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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 08.05.2009
Aktenzeichen: 12 Sa 27/09 E
Rechtsgebiete: AVR DW EKD


Vorschriften:

AVR DW EKD § 3 Abs. 1 der Anlage 8 a
1. Eine Übertragung von medizinischer Verantwortung i. S. von § 3 Abs. 1 der Anlage 8 a AVR DW EKD liegt nicht vor, wenn ein Oberarzt zum Abwesenheitsvertreter des Chefarztes bestellt ist.

2. Die medizinische Verantwortung muss sich auf ärztliches Handeln nachgeordneter Ärzte beziehen; die Verantwortung für organisatorische Aufgaben in einem Funktionsbereich löst den Vergütungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Anlage 8 a AVR DW EKD nicht aus.


LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

12 Sa 27/09 E

In dem Rechtsstreit

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2009 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Mestwerdt, den ehrenamtlichen Richter Herr Benner, den ehrenamtlichen Richter Herr Amon für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 28.11.2008 - 1 Ca 287/08 E - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers.

Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus. Der Kläger ist seit 00.00 als Facharzt für Anästhesie im Fachbereich Anästhesiologie und Intensivmedizin und seit 00.00. als Oberarzt für die Beklagte tätig. Der Dienstvertrag der Parteien bezieht die AVR DW EKD ein. Der Kläger bezieht ein Grundgehalt ohne Zulagen in Höhe von ca. € 4.000,--.

Die Parteien vereinbarten am 00.00. in Ergänzung zum Dienstvertrag vom 00.00. eine Nebenabrede (Blatt 6 d. Gerichtsakte). Danach erhielt der Kläger ab dem 00.00. monatlich mit der Gehaltszahlung einen Pauschalbetrag von € 500,-- brutto für die Erledigung seiner Aufgaben als Erster Oberarzt (EOA) der Fachabteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin. Die Nebenabrede definiert die Aufgaben des EOA wie folgt:

"Der EOA übernimmt wesentliche Aufgaben der Abteilungsorganisation und entlastet damit den Chefarzt (CA).

Im Fall der Vertretung bei Abwesenheit des CA übernimmt der EOA folgende Aufgaben:

- fachliche Letztverantwortung für die in der Abteilung behandelten Patienten (gesetzlich Versicherte und Wahlleistungspatienten)

Die Vertretung gilt im Sinne der Abteilungsorganisation und nicht im Sinne des Liquidationsrechtes gegenüber Wahlleistungspatienten bzw. im Rahmen von KV-Ambulanzen.

Disziplinarische Aufsicht über die Mitarbeiter/innen der Abteilung

- Sicherstellung der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes

- Wahrung gesetzlicher Meldepflichten und -fristen".

Die Nebenabrede war kündbar mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende. Der Kläger hat sie zum 00.00. gekündigt, die benannten Tätigkeiten jedoch bis zum 00.00. fortgeführt. Zu diesem Termin sind die Aufgaben nach der mündlichen Erörterung in der Berufungsverhandlung einem anderen Arzt übertragen worden.

Der Kläger hat als einer der OP-Koordinatoren die Ärzte im Fachbereich Anästhesie einschließlich des Chefarztes Dr. H. für Operationen eingeteilt, in eigener Verantwortung Operationsmaterial bestellt und BTM-Rezepte ausgestellt. Ihm sind ca. 10 Arbeitnehmer unterstellt.

Der Kläger begehrt die Zahlung einer Vergütung aus § 3 Anlage 8a AVR DW EKD und hat die Auffassung vertreten, ihm sei die medizinische Verantwortung für einen Funktions- bzw. Teilbereich der Klinik, nämlich der Anästhesie, übertragen worden. Dies ergebe sich zumindest aus der Nebenabrede vom 00.00.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 00.00. gemäß § 3 Anlage 8a AVR DW EKD zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

und die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine Vergütung aus der angezogenen Bestimmung lägen nicht vor.

Das Arbeitsgericht Hameln hat mit Urteil vom 28.11.2008 - 1 Ca 287/08 E -, auf welches vollinhaltlich Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Dem Kläger sei nicht die medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich der Abteilung für Anästhesiologie, Intensiv-Notfallmedizin und Schmerztherapie des Krankenhauses der Beklagten übertragen worden. Die medizinische Letztverantwortung als Stellvertreter des Chefarztes in dessen Abwesenheitszeiten betreffe keinen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich der Abteilung, sondern lediglich eine zeitlich begrenzte und damit nicht dauerhafte Übertragung von Aufgaben in dieser Abteilung. Bei der OP-Einteilung, der Bestellung von Operationsmaterial, der Ausstellung von BTM-Rezepten bzw. der Tätigkeit als einer der OP-Koordinatoren handele es sich lediglich um Verwaltungs- und Vorbereitungstätigkeiten.

Der Kläger hat gegen das ihm am 00.00. zugestellte Urteil am 00.00. Berufung eingelegt und diese am 00. 00. begründet. Der Bereich der Anästhesie sei ein selbständiger Funktionsbereich, zumindest aber seien die Aufgaben der Koordination Zentral-OP, Transfusionsverantwortung, Medizingeräteverantwortung, Qualitätssicherung und Bestellung von OP-Material und der OP-Einteilung selbständige Teilbereiche der Klinik. Der gesamte Operationsablauf würde ohne die dem Kläger übertragenen besonderen Aufgaben und ohne die ihm übertragene besondere Verantwortung nicht funktionieren, so dass es sich nicht lediglich um reine Verwaltungs- und Vorbereitungstätigkeiten handele. Ausreichend sei, dass ein Oberarzt sich auf das ärztliche Management oder ärztliche Leitungstätigkeiten beschränke ohne selbst ambulant zu operieren bzw. zu anästhesieren.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 20.11.2008 - 1 Ca 287/08 E - abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die arbeitsrechtliche Kommission habe die Begrifflichkeit des BAT übernommen. Dem Kläger sei nicht die Verantwortung über ein wissenschaftlich anerkanntes Spezialgebiet innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes übertragen worden. Auch ein selbständiger Teilbereich liege nicht vor. Der selbständige Teilbereich müsse etwas Ähnliches sein wie der selbständige Funktionsbereich, da anderenfalls ungleichwertige Tatbestandsmerkmale zur selben Vergütung führen würden. Vorbereitungs- bzw. Verwaltungstätigkeiten spielten insoweit keine Rolle.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 00.00. sowie die Berufungserwiderung vom 00.00. und auf die Erörterung in der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs nach § 3 Abs. 1 Anlage 8 a AVR DW EKD liegen nicht vor. Dies ergibt die Auslegung der Norm.

1. Nach dieser Bestimmung erhält ein Oberarzt bzw. eine Oberärztin, der bzw. dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden sind, als Entgelt einen Betrag in Höhe von monatlich € 4.960,--. Nach dreijähriger Ausübung der oberärztlichen Tätigkeit erhält die Oberärztin bzw. der Oberarzt ein Entgelt von € 5.280,--. Nach der Anmerkung zu § 3 sind Funktionsbereiche wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes, z.B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Elektroencephalographie, Herzkatheterisierung.

2. Die Arbeitsvertragsrichtlinien entfalten nach ständiger Rechtsprechung des BAGs keine normative Wirkung sondern bedürfen der einzelvertraglichen Inbezugnahme, um auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung zu finden. Gleichwohl erfolgt die Auslegung dieser Richtlinie nach den gleichen Grundsätzen, die für die Tarifauslegung gelten. Danach ist vom Wortlaut der AVR auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Richtlinien ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang der AVR ist abzustellen (ständige Rechtsprechung BAG 17. Juli 2008 - 6 AZR 635/07 -; 14. Januar 2004 - 10 AZR 188/03 -).

3. Dem Kläger ist kein selbständiger Teil- bzw. Funktionsbereich der Klinik bzw. der Abteilung von der Beklagten ausdrücklich übertragen worden.

a). Funktionsbereiche sind nach der Anmerkung zu § 3 Anlage 8a AVR wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebiets. Ein Teilbereich liegt immer dann vor, wenn eine organisatorische Untergliederung einer Gesamteinheit (nicht notwendig einer Abteilung) durch zugewiesene räumliche, personelle und sachliche Ausstattung festgestellt werden kann (so auch LAG Sachsen, Urteil vom 04.06.2008 - 9 Sa 658/07 -; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.04.2009 - 9 Sa 66/08 -). Selbständig ist der Teilbereich dann, wenn er innerhalb der Abteilung bzw. der Klinik organisatorisch abgrenzbar ist und eine gewisse Unabhängigkeit von anderen Teilbereichen hat. Die Unabhängigkeit kann dabei durch eine eigene Funktionalität aber auch durch eine eigene Leitungsfunktion in Bezug auf die Aufgaben des Teilbereiches erzeugt werden (LAG Baden-Württemberg a. a. O. Rn. 47).

b). Selbständiger Funktions- bzw. Teilbereich der Klinik der Beklagten ist der Bereich der Anästhesiologie und Intensivmedizin insgesamt. Dass dieser Bereich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 3 der Anlage 8a zu den AVR erfüllt, ist zwischen den Parteien nicht im Streit, Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beurteilung der Parteien bestehen insoweit auch nicht.

c). Für diesen Bereich ist dem Kläger nicht im Sinne von § 3 Anlage 8a AVR DW EKD die medizinische Verantwortung übertragen worden.

aa). Eine solche ausdrückliche Übertragung ergibt sich nicht aus der Nebenabrede vom 00.00.. Zwar wurde der Kläger darin ausdrücklich durch den zuständigen Geschäftsführer zum Ersten Oberarzt bestellt und ihm eine herausgehobene Position in der Fachabteilung für Anästhesioligie und Intensivmedizin eingeräumt. § 3 Anlage 8a AVR DW EKD knüpft den Vergütungsanspruch jedoch nicht an eine herausgehobene Stellung innerhalb einer Abteilung sondern an die Übertragung der medizinischen Verantwortung. Diese wurde dem Kläger während der Laufzeit der Nebenabrede ausdrücklich nur für den Fall der Abwesenheit des Chefarztes Dr. H. übertragen. Dies ist nicht ausreichend.

bb). Nach § 12 Abs. 2 AVR DW EKD erfolgt die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen bzw. des Mitarbeiters in der Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrags ist. Maßgebend sind danach die Tätigkeitsmerkmale, die Hauptbestandteil der auszuübenden Tätigkeit sind; Tätigkeitsmerkmale, die gelegentlich ausgeführt werden, bleiben unberücksichtigt (Scheffer/Mayer AVR Kommentar § 12 Rn. 5).

cc). Dem Kläger oblagen nach der Nebenabrede wesentliche Aufgaben der Abteilungsorganisation (OP-Koordination und Einteilung, Bestellung von OP-Material etc). Diese Tätigkeiten gaben der Tätigkeit das Gepräge. Dass demgegenüber die Abwesenheitsvertretung des Chefarztes Dr. H. (Urlaub, Krankheit etc.) der Tätigkeit des Klägers das Gepräge gegeben haben, ist nicht zu erkennen und ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten Einlassung des Chefarztes Dr. H. vom 00.00. (Bl. 43). Daraus ergibt sich, dass der Kläger Abwesenheitsvertreter des Chefarztes war, nicht aber, dass ihm darüber hinaus ausdrücklich medizinische Verantwortung im Sinne von § 3 Anlage 8a AVR seitens der Beklagten übertragen war.

dd). Selbst wenn der Kläger in der Praxis über die Abwesenheit des Chefarztes hinaus weitergehende Aufgaben übernommen hat, so fehlt es an der erforderlichen ausdrücklichen Übertragung durch den Dienstgeber. Die Nebenabrede vom 00.00. verdeutlicht, dass die Beklagte die medizinische Verantwortung beim Chefarzt Dr. H. belassen und nur bei dessen Abwesenheit auf den Kläger delegieren wollte; anderenfalls hätte sie den Kläger zum ständigen Vertreter bestellen und ihm damit auch während der Anwesenheit des Chefarztes die medizinische Verantwortung für einen Funktions- oder Teilbereich übertragen können. Dies ist nicht erfolgt.

c). Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung darauf abstellt, dass die von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten der Koordination Zentral-OP, Transfusionsverantwortung, Medizingeräteverantwortung, Qualitätssicherung und OP-Einteilung einen eigenständigen Teilbereich darstellten, ist ihm nicht zu folgen.

aa). Selbständige Funktionsbereiche im Sinne der Anmerkung zu § 3 Anlage 8a (wissenschaftlich anerkanntes Spezialgebiet innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes) liegen nicht vor; dies ist zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Die Tätigkeiten erfüllen auch nicht das Merkmal des selbständigen Teilbereiches einer Klinik. Eine organisatorische Untergliederung einer Gesamteinheit durch zugewiesene räumliche, personelle und sachliche Ausstattung ist insoweit nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht substanziiert worden. Die Beklagte hat, wie das Arbeitsgericht zutreffend herausgestellt hat, dem Kläger wesentliche Verwaltungs- und Koordinationsaufgaben innerhalb der Abteilung übertragen, nicht aber für sich genommen selbständige Teilbereiche.

bb). Ein Vergütungsanspruch aus § 3 Anlage 8a AVR scheitert zudem daran, dass bezogen auf diese Tätigkeiten keine medizinische Verantwortung im Sinne der Norm übertragen wurde. Nach Auffassung der Kammer setzt ein Vergütungsanspruch aus dieser Bestimmung voraus, dass sich die übertragene medizinische Verantwortung auf fremdes fachärztliches Tun bezieht (vgl. LAG Düsseldorf, 24.04.2008 - 13 Sa 1910/07 - zu § 16 TV Ärzte - VKA; einschränkend LAG Baden-Württemberg 01.04.2009 - 9 Sa 66/08 - zu § 16 TV Ärzte/VKA). Dies ergibt die systematische Auslegung der Entgeltstruktur der AVR. Der Kläger wird vergütet aus der Entgeltgruppe E13 der Anlage 1 AVR (Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertiefte oder erweiterte wissenschaftliche Kenntnisse und Methodenkompetenz voraussetzen). Dazu gehören u.a. "Mitarbeiter mit schwierigen und komplexen verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben und Leitungsaufgaben, die ein wissenschaftliches Hochschulstudium und in der Regel eine zusätzliche Qualifikation voraussetzen". Als Richtbeispiel wird der Facharzt mit abgeschlossener Facharztweiterbildung genannt. Dies zeigt, dass die verantwortlich wahrzunehmende Facharzttätigkeit, die die ärztliche Verantwortung für das eigene fachärztliche Handeln beinhaltet, nach der Systematik der AVR nach E13 vergütet werden soll. Sieht § 3 der Anlage 8 a AVR eine höhere Vergütung bei Übertragung von medizinischer Verantwortung vor, so muss diese Verantwortung nach der Systematik der AVR weitergehend sein als im Rahmen des eigenen fachärztlichen Handelns; es muss sich aber nach wie vor um eine "medizinische" Verantwortung handeln. Daraus ergibt sich, dass nur die medizinische Verantwortung für nachgeordnete Ärzte den höheren Vergütungsanspruch auslösen kann (LAG Düsseldorf, 24.04.2008 - 13 Sa 1910/07 -; LAG Rheinland-Pfalz 26.08.2008 - 3 Sa 768/07 -), nicht aber eine rein organisatorische Leitungsfunktion. Medizinische Verantwortung für den Bereich trägt der Kläger jedoch nur als Abwesenheitsvertreter, nicht in Bezug auf die organisatorischen Aufgaben innerhalb des Bereichs.

Die Berufung des Klägers war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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