Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 14.03.2002
Aktenzeichen: 4 Sa 966/01
Rechtsgebiete: BZT, BAT, NSchG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

BZT § 2
BZT § 3 Abs. 2
BZT § 6
BZT § 8
BZT § 9
BAT § 3 Abs. 2
BAT § 15 Abs. 1
BAT § 15 Abs. 1 S. 2
BAT § 15 Abs. 2
BAT § 15 Abs. 6 a
BAT § 17
BAT § 17 Abs. 1 Unterabsatz 1
BAT § 17 Abs. 5
BAT § 35
BAT § 37
BAT § 47
NSchG § 11 Abs. 2
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 32
ZPO § 97
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 50,5 Stunden nach § 2 des Bezirklichen Zusatztarifvertrages zu Nr. 1 SR 2 r BAT für Schulhausmeister in Niedersachsen ist als durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb des in § 15 Abs. 1 S. 2 BAT festgelegten Ausgleichszeitraums zu leisten.

Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat in Ausübung seines Direktionsrechts die regelmäßige Arbeitszeit den Wochen des Ausgleichszeitraums zuzuordnen (im Anschluss an BAG Urt. v. 30.03.2000 - 6 AZR 680/98 - AP Nr. 2 zu § 15 BAT-0).


Landesarbeitsgericht Niedersachsen

4 Sa 966/01

Verkündet am: 14.03.2002

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 14.03.2002 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Krönig und die ehrenamtlichen Richter Herbst und Bönig

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Verden vom 29.05.2001 - 2 Ca 1034/00 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.446,75 € brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich aus je 48,23 € brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 16.01., 16.02., 16.03., 16.04., 16.05., 16.06., 16.07., 16.08., 16.09., 16.10., 16.11., 16.12.2000 sowie auf den sich aus je 96,45 € brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 16.01., 16.02., 16.03., 16.04., 16.05., 16.06., 16.07., 16.08. und 16.09.2001 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten trägt die Beklagte zu 57 %, der Kläger zu 43 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 45 %, der Kläger zu 55 % zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Überstundenpauschale.

Der Kläger trat 1983 als Angestellter auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04.01.1983 in die Dienste der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT/VKA) vom 23.02.1961 und die diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Ergänzend finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der Tarifverträge für Schulhausmeister in Niedersachsen, namentlich der becirkliche Zusatztarifvertrag zu Nr. 1 SR 2 r BAT vom 19.02.1969 in der Fassung des fünften Änderungstarifvertrages vom 07.11.1991 Anwendung. Ferner gilt die Dienstanweisung der Beklagten vom 21.04.1997. Die Beklagte setzt den Kläger seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses als Schulhausmeister in der K Schule ein. Die Beklagte zahlt dem Kläger eine Vergütung nach BAT VII. Der Kläger bewohnt eine Dienstwohnung auf dem Schulgelände.

Der bezirkliche Zusatztarifvertrag zu Nr. 1 SR 2 r BAT (künftig: BZT) hat, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:

§ 2

Die regelmäßige Arbeitszeit nach § 15 Abs. 2 BAT beträgt im Durchschnitt wöchentlich 50 1/2 Stunden einschließlich der Pausen. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit werden in der Dienstanweisung geregelt.

§ 3

(1) Durch die tarifliche monatliche Vergütung ist die während der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 2) geleistete Arbeit abgegolten.

(2) Wird jedoch die regelmäßige Arbeitszeit nach Abs. 1 in jeder Unterrichtswoche überschritten, wird die darüber hinaus zu leistende Arbeit nach der Anzahl der in der Schule unterrichteten Klassen gestaffelt und wie folgt pauschal vergütet:

. . . ab 15 Unterrichtsklassen = 21 Stunden.

Für die Berechnung der Pauschale ist die entsprechende Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabsatz 2 BAT) zugrunde zu legen.

(3) Durch die Zahlung der Pauschale sind sämtliche Ansprüche auf die Bezahlung von Überstunden sowie von Zeitzuschlägen nach § 35 BAT abgegolten.

Die Pauschale ist eine in Monatsbeträgen festgelegte Zulage im Sinne der §§ 37 und 47 BAT. Sie ist auch während der Ferien zu zahlen.

§ 8

Für die Tätigkeit, die sich aus der Beanspruchung der Räume zu nichtschulischen Zwecken außerhalb der Arbeitszeit nach § 2 ergibt, ist die Bezahlung örtlich oder betrieblich zu regeln.

§ 9

(1) Die Aufgaben des Schulhausmeisters sind im einzelnen in einer Dienstanweisung festzulegen.

(2) Die Dienstanweisung ist nach den Richtlinien der Anlage abzufassen.

In der Dienstanweisung der Beklagten vom 21.04.1997 heißt es auszugsweise:

1 Dienstliche Stellung

1.2 Der Schulhausmeister untersteht der Dienstaufsicht des Schulträgers. Diesem obliegen alle dienstrechtlichen Entscheidungen - auch im Einzelfall -, wie u. a. über Aufgabenbereich, Arbeitsplatz, Arbeitszeit, Urlaubsgewährung.

Nach § 11 Abs. 2 NSchG übt die Schulleitung das Hausrecht und die Aufsicht über die Schulanlage im Auftrage des Schulträgers aus. Die Schulleitung ist gegenüber den an der Schule Beschäftigten, die im Dienst des Schulträgers stehen weisungsbefugt. Der Schulhausmeister hat die in diesem Rahmen der Dienstanweisung ergangenen Weisungen der Schulleitung zu befolgen.

2.3 Reinigung und Pflege

2.3.2 Dem Schulhausmeister obliegt die Einteilung und Aufsicht über die in der Schule vom Schulträger eingesetzten Reinigungskräfte sowie die Verwaltung, Bereitstellung, Anforderung und Ausgabe der Reinigungsmittel.

Der Schulhausmeister meldet Arbeitsausfälle und Unfälle unverzüglich der Schulleitung und dem Schulträger. Unfälle sind darüber hinaus dem Sicherheitsbeauftragten anzuzeigen.

2.3.3 Er hat sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Reinigungsarbeiten zu überzeugen, wenn Reinigungsunternehmen mit der Reinigung der Schulgebäude beauftragt sind.

3 Arbeitszeit

3.1 Für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Schulhausmeisters gelten die tariflichen Regelungen im bezirklichen Zusatztarifvertrag. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit wird von der Schulleitung im Benehmen mit dem Schulträger festgelegt.

Der Schulhausmeister hat sich während der Unterrichtszeit in der Schulanlage aufzuhalten, es sei denn, daß eine andere Anordnung getroffen wird. Er hat zu hinterlassen, wo er ggf. erreichbar ist.

3.2 Außerhalb der betrieblich festgelegten Arbeitszeit ist dienstfrei, es sei denn, die Schulanlage wird für schulische oder außerschulische Veranstaltungen genutzt; dieses gilt insbesondere für Sonn- und Feiertage.

5. Außerschulische Benutzung der Schulanlage

5.1.2 Über die Dienstzeit hinausgehende Veranstaltungen werden durch die Zahlung einer Überstundenvergütung angegolten, soweit dies nicht bereits durch die tarifliche Überstundenpauschale geschehen ist.

5.1.3 Der Schulträger kann Benutzern für eine außerschulische Nutzung die Schlüsselgewalt übertragen. Diese übernehmen damit die sich aus dieser Benutzung ergebenen Aufgaben des Schulhausmeisters. Dadurch notwendige Abweichungen von dieser Dienstanweisung werden gegenüber dem Schulhausmeister durch Einzelanordnung getroffen.

Bis zum 31.12.1999 zahlte die Beklagte dem Kläger eine monatliche Pauschale in Höhe von 321,50 € (= 628,80 DM). Der Betrag setzt sich rechnerisch zusammen aus einer Pauschale nach § 3 Abs. II BZT in Höhe von 249,92 € (= 488,80 DM) und einer Pauschale nach § 8 BZT in Höhe von 71,58 € (= 140,-- DM).

Mit Schreiben vom 08 12.1999 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit Festlegung der Überstundenpauschale und Festlegung der Arbeitszeit

Sehr geehrter Herr M,

ab 1. Januar 2000 wird Ihre Überstundenpauschale für schulische und außerschulische Nutzungen auf DM 383,25 festgesetzt. Diese Pauschale nimmt zukünftig zu 100 % an den Tariferhöhungen teil und wird jährlich unter Zugrundelegung der als jeweiligen Schuljahresanfang gebildeten Klassenverbände (wie bisher) und der tariflichen Stundenvergütung einschließlich eines Überstundenzuschlags von 25 % neu berechnet.

Ihre derzeitige Überstundenpauschale in Höhe von DM 628,80 wird ab 1. Januar 2000 wie folgt bis zum Erreichen der neu festgesetzten Pauschale abgebaut:

2000 85 % bisher 534,48 DM neu 383,25 DM

2001 70 % bisher 440,16 DM neu 383,25 DM

2002 55 % bisher 345,84 DM neu 383,25 DM

2003 40 % bisher neu 383,25 DM

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt wöchentlich durchschnittlich 50,5 Stunden einschließlich der Pausen und wird wie folgt grundsätzlich festgelegt.

Gesamtarbeitszeitrahmen: Montag - Freitag von 6.00 - 18.00 Uhr Kernzeit (grundsätzliche Montag - Freitag von 7.30 - 13.30 Uhr Anwesenheitspflicht):

Abweichungen von dieser Regelung sind in eigener Verantwortung von Ihnen vorzunehmen, wenn dienstliche Notwendigkeiten es erfordern. Dies gilt insbesondere für das Winterhalbjahr und die Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht.

In der nicht durch Erholungsurlaub und sonstige Freistellung abgedeckten Schulferienzeit ist nur eine wöchentliche Arbeitsleistung von 38,5 Stunden zu erbringen. Mit dieser Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit wird ein zusätzlicher Ausgleich von Überstunden vorgenommen, die nicht von der o. g. Überstundenpauschale abgedeckt sind.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe auch nach dem 01.01.2000 ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 321,50 € zu. Er hat behauptet, seine Arbeitszeit sei in allen Unterrichtswochen höher als 50,5 Stunden. Bedingt durch schulische und außerschulische Nutzung (Turnhallenbelegung, VHS-Kurse, Elternabende, Winterdienste etc.) habe er regelmäßig einen Arbeitstag montags bis freitags von 7.00 Uhr - 22.00 Uhr. Die Schulleitung habe ausdrücklich angeordnet, dass er die einzelnen Nutzergruppen der Turnhalle regelmäßig zu kontrollieren habe. Hinzu kämen Sonderdienste an Wochenenden. Die von ihm im Januar bis Dezember 2000 wochenweise außerhalb der üblichen Arbeitszeit betreuten schulischen und außerschulischen Veranstaltungen ergeben sich - unstreitig - aus der Aufstellung Anlage K 9 zum Schriftsatz vom 28.12.2000 (Bl. 62 - 66 d. A.). Da er an den Schultagen ständig anwesend sein müsse, sei die gesamte Anwesenheitszeit als Arbeitszeit anzusehen.

Die Kürzung durch die Beklagte sei auch rechnerisch nicht nachvollziehbar.

Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, beantragt,

1. festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 08.12.1999 vorgenommene Kürzung der Überstundenpauschale in Höhe von brutto 628,80 DM ab 01.01.2000 auf 534,48 DM, ab 01.01.2001 auf 440,16 DM und ab 01.01.2002 auf 383,25 DM unwirksam ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, den für den Zeitraum 01.01. bis 31.08.2000 einbehaltenen Kursungsbetrag von brutto 754,56 DM an den Kläger zzgl. 4 % Zinsen auf den sich aus je 94,32 DM brutto ergebenden Nettobetrag ab dem 16.01., 16.02., 16.03., 16.04., 16.05., 16.06., 16.07. und 16.08.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, mit der Einführung der 5-Tage-Woche auch für den Schulbetrieb sei eine regelmäßige Überschreitung der wöchentlichen Regelarbeitszeit durch schulische Nutzung nicht mehr gegeben. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der außerhalb des normalen Schulbetriebes stattfindenden schulischen Veranstaltungen. Dies verdeutliche das Schreiben der Schulleitung vom 11.05.1998 (Bl. 52 d. A.) nebst Auflistung (Bl. 53 d. A.). Im Jahr 2000 seien in 38 Wochen keine schulisch bedingten Überstunden angefallen. Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich nichts anderes. Die von ihm angegebenen Zeiträume für die Nutzung der Schulanlage mögen zutreffen, lösten jedoch nicht automatisch einen Arbeitseinsatz oder eine Bereitschaftszeit für ihn aus.

Die Pauschale für die außerschulische Nutzung von bisher DM 140,-- werde auch zukünftig gezahlt und sei ab 01.01.2000 neu festgesetzt worden. Zum pauschalen Ausgleich von Mehrarbeitszeiten im Zusammenhang mit der außerschulischen Nutzung sowie im Einzelfall noch anfallender Arbeitszeiten im Zusammenhang mit der schulischen Nutzung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit vergüte sie ab 01.01.2000 pauschal für 15 Unterrichtsklassen je 1 Überstunde einschließlich 25 % Überstundenzuschlag, also insgesamt DM 25,55 je Stunde. Ferner habe sie zum Ausgleich von Bereitschaftsdienstzeiten und eventuell tatsächlich geleisteter Mehrarbeitszeiten aufgrund des Wochenendbereitschaftsdienstes die Wochenarbeitszeit in den Schulferien von 50,5 auf 38,5 Stunden bei gleichbleibender Vergütung gesenkt. Unter Berücksichtigung von Urlaub, den der Kläger in den Schulferien zu nehmen habe, verblieben jährlich weitere 72 (monatlich 6) Stunden zur Abgeltung von aufgelaufenen Mehrarbeitszeiten. Einen weitergehenden Anspruch habe der Kläger nicht.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu 1 und 2 durch Urteil vom 29.05.2001 abgewiesen. Gegen das ihm am 07.O6.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.07.2001 (7. = Samstag) Berufung eingelegt und sie am 10.09.2001 (9. = Sonntag) begründet.

Der Kläger meint, die Beklagte habe in ihrer Dienstanweisung vom 08.12.1999 den Gesamtarbeitszeitrahmen von Montaq bis Freitag von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei einer Kernarbeitszeit (grundsätzliche Anwesenheitspflicht) von 7 30 Uhr bis 13.30 Uhr festgelegt. Damit stehe fest, dass er seine 50,5 Wochenarbeitsstunden an Werktagen außerhalb der Wochenenden bis jeweils 18.00 Uhr zu erbringen habe. Folglich seien sämtliche Verrichtungen, die er für schulische Veranstaltungen nach 18.00 Uhr leiste, Überstunden im Sinne des § 3 Abs. 2 BZT. Er habe gemäß den Vorgaben der Beklagten die von ihm zu leistenden 50,5 Wochenarbeitsstunden jeweils montags bis freitags in dem ihm vorgegebenen Arbeitszeitrahmen erbracht. Da die Beklagte keinen Stundennachweis verlangt habe, habe er keine Aufzeichnungen darüber angefertigt, an welchen Tagen er welche Arbeiten zu welchen Zeiten ausgeführt habe.

Er habe in jeder Unterrichtswoche über die Regelarbeitszeit von 50,5 Stunden hinaus Überstunden für schulische Zwecke geleistet, wobei die wochentags nach 16.00 Uhr oder an Wochenenden erbrachten Arbeitsleistungen von Belang seien. Diese ergaben sich aus der von ihm gefertigten Aufstellung, auf deren Inhalt (Bl. 138 bis 140, 209 bis 210 d. A.) Bezug genommen wird

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil, soweit der Klage nicht stattgegeben worden ist, abzuändern und

1. festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 08.12.1999 vorgenommene Kürzung der Überstundenpauschale in Höhe von monatlich brutto 628,80 DM ab 01.01.2000 auf monatlich brutto 534,48 DM, ab 01.01.2000 auf monatlich brutto 440,16S DM und ab 01.01.2002 auf monatlich brutto 383,25 DM unwirksam ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, den für den Zeitraum 01.01.2000 bis 30.09.2001 einbehaltenen Kürzungsbetrag in Höhe von brutto 2.879,60 DM an den Kläger zzgl. 4 % Zinsen auf den sich aus je 94,32 DM brutto ergebenden Nettobetrag ab dem 16 01., 16.02., 16.03., 16.04., 16.05., 16.06., 16.07., 16.08., 16.09., 16.10., 16.11. und 16.12.2000 sowie auf den sich aus je 188,64 DM brutto ergebenden Nettobetrag ab dem 16.01., 16.02., 16.03., 16.04., 16.05., 16.06., 16.07., 16.O8., und 16.09.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger in jeder Unterrichtswoche Überstunden geleistet habe. Soweit im Einzelfall Überstunden geleistet sein sollten, seien diese mit dem noch zu zahlenden anteiligen Betrag der Überstundenpauschale für schulische Zwecke abgegolten. Überstunden seien gemäß § 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 BAT nur auf Anordnung des Arbeitgebers über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden. Abgeltungspflichtige Überstunden könnten darüber hinaus zwar auch dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer geleistete Überstundenarbeit kenne und mit ihr einverstanden sei oder ihre Leistung dulde. Vorliegend habe sie weder Überstunden für jede Unterrichtswoche angeordnet noch sich mit ihrer Anleistung einverstanden erklärt oder sie geduldet

Durch Dienstanweisung vom 08.12.1999 sei in der Zeit der Schulferien die in dieser Zeit außerhalb des Erholungsurlaubs liegende Arbeitszeit auf 38,5 Stunden reduziert worden. Aus diesem Grunde stehe für die Unterrichtszeit eine entsprechend höhere Wochenstundenzahl als 50 1/2 stunden zur Verfügung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen ist sie unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 30.09.2001 ein weiterer Vergütungsanspruch in Höhe von 1.446,75 € zu.

1.

Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung einer Pauschale nach § 3 Abs. 2 BZT verlangen. Diese Bestimmung knüpft die Zahlung einer pauschalen Vergütung an die Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 2 BZT) in jeder Unterrichtswoche an.

a)

§ 2 BZT ist aufgrund der in Nr. 1 SR 2 r BAT enthaltenen Öffnungsklausel für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände ergangen. Diese Vorschrift legt für Schulhausmeister eine durchschnittliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit nach § 15 Abs. 2 BAT einschließlich der Pausen von 50,5 Stunden fest. Die Bezugnahme auf § 15 Abs. 2 BAT verdeutlicht, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, die Tätigkeit des Schulhausmeisters beinhalte in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft.

Die Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeit auf eine durchschnittliche wöchentliche Stundenzahl ermöglicht es dem Arbeitgeber, den Dienstplan so zu gestalten, dass der Hausmeister die festgelegte Stundenzahl in einer Woche über- oder unterschreiten kann. § 2 BZT enthält indes keine Regelung über den Ausgleichszeitraum der regelmäßigen Arbeitszeit von durchschnittlich 50,5 Stunden wöchentlich. Deshalb ist auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT zurückzugreifen. Diese Vorschrift enthält einen allgemein gültigen Grundsatz, nach dem alle nicht durch Sonderregelungen abweichend geregelten Arbeitsverhältnisse zu beurteilen sind, gleichgültig, ob einzelne Arbeitnehmer oder eine Berufsgruppe betroffen sind (BAG Urt. v. 15.10.1987 - 6 AZR 530/85 - 2 TR 1988, 301; Urt. v. 15.10.1987 - 6 AZR 74/86 - EzBAT Kr. 12). Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT ist für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen Arbeitszeit in der Regel ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen. Dabei sind in die Durchschnittsberechnung für jede Woche sowohl die vorausgegangenen als auch die darauf folgenden 25 Wochen einzubeziehen (BAG Urt. v. 30.03.2000 - 6 AZR 580/98 - AP Nr. 2 zu § 15 BAT-O).

aa)

Im Streitfall ist die Dienstanweisung der Beklagten vom 08.12.1999 zugrunde zu legen. Diese legt für die regelmäßige Arbeitszeit von 50,5 Stunden einen Gesamtarbeitszeitrahmen von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie eine Kernzeit mit grundsätzlicher Anwesenheitspflicht von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr fest. Abweichungen von dieser Regelung sind dem Kläger in eigener Verantwortung gestattet, wenn dienstliche Notwendigkeiten es erfordern. In der nicht durch Erholungsurlaub und sonstige Freistellung abgedeckten Schulferienzeit ist vom Kläger eine wöchentliche Arbeitsleistung von 38,5 Stunden zu erbringen.

bb)

Diese Dienstanweisung begegnet rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 30.03.2000 - 6 AZR 680/98 - AP Nr. 2 zu § 15 BAT-O) hat der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in Ausübung seines Direktionsrechts die regelmäßige Arbeitszeit den Wochen des Ausgleichszeitraums zuzuordnen und die Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zu verteilen sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu bestimmen. Diese Festlegungen sind auch dann erforderlich, wenn im Betrieb die gleitende Arbeitszeit eingeführt ist Auen bei flexiblen Arbeitszeit-Systemen muss festgelegt sein, innerhalb welchen Zeitraums welche Arbeitsleistung zu erbringen ist. Ohne diese Festlegung wäre nicht feststellbar, welches durch die Selbstbestimmung der täglichen Dauer der Arbeitszeit entstehende Zeitdefizit oder Zeitguthaben innerhalb des durch die betriebliche Gleitzeitregelung für den Zeitausgleich festgelegten Zeitraums auszugleichen ist, und gegebenenfalls, wie viele vorgearbeitete oder nachzuarbeitende Stunden in den folgenden, für den Zeitausgleich bestimmten Zeitraum zu übertragen sind. Zur Regelung der Gleitzeit gehören daher zum einen notwendig Bestimmungen darüber, in welchem Umfang innerhalb welcher Zeit Zeitdifferenzen auszugleichen sind. Zum anderen muss dort vor allem auch geregelt sein, mit wie viel Stunden Tage ohne Arbeitsleistung - Urlaub, Krankheit, Feiertage - in die Berechnung einzubeziehen sind (BAG Urt. v. 30 03 2000 - a. a. O.). Enthält die tariflich festgelegte Arbeitszeit darüberhinaus - wie vorliegend - Zeiten der Arbeitsbereitschaft, reicht eine bloße Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und des Gesamtarbeitszeitrahmens nicht aus. Denn die Festlegung einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit läßt noch nicht den zwingenden Schluss darauf zu, dass der Arbeitgeber Arbeitsbereitschaft in dem tarifrechtlich bzw. arbeitsrechtlich geforderten Mindestumfang festgelegt hat. Will der Arbeitgeber das Privileg der Arbeitsbereitschaft für sich in Anspruch nehmen, muss er zuvor klarstellen, dass er vom Arbeitnehmer in einem bestimmten zeitlichen Umfang nur ein qualitatives Minus von Arbeitsleistung verlangt. Denn die Arbeitsbereitschaft wird definiert als Arbeitsleistung, die während der regelmäßgen Arbeitszeit keine volle, die volle Aufmerksamkeit beanspruchende Tätigkeit voraussetzt. Der Arbeitnehmer muss aber genau wissen, welche Art von Arbeitsleistung er zu erbringen hat. Zur Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit gehören daher auch zwingend Bestimmungen darüber, in welchem Mindestumfang Arbeitsbereitschaft zu erbringen ist und welche Tätigkeiten als Arbeitsbereitschaft zu werten sind. Erst aufgrund einer solchen konkreten Angabe kann der Arbeitnehmer ersehen, welche Zeiten er in das Zeitkonto einstellen darf.

cc)

Eine solche Festlegung hat die Beklagte in ihrer Dienstanweisung vom 08.12.1999 für den streitigen Zeitraum nicht getroffen. Die Dienstanweisung enthält keine Aussage darüber, in welchem Ausgleichszeitraum die regelmäßige Arbeitszeit von 50,5 Stunden zu erbringen ist. Sie gibt ferner keinen Aufschluss darüber, welche Tätigkeiten als Arbeitsbereitschaft in Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst in die Berechnung einzubeziehen sind.

b)

Dem Kläger steht mangels abweichender wirksamer Festlegung der Arbeitszeit ein Anspruch auf Zahlung einer pauschalen Vergütung nach § 3 Abs. 2 BZT dann zu, wenn er darlegt, dass er in jeder Unterrichtswoche eine Arbeitszeit von 50,5 Stunden überschritten hat. Dabei sind - in Abweichung von § 15 Abs. 1 BAT - in die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit Zeiten der Arbeitsbereitschaft und Pausen einzubeziehen.

aa)

Der Kläger meint, der Anspruch auf Zahlung der Pauschale sei schon deshalb begründet weil er an den Unterrichtstagen tagsüber ständig anwesend sein müsse. Die gesamte Anwesenheitszeit (Bereitschaftsdienst) sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gericntshofs als Arbeitszeit zu werten.

Auf das Urteil des EuGH vom 03 10 2000 (C 303/98 - AP Nr. 2 zu EWG-Richtlinie Nr. 93/104) kommt es für diesen Rechtsstreit nicht an. Diese primär zu der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ergangene Entscheidung betrifft allein die Frage, ob Bereitschaftsdienst i. S. des öffentlicn-rechtlichen Arbeitsschutzes Arbeitszeit ist. Dies hat der EuGH für Bereitschaftsdienst "in Form persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung - in jenem Fall ging es um Ärzte - angenommen. Das Urteil befasst sich nicht mit der Frage, wie Bereitschaftsdienst zu vergüten ist (BAG Urt. v. 22.11.2000 - 4 AZR 612/99 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge DRK).

bb)

Zwischen den Parteien sperrt nicht im Streit, dass der Kläger während der Kernzeit von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr (= 6 Stunden) Arbeitsleistungen erbracht hat.

Die Beklagte meint, der Kläger sei seiner Darlegungslast nicht nachgekommen, weil er nicht aufgezeigt habe, wann er außerhalb der angeordneten Kernzeit gearbeitet habe. Sie übersieht indes mit ihrem Vorbringen, dass der Anspruch aus § 3 Abs. 2 BZT nicht an die Erbringung einer Arbeitsleistung von mehr als 50,5 Stunden wöchentlich anknüpft. Ausreichend ist vielmehr, dass die Summe aus Arbeitsleistung, -bereitschaft und einer 45 minütigen Pause 50,5 Stunden übersteigt.

Die Beklagte bestreitet ferner, für jede Unterrichtswoche Überstunden angeordnet oder sich mit ihrer Ableistung einverstanden erklärt oder sie geduldet zu haben.

Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 BZT knüpft die Zahlung einer Pauschale nach ihrem Wortlaut allein an die Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit in jeder Unterrichtswoche an. Von einer (ausdrücklichen) Anordnung ist im Gegensatz zu § 17 BAT nicht die Rede. Damit genügt es, wenn der Schulträger dem Schulhausmeister Tätigkeiten einschließlich Zeiten der Arbeitsbereitschaft zuweist, die in der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erledigt werden können (BAG Urt. v. 04.05.1994 - 4 AZR 445/S3 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG: Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt).

(1)

Die dem Kläger obliegenden Aufgaben ergeben sich aus der Dienstanweisung vom 21.04.1997. Sie legt in Übereinstimmung mit § 9 BZT die Aufgaben fest, die dem Schulhausmeister übertragen sind. Ob und in welchem Umfang die Tätigkeiten zu verrichten sind, ergibt sich zwar im Zweifel aus den jeweiligen Anordnungen der Beklagten. Die Dienstanweisung vom 08.12.1999 enthält indes keine abweichende Anordnung hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der vom Kläger zu leistenden Tätigkeiten. Sie ist damit nach wie vor für den Kläger verbindlich.

Nach Ziff 2.3.1 der Dienstanweisung für Schulhausmeister vom 21.04.1997 obliegt dem Kläger die Einteilung und Aufsicht über die in der Schule vom Schulträger eingesetzten Reinigungskräfte. Er hat die Stundennachweise der ihm zugeteilten Dienstkräfte zu führen und sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Reinigungsarbeiten zu überzeugen. Nach Ziff. 3.2 der Dienstanweisung hat der Schulhausmeister außerhalb der betrieblich festgelegten Arbeitszeit dienstfrei, es sei denn, die Schulanlage wird durch schulische oder außerschulische Veranstaltungen genutzt. Ist der Kläger schon bei einer schulischen oder außerschulischen Nutzung außerhalb der betrieblich festgelegten Arbeitszeit zum Dienst verpflichtet, gilt dies erst recht bei einer schulischen oder außerschulischen Nutzung innerhalb der Arbeitszeit. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schulträger Benutzern nach Ziff. 5.1.3 für eine außerschulische Nutzung die Schlüsselgewalt überträgt. Diese übernehmen dann die sich aus der Benutzung ergebenden. Aufgaben des Schulhausmeisters. Die dadurch notwendige Abweichung von der Dienstanweisung ist gegenüber dem Schulhausmeister durch Einzelanordnung zu treffen.

Die Beklagte hat weder vorgetragen, den Sportvereinen, der Volkshochschule und dem Träger der Hausaufgabenhilfe die Schlüsselgewalt übertragen noch eine Einzelanordnung gegenüber dem Kläger nach Ziff. 5.1.3 der Dienstanweisung getroffen zu haben. Sie hat ferner das Vorbringen des Klägers nicht bestritten, die Schulleitung habe ausdrücklich angeordnet, dass er die Nutzergruppen der Turnhalle regelmäßig zu kontrollieren habe.

(2)

Der Kläger hat außerhalb der Kernzeit von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr (=4,5 Stunden) in dem streitgegenständlichen Zeitraum zumindest Arbeitsbereitschaft erbracht.

Unstreitig beginnt nach Ende der Unterrichtszeit der bis 15.30 Uhr dauernde Einsatz der Reinigungskräfte, der die in Ziff. 2.3.2/3 der Dienstanweisung geregelten Pflichten des Klägers auslöst. Dass der Kläger insoweit den ihm obliegenden Pflichten nicht nachgekommen ist, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

Ebenso unstreitig beginnen regelmäßig ab 15.00 Uhr die außerschulische Nutzung der Turnhalle durch die Sportvereine, ab 13.30 Uhr die Nutzung der Schulräume durch den Träger der Hausaufgabenhilfe und ab 17.00 Uhr die Nutzung der Räume durch die Volkshochschule. Nach Ziff. 3.2 der Dienstanweisung ist der Kläger während der Belegungszeigen zum Dienst verpflichtet. Auf Anweisung der Schulleitung (Ziff. 1.2) ist der Kläger zumindest zur Kontrolle der Nutzergruppen der Turnhalle verpflichtet. Dass der Kläger der ihm obliegenden Kontrolltätigkeit nicht nachgekommen ist, hat die Beklagte nicht behauptet.

(3)

Die Zeit zwischen 13.30 Uhr und 18.00 Uhr wäre tarifrechtlich dann nicht in vollem Umfang als Arbeitszeit zu werten, wenn der Kläger in diesem Zeitraum keine Arbeitsbereitschaft, sondern lediglich Bereitschaftsdienst zu erbringen hätte. Denn nach § 15 Abs. 6 a BAT wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes zum Zwecke der Vergütungsberechnung einschließlich der geleisteten Arbeit entsprechend dem Anteil der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als Arbeitszeit gewertet. Die Anforderungen eines Bereitschaftsdienstes sind geringer als die einer Arbeitsbereitschaft. Er ist nur eine Aufenthaltsbeschränkung verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf tätig zu werden. "Wache Achtsamkeit" wird nicht verlangt. Der Arbeitnehmer kann ruhen oder sich sonst wie beschäftigen und muss nicht von sich aus tätig werden, sondern nur auf Anweisung des Arbeitgebers (BAG Urt. v. 30.01.1996 - 3 AZR 1030/94 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: DRK). Bei der Ausübung der ihm übertragenen Kontrolltätigkeit hat der Kläger Arbeitsbereitschaft zu leisten. Denn er wird nicht auf Anordnung der Beklagten, sondern auf eigene Initiative tätig. Dieses Verständnis der tariflichen Bewertung der Arbeitszeit eines Schulhausmeisters entspricht im übrigen auch der Tarifpraxis. So bestimmt etwa § 6 des Bezirkszusatztarifvertrages (zu SR 2 r BAT) für Nordrhein-Westfalen, dass als Arbeitsstunden in den Fällen der Benutzung von Schulräumen, Turnhallen oder sonstigen Einrichtungen für schulische oder nichtschulische Zwecke die Belegungszeiten gewertet werden.

c)

Die Beklagte ist einseitig nicht berechtigt, die Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit durch Freizeit - etwa in den Schulferien - auszugleichen. § 3 Abs. 2 BZT regelt eigenständig, dass eine Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit in den Unterrichtswochen durch Zahlung einer Pauschale zu vergüten ist. § 17 Abs. 5 BAT findet daneben keine Anwendung.

2.

Der Kläger kann für die Tätigkeit, die sich aus der Beanspruchung der Räume zu nichtschulischen Zwecken außerhalb der Arbeitszeit ergibt, nach § 8 BZT Zahlung einer Pauschale in Höhe von 71,58 € verlangen. Darüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.

3.

Die Höhe der dem Kläger für den streitigen Zeitraum zustehenden Zahlung berechnet sich wie folgt: Die Beklagte schuldet dem Kläger eine Pauschalvergütung nach § 8 BZT in Höhe von 1.503,18 € (21 x 71,58 6). Für die Berechnung der Pauschalvergütung nach § 3 Abs. 2 BAT ist die entsprechende Überstundenvergütung für 21 Stunden (15 Unterrichtsklassen) zugrunde zu legen. Sie beträgt monatlich 273,84 € (13,04 x 21). Da der Kläger nur eine Überstundenpauschale von monatlich 249,92 € fordert, konnte die Kammer ihm auch nur diesen Betrag zusprechen (§ 308 Abs. 1 ZPO). Die Gesamtforderung des Klägers in Höhe von 6.751,50 € (1.503,18 + 5.248,32) ist in Höhe von 5.304,75 € durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB).

4.

Der Feststellungsantrag des Klägers ist in der zuletzt gestellten Form unzulässig.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. Eine Feststellungsklage muss sich aber nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im ganzen erstrecken, sie kann vielmehr auch einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis betreffen, z. B. bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht (vgl. BAG Urt. v. 20.07.2000 - 6 AZR 347/99 - AP Nr. 1 zu § 2 BMT-G II SR 2 g). Einzelne Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses können Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn durch die Feststellung eine abschließende Klärung der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsfrage beigeführt wird.

Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Pauschale nach § 3 Abs. 2 BZT ist nicht allein von der Frage der Wirksamkeit der im Schreiben der Beklagten vom 08.12.1999 getroffenen Anordnungen abhängig. Er setzt vielmehr daneben auch den tatsächlichen Nachweis der Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit in jeder Unterrichtswoche voraus.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 32, 97 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

Zurück