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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 06.07.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 1866/06 B
Rechtsgebiete: AFG, BGB, ZPO, BetrVG


Vorschriften:

AFG § 143 Abs. 1
BGB § 613 Abs. 1 S. 2
BGB § 779
ZPO § 138 Abs. 4
ZPO § 256
BetrVG § 77 Abs. 4
Zur Darlegungs- u. Beweislast für das Vorliegen eines unterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses.
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 Sa 1866/06 B

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Vogelsang, den ehrenamtlichen Richter Herrn Wilde, den ehrenamtlichen Richter Herrn Lüs für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 02.11.2006 - 2 Ca 1385/05 B - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, inwieweit bei der Berechnung der betrieblichen Altersrente Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 27.08.1990 bis zum 03.03.1996 als anrechnungsfähige Dienstzeit bei der Berechnung der betrieblichen Altersrente zu berücksichtigen sind.

Die am 00.00.1945 geborene Klägerin war seit dem 27.08.1990 - zunächst mit Unterbrechungen - bei der E. GmbH, Werk A-Stadt, als Sachbearbeiterin im Bereich Customer Service, Kundenreklamation, Auftragsbetreuung beschäftigt. Wegen der genauen Beschäftigungszeiträume wird auf die Aufstellung auf den Seiten 3 und 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 28.11.2005 (Blatt 48/49 d. A.) verwiesen. Während der Unterbrechungszeiträume war die Klägerin teilweise arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosengeld.

Ab dem 01.01.1996 ergaben sich bei der Klägerin folgende Beschäftigungszeiträume:

01.01.1996 bis 17.01.1996

19.01.1996 bis 02.02.1996

04.03.1996 bis 30.04.1996

Unter dem 08.05.1996 schlossen die Parteien mit Wirkung vom 01.05.1996 einen "Abrufarbeitsvertrag". Einen weiteren Arbeitsvertrag schlossen die Parteien unter dem 13.03.1998 für die Zeit ab dem 01.04.1998. Beide Arbeitsverträge enthalten unter Ziffer 1. u. a. folgende Formulierung:

"Grundlage für die Gehaltsfestlegung ist das tatsächliche Eintrittsdatum. Für Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung und für die Berechnung der Dienstjubiläen gilt als rechnerisches Eintrittsdatum der 04.03.1996."

Zum 01.01.2001 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Firma E. im Rahmen eines Betriebsteilübergangs auf die Beklagte über. Mit Schreiben vom 13.06.2005 erstellte die Beklagte für die Klägerin eine Rentenberechnung und erkannte hierbei als anrechnungsfähige Dienstzeit den Zeitraum vom 04.03.1996 bis zum 31.03.2007 an. Das Arbeitsverhältnis endete mittlerweile zum 31.03.2007.

Im Hinblick auf die Altersversorgung bei der Firma E./bei der Beklagten gibt es folgende Regelungen:

Bei der Firma E.galt ein auf einer Betriebsvereinbarung beruhender Firmenpensionsplan, gültig ab dem 23.12.1976, wegen dessen genauen Inhalts auf die mit Schriftsatz der Beklagten vom 28.06.2005 überreichte Kopie (Blatt 47 bis 56 d. A.) verwiesen wird. Später galt der Pensionsplan in einer Fassung vom 01.01.1989 sowie vom 01.01.1992. Dieser Pensionsplan, wegen dessen Inhalts im Übrigen auf die mit Schriftsatz der Beklagten vom 28.06.2005 überreichte Kopie (Blatt 57 bis 64 d. A.) Bezug genommen wird, enthält u. a. folgende Regelungen:

"2. Voraussetzung für den Ruhegeldanspruch

2.1 Pensionsberechtigt nach diesem Pensionsplan ist jeder Mitarbeiter, der

A) eine anrechnungsfähige Dienstzeit (vgl. Abs. 3.2.) von mindestens drei Monaten hat und

B) bei Eintritt in die Dienste der Gesellschaft noch nicht ein Alter von 55 Jahren vollendet hat.

Nicht pensionsberechtigt sind zur Aushilfe vorübergehend beschäftigte Mitarbeiter sowie Mitarbeiter, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfrei sind.

...

3. Grundlage für das Ruhegeld

3.1 Das Ruhegeld eines Pensionsberechtigten wird durch seine anrechnungsfähige Dienstzeit und sein ruhegeldfähiges Arbeitseinkommen bestimmt.

3.2 Die anrechnungsfähige Dienstzeit eines Pensionsberechtigten im Sinne dieses Pensionsplanes ist die Zeit, die er zuletzt ununterbrochen bei der Gesellschaft oder einer ihrer Schwestergesellschaften tätig war. Sie endet mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft, spätestens jedoch mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Sonderfälle gelten folgende Regelungen:

A) Durch eine Beurlaubung (Abs. 3.3) wird die anrechnungsfähige Dienstzeit nicht unterbrochen. Es wird aber auf sie nur der erste Monat der Beurlaubungszeit angerechnet, wenn die Beurlaubung nicht zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erfolgt ist.

B) Soweit die anrechnungsfähige Dienstzeit eines Pensionsberechtigten eine ganze Zahl von Jahren um den Bruchteil eines Jahres übersteigt, wird dieser mit vollen Monaten angerechnet.

C) Wenn es nicht ausdrücklich anders vereinbart wird, so wird ein Pensionsberechtigter, dessen Arbeitsverhältnis bei der Gesellschaft vor seinem Eintritt in den Ruhestand endet, bei einem etwaigen späteren Wiedereintritt im Sinne dieses Pensionsplanes in jeder Hinsicht als ein neuer Mitarbeiter behandelt, es sei denn, er wurde von der Gesellschaft gekündigt und innerhalb von zwei Jahren wieder eingestellt. Abs. 8.1, Unterabs. 8.1 B) bleibt unberührt.

3.3 Eine "Beurlaubung" im Sinne dieses Pensionsplanes liegt dann vor, wenn ein Pensionsberechtigter mit Einwilligung der Gesellschaft oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht von der Arbeit freigestellt wurde.

3.4 Das "Einkommen" eines Pensionsberechtigten ist die gesamte jährliche Vergütung für die Dienste, die er der Gesellschaft leistet. Ausgenommen sind die Aufwendungen der Gesellschaft an oder anstatt von Sozialversicherungsbeiträgen, Sachbezüge, Firmenfahrzeug und Kostenerstattungen wie Spesen.

3.5 Das "ruhegeldfähige Arbeitseinkommen" eines Pensionsberechtigten ist der höchste Durchschnittsbetrag des Einkommens, das er in drei Kalenderjahren innerhalb der letzten fünf vollen Kalenderjahre seiner anrechnungsfähigen Dienstzeit erzielt hat.

...

8. Ruhegeldansprüche ausgeschiedener Mitarbeiter

8.1 Wenn ein Pensionsberechtigter aus der Gesellschaft ausscheidet, und

A) wenn er noch nicht fünf Jahre vom Beginn seiner Betriebszugehörigkeit an zurückgelegt hat und nicht die Voraussetzungen für den "vorzeitigen Eintritt" in den Ruhestand erfüllt, so erlöschen sämtliche Pensionsansprüche nach diesem Pensionsplan, B) wenn er aber vom Beginn seiner Betriebszugehörigkeit an fünf Jahre zurückgelegt hat, ohne die Voraussetzungen für den "vorzeitigen Eintritt" in den Ruhestand zu erfüllen, so bleibt ein Anspruch nach Maßgabe des Abs. 8.2 erhalten, es sei denn, es erfolgt gemäß Abs. 2.4 ein sofortiger "vorgezogener Eintritt" in den Ruhestand.

8.2. Der im Fall des Abs. 8.1, Unterabs. 8.1 B) aufrechtzuerhaltende Anspruch wird nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 5 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) ermittelt."

Per 01.01.1995 wurde unter Ziffer 3.4 folgende neue Regelung in die Betriebsvereinbarung eingefügt:

"War ein Pensionsberechtigter während seiner anrechnungsfähigen Dienstzeit immer oder zeitweise teilzeitbeschäftigt, so wird das "Einkommen" nach Satz 1 auf der Basis der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Regelarbeitszeit ermittelt. Dieses "Einkommen" wird umgerechnet auf eine wöchentliche Arbeitszeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der anrechnungsfähigen Dienstzeit entspricht. Beschäftigungsgrad ist das jeweilige Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Regelarbeitszeit zur im E.-Handbuch gültigen wöchentlichen Regelarbeitszeit, höchstens jedoch 100 %."

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, auf Grund der Regelung in Ziffer 3.2 des Pensionsplans seien auch die Beschäftigungszeiträume vom 27.08.1990 bis zum 03.03.1996 bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Die Klägerin hat behauptet, während dieses Zeitraums sei sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen. Im Einstellungsgespräch habe die Mitarbeiterin H. der Firma E. auf die erforderliche ständige Verfügbarkeit hingewiesen. Eine Befristung sei nicht vereinbart worden. Sie habe in den Jahren von 1990 bis 1996 zu keinem Zeitpunkt dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Die zu Grunde liegenden Sachverhalte seien dem Arbeitsamt A-Stadt bekannt gewesen, im Übrigen sei diese Praxis bei ca. 40 bis 50 Arbeitnehmern in dieser Weise gehandhabt worden. Während der Zeiten ihrer Nichtbeschäftigung sei ihr immer zuvor der Zeitpunkt der späteren Wiederaufnahme der Tätigkeit mitgeteilt worden.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, das Sachvorbringen der Beklagten im Hinblick auf das Vorliegen von mehreren befristeten Arbeitsverträgen in der Zeit bis zum 30.04.1996 sei nicht hinreichend substanziiert. Die Beklagte könne sich wegen der Vereinbarungen im Einstellungsgespräch nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken. Von einer durchgehenden unbefristeten Beschäftigung sei auch deshalb auszugehen, weil sie (unstreitig) über eine "Identity Cards" der E. GmbH, sowie eine Stempelkarte zur Arbeitszeiterfassung verfügt habe und auch in der Stempelkarte das Eintrittsdatum vom 27.08.1990 angegeben gewesen sei, ebenso wie in den erteilten monatlichen Vergütungsabrechnungen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass ihre Tätigkeit für die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Zeitraum vom 27.08.1990 bis 03.03.1996 zu ihrer Dienstzeit im Sinne der Nr. 3.2 des Pensionsplanes der Fa. E. GmbH in der ab 01.01.1992 gültigen Fassung gehört.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin sei in der Zeit bis zum 30.04.1996 jeweils auf Grund befristeter Arbeitsverträge zu Urlaubs- und Krankheitsvertretungen sowie zur Deckung eines jeweils vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs für die Firma E. tätig gewesen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin könne sich nach Inkrafttreten des Beschäftigungsförderungsgesetzes nicht mehr auf das Fehlen eines sachlichen Grundes für die vereinbarten Befristungen berufen. Für ihren (der Beklagten) Sachvortrag sprächen im Übrigen auch die erteilten Arbeitsbescheinigungen nach § 143 Abs. 1 AFG. Die Beklagte hat ferner behauptet, bei der Klägerin sei eine ständige Verfügbarkeit nicht vorausgesetzt worden, sie sei jederzeit berechtigt gewesen, die ihr angebotene Beschäftigung abzulehnen. Die Eintragung des Einstellungsdatums 27.08.1990 in den jeweiligen Abrechnungen beruhe auf einer Nachlässigkeit der Lohnbuchhaltung.

Die Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, die Nichtanrechenbarkeit der Beschäftigungszeiten vor dem 04.03.1996 ergebe sich auch aus der Regelung in den schriftlichen Arbeitsverträgen vom 08.05.1996 und 13.03.1998. Diese Vereinbarung sei als Tatsachenvergleich anzusehen, der auch die Berechnung der Betriebsrentenansprüche regele.

Aus Ziffer 3.2 der Pensionsordnung des Pensionsplan ergebe sich, dass nur Zeiträume einer tatsächlichen Beschäftigung berücksichtigungsfähig seien. Dies folge aus dem Regelungszusammenhang.

Durch Urteil vom 02.11.2006 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Blatt 204 bis 211 d. A.) Bezug genommen. Das Urteil ist der Beklagten am 10.11.2006 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 04.12.2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.02.2007 am 08.02.2007 begründet.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Regelung in Ziffer 3.2 des Pensionsplans fehlerhaft ausgelegt. Insoweit komme es allein auf ein ununterbrochenes "Tätig-Sein an. Aber auch unter Zugrundelegung der fehlerhaften Auslegung durch das Arbeitsgericht sei das Urteil unrichtig, weil zwischen der Klägerin und der Firma E. kein ununterbrochenes unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Die Regelung des Pensionsplans sei auch nicht etwa rechtlich unzulässig. Denn der Arbeitgeber sei bei der Festsetzung der für die Leistungshöhe maßgeblichen Dienstzeit grundsätzlich frei. Es müsse sich nicht notwendigerweise die gesamte Dienstzeit leistungssteigernd auswirken. Die Unterbrechungszeiträume könnten auch nicht gemäß Ziffer 3.3 des Pensionsplans als "Beurlaubung" behandelt werden. Das Arbeitsgericht habe darüber hinaus verkannt, dass die Darlegungs- und Beweispflicht für das Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bei der Klägerin liege, weil es sich hierbei um eine anspruchsbegründende Voraussetzung handele. Schädlich im Hinblick auf das Vorliegen einer durchgehenden Beschäftigung sei allein schon die letzte Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses vom 03.02. bis 03.03.1996, während der die Klägerin (unstreitig) arbeitslos gemeldet gewesen sei.

Das Arbeitsgericht nehme zu Unrecht an, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Tatsachenvergleichs nicht hinreichend dargelegt seien. Die Aufnahme der entsprechenden Klausel in den Vertrag dokumentiere, dass man damals mit Streitigkeiten über die Ansprüche, die auf der Betriebszugehörigkeit beruhten, gerechnet habe. Jedenfalls habe eine Ungewissheit über das Rechtsverhältnis auf Seiten der Firma E.vorgelegen. Auch ein gegenseitiges Nachgeben i. S. von § 779 BGB sei gegeben. Man habe nämlich die unmittelbar dem schriftlichen Arbeitsvertrag vorgelagerte befristete Aushilfstätigkeit seit dem 04.03.1996 als Betriebszugehörigkeit anerkannt. Hierin liege ein Nachgeben der Arbeitgeberin und ein Verzicht der Klägerin auf Berücksichtigung weiterer Vordienstzeiten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 02.11.2006, Geschäftsnummer 2Ca 1385/05 B, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin behauptet, sie sei nach dem 27.08.1990 bei keinem anderen Arbeitgeber beschäftigt gewesen und habe auch keine andere Anstellung gesucht. Die tatsächliche Handhabung ihres Arbeitsverhältnisses habe der bei anderen Mitarbeitern entsprochen, bei denen schriftliche Abruf-Arbeitsverträge vereinbart gewesen seien. Im Übrigen habe sie für das Kalenderjahr 1993 (unbestritten) ein Weihnachtsgeld ausgezahlt bekommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Voraussetzungen für einen Tatsachenvergleich habe die Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Sie behauptet, zu keinem Zeitpunkt habe Uneinigkeit darüber bestanden, welche vorherigen Beschäftigungszeiten als anrechnungsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen seien. Insoweit habe sie lediglich eine von der Beklagten vorgegebene Formulierung unterzeichnet.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 66, 64 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil das Arbeitsgericht den Rechtsstreit zutreffend entschieden hat.

1.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Der Klageantrag ist auf die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses i. S. dieser Vorschrift gerichtet. Ein betriebsrentenrechtliches Rechtsverhältnis wird nämlich nicht erst mit dem Eintritt des Versorgungsfalls, sondern bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft begründet (BAG, Urteil vom 26.08.1997 - 3 AZR 235/96 - AP 27 zu § 1 BetrAVG Ablösung = NZA 98, 817). Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt des Erlasses der erstinstanzlichen Entscheidung ferner ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, ob bestimmte Beschäftigungszeiträume anrechenbar sind, weil sie ggf. für ihre Altersversorgung entsprechende Dispositionen treffen musste. Das Feststellungsinteresse ist auch nicht weggefallen, nachdem die Klägerin nach ihrem Ausscheiden mit dem 31.03.2007 mittlerweile eine bezifferte Leistungsklage erheben könnte, weil jetzt mit dem feststehenden Beendigungstermin alle Elemente für die Berechnung des Rentenanspruchs feststehen. Die im Rechtsmittelverfahren eintretende Möglichkeit der Bezifferung zwingt nicht dazu, zur Leistungsklage überzugehen (BGH, Urteil vom 30. Januar 1969 - X ZR 19/66 - AP 1 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit; BAG, Urteil vom 18.03.1997 - 9 AZR 84/96 - AP 8 zu § 17 ErzGG = NZA 97, 1168).

2.

Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist nämlich auf Grund der Regelungen des Pensionsplans der E. GmbH vom 01.01.1992 in der Fassung nach Ergänzung durch Betriebsvereinbarung vom 08.02.1995 verpflichtet, bei der Berechnung der an die Klägerin zu zahlenden Betriebsrente auch die Beschäftigungszeiträume vom 27.08.1990 bis 03.03.1996 zu berücksichtigen.

Für die Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeit i. S. v. Ziffer 3.1 des Pensionsplans der Firma E. sind auch die Beschäftigungszeiten der Klägerin vor dem 04.03.1996 zu berücksichtigen. Für die Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeit ist gemäß Ziffer 3.2 des Pensionsplans auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses abzustellen (a). Ein derartiges ununterbrochenes Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Firma E. hat auch tatsächlich vorgelegen (b). Die Parteien haben ferner nicht wirksam durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung etwas Abweichendes vereinbart (c).

a)

Bei dem zu Grunde liegenden Pensionsplan der Firma E. GmbH handelt es sich unstreitig um eine Betriebsvereinbarung mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die gemäß § 613 Abs. 1 S. 2 BGB auch für diese maßgeblich ist. Betriebsvereinbarungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und dem dadurch vermittelten Wortsinn. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte oder auch eine tatsächliche Übung herangezogen werden. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (s. z. B. BAG, Beschluss vom 21.01.2003 - 1 ABR 5/02 - AP 117 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = NZA 2003, 810).

Die Formulierung "tätig war" in Ziffer 3.2 des Pensionsplans lässt für sich genommen sowohl die Deutung zu, es sei auf eine tatsächliche Arbeitsleistung abzustellen, als auch die Deutung, maßgeblich sei der rechtliche Bestand eines Arbeitsverhältnisses. Das Wort "tätig" ist insoweit mehrdeutig, es wird sowohl für die Beschreibung eines tatsächlichen Tätigwerdens benutzt als auch für die generelle Beschreibung eines Dauerschuldverhältnisses, das auf Leisten einer Tätigkeit für den anderen Vertragspartner ausgerichtet ist. Wenn beispielsweise über eine Person geäußert wird, sie sei für eine bestimmte andere Person oder eine Institution tätig, wird damit nicht zwingend ausgesagt, dass gerade jetzt zum aktuellen Zeitpunkt der Äußerung tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet wird. Der weitere Regelungsinhalt des Pensionsplans, insbesondere in Ziffer 3 macht deutlich, dass die Betriebspartner mit dem Begriff "tätig" auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses abstellen wollten. Schon die auf die Formulierung in Ziffer 3.2 S. 1 folgende Regelung stellt auf den rechtlichen Bestand bzw. die rechtliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ab. Nach dieser Regelung endet die anrechnungsfähige Dienstzeit mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Maßgebend ist hier also nicht etwa das Einstellen der Tätigkeit, sondern das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses. Das Gleiche gilt für die Formulierung in Ziffer 3.2 Buchstabe C). Auch hier wird im Rahmen der Bestimmung der anrechnungsfähigen Dienstzeit auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. einen späteren Wiedereintritt oder eine Neueinstellung abgestellt.

Etwas Abweichendes ergibt sich nicht aus den in Ziffer 3.2 des Pensionsplans enthaltenen Regelungen über eine Beurlaubung. Die Systematik der Norm lässt in dieser Frage zwei Möglichkeiten zu. Zum einen könnte die Formulierung in Ziffer 3.2 Buchstabe A) die Regelung eines Ausnahmetatbestandes darstellen, wie die Beklagte meint. Denkbar ist aber auch, dass die Betriebspartner insoweit lediglich eine Klarstellung vornehmen wollten. Dem steht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht bereits die einleitende Formulierung "für Sonderfälle gelten folgende Regelungen" entgegen. Dass hier "Sonderfälle" genannt sind, bedeutet nicht zwingend, dass hiermit gleichzeitig "Ausnahmefälle" gemeint sind. Eine Klarstellung kann sowohl für "Sonderfälle" als auch für "Ausnahmefälle" erfolgen. Die Auslegung der Ruhegeldordnung durch die Beklagte würde dazu führen, dass Zeiten eines Erholungsurlaubs zu einer Unterbrechung der anrechnungsfähigen Dienstzeit führen können mit der Folge, dass nach Beendigung des Urlaubs bzw. der Arbeitsunfähigkeit die anrechnungsfähige Dienstzeit nunmehr erneut von vorne zu laufen beginnen müsste. Dass eine solche Regelung gewollt gewesen sein könnte, macht auch die Beklagte nicht geltend. Eine derartige Fallkonstellation fiele entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht etwa unter den Begriff der "Beurlaubung". Unter Beurlaubung verstehen die Betriebspartner vielmehr gemäß Ziffer 3.3 eine Freistellung von der Arbeit mit Einwilligung der Gesellschaft oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht. Hierunter fallen erkennbar nicht die Fälle der Arbeitsunfähigkeit. Bei Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters bedarf es keiner "Freistellung" oder "Einwilligung" des Arbeitgebers. Der Wegfall der Arbeitspflicht tritt vielmehr von Rechts wegen ein. Auch die Erteilung von Erholungsurlaub wird im Sprachgebrauch typischerweise nicht als "Beurlaubung" verstanden. Der Satzteil "zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht" bezieht sich zudem nicht auf die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht durch den Arbeitgeber, sondern durch den Arbeitnehmer.

Auch die Verwendung des Wortes "tätig" in Ziffer 3.2 Satz 1 im Hinblick auf eine Tätigkeit für eine Schwestergesellschaft steht der hier vorgenommenen Auslegung nicht entgegen. Die Regelung dient nur dazu, klarzustellen, dass Arbeitnehmer, die vorübergehend oder dauerhaft für eine andere Schwestergesellschaft tätig sind, hierdurch bei der Anwendung des Pensionsplans keine Nachteile erleiden sollen. Dabei differenziert die Regelung nicht danach, ob die Tätigkeit für eine Schwestergesellschaft auf Grund einer Entsendung oder auf der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Schwestergesellschaft beruht. Das Gleiche gilt für die Verwendung des Begriffs "Tätigkeit" in Ziffer 2.7 des Pensionsplans. Diese Bestimmung regelt den Fall, dass ein Pensionsberechtigter während einer Beurlaubung die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand erfüllt. In diesem Fall muss er nicht vorher die Tätigkeit wieder aufnehmen. Hierdurch soll lediglich klargestellt werden, dass auch während einer Beurlaubung die Voraussetzungen für den Eintritt der Pensionszahlungsverpflichtung eintreten können. Darüber hinaus wird hier nicht der Begriff "tätig" als Verb, sondern das Substantiv "Tätigkeit" verwendet, ganz abgesehen davon, dass auch dieses Substantiv in dem Regelungszusammenhang nicht zwingend zu der Auslegung führen muss, dass ein tatsächliches Tätigwerden erforderlich ist, dass also insbesondere ein Rentenanspruch bei einer derartigen Fallkonstellation daran scheitern müsste, dass ein Arbeitnehmer nach Ende der Beurlaubung zunächst arbeitsunfähig erkrankt ist. In einer derartigen Auslegung würde diese Norm nämlich dazu führen, dass ein Arbeitnehmer auch nach langjähriger Tätigkeit und nach Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft keine Rente beziehen könnte, bloß deshalb, weil er zum Zeitpunkt des Erreichens des Rentenalters gerade nicht in der Lage war, tatsächlich zu arbeiten.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Regelung in der Ziffer 8. des Pensionsplanes berufen. Zwar wird hier - ebenso wie an anderen Stellen des Pensionsplans - für die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Arbeitsverhältnisses ein anderer Begriff benutzt ("ausscheidet", "Betriebszugehörigkeit ...zurückgelegt hat", Tätigkeit", "tätig", "Arbeitsverhältnis... endet", "Wiedereintritt"). Dies heißt jedoch nicht automatisch, dass die Begriffe zwingend jeweils etwas anderes bedeuten und nicht etwa als Synonyme gemeint sein können.

b)

In dem streitigen Zeitraum vom 27.08.1990 bis 03.03.1996 bestand zwischen den Parteien auch ein ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis i. S. von Ziffer 3.2. des Pensionsplans. Das gilt selbst dann, wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass die Klägerin für das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzung darlegungs- und beweispflichtig ist. Es liegen nämlich im vorliegenden Fall hinreichende Indizien vor, die den Rückschluss darauf zulassen, dass zwischen den Parteien in dem streitigen Zeitraum ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Klägerin hat während dieser gesamten Zeit Monat für Monat Verdienstabrechnungen erhalten, die ausnahmslos als Eintrittsdatum den 27.08.1990 ausweisen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich insoweit um ein bloßes Versehen gehandelt haben könnte, liegen nicht vor. Dieser Umstand korrespondiert vielmehr mit dem weiteren Indiz, dass die Klägerin damals dauerhaft über die "Identitycards" der Firma E. verfügte, die gleichzeitig Türöffnungsfunktion hatten. Die Klägerin behielt zudem weiterhin dieselbe Personalnummer. Die insgesamt relativ geringen Zeiträume der Nichtbeschäftigung der Klägerin deuten auf den durchgehenden Fortbestand der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen mit der Firma E. hin. Auch wenn in Einzelfällen Unterbrechungen von einem Monat oder sogar zwei Monaten erfolgt sind, liegt doch das Gros der Unterbrechungszeiträume bei weniger als 10 Tagen, in manchen Fällen beträgt die Unterbrechung überhaupt nur einen Kalendertag. Dies spricht dafür, dass die Firma E. damals davon ausgehen musste, die Klägerin werde durchgehend für die Erbringung einer Arbeitsleistung (auf Abruf) zur Verfügung stehen. In diese Richtung deutet auch die Tatsache, dass im Jahr 1993 die Zahlung eines Weihnachtsgeldes an die Klägerin erfolgt ist. Ein Indiz, das gegen das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in dem streitigen Zeitraum sprechen könnte, ist allerdings die Tatsache, dass die Klägerin in den Zeiträumen, in denen sie nicht tatsächlich für die Beklagte gearbeitet hat, zumindest teilweise Arbeitslosengeld bezogen hat. Dieser Umstand belegt aber für sich genommen lediglich die Annahme des Arbeitsamtes, dass in diesem Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug vorgelegen haben. Eine rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ist dadurch nicht belegt. Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass das Arbeitsamt damals auf Grund der bestehenden Vertragspraxis angenommen haben könnte, dass trotz eines evtl. fortbestehenden Arbeitsverhältnisses Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld bestehen. Auch die Tatsache, dass die Klägerin selbst einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt haben muss, entsprechende Leistungen zu erhalten, spricht nicht zwingend dafür, dass sie selbst von einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ausging. Hiermit hat sie lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie der Meinung sei, ihr stünden möglicherweise wegen der vorübergehenden Nichtbeschäftigung Ansprüche gegenüber der Arbeitsverwaltung zu. Eine noch schwächere Indizwirkung kommt dem Umstand zu, dass die Fa. E. möglicherweise in den erteilten Arbeitsbescheinigungen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer Befristungsvereinbarung angegeben hat. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Wissenserklärung der damaligen Arbeitgeberin, für die noch nicht einmal belegt ist, dass sie in Kenntnis oder gar mit Billigung der Klägerin erfolgt ist.

Die geschilderten Gesamtumstände begründen die volle Überzeugung der Kammer davon, dass zwischen den Parteien bereits seit dem 27.08.1990 ein unbefristetes und damit ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bestand. Auch die späteren tatsächlichen Befristungsvereinbarungen haben nicht zu einer Unterbrechung dieses Arbeitsverhältnisses geführt, weil insoweit jeweils nahtlose Anschlussarbeitsverhältnisse vereinbart wurden.

Nach Auffassung der Kammer kommt es daher letztlich auf den Verlauf des Einstellungsgesprächs mit der Klägerin nicht mehr an. In diesem Zusammenhang liegt jedenfalls kein hinreichend konkreter, substanziierter Sachvortrag der Beklagten vor, auf welche Weise wann mit wem welche konkrete Befristungsvereinbarung getroffen wurde. Demgegenüber legt die Klägerin konkret dar, was damals vereinbart wurde. Die Beklagte beschränkt sich insoweit auf ein Bestreiten mit Nichtwissen. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang vorsorglich darauf hin, dass ein derartiges Bestreiten mit Nichtwissen bei dieser Sachverhaltskonstellation nicht zulässig ist. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist nämlich eine Erklärung mit Nichtwissen nur bei Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Dabei stehen Handlungen oder Unterlassung des gesetzlichen Vertreters einer Partei denjenigen gleich, die die Partei persönlich vorgenommen haben soll. Die Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO ist einer Partei nicht nur dann verwehrt, wenn sie eigene Handlungen oder Wahrnehmungen betrifft, sondern auch, wenn es um Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich geht. Insoweit ist die Partei in der Lage und prozessual auch verpflichtet, sich zu erkundigen (BAG, Urteil vom 12.02.2004 - 2 AZR 163/03 - AP 1 zu § 15 KSchG 1969 Ersatzmitglied = NZA 2005, 600 (LS), BGH, Urteil vom 07.10.1998 - VIII ZR 100/97 - NJW 99, 53 = DB 98, 2593). Die Beklagte hat nicht konkret dargelegt, warum ihr eine Erkundigung in diesem Zusammenhang unmöglich sein soll.

c)

Der Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten ab dem 27.08.1990 steht auch nicht die Regelung in den schriftlichen Arbeitsverträgen der Parteien vom 08.05.1996 und 13.03.1998 entgegen, wonach für Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung als rechnerisches Eintrittsdatum der 04.03.1996 gelten soll. Diese Regelung ist vielmehr rechtsunwirksam. Sie enthält zu Lasten der Klägerin eine Abweichung von einer Betriebsvereinbarung, nämlich vom geltenden Pensionsplan der Firma E. Solchen verschlechternden Vereinbarungen steht jedoch die Regelung des § 77 Abs. 4 BetrVG entgegen. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Verzicht auf an sich unverzichtbare Ansprüche dann nicht unzulässig, wenn über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs gestritten und die Ungewissheit hierüber durch gegenseitiges Nachgeben in einem Vergleich beseitigt wird, es sich also um einen sogenannten Tatsachenvergleich handelt (vgl. BAG, Urteil vom 31.07.1996 - 10 AZR 138/96 - AP 63 zu § 77 BetrVG 1972 = NZA 97, 167). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen derartigen Tatsachenvergleich können im vorliegenden Fall jedoch auch unter Zugrundelegen des tatsächlichen Vorbringens der Beklagten nicht festgestellt werden. Es liegt schon kein gegenseitiges Nachgeben der Vertragspartner vor, jedenfalls kein Nachgeben auf Seiten der Firma E.. Diese hat nämlich mit der zitierten Klausel lediglich die Ansprüche berücksichtigt, die nach dem geltenden Pensionsplan ohnehin zu berücksichtigen waren. Die Klausel bezieht nur die Beschäftigungszeiträume ab dem 04.03.1996 ein, also diejenigen Zeiten, in denen die Klägerin ununterbrochen, wenn auch auf Grund verschiedener arbeitsvertraglicher Vereinbarungen, bei der Firma E. tätig war. Ab dem 04.03.1996 gab es keine Unterbrechungen mehr, die verschiedenen Vertragsverhältnisse schlossen ohne irgendeine zeitliche Lücke unmittelbar aneinander an. Zweifelhaft ist darüber hinaus, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Ungewissheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs bestanden hat oder ob diese Ungewissheit (auf Seiten der Beklagten) allein im Hinblick auf die rechtlichen Folgen der tatsächlichen Beschäftigungsunterbrechungen bestand.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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