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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 25.06.2009
Aktenzeichen: 5 Sa 1804/08
Rechtsgebiete: BGB, TV-L Einmalzahlungen


Vorschriften:

BGB § 305 c
TV-L Einmalzahlungen § 1
TV-L Einmalzahlungen § 2
Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag "in Analogie zum BAT in seiner jeweiligen Fassung" erstreckt sich auch auf Nachfolgetarifverträge zu Einmalzahlungen.
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 Sa 1804/08

In dem Rechtsstreit

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2009 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Kubicki, den ehrenamtlichen Richter Herr Dege, den ehrenamtlichen Richter Herr Bleckmann für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 14.10.2008, Az.: 10 Ca 28/08, teilweise hinsichtlich der Zinsen abgeändert und der Klarstellung halber wie folgt tenoriert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifliche Einmalzahlung für das Jahr 2007, wobei als Vorfrage streitig ist, welche Tarifnormen ihr Arbeitsvertrag in Bezug nimmt.

Die Beklagte, die ihren Sitz in A-Stadt hat, ist in den Gemeinden A., H., D-Stadt, B.-hausen, V. und A-Stadt tätig. Ihre drei Gesellschafter sind der P-Verband mit Sitz in A-Stadt, die Jugendhilfe L. mit Sitz in L. und der Verein Jugendberatung, Therapie und Weiterbildung mit Sitz in O.. Die Finanzierung geschieht zu ca. 50 bis 60 % über die stationären Therapien, die von den Versicherungen, den Krankenkassen und der Sozialhilfe finanziert werden. Der dann verbleibende Teil wird überwiegend teilweise vom Land oder den Kommunen finanziert, zum Teil aber auch vom Bund.

Die Klägerin ist entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 16.06.2003 bei der Beklagten als Diplom-Pädagogin beschäftigt. Bei dem Vertragstext des Arbeitsvertrages handelt es sich um eine von der Beklagten vorformulierte und wiederholt verwandte Vertragsformulierung. Ziffer 6 dieses Vertrages lautet wie folgt:

Vergütung

Die Vergütung erfolgt in Analogie zum BAT (BuL) in der jeweils gültigen Fassung. Die Mitarbeiterin wird entsprechend der BAT-Gruppe IV b vergütet. Die Grundvergütung steigert sich erstmalig mit Beginn des Monats, in dem die Mitarbeiterin ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, von diesem Zeitpunkt ab nach je zwei Jahren bis zum Höchstbetrag der Vergütungsgruppe.

Die Beklagte ist nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes. In der Vergangenheit zahlte sie der Klägerin stets Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT in der jeweils gültigen Fassung.

In den Monaten April und Juli 2006 zahlte sie jeweils 150,00 € brutto an die Klägerin als Einmalzahlung.

Im Jahr 2007 gewährte sie keine Einmalzahlung.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die in § 21 TVÜ-VKA vorgesehene Einmalzahlung von 300,00 € geltend gemacht, welche nach dieser Bestimmung in zwei Teilbeträgen in Höhe von 150,00 € mit den Gehältern für die Monate April und Juli 2007 ausgezahlt werden sollte. Sie hat die Auffassung vertreten, dies folge aus der Auslegung des Arbeitsvertrages, insbesondere aus der Inbezugnahme des BAT. Sie hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 300,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf jeweils einen Betrag von 150,00 € seit dem 01.05.2007 und seit dem 01.08.2007 zu zahlen,

2. die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen und die Berufung zuzulassen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Auslegung der Bezugnahmeklausel führe dazu, dass der BAT statisch weiter auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden würde.

Mit Urteil vom 14.10.2008 hat das Arbeitsgericht Hannover der Klage stattgegeben und den Anspruch auf § 21 TVÜ-VKA gestützt. Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Seite 3 bis 5 desselben, Blatt 74 bis 76 der Gerichtsakte verwiesen.

Dieses Urteil ist der Beklagten am 24.10.2008 zugestellt worden. Hiergegen hat sie mit einem am 24.11.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 22.12.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung weiter und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt die Auffassung, entgegen dem erstinstanzlichen Urteil finde die sog. Unklarheitenregelung keine Anwendung, da die entsprechende Vergütungsregelung des Arbeitsvertrages nicht von Anfang an unklar gewesen sei, sondern sich erst im Nachhinein durch Änderung der Tarifstruktur im öffentlichen Dienst nach dem 30.09.2005 ergeben habe. Im Übrigen könnten die sog. Nachfolgetarifverträge des öffentlichen Dienstes auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung finden, der BAT gelte seit dem 30.09.2005 statisch weiter.

Sie beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 14.10.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf ihre Schriftsätze vom 22.12.2008 und 26.02.2009 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 25.06. 2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG und 519, 520 ZPO). Insbesondere hat das Arbeitsgericht gemäß § 64 Abs. 3 Ziffer 1 ArbGG die Berufung zugelassen. Dies ist einerseits rechtlich zutreffend gewesen und andererseits für das Berufungsgericht bindend.

B

Die Berufung der Beklagten hat nur in einem äußerst geringen Ausmaß Erfolg und war im Übrigen zurückzuweisen. Der Anspruch der Klägerin folgt nicht aus § 21 TVÜ-VKA, sondern aus §§ 1, 2 TV-L Einmalzahlungen. Dies führt zu einer geringfügigen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, weil der Fälligkeitszeitpunkt nach §§ 1, 2 TV-L Einmalzahlungen von dem des § 21 TVÜ-VKA abweicht. Deswegen waren die ausgeurteilten Verzugszinsen zu korrigieren.

I.

§§ 1, 2 TV-L Einmalzahlungen finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Denn die Verweisungsklausel des Arbeitsvertrages erstreckt sich auf die Nachfolgetarifverträge des BAT einschließlich der Bestimmungen zu den Einmalzahlungen. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der wohlbegründeten Rechtsauffassung des LAG Niedersachsen (Urteil vom 27.04.2009, Az.: 8 Sa 1834/08 - juris), welche einen Parallelfall betrifft, an und übernimmt nach eigener Prüfung die wesentliche Begründung. Vorstehendes Ergebnis ist durch die Auslegung des Arbeitsvertrages einschließlich eines Rückgriffs auf die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB gerechtfertigt.

1.

Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war. Anhaltspunkte für das wirklich Gewollte können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte, dem Zweck des Vertrages und der bei Vertragsschluss vorliegenden Interessenlage sowie den weiteren Ausführungen der Parteien im Zusammenhang mit der Erklärung ergeben. Die tatsächliche Handhabung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt. Auch eine ergänzende Auslegung ist bei allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich (LAG Niedersachsen, a.a.O.).

2.

Unter Berücksichtigung vorstehend ausgeführter Auslegungsgrundsätze erfasst die Vergütungsregelung des vorliegenden Arbeitsvertrages auch die neuen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes und verweist nicht lediglich auf den BAT.

a)

Es handelt sich um eine sog. kleine dynamische Bezugnahmeklausel. Sie ist zeitlich dynamisch und nennt einen bestimmten Tarifvertrag, den BAT. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Bezugnahmen in Arbeitsverträgen auf anderweitige normative Regelungen in der Regel dynamisch zu verstehen, und zwar auch dann, wenn nur ein Teil des Tarifvertrages in Bezug genommen wurde (BAG, Urteil vom 13.11.2002, Az.: 4 AZR 351/01 - BAGE 103, 338). Dem entspricht die Handhabung des Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit. Die Klägerin erhielt stets durch die Änderung des BAT vorgesehene Erhöhung ihres Arbeitsentgeltes.

b)

Die Problematik, wie sich die Ablösung des BAT durch die neuen Tarifverträge auswirkt, ist nicht eindeutig. Hierzu hat das LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.04.2009, Folgendes ausgeführt:

Die Klausel verhält sich jedoch nicht eindeutig dazu, wie sich die Ablösung des BAT durch die neuen Tarifverträge auswirkt. Eindeutig wäre nur eine Regelung, die nicht nur auf die jeweils geltende Fassung, sondern auch auf die ersetzenden Bestimmungen Bezug nehme (vgl. LAG Schleswig-Holstein vom 5. Juni 2008 - 3 Sa 94/08 - EzA-SD 2008, Nr. 22, 11; LAG Hamm vom 5. März 2009 - 17 Sa 1093/08). Die Anwendung des TVÜ-VKA oder des TV-L entspricht aber der Interessenlage der Parteien, wie sie im Arbeitsvertrag und der bisherigen Handhabung des Arbeitsverhältnisses ihren Niederschlag gefunden hat.

Die Parteien wollten nach ihrer Ziffer 6 des Arbeitsvertrages mangels arbeitsvertraglicher Regelungen die Bestimmungen des BAT und die ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträge angewendet wissen. Hieraus und aus der entsprechenden bisherigen Praxis der Beklagten, Tariferhöhungen weiter zu geben, folgt, dass eine statische Verweisung auf den Tarifvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht gewollt war. Dies wäre aber die unweigerliche Konsequenz aus der von der Beklagten reklamierten weiteren Anwendbarkeit des BAT. Die in der Bezugnahmeklausel angelegte Dynamik ginge verloren, bezöge man die Verweisung auf den sich nicht mehr verändernden BAT; das Arbeitsentgelt entführe keine Veränderung mehr. Dies entspräche nicht dem Willen der Parteien, die eine dynamische Tarifverweisung vereinbaren (so auch LAG Niedersachsen vom 27. März 2009 - 10 Sa 1536/08 - bisher amtlich nv; LAG Schleswig-Holstein vom 5. Juni 2008 - 3 Sa 94/08 - aaO; LAG Hamm vom 5. März 2009 - 17 Sa 1093/08).

Zwar ist es zutreffend, dass Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Bezugnahme auch einen Tarifwechsel umfassen soll. Vorliegend ist aber ein Tarifwechsel nicht gegeben. Vielmehr haben dieselben Tarifvertragsparteien wie zuvor vereinbart, dass innerhalb desselben Anwendungsbereichs neue Regelungen gelten sollen. Es handelt sich somit nur um eine Umstrukturierung eines in sich geschlossenen Tarifsystems des öffentlichen Dienstes unter gleichzeitiger Namensänderung (so auch LAG Niedersachsen vom 27. März 2009 - 10 Sa 1536/08; vom 15. September 2008 - 14 Sa 1731/07; vom 30. Januar 2008 - 2 Sa 1267/07; LAG Hamm vom 5. März 2009 - 17 Sa 1093/08; LAG Rheinland-Pfalz vom 22. August 2008 - 9 Sa 198/08 - ZTR 2008, 686; LAG Schleswig-Holstein vom 5. Juni 2008 - 3 Sa 94/08 - EzA-SD 2008, Nr. 22, 11; Werthebach NZA 2005, 1224; Fieberg NZA 2005, 1226). Die negative Koalitionsfreiheit der Beklagten ist schon deshalb nicht tangiert, weil ihr nicht zugemutet wird, nunmehr den Tarifvertrag einer anderen Branche oder eines anderen Arbeitgeberverbandes anzuwenden als zuvor.

Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an und macht sie sich zu eigen.

c)

Aus Sicht des Berufungsgerichts spricht deutlich mehr für eine Verweisung auf die Nachfolgetarifverträge des BAT als für die statische Inbezugnahme desselben. Selbst wenn man dies anders sehen wollte: Dann wäre die arbeitsvertragliche Regelung der Parteien wenigstens unklar im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB, so dass ebenfalls eine Auslegung zu Lasten der Beklagten als Verwenderin dieser Klausel führen würde. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist nicht auf anfängliche Unklarheiten beschränkt, sondern auch bei solchen, die wegen einer späteren Veränderung der Umstände eintritt, eröffnet.

II.

Von den Nachfolgetarifverträgen zum BAT sind die Tarifverträge der Länder im konkreten Streitfall anwendbar.

1.

Die Anwendbarkeit des § 21 TVÜ-VKA scheidet bereits deswegen aus, weil die Parteien in ihrem Arbeitsvertrag die Anwendung des VKA-Bereiches ebenfalls ausgeschlossen haben. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages hatten sie lediglich im Bereich des BAT die Auswahl zwischen dem Tarifwerk "Bund und Länder" oder aber "VKA". Sie haben sich für die Variante "Bund und Länder" entschieden. Diese Entscheidung für die eine von zwei Möglichkeiten bedeutet zwingend und denknotwendig auch die Entscheidung gegen die verbliebene andere Möglichkeit, nämlich das Tarifwerk "VKA". Bei einer Auslegung des Arbeitsvertrages muss diese für jedermann, auch für die Klägerin gemäß §§ 133, 157 BGB erkennbare Absicht, gerade nicht auf den Bereich "VKA" zu verweisen, beachtet werden.

2.

Weil die Tarifgemeinschaft "Bund und Länder" auseinandergefallen ist, existieren nun selbständige Tarifverträge für diese unterschiedlichen Bereiche, und die ursprüngliche einheitliche Tarifvertragsgestaltung ist aufgelöst worden. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sprechen eindeutig die besseren Gründe dafür, das Tarifwerk TV-L zugrunde zu legen und nicht den TVöD Bund. Denn die Beklagte ist ausschließlich auf den regionalen Bereich des Bundeslandes Niedersachsen räumlich begrenzt. Sämtliche Gesellschafter ihrerseits haben ihren Sitz in Niedersachsen.

3.

Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze ist der TV-L Einmalzahlungen mit seinen §§ 1, 2 Anspruchsgrundlage. Die Anspruchsvoraussetzungen auch dieser tarifvertraglichen Vorschriften hat die Klägerin unstreitig erfüllt. Aufgrund der der Klägerin ursprünglich gezahlten Arbeitsvergütung gemäß IV b BAT, was wenigstens der Entgeltgruppe E 9 entspricht, wird die Einmalzahlung in Höhe vom 300,00 € mit den Bezügen für September 2007 ausgezahlt. Deswegen kann die Klägerin Verzugszinsen gemäß §§ 288, 286 BGB erst ab dem 01.10.2007 verlangen, weswegen das angefochtene Urteil in geringem Ausmaß abgeändert werden musste.

C

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Beklagte hat die gesamten Prozesskosten zu tragen, da die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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