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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: 4 Sa 1850/06
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Die Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass die von dem befristet eingestellten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten künftig nicht mehr innerhalb der betrieblichen Organisation des Arbeitgebers erledigt werden.
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 1850/06

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2007 durch

die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Krönig, den ehrenamtlichen Richter Herrn Raasch, den ehrenamtlichen Richter Herrn Beich für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Verden vom 10.11.2006 - 1 Ca 291/06 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30.06.2006 geendet hat.

Der am 00.00.1974 geborene Kläger war bei der Beklagten aufgrund von vier nahtlos aneinander gereihten befristeten Arbeitsverträgen in der Zeit vom 01.09.2000 bis zum 30.06.2006 als vollbeschäftigter Kraftfahrzeug- und Panzerschlosser beschäftigt und erhielt zuletzt unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 TVöD eine Vergütung in Höhe von 2.130,00 € brutto monatlich.

Im letzten Arbeitsvertrag vom 20.12.2005 vereinbarten die Parteien die Anwendbarkeit des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) und als Befristungsgrund:

Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum Erreichen folgenden Zweckes "bis zur Auflösung des regionalen Instandsetzungszentrums S.; längstens bis zum 30.06.2006."

Die Instandsetzung des H. erfolgte in der Vergangenheit durch militärische Dienststellen. In den drei Systeminstandsetzungszentren (SIZ) des H., die jeweils auf bestimmte Waffensysteme spezialisiert waren, wurden die schwierigsten Instandsetzungen durchgeführt. Daneben existierten regionale Instandsetzungszentren (RIZ), die als selbständige militärische Einheiten jeweils einer Division angegliedert waren, die Truppen dieser Division in einem bestimmten Gebiet zu betreuen hatten. Kommandant eines RIZ war jeweils ein Soldat im Range eines Hauptmanns oder Oberleutnants. Die Instandsetzungsmitarbeiter waren zivile Mitarbeiter. Zu diesen regionalen Instandsetzungszentren gehörte auch die Dienststelle S., in der der Kläger eingesetzt war.

Im Zuge der Umstrukturierung der Bundeswehr entschloss sich die Beklagte nach dem Kabinettsbeschluss vom 14.06.2000, die Aufgabe der Instandsetzungslogistik des H., d. h. die Instandsetzung schweren militärischen Geräts nicht mehr selbst durchzuführen, sondern einem Gemeinschaftsunternehmen zu übertragen. Das Gemeinschaftsunternehmen, an dem der Bund mit 49 % und eine Industrie Holding zu 51 % beteiligt ist, wurde unter der Firma H. GmbH (künftig: H.) am 23.03.2005 gegründet. Der Vertrag der Beklagten mit der H. vom 16.02.2005 sieht in § 1 vor, der H. die kooperative Planung und Steuerung sowie die Durchführung aller Materialerhaltungsmaßnahmen in den Materialerhaltungsstufen 2 bis 4 sowie die Depotinstandsetzung für definierte Landsysteme im Verantwortungsbereich des Inspekteurs des H. zu übertragen.

§ 15 des Vertrages hat folgenden Wortlaut:

PERSONAL

(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer das bei Vertragsabschluss mit den auf die H. übergehenden Aufgaben betraute zivile Personal gemäß § 24 1.1.1 bb) bei. Die Einzelheiten der Personalbeistellung werden in einem gesonderten Vertrag geregelt, der als Anlage 6a Bestandteil dieses Vertrages ist.

In § 4 des Beistellungsvertrages heißt es:

Direktionsrecht, Weisungsbefugnis, Mitwirkungspflichten

(1) Zur Erbringung der im Leistungsvertrag vergebenen Leistungen überträgt der Bund dem Auftragnehmer das fachliche Weisungsrecht des Arbeitgebers über die ihm beigestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hinsichtlich der Arbeitspflicht zur Ausführung der übertragenen Aufgaben und des Verhaltens am Arbeitsplatz.

Die Personalbeistellung hat ihre Grundlage in § 13 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen in Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001, in dem es heißt:

Arbeitnehmer, die unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 beim Arbeitgeber Bund verbleiben, sind verpflichtet, die im Rahmen ihres Arbeitsvertrages geschuldeten Arbeitsleistung auf Verlangen des Arbeitgebers bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung).

Zur Übernahme der Instandsetzungsaufgabe baute die H. eine eigene Organisation auf. Sie besteht aus einer Zentrale für die Bereiche Technik und Logistik, darunter 11 Niederlassungen mit regionaler Zuständigkeit, die ihrerseits Stützpunkte für Instandsetzungsleistungen unterhalten. Der Bereich 13, der nach der alten Struktur einen Teil des RIZ der 1. Panzerdivision umfasste, bestand vor der Vergabe der Instandsetzungsaufgabe aus den regionalen Instandsetzungszentren S., D., M., C. und N. Die H. gründete für diesen Bereich einen Niederlassung in M., die Stützpunkte in S., D., L. und N. unterhält. Die Niederlassung M. nahm ihren Betrieb zum 01.07.2006 auf; der Stützpunkt S. wurde zum 01.01.2007 in Betrieb genommen. Er beschäftigt 17 von ehemals 25 Mitarbeitern des RIZ S. sowie 16 Mitarbeiter aus dem RIZ C.

Ausweislich der Anlage 4 der Implementierungsrichtlinie vom 10.06.2005 war eine zeitlich gestreckte Übertragung der Instandsetzungsaufgabe auf die neue Organisation vorgesehen. Die Arbeitsaufnahme jeder Niederlassung sollte durch eine 6-monatige Vorlaufzeit vorbereitet werden, in der die Beistellung der zivilen Mitarbeiter der Beklagten an die H. und etwaige Materialabgaben vorbereitet wurden. Nach Arbeitsaufnahme der Niederlassung sollten die RIZ für weitere 6 Monate mit militärischem Schlüsselpersonal weiterbestehen. Die Niederlassung M. sollte die Tätigkeit zum 01.07.2006 aufnehmen. Mit Organisationsbefehl vom 07.12.2005 verfügte die Beklagte die Auflösung des RIZ S. zum 31.12.2006 (Bl. 94 d.A.).

Mit der am 16.03.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wehrt sich der Kläger gegen die Befristung des letzten Arbeitsvertrages zum 30.06.2006.

Der Kläger hat gemeint, es fehle an einem sachlichen Grund für die Befristung des letzten Arbeitsvertrages vom 20.12.2005, da diese Befristung nicht durch einen sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt sei. Die Prognose habe sich darauf zu beziehen, ob im Zeitpunkt des Ablaufes der Befristung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kein Bedarf mehr an der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bestehe. Für die Beklagte, so hat der Kläger vorgetragen, sei ausweislich ihrer eigenen Unterlagen absehbar gewesen, dass über den angedachten Beendigungszeitpunkt hinaus eine gute Chance dafür bestehe, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gegeben sei.

Der Kläger hat beantragt festzustellen,

dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung zum 30.06.2006 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei kraft Befristung wirksam zum 30.06.2006 beendet worden. Die im letzten Arbeitsvertrag der Parteien vom 20.12.2005 vereinbarte Befristung sei aus den dort genannten sachlich Gründen gerechtfertigt. Betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers habe nur vorübergehend bis längstens zum 30.06.2006 bestanden.

Aufgrund der Umstrukturierung mit der Auflösung des RIZ S. per 01.07.2006 und der Verlagerung der bislang dort wahrgenommen Instandsetzungsaufgaben auf die H. GmbH habe ein Bedarf an der weiteren Arbeitsleistung des Klägers über den 30.06.2006 nicht bestanden. In der Überleitungszeit vom 30.06.2006 bis zum 31.12.2006 seien von dem RIZ S. unter militärischer Führung nur noch Restinstandsetzungsarbeiten und Aufräumarbeiten durchgeführt worden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 10.11.2006 stattgegeben. Gegen das ihr am 20.11.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.11.2006 Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Begründungsfrist am 20.02.2007 begründet.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Fremdvergabe der Instandsetzung an die H. sei vorliegend nicht mit einem Betriebsübergang, sondern mit einer Stilllegung verbunden gewesen. Das regionale Instandsetzungszentrum S. sei eine militärische Einheit - Teil der 1. Panzerdivision - gewesen. Die Reparaturaufträge hätten sich auf das Gerät dieser Einheit, d. h. insbesondere auf Berge- und Kampfpanzer Leopard I und Leopard II, Panzerhaubitze 2000, Schützenpanzer Marder, Mannschaftstransportwagen, Mörser sowie alle geländegängigen Radfahrzeuge und Kleingeräte bezogen. Es habe sich dabei ganz überwiegend um die Ausrüstungsgegenstände des Panzerartillerielehrbataillons 325 gehandelt.

Hingegen werde der Stützpunkt S. hauptsächlich für die Luftlandebrigade 31 tätig. Dort sei ausschließlich die Instandsetzung von Kleinpanzern des Typen Wiesel und des leichten Flugabwehrsystems, außerdem die Instandsetzung der Radfahrzeuge "Fuchs" und "Wolf" sowie von Lastkraftwagen und von Handfeuerwaffen der Fallschirmjägertruppen vorgesehen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Schlussantrag der Beklagten in 1. Instanz zu erkennen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung und seines Schriftsatzes vom 01.08.2007.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund Befristung zum 30.06.2006 geendet.

1. Die vereinbarte Befristung ist gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt.

a. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Mit diesem Sachgrund knüpft das Gesetz an die vor Inkrafttreten des TzBfG von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Befristungskontrolle nach § 620 BGB an, wonach ein nur vorübergehender Bedarf an Arbeitskräften die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtfertigen konnte (BT-Drucks. 14/4374 S. 18/19). Die Befristung eines Arbeitsvertrages wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein Bedarf mehr besteht (BAG 05.06.2002-7 AZR 241/01-AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 13; 04.12.2002 - 7 AZR 437/01 - AP BAT § 2 Sr2y Nr. 24; 11.02.2004 - 7 AZR 362/03 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 256; 17.01.2007 - 7 AZR 20/06 - AP § 14 TzBfG Nr. 30). Der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung kann sich daraus ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können, oder daraus, dass sich der Arbeitkräftebedarf künftig verringert. Ein vorübergehender betrieblicher Bedarf an Arbeitskräften kann neben den Fällen vorübergehender Zusatzaufgaben auch dann vorliegen, wenn die vorhandene Arbeitsmenge in absehbarer Zeit abnimmt, bis dahin aber noch zusätzliche Arbeitskräfte benötigt werden. Ein solcher absehbarer Minderbedarf kommt u.a. bei Rationalisierungen bzw. bei(Teil-)Stillegungen in Betracht (vgl. APS/Backhaus, § 14 TzBfG, Rn. 142 f.).

b. Für die Wirksamkeit der Befristungsabrede kommt es damit streitentscheidend darauf an, ob die Beklagte die Instandsetzungsarbeiten auch künftig innerhalb ihrer betrieblichen Organisation mit Arbeitnehmern erledigt, die sie nach ihren Vorstellungen und Zielen einsetzen kann (BAG 17.01.2007 - 7 AZR 20/06 - AP § 14 TzBfG Nr. 30). Denn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur so lange, wie der Arbeitgeber die von dem befristet eingestellten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten innerhalb seiner betrieblichen Organisation erledigt. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat die Aufgaben der H...instandsetzung auf die H. GmbH übertragen. Diese hat sich in § 1 des Vertrages vom 16.02.2005 zur Durchführung aller Materialerhaltungsmaßnahmen in den Materialerhaltungsstufen 2 bis 4 und Depotinstandsetzuung für definierte Landsysteme im Verantwortungsbereich des Inspekteurs des H. verpflichtet. Die Beklagte kann die bisher im regionalen Instandsetzungszentrum S. tätigen Arbeitnehmer ferner nicht mehr nach ihren Vorstellungen und Zielen einsetzen. In § 15 des Vertrages vom 16.02.2005 hat sie sich in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 13 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen in Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 zur Beistellung des zivilen Personals verpflichtet. Rechtlich handelt es sich bei der Abstellung der Mitarbeiter der Beklagten an die H. GmbH um eine nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. In § 4 des Personalbeistellungsvertrages hat sie der H. GmbH zur Erbringung der im Leistungsvertrag vergebenen Leistungen das fachliche Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Arbeitspflicht zur Ausführung der übertragenen Aufgaben und des Verhaltens am Arbeitsplatz übertragen. Zu den der H. übertragenen Befugnissen gehören insbesondere die Zuweisung des Arbeitsplatzes, die Regelung des Dienstbetriebes, die Arbeitseinteilung, die Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, die Aufstellung der Urlaubspläne sowie die Anordnung und der Ausgleich von Mehrarbeitsstunden und Überstunden. Die Beklagte hat damit keinerlei Einfluss mehr auf die Betriebsabläufe und Arbeitsplätze der H.

c. Eine Befristung wegen des vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften ist gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht Hierzu muss der Arbeitgeber eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen. Die tatsächlichen Grundlagen der Prognose hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, deren Richtigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung (BAG 05.06. 2002 - 7 AZR 241/01 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 13).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten. Sie hat darauf verwiesen, dass die Niederlassung M. die Tätigkeit zum 01.07.2006 aufnehmen und das RIZ S. für weitere 6 Monate nur mit militärischen Schlüsselpersonal weiterbetrieben werden sollte. Sie hat des weiteren unter Bezugnahme auf den Organisationsbefehl vom 07.12.2005 substantiiert dargelegt, dass die Auslösung des RIZ S. zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages verfügt war.

2. Die streitbefangene Befristung wäre unwirksam, wenn die Voraussetzungen des Betriebsübergangs gegeben wären (BAG 02.12.1998 - 7 AZR 579/97 - AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 207).

a. Der sachliche Grund für eine Befristung kann nicht allein in dem geplanten Betriebsübergang liegen. Denn nach der Wertung des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Betriebsübergang außer der Auswechslung der Person des Arbeitgebers keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis.

b. Der Übergang eines Betriebsteils steht für dessen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang gleich. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt (BAG 26.08.1999 - 8 AZR 718/98 - AP BGB § 613 a Nr. 196; 08.08.2002 - 8 AZR 583/01 - EZA BGB § 613 a Nr. 209). Bei den übertragenen sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich um eine organisatorische Untergliederung handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. § 613 a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (BAG 24.04.1997-8 AZR 848/94-NZA 1998, 253; 11.09.1997-8 AZR 555/95- AP EWG - Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 16; 13.11.1996- 8 AZR 52/96 - EZA BGB § 613 a Nr. 166; 16.05.2002 - 8 AZR 391/01-AP BGB § 613 a Nr. 237). Betriebsteile, beispielsweise ein Verwaltungsbereich, gehen damit nur dann über, wenn dessen sächliche oder immaterielle Betriebsmittel oder der nach der Zahl und Sachkunde wesentliche Teil des dort beschäftigten Personals übertragen worden sind. Eine bloße Wahrnehmung der gleichen Funktion beim Erwerber mit dessen eigenen Personal reicht für einen Betriebsübergang nicht aus. Voraussetzung ist, dass der entsprechende Bereich beim Veräußerer also organisatorisch verselbstständigt ist.

c. Auch öffentlich-rechtlich organisierte Einheiten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben können Betriebe im Sinne von § 613a BGB sein. Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das etwa beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk (20.03.1997 - 8 AZR 856/95 - AP Einigungsvertrag Art. 13 Nr. 24), bei einer öffentlichen Schule (07.9.1995 - 8 AZR 928/93 - AP BGB § 613 a Nr. 131) und bei der Erziehungshilfeeinrichtung eines Landkreises (23.09.1999 - 8 AZR 750/98) angenommen. Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben steht im Begriff des Betriebs im Sinne von § 613 a BGB nicht von vornherein entgegen. Auch militärische Einrichtungen können danach unter § 613 a BGB fallen. Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht einen Betriebsübergang bei der Übernahme einer Einrichtung der französischen Streitkräfte (04.03.1993 - 2 AZR 502/92 - AP BGB § 613 a Nr. 101) und eines von den amerikanischen Streitkräften der Bundeswehr übergebenen Truppenübungsplatzes (27.04.2000 - 8 AZR 260/99) nicht ausgeschlossen (BAG, Urteil vom 25.09.2003 - 8 AZR 421/02 - AP § 613 a BGB Nr. 261).

d. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann im Streitfall weder ein Betriebs- noch ein Betriebsteilübergang angenommen werden.

Die Annahme eines Teilbetriebsübergangs auf die H. scheitert jedenfalls daran, dass die H. die organisatorische selbständige Einheit "regionales Instandsetzungszentrum S." nicht im Wesentlichen unverändert fortführte, sondern vielmehr eine eigene Organisation aufbaute. Das ergibt sich schon aus Ziffer B 6 (Binnenstruktur der H. GmbH) der Richtlinie für die Implementierung der H...instandsetzung. Danach gründet die H. GmbH, deren Firmensitz und zugleich Standort B. ist, bis zu 11 Niederlassungen jeweils in regionalen Zuständigkeitsbereich einer logistischen Steuerstelle. Darüber hinaus betreibt die H. GmbH regionale Stützpunkte, die bedarfsabhängig an den Standorten der Truppe stationiert werden und setzt mobile Instandsetzungsteams ein, die bedarfsabhängig Instandsetzungsarbeiten bei der Truppe ausführen. Die Auftragssteuerung ist zentral bei der Zentrale angesiedelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts sind wesentliche Änderungen der Tätigkeit aufgrund von Änderungen des Konzepts und der Strukturfaktoren Faktoren, die einem Betriebsübergang entgegenstehen können (04.05.2006 - 8 AZR 299/05 - AP § 613a BGB Nr. 304). Die H. GmbH hat auch nicht die wesentlichen sächlichen Betriebsmittel des Betriebsteils "Instandsetzungszentrum S." übernommen. Die Beklagte hat durch Vorlage der Anforderungs- und Ausgabebelege nachgewiesen, dass an den Stützpunkt S. lediglich 7 von insgesamt 43 Versorgungsartikel übergeben wurden, die die Werkstattausstattung des RIZ S. ausmachten. Alle anderen Artikel des Instandsetzungszentrums S. werden in der Bundeswehr weiterbenutzt. Unter Berücksichtigung der völlig veränderten Organisationsstruktur kann allein die Tatsache, dass die H. GmbH ihre Aufgaben mit den von der Beklagten beigestellten Arbeitnehmers erledigt, einen Betriebsübergang nicht begründen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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