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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 25.10.2002
Aktenzeichen: 3 Sa 342/02 B
Rechtsgebiete: BetrAVG, ZPO


Vorschriften:

BetrAVG § 1
ZPO § 97 Abs. 1
Regelt eine Versorgungszusage, dass die betriebliche Rente sowie die gesetzliche Rente einen bestimmten Betrag (den letzten monatlichen Nettoverdienst) nicht übersteigen dürfen, ist für die Berechnung der gesetzlichen Rente grundsätzlich nicht auf eine infolge eines Versorgungsausgleichs ausgezahlte geminderte Rente abzustellen, sondern auf die Rente, die der Arbeitnehmer ohne den Versorgungsausgleich hypothetisch bezogen hätte.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 Sa 342/02 B

Verkündet am: 25. Oktober 2002

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 25.10.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Vogelsang und die ehrenamtlichen Richter Schabrodt und Hecker

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 23.01.2002 - 1 Ca 636/00 B - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der an den Kläger zu zahlenden Betriebsrente.

Der am geborene Kläger war in der Zeit vom 23.10.1958 bis zum 30.04.1997 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt.

Für das Arbeitsverhältnis des Klägers galt eine Versorgungszusage vom 01.01.1971. Diese sieht eine von der Betriebszugehörigkeit abhängige Versorgungsleistung vor, und zwar in Höhe von bis zu 40 % des zuletzt bezogenen Bruttoverdienstes bei 25jähriger Betriebszugehörigkeit. In unter II. 1. c) der Versorgungszusage heißt es u.a.:

"c) Betriebliche Rente einschließlich Mindestrente sowie gesetzliche Rente und Pensionszahlung (z.B. Angestellten- und Arbeiter-Rentenversicherung, Beamten- und beamtenähnliche Pensionen) dürfen zusammen den monatlichen Nettoverdienst nicht übersteigen...

Erreichen betriebliche Rente sowie gesetzliche Rente und Pensionszahlung den Nettoverdienst, so ermäßigt sich die betriebliche Rente bis zu dieser Höchstgrenze".

Wegen des weiteren Inhalts der Versorgungszusage wird auf die mit der Klageschrift überreichte Kopie (Bl. 5/6 d.A.) Bezug genommen.

Nach Ausscheiden des Klägers errechnete die Beklagte unter dem 22.06.1999 eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung, wobei sie eine anrechenbare fiktive Sozialversicherungsrente von 2.311,-- DM zugrunde legte. Seit dem 01.02.2001 bezieht der Kläger eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Diese beträgt 1.674,73 DM. Sie ist gemindert um einen Versorgungsausgleich infolge eines Ehescheidungsverfahrens. Die Beklagte gewährt dem Kläger eine Betriebsrente in Höhe von 100,07 DM).

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, bei der Berechnung seiner Betriebsrente müsse die tatsächlich gezahlte Sozialversicherungsrente in Höhe von 1.674,73 DM zugrunde gelegt werden. Es sei nicht ersichtlich, warum gerade die durch einen Versorgungsausgleich verminderte Rente zur Berechnung einer fiktiven Altersversorgung führen solle, während die Entscheidung eines Arbeitnehmers, halbtags oder vielleicht eine Zeit lang gar nicht zu arbeiten, keine entsprechende Reaktion der Beklagten zur Folge habe. Das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland sei nun einmal so, dass persönliche Lebensentscheidungen gelegentlich Einfluss auf die Rentenhöhe hätten. Die Versorgungszusage gebe ferner keine Grundlage für den vorgenommenen versicherungsmathematischen Abschlag wegen des vorgezogenen Rentenbeginns. Ferner sei das Anbringen der ratierlichen Kürzung erst nach Feststellen des Überschreitungsbetrages vorzunehmen. Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 1 bis 3 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 856,01 € brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 1. Mai 2000 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger monatlich, beginnend mit dem Monat Mai 2000, fällig jeweils am Monatsletzten 285,34 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz (z.Z. 3,34 %) ab dem jeweils folgenden Monatsersten zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe bei der Berechnung der Betriebsrente zu Recht berücksichtigt, dass die staatliche Rente des Klägers tatsächlich 2.130,37 DM betrage, da Rentenanwartschaften in Höhe von 6,9850 Punkten durch einen Versorgungsausgleich von der staatlichen Rente abgezogen würden. Es könne nicht zu Nachteilen für sie führen, wenn der Kläger eine geringere staatliche Rente ausgezahlt erhalte, weil er einen Versorgungsausgleich zu leisten habe. Diese Änderung der persönlichen Verhältnisse habe allein der Kläger zu tragen.

Durch Urteil vom 23.01.2002 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und den Streitwert auf 10.272,12 € festgesetzt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitserichtlichen Urteils (Bl. 52 bis 55 d.A.) Bezug genommen. Das Urteil ist dem Kläger am 12.02.2002 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 11.03.2002 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.05.2002 am 10.05.2002 begründet.

Der Kläger ist der Ansicht, aus der Betriebsrentenzusage aus dem Jahr 1971 ergebe sich, dass bei der Berechnung der Betriebsrente nur diejenige Sozialversicherungsrente zu berücksichtigen sei, die auch tatsächlich gezahlt werde. Im übrigen beruhe der Versorgungsausgleich nicht etwa ausschließlich auf seiner persönlichen Lebensentscheidung. Eine Ehescheidung werde schließlich nicht allein von einem Ehepartner gesteuert. Außerdem trete der Versorgungsausgleich aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 23.01.2002 zu verurteilen, an den Kläger monatlich, beginnend mit dem Monat Mai 2002, fällig jeweils am Monatsletzten 285,34 € nebst den Zinsen ab dem jeweils folgenden Monatsersten zu zahlen,

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 15.067,89 (7.707,09 €) nebst Zinsen aus 285,34 € seit dem jeweils Monatsersten ab 01.03.2000 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 29.05.2002 (Bl. 80/81 d.a.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet und damit insgesamt zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil das Arbeitsgericht den Rechtsstreit zutreffend entschieden hat. Ein Anspruch des Klägers auf die Zahlung weiterer Rentenbeträge besteht nicht. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus den Regelungen der Versorgungszusage für die Mitarbeiter der M , wie das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat. Insoweit schließt sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts an und nimmt hierauf Bezug. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz auf folgendes hinzuweisen:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Frage, ob die Minderung der gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers aufgrund des Versorgungsausgleichs im Rahmen seines Scheidungsverfahrens rentenerhöhend zu berücksichtigen ist. Gemäß II. 1. c) Satz 1 der Versorgungszusage dürfen betriebliche Rente einschließlich Mindestrente sowie gesetzliche Rente und Pensionszahlung zusammen den monatlichen Nettoverdienst nicht übersteigen. Dabei ist jedoch entgegen der Ansicht des Klägers für die gesetzliche Rente nicht auf die tatsächlich infolge des Versorgungsausgleichs ausgezahlte - geminderte - Rente abzustellen, sondern auf die Rente, die er ohne den Versorgungsausgleich hypothetisch bezogen hätte. Der Wortlaut der Versorgungszusage stellt in diesem Zusammenhang nicht etwa auf die "tatsächlich ausgezahlte" Rente ab, sondern auf die "gesetzliche Rente". Gesetzliche Rente des Klägers ist jedoch die Rentenanwartschaft, die er aufgrund seiner Berufstätigkeit erworben hat. Der später erfolgte Versorgungsausgleich vollzieht sich demgegenüber außerhalb des Sozialrechts (Höfer, Rn. 1123), er beeinflusst die Höhe der dem Kläger an sich zustehenden gesetzlichen Rente nicht, sondern sieht nur vor, dass Rentenansprüche von dem Kläger auf seine geschiedene Ehefrau übertragen werden. Der Versorgungsausgleich soll demgegenüber nicht den Arbeitgeber belasten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits für ein sog. Gesamtversorgungssystem festgestellt (vgl. BAG, Urt. vom 20.03.2001 - 3 AZR 264/00 - AP 3 zu § 1 BetrAVG Gesamtversorgung = NZA 2002, 274). Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass es für den Gesetzgeber ein Gebot der Gerechtigkeit gewesen sei, wenn er die als Ergebnis gemeinsamer Lebensleistung als wirtschaftliche Grundlage des Lebensabends erworbenen Versorgungsanwartschaften im Falle der Scheidung der Ehe auch gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufgeteilt habe, so dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Versorgungswerte zur Deckung des künftigen Versorgungsbedarfs behalte. Mit dieser Grundwertung stünde es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts im Widerspruch, wenn der Arbeitgeber die Nachteile der Teilung der Versorgungsrechte bei der Ehescheidung im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems zu tragen hätte, obwohl der Arbeitnehmer für eine solche allein durch familieninterne Entwicklungen ausgelöste Erhöhungen des Versorgungsanspruchs keine Gegenleistung erbracht habe. Eine andere Betrachtungsweise müsse umgekehrt auch dazu führen, dass bei der Berechnung des Versorgungsanspruchs eines geschiedenen Arbeitnehmers, der im Versorgungsausgleich eine zusätzlich gesetzliche Rentenanwartschaft erworben hat, dieser gesetzliche Anspruch im Gesamtversorgungssystem mindernd zu berücksichtigen wäre (BAG, Urt. vom 20.03.2001 - 3 AZR 264/00 - a.a.O.). Diese Gedanken lassen sich auch auf den vorliegenden Fall einer sog. Höchstbegrenzungsklausel übertragen. Auch hier würde nämlich eine erhöhte Rentenleistung aufgrund eines erfolgten Versorgungsausgleichs dem Sinn und Zweck der Höchstbegrenzungsklausel widersprechen. Der Arbeitgeber will in solchen Fällen nicht das wirtschaftliche Risiko für Umstände in den persönlichen Lebensverhältnissen des Arbeitnehmers übernehmen. Hinzu kommt, dass es sich bei der vom Arbeitnehmer erdienten Rente um Ansprüche handelt, die auch der Arbeitgeber mit finanziert hat, indem er die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Er hat diese auch insoweit geleistet, als diese nunmehr teilweise auf den geschiedenen Ehepartner übertragen worden sind. Daher kann auch im Falle einer Höchstbegrenzungsklausel eine Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs zugunsten des Arbeitnehmers nur dann in Betracht kommen, wenn die Versorgungsordnung insoweit eine ausdrückliche Regelung enthält (vgl. BAG, Urt. vom 20.03.2001 - 3 AZR 264/00 - a.a.O., m.w.N.). Eine derartige Regelung enthält die im vorliegenden Fall einschlägige Versorgungszusage jedoch gerade nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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