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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 08.11.2006
Aktenzeichen: 17 Sa 590/06
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1
Verfügt ein Konzern über eine Einheit, die der konzerninternen und -externen Arbeitnehmerüberlassung dient, hat die Sozialauswahl ausnahmsweise auch dann nicht rein betriebsbezogen zu erfolgen, wenn die betroffenen Arbeitnehmer ihrem Betrieb rein administrativ zugeordnet bleiben.
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

17 Sa 590/06

In dem Rechtsstreit

hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2006 durch

die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Knauß, den ehrenamtlichen Richter Herrn Schabrodt, den ehrenamtlichen Richter Herrn Lützenkirchen für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 02.02.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte zur arbeitsvertragsgemäßen Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verurteilt wird.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und um Weiterbeschäftigung.

Die am 00.0.1962 geborene, verheiratete Klägerin, unterhaltsverpflichtet für 5 Kinder, stand seit dem 01.01.1993 mit einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt ca. 2.300,-- € in einem Arbeitsverhältnis als Systemanalytikerin zu der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen. Das Arbeitsverhältnis ging per 1.1.2003 von der Firma C. AG (siehe den als Anlage zur Klageschrift überreichten Arbeitsvertrag vom 10.09.1992 Bl. 11 - 13 d. A.) auf die Firma I. I. C.- und A. mbH und zum 1.1.2004 auf die Beklagte über. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis regelte der Arbeitsvertrag vom 26.9.2003 wegen dessen genauen Inhalts einschließlich der dort in Bezug genommenen Allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen auf die Anlage BK 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.6.2006 (Bl.190 ff. d.A.) verwiesen wird. Seit dem 1.11.2004 ist die Klägerin im Rahmen von Elternzeit mit 20 Wochenstunden für die Beklagte tätig (Bl. 14 d. A.). Die Beklagte, die eine Tochtergesellschaft der I. D. GmbH ist, erbringt Dienstleistungen im IT-Bereich. Sie beschäftigt sich mit S. D. und nimmt für ihre Kunden insbesondere den Betrieb von Rechenzentren, die Installation, Wartung und Pflege von Hardware sowie die Entwicklung, Installation und Wartung von Software (insbesondere SAP - Anwendungen) wahr. Die Beklagte unterhielt bis zum 30.09.2005 bundesweit insgesamt acht Standorte u.a. auch einen Standort in N. mit einem Betrieb in A-Stadt und den unselbständigen Betriebsteilen N. und S.. Zuletzt waren im Betrieb N. der Beklagten insgesamt 269 Beschäftigte (Stand Juni 2005) tätig. Der Betrieb "N." wurde von Herrn R. D. H. geleitet, dem auch die Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten oblag. Zuständiger Human Resources-Manager im Betrieb "N." war Herr J. D.. Ursprünglich war das Geschäft der Beklagten in zwei Bereiche gegliedert gewesen, nämlich die Bereiche "S. D." (SD) und "A.M. S." (AMS). Der Bereich "AMS" mit ca. bundesweit 650 Mitarbeitern war zum 01.04.2005 aufgrund einer im Dezember 2004 getroffenen unternehmerischen Entscheidung in eine selbständige Gesellschaft, die I. A. S. GmbH, ausgegliedert worden. Von dieser Ausgliederung waren am Standort "N." der Beklagten 129 Beschäftigte betroffen. Der ehemalige Bereich "AMS" der Beklagten und die jetzige IBM A. S. GmbH beschäftigen sich mit an den Kundenwünschen ausgerichteter Entwicklung und Anwendung von Programmen. Demgegenüber nimmt die Beklagte die laufende Betreuung von Kunden im IT-Bereich, insbesondere die laufende Betreuung nach Einführung von durch I.-A. S. GmbH entwickelten Anwendungen wahr. Am 01.03.2005 traf die Geschäftsführung der Beklagten aus Kostengründen die Entscheidung, den Standort "N." und den Standort "." (an den Orten S., M. und W.) jeweils ohne den auszugliedernden Bereich "AMS" zum Ablauf des 30.09.2005 stillzulegen und die an den zu schließenden Standorten wahrgenommenen Aufgaben, sofern sie nicht wegfielen, im wesentlichen auf die Standorte anderer I. Gesellschaften in B./T. und S./U. zu verlagern. Die dortigen I. Gesellschaften werden seit dem 01.10.2005 als Dienstleister der Beklagten tätig. Die Beklagte, die mithin auch nach Ablauf des 30.09.2005 weiterhin Vertragspartner der von der Verlagerung nach T.und U. betroffenen Kunden ist, wird durch die Stilllegung der Betriebe "S." und "N." sowie die Verlagerung der dort wahrgenommenen Tätigkeiten im Bereich der Personalkosten voraussichtlich jährliche Einsparungen in Höhe von 50 Millionen Euro erzielen, da die Personalkosten in T.und U. nur bei ca. 20 bis 30 Prozent des deutschen Niveaus liegen. Soweit eine Verlagerung noch vorhandener Tätigkeiten nach U. und T. im Einzelfall nicht in Betracht kam, entschied die Beklagte diese Tätigkeiten aufgrund der Aufgabe der Standorte "N." und "S." durch andere Gesellschaften bzw. an einem anderen ihrer Standorte ausführen zu lassen. Nachdem die Beklagte am 03.03.2005 die Schließungsentscheidung bekannt gegeben hatte, bot sie bereits in der Folgewoche ab dem 06./07.03.2005 den von der Stilllegungsentscheidung betroffenen Arbeitnehmern Aufhebungsverträge an, die bis Mitte Juni 2005 von 90 Prozent der Arbeitnehmer angenommen wurden. Die Klägerin, die ursprünglich dem Bereich "AMS" angehört hatte, wechselte zum 01.12.2004 in das sogenannte S. C. der Beklagten und war zuletzt im Bereich SO A. O. M. in der bei der I.D. GmbH angesiedelten sogenannten Gruppe A. vom Betrieb N. bzw. vom "home office" aus mit der Pflege einer Datenbank beschäftigt. Die von der Klägerin und einem Kollegen der Klägerin von A-Stadt aus wahrgenommenen Tätigkeiten der Gruppe A. wurden nach B./T. verlagert. Das S. C. ist ein Qualifizierungs- und Redeployment-Instrument, das zum 01.04.2004 für die S. D. (SO D.) gegründet wurde und Beschäftigte gezielt auf den Einsatz in Projekten vorbereiten und in neue Aufgaben vermitteln soll. Es handelt sich quasi um eine interne Vermittlungs- und Qualifizierungsmaßnahme, wobei das "S. C." nicht über eigene freie Arbeitsplätze verfügt, vielmehr werden Beschäftigte, die nicht ausgelastet sind, oder deren Fähigkeiten nicht marktgerecht sind, zum Zwecke der Qualifizierung und Weitervermittlung rein administrativ dem "S. C." zugeordnet. Das "S. C." dient mithin der Qualifizierung zum Zwecke der konzerninternen Weitervermittlung. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich insofern um eine unternehmensweite bzw. sogar konzernweite Organisation handelt oder jeder Standort/Betrieb der Beklagten über ein eigenes "S. C." verfügte. Die Leitung des "S. C." der Beklagten hatte Frau U. L. inne (siehe auch das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.1.2006 in Kopie überreichte Organigramm Bl. 112 d.A.), die ihrerseits vom 01.04.2004 bis 31.03.2006 von der Muttergesellschaft, der I. D. GmbH, zu der Beklagten entsandt war. Wie sich aus zwei Organigrammen zum Aufbau des "S. C." der S. O. D. derJahre 2004 und 2005 (siehe die Erläuterungen der Beklagten zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2006) ergibt , gab es an den einzelnen Standorten der Beklagten noch jeweils gesonderte Zuständigkeiten für die in jeweils verschiedenen Kostenstellen zusammengefassten und dem "S. C." zugewiesenen Arbeitnehmer. Den an den einzelnen Betriebsstandorten für die "S. C." Verantwortlichen oblag die fachliche und personelle Leitung der einzelnen Beschäftigten, sie waren quasi wie Outplacement Spezialisten tätig und zuständig für die Integration der Mitarbeiter in das "S. C.", die Analyse der vorhandenen Qualifikationen, die Ausarbeitung von Schulungsplänen und die Entsendung der Mitarbeiter zu unternehmensweit angebotenen Schulungen, deren Kosten dann von dem jeweiligen Betrieb getragen wurden. Fachlich berichteten die an den einzelnen Betriebsstandorten Verantwortlichen an Frau L., die ab Oktober 2004 die operative Leitung aller "S. C." der Beklagten inne hatte. In dieser Funktion nahm sie koordinierende Aufgaben für alle "S. C." wahr, beispielsweise die Ausarbeitung von Verträgen für die Arbeitnehmerüberlassung. Darüber hinaus war sie zuständig für das "S. C." Nord-Ost (Kostenstelle A 285) und das "S. C." NWSM A-Stadt (Kostenstelle A 539). Auf diesen beiden Kostenstellen wurden zum Zeitpunkt des Zugangs der streitbefangenen Kündigung 50 Mitarbeiter des Betriebsstandorts "N." beschäftigt; 40 waren der Kostenstelle A 285 und 10 der Kostenstelle A 539 zugeordnet. Außerdem waren der Kostenstelle A 285 drei Arbeitnehmer des Standorts B. zugeordnet. Bei den beiden Kostenstellen A 539 und A 285 handelte es sich aber um eine Abteilung. Frau L. ihrerseits berichtete an Herrn K., der auf Konzernebene die Verantwortung für die "S. C." sämtlicher I.-Konzerngesellschaften in D., insbesondere für das Budget trägt. Herr W. war für die Stabsabteilung des "S. C." der Beklagten zuständig. Ihm oblag die Koordination übergeordneter Organisationsaufgaben wie beispielsweise die konzerninterne und -externe Arbeitnehmerüberlassung. Da sich das "S. C." bewehrt hatte, übernahmen Anfang 2006 auch andere Organisationen der I. dieses Modell, das bis dahin auf den Geschäftsbereich S. D., mit dem sich die Beklagte ausschließlich, aber auch Teile der Muttergesellschaft I. D. GmbH beschäftigt, beschränkt war. Bereits am 12.07.2005 teilte Herr B. für die I. I. G. (I. G. S. I. M. Team) insofern in einer E-Mail an alle Führungskräfte der I. I. G. mit, dass wegen der positiven Erfahrungen mit dem "S. C." für die S. O. D. die Aufgabe des "S.C." zum 01.07.2005 auf das gesamte I. I. G. ausgedehnt werde (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 05.10.2005, Bl. 22 d. A.). Wegen der Standortaufgaben schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat nach dem Scheitern der Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs am 3.5.2005 einen Sozialplan ab. Die der Klägerin nach diesem Sozialplan zustehende Abfindung beträgt 65.500,00 € brutto. Den Arbeitnehmern, die bis dahin nicht über Aufhebungsverträge ausgeschieden waren kündigte die Beklagte - soweit nicht unter Sonderkündigungsschutz stehend bzw. in Altersteilzeit befindlich - das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.06.2005 ordentlich bzw. außerordentlich mit sozialer Auslauffrist. Zum 30.9.2005 wurde der Standort A-Stadt geschlossen und die bis dahin genutzten Räumlichkeiten geräumt. Nachdem das Gewerbeaufsichtsamt mit Bescheid vom 16.8.2005 (Anlage zur Klageschrift Bl. 16 - 19 d. A.), den die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht angegriffen hat, die beabsichtigte ordentliche Kündigung der Klägerin für zulässig erklärt hatte, hörte die Beklagte mit Schreiben vom 22.08.2005, wegen dessen genauen Inhalts auf die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 16.12.2005 (Bl. 93 - 97 d. A.) verwiesen wird, den an ihrem Standort "N." gebildeten Betriebsrat zu der streitbefangenen Kündigung der Klägerin an. Der Betriebsrat erhob mit Schreiben vom 22.08.2005 Widerspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf das Widerspruchsschreiben des Betriebsrats (Anlage B 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.08.2005 Bl.98 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15.09.2005, der Klägerin zugegangen am 22.9.2005, kündigte die Beklagte sodann das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2006 auf (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 05.10.2005 Bl. 22 d. A.).

Mit ihrer am 27.09.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die soziale Rechtfertigung der ausgesprochenen Kündigung gerügt und die Beklagte aufgefordert, die Gründe für die getroffene soziale Auswahl offen zu legen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 15.09.2005 beendet wird,

2. die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziffer 1. zu verurteilen, die Klägerin zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 10.09.1992 als Systemanalytikterin im Bereich der C. A. O. M. C. zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Arbeitsplatz des Klägerin sei aufgrund der Schließung des Standorts "N." zum 30.09.2005 ersatzlos weggefallen. Die Klägerin könne auch nicht im Skill Center weiterbeschäftigt werden, weil die Beklagte, namentlich Herr W. K., Direktor des "S. C.", am 01.03.2005 die unternehmerische Entscheidung getroffen habe, die Kapazitäten im "S. C." der Beklagten nicht weiter aufzustocken, da es keine Vermittlungsmöglichkeiten auf dauerhafte Arbeitsplätze bei der Beklagten gegeben habe.

Das Arbeitsgericht hat - soweit zweitinstanzlich noch von Interesse - mit Urteil vom 02.02.2006 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 15.09.2005 nicht beendet wird, die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 10.09.1992 als Systemanalytikerin im Bereich C. A. O. M. C. zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 9.326,28 Euro festgesetzt.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht u.a. ausgeführt, die Einstellung des Betriebes der Beklagten in A-Stadt/N. habe den Arbeitsplatz der Klägerin nicht entfallen lassen, da sie in das S. C. versetzt und seit dem 1.2.2005 in der Gruppe A. im B. C. A. O. M. C. beschäftigt werde, einer Abteilung, die weiterhin bestehe. Wegen der weiteren Erwägungen, die das Arbeitsgericht zu seiner Entscheidung haben gelangen lassen, wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 13.03.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 12.04.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 12.06.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.6.2006.2006 verlängert worden war.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsziel nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 12.06.2006 sowie ihres weiteren Schriftsatzes vom 01.11.2006, auf die Kammer Bezug nimmt, weiter.

Die Beklagte rügt an dem angegriffenen Urteil insbesondere, dass es die Unwirksamkeit der streitbefangenen Kündigung aus der Zuweisung der Klägerin zum "S.C. Nord" herleite. Das "S. C." sei keine zentral geleitete unternehmens- oder gar konzernweite Abteilung. Vielmehr stelle es innerhalb der Beklagten nur einen Bereich unter vielen anderen Bereichen dar. Jeder Betrieb der Beklagten verfüge über ein eigenständiges "S. C.". Dies gelte auch für die Betriebe "N." und "S." der Beklagten, die zum Ablauf des 30.09.2005 stillgelegt worden seien. Die einzelnen "S. C." würden personell und fachlich eigenständig von den Leitern des "S. C." des jeweiligen Betriebes geleitet. Als Leiterin des "S. C." im Betrieb "N." sei Frau U. L.für die Beschäftigten des "S. C." für Fragen der Personalentwicklung, für den Abschluss von Zielvereinbarungen sowie für die Urlaubserteilung zuständig gewesen. Die unternehmerische Entscheidung der Geschäftsführung der Beklagten, namentlich der Geschäftsführer Herr N. und Frau W., vom 01.03.2005 habe auch die Stilllegung des "S. C." des Betriebs "N." umschlossen. Es sei nicht nur üblich, sondern aus operativer Sicht zwingend notwendig, dass in einem Unternehmen wie der Beklagten bzw. in einem Konzern, wie dem I. Konzern, unternehmens- und konzernweit verantwortliche Führungskräfte für einen bestimmten Unternehmens- bzw. Konzernbereich eingesetzt würden, die für überbetriebliche Fragestellungen zuständig seien. Hieraus abzuleiten, dass es sich beim "S. C." um eine unternehmens- bzw. konzernweit einheitlich geleitete Abteilung handele, sei falsch. Auch habe es durch die Zuweisung zum "S. C." keine allgemeine Vereinbarung über eine konzernweite Versetzung oder Versetzbarkeit gegeben. Vielmehr seien bedarfsweise Entsendevereinbarungen mit den Mitarbeitern des "S. C." geschlossen worden. Die Beklagte beantragt daher,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 02.02.2006 - Aktenzeichen 4 Ca 376/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass lediglich die arbeitsvertragsgemäße Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens begehrt wird.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 12.07.2006, auf den die Kammer Bezug nimmt.

Die Klägerin behauptet, sie habe von der Mutter, zu der sie am 01.02.2005 gewechselt sei, übernommen werden sollen, nach einer achtwöchigen Probezeit. Dies sei ihr von Herrn Hauchstein und Frau Lindemann in einem Gespräch im Januar 2005 so gesagt worden. Sie sei dann in der Gruppe A. (Nachfolger von Herrn H.) tätig gewesen. Diese Gruppe sei bei der I. D. angesiedelt. Es sei ihr gegenüber nie erwähnt worden, dass der Einsatz zeitlich begrenzt sei. Im Juni 2005 sei ihr dann von Herrn A. mitgeteilt worden, dass ihre Tätigkeit nach T. verlagert werden solle, die weiteren Tätigkeiten nicht.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft, sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit insgesamt zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO).

II.

Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom15.09.2005 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte ist auch verpflichtet, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsverfahrens arbeitsvertragsgemäß weiterzubeschäftigen. Im Hinblick auf den geänderten Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin war der Tenor des erstinstanzlichen Urteils jedoch entsprechend zu ändern.

1.

Die Kündigung der Beklagten scheitert an der fehlenden Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 KSchG. Die Beklagte war verpflichtet, eine Sozialauswahl unter allen bei ihr im "S. C." beschäftigten Arbeitnehmern vorzunehmen.

1.1.

Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG die vom Arbeitgeber nach § 1 Abs. 3 KSchG zu treffende Sozialauswahl streng betriebsbezogen und sind Arbeitnehmer anderer Betriebe eines Unternehmens grundsätzlich nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen (vgl. BAG vom 15.12.2005 - 6 AZR 199/05 - AP Nr. 76 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl). Die Sozialauswahl hat auch dann grundsätzlich betriebsbezogen zu erfolgen, wenn sich der Arbeitgeber ein betriebsübergreifendes Versetzungsrecht vorbehalten hat (BAG vom 02.06.2005 - 2 AZR 158/04 - AP Nr. 61 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl).

1.2

Die Entlassung der am Standort A-Stadt im "S. C." "beschäftigten" Arbeitnehmer, mithin auch die Kündigung der Klägerin, stellt sich aber nicht als Teil der Schließung des Betriebsstandorts A-Stadt der Beklagten dar, sondern als Personalabbau in einer unternehmensweit organisierten betrieblichen Einheit "S. C.", die kündigungsschutzrechtlich als (standortübergreifender) Betrieb angesehen werden muss.

1.2.1

Nach dem in Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelten Begriff ist Betrieb die organisatorische Einheit, innerhalb deren der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern durch Einsatz technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen. Durch die arbeitstechnische Zwecksetzung der organisatorischen Einheit unterscheidet sich vornehmlich der Betrieb von dem weitergefassten Begriff des Unternehmens. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass ein Betrieb aus einzelnen, organisatorisch abgegrenzten Teilen besteht, wenn diese nur als solche unselbständig sind und bestimmte für den Gesamtbetrieb dienende Teilzwecke zu erfüllen haben. Ob es sich im Einzelfall um mehrere Betriebe oder nur um unselbständige Teile eines einheitlichen Betriebes handelt, richtet sich nach der Einheit der auf die Verfolgung der arbeitstechnischen Zwecke gerichteten Organisation, welche die Einheit des Betriebes und damit diesen selbst bestimmt. Die Einheit der Organisation ist zu bejahen, wenn ein einheitlicher Leitungsapparat vorhanden ist, der die Gesamtheit der für die Erreichung des arbeitstechnischen Gesamtzwecks eingesetzten Mittel lenkt. Dagegen ist eine räumliche Einheit der Betriebsstätte für einen einzigen Betrieb nicht wesensnotwendig (BAG vom 26.08.1971 - 2 AZR 233/70 - AP Nr. 1 zu § 23 KSchG 1969 m. w. N.). Der Betriebsgriff ist weit, insbesondere auf den Kündigungsschutz hin zweckgerichtet auszulegen, damit dieser hinsichtlich des Geltungsbereichs, aber auch hinsichtlich der Sozialauswahl nicht gemindert wird. Deshalb kann insbesondere für den Bereich der betriebsbezogenen Sozialauswahl nicht auf betriebsverfassungsrechtlich zu treffende Abgrenzungen abgestellt werden (vgl. APS - Preis, 2. Aufl., Grundlagen C Rz. 84 f; anders für den Fall des § 4 BetrVG BAG vom 25.11.1993 - 2 AZR 517/93 - AP Nr. 3 zu § 14 KSchG 1969).

1.2.2

Vorliegend ist nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien von einer unternehmensweit organisierten betrieblichen Einheit "S. C." auszugehen.

Das "S. C." dient der Qualifizierung zum Zwecke der internen oder externen Weitervermittlung von Arbeitnehmern. Es verfügt nicht über eigene Arbeitsplätze, vielmehr werden die dem "S. C." zugeordneten Arbeitnehmer - zum Teil nach vorherigen Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen - im Rahmen konzerninterner oder externer Arbeitnehmerüberlassung verliehen. Die arbeitstechnische Zweckbestimmung der organisatorischen Einheit "S. C.", nämlich die Weiterbildung und Verleihung von Arbeitnehmern unterscheidet sich damit schon von der der Beklagten. Wie sich aus den Organigrammen des Jahres 2004 und 2005 zum Aufbau des "S. C." der Beklagten ergibt, verfügt diese organisatorische Einheit auch über eine eigenständige Leitung, die jedenfalls ab Oktober 2004 von Frau L., die von der Muttergesellschaft hierfür entsandt worden war, ausgeübt wurde. Nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2006, nahm Frau L. koordinierende Tätigkeiten für die betriebsbezogenen "S. C." wahr, beispielsweise war sie zuständig für die Arbeitnehmerüberlassungsverträge und die Aufgabenabstimmung. Die einzelnen "S. C." (Kostenstellen-)Verantwortlichen berichteten fachlich an sie. Wie sich insoweit aus den Organigrammen zum "S. C." und den Erläuterungen der Beklagten im Termin am 08.11.2006 vor dem Landesarbeitsgericht ergibt, sind die Untergliederungen der "S. C."-Organisation auch nicht unbedingt identisch mit den einzelnen Betriebsstandorten der Beklagten, sondern beziehen sich zum Teil nur auf Kostenstellen bzw. fassen Betriebsstandorte zusammen. So wurden die am Betriebsstandort A-Stadt geführten "S.C."-Arbeitnehmer über zwei Kostenstellen abgerechnet und umfasste das "S. C." Nord/Ost, zwei Betriebsstandorte, nämlich B. und A-Stadt. Die konzerninterne und -externe Arbeitnehmerüberlassung, die zentraler Zweck des "S.-C." ist wurde von Herrn W., der ebenfalls ausweislich des Organigramms Frau L. unterstellt war, koordiniert. Demgegenüber kamen den für die einzelnen "S. C."-Kostenstellen Verantwortlichen lediglich untergeordnete personaltechnische Aufgaben, wie beispielsweise die Analyse von Mitarbeiterqualifikationen, die Ausarbeitung von Schulungsplänen und Bereitstellung von unternehmensweit angebotenen Schulungen zu. Die für die einzelnen "S. C."-Kostenstellen an den verschiedenen Betriebsstandorten der Beklagten zuständigen Mitarbeiter können daher quasi als Abteilungsleiter des unter der Gesamtleitung von Frau L. stehenden "S.C." angesehen werden. Die Betriebs- und Personalleiter der einzelnen Standorte hatten dagegen offenbar höchstens rein formale Kompetenzen hinsichtlich der S.-C. Mitarbeiter, insofern die Arbeitnehmer administrativ dem jeweiligen Betriebsstandort zugeordnet blieben.

Dafür, dass es sich bei dem "S. C." um eine unternehmensweite betriebliche Organisationseinheit handelt, spricht nicht zuletzt auch, dass die Beklagte erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dazu übergegangen ist, von mehreren "S. C." an den verschiedenen Betriebsstandorten zu sprechen. Noch in der Betriebsratsanhörung - wie auch nach dem erstinstanzlichen Vorbringen - ist immer nur von dem "S. C." die Rede. In der Betriebsratsanhörung heißt es sogar, dass Herr W. K. als Direktor des "S. C." am 01.03.2005 die unternehmerische Entscheidung getroffen habe, die Kapazitäten im "S. C." der Beklagten nicht weiter aufzustocken.

Gegen die einheitliche betriebliche Organisation spricht schließlich auch nicht, dass die "S. C."-Arbeitnehmer rein örtlich auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz verblieben, soweit sie nicht im Rahmen von Dienstleistungsüberlassungsverträgen teilweise an anderen Orten bzw. bei Kunden eingesetzt wurden. Zum einen ist eine räumliche Einheit der Betriebsstätte für den Betriebsbegriff nicht wesensnotwendig, zum anderen sind die von den Arbeitnehmern auszuführenden Tätigkeiten aufgrund der IT-Technik i.d.R. nicht ortsgebunden, so wurden die von der Beklagten im "S. C." A-Stadt geführten Arbeitnehmer auch teilweise von A-Stadt bzw. vom home-office aus konzernintern oder -extern eingesetzt.

Schließlich kommt es auch nicht darauf an, dass an den einzelnen Betriebsstandorten der Beklagten eigenständige Betriebsräte gebildet sind, denn wegen des Schutzzwecks des Kündigungsschutzgesetzes kann insbesondere hinsichtlich der Sozialauswahl nicht auf den betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff abgestellt werden.

1.3

Da es sich somit bei dem "S. C." der Beklagten um eine unternehmensweit organisierte betriebliche Einheit handelt, musste die Beklagte die Sozialauswahl auf die vergleichbaren Arbeitnehmer des gesamten Betriebes erstrecken, mithin auch auf die an den anderen Standorten dem "S. C." zugewiesenen Beschäftigten.

1.3.1

Einer standortübergreifenden Sozialauswahl steht im Streitfall auch keine Beschränkung des Direktionsrechts der Beklagten auf den Einsatzort A-Stadt bzw. den Bereich N. entgegen.

Abgesehen davon, dass - wie oben unter 1.2.2 ausgeführt - dem Einsatzort bei den von der Beklagten ausgeübten Tätigkeiten aufgrund der IT-Technik keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommt, konnte die Klägerin nach den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Allgemeinen Anstellungsbedingungen an wechselnden Arbeitsorten eingesetzt werden (Ziff.4 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen). 1.3.2

Die Klägerin hat die Beklagte aufgefordert, die Gründe für die getroffene Sozialauswahl offenzulegen. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Beanstandet der Arbeitnehmer aber pauschal die soziale Auswahl und fordert den Arbeitgeber auf, die Gründe mitzuteilen, die ihn zu der Auswahl veranlasst haben, so geht im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast im Bereich der sozialen Auswahl die Darlegungslast auf den Arbeitgeber über. Als auskunftspflichtige und darlegungsbelastete Partei hat der Arbeitgeber sodann die Gründe darzulegen, die ihn subjektiv zu der von ihm getroffenen sozialen Auswahl veranlasst haben. Ergibt sich aus den Angaben des Arbeitgebers bereits, dass das Auswahlverfahren objektiv nicht den gesetzlichen Anforderungen der sozialen Auswahl entsprochen hat (z. B. Verkennung des auswahlrelevanten Personenkreises), so braucht der Arbeitnehmer zunächst nichts weiter darzulegen (BAG vom 10.02.1999 - 2 AZR 716/98 - AP Nr. 40 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl), vielmehr spricht eine vom Arbeitgeber auszuräumende tatsächliche Vermutung dafür, dass auch die Auswahlentscheidung objektiv fehlerhaft und damit die Kündigung sozialwidrig ist (BAG vom 15.06.1989 - 2 AZR 580/88 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl und vom 18.10.1984 - 2 AZR 61/83 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Der Arbeitgeber muss dann näher darlegen, weshalb trotz Durchführung eines gegen § 1 Abs. 3 KSchG verstoßenden Auswahlverfahrens gleichwohl der gekündigte Arbeitnehmer nach dem Maßstab des § 1 Abs. 3 KSchG nicht fehlerhaft ausgewählt worden ist (BAG vom 18.10.1984, a. a. O. und vom 20.10.1983 - 2 AZR 211/82 - AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

Entsprechenden Vortrag hat die Beklagte - trotz des gerichtlichen Hinweises vom 11.10.2006 - nicht erbracht. Mangels näherer Darlegungen der Beklagten ist daher im Streitfall von einer fehlerhaften Sozialauswahl auszugehen.

2.

Die Verlagerung der von der Klägerin zuletzt bei der Muttergesellschaft ausgeübten Tätigkeiten nach B./T. ist dagegen allein noch kein Kündigungsgrund, denn bei einer Arbeitnehmerüberlassung reicht regelmäßig der Hinweis des Verleihers nicht aus, der bisherige Auftrag, in dessen Rahmen der Leiharbeitnehmer eingesetzt worden sei, sei beendet und es lägen keine Anschlussaufträge vor. Kurzfristige Auftragslücken gehören zum typischen Unternehmensrisiko eines Verleiharbeitgebers und sind nicht geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen (BAG vom 18.05.2006 - 2 AZR 412/05 - AP Nr. 7 zu § 9 AÜG). Da die Beklagte im Rahmen des "S. C." konzerninterne und -externe Arbeitnehmerüberlassung betreibt, muss sie sich insoweit wie ein Verleiharbeitgeber behandeln lassen. Soweit die Beklagte vorträgt, wegen des konzernweiten Personalabbaus seien nicht mehr genügend Vermittlungsmöglichkeiten vorhanden, ist dieser pauschale Vortrag zum einen unsubstantiiert, zum anderen entfällt hierdurch nicht die Notwendigkeit einer auf das "S. C." bezogenen unternehmensweiten Sozialauswahl, denn die Beklagte hat nicht alle im "S.C." geführten Arbeitnehmer ihres Unternehmens, sondern lediglich den größten Teil der Arbeitnehmer der geschlossenen Betriebsstandorte entlassen.

3.

Selbst wenn die Kammer zu Gunsten der Beklagten davon ausgeht, dass es sich bei dem "S. C." nicht um eine unternehmensweit organisierte betriebliche Einheit handelt, sondern die einzelnen Betriebsstandorte über eigene "S. C."-Abteilungen verfüg(t)en, scheitert die Kündigung an der stets durchzuführenden Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG.

Im Streitfall liegt jedenfalls ein Ausnahmefall von der strengen Betriebsbezogenheit der Sozialauswahl vor (vgl. den Hinweis in der Entscheidung des BAG vom 02.06.2005 - 2 AZR 158/04 - a. a. O. Ziff. II 2 b). Zweck der Versetzung der Arbeitnehmer in das "S. C." ist der konzerninterne oder -externe Einsatz der Arbeitnehmer, der standortunabhängig erfolgt. Diese konzerninterne und -externe Arbeitnehmerüberlassung steht in keinem direkten Bezug zu dem jeweiligen Betrieb, dem die Arbeitnehmer rein administrativ zugeordnet bleiben. Die Einsatzmöglichkeiten aller Arbeitnehmer sind insbesondere abhängig von der konzerninternen oder -externen Nachfrage nach solchen vorübergehenden Entsendungen. Es handelt sich insofern um ein unternehmens- bzw. konzernweit genutztes Arbeitskraftflexibilisierungsinstrument, das entsprechend auch eine betriebsübergreifende Sozialauswahl erfordert. Hierfür spricht nicht zuletzt auch der Vortrag der Beklagten, die in das "S. C." versetzten Arbeitnehmer hätten in ihrem Betrieb keine (dauerhafte) Aufgabe mehr. Sie sind mithin vom einzelnen Betrieb losgelöst und werden dem konzernweiten Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt.

4.

Dahin stehen lassen konnte die Kammer, ob die Klägerin im Streitfall auch einen zu ihren Gunsten begründeten Konzernkündigungsschutz geltend machen kann, etwa weil sie zuvor längerfristig bei der Muttergesellschaft oder einem anderen Konzernunternehmen eingesetzt war und sich dieses hierdurch selbst gebunden hat oder die Beklagte bzw. ein anderer Konzernbetrieb der Klägerin - wie sie dies in der mündlichen Verhandlung vor dem LAG am 8.11.2006 behauptet hat - eine Übernahme fest in Aussicht gestellt hat (vgl. hierzu BAG vom 23.11.2004 - 2 AZR 24/04 - AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung und vom 23.03.2006 - 2 AZR 162/05 - DB 2006, S. 2351 ff.). Desgleichen konnte dahinstehen, ob die Beklagte im Hinblick darauf, dass der Kläger zuvor im Bereich "AMS" tätig war, vor der Abspaltung der I. A. GmbH eine auf den gesamten Betrieb bezogene Sozialauswahl hätte durchführen müssen.

5.

Die Beklagte ist auch verpflichtet, die Klägerin arbeitsvertragsgemäß weiterzubeschäftigen.

5.1

Die von der Klägerin im Termin am 08.11.2006 vor dem Landesarbeitsgericht vorgenommene Änderung ihres Weiterbeschäftigungsantrags ist gem. §§ 533, 263 ZPO zulässig. Wegen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts und der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine bestimmte Beschäftigung. Die vorgenommene Klagänderung trägt dem Rechnung. Sie ist daher sachdienlich und kann im übrigen auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

5.2

Auf den Antrag der Klägerin war die Beklagte zur vertragsgemäßen vorläufigen Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits zu verurteilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit der Entscheidung des Großen Senats vom 27.02.1985 (GS 1/84 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht), der sich die Kammer anschliesst, kann der Arbeitnehmer verlangen, vorläufig weiterbeschäftigt zu werden, wenn er ein noch nicht rechtskräftiges positives Kündigungsschutzurteil erlangt hat und wenn die Interessen des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung die des Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung übersteigen. Soweit die Beklagte im Streitfall geltend macht, dass der vorläufigen Weiterbeschäftigung der Klägerin die vollständige Stilllegung des Betriebs N. entgegenstehe, kann dem nicht gefolgt werden, denn die Klägerin war im Rahmen des "S. C." der Beklagten tätig, das unternehmens- und konzernweit nicht geschlossen, sondern sogar ausgeweitet wurde. Wie sich aus dem Widerspruch des Betriebsrats ergibt, werden konzernweit auch Qualifikationen wie die, über die die Klägerin verfügt, gesucht, weshalb es für die Beklagte nicht unzumutbar ist, zu versuchen, die Klägerin im Rahmen des "S.C." weiterhin in konzerninterne oder -externe Tätigkeiten zu vermitteln. Für den Streitfall kann deshalb nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Beklagten an der Nichtbeschäftigung die der Klägersin an der Weiterbeschäftigung übersteigen.

III.

Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des gesamten Rechtsstreits gem. § 92 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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