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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 08.11.2002
Aktenzeichen: 3 Sa 1477/01 B
Rechtsgebiete: VBL, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

VBL § 98 Abs. 4
ZPO § 139
ArbGG § 60 Abs. 4
Die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätze über Voraussetzungen und Umfang von Hinweis- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit evtl. Rentennachteilen aufgrund eines vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers (vgl. hierzu BAG, Urt. Vom 17.10.2000 - 3 AZR 605/99 - AP 116 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht) gelten auch für den Umfang der Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit etwaigen Rentennachteilen aufgrund der Vereinbarung geänderter Vertragsbedingungen, z. B. einer Teilzeitregelung.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 Sa 1477/01 B

Verkündet am: 08. November 2002

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 08.11.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Vogelsang und die ehrenamtlichen Richter Töhne und Kelle

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 05.07.2001 - 1 Ca 516/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Erstattung eines Rentenschadens.

Die am geborene Klägerin war seit dem 23.04.1971 bei der Beklagten im Angestelltenverhältnis beschäftigt. In der Zeit vom 01.09.1972 bis zum 31.01.1980 arbeitete sie mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, danach wieder als Vollzeitbeschäftigte. Im Jahr 1998 beabsichtigte sie, aufgrund gesundheitlicher Beschwerden nach dem plötzlichen Tod ihres Ehemannes vorzeitig auszuscheiden. Über den Personalsachbearbeiter E. stellte sie am 11.09.1991 einen Antrag auf Auskunft der VBL über die ihr zustehende Rente. Eine solche Auskunft erhielt sie unter dem 30.10.1998 (überreicht mit der Klageschrift, Bl. 6 d.A.). Die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin wurden dabei nicht mit einem nur anteiligen Beschäftigungsquotienten berücksichtigt, und zwar aufgrund der Übergangsregelung in § 98 a) Abs. 5 der Satzung der VBL (für Mitarbeiter, die ab dem 01.01.1982 ununterbrochen vollbeschäftigt waren).

Die Klägerin sprach die in der Personalstelle zuständige Sachbearbeiterin, die Zeugin S. an, um sich über die Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung zu informieren. Sie wurde dabei über die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung im sog. "Blockmodell" informiert. Der genaue Inhalt der Gespräche mit der Zeugin S. ist zwischen den Parteien streitig.

Unter dem 04.01.1999 stellte die Klägerin gegenüber dem Direktor des Arbeitsamtes einen Antrag auf Änderung der Arbeitszeit, in dem sie darum bat, ab dem 01.01.1999 Teilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Angestellten zu vereinbaren. Sie äußerte den Wunsch, bis zum 15.06.1999 in Vollzeitform zu arbeiten und ab dem 16.06.1999 bis zum Rentenbeginn am 01.12.1999 freigestellt zu werden. Das Schreiben vom 04.01.1999 ging am 18.01.1999 bei der Personalverwaltung des Arbeitsamtes ein. Die Parteien schlossen am 25.01.1999 eine Änderungsvereinbarung gemäß dem Antrag der Klägerin. Zuvor hatte die Klägerin am 21.01.1999 eine Erklärung unterzeichnet, in der es heißt:

"Das Merkblatt Teilzeitbeschäftigung von Angestellten (Stand Juli 1997) und das Merkblatt 1 der VBL wurden mir ausgehändigt und sind mit bekannt.

Auf mögliche Rechtsfolgen - insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung von der VBL - wurde ich hingewiesen.

Ich wurde darüber informiert, daß ergänzende Fragen zur Höhe der späteren Rente und Zusatzversorgung ausschließlich vom Rententräger oder von der VBL beantwortet werden können".

Die Klägerin trat mit dem 30.11.1999 in den Ruhestand und bezieht seitdem neben ihrer Altersrente durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Versorgungsrente der VBL in Höhe von 651,10 DM brutto.

Die Klägerin hat behauptet, aufgrund zunehmender gesundheitlicher Beschwerde habe der sie behandelnde Facharzt zu einer Reduzierung der Arbeitszeit geraten. Am 04.01.1999 habe sie daher in der Personalverwaltung des Arbeitsamtes die zuständige Sachbearbeiterin S. angerufen. Diese habe ihr unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange empfohlen, in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.11.1999 in Teilzeit nach dem sog. Blockmodell zu arbeiten. Bereits dieser Hinweis sei fehlerhaft gewesen, denn es habe durchaus eine Möglichkeit gegeben, einen gleitenden Übergang in die Rente zu gestalten, bei dem keine Rentenverluste eingetreten wären. Grund für den Hinweis auf das Blockmodell sei gewesen, dass ein Azubi dann zum 01.07.1999 eine Festanstellung habe bekommen können. Wäre die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung ins Auge gefasst worden, hätte dies die Planstelle bis zum 30.11.1999 blockiert. Ferner habe sie sich bei Frau S. nach den finanziellen Auswirkungen für ihre Rentenansprüche gegenüber der VBL erkundigt. Frau S. habe dazu erklärt, das VBL-Recht sei sehr kompliziert und sie müsse sich über die Folgen für die Versorgungsansprüche erst kundig machen. In der Folgezeit habe Frau S. dann die Auskunft erteilt, durch die Teilzeitbeschäftigung seien nur geringe finanzielle Einbußen in einer Größenordnung von etwa 3,00 DM bis 5,00 DM pro Monat zu erwarten. Frau S. habe jedoch bei ihrer Auskunft die Regelung in § 98 Abs. 4 der Satzung der VBL übersehen. Dies beruhe darauf, dass sie Personalakte der Klägerin nicht ordnungsgemäß durchgearbeitet habe, sonst hätte ihr die Teilzeitbeschäftigung in der Zeit vom 01.09.1972 bis 31.08.1980 auffallen müssen. Sie (die Klägerin) habe damals zwar gesundheitliche Beschwerden gehabt. Diese seien jedoch nicht derart gewesen, dass sie unbedingt nur noch hätte teilzeitig arbeiten können. Hätte sie von den Rentennachteilen gewusst, hätte sie auf die Teilzeitbeschäftigung verzichtet und die Änderungsvereinbarung vom 25.01.1999 nicht unterschrieben.

Ihr Fall sei bei der Beklagten später zum Anlass genommen worden, die Sachbearbeiter darauf hinzuweisen, dass Auskünfte über VBL-Renten in Zukunft nicht mehr von der Beklagten gemacht werden dürften. Im übrigen habe die Zeugin S. gegenüber dem Zeugen E. und B. in einem Gespräch zugegeben, dass sie ihre (der Klägerin) früheren Teilzeitbeschäftigungen übersehen habe. Ihr sei durch die Falschauskunft der Beklagten ein monatlicher Rentenschaden in Höhe von 318,85 DM entstanden.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin rückwirkend ab dem 01.12.1999 eine monatliche Rente i.H. v. 318,85 DM jeweils imvoraus zum Ersten eines Monats auf Lebenszeit neben aller Rentenerhöhungen, die zwischenzeitlich eingetreten seien und noch eintreten würden, zu zahlen,

hilfsweise hierzu,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin alle Rentenerhöhungen, die zwischenzeitlich eingetreten seien, die noch eintreten würden und die sie wegen dre Teilzeitbschäftigung im Jahre 1999 nicht erhalte, zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, Frau S. habe der Klägerin die verschiedenen Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung erläutert. Die Klägerin habe sich daraufhin für das sog. "Blockmodell" entschieden. Am 21.01.1999 (also nach Eingang des Antrags vom 04.01.1999) sei die Klägerin in der Personalstelle erschienen. Bei diesem Besuch sei das Gespräch auch auf die Versorgungsrente gekommen. Frau S. habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass sich durch die Teilzeitbeschäftigung die VBL-Rente reduzieren würde.

Auf Wunsch der Klägerin habe Frau S. dann bei der VBL angerufen und im Beisein der Klägerin die Auskunft erhalten, dass wahrscheinlich keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten seien. Dieses Gespräch habe nur ca. zwei bis drei Minuten gedauert. Frau S. habe die Klägerin dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie aufgrund der komplizierten Satzung der VBL und deren häufigen Änderungen zu diesem Zeitpunkt keine rechtsverbindlichen Angaben zur späteren Rentenhöhe machen könne und wolle. Frau S. habe der Klägerin angeboten, eine verbindliche Rentenauskunft bei der VBL zu dem neuen Sachverhalt einzuholen, solange könne man mit dem Abschluss der Änderungsvereinbarung warten und diese ggf. rückwirkend schließen. Dies habe die Klägerin jedoch nicht gewollt, sondern erklärt, sie wolle die Änderung, ohne abzuwarten.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 07.06.2001 (Bl. 74 d.A.) durch Vernehmung der Zeugin S. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2001 (Bl. 74 bis 76 d.A.).

Durch Urteil vom 05.07.2001 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 19.054,48 DM festgesetzt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 85 bis 89 d.A.) Bezug genommen. Das Urteil ist der Klägerin am 11.09.2001 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 11.10.2001 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 12.11.2001 begründet.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Klageantrag zu 1) unzulässig. Jedenfalls habe das Gericht insoweit seiner Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO nicht genügt. Ferner liege ein Verstoß gegen § 60 Abs. 4 ArbGG vor. Das Gericht habe seine Entscheidungsfindung zudem allein auf die Aussage der Zeugin S. gestützt, ohne die anderen von ihr benannten Zeugen, nämlich die Zeugen E. und B. zu hören. Die Klägerin behauptet, die Zeugin S. habe die Unwahrheit gesagt. Ihre Aussage stehe auch im Widerspruch zum Schreiben des Arbeitsamtes vom 05.01.2001 (überreicht mit Schriftsatz vom 01.11.2000 (Bl. 44/45 d.A.).

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 05.07.2001 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin rückwirkend ab dem 01.12.1999 eine monatliche Rente in Höhe von je 318,85 DM bzw. 163,02 €, jeweils im voraus zum 01. eines Monats auf Lebenszeit zu bezahlen,

3. festzustellen dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Rentenerhöhungen, die seit dem 01.12.1999 eingetreten sind und die noch eintreten werden, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung nach Maßgabe ihres Schriftsatz vom 12.02.2002 (Bl. 127 bis 130 d.A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

Schadensersatzansprüche der Klägerin aufgrund einer schuldhaften Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten durch die Beklagte im Zusammenhang mit der Änderungsvereinbarung vom 25.01.1999 bestehen nicht.

Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers können sich u.U. besondere Hinweis- und Aufklärungspflichten ergeben. Deren Voraussetzungen und Umfang ergeben sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenzen an dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu berücksichtigen (BAG, Urt. vom 17.10.2000 - 3 AZR 605/99 - AP 116 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht m.w.N.; BAG, Urt. vom 11.12.2001 - 3 AZR 339/00). Besondere Hinweis- und Aufklärungspflichten ergeben sich immer dann, wenn der Arbeitgeber bei dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Zusammenhang mit der Änderung der Vertragsbedingungen den Eindruck erweckt, er werde dessen Interessen wahren und ihn redlicherweise vor unbedachten nachteiligen Folgen eines vorzeitigen Ausscheidens oder einer Änderung der Vertragsbedingungen bewahren. Ein solcher Vertrauenstatbestand kann sich bei Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles aus einem vorangegangenem Tun des Arbeitgebers ergeben, insbesondere aus dem betrieblichen Interesse, ein Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden (BAG, Urt. vom 03.07.1990 - 3 AZR 382/99 - AP 24 zu § 1 BetrAVG). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn auf Initiative des Arbeitgebers ein Aufhebungsvertrag zustande kommt (BAG, Urt. vom 17.10.2000 - 3 AZR 605/99 - a.a.O.). Ansonsten muss sich der Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages jedoch selbst Klarheit über die Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verschaffen. Wenn er aus persönlichen Gründen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinwirkt, darf der Arbeitgeber es ihm grundsätzlich überlassen, sich über die Folgen seines Ausscheidens zu unterrichten (BAG, Urt. vom 11.12.2001 - 3 AZR 339/00). Das gleiche muss gelten, wenn es nicht um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht, sondern um die Vereinbarung geänderter Vertragsbedingungen, hier der Vereinbarung einer Teilzeitregelung. Unstreitig war es die Klägerin, die mit der Bitte um eine Teilzeitvereinbarung an die Beklagte herangetreten ist. Für die Beklagte bestanden daher in dieser Situation keine besonderen Informations- oder Aufklärungspflichten. Es war völlig ausreichend, wenn sie die Klägerin im Hinblick auf rentenrechtliche Auswirkungen auf eine Auskunft bei der VBL verwiesen hat.

Die Klägerin kann ferner nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte habe sie dann tatsächlich über die rentenrechtlichen Folgen aufgeklärt, dies aber in unzutreffender Art und Weise. Erkundigt sich der Arbeitnehmer vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses (oder Veränderung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung) beim Arbeitgeber nach dem rechtlichen Schicksal seiner Versorgungsansprüche, muss der Arbeitgeber sich entscheiden, ob er die Frage beantworten oder an den Träger der Versorgung zur Beantwortung weiterleiten will. Entschließt sich der Arbeitgeber, die Frage selbst zu beantworten, haftet er für die Folgen von Fehlern, die ihm dabei unterlaufen (BAG, Urt. vom 10.03.1988 - AZR 420/85 - AP 99 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht). Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht festgestellt werden, dass sich die Beklagte entschlossen hätte, die Fragen der Klägerin nach dem Schicksal ihrer Altersversorgung bei Vereinbarung einer Teilzeit selbst abschließend zu beantworten. Auch nach dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte insoweit nur eine vage Auskunft gegeben. Eine konkrete Berechnung der zu erwartenden Rentennachteile hat die Beklagte auch nach den Behauptungen der Klägerin nicht vorgenommen. Im Gegenteil: Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin ausdrücklich erklärt, dass ergänzende Fragen zur Höhe der späteren Rente und Zusatzversorgung ausschließlich vom Rententräger oder von der VBL beantwortet werden können und ihr im übrigen das Merkblatt Teilzeitbeschäftigung von Angestellten und das Merkblatt I der VBL ausgehändigt. Dies hat die Klägerin unter dem 21.01.1999 ausdrücklich bestätigt. Aus dem Inhalt der Erklärung selbst sowie aus den mit dieser Erklärung vorgelegten Unterlagen war für die Klägerin ohne weiteres erkennbar, dass eine Teilzeitbeschäftigung für sie möglicherweise mit rentenrechtlichen Nachteilen verbunden war und dass sie sich zur Aufklärung des genauen Betrages an die VBL wenden musste. Von einer derartigen genaueren Erkundigung hat die Beklagte die Klägerin auch nach dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin nicht etwa abgehalten. Daran ändert auch die von der Klägerin behauptete Erklärung der Zeugin S. nichts, wonach die Rentennachteile etwa 3,00 DM bis 5,00 DM monatlich betragen würden. Hierbei handelt es sich nicht um eine konkrete Auskunft, sondern lediglich um die Abgabe einer Einschätzung. Jedenfalls im Zusammenhang mit der Erklärung vom 21.01.1999 und den mit dieser Erklärung überreichten Unterlagen bestand für die Klägerin aller Anlass, sich konkret im Hinblick auf die Rentennachteile zu erkundigen. Auch für sie war erkennbar, dass die Zeugin S. hier aufgrund der Gesamtsituation keine dezidierte Auskunft erteilten konnte und wollte.

Aber auch wenn man von einer Erheblichkeit des entsprechenden Sachvorbringens der Klägerin ausginge, hätte sie dieses Sachvorbringen jedenfalls nicht bewiesen. Die von ihr benannte Zeugin S. hat den Sachvortrag der Klägerin nämlich gerade nicht bestätigt. Insoweit ist es es auch nicht erheblich, wenn die Klägerin nunmehr einwendet, die Zeugin S. habe bei ihrer Vernehmung die Unwahrheit gesagt. Indem die Klägerin versucht, den Beweiswert der Aussage der Zeugin zu erschüttern, kann ihr noch nicht der Beweis dafür gelingen, dass das Gegenteil von dem der Wahrheit entspricht, was die Zeugin S. bekundet hat. Eine Erschütterung der Beweiskraft der Aussage würde nur dazu führen, dass die Klägerin als beweisfällig anzusehen wäre.

Auch den weiteren Beweisangeboten der Klägerin war - ausgehend von einer unterstellten Erheblichkeit ihres Sachvorbringens - nicht nachzugehen. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht dezidiert dargelegt, wann sie durch andere Personen in welcher Weise konkret im Hinblick auf ihre Rentenansprüche beraten worden sein soll. Sie macht nicht deutlich, wann der von ihr benannte Zeuge E. vor Vereinbarung des Änderungsvertrages welche konkreten Auskünfte erteilt haben soll. Unerheblich ist, welche Erklärungen die Zeugin S. später gegenüber den Zeugen E. und B. abgegeben haben soll. Selbst wenn die Zeugin S. - wie die Klägerin behauptet - später gegenüber den weiteren Zeugen erklärt haben sollte, sie habe die früheren Teilzeitbeschäftigungen übersehen, folgt hieraus noch nicht zwingend, dass die Zeugin S. die Klägerin in ihrer Rentenangelegenheit abschließend und außerdem noch unzutreffend beraten hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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