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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: 13 Sa 1381/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 611
Eine Volkshochschuldozentin ist Arbeitnehmerin, wenn sie in schulischen Kursen des zweiten Bildungsweges zur Vorbereitung auf eine staatliche Prüfung eingesetzt ist. Die gilt erst recht, wenn ihr die Aufgaben einer Studienleiterin übertragen sind.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 Sa 1381/02

Verkündet am: 28.01.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 28.01.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenkötter und die ehrenamtlichen Richter Clementsen und Haase

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 21.06.2002, 8 Ca 748/01 Ö, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,-- € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass zwischen ihr und der Beklagten seit dem 14.09.2001 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte vertritt die Auffassung, das durch Lehraufträge begründete Vertragsverhältnis sei als Dienstvertrag nach BGB zu bewerten. Erstinstanzlich hat die Klägerin darüber hinaus die Feststellung beantragt, dass sie mit Wirkung vom 14.09.2001 nach BAT zu vergüten ist. Diesen Feststellungsantrag hat das Arbeitsgericht als unzulässig abgewiesen. Er ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.

Die Klägerin, ausgebildete Berufsschullehrerin mit 1. Staatsexamen, ist seit September 1999 bei der beklagten Stadt als Dozentin in der Volkshochschule beschäftigt. Sie ist eingesetzt in den Fächern Deutsch bzw. Mathematik in Kursen des 2. Bildungsweges, die auf die Realschulprüfung vorbereiten. Es handelt sich um zweijährige Kurse, die auf eine Prüfung vorbereiten, die von der Bezirksregierung abgenommen wird. Die Klägerin wird auch als Prüferin eingesetzt. An der Tagesrealschule werden zwischen 9:00 und 14:00 Uhr 6 Unterrichtsstunden erteilt. Soweit ersichtlich, erfolgt der Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Geschichte, Erdkunde, Biologie und Physik.

Die Beschäftigung erfolgt auf der Grundlage von Lehraufträgen, in denen bestimmt ist, dass ein Arbeitsverhältnis nicht begründet werden soll, sondern ein Dienstleistungsverhältnis nach BGB besteht. Auf die vorgelegten Lehraufträge, Anlage zur Klage, Bl. 6 ff. d.A., wird Bezug genommen. In einer Anlage zu den Lehraufträgen ist für die Kursangebote des 2. Bildungsweges ausgeführt, dass sie auf staatliche Abschlussprüfungen vorbereiten, deren Bandbreite in der Fächerwahl, deren Inhalte und Anforderungsniveau durch Rahmenrichtlinien und Prüfungsverordnungen festgelegt sind. Nach dieser Einleitung enthält die Anlage u.a. folgende Vertragsbedingungen:

- Für die zeitliche Durchführung des Unterrichts sind vorgegebene Stundenpläne verbindlich, bei deren Gestaltung individuelle Bedürfnisse soweit wie möglich berücksichtigt werden.

- Der Kursleiter muss Klassenbücher führen.

- Es gibt Beurteilungsmodalitäten, die für die einzelnen Bereiche schriftlich festgelegt sind und verbindlich sind.

- Prüfungstätigkeit ist Bestandteil der Unterrichtstätigkeit.

Die Tätigkeit der Klägerin umfasst 24 Unterrichtsstunden. Unstreitig hat sie auch Vertretungsstunden zu geben. Seit dem 01.02.2001 ist ihr Studienleitertätigkeit für die Tagesrealschule im Fach Mathematik übertragen worden. Nach dem Stand August 2001 erhielt sie für diese Tätigkeit ein Honorar von 400,-- DM + 5 Verfügungsstunden € 36,-- DM pro Woche. Auf die Hausmitteilung vom 31.01.2001 (Bl. 14 d.A.) und den Vermerk Studienleiterinnen/Honorar ab August 2001 (Bl. 15 d.A.) wird Bezug genommen. Die Studienleitertätigkeit beinhaltet u.a. Mitwirkung bei der Erstellung von Vertretungsplänen, Kontrolle der Klassenbücher, Abrechnung der Honorare nach Klassenbuch und Beratung von Kursteilnehmern und Dozenten.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei wie eine Lehrkraft an öffentlichen Schulen in den Schulbetrieb eingebunden, es liege deshalb ein Arbeitsverhältnis vor. Die Befristung durch die jeweiligen Lehraufträge sei unwirksam, weil dafür ein sachlicher Grund nicht bestehe.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ab dem 14.09.2001 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung vom 14.09.2001 nach BAT zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, es bestehe zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis. Die Übertragung der Studienleitertätigkeit beruhe auf einem eigenständigen Vertrag und sei deshalb von der Dozententätigkeit zu trennen. Der aufgestellte Stundenplan sei Bestandteil des Lehrauftrages und damit Bestandteil des abgeschlossenen Dienstvertrages. Eine Vorgabe für die Lehrinhalte durch die Beklagte erfolge nicht, vielmehr seien die Lehrinhalte vorgegeben durch die Abschlussprüfungen, die von der Bezirksregierung durchgeführt würden.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass zwischen den Parteien ab dem 14.09.2001 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit Berufung trägt die Beklagte vor, im Rahmen des Lehrauftrages sei die Klägerin in der Gestaltung des Unterrichts frei, eine methodisch didaktische Einflussnahme der Volkshochschule finde nicht statt. Eine Beanspruchung der Klägerin außerhalb der vertraglich geschuldeten Unterrichtszeiten finde nicht statt, es gebe insoweit kein Direktionsrecht der Volkshochschule. Umfang und zeitliche Lage der Inanspruchnahme seien vor Erteilung des Lehrauftrages durch den Stundenplan geklärt, der Stundenplan werde damit Inhalt des Vertrages, auch insoweit bestehe kein Direktionsrecht. Bei der Studienleitertätigkeit handele es sich um ein von der Dozententätigkeit zu trennendes 2. Dienstverhältnis, auch hier habe die Klägerin die Möglichkeit, das Stundenkontingent frei einzuteilen. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Schlussantrag I. Instanz der Beklagten und Berufungsklägerin zu erkennen und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin bejaht und die Unwirksamkeit der Befristung festgestellt.

Die Klägerin steht in einem Arbeitsverhältnis. Nach der Rechtsprechung des BAG ist für die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft maßgebend der Grad der persönlichen Abhängigkeit, insbesondere die Weisungsgebundenheit des Beschäftigten. Nicht entscheidend ist die Einordnung des Rechtsverhältnisses nach dem abgeschlossenen Vertrag, sondern der tatsächliche Geschäftsinhalt entsprechend den getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrages. Zu Lehrkräften außerhalb von Universitäten und Hochschulen ist entschieden, dass Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen in der Regel Arbeitnehmer sind, und zwar aufgrund ihrer Einbindung in das Schulsystem. Der Unterricht an allgemeinbildenden Schulen wird durch Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften nach Inhalt, Art und Weise im Einzelnen geregelt. Er muss in seinen verschiedenen Fächern und Stufen aufeinander abgestimmt sein, die Lehrkräfte unterliegen einer verstärkten Aufsicht und Kontrolle. Dabei führt die Leistungskontrolle der Schüler auch zu Kontrollen der Unterrichtenden. Schließlich ergeben sich an allgemeinbildenden Schulen regelmäßig Nebenarbeiten wie Korrektur von schriftlichen Arbeiten, Beteiligung an Prüfungen, Teilnahme an Konferenzen, Sprechstunden u.ä.. Die dadurch bestimmte Arbeitsorganisation und die Eingliederung der Lehrkräfte bedingt die Arbeitnehmereigenschaft. Entsprechend hat das BAG auch Lehrkräfte, die etwa an Volkshochschulen in schulischen Kursen des 2. Bildungsweges eingegesetzt sind, aufgrund typisierender Betrachtungsweise als Arbeitnehmer bewertet. Es geht von einer vergleichbaren Einbindung in die Unterrichtsorganisation wie bei Lehrkräften an allgemeinbildenden Schulen aus. Musikschullehrer oder Dozenten an Volkshochschulen, die außerhalb schulischer Lehrgänge tätig sind, können dagegen bei entsprechender Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses als Selbständige tätig sein (BAG vom 12.09.1996, 5 AZR 104/95, NZA 1997, S. 600; BAG vom 19.11.1997, 5 AZR 21/97, NZA 1998, S. 595; BAG vom 11.10.2000, 5 AZR 289/99, juris; BAG vom 29.05.2002, 5 AZR 161/01, NZA 2002, S. 1232). Im Urteil vom 13.11.1991 (7 AZR 31/91, AP Nr. 60 zu § 611 BGB Abhängigkeit) hat der 7. Senat des BAG schwerpunktmäßig für die Abgrenzung Arbeitnehmer/Selbständiger abgestellt auf die Bestimmung der Arbeitszeit. Der Senat hat darauf abgestellt, ob die Lage der Arbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung bestimmt wurde oder ob die Unterrichtsstunden durch Stundenplangestaltung festgelegt wurden. Im Urteil vom 12.09.1996 (a.a.O.) ist zur Lage der Arbeitszeit ausgeführt, dass die Berücksichtigung von Wünschen für die Arbeitszeit gerade bei Teilzeitbeschäftigten nicht maßgebend sei, entscheidend sei die Gestaltung der Arbeitszeit durch einseitig vorgegebene Stundenpläne. Dies gelte auch dann, wenn die Wünsche der Arbeitnehmer berücksichtigt seien. Maßgebend ist damit eine Gesamtbetrachtung, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie Unterrichtsinhalte, Art und Weise seiner Erteilung, die Arbeitszeit und sonstige Umstände der Dienstleistung mitgestalten kann.

Die Dozententätigkeit der Klägerin ist damit als Tätigkeit einer Arbeitnehmerin zu bewerten. Die Klägerin bietet nicht im Rahmen des Volkshochschulprogramms einzelne Kurse an, die sie nach eigenem Interessenschwerpunkt und Neigung thematisch und inhaltlich bestimmt. Sie ist eingesetzt in Kursen des 2. Bildungsweges, und zwar im Realschulbereich. Die Kurse dienen der Vorbereitung auf eine staatliche Prüfung. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 04.06.1996 ist in der Prüfung der Nachweis eines Leistungsstandes zu erbringen, der dem nach erfolgreichem Realschulbesuch gleichwertig ist. Über das Ziel der Kurse ist damit auch der Unterrichtsstoff vorgegeben, inhaltlich hat sich der Dozent an den Lehrplänen für die öffentlichen Schulen zu orientieren, um einen gleichwertigen Kenntnisstand vermitteln zu können. Die Unterrichtsinhalte sind damit zwar nicht von der Beklagten selbst vorgegeben, sie ergeben sich aber aus der Zielsetzung der Kurse selbst. Entsprechend verweist die Beklagte in der Anlage zum Lehrauftrag in der Einleitung darauf, dass Inhalte der Fächer und Anforderungsniveau durch Rahmenrichtlinien und Prüfungsverordnungen festgelegt sind.

Auch in zeitlicher Hinsicht ist die Klägerin als Dozentin vergleichbar einem Lehrer an allgemeinbildenden Schulen durch Stundenplangestaltung eingesetzt worden. Auch wenn der jeweilige Stundenplan bei Lehrauftragserteilung bereits feststand und damit Gegenstand des abgeschlossenen Vertrages wurde, so ergibt sich bereits aus dem Umfang der Tätigkeit der Klägerin, dass sie nicht in der Lage war, frei über ihre Arbeitszeit zu bestimmen und frei ihre Arbeitszeit einzuteilen. Die Klägerin ist und war eingesetzt im Umfang von 24 Stunden pro Woche, die gesamte Unterrichtszeit an der Tagesrealschule umfasst 30 Unterrichtsstunden pro Woche. Berücksichtigt man weiter, dass der Unterricht auf mehrere Klassen und mehrere Fächer aufgeteilt ist, das Kontinuität des Unterrichts über 2 Schuljahre gewährleistet sein muss, dass schließlich die Unterrichtszeiten mehrerer Lehrkräfte aufeinander abgestimmt werden müssen, so ergibt sich zwangsläufig, dass für die Unterrichtszeiten einseitig durch die Beklagte ein Stundenplan vorgegeben sein muss. Insbesondere bei einer Arbeitszeit von 24 Unterrichtsstunden pro Woche ergibt sich damit kein erheblicher Spielraum für eine freie Arbeitszeiteinteilung durch die Klägerin. Zu dieser Bewertung passt im Übrigen die Begründung in der Hausmitteilung vom 31.01.2001, warum der Klägerin Studienleitertätigkeit übertragen wurde. Es heißt dort: Frau A. wurde die Aufgabe übertragen, da sie täglich am Unterrichtsort präsent, in den Arbeitszeiten der Tagesrealschule (Mo. - Fr. 8:00 - 14:00 Uhr) voll verfügbar ist ... . Schließlich hat die Klägerin auch Vertretungsstunden geleistet, nach Erklärung der Parteien zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2002 vor dem Arbeitsgericht ist unstreitig, dass Vertretungsstunden von der Abteilungsleitung im Einzelfall bei Bedarf angeordnet wurden. Mitwirkung bei der Erstellung von Vertretungsplänen gehört im Übrigen zu den Aufgaben der Studienleiterinnen und -leiter, wie sich aus den Aufgaben der Studienleitung im Frühjahrssemester 2002 ergibt. Stundenplangestaltung einschließlich Vertretungsunterricht ergeben damit eine zeitliche Einbindung, die für ein Arbeitsverhältnis typisch ist.

Mit der Dozententätigkeit waren auch Nebenarbeiten verbunden, wie sie für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen typisch sind. Unter Nr. 5 der Anlage zum Lehrauftrag ist aufgeführt, dass es Beurteilungsmodalitäten gibt, folglich Klassenarbeiten zu schreiben und zu korrigieren sind, Zwischenzensuren zu geben sind und über Versetzungen und Prüfungsmeldungen zu entscheiden ist. Auch die Prüfertätigkeit ist Teil der Unterrichtstätigkeit (Nr. 6 der Anlage zum Lehrauftrag). Dass in nicht unerheblichem Umfange Konferenzen durchgeführt werden, ergibt sich im Übrigen auch aus den bereits zitierten Aufgaben der Studienleitung im Frühjahrssemester 2002. Aufgabe einer Studienleiterin ist danach Vorbereitung und Durchführung von Kurskonferenzen, sie wirkt mit bei Organisation und Durchführung von Fach-, Versetzungs- und Gesamtkonferenzen. Außerdem ergibt sich hier, dass auch außerschulische Veranstaltungen durchgeführt werden. Zusätzlich zur Unterrichtstätigkeit beinhaltet damit die Dozententätigkeit auch Nebenarbeiten, wie sie typischerweise von Lehrkräften an öffentlichen Schulen erledigt werden. Die Einbindung in den Schul- und Ausbildungsbetrieb der Volkshochschule ist damit im Bereich der Kurse des 2. Bildungswegs vergleichbar einer Einbindung einer Lehrkraft an öffentlichen Schulen. Bereits als Dozentin ist die Klägerin Arbeitnehmerin.

Erst recht gilt diese Bewertung, wenn man die Studienleitung mit einbezieht. Wie bereits ausgeführt, ist nicht maßgebend, wie die Parteien ein Vertragsverhältnis selbst charakterisiert haben. Entscheidend ist abzustellen auf die Vertragsdurchführung. Danach kann aber bei der Übertragung der Studienleitertätigkeit nicht von einem gesonderten Vertragsverhältnis ausgegangen werden. Vielmehr ist diese Tätigkeit mit der Dozententätigkeit als Einheit zu bewerten. Die Studienleitertätigkeit wird von der Beklagten einzelnen Dozenten zusätzlich übertragen, es handelt sich um eine besondere Aufgabenstellung für einzelne Dozenten im Rahmen des gesamten Ausbildungsbetriebes. Die Trennung von Dozententätigkeit und Studienleitertätigkeit in 2 Verträge ist künstlich und unbeachtlich. Gerade die Studienleitertätigkeit wird aber unter einer sehr starken Einbindung in den Ausbildungsbetrieb geleistet. Erarbeitung von Vertretungsplänen, Kontrolle der Klassenbücher, monatliche Abrechnung der Honorare, Beratung von Dozenten und Kursteilnehmern, Vorbereitung von Konferenzen sind Tätigkeiten, die die Klägerin weder inhaltlich noch zeitlich wesentlich frei gestalten kann. Es handelt sich um Aufgabenstellungen, die durch den Ausbildungsbetrieb vorgegeben werden und die entsprechend dem entstehenden Bedarf zu erledigen sind. Es handelt sich um Aufgabenstellungen, die für einen abhängig beschäftigten Arbeitnehmer typisch sind.

Weil zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, war auch festzustellen, dass dieses Vertragsverhältnis unbefristet besteht. Ein sachlicher Grund für eine Befristung gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG ist nicht gegeben. Die Volkshochschule führt die Kurse im Bereich des 2. Bildungsweges seit Jahren als Daueraufgabe durch, für eine Befristung sind deshalb keine Gründe ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes auf § 12 Abs. 7 ArbGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestanden nicht. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird verwiesen.

Ende der Entscheidung

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