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Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: 13 Sa 1294/02
Rechtsgebiete: HRG, BGB


Vorschriften:

HRG § 57 c Abs.
BGB § 242
1. Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 57 c Abs. 2 HRG in der Fassung vom 19.01.1999 sind grundsätzlich nur befristete Arbeitsverträge bei derselben Hochschule/Forschungseinrichtung zu berücksichten.

2. Wird der Arbeitnehmer zeitweise bei einem anderen Arbeitgeber befristet beschäftigt und bestehen für den Arbeitgeberwechsel keine sachlichen Gründe, kann eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung vorliegen. Die Beschäftigung bei dem anderen Arbeitgeber ist dann der Berechnung der Höchstgrenze zu berücksichtigen.


Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 Sa 1294/02

Verkündet am: 28.01.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 28.01.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenkötter und die ehrenamtlichen Richter Clementsen und Haase

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 25.07.2002, 2 Ca 743/01, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,-- € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung im Vertrag vom 14.02.2000 zum 15.11.2001 beendet worden ist.

Der Kläger ist Dipl.-Biologe. Das Landesamt für Ökologie des beklagten Landes betreibt auf N die Forschungsstelle Küste, die sich als Daueraufgabe auch mit der Erfassung des Miesmuschelbestandes befasst. Der Kläger ist seit dem 01.03.1992 in Forschungsprojekten tätig, die eine Erforschung der Miesmuschelbestände zum Gegenstand haben. Es sind folgende Arbeitsverträge abgeschlossen worden:

1. Vertrag vom 26.02.1992 zwischen den Parteien, befristet vom 01.03.1992 bis zum 28.02.1993. Befristungsgrund: Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Forschungseinrichtungen i.V.m. § 57 Abs. 2 Nr. 4 HRG.

2. Änderungsvertrag zu 1 vom 12.08.1992, befristet vom 01.06.1992 bis zum 31.05.1995. Befristungsgrund wie zu 1.

3. Befristete Verträge zwischen dem Kläger und dem Zentrum für Flachmeer-, Küsten- und Meeresumweltforschung e.V. (Forschungszentrum T ) - im Folgenden: T - für die Zeit vom 01.06.1995 bis zum 31.12.1999. Auf den Inhalt des vorgelegten Vertrages für den Zeitraum 01.06.1995 bis 31.12.1997 (Bl. 181 d.A.) wird Bezug genommen.

4. Vertrag vom 14.02.2000 zwischen den Parteien, befristet vom 15.02.2000 bis zum 15.11.2001. Befristungsgrund: Gesetz über befristete Arbeitsverhältnisse mit wissenschaftlichem Personal an Forschungseinrichtungen i.V.m. § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG. Auf den Inhalt des Vertrages, Bl. 6 und 7 d.A., wird Bezug genommen.

Nach dem 15.11.2001 ist der Kläger aufgrund eines befristeten Vertrages für die Universität O tätig.

Vom 01.03.1992 bis zum 31.05.1995 bearbeitete der Kläger 2 Projekte zur Entwicklung von Methoden der quantitativen Erfassung von Miesmuschelvorkommen und zur Struktur und Funktion von Miesmuschelpopulationen im Wattenmeer.

Das während der Beschäftigung bei T (01.06.1995 bis 31.12.1999) bearbeitete Projekt hatte die Bezeichnung "Erfassung und Dokumentation des Miesmuschelbestandes der niedersächsischen Watten sowie Untersuchung und Bewertung alternativer Methoden zur Besatzmuschelgewinnung." Nach dem Abschlussbericht aus Dezember 1999 (Bl. 145 d.A.) handelte es sich um ein Forschungsprojekt der Niedersächsischen stiftung, für die Projektdurchführung verantwortlich war die Bezirksregierung Weser-Ems, Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer. Als Wissenschaftler bearbeitet haben das Projekt M (Nationalparkverwaltung) und der Kläger ( ). In einem Schreiben der Forschungsstelle Küste und der Nationalparkverwaltung an T vom 10.04.1995 (Bl. 174 d.A.) heißt es zu dem Projekt:

"mit Bezug auf das Telefonat zwischen Herrn Mi und Herrn L vom 27.03.1995 übersenden wir Ihnen eine Projektbeschreibung (Anlage 1) für ein Forschungsvorhaben zur Problematik der Miesmuschelfischerei. Hinsichtlich der Bearbeitung des Projektes ist eine Zusammenarbeit zwischen der Nationalparkverwaltung "Niedersächsisches Wattenmeer" und dem Niedersächsischen Landesamt für Ökologie - FSK geplant. Als Bearbeiter des Forschungsvorhabens sind Herr M (NPV) und Herr H (bisher NLÖ-FSK) vorgesehen. Es ist beabsichtigt, Herrn H im Rahmen des Projektes ab 01.06.1995 über das Forschungszentrum T zu beschäftigen und ihm dort ab 01.10.1995 einen Arbeitsplatz einzurichten (Anlage 2).

Vom 15.02.2000 bis zum 15.11.2001 arbeitete der Kläger in einem Projekt zur wissenschaftlichen Begleitung der Aufbauphase des Miesmuschelmanagements. Es handelt sich um ein Projekt der Niedersächsischen stiftung, bearbeitet von der Nationalparkverwaltung und dem Landesamt für Ökologie, Forschungsstelle Küste.

In dem Verbundprojekt "Ökosystemforschung Niedersächsisches Wattenmeer" arbeiten verschiedene Einrichtungen zusammen, u.a. Nationalparkverwaltung, Forschungsstelle Küste des Landesamtes für Ökologie, Niedersächsische stiftung, Universitäten und T . Gründungsmitglieder von T sind u.a. das Land Niedersachsen, Universität O , die Fachhochschulen W und Os und Mitarbeiter der Forschungsstelle Küste und der Nationalparkverwaltung mit persönlicher Mitgliedschaft. T ist in erster Linie ein Dienstleistungszentrum für seine Mitglieder und stellt Bibliotheksdienste und Laboratorien zur Verfügung, organisiert Seminare und Symposien, führt aber zum Teil auch eigene Forschungen durch.

Der Kläger hat vorgetragen, die Befristung zum 15.11.2001 sei unwirksam. Unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung vom 01.03.1992 bis zum 31.05.1995 sei die 5-Jahres-Frist nach § 57 c Abs. 2 HRG um 1 Tag überschritten. Im Übrigen sei auch die Beschäftigung bei T anzurechnen, weil er auch in dieser Zeit in demselben Projekt beschäftigt gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 14.02.2000 mit dem 15.11.2001 beendet worden ist.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, vor Einstellung des Klägers habe im Vorstellungsgespräch vom 17.01.2000 Einigkeit darüber bestanden, dass der Kläger nur für weitere 21 Monate habe befristet weiterbeschäftigt werden sollen. Aufgrund eines Schreibfehlers sei dann als Befristungsende der 15.11.2001 aufgeführt worden. Die Beschäftigung bei T sei in einem getrennten und abgeschlossenen Projekt erfolgt und könne deshalb nicht berücksichtigt werden.

Das Arbeitsgericht hat nach Klageantrag erkannt. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit Berufung trägt das beklagte Land vor, das Arbeitsverhältnis bei T könne nicht berücksichtigt werden. Es habe sich um einen anderen Arbeitgeber gehandelt. Bearbeitet worden sei ein eigenständiges Projekt, das mit den vorangegangenen Projekten der Forschungsstelle Küste in keinem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang gestanden habe. Die Forschungsstelle Küste habe auch ab 1995 die Bestandsaufnahme der Miesmuschelbänke fortgesetzt, hierbei handele es sich um eine Daueraufgabe, die unabhängig von den dargelegten Forschungsvorhaben ausgeführt werde. Dabei würden erhobene Daten anderen Einrichtungen zur Verfügung gestellt, ebenso würden Daten, die andere Einrichtungen aus Forschungsvorhaben ermittelt hätten, verwertet. Im schriftlichen Arbeitsvertrag sei das Enddatum der Befristung falsch bezeichnet worden. Der Kläger habe im Vorstellungsgespräch sein Einverständnis mit der Einhaltung der Befristungshöchstdauer erklärt. Aufgrund Auslegung des Vertrages sei deshalb von einer Beschäftigung im Rahmen des letzten Vertrages von 21 Monaten auszugehen. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung und den Beklagtenschriftsatz vom 23.01.2003.

Das beklagte Land beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Schlussantrag der Beklagten und Berufungsklägerin in I. Instanz zu erkennen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt nach Maßgabe der Berufungserwiderung das arbeitsgerichtliche Urteil.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des beklagten Landes ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG. Die Berufung ist nicht begründet, das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben. Die Befristung zum 15.11.2001 ist unwirksam, weil die 5-jährige Höchstgrenze des § 57 c Abs. 2 HRG überschritten ist. Die Beschäftigung des Klägers bei T ist anzurechnen.

Gegenstand des Verfahrens ist die Wirksamkeit der Befristung des Vertrages, der am 14.02.2000 geschlossen wurde. Abzustellen für die Prüfung ist damit auf die Vorschriften des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Forschungseinrichtungen i.V.m. dem Hochschulrahmengesetz in der im Jahre 2000 geltenden Fassung (§ 57 f HRG in der ab 23.02.2002 geltenden Fassung). Die Forschungsstelle Küste ist, das ist zwischen den Parteien unstreitig, eine Forschungseinrichtung im Sinne des § 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Forschungseinrichtungen. §§ 57 b bis 57 f HRG sind damit entsprechend anzuwenden. Nach § 57 c Abs. 2 HRG dürfen befristete Arbeitsverträge nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 HRG bei derselben Hochschule (hier: derselben Forschungseinrichtung) die Höchstgrenze von 5 Jahren nicht überschreiten. Der Kläger ist von der Forschungsstelle Küste mindestens 5 Jahre befristet nach § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG beschäftigt worden. Darüber hinaus ist im Rahmen des § 57 c Abs. 2 HRG auch die mehr als 4-jährige Beschäftigung bei T zu berücksichtigen. Die Einschaltung von T als Vertragsarbeitgeber ist als Umgehung der gesetzlichen Höchstgrenze zu bewerten. Das beklagte Land handelt rechtsmissbräuchlich, wenn es sich darauf beruft, bei T handele es sich um einen anderen Arbeitgeber.

Zum Anschlussverbot nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Beschäftigungsförderungsgesetz hat das BAG (Urteil vom 25.04.2001, 7 AZR 376/00, EzA § 1 BeschFG 1985, Nr. 25) entschieden, dass Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschrift der Vertragsarbeitgeber sei. Auch wenn 2 Arbeitgeber einen gemeinsamen Betrieb unterhielten, sei für das Anschlussverbot nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG grundsätzlich auf den Vertragsarbeitgeber abzustellen. Eine Befristung nach Beschäftigungsförderungsgesetz zuerst bei Arbeitgeber A und sodann bei Arbeitgeber B sei grundsätzlich wirksam. Allerdings könne dann die gewählte Vertragsgestaltung eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Befristungsmöglichkeiten nach Beschäftigungsförderungsgesetz darstellen. Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB liege vor, wenn eine Befristung der Arbeitsverträge nach Beschäftigungsförderungsgesetz nicht mehr möglich sei und der Arbeitgeberwechsel ausschließlich deshalb erfolge, um eine weitere Befristungsmöglichkeit zu schaffen. Rechtsmissbrauch scheide aber aus, wenn für den Arbeitgeberwechsel andere, rechtlich nicht zu missbilligende Gründe vorlägen. Darlegungs- und beweispflichtig für den Rechtsmissbrauch sei der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber müsse sich allerdings konkret einlassen und zu den Gründen für den Arbeitgeberwechsel vortragen.

Diese Grundsätze sind auf die Fristberechnung nach § 57 c Abs. 2 HRG zu übertragen. Nach der im Jahre 2000 geltenden Fassung sind auf die Höchstgrenze nur befristete Arbeitsverträge bei derselben Hochschule, hier derselben Forschungseinrichtung, anzurechnen. § 57 b Abs. 2 HRG erleichtert die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Nachwuchskräften. Die Höchstgrenze nach § 57 c Abs. 2 HRG dient insoweit als Korrektiv auch zum Schutz des Arbeitnehmers. Es soll erreicht werden, dass befristete Beschäftigung nicht bis ins fortgeschrittene Alter erfolgt, in dem keine oder nur noch geringe Chancen auf dem Arbeitsmarkt bestehen. Die Höchstgrenze soll den Arbeitnehmer, der keine Dauerstellung im wissenschaftlichen Bereich erhält, im eigenen Interesse zwingen, sich frühzeitig am Arbeitsmarkt zu bewerben. Auf die Höchstgrenze anzurechnen sind nur befristete Verträge, die mit derselben Hochschule bzw. Forschungseinrichtung abgeschlossen sind. Arbeiten Forschungseinrichtungen eng zusammen, kann durch Arbeitgeberwechsel leicht die Höchstgrenze umgangen werden.

Das beklagte Land muss sich nach § 242 BGB die Beschäftigung des Klägers bei T anrechnen lassen. Zur Überzeugung der Kammer ist aufgrund von Indizien nachgewiesen, dass diese mehr als 4-jährige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nicht aus sachlichen Gründen erfolgte. Grund für den Arbeitgeberwechsel war, dass bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land und Einsatz in der Forschungsstelle Küste die Höchstgrenze des § 57 c Abs. 2 HRG überschritten worden wäre.

Zwar ist der Kläger nach Abschluss von 2 Projekten ab 01.06.1995 bei T in einem neuen Forschungsprojekt beschäftigt worden. Diesem Umstand kommt aber nur eine geringe Bedeutung zu. Im Bereich der aus Drittmitteln geförderten Forschung, die der Befristungsgrund nach § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG erfasst, ist die zeitliche Begrenzung von Forschungsprojekten üblich. Weil Drittmittel nur zeitlich begrenzt eingeworben werden können, ist es üblich, ein über viele Jahre laufendes Forschungsvorhaben zeitlich und thematisch begrenzt in einzelne aufeinander aufbauende Projekte aufzugliedern. Entsprechend ist hier das Arbeitsfeld Erforschung der Miesmuschelbänke in einzelnen, aufeinander folgenden Projekten bearbeitet worden. Für die Bejahung oder Verneinung des Rechtsmissbrauchs ist deshalb die Aufgliederung in einzelne Projekte nicht maßgebend.

Maßgebend sind vielmehr folgende Gesichtspunkte: Die zwei zum 31.05.1995 abgeschlossenen Projekte zur Bestandsaufnahme der Miesmuschelvorkommen hat die Forschungsstelle Küste durchgeführt, Sachbearbeitung durch den Kläger. Für das folgende ab 01.06.1995 durchgeführte Projekt war die Nationalparkverwaltung zuständig, Projektbearbeitung durch Mi und den Kläger. Es handelte sich nicht um ein Projekt, bei dem T als Mitverantwortlicher beteiligt war. T hat nur den Kläger angestellt und für die Projektbearbeitung zur Verfügung gestellt. Die Vergütung des Klägers erfolgte aus Mitteln der Niedersächsischen stiftung. T hat damit im Wesentlichen für das fragliche Projekt neben den üblichen Dienstleistungen, die es für seine Mitglieder erbringt, nur die formale Arbeitgeberstellung übernommen.

Aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben der Forschungsstelle Küste und der Nationalparkverwaltung an T vom 10.04.1995 geht hervor, dass das Projekt von beiden Absendern geplant worden ist und dass bei der Bearbeitung des Projekts eine Zusammenarbeit beider Absender erfolgen sollte. Entsprechend ist im Protokoll der Auswahlkommission vom 17.01.2000 u.a. ausgeführt, dass der Kläger während seiner fast 5-jährigen Tätigkeit bei T gemeinsam mit Nationalparkverwaltung und Forschungsstelle Küste ein Managementkonzept entwickelt habe. Daraus folgt, dass das am 01.06.1995 begonnene Projekt als Gemeinschaftsprojekt der Forschungsstelle Küste und der Nationalparkverwaltung initiiert und durchgeführt worden ist. T hat auf Wunsch beider Landesbehörden nur als Dienstleistung die Arbeitgeberstellung für den Kläger übernommen. Als nachvollziehbare Begründung für die Einschaltung von T kommt nur in Betracht, dass der Kläger von der Forschungsstelle Küste in dem beabsichtigten Gemeinschaftsprojekt wegen der Höchstgrenze nicht mehr befristet beschäftigt werden konnte. Deshalb musste ein Arbeitgeberwechsel erfolgen. Weil zwischen Forschungsstelle Küste, Nationalparkverwaltung und T eine enge Zusammenarbeit bestand, war dieser Arbeitgeberwechsel offenbar leicht erreichbar.

Die befristeten Arbeitsverträge mit T sind deshalb so zu bewerten, als wären sie mit dem beklagten Land geschlossen worden. Sie sind im Rahmen des § 57 c Abs. 2 HRG als befristete Arbeitsverträge nach § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG zu berücksichtigen. Entsprechend der Rechtsauffassung des BAG (Urteil vom 14.12.1994, 7 AZR 342/94, EzA § 620 BGB Nr. 129) ist nicht maßgebend, ob die Verträge ausdrücklich auf diesen Befristungsgrund gestützt sind. Entscheidend ist, dass sie auf § 57 b HRG gestützt werden konnten und kein anderer anerkannter Befristungsgrund außerhalb des Anwendungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes vorlag. Das beklagte Land bezeichnet die Erfassung der Miesmuschelbänke selbst als Daueraufgabe der Forschungsstelle Küste. Die Befristung konnte damit nicht auf den Befristungsgrund einer Aufgabe von begrenzter Dauer gestützt werden. Als alleiniger Befristungsgrund für eine Beschäftigung beim beklagten Land kam damit § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG in Betracht.

Die Befristung des letzten Vertrages vom 14.02.2000 ist auch nicht als sachgrundlose Befristung nach § 1 BeschFG in der im Jahre 2000 geltenden Fassung wirksam. Zwar kann eine unwirksame Sachgrundbefristung auch auf § 1 BeschFG gestützt werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung vorlagen und nicht konkludent durch vertragliche Vereinbarung die Anwendung des § 1 BeschFG ausgeschlossen ist (BAG vom 05.06.2002, 7 AZR 241/01, EzA § 620 BGB Nr. 193).

Im Vertrag vom 14.02.2000 ist die Anwendung des § 1 BeschFG konkludent ausgeschlossen worden. Die Parteien haben in § 2 des Vertrages den BAT vereinbart, für die Befristung aber auf das Hochschulrahmengesetz verwiesen. Nach SR 2 y zum BAT, Protokollnotiz Nr. 6, in der im Jahre 2000 geltenden Fassung ist zwar Befristung nach § 1 BeschFG vorgesehen, allerdings nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57 a bis 57 f HRG unmittelbar oder entsprechend gelten. Aus der Vereinbarung des BAT unter gleichzeitiger Begründung der Befristung nach Hochschulrahmengesetz folgt damit, dass die Befristung nicht auf § 1 BeschFG gestützt werden kann.

Da die Befristung unwirksam war und die Berufung zurückzuweisen war, trägt das beklagte Land die Kosten des Rechtsmittels, § 97 ZPO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 12 Abs. 7 ArbGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestanden nicht. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird verwiesen.

Ende der Entscheidung

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