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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 25.06.2003
Aktenzeichen: 2 Sa 1556/02
Rechtsgebiete: DÜG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

DÜG § 1
ZPO § 91
ZPO § 92
ArbGG § 72 a
Zu Problemen des gestörten Altersteilzeitverhältnisses Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers in der aktiven Phase eines Blockmodelles.

Keine Berücksichtigung des Aufstockungsbetrages mangels tariflicher, betrieblicher oder einzelvertraglicher Regelung.


Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 Sa 1556/02

Verkündet am: 25.06.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 25.06.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Voigt und die ehrenamtlichen Richter Schmidt und Dubrau

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 14.08.2002 - 2 Ca 230/02 - teilweise - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 7.859,04 EUR brutto sowie 1.577,08 EUR netto abzüglich bereits gezahlter 980,29 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 12.04.2002 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungszahlungen aus einem vorzeitig beendeten Alterszeilzeitarbeitsverhältnis. Die Klägerin ist die Ehefrau und Erbin des 1999 verstorbenen K.. Dieser war vom 01.09.1963 bis zum 30.09.1998 als Gießer bei der S.... beschäftigt. Am 05.08.1998 schlossen der Erblasser und die S.... eine Vereinbarung über die Überführung des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte per 01.10.1998 und Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur S.... (Bl. 39 d. A.). Mit der Beklagten wurde unter dem Datum des 05.08.1998 ein Arbeitsvertrag geschlossen (Bl. 37 und 38 d. A.). Am 10.08.1998 schlossen die Beklagte und der Erblasser eine Vereinbarung über Altersteilzeit ab. Das Altersteilzeitverhältnis sollte am 01.10.1998 beginnen und am 30.09.2003 gemeinsam mit dem Arbeitsverhältnis enden. Das Altersteilzeitverhältnis sollte als so genanntes Blockmodell abgewickelt werden. Nach § 4 der Vereinbarung vom 10.08.1998 begann das Altersteilzeitverhältnis mit einer passiven Phase von einem Monat. Daran schloss sich eine aktive Phase des Altersteilzeitverhältnisses für die Dauer von 2,5 Jahren an, in der der Arbeitnehmer 100 % Arbeitsleistung zu erbringen hatte. Daran anschließend sollte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine passive Phase ohne Arbeitsleistung folgen. Die Arbeitsvergütung sollte kontinuierlich für die gesamte Zeit der Altersteilzeit - aktive und passive Phase - 50 % des monatlichen Bruttoentgeltes von 1.970,25 € betragen. Zusätzlich sollte ein Aufstockungsbetrag gezahlt werden, so dass der Arbeitnehmer 85 % des bisherigen Nettoentgeltes erzielt.

Auf das Arbeitsverhältnis des Erblassers zur Beklagten fanden im übrigen sowohl kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung wie auch kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Firmenmanteltarifvertrag sowie der Alters-Teilzeit-Tarifvertrag der Beklagten Anwendung. Der Erblasser erkrankte in der aktiven Phase seines Altersteilzeitverhältnisses im Juni 1999. Die Entgeltfortzahlung endete am 23.07.1999. Am 22.12.1999 verstarb der Erblasser.

Der Altersteilzeittarifvertrag sieht in § 8 Ziff. 2 (Fassung vom 01.02.1977; jetzt § 10 der Fassung 2000) vor, dass im Todesfall die Ansprüche aufgrund geleisteter aber noch nicht vergüteter Arbeit auf die Erben übergehen.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Vergütung der vom Erblasser in der aktiven Phase zu 100 % erbrachten aber erst zu 50 % vergüteten Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der steuerfreien Zuschläge.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe bisher noch nicht alle dem Erblasser geschuldete Arbeitsvergütung zur Auszahlung gebracht. Bei der Berechnung der noch zu vergütenen Stunden, dürfe der von der Beklagten geleistete Aufstockungsbetrag nicht berücksichtigt werden. Die danach zustehende Forderung belaufe sich auf einen Betrag von 7.859,04 € brutto sowie 1.577,08 € netto abzüglich bereits bezahlter 980,29 €.

Die Beklagte hat vorgetragen, bei der Abrechnung der geschuldeten Vergütungsansprüche müsse der Aufstockungsbetrag mit berückichtigt werden. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses dürfe der Arbeitnehmer nicht mehr erhalten, als er ohne die Vereinbarung für seine Arbeit bekommen hätte. Bei einer Gegenüberstellung der nach Abbruch des Altersteilzeitverhältnisses möglicherweise geschuldeten Beträge, sei im übrigen von den Nettobeträgen auszugehen. Danach hätten der Erblasser bzw. seine Erbin bereits mehr erhalten, als ihnen netto ohne die Altersteilzeitvereinbarung zugeflossen wären.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 14.08.2002 verwiesen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits bei einem Streitwert von 8.455,79 € der Klägerin auferlegt.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt, Sinn und Zweck der tariflichen Regelung in § 8 des Altersteilzeittarifvertrages sei es, dass der Arbeitnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses nicht schlechter stehe, als erstehen würde, wenn er die geleistete Arbeit zeitnah voll vergütet bekommen hätte. Daraus sei nicht zu folgern, dass er besser stehen solle. Deshalb müsse der Aufstockungsbetrag berücksichtigt werden. Er sei nach Ansicht der erkennenden Kammer Entgelt für die geleistete Arbeit.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 17.09.2002 zugestellte Urteil am 10.10.2002 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.01.2003 am 09.01.2003 begründet hat.

Die Klägerin ist der Auffassung, bei der von der Beklagten gewählten Aufstockungszahlung handele es sich nicht um eine Leistung für noch nicht vergütete Arbeit. Der Aufstockungsbetrag sei eine pauschale Ausgleichszahlung, die geleistet werde, um bei einer Halbierung der Arbeitszeit eintretenden Verdienstminderung entgegenzuwirken, diese abzufedern und so die Altersteilzeitregelung attraktiver zu machen. Der Aufstockungsbetrag sei weder sozialversicherungspflichtiges Entgelt noch Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung.

Grundsätzlich sei eine Verrechnung des Aufstockungsbetrages denkbar, es bedürfe dazu einer tariflichen Regelung, an der es im vorliegenden Fall fehle.

Die Klägerin beantragt unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 14. August 2002, 2 Ca 230/02,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.859,04 € brutto (= 6.251,95 € netto) sowie 1.577,08 € netto, abzüglich bereits gezahlter 980,29 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG sei dem 19.08.2001 zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.859,04 € brutto (= 6.251,95 € netto) sowie 1.577,08 € netto, abzüglich 4.847,96 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 19.08.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, ohne dass Vorliegen einer tariflichen oder individualrechtlichen Regelung gebe es keine Regelung für die Abrechnung im Falle eines gestörten Altersteilzeitverhältnisses.

Aus dem Sinn und Zweck des § 8 des Altersteilzeittarifvertrages ergäbe sich indes, dass eine vorzeitige Beendigung eines Altersteilzeitverhältnisses nicht zu einer finanziellen Schlechterstellung des Arbeitnehmers führen solle und eine entsprechende Rückabwicklung, soweit möglich, erfolgen solle.

Die Auslegung der tariflichen Bestimmung des § 8 ergäbe, dass im Störfall der Arbeitnehmer bzw. dessen Erben nicht besser gestellt werden sollten, als wenn das Arbeitsteilzeitverhältnis ordnungsgemäß beendet worden wäre.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Kammerverhandlung vom 25.06.2003 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 519, 520 ZPO; §§ 64, 66 ArbGG).

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes des Erblassers gem. § 8 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung durch Altersteilzeit für die Firma PPS vom 03.03.1997 zu.

Dieser Tarifvertrag enthält u. a. folgende Regelungen:

§ 4 Aufstockungsleistungen

Bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 3 AtG) erhalten die Beschäftigten folgende Aufstockungszahlungen:

4.1 Zum Bruttomonatsentgelt (gesichertes Arbeitsentgelt) bei abgesenkter Arbeitszeit erhalten die Beschäftigten eine monatliche Aufstockungszahlung, so dass sie 85 % des pauschalierten monatlichen Nettoverdienstes bei voller Arbeitszeit erhalten.

§ 5 Kontinuierliche Leistungen des Unternehmens

Die Leistungen des Unternehmens werden dem Mitarbeiter über den gesamten Zeitraum gleichmäßig gewährt, unabhängig von der zeitlichen Verteilung der Arbeitsleistung des Teilzeitmitarbeiters. Unternehmensleistungen sind Teilzeitarbeitsentgelt, Aufstockungen des Arbeitsentgelts sowie Rentenbeiträge.

§ 8 Vorzeitige Beendigung eines Altersteilzeitvertrages

8.1 Wenn ein Beschäftigter aus einem Altersteilzeitvertrag vorzeitig ausscheidet, hat er das Recht auf eine Verkürzung des Altersteilzeitvertrages, ohne dass dem Beschäftigten Entgelt für geleistete Arbeit entgeht.

8.2 Im Todesfall gehen die Ansprüche aufgrund geleisteter, aber noch nicht vergüteter Arbeit auf die Erben über.

Unter Beachtung dieser tariflichen Normen ergibt sich, dass eine tarifliche Regelung über eine Anrechnung der erhaltenen Aufstockungsbeträge, die der Arbeitnehmer nicht für die geleistete Arbeit, sondern als zusätzliche Zahlung erhalten hat, nicht existiert.

Das Altersteilzeitgesetz hat die Regelung der Fragen, die auftreten, wenn bei einem Altersteilzeitverhältnis eine Störung im Sinne einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses - insbesondere durch Tod - auftritt, ebenfalls nicht geregelt.

Damit besteht die Notwendigkeit, in außerhalb des Gesetzes zu schaffenden Bestimmungen Rückabwicklungsregelungen zu treffen. Dies geschieht durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarung oder vertragliche Regelungen (vgl. Rittweger, Petri, Schweikert Altersteilzeit, 2. Aufl., RdNr. 43; Gussone/Voelzke, Altersteilzeitrecht RdNr. 18; Rolffs im Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 3. Aufl., § 2 ATZG, RdNr. 13; Pahde in AiB 1998, (196, 197, 198)).

Der zur Anwendung kommende Altersteilzeittarifvertrag PPS regelt in seinem § 8.1 die vorzeitige Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses für den Fall der Altersteilzeit im Blockmodell. Scheidet der Beschäftigte aus dem Altersteilzeitvertrag vorzeitig aus, hat er das Recht auf eine Verkürzung des Altersteilzeitvertrages, ohne dass dem Beschäftigten Entgelt für geleistete Arbeit entgeht. Daran anknüpfend regelt der Tarifvertrag in § 8.2, dass im Todesfall der Anspruch aufgrund geleisteter aber noch nicht vergüteter Arbeit auf die Erben übergeht. Das bedeutet, dass die Vergütungsansprüche, die bei einer vorzeitigen Beendigung des Blockmodelles noch nicht zur Auszahlung gebracht worden sind, nunmehr abgewickelt werden. Im Blockmodell besteht die Besonderheit, dass bei 100 %iger Arbeitsleistung in der aktiven Phase lediglich 50 % der bis dahin erarbeiteten Vergütungsansprüche ausgezahlt wurden und die übrigen 50 % zu einem späteren Zeitpunkt - in der passiven Phase - ratierlich zur Auszahlung kommen.

Die Regelung dieser Vergütungsabwicklung entspricht der einer Stundungsregelung. Da bei einer Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers in der Arbeitsphase, das Arbeitsverhältnis endet und bisher lediglich 50 % der geleisteten Arbeit vergütet sind, besteht ein Anspruch nach dieser tariflichen Regelung auf die Bezahlung der noch nicht vergüteten Arbeit.

Dabei ist der so genannte Aufstockungsbetrag nicht zu berücksichtigen. Die Aufstockungsbetragsregelung ist in § 4 des Tarifvertrages enthalten. In § 5 des Tarifvertrages wird nochmals klarstellend gesagt, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Teilzeitarbeitsentgelt und zusätzlich auf die Aufstockungen des Arbeitsentgeldes besitzt. In § 8 des Tarifvertrages findet sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der in §§ 4 und 5 bezeichnete Betrag im Fall der Störung des Altersteilzeitverhältnisses und seiner Restabwicklung zu berücksichtigen ist. Es wird nach dem eindeutigen Wortlaut von noch nicht vergüteter Arbeit gesprochen. Würde der Aufstockungsbetrag als Lohn- und Gehaltsanteil für die bereits geleistete Arbeit verstanden, hätte der Arbeitnehmer bereits mehr als die Hälfte seiner geleisteten Arbeit aus der aktiven Phase vergütet erhalten. Dies hätte zur Folge, dass für die passive Phase der Altersteilzeit nicht mehr die hälftige Vergütungsansprüche zur Verfügung stünden. Auch daraus wird deutlich, dass die Aufstockungszahlung eine vom Arbeitgeber zusätzlich zum Vergütungsanspruch geschuldete Leistung ist. Sie ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt, ebenso wenig ist sie steuerpflichtig (§ 1 ArEV i. V. m. § 3 Nr. 28 EStG, § 14 SGB IV).

Eine Anrechnung des Aufstockungsbetrages muss mangels tariflicher oder vertraglicher Regelung unterbleiben. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Aufstockungsbetrages und der Möglichkeit eine Saldierung mit offenen Restvergütungsansprüchen aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung besteht ebenfalls nicht. Das Altersteilzeitverhältnis endet mit dem Tod. Es entfällt nicht rückwirkend. Damit standen dem Erblasser zusätzlich zur Vergütung die geleisteten Aufstockungsbeiträge aufgrund der vertraglichen Vereinbarung - also mit Rechtsgrund - zu.

Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dem gestörten Altersteilzeitverhältnis dürfe bei vorzeitigem Abbruch des Altersteilzeitverhältnisses keine finanzielle Besserstellung gegenüber einem Vollzeitarbeitsverhältnis erfolgen, woraus die Notwendigkeit zur Berücksichtigung des Aufstockungsbetrages folge, kann dem nicht gefolgt werden. Auch bei kontinuierlicher Altersteilzeit (ständige hälftige Arbeitszeit und 50 %ige Vergütung zuzüglich Aufstockungsbetrag) erhält der Arbeitnehmer für seine geleistete Arbeit mehr, als ein Vollzeitarbeitnehmer pro Zeiteinheit. Diese tatsächlich ausbezahlten und geleisteten Aufstockungsbeträge verbleiben dem Arbeitnehmer, der vorzeitig aus dem Altersteilzeitverhältnis ausscheidet. § 8 des Altersteilzeittarifvertrages enthält lediglich Regelungen im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bei im Blockmodell durchgeführter Altersteilzeit. Eine wie auch immer geartete Rückabwicklung zugeflossener Aufstockungsbeträge findet also weder bei dem während der kontinuierlichen Arbeitszeit ausscheidenden Arbeitnehmer, noch bei dem Arbeitnehmer, der in einem solchen Altersteilzeitmodell verstirbt, statt. In diesem Falle verbleiben die zugeflossenen Aufstockungsbeiträge in der Erbmasse. Wird indes bei einem so genannten "Konti-Altersteilzeit-Modell" eine Abrechnung der Aufstockungsleistungen nicht vorgenommen und vverbleibt damit wirtschaftlich dieser Betrag in der Vermögenssphäre des Arbeitnehmers, so gibt es mangels einer tariflichen Regelung keine Grundlage dafür, dieses wirtschaftliche Ergebnis bei einem Störfall im Blockmodell in Frage zu stellen.

Der Altersteilzeittarifvertrag PPS enthält keine Regelung über die Saldierung geleitete Aufstockungsbeträge mit etwaigen Vergütungsansprüchen. Für eine vom Tarifwortlaut abweichende Auslegung des Tarifvertrages bestehen keine Anhaltspunkte. Der Tarifvertrag selbst differenziert in § 5 zwischen den Begriffen des Teilzeitarbeitsentgelts und der zusätzlichen Aufstockung des Arbeitsentgelts. In § 8.1 wird der Begriff des Entgelts für geleistete Arbeit verwendet. Es gibt keine Anhaltspunkte im Tarifvertrag dafür, dass dieser Entgeltbegriff von dem des § 5 abweichen sollte und nunmehr auch der Aufstockungsbetrag mit erfasst sein sollte.

§ 8.2 regelt insoweit lediglich klarstellend, dass diese Ansprüche im Todesfall auf die Erben übergehen. Aus den Regelungen des Tarifvertrages ergibt sich nach ihrem jeweiligen Wortlaut kein Anhaltspunkt für eine Anrechnung der Aufstockungsleistungen auf die offenen Restvergütungsansprüche. Eine Vielzahl tariflicher Regelungen in anderen Branchen enthalten indes insoweit ausdrückliche Regelungen über die Berücksichtigung des Aufstockungsbetrages(z. B. Altersteilzeitvertrag für die Beschäftigten der Niedersächsischen Metallindustrie vom 22.07.1998; Tarifvertrag für die Süßwarenindustrie; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für den öffentlichen Dienst vom 05.05.1998).

Da die Beklagte grundsätzlich als Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer den Bruttolohn schuldet und zwischen den Parteien keine Nettolohnvereinbarung getroffen ist, war von dem Rechenwerk der Klägerin auszugehen und der Klage in Höhe der Klagforderung zu entsprechen.

Abzuweisen war die Klage lediglich hinsichtlich der Zinsforderung ab 19.08.2001. Anhaltspunkte aus denen sich der von der Klägerin zugrunde gelegte Zinstermin ergibt, sind nicht erkennbar. Der Klägerin waren daher erst ab Rechtshängigkeit die begehrten Zinsen zuzusprechen.

Nach alldem war wie erfolgt zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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