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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 1997/04
Rechtsgebiete: KschG


Vorschriften:

KschG § 17
1.) Zur Auswirkung der Entscheidung des EuGH vom 27.01.2005 - Junk-Entscheidung - auf Massenentlassungen, die vor Verkündung dieser Entscheidung durchgeführt worden sind. Keine Möglichkeit der richtlinienkonformen Auslegung des bestehenden § 17 KSchG.

2.) Ausschluss von Abfindungsansprüchen aus einem Sozialplan für Arbeitnehmer, die einem Betriebsübergang widersprechen - weiter Ermessensspielraum der Betriebspartner -.


LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 Sa 1997/04

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2005 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Voigt, den ehrenamtlichen Richter Herrn Maul, den ehrenamtlichen Richter Herrn Davids

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 10.11.2004 - 4 Ca 16/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung vom 18.12.2003, einen Weiterbeschäftigungsanspruch, einen Anspruch auf Nachteilsausgleich sowie einen Anspruch auf Sozialplanabfindung.

Die Klägerin ist 1947 geboren, und geschieden. Sie ist bei der Beklagten seit dem 08.10.1990 als Produktionsmitarbeiterin in der Abteilung Gewebestanzerei beschäftigt. Ihr durchschnittliches Bruttomonatsentgelt hat zuletzt 1.757,00 € betragen.

Die Beklagte hat bis zum 15.08.2004 in B... die Produktion von Helmen im Dreischichtbetrieb durchgeführt. Sie beschäftigte in der Produktion ca. 275 Arbeitnehmer.

Im Jahr 2002 stellte die Beklagte Überlegungen zur Verlagerung der Produktion an. Die Beklagte unterrichtete den Betriebsrat über ihre ersten Überlegungen zur Betriebsänderung. Schließlich entschloss sich die Beklagte zur Verlagerung der Produktion nach M.... Dort wurde eine neue Firma, die S... GmbH (im Folgenden S...), gegründet.

Im Oktober 2003 nahm die Beklagte Verhandlung mit dem Betriebsrat über den Abschluss eines Sozialplans und eines Interessenausgleichs auf.

Mit einem 4-seitigen Schreiben vom 06.01.2003 unterrichtete die Beklagte die Klägerin über die bevorstehende Verlagerung der Produktion nach M... und über die Übertragung auf die neu gegründete Firma S.... Die Beklagte wies die Klägerin auf ihr Recht, dem Betriebsübergang zu widersprechen, hin. Sie teilte mit, dass das Arbeitsverhältnis übergehe, wenn nicht widersprochen werde, dass aber auch in diesem Fall wegen verbesserter Rahmenbedingungen und der dadurch gewonnenen Leistungssteigerung Personal eingespart werden würde. Sobald bekannt sei, wie viele Arbeitnehmer tatsächlich mit dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf die Firma S... einverstanden seien, also keinen Widerspruch einlegen würden, werde der Personalüberhang in M... ermittelt und festgestellt, wem ordnungsgemäß gekündigt werden müsse. Die betroffenen Personen würden im Rahmen der Sozialauswahl ermittelt. Die nähere Ausgestaltung würde in einem noch zu vereinbarenden Sozialplan festgelegt.

Mit Schreiben vom 02.12.2003 widersprach die Klägerin einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses, ebenso wie weitere 118 Mitarbeiter.

Am 03.12.2003 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan ab. In § 3 des Sozialplanes sind Leistungen für Mitarbeiter geregelt, deren Arbeitsverhältnis in M... fortgesetzt wird. § 5 des Sozialplans sieht Abfindungen für Mitarbeiter vor, die nach Übergang ihres Arbeitsverhältnisses betriebsbedingt aufgrund Rationalisierungsmaßnahmen gekündigt werden. In § 5 Abs. 3 des Sozialplans ist geregelt, dass die Mitarbeiter, die Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses einlegen, keine Abfindung erhalten. Fällig wird eine Abfindung gem. § 6 Abs. 2 des Sozialplans erst mit rechtskräftiger Beendigung eines etwaigen Kündigungsschutzverfahrens. Schließlich wird gem. § 5 Abs. 4 des Sozialplans ein Härtefondsausschuss eingerichtet, mit dessen Hilfe besondere soziale Härtefälle im Zusammenhang mit der auszusprechenden Kündigung ausgeglichen werden sollen. Wegen des weiteren Inhalts des Interessenausgleichs sowie des Sozialplans wird auf diese Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 15.12.2003 hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat zu einer Kündigung der Klägerin an. Am 17.12.2003 erklärte der Betriebsrat, keine weitere Stellungnahme zu den beabsichtigten Kündigungen abgeben zu wollen.

Mit Schreiben vom 18.12.2003 sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. August 2004 aus.

Die Beklagte informierte bereits am 15.12.2003 die Bundesagentur für Arbeit über die geplante Massenentlassung von mehr als 100 Arbeitnehmern. Mit Schreiben vom 01.07.2004, das am 07.07.2004 bei der Bundesagentur für Arbeit einging, erstattete die Beklagte Massenentlassungsanzeige.

Hätte kein Arbeitnehmer dem Betriebsübergang widersprochen, wären nach der Planungssituation Ende 2003 voraussichtlich 29 Arbeitsplätze einzusparen gewesen.

Die Beklagte hat 119 Arbeitnehmern, die dem Betriebsübergang widersprochen haben, eine Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses ausgesprochen.

Tatsächlich beschäftigt die Firma S... heute nur noch etwa 100 Mitarbeiter der Beklagten, 100 neu eingestellte Mitarbeiter und 124 Leiharbeitnehmer.

Mit ihrer vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage wehrt sich die Klägerin gegen die ausgesprochene Kündigung.

Die Klägerin hat vorgetragen, in B... liege keine vollständige Produktionseinstellung vor. Eine Massenentlassungsanzeige sei nicht erfolgt. Sie besitze einen Anspruch auf Nachteilsausgleich, da der Interessenausgleich im Hinblick auf den bereits im Jahr 2002 gefassten Entschluss zur Produktionsverlagerung nicht vor Durchführung der Betriebsänderung versucht bzw. abgeschlossen worden sei. Sie meint, der Ausschluss von Arbeitnehmern, die einem Betriebsübergang widersprochen hätten, von den Leistungen nach dem Sozialplan sei unwirksam. Sie sei mit den Mitarbeitern, die dem Betriebsübergang nicht widersprochen haben und anschließend gekündigt werden würden, gleich zu behandeln. Ihr sei es ferner nicht zuzumuten, den Anfahrtsweg von mehr als 80 km zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf sich zu nehmen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 18.12.2003 nicht beendet wird,

2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Produktionshelferin weiterzubeschäftigen,

3. hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von mindestens 9.839,20 EUR, fällig am 15. August 2004, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, bei der Beklagten stünden für die Klägerin keine Arbeitsplätze mehr zur Verfügung. Die Produktion sei vollständig nach M... verlagert worden.

Das Anhörungsschreiben für den Betriebsrat habe die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende Reinert unterschrieben.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 10.11.2004 Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Arbeitsplatz der Klägerin im Betrieb der Beklagten in B... sei durch Verlegung des Betriebs von B... nach M... entfallen. Die Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt. Soweit die Klägerin bestritten habe, dass die Produktion tatsächlich nach M... verlegt werde, sei das einfache Bestreiten vor dem Hintergrund des substantiierten Vortrages der Beklagten unerheblich. Eine Sozialauswahl sei nicht durchzuführen gewesen. Die gesamte Produktion sei in B... eingestellt worden. Vergleichbare Arbeitnehmer die in eine Sozialauswahl hätten einbezogen werden müssen, habe die Klägerin nicht benannt.

Bei dem Tochterunternehmen der Beklagten, der S...E... AG, die weiterhin in B... verbleibe, stehe ein Arbeitsplatz für die Klägerin nicht zur Verfügung. Es handele sich zudem um einen anderen Arbeitgeber, zu dem keine arbeitsvertraglichen Beziehungen bestünden.

Die Kündigung sei nicht wegen eines Verstoßes gegen § 17 KSchG unwirksam. Entscheidend sei, dass die Massenentlassungsanzeige vor tatsächlicher Durchführung der Entlassung erfolge. Diese Möglichkeit bestehe noch.

Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden.

Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Nachteilsausgleich gem. § 113 Abs. 3 BetrVG zu. Die Beklagte habe die Verlegung des Betriebes nicht durchgeführt, ohne einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben. Vor Ausspruch der ersten Kündigung am 18.12.2003 und damit lange vor Durchführung der Maßnahme der Produktionsverlagerung nach M... am 15.08.2004, seien die Verhandlungen mit dem Betriebsrat durchgeführt und durch Abschluss des Interessenausgleiches vom 03.12.2003 beendet worden.

Ein Anspruch auf eine Sozialplanabfindung bestehe nicht. Der Sozialplan schließe ausdrücklich Abfindungsansprüche der Arbeitnehmer aus, die dem Betriebsübergang widersprochen hätten. Es sei nicht zu beanstanden, wenn in einem Sozialplan Arbeitnehmer, die einen zumutbaren anderen Arbeitsplatz im Unternehmen ablehnen, von der Zahlung von Abfindungen ausgeschlossen würden oder nur eine geringere Abfindung erhalten, als denen, denen ein zumutbarer anderer Arbeitsplatz nicht angeboten werde. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege darin nicht.

Der Widerspruch der Klägerin gegen den Betriebsübergang sei nicht durch die Beklagte veranlasst.

Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihren Arbeitsplatz bei der Betriebsübernehmerin in M... auch ohne Widerspruch gegen den Betriebsübergang verloren hätte, lägen nicht vor.

Die Klägerin hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts am 09.12.2004 Berufung eingelegt.

Sie bestreitet die Einstellung der Produktion zum 15.08.2004.

Die ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung sei unwirksam, da die Beklagte die erforderliche Anzeige der Massenentlassung nicht vor Ausspruch der Kündigung entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 27.01.2005 angezeigt habe.

Ihr stehe ferner ein Anspruch auf Sozialplanabfindung zu. Der Ausschluss von Arbeitnehmern von Sozialplanleistungen, die einem Betriebsübergang widersprechen, sei unzulässig. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Sie habe wegen der räumlichen Verlagerung der Betriebsstätte um mehr als 80 km, unzumutbarer Verkehrsverbindungen und der ab 15.02.2006 von ihr alleine zu tragenden Fahrtkosten von rund 370,00 € monatlich das Recht gehabt, dem Betriebsübergang zu widersprechen.

Ein verbindliches Angebot zur Weiterbeschäftigung in M... habe die Beklagte im Schreiben vom 06.11.2003 nicht unterbreitet, da sie angekündigt habe, dass nicht alle Arbeitsplätze erhalten bleiben würden.

Eine Rechtspflicht zur Bildung von Fahrgemeinschaften bestehe nicht.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 10.11.2004 - 4 Ca 16/04 - abzuändern und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 18.12.2003 nicht beendet wird,

2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Produktionshelferin weiterzubeschäftigen,

3. hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von mindestens 9.839,20 €, fällig am 15. August 2004, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Produktion sei in M... tatsächlich per 16.08.2004 eingestellt worden. Die ihr gem. § 17 KSchG obliegende Anzeigepflicht der Massenentlassung habe sie ordnungsgemäß erfüllt. Die EU-Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Massenentlassungen vom 20.07.1998 komme zwischen den Parteien nicht unmittelbar zur Anwendung. Eine richtlinienkonforme Auslegung sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht möglich. Im Übrigen genieße sie Vertrauensschutz, da sie sich zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung so verhalten habe, wie es von der Bundesagentur für Arbeit von ihr verlangt wurde, in dem sie die Massenentlassungsanzeige rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Kündigung, der Entlassung, angezeigt habe.

Die Weiterbeschäftigung in M... sei der Klägerin zumutbar. Der Klägerin stehe keine Abfindung nach dem Sozialplan zu. Der Ausschluss der Arbeitnehmer, die dem Betriebsübergang widersprochen hätten, von den Leistungen nach dem Sozialplan sei durch die Betriebspartner in zulässiger Weise vereinbart worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen

Entscheidungsgründe:

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I.) Die ausgesprochene Kündigung ist nicht bereits wegen eines Gesetzesverstoßes nach § 134 BGB nichtig. Ein Verstoß gegen die §§ 17 ff. KSchG i. V. m. der Richtlinie des Rates 98/59 EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Massenentlassungen vom 20. Juli 1998 (ABl. E.G. Nr. L 225 vom 12.08.1998 Seite 16) liegt nicht vor.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 27.Januar 2005 - RsC - 188/03 (NZA 205, 213) entschieden, dass die Artikel 2 bis 4 der Richtlinie 98/59/EG vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Massenentlassungen dahin auszulegen sind, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers das Ergebnis ist, welches als Entlassung gilt. Das Tatbestandsmerkmal im Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie, "beabsichtigt" ein Arbeitgeber Massenentlassungen vorzunehmen, bedinge, dass noch keine Entscheidung getroffen worden sei. Durch die Mitteilung der Kündigung des Arbeitsvertrages werde zum Ausdruck gebracht, dass eine Entscheidung getroffen worden sei. Die Richtlinie sehe in Artikel 2 Abs. 1 die Konsultation der Arbeitnehmervertretung zu der beabsichtigten Massenentlassung so rechtzeitig vor, dass eine Einigung über die Maßnahme erzielt werden könne. Dieses Ziel sei indes wirksam nur zu erreichen, wenn die Kündigung nicht bereits ausgesprochen sei. Artikel 3 Abs. 1 und 4 Abs. 2 der Richtlinie verlangten vielmehr, dass die Anzeige der beabsichtigten Masseentlassung vor Ausspruch der Kündigung erfolge.

Der Europäische Gerichtshof hat damit den Regelungsgehalt der Massenentlassungsrichtlinie festgelegt.

Die Beklagte hat die erforderliche Massenentlassungsanzeige für die Kündigung, die sie am 18.12.2003 ausgesprochen hat, am 01.07.2004 gegenüber der Bundesagentur für Arbeit erstattet und damit lange nachdem die Kündigung bereits ausgesprochen war.

Die Richtlinie 98/59/EG findet im nationalen Recht indes keine unmittelbare Anwendung. Gem. Artikel 249 Abs. 3 EGV ist eine Richtlinie für jeden Mitgliedsstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel (BAG, 18. September 2003 - 2 AZR 79/02 zitiert nach jurisweb, NZA 2004, 375). Lediglich soweit das Verhältnis Staat/Bürger betroffen ist, ist von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie auszugehen (vertikale mittelbare Wirkung). Soweit es um das Verhältnis zweier Privatrechtssubjekte geht, lehnt der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine unmittelbare Anwendung ab (keine horizontale mittelbare Wirkung; BAG aaO unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH; vgl. auch LAG Schleswig-Holstein, 22. Juni 2004, 5 Sa 128/04 in NZA RR 205, 40).

Der Inhalt der Richtlinie gewinnt insoweit besondere Bedeutung, als das nationale Recht richtlinienkonform auszulegen ist. Die Auslegung hat nicht am Wortlaut einer Vorschrift Halt zu machen. Lassen Sinn und Zweck des Gesetzes erkennen, dass der Gesetzgeber nicht alle Konsequenzen der gewählten Gesetzesfassung bedacht hat, muss eine auslegungsfähige Regelung einschränkend oder ergänzend in dem Sinn verstanden werden, den der Gesetzgeber in voller Kenntnis der Probleme normiert hätte. Diese Auslegung darf jedoch den erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht verändern (BAG aaO). Die Gerichte sind nicht befugt, sich über den Willen des Gesetzgebers hinwegzusetzen.

Der in §§ 17, 18 KSchG normierte Begriff der Entlassung kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass damit die Kündigung gemeint sei. Der Gesetzgeber hat im Kündigungsschutzgesetz sprachlich und damit auch inhaltlich sehr wohl zwischen Kündigung und Entlassung differenziert. Der Gesetzgeber hat erstmals 1934 auf die Entlassung als Anhaltspunkt für eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Arbeitsbehörde abgestellt. Er hat in Kenntnis der bestehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach "Entlassung" den Zeitpunkt meint, in dem die Kündigungsfrist abgelaufen ist, bei zahlreichen Gesetzesänderungen an dem Begriff der "Entlassung" festgehalten. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass diese Auffassung der Rechtsprechung seinem gesetzgeberischen Willen entspricht.

Der Gesetzgeber hat bei der Umsetzung der ersten Massenentlassungsrichtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 17.02.1972 über Massenentlassungen 75/29/EWG und weiteren Angleichungen der Deutschen Rechtsvorschriften für die Umsetzung von Änderungen der EG Massenentlassungsrichtlinie an dem Begriff der Entlassung festgehalten (vgl. zur Historie der Massenentlassungregelungen Weigand im Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz 7. Auflage § 17 KSchG Rdn. 1ff). Der Gesetzgeber hat damit deutlich gemacht, dass er am Begriff der "Entlassung" bewusst festhält und eine Abgrenzung zum Begriff der Kündigung vornimmt. Die Differenzierung ist auch nachvollziehbar, da sowohl der Gesetzgeber wie auch das BAG die Regelungen der §§ 17, 18 KSchG als arbeitsmarktpolitische Maßnahme verstanden haben (vgl. Weigand aaO Rdn. 7).

Der danach insgesamt erkennbare Wille des Gesetzgebers steht der europarechtskonformen Auslegung der §§ 17, 18 KSchG klar entgegen (vgl. dazu auch Thüsing in BB 2005 Heft 16 I; Bauer/Krieger/Powietzka in DB 2005,445; Ferme/Lipinski ZIP 2005, 593).

Es ist Sache des Gesetzgebers vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes seinen gesetzgeberischen Willen neu zu artikulieren. Sollte eine richtlinienkonforme Umsetzung der EU-Richtlinie durch den Gesetzgeber nicht erfolgen, wäre ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EWG-Vertrag durch die Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland denkbar (vgl. BAG aaO).

Für die vorliegend ausgesprochene Kündigung vom 18.12.2003 verbleibt es daher bei der Verpflichtung des Arbeitgebers, die Anzeige der Massenentlassung vor der Entlassung, d. h. vor dem Austritt des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Kündigungsfrist, rechtzeitig anzuzeigen. Dieser Pflicht ist der Arbeitgeber durch die unter dem Datum des 01.07.2004 erfolgte Massenentlassungsanzeige nachgekommen.

Auf die Frage, ob Gründe des Vertrauensschutzes einer rückwirkenden Änderung der Auslegung des Begriffs der Massenentlassung in den §§ 17, 18 KSchG durch die Rechtsprechung entgegenstehen und das Verhältnis von materieller Gerechtigkeit zu den Grundsätzen des Vertrauensschutzes in eine Rechtslage kommt es daher vorliegend nicht an.

II.) Die ausgesprochene Kündigung ist nicht wegen fehlender Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, 134 BGB unwirksam. Das Arbeitsgericht hat im Einzelnen den Ablauf der Anhörung des Betriebsrates dargelegt und die Anhörung mit zutreffender Begründung für wirksam gehalten. Welche konkreten Einwände die Klägerin dagegen erhebt, ist nicht ersichtlich. Die unsubstantiierte Rüge der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung ist unerheblich. Hat der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG im Detail schlüssig dargelegt, so muss der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast deutlich machen, welche der Angaben er aus welchem Grund weiterhin bestreiten will. Ein pauschales Bestreiten ohne jede Begründung genügt nicht (vgl. BAG, 16. März 2000, 2 AZR 75/99 zitiert nach jurisweb, NZA 2000, 1332ff).

III.) Die Kündigung ist als betriebsbedingte Kündigung im Sinne des § 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Die Beklagte hat - wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat - die Produktionseinstellung zum 15.08.2004 und den Betriebsübergang nach M... im Einzelnen dargestellt. Die Klägerin trägt nichts vor, was den Feststellungen des Arbeitsgerichts entgegensteht.

Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung hinreichende Indiztatsachen vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die Beklagte zum Kündigungsendtermin die Produktion auf die Firma S... nach M... überträgt. Die Beklagte hat nach vorausgegangenen Verhandlungen mit dem Betriebsrat am 03.12.2003 sowohl einen Interessenausgleich wie auch einen Sozialplan wegen des Betriebsüberganges abgeschlossen. Sie hat in der Folge allen Mitarbeitern, die dem Betriebsübergang widersprochen haben, noch im Dezember 2003 eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen. Darin liegt ein sicheres Zeichen dafür, dass ein ernsthafter Entschluss auf Seiten des Arbeitgebers zur Produktionsstilllegung in Braunschweig vorlag (BAG 21.06.2001 - 2 AZR 137/00 zitiert nach jurisweb).

Die Fa. S... wurde im Mai 2004 endgültig in das Handelsregister eingetragen.

Der Durchführung einer Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG bedurfte es nicht, da nach dem Vortrag der Beklagten keine vergleichbaren Arbeitsplätze in B... verblieben sind. Die Klägerin ist diesen Darlegungen der Beklagten nicht mit erheblichem Tatsachenvortrag entgegengetreten. Sie hat keine Arbeitnehmer benannt, die mit ihr vergleichbar sind und nach wie vor einen Arbeitsplatz bei der Beklagten in Braunschweig besitzen.

Die Klägerin hat keine weiteren Tatsachen vorgetragen, die gegen die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung sprechen, so dass mit dem Arbeitsgericht von der Wirksamkeit der Kündigung auszugehen ist.

IV.) Den Antrag der Klägerin auf Nachteilsausgleich gem. § 113 Abs. 3 BetrVG hat das Arbeitsgericht abgewiesen.

Die Klägerin hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts insgesamt Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung verhält sich indes zu diesem abgewiesenen Anspruch nicht. Insoweit ist die Berufung unzulässig und war zurückzuweisen.

V.) Der Anspruch der Klägerin auf eine Abfindung aus dem Sozialplan vom 03.12.2003 ist ebenfalls unbegründet.

Nach der Regelung des Sozialplanes, § 5 Abs. 3 besitzt die Klägerin keinen Anspruch auf Sozialplanabfindung, da sie den Betriebsübergang auf die Firma S... nach § 613 a Abs. 6 BGB widersprochen hat.

Soweit die Klägerin gleichwohl der Auffassung ist, einen Anspruch auf Sozialplanleistung zu besitzen, da die Regelung über den Ausschluss der widersprechenden Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 BetrVG widerspreche, kann dem nicht gefolgt werden.

Ein Abfindungsanspruch nach dem Sozialplan ist gem. § 6 Abs. 2 des Sozialplanes erst fällig, wenn ein anhängiges Kündigungsschutzverfahren abgeschlossen ist und rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist.

Der Kündigungsrechtsstreit zwischen den Parteien ist nicht rechtskräftig abgeschlossen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

Gemäß § 259 ZPO kann indes auch auf eine künftige Leistung geklagt werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Diese Besorgnis ist bereits dann gegeben, wenn der Schuldner den Anspruch ernstlich bestreitet (vgl. Greger in Zöller ZPO 25. Auflage § 259 Rdn. 3).

Die Beklagte hat den etwaigen Anspruch der Klägerin auf künftige Leistung aus dem Sozialplan ernstlich und endgültig bestritten. Damit sind die Voraussetzungen einer Klage auf künftige Leistungen gegeben, denn diese Klage ist auch zulässig, wenn die Ansprüche bedingt sind (Greger aaO Rdn. 1).

Die Klägerin hat keinen ausdrücklichen Antrag auf künftige Leistung, in dem die Bedingung - rechtskräftiger Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens mit der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung - enthalten wäre, gestellt.

Es ist streitig, ob in einem Leistungsantrag mit einem zur Zeit nicht fälligen Anspruch ein Antrag auf künftige Leistung i.S.d. § 259 ZPO enthalten ist. Lüke (Münchener Kommentar zur ZPO 2. Auflage § 257 Rdn. 12) ist der Auffassung, es bedürfe in diesem Fall einer ausdrücklichen Antragsänderung zur Vermeidung der Klagabweisung.

Die h.M. (vgl. Schumann in Stein - Jonas ZPO 21. Auflage § 259 Rdn. 5) ist dagegen der Auffassung, der Antrag auf Verurteilung zur künftigen Leistung stelle eine Beschränkung des Klagantrages nach § 264 Nr. 2 ZPO und folglich eine Verurteilung in das Mindere da, die ohne neuen Antrag zulässig sei.

Die Kammer hält diese Rechtsposition der h. M. für problematisch, da sie das Gericht im Einzelfall veranlassen würde, erst in Auslegung des Klagantrages eine Bedingung für eine künftige Leistung zu formulieren, die der Kläger seinem Klagbegehren so nicht beigegeben hat.

Gleichwohl erscheint es der Kammer unter Zurückstellung dieser Bedenken angemessen, im vorliegenden Fall mit der h. M. in der Verurteilung zu einer künftigen Leistung ein Minus zu sehen, welches auch ohne ausdrückliche Antragsänderung bescheidungsfähig ist, da sich der Bedingungsinhalt hinreichend klar aus der Fälligkeitsregelung im Sozialplan ergibt.

Der Anspruch ist gleichwohl nicht begründet.

Die Betriebsparteien besitzen nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Auffassung im Schrifttum einen weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang sie die Nachteile einer Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen wollen (vgl. dazu zuletzt BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03; BAG 14. August 2001 - 1 AZR 760/00 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 142 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 108, zu III 1 a der Gründe mwN; 30. November 1994 - 10 AZR 578/93 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 89 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 80, zu II 3 der Gründe; 28. September 1988 - 1 ABR 23/87 - BAGE 59, 359, 365, zu B II 2 der Gründe; Fabricius/Oetker GK-BetrVG §§ 112, 112a Rn. 274 mwN; Annuß in Richardi BetrVG § 112 Rn. 101 mwN; Fitting BetrVG §§ 112, 112a Rdn. 117). Sie können im Rahmen ihres Ermessens von einem Nachteilsausgleich gänzlich absehen und nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden und sind nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen (BAG 14. August 2001 - 1 AZR 760/00 - aaO).

Es ist nicht grundsätzlich unzulässig, in einem Sozialplan Abfindungsansprüche für die Fälle auszuschließen, in denen ein Arbeitsverhältnis nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen Betriebs- oder Betriebsteilerwerber übergeht. Ebenso liegt es grundsätzlich in der Regelungsmacht der Betriebsparteien, Mitarbeiter von Sozialplanansprüchen auszunehmen, wenn diese den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebs- oder Betriebsteilerwerber durch einen Widerspruch verhindern (vgl. BAG 22.07.2003 - 1 AZR 575/02 zitiert nach jurisweb; BAG 5. Februar 1997 - 10 AZR 553/96 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 112 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 92, zu II 2 der Gründe).

Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, das der Ausschluss von Sozialplanleistungen jedenfalls dann unproblematisch ist, wenn der Arbeitnehmer einen zumutbaren anderen Arbeitsplatz bei einem Betriebserwerber ablehnt (BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 575/02 zitiert nach jurisweb).

Aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer einen unzumutbaren Arbeitsplatz ablehnt, können die Betriebspartner unter Abwägungen alle Umstände und ohne Verletzung des ihnen zugestandenen Ermessensspielraums vorsehen, dass Arbeitnehmer, die einem Betriebsübergang widersprechen im Falle von dann erforderlich werdenden betriebsbedingten Kündigungen keine Sozialplanleistungen erhalten (so ausdrücklich BAG 28. September 1988 - 1 ABR 24/87, AP Nr. 47 zu § 112 BetrVG 1972).

Hätten die Betriebspartner bei der Frage, wann ein Wechsel des Arbeitsplatzes unzumutbar sein soll, auf alle denkbaren persönlichen Umstände, die einem Wechsel des Arbeitsortes entgegenstehen könnten, Rücksicht nehmen wollen, wäre ein Angebot eines neuen Arbeitsplatzes in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers letztlich nur für persönlich ungebundene Arbeitnehmer oder für solche Arbeitnehmer in Frage gekommen, die aufgrund ihres persönlichen Wohnsitzes einen anderen Arbeitsort ebenso leicht erreichen konnten, wie den bisherigen Arbeitsort. Das Ziel, Arbeitsplätze für die von der Stilllegung des Betriebes in Braunschweig betroffenen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber die eingearbeitete und qualifizierte Belegschaft nach Möglichkeit zu erhalten, hätte bei Berücksichtigung aller dieser Umstände von vornherein nicht oder nur in geringem Umfang erreicht werden können. (vgl. BAG aaO).

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Arbeitsplatz bei der Firma S... in M... in jedem Einzelfall für den betroffenen Arbeitnehmer zumutbar erscheint.

Durch den Ausschluss von Arbeitnehmern aus dem Anwendungsbereich des Sozialplans, die dem Betriebsübergang widersprochen haben, haben die Betriebspartner deutlich gemacht, dass persönliche, familiäre oder soziale Gründe nicht die Unzumutbarkeit des angebotenen Arbeitsplatzes in M... bedingen (vgl. zur Zulässigkeit einer entsprechenden tariflichen Regelung BAG 21. April 2005 - 6 AZR 361/04 wiedergegeben aus der Pressemitteilung 21/05).

Die Betriebspartner haben für die Arbeitnehmer, die dem Betriebsübergang nicht widersprechen und in M... weiterarbeiten für einen Zeitraum von 18 Monaten Leistungen vorgesehen, die ihnen die wirtschaftlichen Lasten des verlängerten Arbeitsweges kompensieren sollen ebenso wie Umzugsbeihilfen. Abfindungen sind lediglich für die Arbeitnehmer vorgesehen, die trotz des Überganges ihres Arbeitsverhältnisses rationalisierungsbedingt nicht weiterbeschäftigt werden können.

Damit haben die Betriebspartner den ausgleichfähigen und - pflichtigen Nachteil, der durch den Sozialplan geregelt werden soll, beschrieben. Diese Beschränkung mag im Einzelfall zu Härten führen. Sie bewegt sich indes innerhalb des den Betriebspartnern zustehenden weiten Ermessenspielraums.

Soweit Arbeitnehmern durch die Arbeitsplatzverlagerung, bzw. aufgrund des Widerspruchs eine Kündigung erhalten und dadurch besondere soziale Härten entstehen, haben die Betriebspartner die Einrichtung eines Härtefonds mit einem Volumen von 300.000,00 € zur Minderung derartigen Nachteile vorgesehen (vgl. dazu auch BAG 28. September 1988 1 ABR aaO). Dieser Härtefonds hat in Einzelfällen Leistungen gewährt. Er ist zu mehr als 90 % ausgeschöpft worden.

Nach alldem war wie erfolgt zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.



Ende der Entscheidung

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