verwaltungskosten letztlich aus den Erträgen des eingezahlten Kapitals zu erbringen (dazu BGH vom 12.10.05 aaO.). Beanstandet wurden bei gezillmerten Tarifen insoweit extreme Auswirkungen, wenn etwa nach kurzer Vertragsdauer der Rückkaufswert "gegen Null tendiert" (BGH vom 12.10.05 aaO.; BVerfG Nichtannahmebeschluß vom 15.2.06, NJW 06, 161), oder etwa im Fall des LAG B-Stadt vom 15.3.2007 - 4 Sa 1152/06 nach 3 Jahren nur etwa 10% betrug. Davon unterscheidet sich die vorliegende Vertragslage erheblich: dem Kläger verblieben bereits nach dem ersten Jahr etwa 1/3, nach 3 Jahren etwa 80% des umgewandelten Entgelts.

Für den Fall, dass die Anrechungsklausel wegen Verstoßes gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG verstoßen sollte - was hier unentschieden bleibt - ist eine Korrektur in der Weise vorzunehmen, dass ein Erfüllungsanspruch auf wertgleiche Leistungen anzunehmen ist (so etwa Höfer BetrAVG Band I § 1 Rn. 2565; Langohr-Plato jurisPraxisReport-ArbR 28/2007 Nr. 1 zu LAG B-Stadt 4 Sa 1152/06; anders Blomeyer/Otto BetrAVG 4. Aufl. § 1 Rn. 163).

Für einen Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB ergibt sich die Begrenzung der Nichtigkeit auf die Anrechnungsklausel selbst aus § 306 BGB.

Der urspüngliche Vergütungsanspruch als solcher lebt aber in keinem Fall ganz oder teilweise wieder auf.

2.

Der Kläger kann auch nicht im Wege des Schadensersatzes eine vollständige Auffüllung des Versicherungskontos im Umfang der in Abzug gebrachten Vertragskosten verlangen. Ein Schaden in Höhe dieses Betrages ist dem Kläger jedenfalls bis zum jetzigen Zeitpunkt schon aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht entstanden. Der Kläger hat den Versicherungsvertrag bisher nicht aufgelöst (vgl. LAG B-Stadt vom 11.07.2007 - 10 Sa 12/07 - NZA 08, 362). Dies unterscheidet die Fragestellung wesentlich von dem Lebenssachverhalt, der dem - zwischenzeitlich rechtskräftigen - Urteil der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts B-Stadt vom 15.03.2007 zugrunde lag. Ein wirtschaftlicher Schaden kann sich daher frühestens bei Eintritt des Leistungsfalles realisieren. Sollte der Kläger vor Eintritt des Rentenfalles versterben, steht seiner Ehefrau eine einmalige Kapitalzahlung zu, in der die eingezahlten Beiträge in vollem Umfang eingebracht sind. Sofern bei ungestörtem Vertragsverlauf der Kläger ab dem Jahr 2013 die zugesagte anteilige Altersrente in Anspruch nehmen kann, erhält der Kläger insoweit gleichbleibende monatliche Rentenzahlungen. In die versicherungsmathematische Berechnung dieser monatlichen Rentenzahlungen geht allerdings der im Jahr 2002 vorgenommene Abzug der Vertragskosten rechnerisch ein. Andererseits werden dem Vertrag erzielte Überschussanteile gutgeschrieben. Ferner unterliegt die Rentenzahlung wegen des sehr frühzeitigen Ausscheidens des Klägers ganz erheblichen Kürzungen. Eine Unzulässigkeit der vorgenommenen Anrechnung unterstellt, lässt sich der monatliche Minderbetrag unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Einflussfaktoren erst ab dem Jahr 2013 tatsächlich konkret feststellen.

Die Anrechnung der Vertragskosten stellt zum jetzigen Zeitpunkt lediglich einen internen Rechenposten dar, der sich als wirtschaftlicher Schaden zulasten des Klägers noch nicht realisiert hat.

3.

Der Antrag zu 3) ist sowohl in der Fassung des Hauptantrages als auch des Hilfsantrages unzulässig. Zwar ist es im Grundsatz denkbar, dass dem Kläger Schadenersatzansprüche wegen Verletzung vertraglicher Pflichten im Zusammenhang mit der Vereinbarung einer Entgeltumwandlung gegen die Beklagte zustehen können. Angesichts der konkreten tatsächlichen Umstände ist allerdings schon fraglich, wie weit Aufklärungspflichten der Beklagten bestanden. Denn unstrittig hat der Kläger den Vertragstyp völlig eigenständig ohne Einflussnahme seitens der Beklagten ausgewählt. Der Effekt der "Zillmerung" von Lebensversicherungsverträgen ist in der Bevölkerung auch bezüglich privater Lebensversicherung weitestgehend geläufig und aus dem Versicherungsantrag, so wie ihn der Kläger vorgelegt hat, als Rückkaufswert selbst ersichtlich. Im Grundsatz muss auch jedem Arbeitnehmer bekannt sein, das eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Nachteilen bei der Altersversorgung führen kann (LAG B-Stadt vom 11.07.07 aaO.). Einzelheiten können aber auch diesbezüglich dahinstehen.

Denn zum Einen bezieht sich der Feststellungsantrag nur auf den Fall einer Nichtigkeit der Entgeltumwandlung. Eine solche liegt aber, wie unter 1.) ausgeführt, nicht vor. Ferner besteht auch kein ausreichendes Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO. Eine Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn sie ein geeignetes Mittel darstellt, um einen Streit über ein Rechtsverhältnisses oder einen Teil davon konkret und abschließend zu klären. Der Kläger mag sich in der Klagebegründung nicht einmal selbst festlegen, ob er von einer vollständigen oder nur teilweisen Nichtigkeit der Vereinbarung ausgeht. Ob und ggf. in welchem Umfang steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorteile verloren gehen könnten, ist derzeit völlig ungewiss. Weitere Fragen der Risikozuweisung an den Kläger ergeben sich daraus, dass der Jahresbetrag das gesetzlich vom Arbeitgeber verlangte Höchstmaß auf Wunsch des Klägers um ein Mehrfaches überstieg und andererseits der Kläger selbst das Arbeitsverhältnis nach nur kurzer Zeit vorzeitig wieder gelöst hat. Angesichts dieser Vielschichtigkeit der Problematik eventueller Schadensersatzansprüche ist ein allgemeiner Feststellungsantrag zum jetzigen Zeitpunkt nicht geeignet, auch nur wesentliche Grundfragen der Rechtsbeziehung der Parteien mit ausreichender Verlässlichkeit zu klären. Der Kläger bleibt insoweit auf den prozessrechtlichen Vorrang einer bezifferten Leistungsklage verwiesen.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zugelassen worden.

Ende der Entscheidung

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