Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 09.08.2006
Aktenzeichen: 15 TaBV 53/05
Rechtsgebiete: BetrVG, AÜG


Vorschriften:

BetrVG § 93
BetrVG § 99 Abs. 1
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5
AÜG § 14 Abs. 3
- Zur Unterrichtungspflicht nach § 99 Abs. 1 BetrVG, wenn der Verleiher dem Entleiher Leiharbeitnehmer aus einem Pool nach seiner zeitlichen und personellen Disposition zur Verfügung stellt

a) für eine feste Grundbesetzung

b) für eine wöchentliche und/oder tägliche variable Zusatzbesetzung in der Rotationsendverarbeitung einer Zeitungsdruckerei

- Zur Frage der Benachteiligung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer bei dem Austausch eigener Abrufkräfte durch Leiharbeitnehmer

- Zur Verpflichtung zur innerbetrieblichen Ausschreibung von Arbeitsplätzen vor der Einstellung von Leiharbeitnehmern


LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

15 TaBV 53/05

In dem Beschlussverfahren

hat die 15. Kammer des Landesarbeitsgericht Niedersachsen aufgrund der Anhörung vom 9. August 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Löber, den ehrenamtlichen Richter Baldenhofer, den ehrenamtlichen Richter Pistor beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 22.06.2005 - 3 BV 34/05 - abgeändert.

1. Die vom Betriebsrat mit Hausmitteilung vom 4. März 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren B., B1, B2, D., D1, D2, G., G1, G2, H., K., K1, K2, K3, L., M., Y., M., M1, N., N1, Z. P., P1, R., R1, A. S., M. S., S1, T., T1, B. W., W1, W2, W3

sowie die vom Betriebsrat mit Hausmitteilung vom 15. März 2005 verweigerte Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung der Damen und Herren A., B3, B4, B5, C., D3, D4 , D5, D6, G3, H1, J., J1, J2, K4, L1, M2, M3, B. P., P2, R2, R3, S2, T2, V, H. W., W4, W5, X., X. Z. und Z1 wird ersetzt.

2. Es wird festgestellt, dass die am 12. März 2005 vorgenommene vorläufige Einstellung der vorstehend unter Ziff. 1 zweiter Absatz genannten Damen und Herren aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

3. Die vom Betriebsrat mit Hausmitteilung vom 23. März 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren B6, D7, E., Y. L2, Z. L2, L3, L4, P3, S3 und V2,

sowie

4. die vom Betriebsrat mit Hausmitteilung vom 24. März 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren H. W., W4, G2, N2, P4, S4, W6, R4, S4, T3, D8, F., L5, P5 und R5;

sowie

5. die vom Betriebsrat mit Hausmitteilung vom 24. März 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren G4, P6 und D9

wird ersetzt.

6. Es wird festgestellt, dass die am 15. März 2005 vorgenommene vorläufige Einstellung der vorstehend unter Ziff. 3 genannten Damen und Herren, die am 18. März 2005 unter Ziff. 4 genannten Damen und Herren sowie die am 22. März 2005 unter Ziff. 5 genannten Damen und Herren aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

7. Die vom Betriebsrat mit Hausmitteilung vom 30. März 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren G4, H2, H3, K4 und O. wird ersetzt.

8. Es wird festgestellt, dass die am 24. März 2005 vorgenommene vorläufige Einstellung der vorstehend genannten Damen und Herren aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

9. Die vom Betriebsrat mit Hausmitteilung vom 4. April 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren A1, D10, H4, K5, K. N3, K6, L. N3 und R6 wird ersetzt.

10. Es wird festgestellt, dass die am 4. April 2005 vorgenommene vorläufige Einstellung der unter Ziff. 9 genannten Damen und Herren aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

11. Die vom Betriebsrat mit Hausmitteilung vom 20. April 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren N4, F1 und B7 wird ersetzt.

12. Es wird festgestellt, dass die am 21. April 2005 vorgenommene vorläufige Einstellung der unter Ziff. 11 genannten Damen und Herren aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

13. Die vom Betriebsrat mit Hausmitteilung vom 12. Mai 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren B8, J3, C., C1, G4, J4, N5, A. S4 und K7 wird ersetzt.

14. Es wird festgestellt, dass die am 4. Mai 2005 und 6. Mai 2005 vorgenommene vorläufige Einstellung der unter Ziff. 13 genannten Damen und Herren aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern und über ihre vorläufige Beschäftigung.

Der Arbeitgeber betreibt eine Druckerei und einen Zeitungsverlag und beschäftigt regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer. Er setzte in der Rotationsendverarbeitung seit Jahren im Bereich Ladestraße/Post und im Bereich Beilageneinlage/Beipack je nach Bedarf im Rahmen befristeter Tagesarbeitsverhältnisse sogenannte Abrufer ein. Diese wurden abweichend vom Flächentarifvertrag auf Grund eines bis zum 31.12.2004 befristeten Haustarifvertrags vom 29.07.2002 (Bl. 21 f. d.A.) und der ergänzenden Betriebsvereinbarung vom 30.07.2002 (Bl. 23 f. d.A.) niedriger entlohnt.

Daneben testete der Arbeitgeber seit Juni 2004 im Bereich Beipack den Einsatz von vier Leiharbeitnehmern der Firma P. GmbH (zukünftig Verleiher), weswegen es zu einem Zustimmungsersetzungsstreit zwischen den Beteiligten kam (4 BV 107/04 - Arbeitsgericht Braunschweig), der zwischenzeitlich übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. In diesem Zusammenhang verlangte der Betriebsrat mit Schreiben vom 08. und 28.09.2004 (Bl. 356, 358 d.A.), dass künftig auch beim geplanten Einsatz von Leiharbeitnehmern eine innerbetriebliche Ausschreibung der zu besetzenden Stellen erfolge.

Nachdem es zu keiner Verlängerung des Tarifvertrags vom 29.07.2002 gekommen war, entschied sich der Arbeitgeber, ab dem 07.03.2005 keine eigenen Abrufer mehr einzusetzen sondern ausschließlich Leiharbeitnehmer des Verleihers auf der Grundlage des am 15.03.2005 unterzeichneten Rahmenvertrags (Bl. 359 ff. d.A.), der dem Betriebsrat erst im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens zugänglich gemacht worden ist. Nach dem Vertrag richtet sich die Anzahl, der Einsatz und die Qualifikation der Leiharbeitnehmer nach der Anlage II, die auszugsweise lautet:

1. Einsatz Rahmendaten

Die Anzahl der zu überlassenden Arbeitnehmer und die Einsatzmodalitäten richten sich nach den folgenden Rahmenvorgaben:

- Jahreskontingent Abruferstunden 2004: insgesamt ca. 55.000 Std. (Einsatz der 4 Mitarbeiter nicht mitgerechnet) geschätztes Jahreskontingent 2005: abhängig von der Auftragslage, aber aus derzeitiger Sicht in ähnlicher Größenordnung wie 2004.

- Grundbesetzung (Mindestbesetzung, die jedoch an wenigen einzelnen Terminen auch noch unterschritten werden kann):

Sonntag: 4 MA Ladestraße, 4 MA für Post, Beilagenanleger etc.

Arbeitsanfang 23:00 Uhr, Arbeitsende nach Plan 02:00 Uhr bzw. 03:00 Uhr

Montag: 4 MA Ladestraße, 4 MA für Post, Beilagenanleger etc.

Arbeitsanfang 23:00 Uhr, Arbeitsende nach Plan 02:00 Uhr bzw. 03:00 Uhr

Dienstag:

für Tageszeitung plus WR/DR ab 23:00: 6 MA für Ladestraße, 6 MA für Post, Beilagenanleger etc., Arbeitsende nach Plan z.T. 06:00 Uhr, z.T. 08:00 Uhr

zusätzlich für WR/DR von 01:00 Uhr bis 08:00 Uhr (Mi): 2 MA für Ladestraße, 3 MA für Beilagenanleger etc.

Mittwoch: 4 MA Ladestraße, 4 MA für Post, Beilagenanleger etc.

Arbeitsanfang 23:00 Uhr, Arbeitsende nach Plan 02:00 Uhr bzw. 03:00 Uhr

Donnerstag: 4 MA Ladestraße, 4 MA für Post, Beilagenanleger etc.

Arbeitsanfang 23:00 Uhr, Arbeitsende nach Plan 02:00 Uhr bzw. 03:00 Uhr

Freitag: 6 MA Ladestraße, 6 MA für Post, Beilagenanleger etc.

Arbeitsanfang 23:00 Uhr, Arbeitsende nach Plan 02:00 Uhr bzw. 03:30 Uhr

Samstag: 12 MA Ladestraße, 20 MA für Beilagenanleger etc., Arbeitsanfang 19:30 Uhr, Arbeitsende nach Plan 01:00 Uhr, für einen Teil 03:00 Uhr

- Spitzenbesetzungen

in der Nacht von Di auf Mi bis zu 20 MA für Ladezone plus 35 MA für Beilagen und Samstag bis zu 25 MA für Ladezone plus 40 MA für Beilagen

Beachten: Am Ostersamstag ist die Verfügbarkeit der Abrufkräfte eng, weil viele zwischen Karfreitag und Ostern nicht arbeiten wollen. Gleichzeitig kann aber der Bedarf an Abrufkräften hoch sein.

- Einsatzplanung: für die einzelnen Wochentage einer Woche wird der Bedarf am Donnerstag der Vorwoche bis ca. 11:00 Uhr von der Druckerei festgelegt und 4 gemeldet. Im Laufe der Woche können sich noch Veränderungen ergeben (in der Regel Mehrbedarf z.B. durch Ausfälle bei der Stammbesetzung des Verlages oder weil Beilagen nachgemeldet werden, aber auch geringerer Bedarf durch Beilagenstornierungen).

- Der Arbeitsbeginn liegt in der Regel fest (siehe oben unter "Grundbesetzung")

Das Arbeitsende ist abhängig davon, wie gut die Produktion läuft. Er liegt selten vor der Planzeit, aber häufiger auch später, zumindest für einen Teil der Mannschaft.

- Abrufereinsatz in Tagschichten:

Neben den oben genannten Nachbesetzungen werden auch am Mittwoch-Nachmittag (Produktion N.) und Freitag-Nachmittag (Produktion W.) Abrufkräfte regelmäßig eingesetzt.

Am Mittwoch Nachmittag beginnt die Arbeitszeit um 14:30 Uhr und endet nach Arbeitsplan um 21:00 Uhr.

Am Freitag Nachmittag beginnt die Arbeitszeit um 17:00 Uhr und endet nach Arbeitsplan um 20:00 Uhr.

Darüber hinaus werden je nach Auftragsstand sporadisch von Montag bis Freitag am Tage bis zu ca. 10 Abrufkräfte zu unterschiedlichen Anfangs- und Endzeiten eingesetzt.

2. Qualifikation

Einzusetzende Mitarbeiter müssen folgende Qualifikationen besitzen:

allgemein:

- müssen so gut Deutsch sprechen und lesen können, dass eine sichere Verständigung (Arbeitsanweisungen, enangaben etc.) unkompliziert möglich ist

- müssen körperlicher Arbeit nachts in lauter Umgebung gewachsen sein (Arbeit im Stehen bzw. in der Bewegung, Heben, Zuführen, Ablegen, Stapeln)

Beilagen anlegen:

- müssen unterschiedliche Beilagen (Unterscheidungsmerkmale sind nur Details wie z.B. Händleradresse) erkennen können

Ladezone:

- müssen die Arbeit nachts im Freien (nur Wetterschutzdach) aushalten können

- müssen Zeitungspakete mit bis zu 12 kg Gewicht vom Band abnehmen und sorgfältig auf Palette abstapeln können

- müssen gewissenhaft zählen und Arbeitsanleitungen/Packzettel etc. lesen und verstehen können

- müssen sich mit anderen Mitarbeitern und Schichtführern auf Zuruf schnell und verlässlich verständigen können

BeilagenTransport:

- müssen mit Hubwagen Paletten tansportieren können (Bewegung durch Muskelkraft)

- müssen sich mit Kollegen und Schichtführern verständigen können

- müssen Auftragszettel/Arbeitsunterlagen lesen und verstehen können

- müssen unterschiedliche Beilagen (Unterscheidungsmerkmale sind nur Details wie z.B. Händleradresse) erkennen können.

Mit Hausmitteilung vom 25.02.2005 (Bl. 32 f. d.A.) teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat unter Beifügung der Erlaubnis des Verleihers zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung seine Entscheidung mit und unterrichtete ihn über den beabsichtigten Einsatz von 47 namentlich benannten Leiharbeitnehmern ab dem 07.03.2005 in der Rotationsendverarbeitung. Dabei verwies er darauf, dass die Leiharbeitnehmer nach dem für den Verleiher gültigen Tarifvertrag entlohnt und die Arbeitsverhältnisse der Stammbelegschaft durch deren Einsatz nicht berührt würden. Hinsichtlich der Einsatzdauer und der Einsatztage gab er inhaltlich die Regelung Nr. 1 der Anlage II zum Rahmenvertrag vom 15.03.2005 wieder.

Die mit Hausmitteilung vom 25.02.2005 erbetene Zustimmung verweigerte der Betriebsrat mit Schreiben vom 04.03.2005 mit folgender Begründung:

Es handelt sich in der vorliegenden Anhörung um keine ordnungsgemäße Anhörung, da nicht erkennbar ist, welche Personen zu welchen Zeiten wie viele Stunden über welchen Zeitraum an welchem konkreten Arbeitsplatz eingesetzt werden sollen. Hierzu enthält die Anhörung keinerlei konkrete Informationen. Im Einzelnen fehlen dem Betriebsrat Angaben zu den genauen Personalien und zu allen persönlichen Tatsachen der einzelnen LeiharbeitnehmerInnen. Angaben über die Umstände der fachlichen und persönlichen Eignung der jeweiligen LeiharbeitnehmerInnen für den vorgesehenen Arbeitsplatz sowie eine detaillierte Darstellung der betrieblichen Auswirkungen fehlen.

Die einzelfallbezogene Anhörung fehlt, so dass der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte bzw. die ihm aufgegebene Schutzfunktion beim Einsatz von LeiharbeitnehmerInnen nicht ausüben kann.

Zudem muss die Stammbelegschaft bei einem Ihrer Anhörung entsprechenden Einsatz der LeiharbeitnehmerInnen ständig neue LeiharbeitnehmerInnen an den zugewiesenen Arbeitsplätzen anlernen. Dies ist den ständig in der Rotationsendverarbeitung beschäftigten MitarbeiterInnen nicht zuzumuten.

Für den Fall, dass die Anhörung trotz oben genannter Gründe eine ordnungsgemäße Anhörung ist, verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung zum Einsatz von LeiharbeitnehmerInnen der Firma P. in der Rotationsendverarbeitung aus folgenden Gründen:

Die Durchführung der oben bezeichneten personellen Maßnahme verstößt gegen die Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes, demzufolge der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat schon bei Beginn der Planung zum Einsatz von LeiharbeitnehmerInnen die Informations- und Beratungspflichten gemäß den §§ 80 (2), 90 (1) und (2) sowie 92 (1) erfüllen muss. Dies haben Sie zu keiner Zeit getan, Sie teilen uns vielmehr in Ihrer Anhörung vom 25.02.2005 erstmals konkret mit, dass Sie statt der bislang im Verlag eingesetzten Abrufkräfte 47 LeiharbeitnehmerInnen einsetzen wollen.

Hinzu kommt, dass vor dem Arbeitsgericht Braunschweig bereits ein Beschlussverfahren zur Herausgabe der Arbeitnehmerüberlassungsverträge mit der P. GmbH anhängig ist. Der Betriebsrat möchte in die Lage versetzt werden, Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung im Sinne des § 92 a BetrVG erarbeiten zu können. Dies ist uns aufgrund Ihrer Weigerung, uns die Arbeitnehmerüberlassungsverträge zu überlassen, nicht möglich. Der Betriebsrat möchte Ihnen solche Vorschläge vor der Einstellung von 47 LeiharbeitnehmerInnen unterbreiten und mit Ihnen beraten.

Hinzu kommt, dass die LeiharbeitnehmerInnen auf der Grundlage des Tarifvertrags Christlicher Gewerkschaften, Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (PSA) eingestellt werden sollen. Hierbei handelt es sich um einen nichtigen Tarifvertrag. Die Tariffähigkeit ist Voraussetzung für die Tarifwirkung eines einschlägigen Kollektivvertrags. Tariffähig ist nur, wer zur Interessenvertretung aufgrund seiner Durchsetzungskraft in der Lage ist. Diese spezielle Voraussetzung hat die Tarifgemeinschaft "Christliche Gewerkschaften, Zeitarbeit und Personalserviceagenturen" nicht.

Aus den oben genannten Gründen verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung von LeiharbeitnehmerInnen der Firma P. in der Rotationsendverarbeitung gemäß § 99 (2) Nr. 1 BetrVG.

47 LeiharbeitnehmerInnen sollen mehr als 100 hochflexible Abrufkräfte ersetzen. Sie haben dem Betriebsrat nicht dargestellt, wie sich die sich daraus ergebende Veränderung der Arbeitsabläufe auf die Stammbelegschaft auswirkt. Der Betriebsrat befürchtet nachteilige Auswirkungen (erhöhte Arbeitsbelastung) für die Stammbelegschaft.

Außerdem werden von den LeiharbeitnehmerInnen auch Arbeitsplätze im Bereich der Ladestraße eingenommen, die sonst die Stammbelegschaft einnimmt. Auch dadurch erleidet die Stammbelegschaft Nachteile: bei einer Zwei-Linien-Produktion werden Stammarbeitskräfte auch im Bereich der Ladestraße eingesetzt (gefährdete Beschäftigungssicherung bei Einsatz von LeiharbeitnehmerInnen).

Ferner verlieren alle AbruferInnen wegen der Einstellung der LeiharbeitnehmerInnen ihre Arbeitsplätze. Die AbruferInnen sind MitarbeiterInnen des Zeitungsverlags. Sie erleiden durch ihre Kündigung Nachteile.

Auch die 52 gekündigten MitarbeiterInnen des Verlages erleiden durch den Einsatz von LeiharbeitnehmerInnen im Verlag Nachteile: Die Arbeitsplätze, an denen die LeiharbeitnehmerInnen eingesetzt werden sollen, können von D11, H5 sowie S5 besetzt werden (Auflistung der gekündigten Mitarbeiter ist erweiterbar). Im Rahmen der o.g. Beratungen gemäß § 92 a ist die Einrichtung unbefristeter Stellen möglich, die von den o.g. gekündigten MitarbeiterInnen besetzt werden können.

Aus diesen Gründen verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung von LeiharbeitnehmerInnen der Firma P. in der Rotationsendverarbeitung gemäß § 99 (2) Nr. 3 BetrVG.

Abschließend stellt der Betriebsrat fest, dass keine Stellenausschreibung erfolgt ist. Der Betriebsrat hat Sie wiederholt aufgefordert, die Stellen, die mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen, auszuschreiben (u.a. Hausmitteilungen 08.09.2004 und 28.09.2004).

Aus diesem Grund verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern der Firma P. in der Rotationsendverarbeitung gemäß § 99 (2) Nr. 5 BetrVG.

Mit weiterer Hausmitteilung vom 11.03.2005 (Bl. 40 f. d.A.) bat der Arbeitgeber unter Bezugnahme auf die Hausmitteilung vom 25.02.2005 um die Zustimmung zur Einstellung weiterer 36 namentlich benannter Leiharbeitnehmer ab dem 12.03.2005. Weiter teilte er mit, dass deren sofortige Beschäftigung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei, um die Produktion im Bereich der Rotationsendverarbeitung aufrecht zu erhalten. Mit Schreiben vom 15.03.2005 (Bl. 42 ff. d.A.) verweigerte der Betriebsrat am 16.03.2005 mit derselben Begründung wie in seinem Schreiben vom 04.03.2005 die Zustimmung und bestritt zudem, dass der vorläufige Einsatz der Leiharbeitnehmer dringend erforderlich sei, woraufhin der Arbeitgeber am Montag, den 21.03.2005 beim Arbeitsgericht die Anträge zu 1) und zu 2) angebracht hat.

Mit Hausmitteilung vom 15.03.2005 (Bl. 53 f. d.A.) erbat der Arbeitgeber am 16.03.2005 erneut unter Bezugnahme auf seine Hausmitteilung vom 25.02.2005 die Zustimmung zur Einstellung weiterer 11 namentlich bezeichneter Leiharbeitnehmer, deren sofortiger Einsatz aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei. Mit Schreiben vom 23.03.2005 (Bl. 55 ff. d.A.) verweigerte der Betriebsrat unter Wiederholung seiner Gründe aus dem Schreiben vom 04.03.2005 die Zustimmung zur Einstellung und bestritt abermals die dringende Erforderlichkeit der vorläufigen Maßnahme.

Mit Hausmitteilung vom 18.03.2005 (Bl. 58 f. d.A.) erbat der Arbeitgeber unter Bezugnahme auf die Hausmitteilung vom 25.02.2005 die Zustimmung zur Einstellung weiterer 17 namentlich benannter Leiharbeitnehmer, deren sofortiger Einsatz dringend erforderlich sei. Mit Schreiben vom 24.03.2005 (Bl. 60 ff. d.A.) verweigerte der Betriebsrat unter Wiederholung seiner Gründe die Zustimmung zur Einstellung und bestritt erneut die dringende Erforderlichkeit der sofortigen Einstellung.

Mit Hausmitteilung vom 22.03.2005 (Bl. 64 f. d.A.) erbat der Arbeitgeber wiederum unter Bezugnahme auf seine Hausmitteilung vom 25.02.2005 die Zustimmung zur Einstellung weiterer 6 namentlich benannter Leiharbeitnehmer, deren sofortiger Einsatz dringend erforderlich sei. Mit weiterem Schreiben vom 24.03.2005 (Bl. 66 ff. d.A.) verweigerte der Betriebsrat unter Wiederholung seiner Gründe die Zustimmung zur Einstellung und bestritt auch in diesem Fall die dringende Erforderlichkeit der sofortigen Maßnahmen.

Daraufhin hat der Arbeitgeber am Dienstag nach Ostern, den 29.03.2005 die Anträge zu 3) bis 6) bei dem Arbeitsgericht angebracht.

Mit weiterer Hausmitteilung vom 24.03.2005 (Bl. 71 f. d.A.) erbat der Arbeitgeber unter Bezugnahme auf seine Hausmitteilung vom 25.02.2005 die Zustimmung zur Einstellung weiterer 5 namentlich benannter Leiharbeitnehmer, deren sofortiger Einsatz dringend erforderlich sei. Mit Schreiben vom 30.03.2005 (Bl. 73 ff. d.A.) verweigerte der Betriebsrat unter Wiederholung seiner Gründe die Zustimmung zur Einstellung und bestritt abermals die dringende Erforderlichkeit der vorläufigen Maßnahme. Daraufhin hat der Arbeitgeber am 01.04.2005 seine Anträge zu 7) und zu 8) bei dem Arbeitsgericht angebracht.

Sodann beantragte der Arbeitgeber mit Hausmitteilung vom 04.04.2005 (Bl. 88 f. d.A.) unter Bezugnahme auf die Hausmitteilung vom 25.02.2005 die Zustimmung zur Einstellung weiterer 8 namentlich benannter Leiharbeitnehmer, deren sofortige Einstellung dringend erforderlich sei. Mit Schreiben vom 07.04.2005 (Bl. 90 ff. d.A.) verweigerte der Betriebsrat am 11.04.2005 die Zustimmung zur Einstellung aus den bekannten Gründen und bestritt auch hier die dringende Erforderlichkeit der vorläufigen Maßnahme, worauf der Arbeitgeber am 12.04.2005 seine Anträge zu 9) und zu 10) bei dem Arbeitsgericht eingereicht hat.

Mit Hausmitteilung vom 18.04.2005 (Bl. 122 f. d.A.) beantragte der Arbeitgeber unter Bezugnahme auf die Hausmitteilung vom 25.02.2005 die Zustimmung zur Einstellung von 5 weiteren namentlich benannten Leiharbeitnehmern und teilte deren vorläufige Einstellung zum 21.04.2005 aus dringenden Gründen mit. Mit Schreiben vom 20.04.2005 (Bl. 124 ff. d.A.) verweigerte der Betriebsrat am 25.04.2005 aus den bekannten Gründen die Zustimmung zur Einstellung und bestritt abermals die dringende Erforderlichkeit der vorläufigen Maßnahme. Daraufhin hat der Arbeitgeber am 26.04.2005 seine Anträge zu 11) und zu 12) angebracht.

Mit weiterer Hausmitteilung vom 04.05.2005 (Bl. 145 f. d.A.) beantragte der Arbeitgeber die Zustimmung zur Einstellung von weiteren 8 namentlich benannten Leiharbeitnehmern unter Bezugnahme auf seine Hausmitteilung vom 25.02.2005 und teilte deren sofortige Beschäftigung aus dringenden Gründen mit. Mit Hausmitteilung vom 06.05.2005 (Bl. 147 d.A.) erbat der Arbeitgeber unter Bezugnahme auf seine Mitteilung vom 25.02.2005 die Zustimmung zur Einstellung eines weiteren namentlich benannten Leiharbeitnehmers und teilte mit, das dieser sofort aus dringenden Gründen beschäftigt werde. Mit Schreiben vom 12.05.2005 (Bl. 148 ff. d.A.) verweigerte der Betriebsrat zu beiden Anträgen aus den bekannten Gründen seine Zustimmung und bestritt die dringende Erforderlichkeit der vorläufigen Einstellung. Daraufhin hat der Arbeitgeber am 13.05.2005 seine Anträge zu 13) und zu 14) bei Gericht angebracht.

Der Arbeitgeber hat insgesamt beantragt,

1. die vom Beteiligten zu 2) mit Hausmitteilung vom 4. März 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren A2, B., B1, B2, D., D12, D2, D13, G., G1, G2, H., H6, K., K1, K8, L6, L., M., M4, Y1, M., M1, N6, N7, N7, P., P1, P7, P8, R6, R., R1, S6, A. S., M. S., S1, 4, T., T1, W., W1, W2, W7, W3

sowie die vom Beteiligten zu 2) mit Hausmitteilung vom 15.3.2005 verweigerte Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung der Damen und Herren A., N8, B3, B4, B5, C., D3, D4 , D5, D6, G3, H1, H8, J., J1, B. J2, K4, L1, M2 , M3, M5, N9, B. P., P2, R2, R3, K. S., S2, T2, G4, H. W., W4, W5, X., X. Z. und Z1 zu ersetzen;

2. festzustellen, daß die am 12.März 2005 vorgenommene vorläufige Einstellung der vorstehend unter Ziffer 1) 2. Absatz genannten Damen und Herren aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war;

3. die vom Beteiligten zu 2) mit Hausmitteilung vom 23.März 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren B6, D7, E., Y. L2, Z. L2, L7, L3, P3, S3, V2 und W8 zu ersetzen;

4. die vom Beteiligten zu 2) mit Hausmitteilung vom 24.März 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren W8., W4, G2, N2, P4, S4, W6, R7, S4, T3, T., D8, F., H9, L5, P5 und R5 zu ersetzen;

5. die vom Beteiligten zu 2) mit Hausmitteilung vom 24.März 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren B9, H10, G4, X., P6 und D9 zu ersetzen;

6. festzustellen, daß die am 15.März 2005 vorgenommene vorläufige Einstellung der vorstehend unter Ziffer 3) genannten Damen und Herren, die am 18.März 2005 vorgenommene vorläufige Einstellung der unter Ziffer 4) genannten Damen und Herren sowie die am 22.März 2005 vorgenommene vorläufige Einstellung der unter Ziffer 5) genannten Damen und Herren aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war;

7. die vom Beteiligten zu 2) mit Hausmitteilung vom 30.März 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren G4, H2, H3, K4 und O. zu ersetzen;

8. festzustellen, daß die am 24.März 2005 vorgenommene vorläufige Einstellung der vorstehend genannten Damen und Herren aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war;

9. die vom Beteiligten zu 2) mit Hausmitteilung vom 4.April 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren A1, D10, H4, K5, K. N3, K6, L. N3 und R6 zu ersetzen;

10. festzustellen, daß die am 4.Apirl 2005 vorgenommene vorläufige Einstellung der unter Ziffer 9) genannten Damen und Herren dringend erforderlich war;

11. die vom Beteiligten zu 2) mit Hausmitteilung vom 20.Apirl 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren G5, N4, F1, B7 und M6 zu ersetzen;

12. festzustellen, daß die am 21.Apirl 2005 vorgenommen vorläufige Einstellung der unter Ziffer 11) genannten Damen und Herren aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war;

13. die vom Beteiligten zu 2) mit Hausmitteilung vom 12. Mai 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren B8, J3 C., C1, G4, J4, N5, A. S4, J. Z. und K7 zu ersetzen;

14. festzustellen, daß die am 4.Mai 2005 und 6.mai 2005 vorgenommen vorläufige Einstellung der unter Ziffer 13) genannten Damen und Herren aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Mit Beschluss vom 22.06.2005, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Anträge des Arbeitgebers zurückgewiesen.

Der Arbeitgeber hat gegen den ihm am 30.06.2005 zugestellten Beschluss am 06.07.2005 Beschwerde eingelegt, die er am letzten Tag der bis zum 30.09.2005 verlängerten Begründungsfrist begründet hat.

Der Arbeitgeber greift den Beschluss aus den in seiner Beschwerdebegründungsschrift wiedergegebenen Gründen an. Auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 30.09.2005 wird Bezug genommen.

Nachdem die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der zwischenzeitlich nicht mehr bei dem Arbeitgeber eingesetzten Leiharbeitnehmer übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Arbeitgeber, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses

1. die vom Betriebsrat mit Hausmitteilung vom 4. März 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren B., B1, B2, D., D1, D2, G., G1, G2, H., K., K1, K2, K3, L., M., Y., M., M1, N., N1, P., P1, R., R1, A. S., M. S., S1, T., T1, W., W1, W2, W3

sowie die vom Betriebsrat mit Hausmitteilung vom 15. März 2005 verweigerte Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung der Damen und Herren A., B3, B4, B5, C., D3, D4 , D5, D6, G3, H1, J., J1, J2, K4, L1, M2 , M3, B. P., P2, R2, R3, S2, T2, von G4, H. W., W4, W5, X., X. Z. und Z1 zu ersetzen;

2. festzustellen, dass die am 12. März 2005 vorgenommene vorläufige Einstellung der vorstehend unter Ziff. 1 zweiter Absatz genannten Damen und Herren aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war;

3. die vom Betriebsrat mit Hausmitteilung vom 23. März 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren B6, D7 , E., Y. Li, Z. Li, L2, L3, P3, S3 und V2,

sowie

4. die vom Betriebsrat mit Hausmitteilung vom 24. März 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren W8., W4, G2, N2, P4, S4, W6, R4, S4, T3, D8, F., L5, P5 und R5;

sowie

5. die vom Betriebsrat mit Hausmitteilung vom 24. März 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren G4, P6 und D9

zu ersetzen;

6. festzustellen, dass die am 15. März 2005 vorgenommene vorläufige Einstellung der vorstehend unter Ziff. 3 genannten Damen und Herren, die am 18. März 2005 unter Ziff. 4 genannten Damen und Herren sowie die am 22. März 2005 unter Ziff. 5 genannten Damen und Herren aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war;

7. die vom Betriebsrat mit Hausmitteilung vom 30. März 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren G4, H2, H3, K4 und O. zu ersetzen;

8. festzustellen, dass die am 24. März 2005 vorgenommene vorläufige Einstellung der vorstehend genannten Damen und Herren aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war;

9. die vom Betriebsrat mit Hausmitteilung vom 4. April 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren A1, D10, H4, K5, K. N3, K6, L. N3 und R6 zu ersetzen;

10. festzustellen, dass die am 4. April 2005 vorgenommene vorläufige Einstellung der unter Ziff. 9 genannten Damen und Herren aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war;

11. die vom Betriebsrat mit Hausmitteilung vom 20. April 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren N4, F1 und B7 zu ersetzen;

12. festzustellen, dass die am 21. April 2005 vorgenommene vorläufige Einstellung der unter Ziff. 11 genannten Damen und Herren aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war;

13. die vom Betriebsrat mit Hausmitteilung vom 12. Mai 2005 verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Damen und Herren B8, J3, C., C1, G4, J4, N5, A. S4 und K7 zu ersetzen;

14. festzustellen, dass die am 4. Mai 2005 und 6. Mai 2005 vorgenommene vorläufige Einstellung der unter Ziff. 13 genannten Damen und Herren aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auf seine Beschwerdeerwiderung vom 08.12.2005 wird gleichfalls Bezug genommen.

B.

Die statthafte Beschwerde (§ 87 Abs. 1 ArbGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG).

Die Beschwerde ist begründet.

I.

Die Anträge zu 1), 3)-5), 7), 9), 11) und 13) sind zulässig und begründet.

1.

Die Zustimmung des Betriebsrats zu den beantragten Einstellungen gilt nicht gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt.

Der Betriebsrat hat jeweils innerhalb einer Woche nach seiner schriftlichen Unterrichtung die Zustimmung unter Angabe von Gründen schriftlich verweigert (§ 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).

Aber selbst wenn dem nicht so wäre, wäre das unschädlich, weil der Betriebsrat zunächst jeweils nicht ausreichend im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG unterrichtet worden war mit der Folge, dass der Lauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht in Gang gesetzt war (BAG, Beschluss vom 28.01.1986 - 1 ABR 10/84, AP Nr. 34 zu § 99 BetrVG 1972). Der Betriebsrat hat in seinen Verweigerungsschreiben jeweils zu Recht gerügt, dass er nicht ausreichend über den Inhalt des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags unterrichtet worden sei. Der Arbeitgeber, der Leiharbeitnehmer beschäftigen will, muss seinem Betriebsrat Einsicht in die Arbeitnehmerüberlassungsverträge gewähren (BAG, Beschluss vom 06.06.1978 - 1 ABR 66/75, AP Nr. 6 zu § 99 BetrVG 1972), hier schon deshalb, weil der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Qualifikation der Leiharbeitnehmer zu unterrichten hat (vgl. zum Beispiel Fitting u.a., BetrVG, 23. Auflage, § 99, Rdnr. 153), die sich hier aber aus der Nr. 2 der Anlage II zum Rahmenvertrag vom 15.03.2005 ergibt.

Nachdem der Arbeitgeber im Verlaufe des Verfahrens dem Betriebsrat den Rahmenvertrag mit seiner Anlage II vorgelegt hat, ist dieser Mangel geheilt (BAG, Beschluss vom 20.12.1988 - 1 ABR 68/87, AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972).

2.

Die Zustimmungsersetzungsanträge sind nicht deshalb unbegründet, weil sich alle Einstellungen durch Zeitablauf erledigt hätten.

Zwar fordert der Arbeitgeber entsprechend der Anlage II Nr. 1 des Rahmenvertrags vom 15.03.2005 - Einsatzplanung - jeweils am Donnerstag der Vorwoche den Bedarf für die Folgewoche bei dem Verleiher an. Dieser stellt dann Leiharbeitnehmer im angeforderten Umfang dem Arbeitgeber in der Folgewoche zur Verfügung. Gleichwohl handelt es sich jedoch nicht jeweils um Neueinstellungen, jedenfalls nicht hinsichtlich der wöchentlichen Grundbesetzung. Insoweit handelt es sich um eine dauerhafte Einstellung von Leiharbeitnehmern, die dadurch gekennzeichnet ist, dass Anzahl und Einsatz der Leiharbeitnehmer feststeht, dem Verleiher jedoch die Disposition zusteht, welche seiner Arbeitnehmer er dem Arbeitgeber zu welchen Zeiten zur Verfügung stellt.

Soweit bei dieser Gestaltung der Arbeitnehmerüberlassung angenommen wird, der Arbeitgeber brauche dem Betriebsrat im Rahmen der Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 BetrVG nur die Anzahl der Leiharbeitnehmer und die Einsatzdauer mitzuteilen, jedoch nicht die Personalien der Leiharbeitnehmer oder einen Austausch der Leiharbeitnehmer (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 13.10.1999 - 13 TaBV 106/98), ist dem insoweit zuzustimmen, dass der Arbeitgeber seinem Betriebsrat im Rahmen der Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 BetrVG nur das mitteilen kann, was ihm selbst bekannt ist (BAG, Beschluss vom 14.05.1974 - 1 ABR 40/73, AP Nr. 2 zu § 99 BetrVG 1972). Sind dagegen dem Arbeitgeber, wie vorliegend die Namen der Leiharbeitnehmer bekannt gemacht, hat er diese dem Betriebsrat mitzuteilen, schon um diesem zum Beispiel Gelegenheit zu geben, von seinem Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG Gebrauch machen zu können. Werden weitere Leiharbeitnehmer in den Pool aufgenommen, die der Verleiher nach Einarbeitung bei dem Arbeitgeber nach seiner Disposition dem Arbeitgeber zuweist, hat deshalb der Arbeitgeber den Betriebsrat auch jeweils nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen.

3.

Die Zustimmungsersetzungsanträge sind nicht deshalb unbegründet, weil der Arbeitgeber den Betriebsrat bislang nicht ausreichend gemäß § 14 Abs. 3 AÜG i.V.m. § 99 Abs. 1 BetrVG unterrichtet hätte.

Kein Streit besteht, dass dem Betriebsrat die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers vorgelegt worden ist. Streit besteht lediglich, ob der Arbeitgeber im Übrigen seiner Unterrichtungspflicht nach § 99 Abs. 1 BetrVG nachgekommen ist.

Auch bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG zu unterrichten. Dabei sind jedoch die Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung zu berücksichtigen (BAG, Beschluss vom 14.05.1974, a.a.O.; LAG Köln, Beschluss vom 12.06.1987 - 4 TaBV 10/87, Der Betrieb 1987, 2106 f.; Fitting u.a., a.a.O., § 99, Rdnr. 153). Der Arbeitgeber kann dem Betriebsrat nur die Tatsachen mitteilen, die ihm bekannt sind, hier also die Anzahl der Leiharbeitnehmer, ihre Namen, ihre Qualifikation, den Einstellungstermin, die Einsatzdauer, die vorgesehenen Arbeitsplätze und die Auswirkungen der Einstellung auf die Stammbelegschaft.

a)

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat jeweils die Anzahl und die Namen der Leiharbeitnehmer mitgeteilt. Soweit der Betriebsrat in seinen Zustimmungsverweigerungen jeweils rügt, es fehlten Angaben zu den näheren Personalien und allen persönlichen Tatsachen der einzelnen Leiharbeitnehmer, ist das unbeachtlich, da dem Arbeitgeber diese unbekannt gewesen sind.

b)

Zu der Qualifikation der Leiharbeitnehmer hat der Arbeitgeber zunächst keine Mitteilung gemacht. Diese ist durch Nr. 2 der Anlage II des Rahmenvertrags vom 15.03.2005 definiert. Der Verleiher darf nur Leiharbeitnehmer mit der dort beschriebenen Qualifikation dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Durch die Überlassung des Rahmenvertrags nebst seiner Anlage II während des Verfahrens hat der Arbeitgeber diese Informationen nachgeholt.

c)

Weiter sind dem Betriebsrat die Einstellungstermine für die einzelnen Leiharbeitnehmer mitgeteilt worden.

d)

Soweit der Betriebsrat rügt, den Hausmitteilungen des Arbeitgebers sei jeweils nicht zu entnehmen, welche Personen zu welchen Zeiten wie viele Stunden über welchen Zeitraum an welchem konkreten Arbeitsplatz eingesetzt werden sollen, müssen die konkreten Umstände der Arbeitnehmerüberlassung auf Grund des Rahmenvertrags vom 15.03.2005 berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber weiß jeweils nur, welche Leiharbeitnehmer des Verleihers in den für ihn vorgesehenen Pool aufgenommen worden sind und wann diese erstmals nach der Disposition des Verleihers ihm zugewiesen werden. Nur dieses kann der Arbeitgeber dem Betriebsrat mitteilen. Das gilt sowohl für die dauernde Grundbesetzung als auch für die Spitzenbesetzung und die Tagesschichtbesetzung. Es darf jedoch darauf hingewiesen werden, dass von den vorliegenden streitbefangenen Unterrichtungen durch die Hausmitteilungen des Arbeitgebers vom 25.02., 11.03., 15.03., 18.03., 22.03., 24.03., 04.04., 18.04., 04.05. und 06.05.2005 lediglich die dauernde Einstellung von Leiharbeitnehmern in der Grundbesetzung und die dauernde Aufnahme der einzelnen Leiharbeitnehmer in den Stellenpool abgedeckt sind, nicht jedoch die unständigen wochen- oder tageweise Überlassungen der Leiharbeitnehmer in den darüberhinausgehenden Spitzen- und in den Tagesschichtbesetzungen. Insoweit handelt es sich jeweils um Neueinstellungen, bei denen der Betriebsrat jeweils gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen ist. Dazu reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat jeweils im Nachhinein die wöchentlichen Personaleinsatzpläne vorlegt. Das entspricht zwar der früheren Handhabung bei den eigenen Abrufkräften gemäß der Nr. 5 der Betriebsvereinbarung vom 30.07.2002. Zu einer entsprechenden Regelung zwischen den Beteiligten für den Einsatz von Leiharbeitnehmern in der Rotationsendverarbeitung ist es jedoch trotz mehrmaliger Bemühungen der Beteiligten, zuletzt in dem Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer bisher nicht gekommen.

e)

Soweit der Betriebsrat rügt, die vorgesehenen Arbeitsplätze seien ihm nicht mitgeteilt worden, kann ihm nicht gefolgt werden. Als Arbeitsplätze sind die Ladestraße, die Post und der Beipack genannt. Das war ausreichend, weil dem Betriebsrat diese Arbeitsplätze bereits aus der Zeit ihrer Besetzung mit eigenen Abrufkräften bekannt gewesen sind.

f)

Soweit der Arbeitgeber schließlich mitgeteilt hat, dass die Arbeitsplätze der Stammkräfte unberührt bleiben, war auch das ausreichend, weil durch den Austausch von Abrufkräften durch Leiharbeitnehmer keine Veränderungen bei den Stammarbeitskräften der Rotationsendverarbeitung eingetreten sind.

4.

Die vom Betriebsrat geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe sind nicht gegeben.

a)

Der Betriebsrat hat keinen berechtigten Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vorgebracht.

aa)

Soweit der Betriebsrat rügt, vor der Einstellung der Leiharbeitnehmer seien seine Beteiligungsrechte nach dem §§ 80 Abs. 2, 90 Abs. 1 und 2, 92 Abs. 1 und 92 a BetrVG verletzt worden, stellt das kein Zustimmungsverweigerungsrecht im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG dar. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG dient nicht der Sicherung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. § 99 Abs. 2 Nr. 1 ist nur gegeben, wenn die Einstellung für sich gegen ein Gesetz, eine Verordnung u.s.w. verstößt (BAG, Beschluss vom 28.01.1986, a.a.O.). Solches hat der Betriebsrat aber nicht geltend gemacht.

bb)

Soweit der Betriebsrat rügt, die Leiharbeitnehmer seien bei dem Verleiher zu den Bedingungen eines nichtigen Tarifvertrags eingestellt, betrifft das das Verhältnis der Leiharbeitnehmer zu dem Verleiher, nicht aber die Einstellung der Leiharbeitnehmer bei dem Arbeitgeber. Für die Überwachung der Arbeitbedingungen der bei dem Verleiher beschäftigten Arbeitnehmer ist nicht der Betriebsrat des Entleiherbetriebs, sondern der Betriebsrat des Verleihers zuständig.

b)

Der Betriebsrat hat auch keine berechtigten Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG vorgebracht.

aa)

Soweit der Betriebsrat geltend macht, durch die Ersetzung der Abrufkräfte durch die Leiharbeitnehmer erlitten die Stammkräfte in der Rotationsendverarbeitung Nachteile, da auf sie eine erhöhte Arbeitsbelastung zukomme, ist nicht ersichtlich, worauf er diese Besorgnis berechtigterweise gründen könnte. Soweit er auf die Einarbeitung der neuen Leiharbeitnehmer abstellt, ist kein nennenswerter Nachteil gegenüber dem bisherigen Einsatz der eigenen Abrufkräfte ersichtlich. Auch bei diesen hat es sich um wechselnde Kräfte gehandelt, die bei Aufnahme in den Pool eingearbeitet werden mussten.

bb)

Soweit der Betriebsrat geltend macht, durch den Einsatz der Leiharbeitnehmer würden Stammarbeitsplätze gefährdet, fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass durch den Austausch der Abrufkräfte durch Leiharbeitnehmer Arbeitsplätze der Stammkräfte bedroht wären, zumal der vorgegebene Stundenumfang für die Leiharbeitnehmer von 55.000 Stunden nach der Anlage II des Rahmenvertrags vom 15.03.2005 mit dem früheren Stundenumfang für die Abrufkräfte nach der Betriebsvereinbarung vom 30.07.2002 übereinstimmt.

cc)

Soweit der Betriebsrat rügt, durch die Einstellung der Leiharbeitnehmer verlören die bisherigen Abrufarbeitnehmer ihre Arbeitsstelle bei dem Arbeitgeber, trifft das zu. Das ist jedoch aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt.

Es steht in der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, wie er seinen Betrieb organisiert, ob er bestimmte Arbeiten von eigenen Arbeitnehmern erledigen lässt oder sich dazu Leiharbeitnehmer bedient. Seit dem Entfall der zeitlichen Begrenzung für die Entleihung von Arbeitnehmern ist es möglich, bestimmte Aufgaben im Betrieb auf Dauer von Leiharbeitnehmern erledigen zu lassen. Vorliegend hat sich der Arbeitgeber dazu entschlossen, die bisher von Abrufkräften zu erledigenden Arbeiten in der Rotationsendverarbeitung zukünftig von Leiharbeitnehmern erledigen zu lassen. Diese Entscheidung ist nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich. Vielmehr liegt ihr ein plausibles Konzept zugrunde. Abgesehen von seiner Wirtschaftlichkeit bringt die Maßnahme für den Betrieb einen Rationalisierungseffekt. Der Arbeitgeber muss die Disposition der Aushilfskräfte in der Rotationsendverarbeitung nicht mehr selbst bewältigen. Nunmehr ist das Aufgabe des Verleihers. Der Arbeitgeber muss diesem nur noch seinen wöchentlichen Bedarf und seinen unter Umständen täglichen Bedarf melden. Dem Verleiher obliegt es nunmehr, den Personaleinsatz zeitlich und persönlich zu organisieren.

dd)

Soweit der Betriebsrat rügt, durch den Einsatz von Leiharbeitnehmer erlitten diejenigen Arbeitnehmer Nachteile, die zeitgleich in drei anderen Abteilungen, zum Beispiel in der Druckvorstufe gekündigt worden seien, ist das gleichfalls nicht begründet.

Zwar ist es richtig, dass zur betriebsbedingten Kündigung anstehende Arbeitnehmer einen Nachteil erleiden, wenn freie Arbeitsplätze, auf denen sie einsetzbar wären, durch Neueinstellungen für sie blockiert werden. Bei den Aushilfsarbeitsplätzen in der Rotationsendverarbeitung hat es sich jedoch nicht um freie Arbeitsplätze gehandelt. Zunächst waren diese durch die eigenen Abrufkräfte des Arbeitgebers besetzt. Sodann waren sie als Arbeitsplätze des Arbeitgebers entfallen, weil diese für eigene Arbeitnehmer nicht mehr vorgehalten wurden, nachdem der Arbeitgeber sich dazu entschlossen hatte, diese künftig nur noch mit Leiharbeitnehmern zu besetzen.

c)

Der Betriebsrat hat schließlich keine berechtigte Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG erklärt.

Nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung zu einer Einstellung verweigern, wenn eine nach § 93 BetrVG erforderliche innerbetriebliche Ausschreibung unterblieben ist. Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Vorliegend hatte der Betriebsrat auch mit Schreiben vom 08. und 28.09.2004 die zukünftige Ausschreibung von für Leiharbeitnehmer vorgesehene Arbeitsplätze verlangt. Gleichwohl war die vorherige Ausschreibung nicht erforderlich, weil die Arbeitsplätze in der Rotationsendverarbeitung nicht dem innerbetrieblichen Arbeitst zur Verfügung gestanden haben.

Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.05.1974 (a.a.O.) wird allgemein angenommen, dass der Betriebsrat die innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen verlangen kann, die mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen (zum Beispiel Schüren, AÜG, § 14, Rdnr. 180; Wensing/Freise, BB 2004, 2238 ff., 2243). Das mag zutreffen für den nur vorübergehenden Einsatz von Leiharbeitnehmern, der wegen der früher bestehenden Begrenzung der Entleihungsfrist die Regel gewesen ist, weil in diesen Fällen der betreffende Arbeitsplatz auf Dauer dem innerbetrieblichen Arbeitst zur Verfügung steht. Dem ist jedoch bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art nicht mehr so. Der Arbeitgeber stellt für die Bereiche Aushilfe Ladestraße, Post, Beipack der Rotationsendverarbeitung generell keine eigenen Arbeitnehmer mehr ein, sondern nur noch Leiharbeitnehmer. Die innerbetriebliche Ausschreibung wäre ein reiner Formalismus (ErfK/Kania, 6. Auflage, § 99 BetrVG, Rdnr. 35).

Dafür streitet letztlich auch der vom Betriebsrat für seine gegenteilige Ansicht angezogene Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.1993 (1 ABR 7/93, AP Nr. 3 zu § 93 BetrVG 1972). In jenem Beschluss hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, auch eine Stelle für einen freien Mitarbeiter müsse auf Verlangen des Betriebsrats innerbetrieblich ausgeschrieben werden, um den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, sich auf eine solche Stelle bei ihrem Arbeitgeber zu bewerben, da ein Arbeitnehmer ohne weiteres ein Interesse daran haben könne, neben seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer auch als freier Mitarbeiter für den selben Arbeitgeber tätig zu werden. Das ist jedoch im Falle der dauernden Vergabe von Tätigkeiten an Leiharbeitnehmer nicht der Fall. Vertragspartner wäre in diesem Fall nicht derselbe Arbeitgeber, sondern der Verleiher. Dessen Arbeitsplätze stehen jedoch nicht dem innerbetrieblichen Arbeitst des Arbeitgebers zur Verfügung.

II.

Die Anträge zu 2), 6), 8), 10), 12) und 14) sind gleichfalls zulässig und begründet.

1.

Alle Anträge sind innerhalb der Frist von 3 Tagen (§ 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) angebracht worden.

a)

Hinsichtlich der Mitteilung des Arbeitgebers vom 11.03.2005 über die vorläufige Maßnahme ab 12.03.2005 hat der Betriebsrat am Mittwoch, den 16.03.2004 bestritten, dass die Maßnahme dringend erforderlich sei. Der Feststellungsantrag ist sodann am Montag, den 21.03.2005 bei Gericht eingegangen, mithin rechtzeitig (§§ 46 Abs. 2 Satz 1, 80 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO).

b)

Hinsichtlich der Mitteilungen vom 15., 18. und 22.03.2005 über die vorläufigen Einstellungen hat der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber am 23. und 24.03.2005 die dringende Erforderlichkeit der vorläufigen Maßnahmen bestritten. Der am 29.03.2005, dem Dienstag nach Ostern angebrachte Antrag des Arbeitgebers nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat folglich gleichfalls gemäß § 222 Abs. 2 ZPO die dreitägige Frist gewahrt.

c)

Der Mitteilung des Arbeitgebers vom 24.03.2005 über die vorläufige Einstellung hat der Betriebsrat am 30.03.2005 widersprochen. Der Arbeitgeber hat seinen Antrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zwei Tage später am 01.04.2005 angebracht.

d)

Der Mitteilung des Arbeitgebers vom 04.04.2005 über die vorläufige Einstellung hat der Betriebsrat mit Schreiben vom 07.04.2005 erst am 11.04.2005 widersprochen. Der Arbeitgeber hat seinen Feststellungsantrag einen Tag später am 12.04.2005 bei Gericht angebracht.

e)

Der Mitteilung des Arbeitgebers vom 18.04.2005 über die vorläufige Maßnahme hat der Betriebsrat mit Schreiben vom 20.04.2005 erst am 25.04.2005 widersprochen. Der Arbeitgeber hat seinen Feststellungsantrag am nächsten Tag bei Gericht angebracht.

f)

Den Mitteilungen des Arbeitgebers vom 04. und 06.05.2005 über die vorläufigen Einstellungen hat der Betriebsrat mit Schreiben vom 12.05.2005 widersprochen. Der Feststellungsantrag ist am nächsten Tag, den 13.05.2005 vom Arbeitgeber angebracht worden.

2.

Die Feststellungsanträge sind begründet.

a)

Soweit der Betriebsrat nicht unverzüglich im Sinne des § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG widersprochen hat, bedarf es nicht einmal der Darlegung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Einstellung (Fitting u.a., a.a.O., § 100, Rdnr. 9). Zu denken ist hier an die Widersprüche des Betriebsrats nach mehr als drei Tagen: Widerspruch gegen die Mitteilung vom 11.03.2005 mit Schreiben vom 15.03.2005 am 16.03.2005, Widerspruch gegen die Mitteilung vom 15.03.2005 am 23.03.2005, Widerspruch gegen die Mitteilung vom 18.03.2005 am 24.03.2005, Widerspruch gegen die Mitteilung vom 24.03.2005 am 30.03.2005, Widerspruch vom 07.04.2205 gegen die Mitteilung vom 04.04.2005 erst am 11.04.2005, Widerspruch vom 12.05.2005 gegen die Mitteilungen vom 04. und 06.05.2005.

b)

Den Feststellungsanträgen ist aber auch im Übrigen stattzugeben.

Die Feststellungsanträge wären nur abzuweisen, wenn gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BetrVG festgestellt werden könnte, dass die vorläufigen Einstellungen offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich waren (BAG, Beschluss vom 18.10.1988 - 1 ABR 36/87, AP Nr. 4 zu § 100 BetrVG 1972). Das ist jedoch nicht der Fall.

Die Produktion in der Rotationsendverarbeitung war nur mit dem sofortigen Einsatz der Leiharbeitnehmer aufrecht zu erhalten. Der Einsatz der Leiharbeitnehmer war entgegen dem Widerspruch des Betriebsrats nicht deswegen nicht dringlich, weil der Arbeitgeber statt ihrer die Abrufarbeitnehmer hätte weiterbeschäftigen können. Diese schieden nämlich gerade auf Grund der Unternehmerentscheidung zur Umorganisation der Aushilfstätigkeiten in der Rotationsendverarbeitung aus.

III.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

Zurück