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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 10.09.2009
Aktenzeichen: 5 Sa 85/09
Rechtsgebiete: TVÜ-Bund


Vorschriften:

TVÜ-Bund § 12
Die enumerative Aufzählung der Fälle, in denen ein so genannter Strukturausgleich gewährt wird (§ 12 TVÜ-Bund i. V. mit Anlage 3 zu dieser Norm), ist abschließend, kann nicht erweiternd ausgelegt werden und widerspricht nicht Art. 3 GG.
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 Sa 85/09

In dem Rechtsstreit

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2009 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Kubicki, den ehrenamtlichen Richter Herr Weber, den ehrenamtlichen Richter Herr Mertineit für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 11.12.2008 - 2 Ca 410/08 - wird auf die Berufung des Beklagten abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage um den Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Strukturausgleiches.

Der am 23.02.1964 geborene Kläger ist seit dem 01.03.1997 bei dem Beklagten - einem Forschungsinstitut - am Standort C-Stadt beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien nimmt den Tarifvertrag für die Angestellten des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR) in Verbindung mit dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) und den diese ergänzenden oder ändernden Tarifverträge in Bezug. Die Tarifvertragsparteien ersetzten zum 01.10.2007 den BAT durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Die Überleitung erfolgte durch den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechtes (TVÜ-Bund). Der TVÜ-Bund ist auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.

Der Kläger erhielt vom 01.01.2005 bis zum 01.08.2007 Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1 a Teil I der Anlage 1 a zum BAT. Er bezog in diesem Zeitraum Kindergeld für zwei Kinder und hatte einen Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 4 zum BAT, den der Beklagte auch gewährte. Hieraus ergab sich eine monatliche Vergütung in Höhe von 5.091,61 € brutto.

Zum 01.08.2007 gruppierte der Beklagte ihn in die Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a Teil I der Anlage 1 a zum BAT herab. Die Wirksamkeit dieser Herabgruppierung ist zwischen den Parteien unstreitig. Seitdem erhält der Kläger eine monatliche Vergütung in Höhe von 4.081,14 € brutto sowie eine jederzeitig widerrufliche, anrechenbare Zulage in Höhe von 460,00 € brutto.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung der Zahlungspflicht eines Strukturausgleiches ab dem 01.08.2007 verfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, einen Anspruch auf Zahlung eben dieses monatlichen Strukturausgleiches in Höhe von 50,00 € brutto zu haben, ohne dass die Herabgruppierung zum 01.08.2007 diesem Anspruch entgegenstehe.

Er hat beantragt,

festzustellen, dass ihm ab 01.10.2007 ein monatlicher Strukturausgleich im Sinne von § 12 TVÜ-Bund in Höhe von 50,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweils 1. des darauffolgenden Kalendermonats zusteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dieser Anspruch sei durch die Herabgruppierung entfallen.

Mit Urteil vom 11.12.2008 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Seiten 3 bis 5 desselben, Bl. 139 bis 141 der Gerichtsakte, verwiesen.

Dieses Urteil ist dem Beklagten am 29.12.2008 zugestellt worden. Mit einem am 20.01. 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er Berufung eingelegt und diese mit einem am 24.03.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsfrist mit Beschluss vom 19.02.2009 bis zum 30.03.2009 verlängert hatte.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte das erstinstanzliche Ziel der Klageabweisung weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und hält seine Rechtsauffassung aufrecht, derzufolge die Herabgruppierung der Gewährung des Strukturausgleiches entgegenstehe. Darüber hinaus meint er, der Kläger erfülle bereits deswegen nicht sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen, weil er den Ortszuschlag der Stufe 4, der auch tatsächlich zugrunde zu legen gewesen sei, erhalten habe.

Er beantragt,

das am 11.12.2008 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen - 2 Ca 410/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, die Auslegung der einschlägigen Tarifnorm ergebe eine Gleichstellung des Ortszuschlages 2 mit dem Ortszuschlag 4. Ein anderes Verständnis verstieße überdies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es gebe nämlich keinen Grund dafür, dass die Tarifvertragsparteien Arbeitnehmer, die einen Ortszuschlag der Stufe 3 oder einen solchen einer höheren Stufe erhielten, von der Gewährung eines Strukturausgleiches ausschließen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf ihre Schriftsätze vom 23.03., 23.04. und 07.09.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG und 519, 520 ZPO).

B

Das Rechtsmittel ist auch begründet. Es führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Strukturausgleiches gemäß § 12 Abs. 1 TVÜ-Bund in Verbindung mit der Anlage 3 zum TVÜ-Bund und dem Arbeitsvertrag der Parteien.

1.

Maßgeblich für die Entscheidung des Rechtsstreites ist § 12 Abs. 1 TVÜ-Bund in Verbindung mit der Anlage 3 zum TVÜ-Bund. Diese Norm findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unproblematisch Anwendung.

2.

§ 12 Abs. 1 TVÜ-Bund hat folgenden Wortlaut: "Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte erhalten ausschließlich in den in Anlage 3 TVÜ-Bund aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 01.10.2005, sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist."

Die Anlage 3 sieht beispielhaft Folgendes vor:

 EntgeltgruppeVergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜAufstiegOrts-Zuschlag Stufe 1, 2; bei In-Kraft-Treten TVÜLebensaltersstufe; bei In-Kraft-Treten TVÜHöheAusgleichsbetragDauer
15I aohneOZ 24150 €dauerhaft

Die Niederschriftserklärungen zu § 12 lauten wie folgt:

1. Die Tarifvertragsparteien sind sich angesichts der Fülle der denkbaren Fallgestaltungen bewusst, dass die Festlegung der Strukturausgleiche je nach individueller Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven Folgen als auch zu Härten führen kann. Sie nehmen diese Verwerfungen in dem Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderungen von Exspektanzverlusten hin.

2. Die Tarifvertragsparteien erkennen unbeschadet der Niederschriftserklärung Nr. 1 an, dass die Strukturausgleiche in einem Zusammenhang mit der zukünftigen Entgeltordnung stehen. Die Tarifvertragsparteien werden nach einer Vereinbarung der Entgeltordnung zum TVöD, rechtzeitig vor Ablauf des 30. September 2007 prüfen, ob und in welchem Umfang sie neben den bereits verbindlich vereinbarten Fällen, in denen Strukturausgleichsbeträge festgelegt sind, für einen Zeitraum bis längstens Ende 2014 in weiteren Fällen Regelungen, die auch in der Begrenzung der Zuwächse aus Strukturausgleichen bestehen können, vornehmen müssen. Sollten zusätzliche Strukturausgleiche vereinbart werden, sind die sich daraus ergebenden Kostenwirkungen in der Entgeltrunde 2008 zu berücksichtigen.

3. Der Kläger erfüllt nicht die Anspruchsvoraussetzung des § 12 Abs. 1 TVÜ-Bund in Verbindung mit der Anlage 3. Denn er bezog in dem für die Vorschrift maßgebenden Zeitpunkt den Ortszuschlag der Stufe 4. Dies ist etwas anderes als der in der Anlage 3 erwähnte Ortszuschlag 2. Der Ortszuschlag 2 schließt den Ortszuschlag 4 nicht ein, wie die Auslegung dieser tarifvertraglichen Bestimmung ergibt.

a) Die Auslegung des normativen Teiles eines Tarifvertrages, über die hier zwischen den Parteien Streit besteht, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG, Urteil vom 23.02.2005, Az.: 4 AZR 139/04 - BAGE 114, 33, zu II 1 c bb (1) der Gründe m. w. N.). Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen, ohne an eine Reihenfolge gebunden zu sein, weitere Kriterien ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 23.02.2005, Az.: 4 AZR 139/04 a.a.O.).

b) Unter Berücksichtigung vorstehender Auslegungsgrundsätze ist der Kläger als berechtigter Empfänger des Vergütungsbestandteils des Ortszuschlages 4 von der Gewährung eines Strukturausgleiches ausgeschlossen.

aa) Der Wortlaut der Tarifnorm spricht eindeutig für eine enge Auslegung. Denn die Tarifvertragsparteien wollten "ausschließlich" den in Anlage 3 TVÜ-Bund aufgeführten Arbeitnehmern den Strukturausgleich gewähren. Die Anlage 3 TVÜ-Bund benennt die Anspruchsvoraussetzungen abschließend. Ein Zusatz, der eine erweiternde Auslegung ermöglicht, wie beispielsweise "insbesondere" fehlt.

bb) Die Systematik der tarifvertraglichen Regelung entspricht diesem Auslegungsergebnis. Die Durchsicht der Anlage 3 zum TVÜ-Bund zeigt, dass die Tarifvertragsparteien nur in wenigen eng umgrenzten Ausnahmefällen, die genau bezeichnet sind, den Strukturausgleich gewähren wollten. Die Niederschriftserklärungen zeigen auch das besondere Problembewusstsein der Tarifvertragsparteien, die eine gewisse Ungerechtigkeit ihres erkennbar abschließenden Systems erkannt (Niederschriftserklärung Nr. 1) und sich dessen Überprüfung vorbehalten haben (Nr. 2).

cc) Auch die Systematik der Ortszuschlagsregelung des § 29 Abschnitt B Abs. 4 BAT spricht gegen eine Gleichstellung der Stufe 2 mit einer höheren Stufe, insbesondere der dem Kläger zum maßgebenden Zeitpunkt zustehenden Stufe 4. Denn die höheren Ortszuschlagsstufen des BAT sind eigenständige Stufen und nicht Bestandteil der Stufe 1. Unter gleichen Voraussetzungen erhalten Angestellte der Stufe 1 weiterhin zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 einen Unterschiedsbetrag; demgegenüber gehören Angestellte der Stufe 2, denen Kindergeld zusteht, je nach Anzahl der Kinder zu Stufe 3 oder noch höheren Stufe. Dies gehört zu den Grundlagen des Tarifrechts im öffentlichen Dienst, und die Kenntnis dieser Grundlagen kann bei den Tarifvertragsparteien ohne weiteres zugrunde gelegt werden. Das Berufungsgericht geht von einer bewussten Entscheidung der Tarifvertragsparteien aus.

dd) Das Berufungsgericht teilt nicht die Argumentation des Klägers, derzufolge aus der Systematik des § 5 TVÜ-Bund auf eine allgemeine und durchgängige Gleichstellung eines Ortszuschlages der Stufe 2 mit einem höheren Ortszuschlag der Stufe 3 oder 4 als allgemeinem Prinzip geschlossen werden kann. Richtig ist sicherlich der Ausgangspunkt der klägerischen Argumentation, derzufolge nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund das Vergleichsentgelt bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT sich aus der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage und dem Ortszuschlag der Stufen 1 oder 2 zusammensetzt und kinderbezogene Bestandteile des Ortszuschlages im Rahmen der Gehaltsermittlung - abgesehen von der Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund - grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind.

Jedoch steht der Annahme eines allgemeinen Prinzips die Systematik des § 5 einerseits und der §§ 11 und 12 andererseits entgegen. § 5 TVÜ-Bund befindet sich in dem 2. Abschnitt des TVÜ-Bund unter dem Stichwort Übergangsregelungen. Demgegenüber sind die §§ 11 und 12 TVÜ-Bund im 3. Abschnitt unter der Überschrift Besitzstandsregelungen normiert. Beide Abschnitte stehen logisch gleichwertig und gleichrangig nebeneinander. Eine Über- oder Unterordnung dieser Abschnitte, mit der Folge, dass § 5 TVÜ-Bund ein allgemeines Prinzip normiert, welches im Folgenden für alle weiteren Bestimmungen des TVÜ-Bund gilt, lässt sich hieraus nicht herleiten. Im Übrigen stehen die §§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 11 TVÜ-Bund in einem inneren funktionalen Zusammenhang. Denn die Tarifvertragsparteien haben als Ausgleich dafür, dass bei der Bildung des Vergleichsentgeltes kinderbezogene Bestandteile des Ortszuschlages nicht berücksichtigt werden, in § 11 TVÜ-Bund eine Besitzstandszulage vorgesehen. Dieser Zusammenhang besteht mit § 12 TVÜ-Bund, der Exspektanzverluste wegen des Wegfalls der nach altem Recht noch möglichen Gehaltsstufenaufstiege abmildern soll (Clemens/Scheuring/Steingen-Wiese, TVöD, 25. Lieferung, Stand: November 2008, Teil IV/3, Rn. 150), nicht.

4. Die Tarifnorm verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Art. 3 GG.

a) Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzungen zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (BAG, Urteil vom 18.12.2008, Az.: 6 AZR 287/07 - EzTVöD 320, TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 13; BAG, Urteil vom 13.08.2009, Az.: 6 AZR 244/08 - juris).

b) Unter Berücksichtigung vorstehenden Maßstabes ist eine Verletzung des Art. 3 GG nicht festzustellen. Denn die Tarifvertragsparteien haben mit der Anlage 3 zum TVÜ-Bund weitestgehend von einer generalisierenden Regelung abgesehen und stattdessen eine Vielzahl von Einzelfällen normiert. Diese Einzelfälle bilden einen Ausnahmecharakter. Die Tarifvertragsparteien waren sich ausweislich der Niederschriftserklärung des Umstandes bewusst, dass eine Systematik in dem Ausgleich nicht erzielt werden kann, lediglich in Einzelfällen der Exspektanzverlust abgemildert werden soll. Wegen des Ausnahmecharakters, durch eine enumerative Aufzählung von Einzelfällen, die hinsichtlich der Anzahl deutlich gegenüber anderen Fällen zurückbleiben, hält das Berufungsgericht diese Regelung noch vom Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das vom Kläger geäußerte Argument, die Tarifvertragsparteien hätten generell die Bezieher von Kindergeld von dem Strukturausgleich ausgeschlossen, was ungerecht sei, mag zutreffen. Allein diese Ungerechtigkeit führt noch nicht zur Verfassungswidrigkeit.

C

Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

D

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Fragen war gemäß § 72 II Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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