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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 23.06.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 1749/07 E
Rechtsgebiete: TVÜ-Bund, GG


Vorschriften:

TVÜ-Bund § 4
TVÜ-Bund § 5
TVÜ-Bund § 6
GG Art. 3
1. Soweit in §§ 4, 5, 6 TVÜ-Bund unterschiedliche Regelungen zur Überleitung von Angestellten und Arbeitern enthalten sind, verstößt das nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG, sondern ist durch die vorher bestehenden unterschiedlichen Vergütungsstrukturen in Gestalt des BAT und des MTArb sachlich gerechtfertigt.

2. Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen des BAT / MTArb die beaufsichtigende Tätigkeit eines Angestellten vor Ablauf einer bestimmten Bewährungszeit geringer bewerten haben als die produktive Tätigkeit des unterstellten Arbeiters.


LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 Sa 1749/07 E

In dem Rechtsstreit

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2008 durch

die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Klausmeyer, den ehrenamtlichen Richter Herrn Beinlich, den ehrenamtlichen Richter Herrn Garbes für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 18.10.2007 - 1 Ca 247/07 E - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Eingruppierung nach Überleitung des Klägers vom Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zum 01.10.2005.

Der am 00.00.1952 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 01.01.1984 bei der Beklagten als Kraftfahrzeugschlosser beschäftigt. Gemäß Arbeitsvertrag vom 02.01.1984 (Bl. 8 d. A.) bestimmte sich das Arbeitsverhältnis zunächst nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II). Nach erfolgreicher Meisterprüfung im Kfz-Elektrikerhandwerk setzte die Beklagte den Kläger ab dem 01.08.1986 als Ausbilder ein. Mit Wirkung zum 01.04.1997 erfolgte die Beschäftigung des Klägers als Kfz/Pz-Schlosser C in der Personalgruppe Technik und nur noch nebenamtlich als Lehrgeselle. Seine Vergütung erfolgte nach Lohngruppe 9 Lohnstufe 4 MTArbG. Zudem erhielt der Kläger eine Lehrgesellenzulage (vgl. Bl. 19 d. A.).

Seit dem 01.05.2004 wird der Kläger in der Ausbildungswerkstatt als hauptamtlicher Lehrgeselle in seiner Eigenschaft als Kfz-Meister und Kfz-Elektrikmeister beschäftigt. Er ist dem Leiter der Ausbildungswerkstatt unmittelbar unterstellt. Ihm untergeordnet sind vier Lehrgesellen, eine Angestellte und bis zu 64 Auszubildende. Unter dem 29.10.2004 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger ab dem 01.11.2004 als Angestellter beschäftigt wird und sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des BAT und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen bestimmt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 29.10.2004 und der Tätigkeitsdarstellung wird auf Blatt 26 bis 35 der Akte verwiesen. Die Eingruppierung des Klägers erfolgte seitdem nach Vergütungsgruppe V c Anlage 1 a Teil II Abschnitt Q zum BAT. Mit dem Wechsel aus dem Arbeiter- in den Angestelltenbereich war für den Kläger zwar eine höhere Grundvergütung, wegen des Wegfalls der Lehrgesellenzulage jedoch insgesamt ein Einkommensverlust verbunden. Seine Vergütung lag unter derjenigen der ihm untergestellten Lehrgesellen und der von ihm selbst zuvor bezogenen. Die Eingruppierung in Vergütungsgruppe V c BAT eröffnete dem Kläger jedoch nach vierjähriger Bewährung einen Aufstieg in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 4 BAT, verbunden mit einer Vergütung, die über der als Lehrgeselle gelegen hätte.

Mit Schreiben vom 22.08.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab dem 01.10. 2005 in die Entgeltgruppe 8 TVöD übergeleitet worden sei.

Die dem Kläger untergeordneten Lehrgesellen sind aus der Lohngruppe 9 in die Entgeltgruppe 9 TVöD übergeleitet worden. An der monatlichen Vergütung des Klägers hat sich durch die Überleitung in den Bereich des TVöD nichts geändert, diese beträgt weiterhin 2.612,52 € brutto inklusive Meisterzulage. Die Lehrgesellen der vormaligen Lohngruppe 9 Lohnstufe 4 erhalten nach Entgeltgruppe 9 mit 2.949,17 € brutto (2.730,00 € brutto zuzüglich 229,17 € Lehrgesellenzulage) ca. 50,00 bis 60,00 € mehr als vor der Überleitung.

Mit der am 26.06.2007 beim Arbeitsgericht Stade eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte dazu verpflichtet sei, an ihn Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TVöD zu zahlen. Er hat die Ansicht vertreten, dass die Einreihung in Entgeltgruppe 8 TVöD zwar dem Wortlaut der tariflichen Regelungen entspreche, aber den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Der Kläger als Angestellter werde im Vergleich zu den als Arbeiter beschäftigten Lehrgesellen ohne sachlichen Grund schlechter behandelt, obwohl er als deren Vorgesetzter eine höherwertige Tätigkeit ausübe.

Der Kläger hat beantragt,

es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn nach der Entgeltgruppe 9 TVöD ab 01.10.2005 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung, dass sie während der Laufzeit des Tarifvertrages zum Normenvollzug verpflichtet sei.

Mit dem am 18.10.2007 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Stade die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger einerseits die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 TVöD nicht dargelegt habe und andererseits der Beklagten ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Überleitung des Klägers nicht anzulasten sei.

Gegen dieses ihm am 07.11.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 30.11.2007 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese unter dem 07.01.2008 begründet.

Er ist der Auffassung, dass das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht den Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TVöD auf Grundlage des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes verneint habe. Der Kläger sei Lehrgeselle und als solcher mit den ihm unterstellten Lehrgesellen vergleichbar. Er werde durch die Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 TVöD schlechter gestellt als die Lehrgesellen, die in Entgeltgruppe 9 übergeleitet worden seien. Es handele sich dabei um eine Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen. Sachlich rechtfertigende Gründe, die eine höhere Vergütung eines Lehrgesellen, der als Arbeiter beschäftigt sei, gegenüber einem Lehrgesellen, der als Angestellter beschäftigt werde, rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Allein der unterschiedliche Status sei insoweit unzureichend. Die Tarifvertragsparteien seien bei ihrer rechtsetzenden Tätigkeit am Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Verstöße gegen diesen Grundsatz hätten zur Folge, dass der Kläger als benachteiligter Arbeitnehmer verlangen könne, nach Maßgabe der Regelung, also die Überleitung in Entgeltgruppe 9, behandelt zu werden, von der er ohne sachlichen Grund ausgeschossen worden sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 18.10.2007 - 1 Ca 247/07 E - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach Entgeltgruppe 9 TVöD ab 01.10.2005 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, ein Anspruch des Klägers wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei nicht gegeben. Die Überleitung nach Maßgabe des TVÜ-Bund schaffe keine Vergütungsdifferenzen, sondern schreibe diese zum Stichtag 01.10.2005 fest. Der Umstand, dass Lehrgesellen der Lohngruppe 9 mit Lehrgesellenzulage mehr verdienen könnten als die Meister der Vergütungsgruppe V c BAT, sei im bisherigen Entgeltsystem des BAT/MTArb angelegt gewesen. Ohnehin sei der Kläger kein Lehrgeselle und übe auch nicht die gleiche Tätigkeit wie die ihm unterstellten Lehrgesellen aus. Vielmehr sei der Kläger Meister und werde auch als solcher beschäftigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, soweit diese Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und auf die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen wechselseitigen Erklärungen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit zulässig, §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 Abs. 2 ZPO.

II.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte nicht dazu verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.10.2005 Vergütung nach Entgeltgruppe 9 der Anlage 2 TVÜ-Bund zu zahlen.

1.

Der dahingehende Feststellungsantrag des Klägers ist zwar zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung keine Bedenken bestehen (vgl. nur BAG, 24.01.2007 - 4 AZR 28/06 - n. v. siehe daher juris; 11.10.2006 - 4 AZR 534/05 - AP Nr. 9 zu § 20 BMT-G II).

2.

Die Feststellungsklage ist unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu.

a)

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13.09.2005 findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Nach § 2 des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrages vom 29.10.2004 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Dabei handelt es sich um eine wirksame Bezugnahme und Einbeziehung der Regelungswerke des BAT einschließlich der diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge gemäß §§ 305 ff. BGB (vgl. BAG, 18.09.2007 - 9 AZR 822/06 - n. v. siehe deshalb juris). § 2 Abs. 1 TVÜ-Bund bestimmt, dass der TVöD in Verbindung mit dem TVÜ-Bund die in der Anlage 1 zu TVÜ-Bund aufgeführten Tarifverträge ersetzt. Zu diesen ersetzten Tarifverträgen gehört auch der das Arbeitsverhältnis ursprünglich bestimmende BAT.

b)

Nach § 3 TVÜ-Bund waren die vom § 1 TVÜ-Bund erfassten Beschäftigten, zu denen der Kläger gehört, zum 01.10.2005 in den TVöD überzuleiten. Darin eingeschlossen war auch die Zuordnung zu den Entgeltgruppen der Anlage 2 TVÜ-Bund, § 4 Abs. 1 TVÜ-Bund.

c)

Zwischen den Parteien ist weder im Streit, dass der Kläger im September 2005 zutreffend in Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert war, noch, dass daran anknüpfend nach den tariflichen Bestimmungen eine Überleitung in Entgeltgruppe 8 der Anlage 2 zum TVÜ- Bund zu erfolgen hatte. § 5 TVÜ-Bund bestimmt, dass für die Zuordnung der übergeleiteten Beschäftigten zu den Stufen der Entgelttabellen des TVöD ein Vergleichsentgelt auf Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge zu bilden ist. Mit dieser Regelung und der darauf aufbauenden Stufenzuordnung nach § 6 TVÜ-Bund für Angestellte und nach § 7 TVÜ-Bund für Arbeiter soll gewährleistet werden, dass die am Stichtag vorhandenen Beschäftigten durch die Überleitung keine Einkommensverluste erleiden. Dementsprechend hat der Kläger eingeräumt, dass die Überleitung für ihn mit keinen Einkommensverlusten verbunden ist.

d)

Zum Zeitpunkt der Überleitung hatte der Kläger die erforderliche vierjährige Bewährungszeit für einen Aufstieg in Vergütungsgruppe V b BAT noch nicht erfüllt. Diese wäre, ausgehend vom 01.05.2004, frühestens am 30.04.2008, also nach dem relevanten Überleitungszeitpunkt abgelaufen. Unstreitig ist zudem, dass der Ablauf der Bewährungszeit nicht durch § 8 Abs. 1 TVÜ-Bund fingiert werden kann. Nach dieser Vorschrift sind u. a. die in Entgeltgruppe 8 übergeleiteten Beschäftigten, die am 01.10.2005 die erforderliche Bewährungszeit zur Hälfte erreicht haben, in die nächst höhere, also vorliegend Entgeltgruppe 9, einzugruppieren. Die Hälfte der vierjährigen Bewährungszeit konnte der Kläger, wiederum ausgehend vom 01.05.2004, erst am 30.04.2006 und damit nach dem Überleitungszeitpunkt (01.10.2005) erreichen.

e)

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass dem Kläger kein Anspruch aus seinem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem TVÜ-Bund/TVöD auf Vergütung nach Entgeltstufe 9, sondern allein nach Entgeltgruppe 8 zusteht.

d)

Der Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 der Anlage 2 zum TVÜ-Bund folgt auch nicht aus einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG. Soweit die Überleitungsvorschriften der §§ 4, 5, 6 und 7 TVÜ-Bund zu unterschiedlichen Ergebnissen bei Arbeitern einerseits und Angestellten andererseits führen, sind diese gleichwohl wirksam und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Das gilt insbesondere auch insoweit, als die Überleitung zur Konsequenz hat, dass Angestellte - wie der Kläger - , die in Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert waren, in Entgeltgruppe 8 überzuleiten sind, während Arbeiter mit Vergütungen nach Lohngruppe 9 in die Entgeltgruppe 9 überführt werden.

aa)

Dabei ist dem Kläger zuzugeben, dass die Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden sind, jedoch aufgrund der Schutzpflichten der Grundrechte bei ihrer tariflichen Normsetzung den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG zu beachten haben. Die nur mittelbare Grundrechtsbindung führt zu keinen anderen Prüfungsmaßstäben im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG als die unmittelbare. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes folgt jedoch allein aus der Ungleichbehandlung vergleichbarer Fallgruppen noch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Das ist erst dann zu bejahen, wenn die Ungleichbehandlung nicht in ausreichendem Maße gerechtfertigt werden kann. Hierfür stellt das Bundesverfassungsgericht differenzierte Anforderungen, die der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung tragen müssen. Dieses Grundrecht gewährleistet nämlich den Tarifvertragsparteien zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen eine eigenständige Regelungsbefugnis. Dazu zählt in erster Linie die Festlegung von Löhnen und der sonstigen materiellen Arbeitsbedingungen. Ihnen liegt die Auffassung des Verfassungsgesetzgebers zugrunde, dass gerade Tarifvertragsparteien in Bezug auf die Arbeitsbedingungen die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern angemessener zum Ausdruck bringen als der Staat selbst (vgl. BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93 - NJW 1999, 3033 - 3035). In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist aus diesem Grunde anerkannt, dass den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogrative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die betroffenen Interessen zukommt. Sie sind nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder sachgerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG, 25.10.2007 - 6 AZR 95/07 - n.v. siehe daher juris; 27.4.2006 - 6 AZR 437/05 - AP Nr. 19 zu § 29 BAT; 27.5.2004 .- 6 AZR 129/03 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Gleichbehandlung).

bb)

Unter Beachtung dieses Prüfungsmaßstabes erweist sich die unterschiedliche Behandlung von Angestellten und Arbeitern als wirksam, auch soweit Angestellte aus der Vergütungsgruppe V c BAT in Entgeltgruppe 8 TvöD, während Arbeiter aus der Lohngruppe 9 in Entgeltgruppe 9 TVöD übergeleitet werden.

In diesem Zusammhang ist zunächst wiederum darauf hinzuweisen, dass die Überleitung für den Kläger mit keinen Einkommensverlusten verbunden war. Seine Vergütung liegt auch nach der Überleitung weiterhin auf demselben Niveau, das sich bei unveränderter Weitergeltung des BAT für ihn ergeben hätte. Zwar hätten ein späterer tariflicher Überleitungszeitpunkt wegen der möglichen Erfüllung der Bewährungszeit und/oder eine kürzere Regelung zur Bewährungsfiktion, als in § 8 TVÜ-Bund vorgesehen, für den Kläger die günstigere Zuordnung in die Entgeltgruppe 9 ermöglicht. Soweit die Tarifvertragsparteien für die Bemessung des Vergleichsentgelts nach § 5 TVÜ-Bund auf das im September 2005 bezogene Einkommen und für die Frage des Bewährungsaufstiegs in § 4 Abs. 2 TVÜ-Bund auf den Oktober 2005 abstellen bzw. für die Fiktion in § 8 Abs. 1 TVÜ-Bund die Hälfte der erforderlichen Bewährungszeit ausreichen lassen, handelt es sich um sog. Stichtagsregelungen. Diese sind nach Art. 3 GG nicht zu beanstanden, sondern vielmehr Ausdruck einer gebotenen pauschalierten Betrachtungsweise. Sie sind aus Gründen der Praktikabilität ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises gerechtfertigt, wenn sich die Wahl der Stichtagsregelung am gegebenen Sachverhalt orientiert und demnach vertretbar ist (vgl. nur BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 6/03 - AP Nr. 13 zu § 37 BAT; 25.06.2003 - 4 AZR 405/02 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Beschäftigungssicherung). Das ist vorliegend zu bejahen. Ausgehend vom zulässigerweise auf den 1.10.2005 bestimmten Überleitungszeitpunkt auf den 01.10.2005 ist es ohne Frage nachvollziehbar, den vorherigen Monat September 2005 allein schon aus Gründen der Aktualität der Einkommensverhältnisse als Basis für das Vergleichsentgelt heranzuziehen. Die Bewährungsproblematik haben die Tarifvertragsparteien zudem gleich in zwei Richtungen zugunsten der Arbeitnehmer gelöst, zum einen dahingehend, dass abweichend vom Vergleichsentgelt insoweit im Grundsatz auf den Oktober 2005 abzustellen ist und darüber hinaus bei der Überleitung in bestimmte Entgeltgruppen die Bewährungszeit bereits nach der Hälfte der erforderlichen Spanne als erfüllt fingiert wird. Auch darin ist eine vertretbare und am gegebenen Sachverhalt orientierte Regelung zu sehen.

Soweit der Kläger als Angestellter mit Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT anders als die ihm unterstellten Lehrgesellen mit Vergütung nach Lohngruppe 9 MTArb nicht in die Entgeltgruppe 9, sondern in die niedrigere Entgeltgruppe 8 überzuleiten war, ist das ebenfalls mit Art. 3 GG zu vereinbaren.

Ziel der tariflichen Übergangsregelung ist es, alle Beschäftigten, egal ob Angestellte oder Arbeiter, im Interessen der betrieblichen Einkommensgerechtigkeit in ein für alle verbindliches Entgeltsystem zu überführen (vgl. LAG Niedersachsen, 08.08.2007 - 2 Sa 1768/06 E - ZTR 2008, 46 bis 47). Reduzierungen des Einkommens sind damit gerade nicht verbunden. Soweit die Anknüpfung für die Bildung des Vergleichsentgelts in §§ 6 und 7 TVÜ-Bund für Angestellte und Arbeiter unterschiedlich geregelt sind, ist das notwenige Konsequenz der bisherigen unterschiedlichen Vergütungsstruktur für Angestellte nach dem BAT einerseits und für die Arbeiter auf Grundlage des MTArbG andererseits. Diese unterschiedliche Vergütungsstruktur, die mit dem TvöD gerade aufgegeben werden soll, führt dazu, dass den insoweit gegebenen Ungleichheiten durch unterschiedliche Überleitungsregelungen aus sachlichen Gründen Rechnung getragen werden kann (vgl. LAG Hamm, 16.10.2007 - 12 Sa 1006/07 - n. v. siehe daher juris). Es sind dementsprechend auch nicht die Überleitungsbestimmungen des TVÜ-Bund, die im Falle des Klägers die aus seiner Sicht sachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung im Verhältnis zu den ihm unterstellten Lehrgesellen herbeiführen. Vielmehr hat der Kläger auch vor der Überleitung seit dem Bestehen seines Angestelltenverhältnisses ab dem 01.05.2004 weniger verdient als die ihm unterstellten Lehrgesellen nach Lohngruppe 9 des MTArb, und er hätte das auch bei Weitergeltung des BAT so lange, bis er die vierjährige Bewährungszeit für einen Aufstieg in Vergütungsgruppe V b BAT absolviert hätte. Dass jedoch die gleichen Tarifvertragsparteien in getrennten Tarifverträgen unterschiedliche Arbeitsbedingungen, insbesondere im Bereich der Vergütung, für Arbeiter und Angestellte festlegen können, auch wenn das zur Folge hat, dass z. B. ein Meister, der Vergütung nach BAT erhält, mangels Zahlung der Lehrgesellenzulage weniger als die ihm unterstellten Lehrgesellen nach dem MTArb verdient, ist mit Blick auf die Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien, insbesondere hinsichtlich der Wertigkeit der jeweiligen Hauptleistungspflichten, nicht zu beanstanden (vgl. BAG, 17.12.1992 - 6 AZR 91/92 - AP Nr. 1 zu § 2 BAT Sr 2 e II.). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn beide Arbeitnehmergruppen tatsächlich die gleiche Arbeit verrichten würden. Das hat der Kläger indes nicht dargelegt. Auch wenn er als Lehrgeselle zu qualifizieren wäre, unterscheidet sich seine Tätigkeit ganz entscheidend von derjenigen der ihm unterstellten Lehrgesellen, und zwar offensichtlich und eindeutig insoweit, als er unstreitig ganz überwiegend die Vorgesetztenposition gegenüber den Lehrgesellen innehat und diese auch ausübt. Es kann nicht als sachlich ungerechtfertigt qualifiziert werden, dass die Tarifvertragsparteien beaufsichtigende Tätigkeit eines Angestellten vor Ablauf einer bestimmten Bewährungszeit als geringerwertiger einschätzen als die produktive Tätigkeit der zu beaufsichtigenden Arbeiter (vgl. BAG, 17.12.1992 - 6 AZR 91/92 - a.a.O.). Damit haben die Tarifvertragsparteien die Grenzen des ihnen zustehenden Bestimmungsrahmens nicht überschritten.

III.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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