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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 19.06.2008
Aktenzeichen: 4 Sa 20/08
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 39 b Abs. 3
Im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung über einen sonstigen Bezug ist der Arbeitgeber bei der Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer nach § 39 b Abs. 3 EStG lediglich verpflichtet, den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn zu schätzen, von dem er selbst die Lohnsteuer einzubehalten hat. Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber bleiben grundsätzlich außer Ansatz.
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 20/08

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2008 durch

die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Krönig, den ehrenamtlichen Richter Herrn Bauermeister, den ehrenamtlichen Richter Herrn Hollinger

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 2. November 2007 - 8 Ca 267/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die ordnungsgemäße Erfüllung eines gerichtlichen Vergleichs.

Der am 0.0.1971 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum 30. April 2004 bei der Beklagten als Business Development Manager beschäftigt. Im Rahmen eines zwischen den Parteien vor dem Bundesarbeitsgericht geführten Kündigungsrechtsstreits (2 AZR 739/05) unterbreitete der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit Schriftsatz vom 1. März 2006 einen Vergleichsvorschlag. Darin heißt es auszugsweise:

... teile ich mit, dass der Kläger Schulden bei der Sparkasse H. hat, die er ohne sein Arbeitsverhältnis nicht mehr bedienen konnte. Er führt Vergleichsverhandlungen mit der Sparkasse, die wohl erfolgreich abgeschlossen werden können, wenn die Beklagte an die Sparkasse eine Abfindung von 40.000 € zahlt und der Kläger keine Kosten tragen muss.

In einem weiteren Schriftsatz an das Bundesarbeitsgericht vom 17. März 2006 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus:

Der Kläger möchte bei einem Vergleich die Vergangenheit abgeschlossen sehen und bei "Null" beginnen und nicht die nächsten vier Jahre Raten auf die Prozesskosten zahlen müssen.

Die Sparkasse besteht darauf, dass der Nettobetrag der Abfindung ihr zu 100 % zufließt, auch wenn der Kläger sich auf einen höheren Betrag als 40.000 € mit der Revisionsklägerin einigen würde.

Unter dem 9. Mai 2006 richtete der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Schreiben an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit folgendem Inhalt:

Mein Mandant wird Ihrer Mandantschaft eine Lohnsteuerkarte mit Lohnsteuerklasse 1 (keine Religionszugehörigkeit, keine Kinder, keine Freibeträge) zur Abrechnung und Auszahlung der Abfindung zur Verfügung stellen. Anderweitigen lohnsteuerpflichtigen Erwerb hatte mein Mandant in 2006 bislang nicht.

Ferner erkläre ich, dass auf Ihre Mandantschaft keine weiteren, über meine Aufstellung hinausgehenden Kosten in Höhe von 19.990, 27 € für meine anwaltliche Tätigkeit zukommen. Für die Gerichtskosten treffe ich keine Aussage.

Nach Abschluss der Vergleichsverhandlungen baten die Parteien das Bundesarbeitsgericht mit Schriftsatz vom 8. Juni 2006 um Unterbreitung eines vorformulierten Vergleichsvorschlags. Am 19. Juni 2006 unterzeichnete der Kläger einen neuen Arbeitsvertrag mit der C. GmbH in D.

Durch Beschluss vom 11. Juli 2006 stellte das Bundesarbeitsgericht das Zustandekommen des nachfolgenden Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO fest:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit dem 30. April 2004 geendet hat.

2. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 40.000,00 € netto, zahlbar auf das gekündigte Privatgirokonto des Klägers bei der Sparkasse H., BLZ: 250 501 80, Kto.-Nr. 319 830 49.

Die Abfindung wird zwei Wochen nach dem wirksamen Abschluss des Vergleichs fällig.

4. Die Beklagte zahlt die dem Kläger entstandenen Anwaltskosten des Rechtsanwaltes S. entsprechend der Entwurfsrechnung des Rechtsanwalts S., die als Anlage 1 beigefügt ist und die die angefallenen Kosten pauschal ausweist. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es sich dabei um erstattungspflichtige Kosten handelt und die Beklagte vor diesem Hintergrund der Schuldverpflichtung des Klägers gegenüber dem Rechtsanwalt S. beitritt.

Die Originalrechnung entsprechend dem Entwurf gemäß Anlage 1 wird der Beklagten nach dem wirksamen Abschluss des Vergleichs zugeleitet werden. Die Rechnung hat die Beklagte als Adressatin auszuweisen.

5. Mit Zahlung des Betrages zu Ziffer 1 und der Rechnung nach Ziffer 4 sind sämtliche finanziellen Ansprüche zwischen den Parteien aus dem zum 30. April 2004 beendeten Anstellungsverhältnis gleich welcher Art, ob bekannt oder unbekannt, abschließend erledigt und ausgeglichen.

6. Sämtliche Gerichtskosten, die in diesem Rechtsstreit und in dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Hannover zum Aktenzeichen 8 Ca 261/05 angefallen sind, trägt die Beklagte. Die Anwaltskosten des Klägers sind gemäß Ziffer 4 geregelt. Die eigenen Anwaltskosten trägt die Beklagte selbst.

Nach Bestandskraft des Vergleichs errechnete die Beklagte unter Zugrundelegung der Steuerklasse 1 eine Bruttoabfindung in Höhe von 53.569,41 € und zahlte einen Betrag in Höhe von 40.000,00 € auf das Konto des Klägers bei der Sparkasse H..

In der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2006 erzielte der Kläger anderweitigen lohnsteuerpflichtigen Verdienst in Höhe von 57.924,91 € brutto. Hierauf führte die Arbeitgeberin unter Zugrundelegung der Steuerklasse 6 Lohnsteuer in Höhe von 22.773,00 € und einen Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.252,51 € ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den Vergleich zu Ziffer 2 nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Parteien hätten durch die Nettoabfindungsregelung vereinbart, dass die Beklagte sämtliche Steuern zu übernehmen habe mit der Folge, dass ihm der Nettoabfindungsbetrag auch tatsächlich verbleibe. Das betreffe daher auch die Steuermehrbelastung, die nur deshalb angefallen sei, weil er im zweiten Halbjahr 2006 noch anderweitige Arbeitsvergütung erzielt habe. Nach Sinn und Zweck der Ziffer 2 des Vergleichs umfasse die Nettovereinbarung deshalb auch die Steuerabzüge in Höhe der Klagforderung, die er ohne Zahlung der Abfindung vom Finanzamt in 2006 ansonsten erstattet bekommen hätte.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.100,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, sie habe die Forderung des Klägers aus dem Vergleich vom 11. Juli 2006 mit der Zahlung eines Betrages in Höhe von 40.000,00 € netto vollständig und abschließend erfüllt. Ein Anspruch des Klägers auf Ausgleich einer Steuermehrbelastung bestehe weder dem Grunde nach noch der Höhe nach.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 2. November 2007 abgewiesen. Gegen das ihm am 4. Dezember 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Januar 2008 Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Begründungsfrist am 19. Februar 2008 begründet.

Der Kläger trägt vor, entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts habe die Beklagte mit der Abrechnung einer durch Interpolation ermittelten Bruttoabfindung in Höhe von 53.569,41 € und Überweisung eines Betrages in Höhe von 40.000,00 € auf das vereinbarte Konto den Vergleich vom 11. Juli 2007 nicht vollständig erfüllt. Das Arbeitsgericht habe richtig erkannt, dass die Parteien eine Nettoabfindung vereinbart haben. Schulde der Arbeitgeber als Abfindung eine Nettobetrag, sei er zum Ausgleich des Steuernachteils verpflichtet, der dem Arbeitnehmer dadurch entstehe, dass nach Ausschöpfung der Freibeträge gem. § 3 Nr. 9 EStG die Abfindung steuerpflichtig werde und der veranlagte Arbeitnehmer aufgrund des Progressionsvorbehalts gem. § 32 b EStG Einkommenssteuer für die Abfindung nachzuzahlen habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 2. November 2007 - 8 Ca 267/07 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.157,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 12. März 2008.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf den geltend gemachten Steuerausgleich.

1. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus dem vor dem Bundesarbeitsgericht geschlossenen Vergleich vom 11. Juli 2006. In Ziffer 2 dieses Prozessvergleichs hat sich die Beklagte verpflichtet, an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 40.000,00 € netto zu zahlen. Dieser ihr obliegenden Verpflichtung ist die Beklagte unstreitig nachgekommen. Sie hat aufgrund der Nettozahlungsvereinbarung eine Bruttoabfindung in Höhe von 53.569,41 € errechnet und - wie vereinbart - einen Betrag von 40.000,00 € auf das gekündigte Konto des Klägers bei der Sparkasse H. überwiesen. Die Beklagte hat damit den Anspruch des Klägers nach § 362 Abs. 1 BGB ordnungsgemäß erfüllt.

2. Ein weitergehender Anspruch auf Ausgleich der Steuermehrbelastung, die dadurch entstanden ist, dass der Kläger im zweiten Halbjahr 2006 weitere Einkünfte erzielt hat, besteht nicht.

a. Die Beklagte war bei der Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer nicht verpflichtet, die vom Kläger aufgrund seines am 1. Juli 2006 aufgenommenen Arbeitsverhältnisses erzielten Einkünfte zu berücksichtigen. Bei der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten handelt es sich unstreitig um eine Nettolohnvereinbarung. Unter einer Nettolohnvereinbarung ist eine Abrede zwischen den Parteien eines Arbeitsverhältnisses des Inhalts zu verstehen, dass der Arbeitgeber - ggf. neben der Übernahme von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung - dem Arbeitnehmer dadurch zusätzlichen Lohn zuwendet, dass er auch die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu erhebende Lohnsteuer trägt. Bei einem laufenden Arbeitslohn ist die Lohnsteuer bei einer solchen Nettolohnvereinbarung in der Weise zu berechnen, dass die sich aus der betreffenden Lohnsteuertabelle ergebende Lohnsteuer zu ermitteln ist. Dies bedeutet im Ergebnis, dass von dem Arbeitgeber zu unterstellen ist, der betreffende Arbeitslohn sei in gleicher Höhe während des gesamten Kalenderjahres erzielt worden. Ergibt sich bei einer späteren Jahresveranlagung eine niedrigere oder höhere Steuer, so geschieht dies auf Rechnung des Arbeitnehmers. Erzielt der Arbeitnehmer beispielsweise aus anderen Einkunftsarten positive oder negative Einkünfte, ist dies im Rahmen des Lohnsteuerabzugs unberücksichtigt zu lassen. Unberücksichtigt bleibt in diesen Fällen auch, ob der Arbeitnehmer aus anderen Arbeitsverhältnissen bei anderen Arbeitgebern weitere Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhält. Der Arbeitgeber, der die Nettolohnvereinbarung geschlossen hat, hat insofern lediglich den von ihm ausgezahlten Arbeitslohn zu berücksichtigen.

b. Betrifft die Nettolohnvereinbarung - wie vorliegend- einen sonstigen Bezug, kann diese Rechenmethode nicht in gleicher Weise zugrunde gelegt werden. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der sonstige Bezug in gleicher Höhe in jedem Lohnzahlungszeitraum geleistet wird. Aus diesem Grund bestimmt § 39 b Abs. 3 S. 1 EStG, dass für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn festzustellen hat. Dies entspricht der Regelung in § 38 a Abs. 3 S. 1 EStG, wonach von sonstigen Bezügen die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben wird, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.

c. Da die Parteien in der Abfindungsvereinbarung keine Regelung getroffen haben, welche laufenden Einkünfte die Beklagte der Berechnung der Lohnsteuer zugrunde legen sollte, ist diese Vereinbarung dahingehend auszulegen, dass die Beklagte die Lohnsteuer in der Weise berechnen sollte, wie sich dies aus § 39 b Abs. 3 EStG und aus Abschnitt 119 Abs. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien ergibt.

Nach Abschnitt 119 Abs. 4 S. 6 LStR ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn zu schätzen, wenn die Lohnsteuerbescheinigung keine Eintragung enthält, gleichwohl aber anzunehmen ist, dass dem Arbeitnehmer künftig Arbeitslohn in mehr als unerheblichem Umfang zufließen wird. Die Voraussetzungen für eine Schätzung lagen im Zeitpunkt der Auszahlung nicht vor. Denn für die Beklagte ergaben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger in einem neuen Arbeitsverhältnis steht. Zudem muss der Arbeitgeber im Rahmen der Schätzung nur den Arbeitslohn berücksichtigen, den der Arbeitnehmer von ihm bezieht und diesen ggf. in einen Jahresarbeitslohn hochrechnen. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, im Schätzungswege zu ermitteln und festzustellen, welche Arbeitseinkünfte der Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitgeber erhalten wird (so Trzaskalik in: Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff, § 39 b EStG Anmerkung D 2). Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die der Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber erzielt, fallen in gleicher Weise in die Risikosphäre des Arbeitnehmers wie Einkünfte aus anderen Einkunftsarten. Unter den voraussichtlichen Arbeitslohn im Sinne der oben genannten Bestimmungen fallen danach nur Bezüge, von denen der Arbeitgeber selbst die Lohnsteuer einzubehalten hat. Dagegen bleiben Bezüge aus einem Dienstverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber grundsätzlich außer Ansatz (FG Berlin vom 5. Juli 2004 - 8 K 8313/03 - EFG 2005, 234).

Dieses lohnsteuerrechtlich begründete Ergebnis schließt zwar nicht aus, dass ein Arbeitgeber aufgrund einer über einen sonstigen Bezug getroffenen Nettolohnvereinbarung arbeitsrechtlich einen höheren Bruttolohn schuldet, als den, der sich bei zutreffender Anwendung lohnsteuerrechtlicher Vorschriften ergibt. Das wäre etwa der Fall, wenn sich aus der arbeitsrechtlichen Nettolohnvereinbarung - etwa in Gestalt der Regelung eines konkreten Berechnungsmodus - ergäbe, dass der geschuldete Bruttolohn - was die darin enthaltene Lohnsteuer betrifft - auch unter Berücksichtigung von laufenden Arbeitslöhnen und weiteren sonstigen Zahlungen zu bemessen ist, die der Arbeitnehmer aus den nach dem Zeitpunkt der Nettozahlung eines sonstigen Bezugs beginnenden Dienstverhältnissen bezieht (BFH vom 13. Dezember 2007 - VI R 57/04 - DB 2008, 737). Weder aus dem Wortlaut des Vergleichs sowie aus den zu berücksichtigenden Begleitumständen ergibt sich, dass die Parteien übereinstimmend einen anderen Berechnungsmodus wollten. Im Gegenteil: Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat der Beklagten mit Schreiben vom 09. Mai 2006 mitgeteilt, dass der Kläger der Beklagten eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse 1 (keine Religionszugehörigkeit, keine Kinder, keine Freibeträge) zur Abrechnung und Auszahlung zur Verfügung stellen werde. Anderweitigen lohnsteuerpflichtigen Erwerb habe der Kläger in 2006 bislang nicht erzielt. Ferner erkläre er, dass auf die Beklagte keine weiteren, über seine Aufstellung hinausgehenden Kosten in Höhe von 19.990,27 € für seine anwaltliche Tätigkeit zukommen. Daraus wird deutlich, dass die Parteien bei Abschluss des Vergleichs übereinstimmend davon ausgingen, dass Einkünfte aus einem weiteren Arbeitsverhältnis keine Berücksichtigung finden sollten. Für die Richtigkeit dieses Ergebnisses spricht ein weiterer Gesichtspunkt: Die Parteien haben in Ziff. 2 Abs. 2 des Vergleichs vereinbart, dass die Abfindung zwei Wochen nach dem wirksamen Abschluss des Vergleichs fällig wird. Die Fälligkeitsregelung weist darauf hin, dass sich der bei Auszahlung ergebende Lohnsteuerbetrag nach § 39 b EStG für die Anspruchshöhe maßgeblich sein sollte. Nur dieser konnte bei Fälligkeit der Leistung bestimmt werden. Träfe die Auffassung des Klägers zu, könnte es sich nicht um eine Einmalzahlung handeln. Vielmehr müsste mit dem Ausscheiden zunächst eine Abschlagszahlung an den Arbeitnehmer erbracht und die tatsächlich von der Arbeitgeberin zu tragende Steuerlast später auf der Grundlage der Jahreseinkommenssteuerveranlagung abschließend ermittelt werden.

3. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch nicht auf § 280 BGB stützen. Die Beklagte hat keine aus dem Arbeitsverhältnis bestehende Pflicht verletzt. Sie hat die von ihr zu tragende Steuer zutreffend ermittelt und an das Finanzamt abgeführt.

III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Gründe, die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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