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Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 09.01.2003
Aktenzeichen: 7 Sa 336/02
Rechtsgebiete: GG, TzBfG


Vorschriften:

GG Art. 3
TzBfG § 4 Abs. 2
1. Die tarifvertragliche Besitzstandsregelung des ETV-Arb Nr. 75 d (Deutsche Post), die zwischen befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern an einem bestimmten Stichtag differenziert, verstößt weder gegen Art 3 GG noch gegen § 4 Abs. 2 TzBfG.

2. Ein Sachgrund für die differenzierende Regelung liegt darin, dass die Stichtagsregelung Teil eines tariflichen Gesamtpaketes ist, weshalb an die Systemgerechtigkeit dieser tarifvertraglichen Regelung keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen.

3. Auch finanzielle Erwägungen können eine differenzierende Regelung rechtfertigen.

4. Es stellt keine willkürliche Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer dar, wenn die Tarifvertragsparteien an einem Stichtag befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit den Arbeitnehmern gleichstellt, die nach dem Stichtag ein Arbeitsverhältnis begründen.

5. Die tarifvertragliche Besitzstandsregelung des ETV-Arb Nr. 75 d (Deutsche Post) honoriert nicht die Betriebstreue in der Vergangenheit, sondern soll Anreiz für künftige Betriebstreue schaffen und einer Demotivation der Beschäftigten entgegenwirken.

6. Es widerspricht Sinn und Zweck einer Besitzstandsregelung, wenn der bisherige Besitzstand nicht als sachlicher Differenzierungsgrund anerkannt werden kann.


Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 Sa 336/02

Verkündet am: 09.01.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 09.01.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Leibold und die ehrenamtlichen Richter Wiemers und Dibbern

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 22.11.2001, 12 Ca 425/01 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Besitzstandsklausel, die zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen zu einem bestimmten Stichtag differenziert.

Die Klägerin ist seit dem 08.Oktober 1999 in der Niederlassung der Beklagten Produktion als Briefverteilerin beschäftigt.

Das Arbeitsverhältnis war zunächst mehrfach befristet, zuletzt gemäß Arbeitsvertrag vom 06.12.2000 für die Zeit vom 24.Dezember bis zum 31.Dezember 2000. Als Befristungsgrund wurde "Urlaubs- und Krankenvertretung" angegeben. Die Wirksamkeit der Befristung wurde von der Klägerin nicht angegriffen. Seit dem 01.Januar 2001 besteht zwischen den Parteien aufgrund des Arbeitsvertrages vom 07.12.00 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden.

Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Post AG Anwendung.

Die D und die Deutsche Postgewerkschaft schlossen am 21.03.2000 eine "Eckpunkte-Vereinbarung" (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 05.09.200). Diese umfasst eigenständige tarifvertragliche Regelungen zur Gestaltung der Arbeitszeit, als Sofortmaßnahmen zur Entlastung in der Zustellung die Übernahme von 1200 befristet Beschäftigten in unbefristete Arbeitsverhältnisse, Grundsätze der Neuregelung der Entlohnung einschließlich einer Besitzstandsregelung, den Ausschluss von Fremdvergabe von Zustellbezirken an ein anderes Unternehmen bis zum 31.Dezember 2003, sowie den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen bis zum 31.Dezember 2004.

Entsprechende Tarifverträge wurden in der Folgezeit abgeschlossen, darunter am 28.April 2000 der Tarifvertrag Nr. 75 d mit Wirkung ab 01.Januar 2001. Dieser Tarifvertrag beinhaltet eine deutliche Absenkung der Vergütung. Ferner wurden folgende Besitz- und Rechtsstandsregelungen vereinbart:

§ 23

Geltungsbereich für § 24 und § 25

Für Arbeiter, die am 31.12.2000 bereits und am 01.01.2001 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur D standen und stehen, finden die Regelungen der §§ 24 und 25 für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses Anwendung.

§ 24

Besitzstand Lohn

Der Arbeiter erhält eine monatlich zu zahlende Besitzstandszulage (Besitzstandszulage Lohn) gem. Anlage 6.

§ 25

Besitzstandszulagen, Zuschläge und Entschädigungen

Der Arbeiter erhält eine monatlich zu zahlende Besitzstandszulage (Besitzstandszulage Zuschläge) gemäß Anlage 9.

Seit Januar 2001 bezieht die Klägerin eine Vergütung auf der Basis des neuen Entgelttarifvertrages. Besitzstandszulagen wurden ihr nicht gewährt mit der Begründung, sie habe sich am 31.12.2000 nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten befunden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage und macht im Wesentlichen geltend, die Nichtzahlung der Besitzstandszulagen verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs.2 Teilzeitbefristungsgesetz und gegen Artikel 3 Grundgesetz.

Das Arbeitsgericht hat durch ein der Klägerin am 11.02.02 zugestelltes Urteil vom 22.November 2001, auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl.100-112 d.A.), die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es, soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt, für den Antrag festzustellen, dass die Klägerin ab dem 01.01.2001 Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage Lohn und Besitzstandszulage Zuschläge habe, bestehe kein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs.1 ZPO, soweit Ansprüche für die Zeit vom 01.Januar 2001 bis 30.Oktober 2001 in Frage ständen. Der Klägerin sei die Bezifferung der Ansprüche möglich. Für den Zeitraum ab 01.November 2001 sei die Feststellungsklage demgegenüber zulässig. Die tatsächlich zu zahlende Vergütung stehe erst fest, wenn die Arbeitsleistung erbracht worden sei, vorher könne eine Differenz nicht berechnet werden.

Die Klage sei jedoch unbegründet. Da sie per 31.Dezember 2000 nicht unbefristet beschäftigt gewesen sei, fänden nach § 23 ETV-Arb die §§ 24 und 25 ETV-Arb auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Nach dem Wortlaut der tariflichen Regelungen komme es auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an. Den Tarifvertragsparteien sei es ersichtlich darauf angekommen klarzustellen, dass die Besitzstandsregelung lediglich den Arbeitnehmern zugute kommen solle, die über den Jahreswechsel hinweg in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden hätten.

Diese tarifliche Regelung verstoße auch nicht gegen § 4 Abs.2 Satz 1 TzBfG. Denn die Klägerin sei seit dem 01.Januar 2001 unbefristet beschäftigt, so dass eine Benachteiligung jedenfalls nicht aufgrund einer aktuellen Befristung des Arbeitsverhältnisses verursacht sei.

Die Klägerin könne keinen Anspruch auf die Besitzstandszulagen aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten. Zwar werde die Klägerin durch § 23 ETV-Arb benachteiligt, da sie aufgrund der Befristung schlechter behandelt werde als diejenigen Arbeitnehmer, die an den Stichtagen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden hätten. Für diese Differenzierung liege jedoch ein sachlicher Grund vor. Die Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinweg unbefristet beschäftigt gewesen seien, hätten allein aufgrund des Abschlusses neuer Entgelttarifverträge mit Wirkung zum 01.Januar 2001 eine Einkommenseinbuße erlitten. Eine erhebliche Demotivation sei nach Abschluss der neuen Tarifverträge zu befürchten gewesen. Ebenfalls habe die Gefahr bestanden, dass sie in Überlegungen eintraten, ob nicht ein anderer potentieller Arbeitgeber ihnen mehr Lohn bieten würde. Allein aufgrund des Abschlusses neuer Tarifverträge sei der aufgrund eines unbefristet bestehenden Arbeitverhältnisses vorhandene Besitzstand spürbar geschmälert worden.

Im Gegensatz hierzu habe es einen solchen Besitzstand für diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis spätestens zum 31.Dezember 2000 wegen Befristung oder aus anderen Gründen beendet worden sei, nicht gegeben. Die Arbeitverhältnisse dieser Beschäftigten habe nur aufgrund neuer Vereinbarungen mit der Beklagten fortgesetzt werden können. Ihr Besitzstand sei also nicht nur aufgrund des Abschlusses neuer Tarifverträge geschmälert worden, ihm sei schon allein aufgrund der Befristung die Dauerhaftigkeit entzogen gewesen. Die Arbeitnehmer hätten nicht darauf vertrauen können, dass ihr Arbeitsverhältnis nach dem 31.Dezember 2000 zu gleichen Bedingungen und mit der selben Vergütungshöhe fortgeführt werde.

Eine willkürlich Differenzierung in einem Tarifvertrag liege dann vor, wenn für die Unterschiedlichkeit der Regelungen keine plausible Erklärung zu finden sei. Die Absicht der Tarifvertragsparteien, den Arbeitnehmern den bestehenden und nur aufgrund der neuen Tarifverträge eingeschränkten Besitzstand zu wahren, bilde einen sachlichen Grund in diesem Sinne. Die gewählten Stichtage seien nicht willkürlich, sondern ergäben sich aufgrund des Zeitpunkts des Inkrafttretens der neuen Tarifregelung. Alle Arbeitnehmer, die per 01.Januar 2001 eingestellt würden oder zur Fortsetzung des Arbeitverhältnisses eines neuen Arbeitsvertrages bedürften, hätten die neue tarifliche Lohngestaltung hinzunehmen.

Soweit die Klägerin einwende, die Dauer der Befristung, insbesondere der letzten Befristung sei gerade deshalb gewählt worden, damit sie per 31.12.2000 nicht unbefristet beschäftigt sei, könne dies weder eine Unwirksamkeit des § 23 ETV-Arb noch einen Anspruch auf Besitzstandszulagen begründen. Dem Gericht sei ein sachliche Prüfung der Rechtswirksamkeit der Befristung verwehrt, da die Klägerin die Rechtswirksamkeit der letzten Befristung nicht rechtzeitig nach § 1 Abs.5 Beschäftigungsförderungsgesetz angegriffen habe. Die Befristung gelte deshalb als von Anfang an rechtswirksam, § 1 Abs.5 BeschFG, § 7 KSchG.

Hiergegen richtet sich die am 11.März 2002 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.Mai 2002 am 13.Mai 2002 begründete Berufung der Klägerin.

Die Klägerin ist der Auffassung, für den geltend gemachten Feststellungsantrag bestehe auch ein Feststellungsinteresse. Der Streitgegenstand entspreche demjenigen der Eingruppierungs-Feststellungklagen. Im übrigen verfüge sie wegen der Komplexität der einschlägigen tariflichen Vorschriften nicht über die Daten, um den jeweiligen Monatsdifferenzbetrag exakt zu berechnen.

Sie ist des weiteren der Auffassung, § 23 ETV Nr.75 d stehe dem Diskriminierungsverbot des § 4 Abs.2 TvBfG entgegen, da er die streitbefangenen Besitzstandsregelungen an den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses an den Stichtagen 31.12.2000 sowie 01.01.2001 koppele. Diese Differenzierung sei sachlich nicht begründet. Sie schließe nach ihrem Wortlaut ausschließlich an den Umstand der Befristung an, um Arbeitnehmer von der Geltung der Besitzstandsregelungen auszunehmen. Die Normsetzungsprärogative der Tarifvertragsparteien im Regelungsbereich des Artikel 9 Abs.3 Grundgesetz trete hier zurück. Rechtsfolge sei eine tariferhaltende Reduktion der im Streit stehenden Tarifvorschrift. Bei den streitigen Besitzstandszulagen handele es sich um Beschäftigungsbedingungen, deren Eintritt an die Dauer des Arbeitsverhältnisses bzw. der Nichtbefristung geknüpft sei. Das Gesetz schreibe in diesem Fall die Gleichbehandlung der befristet Beschäftigen mit den unbefristet Beschäftigten vor und verbiete jegliche sachgrundlose Schlechterstellung des befristeten Arbeitnehmers. Diesem Rechtsgedanken werde die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Die Beklagte habe es mangels Verhandlungsparität auf der individualvertraglichen Ebene allein in der Hand gehabt, durch eine entsprechende Vertragsgestaltung die in Rede stehenden tariflichen Ansprüche auszuschließen. Sachgründe für die erfolgten Befristungen seien nicht gegeben, was bereits daraus folge, dass die Klägerin fortwährend als Briefzustellerin eingesetzt worden sei. Hierbei handele es sich um eine Daueraufgabe, die zum Kerngeschäft der Beklagten gehöre. Mithin sei die Klägerin - eigentlich - Teil der Stammbelegschaft der Beklagten gewesen, für die die Besitzstandsklauseln tarifiert worden seien.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 01.01.2001 eine Besitzstandszulage nach § 24 in Verbindung mit Anlage 6 sowie § 25 in Verbindung mit Anlage 9 des dritten Teils des ETV-Arb Nr.75 d zu zahlen, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB bezogen auf den jeweiligen Bruttodifferenzbetrag zwischen tatsächlich erhaltenem und beantragten Entgelt;

hilfsweise

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für das Jahr 2001 als Besitzstandszulage Entgelt in Höhe von 4.137,36 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, für die Monate Januar bis April 2002 auf der Basis einer Bruttoentgelt von 176,28 € monatlich einen Betrag von 705,13 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, die Höhe der Besitzstandszulagen Lohn und Zuschläge seit dem 01.05.2002 monatlich zu berechnen und an die Klägerin jeweils mit dem Arbeitsentgelt auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.Juli 2002 und 13.12.2002.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 518, 519 ZPO; 64, 66 ArbGG.

Sie ist jedoch nicht begründet.

Der von der Klägerin im Berufungsverfahren noch weiter verfolgte Feststellungsantrag ist zulässig. Insbesondere liegt ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO vor.

Nach § 256 Abs.1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klägerin ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss dabei als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein.

Bei Eingruppierungsfeststellungsklagen bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken gegen deren Zulässigkeit. Dies gilt auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, für die an und für sich eine Leistungsklage möglich ist (BAG vom 28.Mai 1997, 10 AZR 580/96). Derartige Eingruppierungsfeststellungsklagen sind dabei auch außerhalb des Öffentlichen Dienstes zulässig (BAG vom 10.07.1996, 4 AZR 759/94).

Die vorliegende Fallkonstellation ist mit der einer Eingruppierungsfeststellungsklage vergleichbar. Diee Klägerin begehrt die Zahlung von Besitzstandszulagen für sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft liegende Zeiträume. Die Höhe der Zulagen differiert monatlich und hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Nicht streitig ist zwischen den Parteien, wie sich die Zulagen im einzelnen berechnen. Streit besteht allein darüber, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulagen bestehen oder nicht. Unter diesen Umständen ist es prozesswirtschaftlich sinnvoll, die Streitpunkte einheitlich mit einer Feststellungsklage klären zu lassen. Hierdurch wird für die Parteien verbindlich geklärt, ob ab dem geltend gemachten Zeitpunkt ein entsprechender Anspruch der Klägerin besteht oder nicht. Die Feststellungsklage stellt somit einen einfacheren Weg zur abschließenden Klärung des Rechtsanspruches dar, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die beklagte einem obsiegenden Feststellungsurteil entsprechen wird.

Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit weitgehend zutreffender Begründung einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Besitzstandszulagen nach den §§ 24 und 25 ETV-Arb verneint.

Nach § 23 ETV-Arb finden die Regelungen der §§ 24 und 25 nur Anwendung für Arbeiter, die am 31.12.2000 bereits und am 01.01.2001 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu der Beklagten standen und stehen.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin stand am 31.Dezember 2000 nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Vielmehr war das Vertragsverhältnis nach dem Arbeitsvertrag vom 06.12.2000 befristet für die Zeit bis 31.12.2000.

Die Klägerin kann im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg geltend machen, dass diese Befristung unwirksam war und sie sich mithin bereits am 31.Dezember 2000 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befunden hat. Denn sie hat die Rechtswirksamkeit der Befristung nicht innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages gerichtlich geltend gemacht. Dies hat gemäß § 1 Abs.5 BeschFG (17 TzBfG) in Verbindung mit § 7 KSchG zur Folge, dass die Befristung materiell-rechtlich als von Anfang an rechtswirksam gilt.

Der Ausschluss der Klägerin aus dem Kreis der Arbeitnehmer, die Anspruch auf die streitigen Besitzstandszulagen haben, verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG und § 4 Abs.2 TzBfG.

Ein Verstoß gegen Art.3 Abs.1 GG liegt nicht vor.

Der Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG verbietet es, gleiche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln. Eine gegen Art.3 Abs.1 GG verstoßende Ungleichbehandlung liegt vor, wenn für die vorgenommene Differenzierung ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstiger einleuchtender Grund nicht besteht.

Inwieweit auch die Tarifvertragsparteien die Grundrechte und den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG beachten müssen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Regelung des persönlichen Geltungsbereichs keiner unmittelbaren Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG unterliegen, sondern wegen ihres insoweit vorrangigen Grundrechts der Koalitionsfreiheit nach Art.9 Abs.3 Satz1 GG bis zur Grenze der Willkür frei sind, in eigener Selbstbestimmung den persönlichen Geltungsbereich ihrer Tarifregelungen festzulegen; die Grenze der Willkür ist erst überschritten, wenn die Differenzierung im persönlichen Geltungsbereich unter keinem Gesichtspunkt, auch koalitionspolitischer Art, plausibel erklärbar ist (BAG vom 30.August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277; zu der abw. Auffassung anderer Senate vgl. ebenda unter 12 f (2) der Gründe, S.287 ff).

In weiteren Entscheidungen (BAG vom 29.08.2001, 4 AZR 352/00 und BAG vom 29.11.2001, 4 AZR 762/00) hat das Bundesarbeitsgericht diese Grundsätze weiter entwickelt: aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Tarifautonomie nach Art.9 Abs.3 GG ergibt sich eine Begrenzung der richterlichen Kontrolle von Tarifverträgen im Hinblick auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Den Tarifvertragsparteien steht vor allem eine Einschätzungsprärogative zu, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Regelungsprobleme und der Regelungsfolgen geht, und ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum, soweit es um die inhaltliche Gestaltung der Regelungen geht (BAG 18.Mai 1999 - 9 AZR 419/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge Fleischerhandwerk Nr.1 = EzA BUrlG § 5 Nr.19 ErfK/Dieterich 2.Aufl. GG Art.3 Rn.27). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben (u.a. BAG 23.Juni 1994 - 6 AZR 911/93 - BAGE 77, 137; bezogen auf die Gesetzgebung BVerfG 29.November 1989 - 1 BvR 1402, 1528/87 - BVerGE 81,108. Auch der Kompromiss-Charakter von Tarifverträgen als Verhandlungsergebnis divergierender Interessen muss in dem Sinne berücksichtigt werden, dass an die Systemgerechtigkeit der tarifvertraglichen Regelungen keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (ErfK/Dieterich 2.Aufl. GG Art.3 Rn.44 und 46 m.w.N.).

Im übrigen können die Tarifvertragsparteien im Interesse praktikabler, verständlicher und übersichtlicher Regelungen typisierende Regelungen, insbesondere Stichtagsregelungen treffen (u.a. BAG 26.Juli 1992 - 9 AZR 308/90 - AP TVG § 1 Tarifverträge, Seniorität Nr.10; weitere Nachweise bei ErfK/Dieterich 2.Aufl. GG Art.3 Rn.47 f). Deshalb kann bei der Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abgestellt werden, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (u.a. BAG 6.September 1995-5 AZR 174/94 - BAGE 81,5).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass die Tarifvertragsparteien die Grenzen ihres Gestaltungsspielraums und damit die Grenzen der Tarifautonomie überschritten haben. Sie haben in § 23 ETV-Arb eine zulässige Stichtagsregelung getroffen. Die Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf die Arbeitnehmer, die am 31.12.2000 und am 01.01.2001 sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befunden haben, ist nicht willkürlich.

In erster Linie ist dabei zu berücksichtigen, dass die streitige Stichtagsregelung Teil eines tariflichen Gesamtpakets ist. Die Tarifvertragsparteien haben in der Eckpunktevereinbarung vom 21.03.2000 verschiedene Regelungen verabredet, die nicht von einander losgelöst betrachtet werden können.

So wurden einerseits im Interesse der Arbeitnehmer bis zum 31.12.2004 betriebsbedingte Kündigungen tarifvertraglich ausgeschlossen. Die Fremdvergabe von Zustellbezirken an ein anderes Unternehmen wurde bis zum 31.12.2003 ausgeschlossen. Zudem hat sich die Beklagte verpflichtet, in der Zustellung 1.200 Arbeitskräfte zusätzlich einzusetzen und den zusätzlichen Arbeitskräftebedarf durch Übernahme bisher befristet Beschäftigter zu decken.

Andererseit wurden tarifvertragliche Spezialregelungen hinsichtlich der Arbeitszeit sowie eine Neuregelung der Entlohnung vereinbart. Hinsichtlich der Entlohnung wurde eine Besitzstandsregelung für Beschäftigte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen, bereits in dieser Eckpunktevereinbarung festgelegt.

Die Stichtagsregelung stellt unter diesen Umständen ein Kompromiss als Verhandlungsergebnis divergierender Interessen dar, weshalb an die Systemgerechtigkeit dieser tarifvertraglichen Regelungen keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen.

In diesem Zusammenhang sind auch die finanziellen Auswirkungen der Stichtagsregelung zu beachten. Durch den Ausschluss von befristet beschäftigten Arbeitnehmern war es der Beklagten möglich, ca.1800 Arbeitnehmer auf der Basis des neuen Entgelttarifvertrages in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Eine Einbeziehung dieser Arbeitskräfte in die Besitzstandsregelung würde die finanzielle Belastung der Beklagten aus der Eckpunktevereinbarung erheblich erhöhen und deshalb einen Eingriff in die Tarifautonomie darstellen. Das Bundesarbeitsgericht hat im Übrigen bereits in seinen Urteilen vom 23.02.1994 (4AZR 165/93) vom 20.03.1996 (4AZR 906/94) anerkannt, dass finanzielle und finanzpolitische Erwägungen abgrenzende, differenzierende Regelungen rechtfertigen.

Für die Zulässigkeit der vorgenommenen Differenzierung spricht des weiteren, dass eine Ungleichbehandlung der Klägerin zwar mit den Arbeitnehmern erfolgt, die am 31.12.2000 sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befunden haben, nicht jedoch mit denen, die ab 2001 mit der Beklagten ein Arbeitsverhältnis neu begründen, sei es befristet oder unbefristet.

Für die am Stichtag unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer wurde ohne die Besitzstandsregelung eine finanzielle Verschlechterung mit Inkrafttreten der neuen Entgeltregelung eintreten allein aufgrund ihrer Tarifbindung. Diese schlechtere Entgeltregelung trifft sie unabhängig hiervon aber wie die Klägerin, sobald sie mit der Beklagten ein neues Arbeitsverhältnis abschließen. Denn die Besitzstandsregelung gilt nur "für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses".

Die Klägerin verfügt demgegenüber nicht über eine gleichartige Rechtsposition. Ihr Arbeitsverhältnis war befristet und endete zugleich mit der bisherigen tariflichen Vergütungsregelung. Für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist eine entsprechende Vereinbarung mit der Beklagten erforderlich.

Die Klägerin wird durch die im Streit stehende Regelung gleich gestellt mit den Arbeitnehmern, die ab dem 01.01.2001 bei der Beklagten neu eingestellt werden. Es ist somit zwischen insgesamt drei Arbeitnehmergruppen zu unterscheiden:

1. Arbeitnehmer, die am 31.12.2000 sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befunden haben;

2. Arbeitnehmer, die nach dem 31.12.2000 von der Beklagten befristet oder unbefristet neu eingestellt worden sind;

3. Arbeitnehmer, die am Stichtag bei der Beklagten befristet beschäftigt waren und nach dem 31.12.2000 ein unbefristetes Vertragsverhältnis eingegangen sind.

Für die Arbeiter der 1.Gruppe wurde mit der im Streit stehenden Regelung eine umfassende Besitz- und Rechtsstandwahrung vereinbart. Für die 3.Gruppe gilt der neue Entgelttarifvertrag. Wenn die Tarifvertragsparteien die 2.Gruppe mit der 3.Gruppe und nicht mit der 1.Gruppe gleichstellt, ist dies von dem ihnen zustehenden Entscheidungsspielraum gedeckt und kann als ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender, einleuchtender Grund angesehen werden.

Es ist, wie dargelegt, nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben. Eine Ungleichbehandlung ist jeder Stichtagsregelung immanent. Von einer willkürlichen Benachteiligung der am Stichtag befristet beschäftigten Arbeitnehmer kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

Ein Verstoß gegen § 4 Abs.2 TzBfG kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Diese Vorschrift beinhaltet ein Verbot der Diskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer. Diese dürfen wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer.

Vorliegend macht die Klägerin Ansprüche für die Zeit nach dem 01.01.2001 geltend. Ab diesem Zeitpunkt stand sie allerdings bereits unstreitig in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu der Beklagten. § 4 Abs.2 TzBfG setzt nach seinem Wortlaut jedoch die Benachteiligung eines befristet Beschäftigten gegenüber einem unbefristet Beschäftigten voraus. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Diskriminierungsverbots liegen mithin nicht vor.

Auch wenn § 4 Abs.2 TzBfG über seinen Wortlaut hinaus einen allgemeinen Grundsatz des Verbots der Diskriminierung eines Arbeitnehmers wegen einer Befristung enthält, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der tariflichen Stichtagsregelung. Die Ungleichbehandlung ist nämlich sachlich gerechtfertigt, wie bereits dargelegt wurde.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tarifvertragsparteien auf das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses an beiden Stichtagen abstellen. Sie stellen dabei nicht auf die Betriebstreue in der Vergangenheit ab. Denn in den Genuss der Besitzstandsregelung kommen auch Arbeitnehmer, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis erst am 31.12.2000 begründet worden ist. Zweck der tariflichen Regelung ist deshalb eine Wahrung des Besitzstandes nur für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2000 auf Dauer unverändert fortbesteht. Es soll die künftige Betriebstreue honoriert und eine Demotivation der Beschäftigten durch die Entgeltabsenkung verhindert werden. Anhaltspunkte dafür, dass auch die bisherige Betriebstreue in irgendeiner Art belohnt werden soll, kann der tariflichen Regelung demgegenüber gerade nicht entnommen werden.

Auch das Bundesarbeitsgericht hat in der Vergangenheit den Besitzstand befristet beschäftigter Arbeitnehmer anders bewertet mit der Begründung, diese Arbeitnehmer wüssten, dass ihr Arbeitsverhältnis an sich ende (BAG vom 06.10.1993, 10 AZR 477/92). Dies ist ein objektiv vorliegender Grund, der auch unter der Geltung des Rechtsgedankens des Verbots der Diskriminierung eines Arbeitnehmers wegen einer Befristung zumindest dann Bestand hat, wenn es wie vorliegend gerade um die Frage geht, ob bei einer Besitzstandsregelung der bisherige Besitzstand berücksichtigt werden darf. Eine Nichtberücksichtigung würde dem Sinn und Zweck einer Besitzstandsregelung widersprechen.

Andere Gründe, die zur Unwirksamkeit des Ausschlusses der befristet beschäftigten Arbeitnehmer aus dem Kreis der Anspruchberechtigten führen könnten, liegen nicht vor. Der Klägerin steht deshalb ein Anspruch auf die begehrten Zulagen grundsätzlich nicht zu.

Die Beklagte handelt schließlich auch nicht treuwidrig. Sie ist nicht gemäß § 162 BGB gehindert, sich darauf zu berufen, dass die Klägerin sich am 31.12.2000 nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befunden hat. Nach dieser Vorschrift gilt eine Bedingung als eingetreten, wenn der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird. Hierfür könnte vorliegend sprechen, dass der letzte befristete Arbeitsvertrag der Parteien nur für 7 Tage vom 24.12.2000 bis 31.12.2000 gelten sollte. Hinzu kommt, dass dieser befristete Arbeitsvertrag unter dem Datum des 06.12.2000 abgeschlossen wurde, während der ab 01.01.2001 gültigen unbefristete Arbeitsvertrag das Datum des 07.12.2000 trägt, mithin nur 1 Tag nach Abschluss des befristeten Vertrages vereinbart wurde.

Dieser zeitliche Zusammenhang reicht nach Auffassung der erkennenden Kammer allein nicht aus, um der Beklagten entsprechend dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 162 BGB treuwidriges Verhalten vorwerfen zu können. In dem letzten befristeten Vertrag ist nämlich als Befristungsgrund ausdrücklich "Urlaubs- und Krankheitsvertretung" angegeben. Wenn aber tatsächlich für den angegebenen Zeitraum ein entsprechender Befristungsgrund gegeben war, kann der Beklagten kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie den unbefristeten Vertrag erst ab dem Zeitpunkt wirksam werden lässt, in dem tatsächlich kein Befristungsgrund mehr gegeben ist. Ihr kann es dabei auch nicht als treuwidrig angelastet werden, dass sie in Kenntnis der tariflichen Voraussetzungen für die im Streit stehende Besitzstandszulage eine Vertragsgestaltung gewählt hat, die der tariflichen Stichtagsregelung Rechnung trägt, solange der Sachgrund für die vorherige Befristung tatsächlich besteht. Dass dies nicht der Fall ist, hat die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Klägerin jedoch nicht hinreichend konkret dargelegt.

Die Berufung war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 abs.2 Ziffer 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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