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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 12.09.2003
Aktenzeichen: 16 Sa 138/03
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 8

Entscheidung wurde am 09.03.2004 korrigiert: im ersten Satz der Gründe wird das Wort "nicht" gestrichen. Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit, da die Berufung des Klägers begründet war, wie sich aus den Urteilsgründen im Übrigen ergibt
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor Ablehnung eines Antrags auf Verringerung der Arbeitzeit zu versuchen, eine geeignete zusätzliche Arbeitskraft zu finden.

Erforderlichenfalls ist auch eine zumutbare Umorganisation vorzunehmen, um eine geeignete Ersatzkraft einstellen zu können.


Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

16 Sa 138/03

Verkündet am: 12. September 2003

In dem Rechtsstreit

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hannes, den ehrenamtlichen Richter Hudemann und die ehrenamtliche Richterin Behrensdorf

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 05.12.2002, Az. 1 Ca 208/02, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, einer Herabsetzung der Wochenarbeitszeit des Klägers als Ableser/Nachkassierer oder in einer anderen Tätigkeit nach Vergütungsgruppe VI b BAT auf 33 Stunden bei einer Arbeitszeitverteilung von Montag bis Donnerstag mit Ausnahme der Zeit von November eines Kalenderjahres bis zum Januar des jeweiligen Folgejahres zuzustimmen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Teilzeitarbeit in dem von ihm gewünschten Umfang hat.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.01.1992 beschäftigt. Ab 19.07.1994 wird er als Ableser / Nachkassierer bei der Beklagten zu einer Bruttovergütung von zuletzt 2.377,51 € (Vergütungsgruppe VI b BAT) vergütet. Auf das Arbeitsverhältnis findet zumindest kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Am 21.11.2000 beantragte der Kläger ab 01.01.2001 eine Arbeitszeitverkürzung von wöchentlich 38,5 Stunden auf 33 Stunden, wobei der Kläger sich vorstellte, dass er von Montag bis Donnerstag je 8,25 Stunden arbeitet und am Freitag frei hat. Grund für seinen Antrag war, dass der Kläger geheiratet hatte, seine Ehefrau in R.wohnte und er seinen Hauptwohnsitz an die M. verlegt hatte.

Am 22.03.2001 erinnerte der Kläger an seinen Antrag vom 21.11.2000 und beantragte ab 01.05.2001 eine Arbeitszeitverkürzung auf 33 Stunden. Wegen der Anträge des Klägers wird auf diese (Blatt 13/14 d. A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 04.04.2001 teilte die Beklagte mit, dass es zur Zeit nicht möglich sei, die Arbeitszeit zu verkürzen auf Grund betrieblicher Gegebenheiten (Blatt 15 d. A.). Der Kläger reagierte mit Anwaltschreiben vom 06.09.2000 und begründete darin, weshalb die veränderte Arbeitszeit möglich sei. Am 18.12.2001 erfolgte die endgültige Ablehnung durch die Beklagte.

Der Kläger ist der Verkaufsabteilung der Beklagten zugeordnet und arbeitet in einer Gruppe von drei Mitarbeitern. Die Tätigkeit besteht in Kontrollablesungen, Sperrungen und Entsperrungen von Anschlüssen sowie in der Entleerung und dem Füllen von Parkscheinautomaten. Insoweit wird auf die Stellenbeschreibung des Klägers (Blatt 26/26 R d. A.) verwiesen.

Bei der Beklagten arbeitet auch der Arbeitnehmer H. seit dem 08.09.1987. Entsprechend den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2003 ist Herr H. ab 01.08.2002 als Springer eingesetzt und arbeitet neben einer Tätigkeit in den Parkhäusern der Beklagten auch als Ableser/Nachkassierer.

Während des Laufes des Verfahrens versetzte die Beklagte den Kläger durch Versetzungsverfügung vom 20.06.2003 ab 01.07.2003 in den Bereich "Fuhrpark" auf die Stelle Grundstückspflege. Wegen der dort zu verrichtenden Tätigkeiten wird auf die Stellenbeschreibung vom 16.06./20.06.2003 (Blatt 118/119 d. A.) verwiesen.

Auf Grund von Krankheit hat der Kläger diese Tätigkeit bisher nicht angetreten. Er ist nach seinen Angaben körperlich nicht in der Lage, diese Tätigkeiten zu verrichten.

Der Kläger hat vorgetragen, eine Verkürzung der Arbeitszeit sei möglich. Da der Kläger in einer Gruppe von drei Mitarbeitern tätig sei, könnten diese ihr Arbeitspensum auch dann erledigen, wenn der Kläger freitags nicht anwesend sei. Die Arbeit könne von Montag bis Donnerstag abgearbeitet werden. An Freitagen fielen Sperr- und Entsperraufträge nur in äußerst geringem Maße an. Für diese Tätigkeiten, die auch nur kurze Zeit dauerten, sei freitags nicht mehr als ein Mitarbeiter erforderlich.

Ein erhöhter Arbeitsaufwand ergebe sich nur in der Phase der Ablesungen für die Jahresabrechnungen von November eines Jahres bis zum Januar des darauf folgenden Jahres. Darüber hinaus könne es allenfalls Engpässe am Monatsende geben. Der Kläger sei auch insoweit bereit, in der Zeit vom 01.11. eines Jahres bis zum 31.01. des Folgejahres 38,5 Stunden pro Woche zu arbeiten.

Zudem sei nunmehr eine vierte Person in der Abteilung des Klägers als Springer, nämlich der Mitarbeiter H., tätig, der ebenfalls die Tätigkeiten des Klägers freitags mit verrichten könne.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das Vertragsangebot des Klägers anzunehmen, den Arbeitsvertrag der Parteien folgendermaßen zu ändern:

Die Arbeitszeit des Klägers beträgt 33 Stunden in der Woche und wird auf die Tage Montag bis Donnerstag verteilt. Dieses gilt nicht in der Zeit von November bis Januar und an dem jeweils letzten Freitag eines Kalendermonats, sofern an diesen Freitagen ein besonders hohes Geschäftsaufkommen für Ablesungen besteht, das nicht durch das vorhandene Ablesepersonal bewältigt werden kann.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass auf die Arbeitszeit des Klägers nicht verzichtet werden könne.

Zum einen bestehe auch im März, an sich bis in den April hinein, ein erheblicher Arbeitsanfall, zum anderen bestehe auch ein über sechs Freitage pro Jahr hinausgehender Vertretungsbedarf. Die eigentliche Phase der Ablesungen finde von Anfang November bis Mitte Dezember eines jeden Jahres statt. Sodann folgten zwei Plausibilitätsläufe bis Mitte/Ende Januar. Am 27.01. eines jeden Jahres würden die Rechnungen an die Kunden abgesandt. Von diesen Rechnungen kämen regelmäßig sehr viele als unzustellbar zurück, so dass die neuen Wohnsitze zu ermitteln seien, was eine Aufgabe des Klägers gemäß der Stellenbeschreibung sei. Hierzu parallel seien die übrigen Arbeiten fortzusetzen, so dass auch das Entleeren der Parkuhren und Parkscheinautomaten, das Auffüllen der Parkscheinautomaten mit Parkkarten, das Kassieren der Außenstände von säumigen Kunden, das Erledigen der Sperr- und Entsperraufträge, etc. anfielen.

Im Anschluss daran trete die Hochphase ein. Die am 27.01. abgesandten Rechnungen seien am 10.02. eines Jahres fällig. Am 24.02. erfolge sodann bei Nichtzahlung eine Mahnung unter einer Fristsetzung von einer Woche. Nach fruchtlosem Fristablauf dieser Woche sei zeitnah zu sperren. Diese Maßnahme stellte die druckvollste Anforderung der Gebühren dar, so dass es unbedingt erforderlich sei, dass dieses zeitnah erfolge. Im Jahre 2002 seien rund 900 Sperrungen angefallen. Auch im März sei deshalb keiner der Ableser und Nachkassierer entbehrlich, auch nicht stundenweise.

An Freitagen müssten immer zwei Mitarbeiter anwesend sein, um die Aufträge abarbeiten zu können.

Der Beklagten sei es auch nicht zumutbar, eine Arbeitskraft mit 6,5 Stunden zu beschäftigen, da für die Tätigkeit besondere Schulungen erforderlich seien und die Mitarbeiter in besonderer Weise mit Kunden und sensiblen Kundendaten umgehen müssten.

Im übrigen sei der Klagantrag des Klägers deswegen problematisch, weil dieser zu unbestimmt sei. Der Beklagten sei nicht zumutbar, einer derartigen Vertragsänderung zuzustimmen.

Durch Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 05.12.2002 wurde die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und der Wert des Streitgegenstandes auf 7.000,-- € festgesetzt.

Wegen des Inhalts des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses (Blatt 47 bis 52 d. A.) verwiesen.

Dieses Urteil wurde dem Kläger am 23.12.2002 zugestellt. Hiergegen legte dieser am 23.01.2003 Berufung ein und begründete diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 24.03.2003 am 24.03.2003.

Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, es sei zwar richtig, dass der Kläger seinen ersten Antrag vor Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) gestellt habe. Er habe seinen Antrag dann wirksam am 22.03.2001 wiederholt. Die Tatsache, dass der Antrag nicht drei Monate vor Beginn der gewünschten Arbeitszeitänderung gestellt sei, mache den Antrag nicht unwirksam. Die Einhaltung der dreimonatigen Ankündigungsfrist sei keine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Arbeitszeitverkürzung. Die Frist für die Beklagte, soweit sie ausgeschöpft werde, laufe dann automatisch entsprechend der gesetzlichen Regelung.

Der Antrag des Klägers sei auch in der Sache begründet. Die Beklagte könne die an Freitagen anfallenden Arbeitsaufgaben für Ableser/Nachkassierer jedenfalls in der Zeit zwischen dem 01.02. und dem 31.10. jeden Kalenderjahres problemlos mit dem vorhandenen Personal, inzwischen drei Vollzeitkräfte, erfüllen. Dieses wäre auch mit zwei Vollzeitkräften möglich. Der Kläger habe sich zudem ausdrücklich bereit erklärt, am jeweils letzten Freitag eines Monats tätig zu werden, wenn die Menge der Umzugsablesungen so groß sei, dass das Arbeitsaufkommen ohne ihn nicht bewältigt werden könne. Ausreichende betriebliche Erwägungen stünden einer entsprechenden Arbeitszeitänderung nicht entgegen.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Schriftsatz des Klägers vom 18.08.2003 (Blatt 113 bis 115 d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen. Er hält insbesondere die vorgenommene Versetzung für unwirksam, da diese im Rahmen seines Arbeitsvertrages in dieser Form nicht erfolgen könne.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hameln vom 05.12.2002, Az. 1 Ca 208/02,

1.

die Beklagte zu verurteilen, einer Herabsetzung der Wochenarbeitszeit des Klägers als Ableser/Nachkassierer oder in einer anderen Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b BAT auf 38 Stunden bei einer Arbeitszeitverteilung von Montag bis Donnerstag mit Ausnahme der Zeit von November eines Kalenderjahres bis zum Januar des jeweiligen Folgejahres zuzustimmen;

2.

hilfsweise einer Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers als Ableser/Nachkassierer oder in einer anderen Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b BAT auf 33 Stunden die Woche bei einer Arbeitszeitverteilung von montags bis donnerstags mit Ausnahme der Zeit von November bis Januar und an dem jeweils letzten Freitag eines Kalendermonats zuzustimmen, sofern an diesen Freitagen ein besonders hohes Geschäftsaufkommen für Ablesungen besteht, das nicht durch das vorhandene Ablesepersonal bewältigt werden kann.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 28.04.2003 (Blatt 84 bis 86 d. A.) sowie vom 06.08.2003 (Blatt 101 bis 105 d. A.). Hierauf wird verwiesen. Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Kläger hat Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zustimmung zur Verringerung seiner Wochenarbeitszeit auf 33 Stunden nach Maßgabe seines Hauptantrages gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG. Nach dieser Vorschrift kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertragliche Arbeitszeit verringert wird.

Die Beklagte beschäftigt auch gemäß § 8 Abs. 7 TzBfG in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer, so dass angesichts der Beschäftigungszahl und der Betriebszugehörigkeit des Klägers die formellen Voraussetzungen gegeben sind.

1.

Die Beklagte hat bisher den Anspruch des Klägers nicht erfüllt.

Sowohl aus den vorprozessualen Anträgen des Klägers wie auch aus den Anträgen im Verfahren ist deutlich, dass der Kläger die Vertragsänderung im Rahmen seines bestehenden Arbeitsvertrages begehrt. Der Kläger ist tätig als Ableser/Nachkassierer und wird vergütet nach Vergütungsgruppe VI b BAT. Die Beklagte ist nach dem Arbeitsvertrag deshalb nur berechtigt, eine Versetzung in der Weise auszusprechen, dass der Kläger weiterhin in einer Tätigkeit beschäftigt wird, die der Vergütungsgruppe VI b BAT entspricht. Die Beklagte kann den Antrag des Klägers nicht erfüllen, dass sie ihm eine gänzlich andere Tätigkeit zuweist und damit meint, dem Begehren des Klägers nachgekommen zu sein. Die Versetzung in den Bereich "Fuhrpark" auf die Stelle Grundstückspflege in Verbindung mit der Reduzierung der Arbeitszeit stellt nicht die Erfüllung des Klaganspruchs des Klägers dar.

Der Kläger war deshalb auch berechtigt, zur Klarstellung in seinen Klagantrag aufzunehmen, dass der Herabsetzung der Arbeitszeit zugestimmt wird im Rahmen der von ihm geschuldeten Tätigkeit, auf die er auch einen Rechtsanspruch besitzt.

2.

Der Antrag des Klägers ist formell wirksam.

Der Anspruch des Klägers gemäß § 8 TzBfG richtet sich auf Abgabe einer Willenserklärung. Gemäß § 8 Abs. 2 TzBfG muss der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit und denUmfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen, wobei er die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben soll. Gemäß § 8 Abs. 3 TzBfG hat der Arbeitgeber sodann mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer einvernehmlich die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen. Gemäß § 8 TzBFG hat der Arbeitgeber die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschten Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt.

Der Antrag vom 21.11.2000 des Klägers ist unbeachtlich, da zu diesem Zeitpunkt das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge noch nicht gegolten hat. Dieses ist erst am 21.12.2000 veröffentlicht und zum 01.01.2001 in Kraft getreten. Es gab damit noch keine Möglichkeit, entsprechend § 8 des Gesetzes zu verfahren. Fristen konnten damit nicht in Lauf gesetzt werden.

Der Kläger hat seinen Antrag aber am 22.03.2001, also unter Geltung des Gesetzes, wiederholt und insoweit einen Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung ab 01.05.2001 geltend gemacht.

Dabei hat der Kläger die Frist des § 8 Abs. 2 TZBfG nicht eingehalten. Dieser Umstand macht den Antrag jedoch nicht unwirksam, sondern führt alleine dazu, dass die Dreimonatsfrist erst am 22.06.2001 endet. Die Einhaltung der Dreimonatsfrist ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung, die zur vollständigen Unwirksamkeit des Antrages führt. Der Kläger stellt einen zukunftsgerichteten Antrag auf Arbeitszeitverkürzung. Es ist davon auszugehen, dass er jedenfalls diese Arbeitszeitverkürzung durchsetzen will.

Die Parteien eines Arbeitsvertrages sind frei darin, den Arbeitsvertrag einverständlich zu ändern. Die Beklagte wäre auch in der Lage, gewesen, auf den Wunsch des Klägers zur Arbeitszeitreduzierung bereits ab 01.05.2001 einzugehen, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Aus diesem Grunde kann es dem Kläger nicht verboten sein, den Antrag auch mit einer kürzeren Frist zu stellen. Ist die Arbeitgeberin nicht bereit, auf diesen Wunsch des Klägers einzugehen, so werden die Fristen des Gesetzes in Kraft gesetzt, weil erkennbar für die Beklagte vom Kläger gewollt ist, dass er seinen Rechtsanspruch nach dem TzBfG geltend macht. Es kann nicht angenommen werden, der Arbeitnehmer wolle die in die Zukunft wirkende Vertragsänderung entweder nur ab diesem Tage durchsetzen, ansonsten gar nicht verwirklichen. Das Erfordernis, bei Versäumung der Dreimonatsfrist einen neuen Antrag zu verlangen, kann deshalb nur als Formalismus betrachtet werden (so auch LAG Hamm, Urteil vom 06.05.2002, Az. 8 Sa 641/02, in NZA RR, 2003, 178 bis 183, m. w. N.).

Eine formelle Wirksamkeit ergibt sich darüber hinaus aus Folgendem:

Der Kläger konnte seinen Antrag nach zwei Jahren gemäß § 8 Abs. 6 TzBfG erneut stellen.

Die Weiterverfolgung seines Anspruchs vor dem Landesarbeitsgericht und die Ankündigung seiner Anträge sind als ein solcher Antrag anzusehen. Seit dem letzten Antrag sind zwischenzeitlich mehr als zwei Jahre verstrichen. Die Weiterverfolgung des Klagabweisungsantrags durch die Beklagte stellt die Ablehnung dieses Antrags dar. Aus diesem Grunde ist zwischenzeitlich auf Grund des Zeitablaufs das Begehren des Klägers als neuer Antrag zu werten. Angesichts der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.02.2003 (Az. 9 AZR 356/02), nach der es bei der Prüfung, ob ein betrieblicher Grund dem Wunsch des Arbeitnehmers entgegensteht, es auf den Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunsches durch den Arbeitgeber ankommt, hat das Gericht deshalb vorliegend sowohl den Zeitpunkt nach dem 22.03.2001 zu berücksichtigen wie auch den Zeitpunkt nach dem 22.03.2003. Die Kammer folgt insoweit der Begründung des Bundesarbeitsgerichts.

3.

Gemäß § 8 Abs. 4 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

a)

Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Klägers, die Arbeitszeitverkürzung sei deswegen bereits zu gewähren, weil er in einer Gruppe von drei Mitarbeitern tätig sei, die die Arbeit auch erledigen könne, wenn der Kläger weniger arbeite. Es ist vielmehr Sache der Beklagten zu bestimmen, mit wieviel Arbeitnehmern und welcher Arbeitszeit sie ihre Dienstleistung gegenüber ihren Kunden erbringen will. Sie bestimmt Umfang und Menge des Arbeitskräftepotenzials. Der Kläger ist nicht berechtigt, seinerseits zu verlangen, dass der Arbeitgeber mit weniger Arbeitsmenge auskommen müsse. Der Kläger unterstellt dabei, dass er in der fraglichen Zeit eigentlich überflüssig und sein Einsatz für den Arbeitgeber nicht von Nutzen sei, was regelmäßig nicht angenommen werden kann (vgl. Urteil des BAG vom 15.11.2001, Az. 2 AZR 609/00, in NZA 2002, 968 bis 970).

b)

Der von der Beklagten geltend gemachte betriebliche Grund für die Ablehnung der Arbeitszeitverkürzung ist jedoch nicht durchgreifend, weil sie nicht versucht hat, eine geeignete zusätzliche Arbeitskraft auf dem für sie maßgeblichen Arbeitsmarkt zu finden. Die Beklagte ist darlegungs- und beweispflichtig für die von ihr dargelegten betrieblichen Gründe für die Ablehnung des Anspruchs. Der Vortrag des Arbeitgebers, keine geeignete zusätzliche Arbeitskraft finden zu können, ist nur beachtlich, wenn er nachweist, dass eine dem Berufsbild des Arbeitnehmers, der seine Arbeitszeit reduziert, entsprechende zusätzliche Arbeitskraft auf dem für ihn maßgeblichen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht (so Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 14/4374, Seite 17).

Zwar ist diese Gesetzesbegründung nicht in das Gesetz mit übernommen worden, jedoch trifft das Argument, dass ein betrieblicher Grund für die Arbeitszeitreduzierung nicht entgegensteht, wenn eine geeignete Arbeitskraft für den Zeitraum eingestellt werden kann, für den die Arbeitszeitreduzierung begehrt wird, dieses für die Beklagte zumutbar ist und nicht mit wesentlich erhöhten Kosten verbunden ist. Eine evtl. erforderliche Umorganisation des Betriebes, um dem Anspruch des Arbeitnehmers zu genügen, ist zumutbar, wenn keine wesentlichen Nachteile zu erwarten sind.

Vorliegend hat die Beklagte keine Anstrengungen unternommen, um eine geeignete zusätzliche Arbeitskraft zu finden. Dieses trifft sowohl auf den Zeitraum nach dem ersten Antrag im März 2001 zu wie auch auf den zweiten Zeitraum im Jahre 2003. Die Beklagte hat sich darauf beschränkt vorzutragen, dass es nicht zumutbar sei, eine Arbeitskraft mit 6,5 Stunden zu beschäftigen, da für die Tätigkeit des Klägers Schulungen erforderlich seien und ein sensibler Umgang mit Kunden und Kundendaten erforderlich sei. Es ist nicht ersichtlich, dass für die Tätigkeit nach Vergütungsgruppe VI b keine geeigneten Kräfte zur Verfügung stehen, die diese Tätigkeit verrichten können. In welchem Umfange Schulungen erforderlich sind und welchen Kostenaufwand diese nach sich ziehen, ist von der Beklagten insoweit nicht vorgetragen worden.

Die Kammer sieht es insbesondere als Verpflichtung der Beklagten an, vor Ablehnung des Antrags zu überprüfen, ob eine Umorganisation möglich war. Die Beklagte hat den Arbeitnehmer H. ab 01.08.2002 als Springer eingesetzt und in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er für die Tätigkeit als Ableser/Nachkassierer besonders qualifiziert sei, da er zwei osteuropäische Sprachen spreche. Da dieser Mitarbeiter bereits seit geraumer Zeit bei der Beklagten tätig ist, hätte dieser Arbeitnehmer bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Jahre 2001 so eingesetzt werden können, dass er bereits als Springer die Tätigkeiten des Klägers übernommen hätte, die der Kläger auf Grund seiner Arbeitszeitverkürzung nicht hätte verrichten können. Dieses trifft erst recht den Zeitraum im Jahre 2003, in dem der Mitarbeiter H. bereits als Springer eingesetzt gewesen ist.

Zwar fehlt der Mitarbeiter H. sodann an anderer Stelle bei seiner Tätigkeit im Parkhaus, jedoch hätte für diese Tätigkeit, möglicherweise erheblich leichter, eine Ersatzkraft für den Freitag eingestellt werden können, so dass letztlich die volle Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht werden konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass es auf Grund von erheblichen Einarbeitungszeiten für die Beklagte unzumutbar wäre, eine solche Kraft einzustellen.

Es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine solche Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt zu finden ist. Es handelte sich bei der Tätigkeit am Freitag um eine solche, die auch in Nebentätigkeit erbracht werden kann, etwa von Arbeitslosen, die einen Zuverdienst erreichen können, von Rentnern, die sich zu ihrer Rente etwas hinzuverdienen wollen oder von sonstigen Teilzeitkräften, die für die andere Zeit ihrer Nichtbeschäftigung zusätzliche Arbeitsmöglichkeiten suchen.

Indem die Beklagte zu den entsprechenden Zeitpunkten nicht einmal den Versuch gemacht hat, eine solche zusätzliche Arbeitskraft zu finden, kann ein sonstiger betrieblicher Grund gemäß § 8 Abs. 4 TzBfG nicht anerkannt werden.

Damit war die Willenserklärung der Beklagten zur Vertragsänderung entsprechend zu ersetzen. Auf die Berufung des Klägers war das erstinstanzliche Urteil abzuändern und entsprechend dem Hauptantrag zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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