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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 03.05.2002
Aktenzeichen: 16 Sa 1381/01 E
Rechtsgebiete: BAT, Nds. SchulG.


Vorschriften:

BAT § 22
BAT § 23, Teil II, G der Anlage 1 a
Nds. SchulG. § 14
Nds. SchulG. § 50
Nds. SchulG. § 53
Eine Betreuungskraft an einer Sonderschule für geistig Behinderte mit unterrichtsbegleitenden Tätigkeiten ist weder als Lehrkraft noch als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin zu vergüten, sondern als Erzieherin, da sie pädagogische Aufgaben übertragen erhalten hat.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen

16 Sa 1381/01 E

Verkündet am: 3. Mai 2002

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht und die ehrenamtlichen Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen/Ems vom 09.08.2001, Az. 3 Ca 19/00 E teilweise abgeändert unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen.

Es wird festgestellt, dass verpflichtet ist, an die Klägerin ab 01.01.1998 Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT nebst 4 % Zinsen auf die Vergütungsdifferenzbeträge für die Zeit vom 01.01.1998 bis 30.04.2000 sowie 5 % Zinsen über den Basiszins nach § 1 DÜG ab 01.05.2000 bis 31.12.2001 auf die Vergütungsdifferenzbeträge sowie 5 % Zinsen über den Basiszins nach § 1 DÜG ab 01.01.2002 auf die Vergütungsdifferenzbeträge monatlich zu zahlen, beginnend mit dem 15.01.1998.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 62,5 %, die Beklagte zu 37,5 %.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit der Klage ihre Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe V b BAT rückwirkend ab dem 01.01.1998, hilfsweise ihre Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe V c BAT.

Die am 11.07.1967 geborene Klägerin ist bei seit dem 01.02.1992 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 29.01.1992 als vollbeschäftigte Angestellte - Betreuungskraft - an der Sonderschule für geistig Behinderte in beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden nach dieser Vorschrift die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages im Übrigen wird auf diesen (Bl. 6/7 der beigezogenen Akte 1 Ca 1060/95 E des Arbeitsgerichts Lingen/Ems) verwiesen.

Sie absolvierte von Frühjahr 1988 bis März 1991 eine dreijährige Ausbildung zur examinierten Kinderkrankenschwester. Zum 01.04.1991 trat sie in die Dienste als Kinderkrankenschwester ein, wo sie bis zum 30.09.1991 beschäftigt war.

Neben ihrer Tätigkeit beim absolvierte die Klägerin seit dem 01.09.1994 berufsbegleitend ein Studium an der Hochschule in für Sozialpädagogik, das sie am 18.06.1998 erfolgreich mit der Prüfung zur Diplom-Sozialpädagogin abschloss.

Die Sonderschule für geistig Behinderte in beschult Schüler von den Klassen 1 bis 12, wobei in jeder Klasse 7 bis 10 Schülerinnen und Schüler sind. An dieser Schule werden ca. 180 Schüler in insgesamt 22 Klassen ganztags unterrichtet einschließlich der in den Außenstellen der Graftschaft untergebrachten Kooperationsklassen. Die Klassenteams setzen sich in der Regel aus einem Sonderschullehrer als Klassenleitung, einem weiteren Sonderschullehrer sowie einem weiteren Mitarbeiter in unterrichtsbegleitender Funktion zusammen. Dieses Team wird ergänzt durch Therapeuten, die in allen Klassen eingesetzt sind.

Die Klägerin war bei Klageinreichung eingesetzt in der 4. Klasse, in der sich 9 Schüler befanden, davon 6 Mädchen und 3 Jungen im Alter von durchschnittlich 10 Jahren. Eines dieser Kinder ist schwerstbehindert. Wegen der Beschreibung der Schüler im Einzelnen wird auf die Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin (Bl. 17 bis 19 d. A.) verwiesen.

In dieser Klasse unterrichteten eine Grund- und Hauptschullehrerin in der Funktion der Klassenleiterin, eine weitere Grund- und Hauptschullehrerin als Fachlehrerin, weiterhin war die Klägerin dort unterrichtsbegleitend eingesetzt. Der Unterricht wurde außerdem mit 6 Stunden durch die Arbeit eines Lehramtsanwärters unterstützt.

Grundlage der Tätigkeit in der Sonderschule ist neben dem Niedersächsischen Schulgesetz der Erlass des Kultusministers vom 28.09.1982 (Bl. 288 bis 290 d. A.) sowie die Rahmenrichtlinien der Schulen für geistig Behinderte (Bl. 291 bis 299 d. A.). Auch hierauf wird verwiesen.

Die Klägerin ist durch das eingruppiert nach Vergütungsgruppe VII BAT, nach 5-jähriger Bewährung seit dem 01.02.1997 derzeit nach Vergütungsgruppe VI b BAT.

Mit Antrag vom 17.02.1998 hat die Klägerin ihre Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe V b BAT seit August 1997 geltend gemacht.

Bereits zuvor hatte die Klägerin im Verfahren 1 Ca 1060/95 E ihre Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe V c BAT seit dem 01.07.1992 durchzusetzen versucht. Nach Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht Lingen durch Urteil vom 18.02.1997 die Klage abgewiesen. Dieses Verfahren ist durch das Landesarbeitsgericht beigezogen worden. Wegen des Inhalts dieser Akten wird auf diese verwiesen.

Die Klägerin hat zwei Tätigkeitsbeschreibungen zur Akte gereicht, und zwar eine mit Schriftsatz vom 18.04.2000 (Bl. 17 bis 60 d. A.) sowie eine weitere mit Schriftsatz vom 03.08.2000 (Bl. 84/85 d. A.). Hierauf wird verwiesen. Das beklagte Land hat zwei Stellungnahmen der Schulleiterin eingereicht und sich auf die Richtigkeit dieser Stellungnahme berufen. Insoweit wird auf die Stellungnahme vom 07.02.2000 (Bl. 8/9 d. A.) sowie auf die weitere Stellungnahme vom 16.11.2000 (Bl. 94 bis 96 d. A.) verwiesen. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie sei einzugruppieren als Erzieherin in unterrichtsbegleitender Funktion.

Das Vorverfahren stehe der Klage nicht entgegen. Zum einen habe die Klägerin dort die Vergütungsgruppe V c BAT begehrt, zum anderen habe sie noch nicht die subjektiven Voraussetzungen für die Erzieherinnentätigkeit erfüllt. Die Tatsachenlage habe sich zwischenzeitlich geändert. Sie habe zwischenzeitlich ihr Diplom als Sozialpädagogin erworben. Des Weiteren würden nunmehr sämtliche Tätigkeiten der Klägerin mit Billigung der Schulleitung im Team von der Klägerin wahrgenommen im Klassenverband als Teammitglied ohne Aufsicht und Einbindung von Kolleginnen und Kollegen, wobei sie nunmehr die Umsetzung von rein erzieherischen Maßnahmen vornehme und pflegerische Tätigkeiten fast nicht mehr anfielen. Sie verrichte nunmehr ganz überwiegend erzieherische Tätigkeiten, keine Betreuungstätigkeiten.

Seit Sommer 1997 sei die Klägerin nunmehr in der Klasse neben der Klassenlehrerin und der Fachlehrerin tätig. Eine weitere pädagogische Mitarbeiterin sei nicht vorhanden. Von ihr würden keine pflegerischen Tätigkeiten mehr erbracht bzw. gefordert, da die Klasse aus stark lernbehinderten Schülern ohne Pflegefallcharakter bestehe.

Ihr Einsatz als pädagogische Mitarbeiterin ergebe sich sowohl aus dem Unterrichtsentwurf des Lehramtsanwärters, der die Klägerin auch so bezeichnet habe (Bl. 75/76 d. A.), sowie daraus, dass sie die Klassenplanung der Klasse 4 für das Schuljahr 1999/00 durchgeführt habe (Bl. 77 bis 81 d. A.) und dieses Konzept von der Klägerin auch voll übernommen worden sei.

Auch habe sie Zeugnisse und Bewertungen selbständig erstellt (Bl. 82/83 d. A.). Die Klägerin sei auch im Übrigen im Unterricht unterrichtsbegleitend - aktiv, was einer Erzieherinnentätigkeit entspreche.

Insoweit wird im Übrigen auf den Vortrag der Klägerin erster Instanz auf die Schriftsätze der Klägerin vom 28.04.2000 (Bl. 14 bis 16 d. A.), vom 03.08.2000 (Bl. 63 bis 74 d. A.) sowie auf den Schriftsatz vom 13.12.2000 (Bl. 97 bis 103 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass verpflichtet ist, an die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT ab 01.01.1998 nebst 4 % Zinsen auf die Vergütungsdifferenzbeträge monatlich zu zahlen, beginnend mit dem 15.01.1998.

hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das hat vorgetragen, die der Klägerin übertragene Tätigkeit sei nicht die einer Erzieherin oder einer Sozialpädagogin, sondern die einer Betreuungskraft, wie es sich im Übrigen aus dem Arbeitsvertrag ergebe. Durch den Verzicht auf den Einsatz eines zusätzlichen pädagogischen Mitarbeiters in unterrichtsbegleitender Funktion sei keine Änderung vorgenommen. Allenfalls hätte sich der für die Betreuungskraft anfallende Tätigkeitsbereich der Pflege, Betreuung und Aufsicht erhöht, während die erzieherischen Tätigkeiten von Lehrkräften zugenommen hätten. Insoweit wird auf die Schriftsätze vom 23.06.2000 (Bl. 67/68 d. A.) sowie vom 22.11.2000 (Bl. 91 bis 93 d. A.) verwiesen.

Durch Urteil des Arbeitsgerichts Lingen/Ems vom 09.08.2001 wurde die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt und der Streitwert auf 23.040,00 DM festgesetzt.

Wegen der Begründung des erstinstanzlichen Urteiles wird auf dieses (Bl. 123 bis 135 d. A.) verwiesen.

Dieses Urteil wurde der Klägerin am 30.08.2001 zugestellt. Hiergegen legte diese am 26.09.2001 Berufung ein und begründete diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 27.12.2001 am 21.12.2001.

Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes habe die Klägerin ihre Tätigkeit inhaltlich und umfangreich geschildert unter Beifügung von präziser Auflistung ihrer erzieherischen und pädagogischen Tätigkeit.

Die Klägerin verrichte eine Tätigkeit, die aufgrund ihres Anspruchs im pädagogischen und erzieherischen Bereich nur mit der Ausbildung und Kenntnis einer Sozialpädagogin geleistet werden könne. Das Berufsprofil einer Sozialpädagogin entspreche exakt der Tätigkeit sowie den Aufgaben, die die Klägerin beschrieben habe. In der Einrichtung würden schwerst mehrfachbehinderte Kinder und Jugendliche beschult, die mehr oder weniger auf tätige Hilfe angewiesen seien. Daneben würden Schüler beschult, die ganz oder gar "nur" eine psychische und/oder soziale Behinderung aufwiesen. Darüber hinaus seien Schüler vorhanden, die aus einem problematischen sozialen Umfeld stammten und fremd untergebracht worden seien. Ziel der Arbeit der Klägerin sei die Integration der Schüler. Die Zusammensetzung der Schüler und die laufende Veränderung des Schülerklienteis führe zu einem zwingend erforderlichen sozialpädagogischen Ausbildungsniveau, da die Ausbildung qualifizierte, spezifische und vor allem intensive tiefergehende, manchmal sogar therapeutische Anforderungen an die Klägerin stelle, die die typischen Anforderungen an den Ausbildungsstand eines Sozialpädagogen beinhalteten. Alle Fördermaßnahmen würden von der Klägerin innerhalb ihres Teams individuell für den jeweiligen Schüler festgelegt und untereinander abgestimmt. Die Aufgabe der Klägerin sei es, die Schülerinnen und Schüler zur Persönlichkeitsentfaltung und Selbstverwirklichung zu bringen. Die Tätigkeit beschränke sich nicht nur auf die Arbeit mit den Schülern, sondern sei wesentlich umfangreicher. Es handele sich um eine familienergänzende Tätigkeit, für die zwingend die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Professionalität einer Sozialpädagogin erforderlich seien. Die Klägerin befasse sich gerade nicht mit bloßen manuellen rein pflegerisch orientierten Tätigkeiten, vielmehr mit der Ausbildung der Schüler mit der Zielsetzung der Integration des behinderten Schülers.

Aus dem Inhalt und dem dargelegten Zeitvolumen entsprechend der Arbeitsaufzeichnungen der Klägerin sei deutlich, dass überwiegend rein pädagogische, d. h. Lehrtätigkeiten unter besonderer Berücksichtigung der Behindertensituation entfaltet würden.

Soweit die Klägerin tätige Hilfestellung für die Behinderten leiste, so handele es sich um zeitlich verschwindend geringe Aufwendungen, die von dem sozialpädagogischen Teil der Arbeit der Klägerin überlagert würden. Gerade bei der Arbeit mit Behinderten könne eine Unterscheidung von reinen Betreuungsaufgaben mit pädagogischen Tätigkeiten nicht gemacht werden, da auch jegliche Betreuungsarbeit in diesen Fällen eine pädagogische Maßnahme darstelle.

Auch eine Minutenaufstellung ergebe, dass bei der Tätigkeit deutlich mehr als 50 % sozialpädagogischer Inhalt enthalten sei.

Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 19.12.2001 nebst Anlagen (Bl. 201 bis 253 d. A.) verwiesen sowie auch auf den Schriftsatz der Klägerin vom 18.04.2002 (Bl. 274 bis 276 d. A.).

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass verpflichtet ist, an die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT ab 01.01.1998 nebst 4 % Zinsen auf die Vergütungsdifferenzbeträge für die Zeit bis zum 30.04.2000 sowie 5 % Zinsen über den Basiszins nach § 1 DÜG ab 01.05.2000 bis 31.12.2001 auf die Vergütungsdifferenzbeträge sowie weitere 5 % Zinsen über den Basiszins ab 01.01.2002 auf die Vergütungsdifferenzbeträge monatlich zu zahlen, beginnend mit dem 15.01.1998,

2. hilfsweise festzustellen, dass verpflichtet ist, an die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT ab 01.01.1998 nebst 4 % Zinsen auf die Vergütungsdifferenzbeträge für die Zeit bis zum 30.04. 2000 sowie 5 % Zinsen über den Basiszins nach § 1 DÜG ab 01.05.2000 bis 31.12.2001 auf die Vergütungsdifferenzbeträge sowie weitere 5 % Zinsen über den Basiszins ab 01.01. 2002 auf die Vergütungsdifferenzbeträge monatlich zu zahlen, beginnend mit dem 15.01.1998.

beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 01.03.2002. Hierauf wird verwiesen (Bl. 253 bis 266 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Beschwerdewert dieser Vermögensrechtlichen Streitigkeit übersteigt 1.200,00 DM. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO).

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nur teilweise begründet. Der Klägerin steht ab dem 01.01.1998 ein Anspruch auf Bezahlung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT einschließlich der Anlagen kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Gemäß § 22 BAT richtet sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen der Anlagen 1 a und b. Die Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die sie eingruppiert ist. Gemäß § 22 Abs. 2 BAT ist die Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

Die Klägerin ist nicht als Lehrkraft zu vergüten, da nach ihrer Aufgabenstellung sie bei der Unterrichtserteilung lediglich unterstützend mitwirkt. Sie übt Hilfstätigkeiten in Bezug auf die Lehrtätigkeit der Lehrkräfte aus. Die der Klägerin übertragene Tätigkeit besteht unstreitig darin, dass sie bei der Unterrichtserteilung unterstützend mitwirkt und die Lehrkräfte bei ihrer pädagogischen Arbeit unterstützt (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 11.02.1987, Az. 4 AZR 145/86 in AP Nr. 131 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie Urteil des BAG vom 27.01.1999, Az. 4 AZR 88/98 in AP Nr. 262 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie Urteil des BAG vom 24.11.1999, Az. 4 AZR 717/ 98 in ZTR 2000, 371/372).

Aus diesen Gründen ist die Anlage 1 a zum BAT zur tariflichen Bewertung der Tätigkeit der Klägerin heranzuziehen. Allerdings wird die Tätigkeit der Klägerin von den Tätigkeitsmerkmalen der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst nicht unmittelbar erfasst. Dieser umfasst nur entsprechende Tätigkeiten in außerschulischen Einrichtigungen. Da die Klägerin aber auch typisch schulbezogene Aufgaben wahrnimmt, indem sie die Lehrkraft beim Unterricht unterstützt, ist eine unmittelbare Anwendung der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Erziehungsdienst ausgeschlossen. Die Kammer nimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes wegen des unmittelbaren Zusammenhangs der einzelnen Aufgaben und ihrer Artverwandtheit und Vergleichbarkeit an, dass eine Anwendung der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Erziehungsdienst im Wege der Lückenausfüllung gerechtfertigt ist. Da Tätigkeiten im Sozial- und Erziehungsdienst nicht nur in sozialpädagogischen Einrichtungen, Kindergärten oder Horten stattfindet, sondern auch im integrativen Schulunterricht pädagogische Hilfskräfte mit unterrichtsbegleitender Betreuung beschäftigt werden, ist insoweit eine Vergleichbarkeit gegeben (so Urteile des BAG vom 18.05.1983, Az. 4 AZR 539/80 in AP Nr. 74 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 15.05.1991, Az. 4 AZR 532/90 in ZTR 1991, 422 sowie vom 27.01.1999 und 24.11.1999, a. a. O.).

Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind demzufolge folgende tarifliche Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT in entsprechender Anwendung heranzuziehen (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst):

Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1

Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1

Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten, nach 5-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 1.

Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5

Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5

Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (hierzu Protokollnotiz Nr. 1, 6, 7 und 8)

Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 5

Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten nach 4-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5.

Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Die Protokollnotiz Nr. 8 lautet wie folgt:

Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die

a) ...

b) Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG oder von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

c) ...

Die gesamte Tätigkeit der Klägerin ist als einziger Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen. Arbeitsergebnis der Tätigkeit der Klägerin ist die Unterstützung der in der Schule geleisteten Unterrichtsarbeit. Diese Unterstützung beinhaltet sowohl die direkte unterrichtsbegleitende Tätigkeit als auch die Betreuung der Schüler und Schülerinnen in den Pausen und vor und nach dem Unterricht als auch die mit der Unterrichtsbegleitung zusammenhängende Mitwirkung bei der Erstellung von Unterrichtsplänen, Berichten, Beurteilungen, Durchführung von Veranstaltungen und Kontakte zu den sonstigen Fachkräften, dem Elternhaus sowie Behörden.

Die Klägerin erfüllt mit ihrer unterrichtsbegleitenden Tätigkeit die Merkmale einer Erzieherinnentätigkeit.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr keine Tätigkeit übertragen worden, die der einer Sozialpädagogin oder der einer Sozialarbeiterin entspricht. Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütungszahlung nach der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 kommt deshalb nicht in Betracht. Zwar erfüllt die Klägerin die persönlichen Voraussetzungen für eine derartige Eingruppierung, da sie ein entsprechendes Studium mit dem Diplom abgeschlossen hat, jedoch sind ihr entsprechende Tätigkeiten nicht übertragen worden.

Aufgaben der Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin ist es, anderen Menschen verschiedener Altersstufen Hilfe zur besseren Lebensbewältigung zu leisten. Der Berufsauftrag betrifft Funktionen der Daseinsvorsorge, des Erziehungs- und Bildungs-, des Sozial- und Gesundheitswesens, die von Familie und Schule und anderen gesellschaftlichen Agenturen nicht, nicht mehr oder noch nicht geleistet werden können. Durch psychosoziale Mittel und Methoden sollen die als Bedürftigkeit, Abhängigkeit oder Not bezeichneten Lebensumstände des oder der Probanden geändert werden. Aufgabe der Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin ist deshalb, ausgehend von einer genauen und gründlichen Analyse der Problemsituation, zu erziehen, zu bilden, zu lehren, zu beraten, zu behandeln und sozialtherapeutisch zu wirken (vgl. Blätter zur Berufskunde Band 2 IV A 30, "Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialarbeiterin", 5. Auflage 1986 sowie Blätter zur Berufskunde Band 2 IV A 31, "Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin (BA) 2. Auflage 1994).

Derartige Aufgaben sind jedoch in der Schule, in der die Klägerin tätig ist, nicht der Klägerin zugewiesen. Vielmehr haben vorrangig den Erziehungs- und Bildungsauftrag die Lehrkräfte in der Schule sowie im Bereich der sozialtherapeutischen Tätigkeit die weiteren Mitarbeiter des Teams, nämlich, wie von der Klägerin selbst beschrieben, die Therapeuten (Ergotherapie, Logopädie, Motopädie und Physiotherapie). Der Klägerin hingegen ist eine Arbeit übertragen worden, die insoweit nur unterrichtsbegleitend stattfindet. Die Klägerin trägt damit nicht die Verantwortung für sozialpädagogische Maßnahmen, sondern arbeitet nur begleitend unter den Anweisungen und der Verantwortung der o. g. Personen. Soweit die Klägerin tatsächlich aufgrund ihrer erworbenen Kenntnisse eine weitergehende Tätigkeit ausübt, so ist ihr diese jedenfalls nicht übertragen worden. Die Klägerin ist vielmehr als pädagogische Mitarbeiterin nur zur Unterstützung dieser Personengruppen eingesetzt.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 5 zu, da hierfür Voraussetzung eine 4-jährige Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 ist. Hierbei handelt es sich um eine Erzieherinnentätigkeit mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten, in der sich die Klägerin 4 Jahre lang bewährt haben muss.

Da die Klägerin keine Erzieherinnenausbildung besitzt und ihr Examen als Diplom-Sozialpädagogin erst am 18.06.1998 abgelegt hat und somit erst ab diesem Zeitpunkt davon ausgegangen werden kann, dass sie gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen hat, ist im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch keine 4-jährige Bewährungszeit vorhanden.

Der Kläger steht aber ein Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V c zu, da sie nach der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 BAT der Anlage 2 Abschnitt G, Sozial-/Erziehungsdienst des BAT zu vergüten ist.

Die Klägerin erfüllt zunächst die persönlichen Voraussetzungen als sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt. Die Ausbildung zur Sozialpädagogin ist eine wissenschaftliche Ausbildung, die Kenntnisse vermittelt, die weit über diejenigen hinausgehen, die in einer Ausbildung zur Erzieherin erworben werden. Die Klägerin hat ihr Examen am 18.06.1998 bestanden. Sie besitzt darüber hinaus aufgrund ihrer Tätigkeit seit dem Jahr 1992 als Angestellte in der Sonderschule entsprechende Erfahrungen, so dass sie als gleichwertige sonstige Angestellte anzusehen ist.

Da sie entsprechend der Protokollnotiz Nr. 8 b) in einer Gruppe von Behinderten arbeitet, ist davon auszugehen, dass ebenfalls besonders schwierige fachliche Tätigkeiten erbracht werden.

Entgegen der Auffassung des ist die Klägerin nicht als Kinderpflegerin, vielmehr als Erzieherin zu betrachten.

Die Kammer geht dabei von der Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 28.04.2000 aus (Bl. 17 bis 60 d. A.). Soweit das in der letzten mündlichen Verhandlung in Zweifel gezogen hat, ob diese Tätigkeiten in dieser Weise tatsächlich erbracht werden, so handelt es sich einerseits um ein verspätetes und darüber hinaus unsubstantiiertes Bestreiten, zum anderen hat sich mehrfach auf die Stellungnahme der Schulleiterin der Schule bezogen, die jedoch in der Stellungnahme vom 16.11.2000 unter Ziffer 2 ausgeführt, dass die Klägerin entsprechende Tätigkeiten verrichtet, lediglich dargestellt wird, dass dieses unter Berücksichtigung vorgegebener Kriterien und unter Hauptverantwortung und Kontrolle der Lehrkräfte geschieht.

Aus der Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin ergibt sich u. a., dass die Klägerin fast täglich im Rahmen der Unterrichtsbegleitung im Rahmen einer Binnendifferenzierung Teilgruppen von Schülern betreut und hierbei didaktisch und methodisch vorgehen muss z. B. bei der Einführung bestimmter Buchstaben oder Zahlen. Der Klägerin obliegt hiermit eine pädagogische Tätigkeit, die weit über das Maß dessen hinausgeht, was eine reine Betreuungskraft zu verrichten hat. Zwar stellt sich die Tätigkeit der Kinderpflegerin auch als pädagogische Tätigkeit dar, diese arbeitet jedoch im pädagogisch-pflegerischen Bereich als Fachkraft zur Unterstützung von Erziehern, Sozialpädagogen und Pflegepersonal. Sie übernimmt auch pädagogische und pflegerische Arbeiten, jedoch nur zur Unterstützung des pädagogischen Tätigwerdens weiterer Personen (so Blätter zur Berufskunde, Band 2 IV A 12 Kinderpflegerin, 6. Auflage 1988).

Hingegen ist die pädagogische Fachkraft, die Erzieherin, in die kreative Umsetzung des Erziehungsplanes in geplante Angebote bei größtmöglichem Eingehen auf die individuellen Interessen, Bedürfnisse und Anforderungen sowie auf die spezifischen Möglichkeiten der Gruppe bzw. der einzelnen Kinder eingebunden. Sie arbeitet kontinuierlich mit einem Teil der Gruppe von Kindern und führt hierbei einen pädagogischen Auftrag aus, und zwar unter der Verantwortung weisungsbefugter Lehrkräfte.

Die Tätigkeit der Klägerin in der Betreuung der Teilgruppe im pädagogischen Bereich kann nicht mehr als pädagogisch-pflegerische Tätigkeit bezeichnet werden, sondern beinhaltet für sich die Übermittlung von Wissen in didaktischer Weise entsprechend den Anweisungen und unter der Verantwortung der Lehrkräfte.

Diese Bewertung wird insbesondere unterstützt durch die Regelungen des Niedersächsischen Schulgesetzes in Verbindung mit dem Erlass des Kultusministers vom 28.09.1982 sowie in Verbindung mit den Richtlinien für Schulen für geistig Behinderte. Grundlage sind §§ 14, 50 und 53 Nds. Schulgesetz, wonach neben den Lehrkräften auch pädagogische Mitarbeiterinnen an entsprechenden Sonderschulen eingesetzt werden können. Diese Beschäftigung wird vom Erlass vom 28.09.1982 geregelt, mit dem den pädagogischen Mitarbeitern folgende Aufgaben zugewiesen sind:

- Mitwirkung im Übungsbereich, im musisch-technischen Bereich und in der Vorbereitung und Nacharbeit nach Anleitung des für die Klasse zuständigen Lehrers,

- Durchführung von einzel- und gruppenunterrichtlichen Maßnahmen nach Anleitung des zuständigen Lehrers,

- Beteiligung an der Elternarbeit, Teilnahme an Konferenzen, Dienstbesprechungen und Gruppengesprächen nach Maßgabe der geltenden Vorschriften,

- Mitwirkung bei der Erstellung von Berichten, Gutachten, Beurteilungen, Zeugnissen und bei Planung, Vorbereitung und Durchführung von besonderen Veranstaltungen sowie Aufsichtsführung und Betreuung von Sammlungen und Büchereien.

Hingegen gehört zu den Aufgaben des Betreuungspersonales die

- pflegerische Betreuung der Schüler während des Unterrichts,

- Hilfe für Schwerbehinderte bei der Beförderung innerhalb der Schulanlage, beim Anstrich und Ablegen von Kleidung und von Prothesen, vor, während und nach therapeutischen Maßnahmen sowie die Aufnahme von Speisen und Getränken,

- sonstige Betreuungsaufgaben.

Dieses wird erhärtet durch die Richtlinien, die in Ziffer 4.2 vorsehen, dass Unterricht auch in Form von Projekten/Vorhaben, Kursen, Lehrgängen, Arbeitsgemeinschaften und speziellen Erlebnis- und Handlungseinheiten von unterschiedlicher Dauer erteilt wird. Gemäß Ziffer 4.3.2 sind für besonders förderungsbedürftige Schüler im Rahmen der Höchststundenzahl spezielle Fördermaßnahmen durchzuführen, die in der Regel parallel zum übrigen Unterricht in Form von Einzel- oder Kleingruppenarbeit stattfindet. Gemäß Ziffer 5 sind Planung und Durchführung des Unterrichts ständig auf die individuellen Lehrfortschritte des Schülers hin zu überprüfen, wobei die Kontrolle der Lehrfortschritte erfolgt durch Beobachtung des Schülerverhaltens in Unterrichtssituationen, durch Beobachtung der Schüler in freien, ungelenkten Situationen sowie durch Sammeln von Arbeitsergebnissen der Schüler aus den verschiedenen Lernbereichen, wobei geeignete Beobachtungsbögen zu führen sind.

Führt die Klägerin demzufolge einzel- oder gruppenunterrichtliche Maßnahmen nach Anleitung des zuständigen Lehrers durch, was tatsächlich geschieht, so ist sie als pädagogische Mitarbeiterin, nicht als Betreuungspersonal zu qualifizieren.

Da dieses auch fast täglich und nicht nur kurzfristig erfolgt, geschieht dieses auch in rechtserheblichem Umfange im Rahmen des gesamten Arbeitsvorganges, so dass dieses für die Eingruppierung beachtlich ist.

Hinzu kommt, dass die Klägerin die Schüler hierbei zu beobachten hat und entsprechende Erkenntnisse in Beurteilungsbögen einzutragen hat und für diese Schüler auch Beurteilungen schreibt. Auch dieses sind pädagogische Tätigkeiten, die über das Maß einer reinen Betreuungskraft hinausgehen, wobei unbeachtlich bleibt, ob dieses letztlich unter der Verantwortung und Kontrolle der Lehrkräfte geschieht, da die Klägerin insoweit selbständig tätig wird, um überhaupt auf die Bedürfnisse der betreuten Schüler eingehen zu können.

Ob im Übrigen auch die Betreuung der Schülerinnen und Schüler während der Unterrichtszeit sowie die Betreuung in den Pausen sowie in der Zeit vor und nach dem Unterricht als erzieherische Tätigkeit anzusehen ist, kann deshalb letztlich dahingestellt bleiben (vgl. hierzu Urteile des Bundesarbeitsgerichtes vom 27.01.1999, Az. 4 AZR 88/98 in AP Nr. 262 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 24.11.1999, Az. 4 AZR 717/98 in ZTR 2000, 371/372).

Diese erzieherischen Tätigkeiten sind der Klägerin auch tatsächlich übertragen. Zwar ist weder im Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung enthalten noch ist eine ausdrückliche Übertragung gegenüber der Klägerin durch die personalbearbeitende Stelle erfolgt.

Da aber an seiner Schule darauf verzichtet, dass neben der Betreuungskraft noch pädagogische Mitarbeiterinnen beschäftigt werden, sondern neben den Lehrkräften nur eine weitere Mitarbeiterin, kann nur die Klägerin als pädagogische Fachkraft eingesetzt werden. Dies geschieht tatsächlich sowohl mit Wissen und Wollen der Schulleiterin wie auch in Kenntnis des in der Weise, dass in Ausführung des Erlasses sowie der Richtlinien der Einsatz als pädagogische Fachkraft erfolgt. Handelt die Schulleiterin dementsprechend erlassgemäß, indem sie die Klägerin insbesondere einsetzt bei der Durchführung von einzel- und gruppenunterrichtlichen Maßnahmen nach Anleitung des zuständigen Lehrers, so geschieht dieses in Ausführung des Erlasses mit der Übertragung einer Tätigkeit als pädagogische Mitarbeiterin in unterrichtsbegleitender Funktion. Dieses Verhalten der Schulleiterin entsprechend den zugrunde liegenden rechtlichen Vorschriften entspricht einer Übertragung der Tätigkeit durch das beklagte Land.

Diese Entscheidung steht das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen/Ems vom 18. 02.1997, Az. 1 Ca 1060/95 E, nicht entgegen.

Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die persönlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Erzieherin nicht erfüllte, sind nunmehr neue Tatsachen eingetreten, die es der Klägerin ermöglichen, ihre Eingruppierung erneut zu überprüfen.

Die Klägerin hat ihren Anspruch rechtzeitig mit Schreiben vom 17.02.1998 geltend gemacht.

Auf die Berufung war deshalb das Urteil erster Instanz teilweise abzuändern unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und der Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT im gegenwärtigen Zeitpunkt festzustellen.

Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG.

Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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