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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 02.08.2002
Aktenzeichen: 16 Sa 166/02
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 8 Abs. 4
Der Einwand der Arbeitgeberin, die pädagogische Konzeption der Kindertagesstätte für behinderte Kinder gebiete es, dass die Gruppenleiterin während der gesamten Betreuungszeit am Tag anwesend ist, stellt einen betrieblichen Grund i. S. d. § 8 Abs. 4 TzBfG dar.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

16 Sa 166/02

Verkündet am: 02. August 2002

In dem Rechtsstreit

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 02.08.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hannes, die ehrenamtliche Richterin Steinecke und den ehrenamtlichen Richter Jung

für Reche erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 31.10.2001, Az. 9 Ca 186/01, teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Festlegung einer reduzierten Arbeitszeit ab dem 01.04.2002, hilfsweise die Zustimmung zur Arbeitszeitreduzierung ab diesem Zeitpunkt, weiter hilfsweise Festlegung, hilfsweise Zustimmung zur Arbeitszeitreduzierung ab 01.07.2001, einhergehend mit einer konkreten Festlegung der Arbeitszeiten.

Die am geborene Klägerin ist seit 1983 bei der Beklagten, zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 10.12.1984 in Verbindung mit den Änderungsvereinbarungen vom 03.10.1989, zum Zeitpunkt 01.07.1990 sowie der Änderungsvereinbarung vom 30.05.1996 (Blatt 161 bis 165 d. A.) beschäftigt. Die Klägerin ist eingestellt als Gruppenleiterin im heilpädagogischen Kindergarten in H. Die Beklagte betreibt 14 rechtlich unselbständige Einrichtungen, in der geistig behinderte Kinder und Erwachsene betreut werden. In der Einrichtung werden Kinder betreut im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung, die von geistiger Behinderung bedroht oder geistig behindert sind und zum Teil auch mehrfach behindert sind. Dort befinden sich zehn Gruppen. In jeder Gruppe werden sechs Kinder betreut, darunter mindestens ein schwerstbehindertes Kind. Die Öffnungszeiten sind von 08:30 Uhr bis 15:00 Uhr. Dienstbeginn für die Mitarbeiter ist 08:00 Uhr. In der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 08:30 Uhr ist die Ankunft der Kleinbusse, nach 15:00 Uhr ist eine Verfügungszeit, die zur Vor- und Nachbereitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dient. Am Mittwochnachmittag ist von 15:00 Uhr bis 16:45 Uhr regelmäßig eine Dienstbesprechung. In jeder Gruppe ist eine pädagogische Fachkraft zugeteilt als Gruppenleiterin sowie eine Hilfskraft mit einer halben Stelle. In der Einrichtung, in der die Klägerin tätig ist, sind jeweils zwei Gruppen nebeneinander untergebracht, so dass die Hilfskraft mit je einer halben Stelle pro Gruppe insoweit zwei Gruppen betreut.

Die Kosten der Einrichtung werden gemäß dem Bundessozialhilfegesetz vom Sozialamt getragen. Aufsichtsbehörde ist das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Landesjugendamt. Durch die entsprechenden Zuschüsse werden die Kosten der Einrichtung abgedeckt. Oberschüsse werden nicht erzielt.

Gemäß dem Bundessozialhilfegesetz müssen die Einrichtungen wie die der Beklagten eine Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger abschließen. Diese Vereinbarung beinhaltet gemäß § 93 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) eine sogenannte Leistungsvereinbarung, die den Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung ausweist sowie eine Vergütungsvereinbarung und eine Prüfungsvereinbarung. Zwischenzeitlich existiert ein Landesrahmenvertrag, der von einem Großteil der Vertragsparteien unterzeichnet ist. Dieser ist seit Juni 2002 mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft getreten. Mit dem Stand 25.05.1998 gibt es auch eine Leistungsvereinbarung für Sonderkindergärten/heilpädagogischer Kindergarten für Kinder mit einer geistigen Behinderung. Diese ist bislang nicht verbindlich, jedoch richtet die Beklagte ihre Organisation bereits auf den Inhalt dieser Leistungsvereinbarung aus. Insoweit wird auf diese (Blatt 23 bis 33 d. A.) verwiesen.

Bezüglich des Konzeptes der Einrichtung wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 31.07.2002 (Blatt 176 bis 185 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin, die zwei Kinder hat, beantragte mit Schreiben vom 19.12.2000 die Reduzierung ihrer Arbeitszeit in der Weise, dass sie am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08:15 Uhr bis 13:00 Uhr arbeitet und am Mittwoch von 08:15 Uhr bis 16:45 Uhr. Dieses ergibt eine Reduzierung der Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 28,5 Stunden wöchentlich, wobei die Arbeitszeit insoweit 27 Stunden betrüge zuzüglich 1,5 Stunden als Verfügungszeit. Nach einem Gespräch vom 20.02.2001 mit der Klägerin lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 21.02.2001 den Antrag auf Arbeitszeitverkürzung ab. Insoweit wird auf das Schreiben vom 21.02,2001 (Blatt 5 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin stellte erneut einen Antrag auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit mit Schreiben vom 21.03.2001, befristet für acht Jahre. Auch dieser Antrag wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 28.05.2001 abgelehnt. Insoweit wird auf die Schreiben vom 21.03. und 28.05.2001 verwiesen.

Die Beklagte hatte auch eine Arbeitsgruppe "Teilzeit" für ihre Einrichtung eingesetzt. Wegen des Ergebnisses der Arbeitsgruppe wird auf den Ergebnisbericht vom 30.01.2001 (Blatt 44/45 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin begründet ihr Begehren auf Arbeitszeitreduzierung und Festlegung der entsprechenden Arbeitszeiten damit, dass ein betrieblicher Grund, dem Begehren der Klägerin nicht zu entsprechen, nicht vorhanden sei.

Dabei sei maßgeblich auf ihren zweiten Antrag vom 21.03.2001 abzustellen, in dem sie sich erstmals auf das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) berufen habe. Diesen Antrag habe die Beklagte ohne Berufung auf betriebliche Gründe abgelehnt. Es sei die Fiktion des § 8 Abs. 5 TzBfG erfüllt, nach der deshalb die gewünschte Verteilung als festgelegt gelte.

Betriebliche Gründe könnten bereits deswegen nicht vorliegen, da die Klägerin selbst in den Jahren 1989 und 1990 im Rahmen des von ihr vorgestellten Modells Teilzeitarbeit verrichtet habe. Sie habe dabei die Leiterin, die aus persönlichen Gründen ihre Arbeitszeit reduziert habe, vertreten und zehn Stunden von ihrer Arbeitszeit für Leitungsarbeiten eingesetzt. Dabei sei sie regelmäßig ab 13:00 Uhr für die Leitungsaufgaben zuständig gewesen.

Zwar habe die Beklagte der Klägerin eine Verringerung der Arbeitszeit in der Weise angeboten, dass sie an vier Tagen pro Woche zu arbeiten gehabt hätte. Dieses entspreche aber nicht dem Ziel der Klägerin, ihre eigenen Kinder kurz nach 13:00 Uhr abholen und anschließend selbst betreuen zu können. Auch insoweit sei ein Gebot der Kontinuität in der Betreuung nicht gegeben.

Nach dem von der Klägerin vorgeschlagenen Modell könne sie vollständig an den Dienstbesprechungen teilnehmen. Der zeitliche Aufwand von 1,5 Stunden für Verfügungszeit sei ausreichend. Das von der Klägerin vorgeschlagene Teilzeitmodell habe den Vorteil, dass sie täglich Kontakt mit den Kindern habe. Sie sei vollständig in der Lage, ihre Funktion als Gruppenleiterin auszufüllen. Es sei insgesamt eher hilfreich, wenn die Betreuerin an jedem Tag zu verminderten Stundenzahlen anwesend sei, als wenn dieses einen ganzen Tag in der Woche durch eine andere Kraft durchgeführt werde.

Die Klägerin hat beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, die Arbeitszeit der Klägerin auf 28,5 Stunden wöchentlich ab dem 01.04.2001 zu verringern und die Arbeitszeit wie folgt festzulegen:

Montag 08:15 Uhr - 13:00 Uhr

Dienstag 08:15 Uhr - 13:00 Uhr

Mittwoch 08:15 Uhr - 16:45 Uhr

Donnerstag 08:15 Uhr - 13:00 Uhr

Freitag 08:15 Uhr - 13:00 Uhr,

2.

hilfsweise die Beklagte dazu zu verurteilen, einer Arbeitszeitreduzierung auf 28,5 Stunden wöchentlich ab dem 01.04.2001 zuzustimmen und die Arbeitszeit wie folgt festzulegen:

Montag 08:15 Uhr - 13:00 Uhr

Dienstag 08:15 Uhr - 13:00 Uhr

Mittwoch 08:15 Uhr - 16:45 Uhr

Donnerstag 08:15 Uhr - 13:00 Uhr

Freitag 08:15 Uhr - 13:00 Uhr,

3.

hilfsweise zu 1), die Beklagte zu verurteilen, die Arbeitszeit der Klägerin auf 28,5 Stunden wöchentlich ab dem 01.07.2001 zu verringern und die Arbeitszeit wie folgt festzulegen:

Montag 08:15 Uhr - 13:00 Uhr

Dienstag 08:15 Uhr - 13:00 Uhr

Mittwoch 08:15 Uhr - 16:45 Uhr

Donnerstag 08:15 Uhr - 13:00 Uhr

Freitag 08:15 Uhr - 13:00 Uhr,

4.

hilfsweise zu 3), die Beklagte zu verurteilen, eine Arbeitszeitverkürzung auf 28,5 Stunden wöchentlich ab dem 01.07.2001 zuzustimmen und die Arbeitszeit wie folgt festzulegen:

Montag 08:15 Uhr - 13:00 Uhr

Dienstag 08:15 Uhr - 13:00 Uhr

Mittwoch 08:15 Uhr - 16:45 Uhr

Donnerstag 08:15 Uhr - 13:00 Uhr

Freitag 08:15 Uhr - 13:00 Uhr.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass betriebliche Gründe dem Begehren der Klägerin entgegenstünden.

Sie hat zunächst die Ansicht vertreten, dass der für die Beurteilung maßgebliche Antrag derjenige der Klägerin vom 19.12.2000 sei. Entscheidend sei, ob der Beginn der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit in dem Zeitraum nach Inkrafttreten des Gesetzes liege. Diesen Antrag habe sie wirksam abgelehnt. Der nachgestellte Antrag könne deshalb keine Berücksichtigung finden, da ein erneuter Antrag erst frühestens zwei Jahre später möglich gewesen sei.

Die Beklagte hat weiter vorgetragen, sie habe ihre qualitative und personelle Ausstattung auf den Standard der Leistungsvereinbarung, die verbindlich abgeschlossen werde, bereits eingestellt, wie dieses auch vom Landesamt verlangt worden sei. Voraussichtlich werde diese Leistungsvereinbarung auch ab dem Jahre 2002 verbindlich. Hieraus ergebe sich, dass eine heilpädagogische Fachkraft und eine halbe Hilfskraft pro Gruppe erforderlich seien. Die besonderen pädagogischen Erfordernisse des heilpädagogischen Kindergartens bedingen die betrieblichen Gründe, die der Reduzierung entgegenstünden.

Dieses ergebe sich einmal daraus, dass bei einer normalen Kindertagesstätte die Richtlinien vorsehen, dass für die Arbeit in der Gruppe im Interesse der pädagogischen Kontinuität die gleichen Kräfte vorzusehen seien. Dieses müsse erst recht für die Kindertagesstätte mit behinderten Kindern gelten.

Diese Auffassung werde auch von den Aufsichtsbehörden vertreten. Die Stellen der Gruppenleitungen seien deshalb nicht teilzeitgeeignet.

Diese fehlende Teilzeiteignung ergebe sich des Weiteren in erster Linie aus den besonderen pädagogischen Erfordernissen, die aus der Arbeit mit behinderten Kindern resultieren würden. Auf Grund der Behinderungen der Kinder benötige die Kontaktaufnahme eine sehr lange Zeit. Es gehe nicht nur darum, dass Vertrauen der Kinder zu gewinnen. Es bedürfe auch längere Zeit der kontinuierlichen Betreuung, um die Gestik und die Zeichen der Kinder deuten zu können. Die gesamte Planung und Verantwortung für die Arbeit in der Gruppe obliege deshalb der Klägerin als Gruppenleiterin. Dazu gehören neben dem Kontakt zu der Fachaufsicht auch die regelmäßige Erstellung eines Förderplanes für die in der Gruppe betreuten Kinder. Die Klägerin könne diese Arbeit auch nicht im Rahmen einer wöchentlichen Verfügungszeit von 1,5 Stunden erledigen. Die besondere Situation in der Einrichtung bringe es mit sich, dass die Tätigkeiten auch nicht während der Betreuungszeiten erledigt werden könnten.

Die Beklagte habe versucht, den Wünschen der Klägerin nach Reduzierung der Arbeitszeit entgegenzukommen. Von der Klägerin sei ebenso abgelehnt worden, an vier Tagen pro Woche voll zu arbeiten wie auch in einer anderen Einrichtung der Beklagten tätig zu werden.

Durch Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 31.10.2001 wurde unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verurteilt, der Verringerung der klägerischen Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche auf 28,5 Stunden pro Woche zuzustimmen bei einer arbeitstäglichen Verteilung der Arbeitszeit an den Tagen Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08:15 Uhr bis 13:00 Uhr und am Mittwoch von 08:15 Uhr bis 16:45 Uhr. Dabei wurden die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 10 % und der Beklagten zu 90 % auferlegt und der Streitwert auf 54.000,-- DM festgesetzt.

Dieses Urteil wurde der Beklagten am 16.01.2002 zugestellt. Hiergegen legte diese am 12.02.2002 Berufung ein und begründete diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 09.04.2002 am 09.04.2002.

Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor, gemäß dem Bundessozialhilfegesetz müssten die Einrichtungen wie die der Beklagten Vereinbarungen mit dem Sozialhilfeträger schließen, und zwar eine Leistungsvereinbarung, eine Vergütungsvereinbarung sowie eine Prüfungsvereinbarung. Ab 01.01.1999 hätten auf Landesebene einheitliche Vereinbarungen getroffen werden sollen. Im Dezember 2001 sei ein entsprechender Rahmentarifvertrag paraphiert worden. Insoweit wird auf diesen (Blatt 96 bis 126 d. A.) verwiesen. Ebenso liege ein Rahmentarifvertrag zur Vergleichbarkeit vor. Wegen des Inhalts wird auf diesen (Blatt 127 bis 135 d. A.) verwiesen. Diese Verträge im Zusammenhang mit der Leistungsvereinbarung für Sonderkindertagesstätten (heilpädagogische Kindertagesstätten) (Blatt 23 bis 34 d. A.) stellten die personellen Anforderungen auch an die Einrichtung der Beklagten dar. Die Beklagte strukturiere deshalb ihre Tätigkeit entsprechend diesen Vorgaben, da bei Inkrafttreten dieser Vereinbarungen ein Übergangszeitraum auch nicht mehr zugebilligt werde. Dem Begehren der Klägerin auf tägliche Arbeitszeitreduzierung stünden pädagogische Gründe entgegen. Die behinderten Kinder benötigten eine ganztägige engmaschige individuelle Betreuung. Es stelle für diese Kinder eine besondere Anstrengung dar, sich auf die jeweiligen Bezugspersonen einzustellen. Ein Wechsel im Verlauf des Tages würde eine Anstrengung bedeuten, die den Erfolg der pädagogischen Arbeit der Beklagten gefährde. Kernbestandteil der pädagogischen Konzeption sei es deshalb, für die betreuten Kinder eine kontinuierliche und sichere Atmosphäre zu schaffen, die diese zu Hause nicht hätten. Die Kinder müssten ein Sicherheitsgefühl und Vertrauen empfinden. Da die Gruppenleitung die Hauptbezugsperson sei, könne diese die Gruppe nicht im Verlaufe des Tages an eine andere Gruppenkraft abgeben.

Insoweit stünden auch organisatorische Gründe entgegen, da jeweils teilzeitbeschäftigte Gruppenleiterinnen, die sich den Arbeitstag teilten, Zeit haben müssten für die Übergabe. Zudem müsste weitere Zeit für Dienstbesprechungen und Fallbesprechungen untereinander gewährt wie auch für die allgemeinen Besprechungen zur Verfügung gestellt werden. Besondere Aktivitäten kämen dann nicht mehr in Betracht, da das Arbeitszeitkonto über die Maßen belastet werde.

Die Tatsache, dass die Klägerin in den Jahren 1989 und 1990 ihre Arbeitszeit täglich reduziert habe, könne kein betrieblicher Grund sein, auch unter heutigen Bedingungen die Arbeitszeit entsprechend zu reduzieren. Zum einen sei zum damaligen Zeitpunkt die Rechtslage eine andere gewesen, zum anderen sei zum damaligen Zeitpunkt für die gesamte Zeit eine Anerkennungspraktikantin in der Gruppe gewesen, die die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen gehabt habe und ganztags in der Gruppe verblieben sei. Demgegenüber sei die angebotene Alternative, dass die Klägerin an einem Tag nicht arbeite und auf diese Weise ihre Arbeitszeit reduziere, vertretbar, da dieses gewährleiste, dass die Bezugsperson die Kinder den ganzen Tag über betreuen könnte. Die Klägerin habe jedoch andere Angebote abgelehnt.

Zudem würde die Aufsichtsbehörde eine Betriebserlaubnis nicht erteilen, wenn die Gruppenleitung in Teilzeit tätig werde.

Nach dem Arbeitsvertrag sei die Klägerin darüber hinaus auf die Tätigkeit in der heilpädagogischen Kindertagesstätte beschränkt. Die Beklagte könne nicht im Rahmen ihres Direktionsrechtes der Klägerin eine andere Tätigkeit zuweisen.

Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 08.04.2002 (Blatt 90 bis 95 d. A.) sowie auf die Schriftsätze vom 25.06.2002 (Blatt 154 bis 156 d. A.) und vom 30.07.2002 (Blatt 159/160 d. A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 31.10.2001, Az. 9 Ca 186/01, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, auch im Wege der Anschlussberufung

1.

die Beklagte zu verurteilen, die Arbeitszeit der Klägerin auf 28,5 Stunden wöchentlich zu verringern und die Arbeitszeit wie folgt festzulegen:

Montag 08:15 Uhr bis 13:00 Uhr

Dienstag 08:15 Uhr bis 13:00 Uhr

Mittwoch 08:15 Uhr bis 16:45 Uhr

Donnerstag 08:15 Uhr bis 13:00 Uhr

Freitag 08:15 Uhr bis 13:00 Uhr,

2.

hilfsweise die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

3.

weiter hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, einer Arbeitszeitverkürzung auf 30 Stunden wöchentlich ab dem 01.04.2001 zuzustimmen und die Arbeitszeit wie folgt festzulegen:

Montag 08:15 Uhr bis 13:00 Uhr

Dienstag 08:15 Uhr bis 13:00 Uhr

Mittwoch 08:15 Uhr bis 16:45 Uhr

Donnerstag 08:15 Uhr bis 13:00 Uhr

Freitag 08:15 Uhr bis 13:00 Uhr

sowie die restliche Zeit als Verfügungszeit zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 12.06.2002 (Blatt 143 bis 146 d. A.) sowie vom 01.08.2002 (Blatt 190, 191 d. A.). Hierauf wird verwiesen.

Zur Begründung der Anschlussberufung trägt die Klägerin vor, der Anspruch gemäß § 8 TzBfG sei auf unvertretbare Handlung des Arbeitgebers gerichtet, da die Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen sei. Aus diesem Grunde müsse nicht lediglich auf Abgabe einer Willenserklärung geklagt werden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Beschwerdewert in dieser vermögensrechtlichen Streitigkeit ist erreicht. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die Beklagte hat den Antrag

der Klägerin mit ausreichender Begründung aus betrieblichen Gründen abgelehnt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin richtet sich der Anspruch nach § 8 Abs. 4 S. 1. TzBfG auf Abgabe einer Willenserklärung.

Gemäß § 8 TzBfG kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Gemäß § 8 Abs. 4 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Die Kammer kann letztlich dahingestellt sein lassen, ob der von der Klägerin gestellte Antrag zwei Streitgegenstände beinhaltet, nämlich einerseits den Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit um eine bestimmte Stundenzahl, zum anderen die konkrete Festlegung der Arbeitszeit. Die Klägerin hat ihre Anträge in der Weise verknüpft, dass eine bestimmte Festlegung der Arbeitszeit erfolgen soll, nämlich die tägliche Arbeitszeitreduzierung um ein bestimmtes Maß. Eine derartige Verknüpfung ist zulässig, da ein Interesse der Arbeitnehmerin dahinter steht, die Arbeitszeitreduzierung vorzunehmen und dieses für sie nur in bestimmter Weise sinnvoll ist. Für diesen Fall kann der Antrag nur als Einheit betrachtet werden, so dass nicht gesondert über die Arbeitszeitreduzierung und andererseits über die Verteilung der Arbeitszeit entschieden werden kann. Ist aber insoweit auf Grund der Verknüpfung der Arbeitszeitreduzierung mit einer bestimmten Festlegung der Arbeitszeit nur eine einheitliche Entscheidung möglich, so kann sich dieser Anspruch nur auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit richten, wie im Gesetz ausdrücklich festgelegt. Zwar beinhaltet § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG, dass eine Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen ist und somit eine konkrete Handlung des Arbeitgebers begehrt werden kann. Voraussetzung ist dafür aber zunächst, dass tatsächlich eine Verringerung der Arbeitszeit erfolgt und ggf. die Zustimmung des Arbeitgebers zur insoweit notwendigen Vertragsänderung erfolgt. Da die Vollstreckung zur Abgabe einer Willenserklärung nicht erfolgen kann, da diese erst wirksam wird mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 894 ZPO), kann insoweit auch bei der Verteilung der Arbeitszeit keine Verurteilung zur vollstreckbaren Leistung erfolgen, da ansonsten ohne Wirksamwerden der Vertragsänderung bereits Fakten geschaffen würden, die dem Arbeitsvertrag entgegenstehen. Aus diesem Grunde ist die insoweit eingelegte Anschlussberufung der Klägerin nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass nur auf Abgabe einer Willenserklärung geklagt werden kann.

Zu Recht ist das Arbeitsgericht auch von dem ersten Antrag der Klägerin vom 19.12.2000 ausgegangen. Der Wunsch der Klägerin richtete sich auf eine Neuverteilung der Arbeitszeit im Jahre 2001, also unter Geltung des Gesetzes über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge. Dieser zukunftsgerichtete Antrag der Klägerin ist deshalb auch nach diesem Gesetz zu bewerten.

Im Übrigen ist eine Anspruchsgrundlage für die Arbeitszeitreduzierung aus anderen Gründen auch nicht ersichtlich. Der insoweit von der Klägerin gestellte neue Antrag vom 21.03.2001 ist deshalb formell unbeachtlich, da die Arbeitnehmerin eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen kann, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

Für den Antrag auf Arbeitszeitreduzierung ist eine gesonderte Begründung nicht erforderlich, ebensowenig für die Ablehnung des Antrages, da das Gesetz eine schriftliche Begründung nicht vorsieht, anders als § 15 Abs. 7 S. 2 BErzGG, das in seiner Neufassung etwa zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getreten ist.

Dem Begehren der Klägerin stehen betriebliche Gründe entgegen.

Die betrieblichen Gründe werden in § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG nicht definiert.

Es werden lediglich Beispiele betrieblicher Gründe aufgezählt, die jedoch nicht abschließend sind. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass rationale nachvollziehbare Gründe genügen und unzumutbare Anforderungen an die Ablehnung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen sein sollen (vgl. Bundestagsdrucksache 14/4374, S. 17).

Im Gesetzgebungsverfahren sind die Anforderungen an die Ablehnungsgründe gesenkt worden, nachdem zunächst dringende betriebliche Gründe im Referentenentwurf als Voraussetzung genannt worden sind. Da an anderer Stelle des Gesetzes und in anderen Gesetzen von dringenden betrieblichen Gründen die Rede ist, lässt sich der unbestimmte Rechtsbegriff der betrieblichen Gründe anhand der Gesetzessystematik definieren. In § 9 des TzBfG ist von dringenden betrieblichen Gründen die Rede, sofern es um die Verlängerung der Arbeitszeit geht. In dem im gleichen Zeitraum in Kraft getretenen Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung vom 01.12.2000 ist in § 15 Abs. 4 ebenfalls von dringenden betrieblichen Gründen die Rede, wenn es um die Gewährung von Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber geht. Hieraus ist ersichtlich, dass das Maß der betrieblichen Gründe geringer ist als das der dringenden betrieblichen Gründe und damit der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, jedwede Anstrengung zu unternehmen, um die Teilzeitarbeit zu ermöglichen. Er muss vielmehr rationale nachvollziehbare Gründe darlegen, die dem Teilzeitwunsch entgegenstehen, wobei diese ein gewisses Gewicht haben müssen, wie sich aus den Beispielsfällen ergibt. Gerade der Vergleich mit dem Bundeserziehungsgeldgesetz macht deutlich, dass diese Unterscheidung zu treffen ist, da das Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit seine Grundlage in Art. 6 GG hat und insoweit die Pflege und Erziehung der Kinder betrifft, die in den ersten Jahren insbesondere bei den Eltern liegen soll, zumal ausreichende Einrichtungen zur Betreuung nicht zur Verfügung stehen. Demgegenüber ist nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge keine gesonderte Begründung erforderlich, so dass das Motiv für die Teilzeitarbeit unterschiedlich sein kann und deswegen auch die Anforderungen insgesamt als geringer anzunehmen sind (so übereinstimmend Arbeitsgericht Mannheim vom 20.11.2001 in NZA-RR 2002, S. 78, Arbeitsgericht Mönchengladbach vom 30.05.20001 in NZA 2001, 970; Arbeitsgericht Bonn vom 20.06.2001, NZA 2001, 973, Arbeitsgericht Freiburg vom 04.09.2001, NZA 2002, 216, Arbeitsgericht Hannover vom 31.01.2002 in NZA-RR 2002, 294, Arbeitsgericht Nienburg vom 23.01.2002 in NZA 2002, 382, LAG Berlin vom 18.01.2002 in AuR 2002, 190; LAG Köln vom 04.12.2001 in AuR 2002, 189).

Die Beklagte hat vorliegend geltend gemacht, dass das Erziehungskonzept ihrer Einrichtung wie auch das Konzept der Betreuung behinderter Kinder in einer derartigen Kindertagesstätte beinhaltet, dass eine Betreuung über den ganzen Tag hinaus durch die Gruppenleitung erfolgen soll.

Dieses kommt auch in dem Konzept der Kindertagesstätte zum Ausdruck, in dem auf Seite 3 wie folgt formuliert wird:

Für eine Gruppe, die mit jeweils sechs Kindern unterschiedlichen Alters, Geschlechts, unterschiedlichen Entwicklungsstandes, unterschiedlicher Art und Schwere der Behinderung zusammengesetzt ist, steht eine fachlich qualifizierte Mitarbeiterin - Erzieherin oder Heilerzieherin - als Gruppenleitung zur Verfügung. Die Gruppenleitung wird durch eine zweite Kraft unterstützt. Die kleine, überschaubare Gruppe bietet vielen Kindern die Sicherheit und Geborgenheit, die sie benötigen, um ihre eigenen Fähigkeiten zu entdecken und ihre Wünsche und Bedürfnisse zu verwirklichen. Erziehungsarbeit ist immer Beziehungsarbeit, gerade aber bei einem geistig behinderten Kind spielen die Dauer einer konstanten Erziehungs- und Förderarbeit, die Begleitung im Tagesablauf in der Einrichtung sowie die kleine Anzahl der konstanten Bezugspersonen in der Gruppe eine wichtige Rolle. Die Qualität der Beziehungen durch konstante Bezugspersonen und damit die Erziehungsarbeit insgesamt wird durch diese Faktoren entscheidend beeinflusst. Die Gruppenleitung zeichnet verantwortlich für die Gewährleistung eines geordneten Tagesablaufs in der Gruppe, die Planung und Durchführung der Förder- und Lernangebote unter Berücksichtigung der Lernbedürfnisse des einzelnen Kindes in der Gruppe, Sicherung der Einheitlichkeit des erzieherischen Gesamtrahmens entsprechend der pädagogischen Grundkonzeption, die Schaffung einer Atmosphäre des Geborgenseins und des Wohlbefindens der Kinder in der Gruppe.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Bericht über die Kinder in der Einrichtung der Beklagten, dass der Kindergartentag beginnt und endet mit einem gemeinsamen Kreis und dass auch die Mahlzeiten, also auch das Teetrinken am Nachmittag, gemeinsam eingenommen werden sollen.

Dieses ergibt als Konzeption der Beklagten für ihre Einrichtung, wie auch im Verfahren vorgetragen, dass eine Begleitung im Tagesablauf mit festen Bezugspersonen vorhanden sein soll.

Die Entscheidung der Beklagten deshalb, den Arbeitsplatz der Gruppenbetreuerin nur in Vollzeit zu besetzen, entspricht deshalb diesem Konzept. Diese stellt sich als betrieblicher Grund im Sinne von § 8 Abs. 4 TzBfG dar. Diese Entscheidung der Beklagten, entsprechend zu verfahren, stellt einen in sich logischen und nachvollziehbaren betrieblichen Grund dar, der die Beklagte berechtigt, den Teilzeitwunsch der Klägerin mit der täglichen Reduzierung abzulehnen.

Diese Konzeption kann vom Arbeitsgericht nicht auf seine Zweckmäßigkeit überprüft werden. Die Klägerin hat insoweit kein Recht, diese von der Beklagten vorgegebene Konzeption durch ihren Teilzeitwunsch zu durchbrechen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte dem Teilzeitwunsch grundsätzlich zugestimmt hat, jedoch nur eine tageweise Reduzierung der Arbeitszeit akzeptieren wollte. Es kommt nach Ansicht der Kammer nicht darauf an, ob eine pädagogische Priorität für die tageweise oder für die tägliche stundenweise Reduzierung besteht. Das Konzept der Beklagten ist insoweit jedenfalls nicht willkürlich oder unsachlich. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ihre Grundkonzeption insoweit aufzugeben. Sie muss nicht zu Gunsten der Klägerin alles erdenklich Mögliche machen, um dem Teilzeitwunsch zu genügen, da eben keine dringenden betrieblichen Gründe für die Kündigung erforderlich sind. Ausreichend sind vielmehr die nachvollziehbaren rationalen Gründe, die die Beklagte im vorliegenden Verfahren geltend macht.

Die Beklagte hat auch ihr Konzept insoweit konsequent umgesetzt, da sie entsprechende Gruppenleitungen in keinem ihrer Betriebe so einsetzt, dass die tägliche Arbeitszeit reduziert worden ist. Dieses Konzept ist darüber hinaus schriftlich niedergelegt. Es ist kein Grund ersichtlich, dass diese Konzeption vorgeschoben oder nur zum Nachteil der Klägerin neu aufgestellt worden ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin bereits in den Jahren 1989 und 1990 entsprechend der begehrten Arbeitszeitverteilung gearbeitet hat. Die Klägerin kann sich hierauf nicht berufen, da zum damaligen Zeitpunkt die Besonderheit bestanden hat, dass eine Anerkennungs-Praktikantin ganztägig mit in der Gruppe war und deshalb die Kontinuität im personellen Bereich über den ganzen Tag hinaus gewährleistet war.

Schließlich bleibt auch ohne Bedeutung, dass in Urlaubs-, Krankheits- oder Fortbildungszeiten die Gruppe nicht so besetzt werden kann, wie von der Konzeption her gewünscht. Diese Ausnahmezeiten, die durch Gesetz oder besondere Umstände auferlegt sind und die für die Beklagte unvermeidbar sind und auch nicht dadurch aufgefangen werden können, dass zusätzliches Personal eingestellt wird, da zusätzliche Vergütungen von den öffentlichen Stellen hierfür nicht erfolgen, rechtfertigen auf der anderen Seite nicht, dass von der Konzeption ein weiteres Mal abgewichen wird, und zwar gewollt und geplant im Sinne der täglichen stundenweisen Arbeitszeitreduzierung.

Unterstützt werden diese Argumente dadurch, dass in den Richtlinien für Kindertagesstätten, in denen nicht behinderte Kinder betreut werden, ausdrücklich gewollt ist, dass grundsätzlich über die gesamte Betreuungszeit dieselbe Kraft vorzusehen ist. Dieses muss demzufolge erst recht in einer Gruppe mit behinderten Kindern gelten.

Schließlich kann die Klägerin auch nicht damit gehört werden, dass ihr im Unternehmen ein anderer Arbeitsplatz mit der entsprechenden Arbeitszeit hätte angeboten werden können. Wie sich aus dem Dienstvertrag der Klägerin ergibt, ist diese eingestellt für den heilpädagogischen Kindergarten als Gruppenleiterin. Die Beklagte ist deshalb gehindert, die Klägerin anderweitig ohne ihre Zustimmung einzusetzen. Hierzu bedürfte es einer Vertragsänderung, zu der die Klägerin bislang ihr Einverständnis nicht erklärt hat. Die Klägerin hat weder in den Vorgesprächen der Beklagten gegenüber geäußert, sie sei bereit, auch insoweit ihren Arbeitsvertrag abzuändern, noch hat sie im vorliegenden Verfahren ihr Einverständnis hiermit erklärt. Sie hat lediglich bestritten, dass ihr dieser andere Arbeitsplatz angeboten worden sei.

Gestützt wird diese Auffassung letztlich auch durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur betriebsbedingten Änderungskündigung und der hiermit zu prüfenden freien Unternehmerentscheidung. Dringende betriebliche Gründe liegen für eine betriebsbedingte Änderungskündigung dann vor, wenn der Unternehmer eine Organisationsentscheidung trifft und hierbei auch eine personelle Konzeption vorgibt, bei der er entscheidet, auf wie viele Arbeitskräfte er zurückgreifen will und ob er diese in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigen möchte. Hierzu gehört eine Unternehmenskonzeption, die im Rahmen der Überprüfung der betriebsbedingten Kündigung im einzelnen vorzutragen ist. Ist es aber möglich, eine betriebsbedingte Änderungskündigung mit der Begründung auszusprechen, dass eine personalpolitische Entscheidung gefallen sei und dass der Arbeitgeber in einem bestimmten Bereich nur Vollzeitkräfte beschäftigen will, so müssen die betrieblichen Gründe im Sinne des TzBfG es erst recht ermöglichen, auf Grund dieser getroffenen Entscheidung eine Personalmaßnahme ablehnen zu können (vgl. hierzu Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 19.05.1993, 2 AZR 584/92, in DB 93, 1879, vom 24.04.1997, 2 AZR 352/96, in NZA 97, 1047 sowie vom 03.12.1998, 2 AZR 341/98, in NZA 99, 431).

Nach alledem ist auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Ebenso ist die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Aus den vorgenannten Gründen ist auch der Hilfsantrag der Klägerin auf Reduzierung der Arbeitszeit auf 30 Stunden pro Woche ebenso abzuweisen, da mit diesem Antrag lediglich die Verfügungszeit verlängert wird, nicht aber die tägliche Arbeitszeitreduzierung betroffen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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