Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 13.06.2005
Aktenzeichen: 5 Sa 137/02
Rechtsgebiete: KSchG, BGB, StPO


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 1
KSchG § 23
KSchG § 1 Abs. 2
KSchG a.F. § 4 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 626 Abs. 1
StPO § 154
Zeigt ein Arbeitnehmer, der als Krankenwagenfahrer bei einem gemeinnützige Wohlfahrtszwecke verfolgenden Verein beschäftigt ist, deren vorsitzende und einen weiteren leitenden Mitarbeiter wegen Veruntreuung und weiterer Vermögensdelikte zum Nachteil des Vereins an, handelt er jedenfalls dann nicht pflichtwidrig, wenn sich die Vorwürfe im Strafverfahren als berechtigt erweisen. Dies gilt selbst dann, wenn

a) der Arbeitnehmer von den Vorwürfen nur aus "zuverlässiger Quelle" vom Hörensagen erfahren hat (hier: durch die Kassenwartin des Vereins),

b) er in seiner beruflichen Funktion weder Kenntnisse noch Einfluss auf Vermögensdispositionen hat und für finanzielle Unregelmäßigkeiten nicht zur Verantwortung gezogen werden kann,

c) er sich nicht vor der Anzeige um Aufklärung des Sachverhalts bemüht hat, weil er diese als nicht erfolgsversprechend angesehen hat.


LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 Sa 137/02

In dem Rechtsstreit

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2005 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kiel, den ehrenamtlichen Richter Herrn Schulz, den ehrenamtlichen Richter Herrn Lehmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 04.01.2002 - 3 Ca 2303/01 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung des Beklagten vom 29.11.2001 noch durch die Kündigung des Beklagten vom 03.01.2002 beendet worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der Beklagte ist ein Verein, der nach § 2 seiner Satzung auschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung" verfolgt. Zweck des Vereins ist die häusliche und private Pflege von alten, gebrechlichen körper- und mehrfach behinderten Menschen sowie der liegende Krankentransport.

Der Kläger war seit dem 01.11.1999 bei dem Beklagten, der im Jahr 2001 ca. 13 Mitarbeiter beschäftigte, als Krankenwagenfahrer mit einem Bruttogehalt von 3.284,53 DM tätig. Der Ehemann der Vorsitzenden war bei dem Beklagten angestellt und nahm tatsächlich die Geschäftsführungsaufgaben wahr. Zeitweise war er zweiter Vorsitzender.

Ab Juni 2001 zahlte der Beklagte die Löhne und Gehälter nicht pünktlich, mit der Folge, dass einzelne Arbeitnehmer auf Zahlung klagten. Der Kläger erfuhr von Frau K... M..., der damaligen Schatzmeisterin des Vereins, über angebliche Unregelmäßigkeiten des Vorstands bei der Verwaltung der Geschäftsgelder. Am 11.09.2001 erstattete er bei der Staatsanwaltschaft Lüneburg gegen die Vorsitzende des Vereins und deren Ehemann Strafanzeige wegen Veruntreuung; zu der Begründung der einzelnen Vorwürfe wird auf die Beiakte Bezug genommen.

Wegen der Strafanzeige kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.11.2001 fristlos, hilfsweise fristgerecht.

An diesem Tag kassierte der Kläger bei zwei Patienten den so genannten Eigenanteil von je 25,00 DM und gab die entsprechende Quittung bei dem Beklagten ab, der diese im Laufe des Berufungsverfahrens vorlegte.

Im Termin am 27.05.2002 überreichte der Kläger eine Quittung vom 29.11.2001 über Verzehr in Höhe von 20,60 DM sowie einen Kassenbon vom 30.11.2001 über den Erwerb einer Telefonkarte mit einem Guthaben von 25,00 DM.

Eine weitere fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung vom 03.01.2002 begründete der Beklagte damit, dass der Kläger am 19.11.2001 am Kiosk eines Krankenhauses in C... eine Bockwurst gegessen hatte und sich die Kosten dafür in Höhe von 7,50 DM von der damaligen Schatzmeisterin des Vereins gegen einen entsprechenden Beleg erstatten ließ.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigungen hätten das Arbeitsverhältnis weder fristlos noch fristgerecht beendet.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 29.11.2001 nicht beendet ist, sondern unverändert fortbesteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, die fristlose Kündigung vom 29.11.2001 sei wirksam. Der Kläger habe einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben, indem er die Vereinsvorsitzende ohne vorherige "interne Abmahnbitten, das Unrechtmäßige einzustellen" angezeigt habe. Außerdem hat der Beklagte bestritten, dass die Vorsitzende oder deren Ehemann Vereinsgelder unregelmäßig verwaltet und sich selbst bereichert hätten. Im Gegenteil hätten sie dem Verein private Darlehen gewährt. Zur Entnahmen sei es nur in Erfüllung der Verpflichtung zur Rückzahlung der Kredite gekommen.

Der Beklagte hat außerdem gemeint, die Erstattung der Kosten für eine Bockwurst am 19.11.2001 stelle einen weiteren wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar, weil privater Verzehr grundsätzlich nicht ersetzt werde, was dem Kläger bekannt gewesen sei. Von diesem Sachverhalt habe die Vorsitzende Mitte Dezember 2001 Kenntnis erhalten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 04.01.2002 im Wesentlichen auf Grund folgender Erwägungen abgewiesen: Selbst wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt werde, dass die Vorsitzende des Beklagten bzw. deren Ehemann in unzulässiger Weise Geldentnahmen praktiziert hätten, rechtfertige dies nicht die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Der Kläger sei "nur als Krankenwagenfahrer tätig" mit einer auf die Abrechnung von Fahrten begrenzten finanziellen Zuständigkeit. Eine Mitwirkung an unzulässigen finanziellen Transaktionen sei von ihm nicht verlangt worden. Soweit er von der damaligen Schatzmeisterin von angeblichen betriebsinternen Unrgelmäßigkeiten erfahren habe, sei er auf Grund seiner Treuepflicht nicht dazu berechtigt gewesen, diese Vorgänge, die geeignet seien, seinen Ruf zu schädigen, seine Kreditfähigkeit zu beeinträchtigen und Arbeitsplätze zu gefährden, öffentlich zu machen. Der Kläger habe weder konkret vorgetragen, dass vor der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft ein ernsthaftes Gespräch geführt worden sei noch sei feststellbar, dass es nach einem derartigen Gespräch zu weiteren gesetzwidrigen Vorfällen gekommen sei.

Das Urteil ist dem Kläger am 14.01.2002 zugestellt worden. Mit der am 07.02.2002 eingelegten und begründeten Berufung verfolgt er seine Klage weiter.

Der Kläger meint, nachdem der Beklagte mit den Lohn- und Gehaltszahlungen für Juni 2002 in Verzug gekommen sei, habe es sich bei der gegen die Vorsitzende des Beklagten und deren Ehemann gerichteten Strafanzeige um das letzte Mittel gehandelt, um von dem Beklagten noch größeren Schaden abzuwenden, der durch ständige Privatentnahmen weiter entstehe. Der Kläger behauptet, die Vorwürfe seien zunächst Gegenstand eines Gesprächs in den Geschäftsräumen des Beklagten am 11.07.2001 gewesen, an dem neben der Schatzmeisterin u. a. der Ehemann der Vereinsvorsitzenden teilgenommen habe. Ein weiteres Gespräch habe unter Beteiligung des Steuerberaters am 01.07.2001 in dessen Räumen im Anschluss an eine Mitarbeiterversammlung stattgefunden. Zuletzt sei der Ehemann der Vorsitzenden in einer Abmahnung vom 24.07.2001 aufgefordert worden, sein rechtswidriges Verhalten einzustellen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass auch die Erstattung von Verzehrkosten in Höhe von 7,50 DM gegen Quittung weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Er behauptet, bei längeren Fahrten hätten die Mitarbeiter auf Kosten des Beklagten etwas verzehren dürfen. Der Ehemann der Vorsitzenden habe die Kosten später gegen Quittung erstattet.

Soweit er - der Kläger - die am 29.11.2001 von Patienten an ihn gezahlten Eigenanteilbeträge zurückbehalten habe, so liege dies daran, dass ihm Kosten für Verzehr und eine Telefonkarte sowie für im Fahrzeug verbliebenes und ihm zustehendes Trinkgeld in Höhe von knapp 30,00 DM nicht erstattet worden sei. Zuletzt hat der Kläger behauptet, er habe diese Beiträge für den Eigenanteil an den Beklagten abgeführt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 04.01.2002 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung des Beklagten vom 29.11.2001 noch durch die Kündigung vom 03.01.2002 beendet worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Nach der Verurteilung hat der Beklagte seine Behauptung, die Vorwürfe des Klägers seien "völlig aus der Luft gegriffen", nicht mehr aufrechterhalten. Gerechtfertigt hat er die Kündigungen hingegen weiter mit der Auffassung, in jedem Fall habe der Kläger selbst versuchen müssen, die angeblichen Missstände betriebsintern zu klären, zumal niemand auf die Idee kommen würde, ihn als "schlichtem Kraftfahrer" für angebliche Unregelmäßigkeiten zur Verantwortung zu ziehen.

Daneben behauptet der Beklagte, es sei weder dem Kläger gestattet noch üblich gewesen, sich Verzehr aus der Kasse erstatten zu lassen. Außerdem habe der Kläger am 29.11.2001 in zwei Fällen den Eigenanteil von 25,00 DM in bar kassiert und unterschlagen. Er meint, auch diese im Nachhinein bekanntgewordenen und nachgeschobenen Pflichtwidrigkeiten rechtfertigten die außerordentlichen Kündigungen.

Mit Beschluss vom 27.05.2002 hat die Kammer den Rechtsstreit bis zum Abschluss des gegen die Vorsitzende des Beklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zum Aktenzeichen 704 Js 20186/01 ausgesetzt. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 20.01.2005 ist die Vorsitzende der Untreue in 30 Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In dem Urteil, auf dessen vollständigen Inhalt Bezug genommen wird, führt das Amtsgericht aus, es sei unter Mitwirkung der Vorsitzenden zu Abhebungen und Entnahmen vom Vereinskonto für private Zwecke gekommen, wodurch dem Verein ein erheblicher finanzieller Schaden zugefügt worden sei, obwohl es ihr oblegen habe, die Vermögensinteressen des Beklagten zu wahren und dafür Sorge zu tragen, dass eingehende Gelder nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet würden. In vier Fällen seien die Auszahlungen durch die Vorsitzende selbst veranlasst worden und in weiteren 26 Fällen habe sie es zugelassen, dass die Auszahlungen und Scheckausstellungen von ihrem Ehemann verfügt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 16.03.2005 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis nochmals fristlos wegen unrichtigen Vortrags des Klägers zu anerweitigen Einkünften seit dem Ausspruch der ersten streitbefangenen fristlosen Kündigung. Diese Kündigung ist Gegenstand eines weiteren Kündigungsschutzprozesses beim Arbeitsgericht Lüneburg.

Eine auf Erstattung von Detektivkosten gerichtete Widerklage hat der Kläger im Termin zur letzten mündlichen Verhandlung vom 13.06.2005 zurückgenommen, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hat, dass es eine Sachdienlichkeit für diesen Antrag im Berufungsverfahren angesichts des weiteren erstinstanzlichen Kündigungsschutzprozesses als gegeben erachtet.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte und insgesamt zulässige Berufung ist begründet. Sie führt in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Stattgabe der Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsverhältnis hat weder durch die Kündigung des Beklagten vom 29.11.2001 noch durch die Kündigung des Beklagten vom 03.01.2002 geendet.

I.

Die Kündigungen sind bereits als ordentliche, fristgemäße Kündigungen nach § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam.

1.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Der Beklagte beschäftigte im Kündigungszeitpunkt etwa 13 Arbeitnehmer und unterfiel damit nicht der Kleinbetriebsklausel. Nach der damals geltenden Fassung des § 23 KSchG war das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden, wenn in dem Betrieb ständig mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt waren. Das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bestand seit dem 01.11.1999 und damit länger als 6 Monate.

Der Kläger hat mit der Kündigungsschutzklage vom 06.12.2001 innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 Abs. 1 KSchG a. F. die Unwirksamkeit der Kündigung vom 29.11.2001 geltend gemacht und zugleich einen allgemeinen Feststellungsantrag ("sondern unverändert fortbesteht") gestellt, mit dem die Folgekündigung des Beklagten vom 03.01.2002 erfasst worden ist, dessen Unwirksamkeit er gleichfalls geltend gemacht hat. Im Hinblick auf die weitere Kündigung aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 16.03.2005, die Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits beim Arbeitsgericht Lüneburg ist, hat der Kläger den Antrag in der letzten mündlichen Verhandlung auf die Kündigungen vom 29.11.2001 und vom 03.01.2001 beschränkt und dementsprechend als punkteullen Antrag gefasst.

2.

Die Kündigungen vom 29.11.2001 sowie vom 03.01.2002 sind nach § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam, weil sie sozial ungerechtfertigt sind.

Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist eine ordentliche Kündigung sozial ungerrechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten rechtswidrig und schuldhaft in erheblichem Maße verletzt hat (BAG 17.01.1991 - 2 AZR 375/90 - BAGE 67, 75; 21.11.1996 - 2 AZR 357/95 - AP BGB § 626 Nr. 130 = EzA KSchG § 1 verhaltensbedingte Kündigung Nr. 50).

a)

Eine rechtswidrige und schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers liegt nicht in der gegen die Vorsitzende des Beklagten und gegen dessen Ehemann gerichteten Strafanzeige vom 11.09.2001.

aa)

Die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber, den ihn vertretenden Organen bzw. Angestellte kann die vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Arbeitgebers darstellen und eine ordentliche, je nach Lage der Umstände auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Dem Arbeitsvertrag sind zahlreiche Nebenpflichten immanent. Dazu gehört insbesondere die vertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 242 BGB; jetzt ausdrücklich § 241 Abs. 2 BGB n. F.). Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und diese im zumutbaren Umfang zu wahren. Der Arbeitnehmer hat darüber hinaus die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren und den Arbeitgeber über alle wesentlichen Vorkommnisse im Betrieb in Kenntnis zu setzen, vor allem um Schäden des Arbeitgebers zu vermeiden (BAG 03.07.2001 - 2 AZR 235/02 - NZA 2004, 427 = EzA § 1 KSchG verhaltensbedingte Kündigung Nr. 61 unter II. 3. b) bb).

Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht nach § 242 BGB wird durch die Grundrechte näher ausgestaltet. Kollidiert das dem Arbeitgeber als Ausfluss seiner grundrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG) zustehende Recht, vom Arbeitnehmer die Einhaltung eines gewissen Maßes an Rücksicht auf seine Interessen zu verlangen, mit grundrechtlich geschützten Positionen des Arbeitnehmers, so ist das Spannungsverhältnis im Rahmen der Konkretisierung und Anwendung der Generalklausel des § 242 BGB (jetzt auch § 241 Abs. 2 BGB n. F.) grundrechtskonform auszugleichen; die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten sind entsprechend zu konkretisieren. Dabei sind die kollidierenden Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, dass die bei der Ausformung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht geschützten Rechtspositionen für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (praktische Konkordanz, zuletzt BAG 03.07.2003 a. a. O. unter II. 3. b) cc) der Gründe).

Mit der Erstattung einer Strafanzeige nimmt der Arbeitnehmer eine von Verfassungs wegen geforderte und von der Rechtsordnung erlaubte und gebilligte Möglichkeit der Rechtsverfolgung wahr (vgl. BVerfG 25.02.1987 - 1 BvR 1086/95 - Bverf GE 74, 257 (BAG a. a. O. unter II. 3 b) cc) (1)). Da es der Rechtsstaat - abgesehen von gesetzlich geregelten Ausnahmefällen wie Notwehr, Nothilfe, Selbsthilfe, Notstand und vorläufige Festnahme dem Bürger verwehrt, sein wirkliches oder vermeintliches Recht mit Gewalt durchzusetzen, muss er sein Recht vor staatlichen Gerichten suchen und es mit Hilfe der Staatsgewalt verfolgen. Aus dem Verbot der Privatgewalt und der Verstaatlichung der Rechtsdurchsetzung folgt umgekehrt die Pflicht des Staates, für die Sicherheit seiner Bürger zu sorgen und die Beachtung ihrer Rechte sicherzustellen. Mit diesen Grundgeboten des Rechtsstaates ist es nicht vereinbar, wenn derjenige, der im guten Glauben eine Strafanzeige erstattet hat, Nachteile dadurch erleidet, dass sich seine Behauptung nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder nicht aufklärbar erweist. Die (nicht wissentlich unwahre oder leichtfertige) Strafanzeige eines Bürgers liegt im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und an der Aufklärung von Straftaten; der Rechtsstaat kann darauf bei der Rechtsverfolgung nicht verzichten. Dementsprechend nimmt der Arbeitnehmer mit der Erstattung einer Strafanzeige ein von der Rechtsordnung eingeräumtes Grundrecht (Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, Artikel 20 Abs. 3 GG) wahr (BVerfG 02.07. 2001 - 1 BvR 2049/00 - AP BGB § 626 Nr. 170 = EzA BGB § 626 n. F. Nr. 188). Keineswegs ist der Arbeitnehmer also verpflichtet, sich bei strafbaren Verhaltensweisen zum Komplizen seines Arbeitgebers zu machen, auch nicht, indem er ihnen durch Schweigen Vorschub leistet. Er kann sich bei einer namentlichen Strafanzeige zusätzlich zu dem Schutz aus den genannten Grundrechten auf Artikel 5 Abs. 1 GG berufen. Arbeitnehmeranzeigen und Beschwerde unterfallen nur bei anonym erstatteten Anzeigen, bei der Anzeiger ungenannt bleibt und gerade nicht seine persönliche Meinung kund tun will, nicht dem Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit (Erfurter Kommentar/Dieterich, 5. Auflage, Artikel 5 GG Rn. 5, 37).

Diesen grundrechtlich geschützten Rechten des Arbeitnehmers stehen Grundrechte des Arbeitgebers gegenüber. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers im Sinne freier Gründung und Führung von Unternehmen durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützt. Als Ausfluss der verfassungsrechtlich geschützten Unternehmerfreiheit hat der Arbeitgeber ein rechtliche geschütztes Interesse, nur mit solchen Arbeitnehmern zusammenzuarbeiten, die die Ziele des Unternehmes fördern und das Unternehmen vor Schäden bewahren. Regelmäßig wird ein Unternehmen im Wettbewerb nur bestehen können, wenn insbesondere betriebliche Abläufe und Strategien nicht in die Öffentlichkeit gelangen und der Konkurrenz bekannt werden. Ein Arbeitgeber, der von Zuwendungen der öffentlichen Hand abhängig ist, kann durch die mit der Einleitung eines Strafverfahrens verbundene negative öffentliche Publizität sogar in seiner Existenzgrundlage gefährdet werden.

Unter Berücksichtigung dieses Rahmens sind die vertraglichen Rücksichtnahmepflichten dahin zu konkretisieren, dass sich die Anzeige des Arbeitnehmers nicht als eine unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten des Arbeitgebers oder seine Repräsentanten darstellen darf (BAG 03.07.2003 a. a. O. unter III. 3. b) cc) (2); 04.07.1991 - 2 AZR 80/91 - RzK I 6 a Nr. 74). Als Indizien für eine unverhältnismäßíge Reaktion des anzeigenden Arbeitnehmers können sowohl die Berechtigung der Anzeige als auch die Motivation des Anzeigenden oder ein fehlender innerbetrieblicher Hinweis auf die angezeigten Missstände sprechen.

Die Gründe, die den Arbeitnehmer dazu bewogen haben, die Anzeige zu erstatten, verdienen dabei eine besondere Bedeutung (BAG 03.07.2003 a. a. O. unter II. 3. b) dd) (1). Erfolgt die Erstattung der Anzeige ausschließlich um den Arbeitgeber zu schädigen bzw. "fertig zu machen", kann - unter Berücksichtigung des der Anzeige zu Grunde liegenden Vorwurfs - eine unverhältnismäßige Reaktion vorliegen. Durch ein derartiges pflichtwidriges Verhalten nimmt der Arbeitnehmer keine verfassungsrechtlichen Rechte wahr, sondern verhält sich gegenüber dem Arbeitgeber rechtsmissbräuchlich.

Einer innerbetrieblichen Klärung bedarf es umsomehr als die vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers im Raum steht, den Arbeitgeber vor drohenden Schäden durch andere Arbeitnehmer zu bewahren (BAG 03.07.2003 a. a. O. unter II. 3. b) dd); BGH 23.02.1989 - IX ZR 236/86 - BB 1989, 649, 650). Ihr gebührt demgegenüber nicht generell den Vorrang. Dies würde dem verfassungsrechtlichen Rahmen und den grundrechtlichen Positionen des Arbeitnehmers nicht gerecht. Es ist vielmehr im Einzelfall zu bestimmen, wann dem Arbeitnehmer eine vorherige innerbetriebliche Anzeige ohne weiteres zumutbar ist und ein Unterlassen ein pflichtwidriges Verhalten darstellen. Eine vorherige innerbetriebliche Meldung und Klärung ist dem Arbeitnehmer dann unzumutbar, wenn er Kenntnis von Straftaten erhält, durch deren Nichtanzeige er sich selbst einer Strafverfolgung aussetzen würde. Entsprechendes gilt auch bei schwerwiegenden oder vom Arbeitgeber selbst begangenen Straftaten. Hier muss regelmäßig die Pflicht des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers zurücktreten. Weiter trifft den anzeigenden Arbeitnehmer auch keine Pflicht zur innerbetrieblichen Klärung, wenn Abhilfe berechtigterweise nicht zu erwarten ist. Den Arbeitnehmer in einer solchen Konstellation auf die innerbetriebliche Abhilfe zu verweisen, wäre unverhältnismäßig und würde unzulässigerweise in seine Freiheitsrechte eingreifen. Etwas anderes wird hingegen dann gelten, wenn nicht der Arbeitgeber oder sein gesetzlicher Vertreter, sondern ein Mitarbeiter seine Pflichten verletzt oder strafbar macht. Hier erscheint es eher zumutbar, vom Arbeitnehmer - auch wenn ein Vorgesetzter betroffen ist - vor einer Anzeigenerstattung einen Hinweis an den Arbeitgeber zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Pflichtwidrigkeiten handelt,/die/auch/den Arbeitgeber selbst schädigen (BAG 03.07.2003 a. a. O. unter II. 3. b) dd) (2)).

bb)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger seine vertragliche Rücksichtnahmepflicht nicht verletzt, indem am 11.09.2001 gegen die Vorsitzende des Beklagten und deren Ehemann, der als Geschäftsführer bei dem Beklagten beschäftigt war und zeitweise dem Vorstand als zweiter Vorsitzender angehörte, Strafanzeige wegen Veruntreuung, Unterschlagung, Betruges und sämtlicher weiterer in Betracht kommender Straftatbestände erhoben hat.

Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger ausschließlich darauf ankam, den Beklagten, deren Vorsitzende oder ihren Ehemann zu schädigen, bestehen nicht. Er bezweckte vielmehr die Aufklärung finanzieller Unregelmäßigkeiten, die von den bei der Staatsanwaltschaft angezeigten Organen zum Nachteil des Vereins vorgenommen worden sind. Als Angestellter des Beklagten ist der Kläger auf regelmäßige Entgeltzahlungen angewiesen und hatte deshalb einen berechtiges rechtliches Interesse daran, dass der Vorsitzenden und ihrem Ehemann die strafrechtliche Relevanz unberechtigter Entnahmen vor Augen geführt werden, damit entsprechende Verhaltensweisen in der Zukunft unterbleiben und die sachgemäße Verwaltung des Vermögens des Beklagten sichergestellt ist. Unabhängig davon besteht auch ein öffentliches Interesse an einer Aufklärung der Sachverhalte, weil der Beklagte nach § 2 seiner Satzung "ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung" verfolgt. Auch deshalb konnte der Kläger ohne weiteres auf die Missstände aufmerksam machen.

Der Kläger hat die Strafanzeige nicht wider besseren Wissens oder leichtfertig erhoben. Er hatte von den Unregelmäßigkeiten und den darüber geführten Gespräche von der ehemaligen Kassenwartin erfahren und durfte deshalb annehmen, dass es sich hierbei um eine "sichere Erkenntnisquelle" handelt. Entscheidend ist aber, dass die Vorsitzende durch das Amtsgericht Lüneburg am 20.01.2005 wegen Untreue zum Nachteil des Beklagten in 30 Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist, während das Verfahren gegen ihren Ehemann nach Maßgabe des § 154 StPO eingestellt worden ist. Das Amtsgericht hat in der Urteilbegründung die von dem Kläger behaupteten Straftatbestände im Wesentlichen festgestellt und ausgeführt: Obwohl es der Vorsitzenden oblegen habe, die Vermögensinteressen des Beklagten zu wahren und dafür Sorge zu tragen, dass eingehende Gelder nur für private Zwecke verwendet würden, habe sie Gelder vom Vereinskonto für private Zwecke entnommen, wodurch dem Verein ein erheblicher finanzieller Schaden zugefügt worden sei. Dabei habe die Vorsitzende die Auszahlungen in 4 Fällen selbst veranlasst und in den weiteren 26 Fällen zugelassen, dass die Auszahlungen und Scheckausstellungen von ihrem Ehemann ausgeführt worden seien. Diese Erkenntnisse legt das erkennende Gericht dem arbeitsgerichtlichem Verfahren zugrunde und stellt diese fest.

Vom Kläger war angesichts dieser Sachlage nicht zu verlangen, dass er vor Erhebung der Anzeige den Versuch unternimmt, die Vorsitzende des Beklagten oder deren Ehemann, welcher die Geschäfte führte, betriebsintern zur Aufklärung der Sachverhalte zu bewegen, die er am 11.09.2001 zur Anzeige gebracht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit als Krankenwagenfahrer über keine zusätzlichen eigenen Erkenntnisquellen verfügte. Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Arbeitsgerichts folgt aus diesem Umstand nicht, dass der Kläger als Arbeitnehmer deshalb in seinem staatsbürgerlichen Recht eingeschränkt ist, Strafanzeige zu erheben. Dieses Recht besteht unabhängig davon, dass ihm ein Zusammenhang mit den strafrechtlich relevanten Vermögensdelikten nicht vorgehalten werden kann, weil finanzielle Verfügungen nicht zu seinem Aufgabenbereich als "schlichtem Krankenwagenfahrer" gehörten. Der Kläger konnte nicht erwarten, dass diese Vorwürfe von den betroffenen Personen selbst, nämlich der Vorsitzenden und deren Ehemann, vorbehaltlos und vollständig aufgeklärt und unberechtigte Zahlungen ausgeglichen worden wären. Die Eheleute hätten dazu die Vermögensdelikte gegenüber dem Kläger zugeben müssen, was schon bei der Vielzahl und Schwere der strafrechtlich relevanten Vorhaltungen nicht zu erwarten gewesen wäre. Außerdem hat der Beklagte sich noch im Berufungsverfahren dieses Rechtsstreits, vertreten durch die später verurteilte Vorsitzende, gleichsam unter Verletzung seiner Pflicht zu vollständigem und wahrheitsgemäßen Vortrag in zivilrechtlichen Verfahren (§ 138 Abs. 1 ZPO) vehement gegen die erhobenen Vorwürfe verwahrt, so etwa im Schriftsatz vom 01.03.2002 (S. 1: "völlig aus der Luft gegriffen") und in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2005, in der die Vorsitzende persönlich anwesend war. Erst nachdem die Staatsanwaltschaft auf Anweisung der Generalstaatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder aufgenommen und Anklage erhoben hat, war die Vorsitzende des Vereins geständig, was sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 20.01.2005, S. 5 ergibt. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass der Vortrag des Klägers zu den behaupteten aufklärenden Gesprächen nicht teilgenommen hat und sein Vortrag über die angebliche Abmahnung des Ehemann der Vorsitzenden vom 24.07.2001 unsubstantiiert ist.

b)

Die Kündigungen sind auch nicht wegen der nachgeschobenen Kündigungsgründe, die in der Erstattung von Verzehr in Höhe von 7,50 DM gegen Quittung sowie des nicht abgeführten Einbehalts von 25,00 DM sozial gerechtfertigt.

aa)

Dabei steht es außer Frage, dass vollendete oder auch nur versuchte Eigentums- oder Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers grundsätzlich geeignet sind, eine außerordentliche, erst recht eine ordentliche Kündigung zu stützen. Tatbestände des Diebstahls und der Unterschlagung, der Untreue und des Betruges setzen Rechtswidrigkeit sowie Vorsatz voraus und sind strafbewährt. Dem Arbeitnehmer muss die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens deshalb bewusst sein. Auf Grund der durch den Arbeitsvertrag begründeten Nebenpflicht zur Loyalität hat er auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Diese Verpflichtung beinhaltet zugleich das Verbot, den Arbeitgeber rechtswidrig und vorsätzlich durch eine Straftat zu schädigen. Der Arbeitnehmer bricht durch Eigentumsverletzung unabhängig vom Wert des Schadens in erheblicher Weise das Vertrauen des Arbeitgebers (BAG 12.08.1999 - 2 AZR 923/98 - NZA 2000, 421 = EzA § 626 BGB Verdacht strafbarer Hanldung Nr. 8). Dass diese Rechtsgrundsätze auch für geringwertige Sachen aus dem Eigentum des Arbeitgebers gelten, hat das BAG zuletzt im Urteil vom 11.12.2003 (2 AZR 367/03 - NZA 2004, 286 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 5) bestätigt. Die rechtswidrige und vorsätzliche Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers ist stets, auch wenn die Sachen nur geringen Wert besitzen, als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet und kommt damit erst recht als Grund für eine ordentliche Kündigung in Betracht.

Nach der ständigen Senatsrechtsprechung ist bei schweren Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers eine Abmahnung nur dann nicht entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten werde nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen (Senat 21.06.2001 - 2 AZR 325/00 - AP BAT § 54 Nr. 5).

bb)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann das Gericht nicht feststellen, dass der Kläger versucht hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Vielmehr handelt es sich um Sachverhalte, die mit dem Ausspruch der ersten Kündigung zeitlich zusammenfallen, deshalb nicht mehr abgerechnet bzw. geklärt werden konnten und nunmehr als zusätzliche Kündigungsgründe nachgeschoben worden sind.

Dass der Kläger sich keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil erschleichen wollte, folgt für die am 19.11.2001 verzehrte Bockwurst aus dem Umstand, dass er sich 7,50 DM gegen Quittung von der zuständigen Schatzmeisterin erstatten ließ. Der Vorgang ist nicht verschleiert ausgewiesen und stellt damit zugleich ein Indiz für den Vortrag des Klägers dar, auf längeren Fahrten (z. B. nach B...) sei es den Fahrern gestattet gewesen, etwas auf Kosten des Vereins zu verzehren. Sollte diese Annahme des Klägers nicht zutreffen, wäre es ausreichend gewesen, ihn im Wege einer Abmahnung darauf hinzuweisen, dass diese Kosten nicht erstattungsfähig seien.

Auch hat der Kläger die Quittung vom 29.11.2001 über den von Patienten kassierten Eigenanteil bei dem Beklagten eingereicht. Damit hat er offengelegt, dass er diesen Betrag in Besitz genommen hat. Das Gericht kann deshalb auch nicht feststellen, dass sich der Kläger ein unberechtigten Vermögensvorteil zum Nachteil der Beklagten verschaffen wollte. Ob der Kläger dieses Geld mit den von ihm überreichten Auslagen vom 29.11.2001 (Verzehr Quittung über 20,60 DM) und eine Telefonkarte über 25,00 DM, die er im betrieblichen Interesse angeschafft haben will, sowie mit im Fahrzeug verbliebenem Trinkgeld in Höhe von etwa 30,00 DM verrechnen wollte, oder ob er - wie zuletzt behauptet - das Geld abgeführt und deshalb die Quittungen abgegeben hat, kann letztlich dahinstehen. In jedem Fall hatte er nicht vor, die von den Patienten eingenommenen Beträge unrechtmäßig für sich zu behalten.

II.

Kann ein wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB nicht festgestellt werden, steht damit zugleich fest, dass die Kündigungen vom 29.11.2001 und vom 03.01.2001 nicht nach § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam sind, soweit sie hilfsweise als ordentliche Kündigungen ausgesprochen wurden. Liegt kein verhaltensbedingter Grund vor, der die ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigt, ist einem Arbeitgeber die Beschäftigung auf Dauer zuzumuten. Gemessen am Maßstab des § 626 Abs. 1 BGB ist dem Arbeitgeber danach erst recht eine Weiterbeschäftigung bis zur Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision ist im Hinblick der Frage der Kündigung wegen Strafanzeige gegen den Arbeitgeber wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.



Ende der Entscheidung

Zurück