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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 23.01.2004
Aktenzeichen: 16 Sa 1400/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 305
BGB § 307
BGB § 309 Ziff. 6
Eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe in einem Formulararbeitsvertrag kann nicht herabgesetzt werden.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

16 Sa 1400/03

Verkündet am: 23. Januar 2004

In dem Rechtsstreit

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hannes und die ehrenamtlichen Richter Schaper und Gerland

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen (Ems) vom 19.06.2003, Az. 1 Ca 550/02, teilweise abgeändert unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen.

Die Klage wird auch in Höhe von 64,50 € abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 3,3 %, die Beklagte zu 96,7 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit der Klage Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt aus einem beendeten Arbeitsverhältnis, macht Urlaubsabgeltung geltend sowie Auslagenersatz.

Die Beklagte hat im Wege der Widerklage vom Kläger Schadensersatz begehrt.

Der Kläger war bei der Beklagten im Zeitraum vom 15.04.2002 bis 05.08.2002 beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der Arbeitsvertrag vom 12.04.2002. In diesem ist u. a. Folgendes vereinbart:

§ 5 Vertragsverletzungen / Vertragsstrafe

a) § 628,2. Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlaßt, so ist dieser zum des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

b) Die Fa. B. & P. W. GmbH ist berechtigt, Schadensersatz (Verdienstausfall) und eine Vertragsstrafe von 20 Bruttotagesarbeitsverdiensten einzubehalten.

c) Diese Vertragsstrafe wird fällig, wenn Sie - rechtswidrig die Arbeit nicht aufnehmen - ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden - schuldhaft die verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Fa. B. & P. W. GmbH herbeiführen.

d) Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt.

e) Ausgleichsquittung und Empfangsbestätigung ist ein Vertragsbestandteil.

§ 9 Aufwandersatz

(Fahrkostenerstattung, Auslösung, Übernachtungskosten, Heimfahrten)

Fahr- und Wegegelder, Verpflegungsmehraufwendungen, Zimmergeldzuschüsse und Übernachtungspauschalen werden in Höhe des vorher für jeden Einsatzort neu vereinbarten Betrages erstattet. Die Arbeitsplatzzuweisung ist Vertragsbestandteil.

Es wird ausdrücklich mit dem Mitarbeiter vereinbart, daß Fahr- oder Wegegelder, Verpflegungsmehraufwendungen, Zimmergeldzuschüsse und Übernachtungspauschalen keine Lohnbestandteile darstellen.

Die Parteien sind sich darüber einig, daß ein Einsatzstellenwechsel eine Änderung der vereinbarten Reisekosten zur Folge hat.

Sollte ein Mitarbeiter aufgrund von falschen Angaben unberechtigterweise Reisekosten erhalten haben, so können bereits bewilligte oder gewährte Reisekostengelder teilweise oder ganz wieder in Abzug gebracht oder widerrufen werden. Unberechtigt erhaltene Gelder und vertragsstrafe können voll vom Lohn/Gehalt in Abzug gebracht werden, und unterliegen nicht der Bestimmung über pfändungsfreie Beträge.

Die Erstattung von Reisekosten ist davon abhängig, daß eine Arbeitsaufnahme vor Ort erfolgt ist. Sofern Reisekosten arbeitstäglich gewährt werden, sind sie daran gebunden, daß der Mitarbeiter mindestens eine wöchentliche Stundenzahl von 35 Stunden erreicht und daß an dem Arbeitstag jeweils vor und nach einem freien Wochenende oder Wochentag mindestens sieben Stunden gearbeitet werden. Sollten die Zeiten nicht erfüllt werden, entfallen die Reisekosten für die arbeitsfreien Tage. Werden an einem Werktag keine sechs Stunden gearbeitet, wird auch kein Verpflegungsaufwand bezahlt.

Das Arbeitsverhältnis endete durch außerordentliche Kündigung des Klägers vom 05.08.2002.

Dem Kläger wurde für den Monat Juli 2002 eine Abrechnung erteilt. Aus dieser ergibt sich ein Nettobetrag in Höhe von 1.005,33 €. Die Beklagte hat dem Kläger in dieser Abrechnung zusätzliche Fahrtkosten in Höhe von 215,-- € gewährt, jedoch eine Vertragsstrafe in Höhe von 998,11 € sowie einen Betrag in Höhe von 220,93 € mit dem Vermerk "Tanken" sowie weitere 5,-- € pauschal für Aufwendungen für Arbeitskleidung abgezogen, sodass sich ein Negativbetrag als Auszahlungsbetrag in Höhe von 3,71 € ergab. Eine Abrechnung für August 2002 ist nicht erteilt.

Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages vom 12.04.2002 (Blatt 55 bis 58 d. A.), wegen der Abrechnung für Juli wird auf diese (Blatt 3 d. A.) verwiesen.

Im Monat Juli 2002 tankte der Kläger im Einverständnis mit der Beklagten auf deren Kosten unter Einsatz sogenannter Tankscheine bei der Tankstelle B. in N. insgesamt in Höhe von 220,93 €.

Der Kläger wurde eingesetzt bis 02.08.2002 bei der Firma Fassaden Bu. GmbH in M./ B.. Bezüglich der Arbeitsplatzzuweisung wird auf diese (Blatt 31 d. A.) verwiesen.

Am 02.08.2002 wurde dem Kläger, der zusammen mit dem Zeugen J. bei der Firma Fassaden Bu. GmbH arbeitete, von dieser Firma mitgeteilt, dass die Arbeit dort beendet sei und kein weiterer Bedarf für Leiharbeitskräfte bestehe. Noch am selben Tag meldete sich der Kläger bei der Beklagten wegen des Arbeitseinsatzes vom darauf folgenden Montag. Dem Kläger wurde daraufhin mitgeteilt, er solle am Montagmorgen nach O. fahren, erhielt jedoch weder eine konkrete Adresse des genauen Einsatzortes noch eine genaue Wegbeschreibung. Ihm wurde lediglich mitgeteilt, dass er bis zum Stadion fahren solle, dann ein Stück den Berg hoch und zwei Straßen nach einer Tankstelle abbiegen solle. Einsatzort sei ein rotes Backsteingebäude, das zur T. gehöre, jedoch sei ein T.-Schriftzug auf dem Gebäude nicht vorhanden. Am 05.08.2002 fuhr der Kläger gegen 05:30 Uhr nach O., suchte dort seinen Einsatzort, fand diesen jedoch nicht. Gegen 11:00 Uhr war er wieder in N.. Danach kündigte er fristlos.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe aus den genannten Gründen einen Grund zur außerordentlichen Kündigung gehabt, nachdem zudem in der Vergangenheit ebenfalls Probleme aufgetreten seien.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe noch Anspruch auf Zahlung in Höhe von 220,93 € bezüglich des abgezogenen Betrages für das Tanken. Darüber hinaus habe die Beklagte kein Recht gehabt, die Vertragsstrafe einzubehalten. Die Vertragsstrafenregelung sei unzulässig.

Darüber hinaus habe er Anspruch auf Vergütung noch für den 01.08. bis 05.08.2002 für insgesamt 18,5 Stunden, mithin insgesamt 170,20 € brutto.

Darüber hinaus stehe ihm Urlaubsabgeltung für drei volle Monate zu, was einen Betrag in Höhe von 386,40 € ausmache.

Zusätzlich habe er Fahrtkosten zu erhalten von 21,50 € netto pro auswärtig gearbeitetem Arbeitstag, also noch für den 01.08. bis 05.08.2002 für drei Arbeitstage je 21,50 €.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu veurteilen, an den Kläger 1.219,04 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hinaus seit dem 31.07.2002 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 556,60 € brutto und 64,50 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

1. die Klage abzuweisen,

2. hilfsweise im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 323,-- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2002 zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe gegenüber dem Kläger auf Grund des Fehlens eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 998,11 €.

Sie sei auch berechtigt gewesen, von der Lohnabrechnung für Juli 220,93 € für Tanken abzuziehen. Der Kläger habe gefragt, ob die Beklagte bezüglich des Tankens in Vorlage treten könne und dass dann eine Abrechnung über den Lohn erfolge. Es sei ausdrücklich darüber gesprochen worden, dass diese Gelder mit dem Lohn verrechnet würden.

Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, dass der Kläger für den Fall, dass das Gericht nicht zur Wirksamkeit der vereinbarten Vertragsstrafenregelung komme, verpflichtet sei, an die Beklagte 323,-- € zu zahlen.

Die Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, den Kläger über den Zeitpunkt der Kündigung hinaus weiter bei der Firma Fassaden Bu. GmbH zu beschäftigen. Ein anderer gleich qualifizierter Mitarbeiter sei zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen. Mit der Firma Fassaden Bu. GmbH sei ein Verrechnungssatz von 20,-- € pro Stunde vereinbart worden. Angesichts des möglich erzielten Verdienstes für einen Einsatz von weiteren zwei Wochen und unter Abzug des Bruttoarbeitslohns des Klägers, der Lohnnebenkosten sowie zusätzlichen Kostenaufwandes ergebe sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 323,-- €.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.03.2003 (Blatt 59 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2003 (Blatt 59/60 d. A.) Bezug genommen.

Durch Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 19.06.2003 wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger 556,60 € brutto und weitere 1.062,61 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 556,60 € brutto seit dem 14.10.2002, auf weitere 998,11 € netto seit dem 09.09.2002 und auf weitere 64,50 € netto seit dem 14.10.2002 zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten zu 9/10 und dem Kläger zu 1/10 auferlegt und der Streitwert auf 2.163,14 € festgesetzt.

Wegen des erstinstanzlichen Urteils im Übrigen wird auf dieses (Blatt 70 bis 82 d. A.) verwiesen.

Dieses Urteil wurde der Beklagten am 17.07.2003 zugestellt. Hiergegen legte diese am 13.08.2003 Berufung ein und begründete diese mit einem am 08.09.2003 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz.

Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Vertragsstrafenregelung wirksam. Bei einem Arbeitsverhältnis sei der Anspruch auf die Gegenleistung, nämlich die Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers, nicht vollstreckbar. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung werde zwar durch §§ 252 S. 2 BGB und 287 ZPO erleichtert, der aber zu führende Nachweis der Kausalität zwischen Vertragspflichtverletzung und Schaden sowie der konkreten Schadenhöhe sei kaum nachzuvollziehen.

Im Übrigen seien Strafabreden in Arbeitsverträgen seit jeher üblich und vom Bundesarbeitsgericht gebilligt worden. Dieses müsse dazu führen, dass die Vertragsstrafenvereinbarung in § 5 des Arbeitsvertrages nach § 309 Nr. 6 BGB wirksam sei trotz des Arbeitsvertrages als vorformulierte Arbeitsbedingung. Insoweit seien die Besonderheiten des Arbeitsrechts zu berücksichtigen.

Des Weiteren seien die Fahrtkosten in Höhe von kalendertäglich 21,50 € netto bestritten. Ein derartiger Anspruch sei nach dem Arbeitsvertrag nicht gegeben. Zudem müsse der Kläger den Nachweis erbringen, dass er tatsächlich mit eigenem PKW zur Arbeitsstelle gefahren sei.

Bezüglich der Widerklage sei der Schaden, wie erstinstanzlich vorgetragen, entstanden. Es sei unter Beweis gestellt worden, wie hoch der kalendertägliche Reingewinn sei. Auch sei vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dass der Kläger bei einer Firma v. d. K. hätte eingesetzt werden können.

Im Termin vom 23.01.2004 hat die Beklagte die Widerklage jedoch zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt nunmehr sinngemäß,

das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen (Ems) vom 19.06.2003, Az. 1 Ca 550/02, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 11.11.2003. Hierauf wird verwiesen (Blatt 126 bis 130 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet. Lediglich in Höhe von 64,50 € netto ist die Berufung begründet.

Mit der Berufung hat die Beklagte lediglich angegriffen die Verurteilung bezüglich der Vertragsstrafe sowie die Verurteilung zur Fahrtkostenabgeltung in Höhe von 64,50 €. Tatsächlich wurde die Beklagte aber zu einem höheren Zahlungsbetrag verurteilt. Mit der Berufung ist das erstinstanzliche Urteil insgesamt angegriffen.

Die Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 ZPO die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden, die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt sowie die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen auszuschließen und dadurch auf die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken. Es muss erkennbar sein für Gericht und Gegner, welche Gesichtspunkte die Berufungsklägerin ihrer Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu Grunde legt, insbesondere welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils sie bekämpfen und auf welche Gründe sie sich hierfür stützen will.

Dieses ist jedoch nur im Hinblick auf die Verurteilung zur Auszahlung der Vertragsstrafe sowie zur Verurteilung zur Zahlung von 64,50 € netto für Fahrtkosten geschehen. Im Übrigen ist die Berufung demzufolge unzulässig.

Die Berufung ist unbegründet, soweit mit der Berufung angegriffen wird, dass die Beklagte zu Unrecht zur Rückzahlung der Vertragsstrafe verurteilt worden ist. Der Beklagten steht ein aufrechenbarer Anspruch gegenüber der Vergütung des Klägers für den Monat Juli 2002 in Höhe der Vertragsstrafe nicht zu. Abgesehen davon, dass insoweit die Pfändungsfreigrenzen nicht eingehalten worden sind, kann die Beklagte von dem Kläger eine Vertragsstrafe nicht verlangen.

Die zwischen den Parteien vereinbarte Vertragsstrafenklausel ist gemäß §§ 305, 307, 309 Ziff. 6 BGB unwirksam.

Bei dem Arbeitsvertrag des Klägers handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedigungen i. S. des § 305 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Dieses ist nach dem Arbeitsvertrag der Parteien eindeutig der Fall. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Unwirksamkeit der zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsstrafe im Hinblick auf das eingreifende Klauselverbot des § 309 Ziff. 6 BGB insgesamt unwirksam ist. Der Anspruch der Beklagten ist bereits deshalb nicht gerechtfertigt, weil die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsstrafe in § 5 des Arbeitsvertrages einer Inhaltskontrolle nach § 107 BGB nicht stand hält. Dieses Recht gilt ab 01.01.2002, also bereits vor Einstellung des Klägers.

Gemäß § 307 BGB sind Bestimmungen in Formular-Arbeitsverträgen unwirksam, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei hierfür grundsätzlich ein genereller, vom Einzelfall losgelöster Prüfungsmaßstab zu Grunde zu legen ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.1998, Az. V ZR 6/97 in NJW 1998, 2600 bis 2602).

Eine unangemessene Benachteiligung liegt insbesondere dann vor, wenn die Parteien eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe vereinbart haben. Die Vertragsstrafe darf zu einem möglichen Schaden nicht außer Verhältnis stehen. Dieses ist vorliegend der Fall. Die Kündigungsfrist des Klägers, der noch in der Probezeit war, betrug zwei Wochen. Die Vertragsstrafe ist aber vereinbart mit 20 Brutto-Tagesverdiensten, also dem doppelten Betrag, den die Beklagte im Rahmen der Kündigungsfrist aufzuwenden gehabt hätte und er bei weitem den Betrag übersteigt, den die Beklagte mit der Tätigkeit des Klägers bei einem Entleiher als Gewinn hätte erzielen können, wie im Übrigen von ihr auch vorgerechnet. Dieses Missverhältnis steht, jedenfalls im Rahmen der Probezeit eines Arbeitnehmers, außer Verhältnis und ist deshalb zu beanstanden.

Während nach früherem Recht eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe auf Antrag des Arbeitnehmers durch Urteil nach § 343 Abs. 1 BGB herabgesetzt werden konnte, scheidet dieses nunmehr im Anwendungsbereich des § 307 BGB aus. § 343 BGB ist alleine auf Individualvereinbarungen zugeschnitten, nicht aber auf Regelungen in Formular-Arbeitsverträgen. Im Rahmen des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt insoweit vielmehr § 306 BGB, der als Rechtsfolge bestimmt, dass diese Bestimmung dann nicht Vertragsbestandteil geworden ist und sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften regelt. Die gesetzlichen Vorschriften sehen aber eine Vertragsstrafe nicht vor. Nach alledem kommt deshalb eine Herabsetzung der Vertragsstrafe durch das Gericht nicht in Betracht.

Die Kammer kann es deshalb dahingestellt sein lassen, ob eine außerordentliche Kündigung durch den Kläger berechtigt gewesen wäre.

Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 21,50 € für den Zeitraum vom 01. bis 05.08.2002 zu.

Im Arbeitsvertrag ist eine derartige Vereinbarung auf pauschales Fahrgeld nicht enthalten.

Eine Vereinbarung mit dem Kläger kann auch nicht in der Arbeitsplatzzuweisung vom 18.07.2002 gesehen werden, da hierin eine von beiden Parteien unterschriebene Vereinbarung nicht enthalten ist.

Zwar hat die Beklagte an den Kläger ausweislich der Abrechnung für den Monat Juli 2002 Fahrtkosten gezahlt in Höhe von 215,-- €. Hieraus kann jedoch nicht entnommen werden, dass es sich hierbei um eine arbeitstägliche Fahrtkostenerstattung in Höhe von 21,50 € handelte, da diese Fahrtkostenerstattung nicht nachvollziehbar durch das Gericht berechenbar ist. Zwar kann aus der Abrechnung für Juli 2002 entnommen werden, dass dem Kläger grundsätzlich Fahrtkostenerstattung zustand. Der Kläger hätte jedoch insoweit vortragen müssen, welche tatsächlichen Kosten für ihn in diesem streitbefangenen Zeitraum vom 01. bis 05.08.2002 tatsächlich angefallen sind. Hieran mangelt es an jeglichem Vortrag des Klägers, sodass die Klage in Höhe von 64,50 € netto nebst Zinsen abzuweisen war und dem Kläger deshalb nur die ausgeurteilten Beträge in Höhe von 556,60 € brutto und 998,11 € netto nebst Zinsen zustehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97, 516 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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