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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 23.01.2007
Aktenzeichen: 13 Sa 953/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 850 h Abs. 2
ZPO § 850 c Abs. 2
1. Vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss werden keine rückständigen Ansprüche auf verschleiertes Arbeitseinkommen erfasst.

2. Wird nach § 850 h Abs. 2 ZPO ein Anspruch auf angemessene Vergütung fingiert, dann muß auch für die Erfüllung einer Unterhaltspflicht eine fiktive Betrachtung angestellt werden.


LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

13 Sa 953/06

In dem Rechtsstreit

hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenkötter, die ehrenamtliche Richterin Frau Masurek, die ehrenamtliche Richterin Frau Beese

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 04.05.2006, 1 Ca 663/05, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 04.05.2006, 1 Ca 663/05, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

2.1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 271,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 87,05 € seit dem 01.12.2005, auf weitere 87,05 € seit dem 01.01.2006 und auf weitere 97,05 € seit dem 01.02.2006 zu zahlen.

2.2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 2.662,55 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 242,05 € seit dem 01.03.2006, 01.04.2006, 01.05.2006, 01.06.2006, 01.07.2006, 01.08.2006, 01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006, 01.12.2006, 01.01.2007.

2.3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate ab Januar 2007 jeweils am 01. des Folgemonats monatlich weitere 242,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit zu zahlen, solange das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten zu 2) und dem Schuldner P. besteht, begrenzt auf einen Gesamtbetrag von 154.086,24 €.

2.4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/4, die Beklagte zu 2) zu 1/4.

Die Klägerin trägt die Kosten der Beklagten zu 1), 3/4 der Kosten der Beklagten zu 2) und 3/4 der eigenen Kosten. Die Beklagte zu 2) trägt 1/4 der Kosten der Klägerin und 1/4 der eigenen Kosten.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 37.706,40 € festgesetzt.

5. Für die Klägerin wird die Revision zugelassen.

Für die Beklagten wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Drittschuldner in Anspruch, sie stützt die Klage auf den Tatbestand des verschleierten Arbeitseinkommens nach § 850 h Abs. 2 ZPO.

Der Schuldner, Vater der Beklagten zu 1) und Ehemann der Beklagten zu 2), war bis Mitte 2002 Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Klägerin und erzielte in diesem Beschäftigungsverhältnis ein monatliches Bruttoentgelt von 5.100,-- €. In zeitlichem Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Schuldners bei der Klägerin wurde die Einzelfirma I. e.K. gegründet, Inhaberin die Beklagte zu 1) und Gewerbeanmeldung zum 01.06.2002. Geschäftsgegenstand der I. e.K. wie auch der Klägerin ist der Handel und die Verarbeitung von Wellpappe. Die Beklagte zu 1) führte das Unternehmen bis zum 31.01.2006. Ab 01.02.2006 ist die Beklagte zu 2) Firmeninhaberin.

Die Klägerin hat Ansprüche gegen den Schuldner aus dem Versäumnisurteil des LG H. vom 23.10.2003 über 158.070,74 € nebst Zinsen und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG H. vom 21.11.2003 über 6.281,-- € nebst Zinsen. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 04.11.2005, zugestellt am 09.11.2005, hat die Klägerin wegen eines Teilbetrages von 50.000,-- € Forderungen des Schuldners auf Zahlung von Arbeitseinkommen - auch Nachforderungsansprüche - in Höhe einer angemessenen Vergütung nach § 850 h Abs. 2 ZPO gepfändet. Ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 145.855,62 € ist im November 2006 erlassen und zugestellt worden. Auf den Inhalt der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Bl. 12 ff. und Bl. 234 ff. d.A., wird Bezug genommen.

Über das Vermögen des Schuldners war ein Insolvenzverfahren beim Amtsgericht H. anhängig, das ohne Restschuldbefreiung im Oktober 2005 endete. Im Anhörungstermin vom 15.04.2005 vor dem Insolvenzgericht gab der Schuldner zu Protokoll, er habe zunächst von Mai 2002 bis November 2003 kaufmännische Tätigkeiten für die Einzelfirma seiner Tochter ausgeführt. Er habe in diesem Zeitraum wöchentlich etwa 20 Stunden gearbeitet. Die geleisteten Dienste hätten Telefondienst beinhaltet, bei dem Geschäftsabschlüsse erzielt worden seien. Nach Unterbrechung sei er wieder seit Juni 2004 tätig geworden im Umfang von 30 Stunden wöchentlich. Im Zeitraum Mai 2002 bis November 2003 habe er zwei bis drei Gehaltszahlungen à 1.000,-- € erhalten. Seit Juni 2004 habe er einen Aushilfslohn von 400,-- € monatlich erhalten. Seit August 2002 sei auch seine Ehefrau, die Beklagte zu 2), bei der Tochter beschäftigt gewesen. Sie habe ursprünglich ein Gehalt von monatlich 5.200,-- € bezogen, das ab Mai 2003 wegen finanzieller Schwierigkeiten und Reduzierung auf eine Aushilfstätigkeit auf 400,-- € reduziert worden sei. Ab November 2004 habe seine Frau sodann ein Gehalt von 4.200,-- € erhalten. Im Jahre 2003 habe die Tochter ihm und seiner Ehefrau monatlich 1.500,-- € bis 2.500,-- € Unterhaltszahlungen geleistet. Von der Firma sei ein PKW Mercedes A-Klasse gekauft worden, der seiner Ehefrau zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt worden sei. Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 15.04.2005, Bl. 17 ff. d.A..

Unter dem 03.01.2005 ist für die Beschäftigung des Schuldners ein Aushilfsarbeitsvertrag über 72 Stunden wöchentlich zu einem Monatslohn von 400,-- € ausgestellt worden (Bl. 44 d.A.). In der Lohnsteuerkarte 2006 des Schuldners ist die Steuerklasse V eingetragen. Nach Angaben der Beklagten zu 2) in der Berufungsverhandlung beschäftigt die Firma vier bis sechs Aushilfen und derzeit zwei festeingestellte Mitarbeiter. Es handele sich dabei um einen in der Produktion eingesetzten Maschinenführer und um den Schuldner. Gemäß Schriftsatz der Beklagten vom 19.01.2007 bezieht der Schuldner seit Oktober 2006 ein Gehalt in Höhe von 1.400,-- € brutto.

Die Beklagten haben vorgelegt die Jahresabschlüsse 2002, 2003 und 2004 der Einzelfirma. Auf den Inhalt, Bl. 122 ff. d.A. wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Firma werde de facto vom Schuldner geführt, der alle maßgebenden kaufmännischen Arbeiten erledige. Er sei quasi der kaufmännische Geschäftsführer. Eine maßgebende Tätigkeit der Beklagten zu 1) sei nicht anzunehmen, sie habe sich im Studium befunden und außerdem noch aushilfsweise im Gastgewerbe gearbeitet. Auch eine erhebliche Tätigkeit der Beklagten zu 2) könne (jedenfalls bis Januar 2006) nicht angenommen werden. Sie sei in Wahrheit tätigkeitslose Prokuristin gewesen und habe dafür zeitweise 5.200,-- €, seit November 2004 4.200,-- € bezogen. Ausgehend von der Vergütung, die der Schuldner bei ihr erzielt habe, müsse für die von ihm geleistete Leitungstätigkeit ein Vollzeitgehalt von 4.000,-- € brutto als angemessen zugrunde gelegt werden, bei einem Arbeitsvolumen von 30 Stunden ergebe sich ein angemessener Arbeitsentgeltanspruch in Höhe von 3.000,-- € brutto. Hinzuzurechnen sei der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des PKW Mercedes A-Klasse in Höhe von 260,-- € netto pro Monat. Durch die Pfändung im November 2005 seien auch rückständige Ansprüche auf angemessene Vergütung für den Zeitraum ab Mai 2002 erfasst. Wegen der Berechnung der Klageforderungen wird Bezug genommen auf die Klageschrift und auf den Schriftsatz der Klägerin vom 12.04.2006.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 29.478,80 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 420,-- € seit dem 01.06.2002, 01.07.2002, 01.08.2002, 01.09.2002, 01.10.2002, 01.11.2002, 01.12.2002, 01.01.2003, 01.02.2003, 01.03.2003, 01.04.2002, 01.05.2003, 01.06.2003, 01.07.2003, 01.08.2003, 01.09.2003, 01.10.2003, 01.11.2003 und 01.12.2003 sowie auf weitere jeweils 1.093,00 € seit dem 01.07.2004, 01.08.2004, 01.09.2004, 01.10.2004, 01.11.2004, 01.12.2004 und 01.01.2005 sowie auf weitere jeweils 1.086,00 € seit dem 01.02.2005, 01.03.2005, 01.04.2005, 01.05.2005, 01.06.2005 und 01.07.2005 sowie auf weitere jeweils 1.047,40 € seit dem 01.08.2005, 01.09.2005, 01.10.2005, 01.11.2005, 01.12.2005, 01.01.2006 und 01.02.2006 zu zahlen.

die Beklagte zu 2) weiter zu verurteilen,

an die Klägerin 3.142,20 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 1.047,40 € seit dem 01.03.2006, 01.04.2006 und 01.05.2006 zu zahlen;

an die Klägerin beginnend ab Juni 2006 monatlich 1.047,40 € zu zahlen, fällig jeweils am 01. des Monats und ab da zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe die Firma bis Januar 2005 geführt. Aufgrund ihrer Ausbildung als Dipl.-Kauffrau sei sie dazu auch in der Lage gewesen. Die Firma habe bestanden aus der Beklagten zu 1), der Beklagten zu 2) und Aushilfen. Der Schuldner habe unterstützende Tätigkeiten im Bürobereich, etwa das Führen von Telefonaten wahrgenommen. Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Beklagten sei allenfalls ein Bruttomonatsentgelt von 2.000,-- € angemessen. Der Firmen-PKW Mercedes A-Klasse stehe nicht dem Schuldner zur Verfügung, sondern sei in der Vergangenheit von der Beklagten zu 2) genutzt worden.

Das Arbeitsgericht hat auf der Basis eines Bruttogehalts von 3.000,-- € pfändbare Beträge ab November 2005 zugesprochen. Wegen rückständiger Ansprüche vor November 2005 und wegen Berücksichtigung des geldwerten Vorteils der PKW-Nutzung hat es die Klage abgewiesen. Ergänzend wird Bezug genommen auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Mit Berufung trägt die Klägerin vor, die im November 2005 zugestellte Pfändung erfasse auch rückständige Ansprüche auf angemessenes Arbeitseinkommen. Zumindest sei dies für den vorliegenden Einzelfall anzunehmen, in dem die Beklagte zu 1) Kenntnis vom Vorgehen der Klägerin gegenüber dem Schuldner hatte und in dem die Beklagte zu 1) zur Verschleierung des Arbeitsentgelts aktiv mitgewirkt habe. Der geldwerte Vorteil der PKW-Nutzung sei zu berücksichtigen, weil das Fahrzeug dem Schuldner zur Verfügung stehe. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts zu ändern und wie folgt neu zu fassen:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 29.478,80 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 420,-- € seit dem 01.06.2002, 01.07.2002, 01.08.2002, 01.09.2002, 01.10.2002, 01.11.2002, 01.12.2002, 01.01.2003, 01.02.2003, 01.03.2003, 01.04.2003, 01.05.2003, 01.06.2003, 01.07.2003, 01.08.2003 01.09.2003, 01.10.2003, 01.11.2003 und 01.12.2003 sowie auf weitere jeweils 1.093,-- € seit dem 01.07.2004, 01.08.2004, 01.09.2004, 01.10.2004, 01.11.2004, 01.12.2004 und 01.01.2005 sowie auf weitere jeweils 1.086,00 € seit dem 01.02.2005, 01.03.2005, 01.04.2005, 01.05.2005, 01.06.2005 und 01.07.2005 sowie auf weitere jeweils 1.047,40 € seit dem 01.08.2005, 01.09.2005, 01.10.2005, 01.11.2005, 01.12.2005, 01.01.2006 und 01.02.2006 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2) wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 7.331,80 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 1.047,40 € seit dem 01.03.2006, 01.04.2006, 01.05.2006, 01.06.2006, 01.07.2006, 01.08.2006 und 01.09.2006 zu zahlen.

3. Die Beklagte zu 2) wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin für die Monate ab September 2006 jeweils am 01. des Folgemonats monatlich weitere 1.047,40 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit zu zahlen, solange das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten zu 2) und dem Schuldner P. besteht, begrenzt auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 127.541,94 €.

Hilfsweise, nämlich für den Fall, dass die Kammer den Antrag zu 1. nicht für begründet erachten sollte, beantragt die Klägerin betreffend den Antrag zu 3.,

die Zahlungsverpflichtung auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 157.019,94 € zu begrenzen.

Desweiteren beantragt die Klägerin hilfsweise, nämlich für den Fall, dass die Kammer die gemäß den Anträgen zu 2. und 3. zu zahlenden Monatsbeträge auf weniger als 1.047,40 € festsetzen sollte,

die Begrenzung der Gesamtzahlungen gemäß dem Antrag zu 3. um die Summe der Differenzen zu erhöhen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie vertreten entsprechend ihrer Berufungserwiderung die Auffassung, dass rückständige Ansprüche von der Pfändung nicht erfasst seien und im Übrigen der geldwerte Vorteil der PKW-Nutzung nicht zu berücksichtigen sei. Der PKW habe nur der Beklagten zu 2) zur Verfügung gestanden.

Mit Berufung tragen die Beklagten vor, die Klägerin sei voll umfänglich beweispflichtig hinsichtlich der Höhe einer angemessenen Vergütung. Dieser Beweislast sei sie nicht nachgekommen. Insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation und ohne Berücksichtigung der verwandschaftlichen Beziehungen sei allenfalls eine Vergütung in Höhe von 2.000,-- € brutto angemessen. Bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages könne außerdem nicht die Lohnsteuerklasse III zugrunde gelegt werden. Vorgelegt sei eine Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse V. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung und auf den Beklagtenschriftsatz vom 19.01.2007. Die Klägerin hat zu diesem Schriftsatz Schriftsatznachlass beantragt.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 04.05.2006, 1 Ca 663/05, insoweit aufzuheben, als die Beklagten zur Zahlung verurteilt worden sind und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigen nach Maßgabe der Berufungserwiderung das erstinstanzliche Urteil. Im Termin zur Berufungsverhandlung hat die Klägerin vorgetragen, sie bezweifele die Richtigkeit der Bilanz 2004. Ansprüche der Bank seien in diesem Zeitraum mit mindestens 2.000,-- € monatlich bedient worden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen beider Parteien sind statthaft, sie sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG. Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Die nach § 850 h Abs. 2 ZPO angemessene Vergütung war mit 2.500,-- € brutto zu bemessen. Auf dieser Basis waren die gepfändeten Beträge zu berechnen.

1. Berufung der Klägerin.

1.1.

Im Protokoll zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren vom 23.01.2007 ist nicht vermerkt, dass die Klägerin ihre Berufungsanträge gestellt hat. Eine ausdrückliche Antragsstellung in der Form des § 297 Abs. 2 ZPO durch Bezugnahme auf schriftsätzlich angekündigte Anträge ist offenbar nicht erfolgt. Die Voraussetzungen einer konkludenten Antragsstellung liegen aber vor. Die Sach- und Rechtslage ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich und kontrovers besprochen worden. Beide Parteien haben ihre jeweiligen Berufungen verteidigt. Zur Antragsfassung ist zwischen dem Vorsitzenden und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Höhe des Gesamtbetrages der Zahlungsverpflichtung im ersten Hilfsantrag erörtert worden. Damit ist in hinreichendem Maße eine Bezugnahme auf die angekündigten Berufungsanträge im Sinne des § 297 Abs. 2 ZPO erfolgt. Die Berufungsanträge der Klägerin und der Gegenantrag der Beklagten waren als konkludent gestellt zu bewerten und in den Tatbestand aufzunehmen.

1.2.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über einen Teilbetrag von 50.000,-- € ist am 09.11.2005 zugestellt worden. Dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst verschleiertes Arbeitseinkommen nach § 850 h Abs. 2 ZPO ab November 2005, er bewirkt keine rückwirkende Pfändung für die Monate Mai 2002 bis Oktober 2005.

Zum Teil wird die Auffassung vertreten, die Pfändung verschleierten Arbeitseinkommens könne auch Rückstände aus der Vergangenheit erfassen, wenn der Pfändungsbeschluss entsprechend gefasst sei (Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 850 h, RdNr. 35). Die wohl herrschende Meinung (LAG Hamm vom 18.09.1989, 16 Sa 713/89, MDR 1990, 747; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 850 h, RdNr. 9) verneint dagegen eine Pfändung rückständiger Ansprüche aus § 850 h Abs. 2 ZPO.

Der herrschenden Meinung ist zu folgen. Im Anwendungsbereich des § 850 h Abs. 2 ZPO wird nicht ein bestehender Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet. Es wird nur zu Gunsten des Gläubigers eine angemessene Vergütung fingiert und der Zwangsvollstreckung unterworfen. § 850 h Abs. 2 ZPO gilt nicht für Lohnabtretungen. Es handelt sich um eine auf die Zwangsvollstreckung begrenzte Ausnahmevorschrift, die nur eingreifen kann nach erfolgter Pfändung. Erst mit Pfändung werden Ansprüche zu Gunsten des Gläubigers geschaffen. Die Pfändung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Entstehung der Ansprüche des Gläubigers aus § 850 h Abs. 2 ZPO. Diese Wirkung der Pfändung kann nur für die Zukunft eintreten, nicht auch für die Vergangenheit.

Sinn und Zweck des § 850 h Abs. 2 ZPO ist es, die Zugriffsmöglichkeiten des Gläubigers zu verbessern in Fällen, in denen für Dienst- oder Arbeitsleistungen keine angemessene Vergütung vereinbart und gezahlt wird. Typische Fallgestaltungen sind Arbeitsverhältnisse mit Ehegatten, nahen Verwandten, Lebenspartnern oder Kindern. Ein Ausgleich für das nicht gezahlte angemessene Entgelt wird hier häufig geschaffen durch Unterhaltsleistungen etwa in Form von Sachleistungen (Wohnung, Kleidung, Autonutzung ...) oder auch durch finanzielle Unterstützung. Diese "freiwilligen" Leistungen sind aber dem Zugriff des Gläubigers entzogen. § 850 h Abs. 2 ZPO soll deshalb dem Gläubiger die Zugriffsmöglichkeit gewähren, die er hätte, wenn zwischen Schuldner und Drittschuldner eine angemessene Vergütung vereinbart und gezahlt worden wäre. Die Pfändung einer vereinbarten Vergütung erfasst aber grundsätzlich nur zukünftige Entgeltansprüche, Ansprüche aus der Vergangenheit werden nur erfasst, wenn Entgeltansprüche ausnahmsweise nicht erfüllt worden sind. Wenn § 850 h Abs. 2 ZPO zu Gunsten des Gläubigers Ansprüche auf Arbeitsvergütung fingiert als korrekt geschuldete Ansprüche, dann muss auch konsequent für die Vergangenheit eine korrekte Abwicklung und Erfüllung per Fiktion unterstellt werden.

Auch nach Sinn und Zweck des § 850 h Abs. 2 ZPO werden damit nur zukünftige Ansprüche des Gläubigers erfasst, hier ab November 2005, nicht aber rückständige Ansprüche.

1.3.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht eine Erhöhung des gepfändeten Betrages um 260,-- € geldwerten Vorteil für die Privatnutzung eines Firmen-PKW abgelehnt. Die Berufung der Klägerin ist auch insoweit unbegründet.

Nach § 850 e Nr. 3 ZPO sind zwar Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen, d.h. geschuldetes Arbeitsentgelt ist um zusätzliche Naturalleistungen (auch Privatnutzung eines Firmen-PKW) zu erhöhen. So kann aber bei Anwendung des § 850 h Abs. 2 ZPO nicht verfahren werden. Die tatsächliche Vergütung ist, das ist Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift, unangemessen niedrig. Die angemessene Vergütung ist sodann festzustellen und für die Pfändung als geschuldet zugrunde zu legen. Weil die geschuldete Leistung unabhängig von den tatsächlichen Zahlungen fingiert wird, kann eine tatsächlich gewährte Naturalleistung nicht den gepfändeten Betrag erhöhen.

Als angemessene Vergütung war hier ein Betrag von monatlich 2.500,-- € brutto anzunehmen. Im Ergebnis war damit die Berufung der Klägerin insgesamt unbegründet.

2. Berufung der Beklagten.

2.1.

Als angemessene Vergütung im Sinne des § 850 h Abs. 2 ZPO ist von einem Betrag von 2.500,-- € brutto auszugehen.

Die Bestimmung der angemessenen Vergütung kann erfolgen, wenn Arbeiten geleistet werden, die üblicherweise vergütet werden und wenn nur eine unverhältnismäßig geringe Vergütung gezahlt wird. Der Kläger hat die Voraussetzungen für die Vergütungsbestimmung darzulegen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen. Dabei muss der streitige Lebenssachverhalt nicht in allen Einzelheiten dargestellt werden, vielmehr ist der Darlegungspflicht bereits dann genügt, wenn diejenigen Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen ergeben (BAG vom 03.08.2005, 10 AZR 585/04, EzA § 850 h ZPO 2002 Nr. 1). Soweit insoweit schlüssige Darlegungen des Klägers vorliegen, ist gerade bei Drittschuldnerklagen ein substanziiertes Bestreiten zu verlangen. Die Drittschuldnerin kennt die Umstände der Beschäftigung des Schuldners, aufgrund Sachnähe sind deshalb an ihr Bestreiten erhebliche Anforderungen zu stellen.

Die Klägerin hat gestützt auf die Ausführungen des Schuldners beim Insolvenzgericht schlüssig zur Art und zum Umfang der Tätigkeit des Schuldners vorgetragen. Entsprechend den Ausführungen des Schuldners hat sie eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden für den entscheidungserheblichen Zeitraum ab November 2005 zugrunde gelegt. Die Beklagten haben den Umfang dieser Tätigkeit nicht substanziiert bestritten. Soweit teilweise im Beklagtenvortrag anklingt, es handele sich um eine zeitlich geringere Tätigkeit von 20 Stunden oder auch weniger, handelt es sich um Pauschalbehauptungen, die nicht ausreichend sind. Die Beklagten können genaue Angaben dazu machen, wann der Schuldner in welchem Umfang tätig gewesen ist, sie können genauere Angaben auch zur Lage der Arbeitszeit machen. Mit Pauschalbehauptungen und pauschalem Bestreiten eines Arbeitsumfanges von 30 Stunden haben sie damit die Anforderungen an ein substanziiertes Bestreiten nicht erfüllt.

Die Klägerin behauptet, der Schuldner sei als kaufmännischer Leiter, quasi als "Geschäftsführer" tätig und leite die Firma. Auch insoweit liegt kein erhebliches Bestreiten der Beklagten vor. Sie verweisen zwar darauf, dass die Firma von der jeweiligen Inhaberin geführt worden sei, haben aber nicht dargestellt, welche konkreten Tätigkeiten beispielsweise von der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) in welchem Zeitraum erledigt worden sind. Auch die vom Schuldner wahrgenommenen Arbeitsaufgaben sind nicht detailliert nach Inhalt und zeitlichem Anteil dargestellt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Schuldner die kaufmännische Leitung der Firma ausfüllt.

Die angemessene Vergütung ist zu bestimmen nach der üblichen Vergütung. Hier kann ausgegangen werden von dem Verdienst, den der Schuldner als Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin erzielt hat, nämlich 5.100,-- € pro Monat. Ein erheblicher Abzug ist hier bereits deshalb zu machen, weil der Schuldner in der Einzelfirma der Beklagten nicht als verantwortliches Organ tätig ist, sondern nur als Angestellter. Zu berücksichtigen ist weiterhin die wirtschaftliche Situation. Die Kammer hat hier zugrunde gelegt die Gewinn- und Verlustrechnung aus der Bilanz von 2004. Dass diese Bilanz unrichtig ist, dafür gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Bei einem Umsatzerlös von 436.000,-- € weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresüberschuss von 45.000,-- € aus. Bei Zugrundelegung eines monatlichen Bruttogehalts von 3.000,-- € würden damit bereits jährliche Gehaltsansprüche in Höhe dieses Jahresüberschusses entstehen. Daraus ergibt sich, dass die angemessene Vergütung unter dem Betrag von 3.000,-- € liegen muss. Andererseits sah sich die Kammer außer Stande, erheblich unter diesen Betrag zu gehen und beispielsweise von einer angemessenen Vergütung von 2.000,-- € oder weniger auszugehen. Die Schilderung des Schuldners in der Anhörung beim Insolvenzgericht ergibt, dass beispielsweise die Beklagte zu 2) als kaufmännische Angestellte von der Beklagten zu 1) zeitweise 5.200,-- € monatlich erhalten hat, zeitweise 4.200,-- €. Es ergibt sich auch, dass im Jahre 2003 erhebliche monatliche Unterhaltszahlungen von der Beklagten zu 1) an die Eltern geleistet worden sind. Berücksichtigt man dies, berücksichtigt man auch die unstreitige Teilzeittätigkeit des Schuldners, so erscheint damit eine geschuldete Vergütung von 2.500,-- € brutto als angemessen.

Die gewährte Vergütung, 400,-- € Aushilfslohn, ab Oktober 2006 1.400,-- € brutto, ist demgegenüber unverhältnismäßig gering. Gemäß § 850 h Abs. 2 ZPO sind damit 2.500,-- € brutto geschuldet.

2.2.

Bei der Berechnung des Nettoentgelts sind zugrunde zu legen die Ehefrau des Schuldners als Unterhaltsberechtigte, für November 2005 bis Januar 2006 Lohnsteuerklasse IV, ab 01.02.2006 Lohnsteuerklasse III.

Arbeitet der Schuldner im Erwerbsgeschäft seiner Frau, so wird überwiegend die Berücksichtigung von Unterhaltsfreibeträgen für Frau und Kinder verneint (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., RdNr. 1224; Stein/Jonas a.a.O., RdNr. 33; LAG Hamm vom 22.09.1992, 2 Sa 1823/91, ZIP 1993, 610). Zur Begründung führt z.B. das LAG Hamm aus, zwar bestehe bei dieser Konstellation eine Unterhaltspflicht, es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass der Schuldner tatsächlich keinen Unterhalt leiste.

Unterhaltsfreibeträge können nach § 850 c Abs. 2 ZPO nur berücksichtigt werden, wenn Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Diese Vorschrift ist zugeschnitten auf die Pfändung einer korrekt vereinbarten Arbeitsvergütung und ist so nicht auf die Fallgestaltung des fingierten Arbeitsentgelts nach § 850 h Abs. 2 ZPO zu übertragen. Wenn der angemessene Vergütungsanspruch, der der Pfändung unterliegt, fingiert wird, also gerade nicht auf den tatsächlichen Verdienst abgestellt wird, dann kann für Unterhaltsfreibeträge nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden. Vielmehr muss maßgebend sein, ob bei einer angemessenen Vergütung von der Erfüllung der Unterhaltspflichten auszugehen wäre. So wie der Vergütungsanspruch fingiert wird, muss auch die Erfüllung der Unterhaltspflicht aufgrund fiktiver Betrachtung bewertet werden. Der Schuldner, der im Erwerbsgeschäft seines Ehepartners gegen eine unangemessen niedrige Vergütung arbeitet, wendet dem Partner als Unterhaltsleistung seine Arbeitskraft zu. Daraus folgt im Regelfall, dass er eine angemessene Vergütung auch dafür einsetzen würde, bestehende Unterhaltspflichten zu erfüllen. Im Regelfall muss damit bei der Berechnung nach § 850 h Abs. 2 ZPO unterstellt werden, dass die bestehenden Unterhaltspflichten aus der angemessenen Vergütung erfüllt würden.

Die Berücksichtigung der Unterhaltsfreibeträge entspricht im Übrigen auch § 850 h Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach auf verwandschaftliche Beziehungen Rücksicht zu nehmen ist. Der pauschallierte Unterhaltsfreibetrag beruht gerade auf der verwandschaftlichen Beziehung und wird aus diesem Grunde gewährt. Die Berücksichtigung der Unterhaltsfreibeträge entspricht damit der gesetzlichen Anforderung.

Die Überlegungen zum Unterhaltsfreibetrag sind zu übertragen auch auf die bei der Nettoberechnung einzusetzende Steuerklasse. Weil eine fiktive (nicht geschuldete Vergütung) abgerechnet wird, ist nicht maßgeblich die tatsächlich gewählte Steuerklasse. Für die fiktive Berechnung ist die Steuerklasse einzusetzen, die sinnvollerweise bei der Höhe des angenommenen Entgelts gewählt worden wäre. Daraus ergibt sich vorliegend, dass für die Zeit der Arbeitsleistung bei der Beklagten zu 1), als auch die Beklagte zu 2) dort in einem Beschäftigungsverhältnis war, die Lohnsteuerklasse IV anzusetzen ist, also für die Monate November 2005 bis Januar 2006. Ab Februar 2006 war der Schuldner allein abhängig tätig, seine Ehefrau, die Beklagte zu 2) war selbständig tätig und damit nicht lohnsteuerpflichtig. Ab diesem Zeitraum ist damit die Lohnsteuerklasse III einzusetzen.

Die folgenden Nettobezüge sind berechnet nach den Berechnungsprogrammen Lohnsteuer 2005, Lohnsteuer 2006, ergänzende CD`s zur Beck`schen Textausgabe Steuergesetze I. Nach der Berechnung ergibt sich für die Monate November und Dezember 2005 nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungen ein Nettobetrag von 1.534,07 €, pfändbar 87,05 €. Für den Monat Januar ergibt sich ein Nettobetrag von 1.553,39 €, pfändbar 97,05 €. Ab Februar 2006 ist berechnet ein Nettoanspruch von 1.841,34 €, pfändbar monatlich 242,05 €.

2.3.

Entsprechend diesen ermittelten Pfändungsbeträgen ist der Tenor im Urteil neu gefasst worden. Unter 2.1. sind beide Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die pfändbaren Beträge für die Monate November 2005 bis Januar 2006 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) haftet als Firmeninhaberin, die Beklagte zu 2) als Betriebsübernehmerin gemäß § 613 a BGB. Ziffer 2.2. erfasst die monatlichen pfändbaren Beträge für Februar 2006 bis Dezember 2006. Soweit zwischenzeitlich Fälligkeit eingetreten ist, war der auf zukünftige Leistung gerichtete Antrag der Klägerin von Amts wegen in eine unbedingte Verurteilung umzustellen. 2.3. des Tenors bescheidet den nach § 259 ZPO zulässigen Antrag auf zukünftige Leistung in Höhe des monatlich pfändbaren Betrages von 242,05 €. Entsprechend 2.4. des Tenors war im Übrigen die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 63 Abs. 2 GKG in Anwendung des § 42 Abs. 3 GKG. Der dreifache Jahresbetrag der hier geforderten wiederkehrenden Leistung, 1.047,40 €, bildet den Wert des Streitgegenstandes. Bei Einreichung der Klage fällige Beträge werden gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht hinzugerechnet.

Gründe, für die Beklagten die Revision zuzulassen, bestanden nicht. Insoweit wird auf Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG verwiesen.

Für die Klägerin gilt die nachstehende Rechtsmittelbelehrung.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil findet, wie sich aus der Urteilsformel ergibt, die Revision statt.



Ende der Entscheidung

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