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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 26.02.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 1560/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
1. Eine zweimonatige Ausschlussfrist in einem Formulararbeitsvertrag zur Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfaßt auch den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter Vergütung. Der Arbeitgeber kann sich gegenüber dem Arbeitnehmer nicht auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen.

2. Dem Anspruchsverfall wegen nicht eingehaltener Ausschlussfrist kann der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht entgegengehalten werden, wenn der Arbeitgeber mehr als zwei Jahre monatlich in gleichbleibender Höhe "Provisionen" an den Arbeitnehmer zahlt, hierüber keine Abrechnungen erstellt und der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, dass dem Arbeitgeber bei der fortlaufenden Zahlung ein Irrtum unterlaufen ist.


LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 Sa 1560/06

In dem Rechtsstreit

hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2007 durch

den Richter am Arbeitsgericht Kreß, die ehrenamtliche Richterin Frau Straub, den ehrenamtlichen Richter Herrn Hampel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und Widerklägerin wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 22. August 2006 - 1 Ca 180/04 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 11.504,04 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger und Widerbeklagte zu 23 % und die Beklagte und Widerklägerin zu 77 % nach einem erstinstanzlichen Wert von 68.189,56 Euro. Die Kosten des Berufungsrechtsstreits trägt der Kläger und Widerbeklagte zu 18 % und die Beklagte und Widerklägerin zu 82 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers und Widerbeklagten (im folgenden: Kläger) zur Rückzahlung überzahlter Vergütung.

Der am 0.0.1950 geborene Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 25.01.2001 seit dem 01.03.2001 bei der Beklagten und Widerklägerin (im folgenden: Beklagte) als verantwortlicher Vertriebsingenieur für Sonderprodukte in Großprojekten beschäftigt. In dem Anstellungsvertrag heißt es u. a. (Bl. 5 bis 7 d. A.):

"...

§ 4 Gehalt und sonstige Zuwendungen M. Z. erhält ein monatliches Grundgehalt in Höhe von DM 6.670,-- brutto (DM 80.000,-- p. a. brutto).

Es wird zusätzlich die beigefügte Team-Erfolgsbeteiligung vereinbart.

Für die ersten 6 Monate werden zusätzliche Abschläge auf zukünftige Provisionen in Höhe von DM 3.750,--/monatlich brutto gezahlt. Die gezahlten Abschläge sollten dann innerhalb von 3 Jahren verrechnet werden.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, zuviel gezahlte Bezüge unverzüglich dem Betrieb anzuzeigen und zurückzuzahlen. Er verpflichtet sich ferner, über die Höhe des Gehaltes, sonstige Zuwendungen und Zusatzvereinbarungen absolutes Stillschweigen zu bewahren. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht stellen eine grobe Verletzung des Vertrauensverhältnisses dar (siehe § 2).

...

§ 14 Verfallfristen

Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, verfallen, wenn sie von den Vertragsschließenden nicht binnen einer Frist von zwei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von zwei Monaten eingeklagt worden sind.

§ 15 Nebenabreden/Vertragsänderungen

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

..."

Die Team-Erfolgsbeteiligung lautet auszugsweise wie folgt (Bl. 28 d. A.):

"Team-Erfolgsbeteiligung für SG

 Ziele; JahrMindest-Rohgewinn in TDMBonus-Soll; Rohgewinn in TDMSuper-Ziel; Rohgewinn in TDM
2001ab 3.200ab 3.800ab 4.400
2002ab 5.200ab 6.200ab 7.300
Team-Beteiligung in %1 %1,2 %1,7 %

Bedingungen / Hinweise

1. Die Team-Erfolgsbeteiligung (TE) gilt für 4 Mitarbeiter. Diese sind: D. P., M. M., M. Z., B. K.. Prämienanspruch für jeden Mitarbeiter besteht allerdings nur dann, wenn vom geplanten Mindestrohgewinn jedes einzelnen Mitarbeiters 70 % erreicht werden (s. Anlage). Die Teamprämie hat insgesamt 5 Teile. 2 Teile erhält davon der Teamleiter D. P., der eine höhere Führungsverantwortung trägt (Vorbereitungen, Ausschreibungen, Konstruktion SG etc.).

2. Die TB ist eine Jahresvergütung und gilt für die Zeit vom 01.01.2001 bis vorläufig 31.12.2002. Scheidet ein Mitarbeiter im Laufe der vereinbarten Frist aus, so gilt dieser Anspruch 6 Monate über den Zeitpunkt seines Ausscheidens hinaus. Dies gilt nicht, wenn der Mitarbeiter selbst kündigt.

3. Die Grundlagen der TB sind die Objektkalkulationsblätter der Niederlassung, auf deren Grundlage die Aufträge zustandegekommen sind. Sollten dann Produkte verkauft werden, die ebenso Vorprodukte aus der eigenen Gruppe enthalten, dann gelten die Material- bzw. Herstellungskosten der Vorprodukte (Herstellkosten ESG, VSG, Beschichtungskosten, Semco Control usw.).

4. Das Team hat Anspruch auf die TB durch Auflistung und Nachweis mit den Objektkalkulationsblättern. Es können quartalsweise Abschläge gegen Nachweis gezahlt werden.

5. Bei Forderungsausfällen besteht kein Anspruch auf die TB. Die Regelung der Forderungsausfälle gelten längstens für 9 Monate über den TB-Zeitraum hinaus. ..."

Die Anlage zur Team-Erfolgsbeteiligung lautet wie folgt (Bl. 29 d.A.):

Anlage zu der Team-Erfolgsbeteiligung

 Plan - Rohgewinn2001 Rohgewinn in TDM2002 Rohgewinn in TDM
M. M.6501.300
D. P.6501.700
B. K.1.3001.300
M. Z.6501.300
Mindestrohgewinn3.2505.600

Die Beklagte zahlte an den Kläger in den ersten 6 Monaten des Bestandes des Arbeitsverhältnisses Abschläge auf künftige Provisionen in Höhe von 3.750,00 DM (= 1.917,34 €) monatlich brutto. Nach Ablauf dieses Zeitraumes erfolgten weitere Zahlungen in Höhe von 1.917,34 € brutto monatlich bis zum 31.12.2003. In den Gehaltsabrechnungen waren diese Zahlungen stets als "Provisionen" bezeichnet. Bis 31.12.2003 erfolgte keine Abrechnung der Team-Erfolgsbeteiligung.

In einem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 05.02.2004 heißt es (Bl. 17 d. A.):

"Sehr geehrter Herr Z.,

aufgrund des Wechsels der Lohnabrechnungsstelle von A., C. & Partner auf unsere S-i. Verrechnungsstelle in G. ist festgestellt worden, dass bis zum letzten Monat ein zusätzlicher Abschlag in Höhe von 1.917,34 Euro brutto an Sie gezahlt worden ist, obwohl Ihnen dieser laut unserer Vereinbarung nicht zusteht. Siehe hierzu § 4 Gehalt und sonstige Zuwendungen, in dem es heißt:

Für die ersten 6 Monate werden zusätzliche Abschläge auf zukünftige Provisionen in Höhe von 3.750,00 DM/monatlich brutto gezahlt. Die gezahlten Abschläge sollten dann innerhalb von 3 Jahren verrechnet werden.

In dem 2. Satz und dies erstaunt mich umso mehr, heißt es, dass Sie sich gleichzeitig verpflichten, zuviel gezahlte Bezüge unverzüglich dem Betrieb anzeigen und zurückzahlen.

Es sind dann lediglich die Team-Erfolgsbeteiligungen gegen zu rechnen, die wir noch für die Jahre 2001, 2002 und 2003 aufzurechnen haben. Ich bitte Sie aber, mir jetzt schon einen Vorschlag zu unterbreiten, wie der zuviel gezahlte Betrag zurückgezahlt wird."

In einem weiteren Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 18.02.2004 heißt es u. a. (Bl. 8 d. A.):

"...

Die an Sie gezahlten Provisionen sind ab Ihrem Arbeitsbeginn zuviel gezahlt worden. Nach unserer vertraglichen Vereinbarung habe ich jetzt laut § 14 lediglich einen Anspruch der Rückzahlung aus den letzten 2 Monaten.

Ich erwarte, dass Sie die in den Monaten Dezember 2003 und Januar 2004 zuviel gezahlten Beträge von 2 x 1.917,34 Euro (3.750,00 DM) = 3.834,68 Euro unverzüglich zurückzahlen. Den Ihnen zustehenden Betrag aus dem Monat Februar 2004 haben wir vorläufig einbehalten. Den Differenzbetrag erwarte ich von Ihnen bis spätestens 27. Februar 2004

..."

Mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 08.03.2004 verlangte der Kläger von der Beklagten Auskunft über die Grundlagen der Berechnung der Provisionen bzw. der Team-Erfolgsbeteiligungen. In diesem Schreiben heißt es u. a. (Bl. 86-87 d. A.):

"...

Darüber hinaus weisen wir für unseren Mandanten Ihre Forderung auf Rückzahlung angeblich zuviel gezahlter Beträge für die Monate Dezember 2003 und Januar 2004 zur Gesamthöhe von 3.834,68 € zurück.

Abgesehen davon, dass der Betrag in Höhe von 1.917,34 € für den Monat Januar 2004 überhaupt nicht an unseren Mandanten gezahlt wurde, ist unser Mandant zur Rückzahlung nicht verpflichtet. Vielmehr handelt es sich bei diesen monatlichen Beträgen um vertragsgemäß gezahlte Abschläge auf die Provision gemäß § 4 des Anstellungsvertrages. Daher machen wir diese Abschlagszahlungen ab Januar 2004 einschließlich für unseren Mandanten vorsorglich geltend.

Nach § 4 des Anstellungsvertrages sind die gezahlten Abschläge innerhalb von drei Jahren zu verrechnen. Da dieser Zeitraum inzwischen verstrichen ist, fordern wir Sie namens und in Vollmacht unseres Mandanten auf, Auskunft über die Grundlagen der Berechnung der Provisionen bzw. der Teamerfolgsbeteiligung zu erteilen. Insbesondere ist der Rohgewinn für die Jahre 2001, 2002 und 2003 mitzuteilen und nachzuweisen. In Ihrem Schreiben vom 05. Februar 2004 haben Sie Ihre Verpflichtung zur Abrechnung der Teamerfolgsbeteiligungen für die Jahre 2001, 2002 und 2003 selbst bestätigt.

..."

Mit Schriftsatz vom 27.04.2004 legte die Beklagte Abrechnungen der Team-Erfolgsbeteiligung für die Jahre 2001 bis 2003 vor (Bl. 25 bis 27 d. A.).

Im Termin zur Kammerverhandlung am 28.09.2004 haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen, in dem sie sich u. a. darüber geeinigt haben, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch fristgemäße, arbeitgeberseitige Kündigung vom 18.02.2004 aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des 30.06.2004 sein Ende gefunden hat (Bl. 73 bis 73 R d. A.). Durch rechtskräftiges Teilurteil vom 12.04.2005 ist die Beklagte zur Auskunftserteilung bezüglich der Team-Erfolgsbeteiligung für das Jahr 2003 verurteilt worden. Die seitens des Klägers ebenfalls erhobene Klage auf Auskunftserteilung bezüglich der Team-Erfolgsbeteiligung für die Jahre 2001 und 2002 wurde abgewiesen (Bl. 112-116 d.A.)

Mit ihrer am 29.04.2004 erhobenen Widerklage hat die Beklagte von dem Kläger die Zahlung von 65.189,56 € verlangt. Sie hat vorgetragen, aufgrund eines Versehens ihrer Lohnabrechnungsstelle sei der vereinbarte Provisionsabschlag gemäß § 4 des Anstellungsvertrages nicht nur für die ersten 6 Monate, sondern bis einschließlich Dezember 2003 gezahlt worden.

Der Kläger sei verpflichtet, die Provisionsabschläge an die Beklagte zurückzuzahlen. Er habe in dem Zeitraum 2001 bis 2003 keinen Provisionsanspruch erworben. Der Prämienanspruch für jeden Mitarbeiter bestehe gemäß Ziffer 1 der Team-Erfolgsbeteiligung nur dann, wenn von dem geplanten Mindestrohgewinn jedes einzelnen Mitarbeiters 70 % erreicht würden. Aus den Abrechnungen der Team-Erfolgsbeteilung ergebe sich, dass kein Mitarbeiter des Teams in den Jahren 2001 bis 2003 einen ausreichend hohen Mindestrohgewinn als Voraussetzung zur Zahlung einer Prämie erreicht habe. Dementsprechend habe auch kein weiteres Mitglied des Teams während dieses Zeitraumes eine Provision verdient und erhalten. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Beklagten wird auf die von ihr vorgelegten Auswertungen für die Jahre 2001 bis 2003 Bezug genommen, Bl. 25 bis 37 d. A.. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger könne sich gegenüber dem Rückzahlungsanspruch nicht auf die arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen berufen. Dies sei treuwidrig, weil er gemäß § 4 Abs. 4 des Arbeitsvertrages verpflichtet sei, zuviel gezahlte Bezüge unverzüglich dem Betrieb anzuzeigen und zurückzuzahlen. Die entgegen dem eindeutigen Wortlaut von § 4 Abs. 3 des Arbeitsvertrages erfolgte Zahlung von monatlich 1.917,34 € brutto hätte der Kläger zum Anlass nehmen müssen, seinem Arbeitgeber durch Mitteilung Gelegenheit zur Prüfung und Richtigstellung zu geben. Dies habe der Kläger pflichtwidrig unterlassen. Er habe gewusst, dass ihm die gezahlten Provisionsabschläge nicht zugestanden hätten. Aufgrund von mehrfachen Besprechungen sei allen Teammitgliedern bekannt gewesen, dass die vereinbarten Teamziele nicht erreicht worden seien und dass keine Team-Erfolgsbeteiligung anfallen würde.

Die Beklagte und Widerklägerin hat im Wege der Widerklage beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an sie 65.189,56 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2004 zu zahlen.

Der Kläger und Widerbeklagte hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Kläger hat vorgetragen, es liege keine Überzahlung vor. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen habe ihn der Geschäftsführer Sch. der Beklagten nach seinen Gehaltsvorstellungen gefragt. Als Grundlage der Verhandlungen habe er seine ehemalige Vergütung bei der Firma S. in Höhe von 175.000,00 DM jährlich genannt. Da seitens der Beklagten einige Arbeitsmittel, wie z. B. Pkw, Telefon etc., zur Verfügung gestellt werden sollten, hätten sich die Parteien auf eine Vergütung in Höhe von 125.000,00 DM jährlich geeinigt. Die Summe von 125.000,00 DM habe er vor der Gehaltsverhandlung auf einen Zettel geschrieben, mit dem der Geschäftsführer Sch. in seiner Anwesenheit zu seiner Sekretärin gegangen sei, die sodann den Vertrag geschrieben habe. Durch die streitgegenständliche Zahlung sei seine Gehaltsforderung sichergestellt worden.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, etwaige Rückzahlungsansprüche der Beklagten bis einschließlich November 2003 seien gemäß § 14 des Arbeitsvertrages verfallen. Ferner hat er die Einrede der Verjährung erhoben. Der Vorwurf einer bewussten Vereinnahmung der Überzahlung sei nicht gerechtfertigt. Er habe eine etwaige Überzahlung nicht erkennen können. Bei der Zahlung von Abschlägen sei stets davon auszugehen, dass diese Abschläge zu Recht gezahlt würden, solange keine Abrechnung über die Provision erfolge. Die Teamabrechnungen seien ihm erstmalig mit Schreiben vom 27.04.2004 übermittelt worden. Der Kläger hat die Richtigkeit der Abrechnungen mit Nichtwissen bestritten und geltend gemacht, die Grundlagen der Teamabrechnungen seien ihm nicht bekannt und auch nicht nachvollziehbar.

Das Arbeitsgericht Oldenburg hat unter Abweisung der weitergehenden Widerklage mit Schluss-Urteil vom 22.08.2006 den Kläger dazu verurteilt, an die Beklagte 1.917,34 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2004 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites hat das Gericht dem Kläger zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt.

Das Arbeitsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe für den Monat Dezember 2003 die Team-Erfolgsbeteiligung nicht ins Verdienen gebracht. Nachdem die Beklagte ihrer Verpflichtung aus dem Teilurteil vom 12.04.2005 nachgekommen sei und dem Kläger Auskunft über die Team-Erfolgsbeteiligung erteilt habe, hätte der Kläger zu den einzelnen Positionen substantiiert Stellung beziehen müssen. Dies habe er unterlassen.

Weitere Provisionsrückzahlungsansprüche für den Zeitraum vom 01.03.2001 bis 30.11. 2003 seien gemäß § 14 des Anstellungsvertrages der Parteien verfallen. Der Rückzahlungsanspruch der Beklagten sei Monat für Monat fällig geworden und hätte demzufolge jeweils zwei Monate später gegenüber dem Kläger geltend gemacht werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Berufung des Klägers auf die vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen sei auch nicht treuwidrig. Zwar sei der Kläger in erheblichem Umfang überzahlt worden. Dies habe er jedoch nicht erkennen können, weil die Beklagte es unterlassen habe, Abrechnungen und Auskünfte bezüglich der Team-Erfolgsbeteiligung zu erteilen. Dies sei erstmalig im April 2004 geschehen. Zuvor habe der Kläger etwaige Überzahlungen nicht erkennen können mit der Folge, dass ihn auch keine Verpflichtung getroffen habe, die Beklagte auf etwaige Überzahlungen hinzuweisen. Wegen des weiteren Inhalts des Schluss-Urteils des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 22.08.2006 wird Bl. 135 bis 138 d. A. verwiesen.

Das am 22.08.2006 verkündete Schluss-Urteil ist der Beklagten am 13.09.2006 zugestellt worden. Hiergegen hat die Beklagte mit einem am 28.09.2006 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 17.10.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit einem am 17.10.2006 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte den Mitgliedern des Steuerberatungsbüros A., C., D., E. & Partner, A-Straße, A-Stadt den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten (Bl. 154 ff d.A.). Mit einem am 06.02.2007 eingegangenen Schriftsatz haben die Streitverkündeten erklärt, dass sie dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Nebenintervenienten beitreten (Bl. 209 d.A.).

Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen des Klägers von der Überzahlung verkannt. Spätestens im September des Jahres 2001 habe der Kläger erkannt, dass die Beklagte eine Zahlung erbringe, die ab diesem Monat nicht mehr vorgesehen sei. Damit habe der Kläger im Hinblick auf § 4 Abs. 3 Satz 2 des Anstellungsvertrages auch gewusst, dass eine spätere Abrechnung und ggf. auch Verrechnung oder Rückzahlung der Abschlagszahlungen erfolgen werde. Solange keine Abrechnung der Erfolgsbeteiligung erfolgt sei, habe der Kläger nicht davon ausgehen dürfen, dass er einen Anspruch auf die erhaltenen Zahlungen besitze.

Ferner habe das Arbeitsgericht unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger jederzeit Zugang zu den der Abrechnung der Team-Erfolgsbeteiligung zugrunde liegenden Daten besessen habe und sich selbst habe informieren können. Ferner hätten mindestens halbjährliche Teambesprechungen unter Leitung des Teamleiters P. stattgefunden, an denen der Kläger teilgenommen habe. Herr P. habe auf der Grundlage einer von ihm vorbereiteten Auswertung die Zielerreichung bei der Team-Erfolgsbeteiligung ermittelt und diese den Mitarbeitern vorgestellt. In den Besprechungen sei gemeinsam festgestellt worden, dass die Ziele verfehlt worden seien. Der Kläger habe deshalb gewusst, dass er keine zielabhängige Provision erhalten werde. Dennoch habe der Kläger Monat für Monat die Überzahlung entgegengenommen, ohne die Beklagte entsprechend der in § 4 Abs. 4 des Anstellungsvertrages vereinbarten Verpflichtung darauf hinzuweisen.

Das treuwidrige Verhalten des Klägers sei auch kausal für die rechtsgrundlosen Zahlungen gewesen. Sie habe erstmals am 02.02.2004 durch ein Fax Kenntnis davon erlangt, dass bis Dezember 2003 die Provisionen an den Kläger gezahlt worden seien.

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes sei ihr Rückzahlungsanspruch auch nicht gemäß § 14 des Anstellungsvertrages verfallen. Aus § 4 Abs. 3 Satz 2 des Anstellungsvertrages ergebe sich die Möglichkeit der Abrechnung der von ihr geleisteten Zahlungen innerhalb eines Dreijahreszeitraumes. Die Fälligkeit habe sie innerhalb der drei Jahre einseitig bestimmen dürfen. Sie habe die Verrechnung zum 05.02.2004 vorgenommen und den Kläger zur Rückzahlung der überzahlten Beträge aufgefordert. Im Hinblick darauf, dass der Kläger mit Schreiben vom 08.03.2004 ihre Ansprüche zurückgewiesen habe, habe sie die Ausschlussfrist des § 14 des Anstellungsvertrages mit ihrer Klagerhebung durch Schriftsatz vom 27.04.2004 eingehalten. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16.10.2006 (Bl. 157 bis 171 d. A.) Bezug genommen.

Die Nebenintervenienten haben sich in ihrem Schriftsatz vom 06.01.2007 dem Vorbringen der Beklagten angeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 201 bis 203 d. A. Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg - 1 Ca 180/04 - vom 22.08.2006 abzuändern und den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 63.272,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04. 2004 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, zwischen ihm und dem Geschäftsführer Sch. der Beklagten habe bei Abschluss des Arbeitsvertrages Einigkeit darüber bestanden, dass er auf Dauer eine monatliche Vergütung in Höhe von ca. 10.000,00 DM erhalten solle. Ferner vertritt der Kläger die Ansicht, die Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich der Team-Erfolgsbeteiligung sei in Bezug auf die Voraussetzungen für den Erhalt unwirksam, weil sie gegen die guten Sitten verstoße. Die Voraussetzungen für den Erhalt der Team-Erfolgsbeteiligung seien seitens der Beklagten so ausgestaltet worden, dass diese für das Team nicht erreichbar gewesen seien. Zudem sei die Team-Erfolgsbeteiligung unklar formuliert, weil nicht deutlich formuliert sei, unter welchen Voraussetzungen eine Erfolgsbeteiligung an die Mitarbeiter des Teams gezahlt werde. Die Unwirksamkeit der Vereinbarung wegen Verstoßes gegen §§ 138, 305 c Abs. 2 BGB führe dazu, dass die monatlichen als "Provision" gezahlten Beträge als Teil der Festvergütung zu werten seien mit der Folge, dass auch aus diesem Grund kein Rückzahlungsanspruch bestehe. Aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Daten habe er sich nicht darüber informieren können, ob er eine Team-Erfolgsbeteiligung erhalte. Hierzu hätte er Kenntnis von den Daten der anderen Teammitglieder und weiterer Unternehmensdaten besitzen müssen. In den Besprechungen mit Herrn P. sei jedoch lediglich über das geschätzte Umsatzvolumen der Aufträge gesprochen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet und daher insgesamt zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist nur zum Teil begründet.

Die Beklagte kann von dem Kläger die Rückzahlung der in dem Zeitraum vom 01.03.2001 bis 31.08.2001 gezahlten Abschläge auf zukünftige Provisionen in Höhe von 11.504,04 € brutto (6 x 1917,34 €) verlangen.

1.

Nach § 4 Abs. 3 des Anstellungsvertrages werden für die ersten 6 Monate des Bestands des Arbeitsverhältnisses Abschläge auf zukünftige Provisionen gezahlt. Die gezahlten Abschläge sollten innerhalb von drei Jahren verrechnet werden, wobei der Arbeitnehmer verpflichtet ist, zuviel gezahlte Bezüge unverzüglich dem Betrieb anzuzeigen und zurückzuzahlen.

Die Regelung ist dahingehend auszulegen, dass die in den ersten 6 Monaten des Bestandes des Arbeitsverhältnisses gezahlten Provisionsvorschüsse mit denjenigen Provisionsansprüchen des Klägers, die er innerhalb der ersten drei Jahre des Bestandes des Arbeitsverhältnisses erwirbt, verrechnet werden können. Der Kläger ist verpflichtet, die erhaltenen Vorschüsse der Beklagten zurückzuzahlen, wenn und soweit eine bevorschusste Forderung gegen die Beklagte nicht entsteht.

Die vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung entspricht den allgemeinen Rechtsgrundsätzen bei Vorschusszahlungen. Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass derjenige, der Geld als Vorschuss nimmt, sich auch verpflichtet, den Vorschuss dem Vorschussgeber zurückzuzahlen, wenn und soweit eine bevorschusste Forderung nicht entsteht (BAG vom 20.06.1989 - 3 AZR 504/87 - EzA HGB § 87 Nr. 10; BAG vom 28.06.1965 - 3 AZR 86/65 - AP BGB § 614 Gehaltsvorschuss Nr. 3; BAG vom 16.02.1962 - 5 AZR 211/61 - AP HGB § 87 a Nr. 1; BAG vom 10.03.1960 - 5 AZR 426/58 - AP BGB § 138 Nr. 2).

2.

Besteht Streit darüber, ob eine bevorschusste Forderung entstanden ist, obliegt dem Arbeitnehmer bzw. dem Vorschussempfänger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die ihm unstreitig gezahlten Provisionsvorschüsse ins Verdienen gebracht hat (LAG Rheinland-Pfalz vom 29.06.2004 - 5 Sa 465/02 - juris).

Dieser ihm obliegenden Darlegungslast ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat nicht im Einzelnen vorgetragen, dass die Voraussetzungen für die Erreichung eines Anspruchs auf eine Team-Erfolgsbeteiligung erreicht worden sind, sondern sich darauf beschränkt, die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Beklagten vorlegten Abrechnungen zu bestreiten.

3.

Gegenüber dem Rückforderungsanspruch der Beklagten kann der Kläger nicht einwenden, er habe seinerzeit mit dem Geschäftsführer Sch. der Beklagten vereinbart, dass er eine Jahresvergütung in Höhe von 125.000,00 DM bzw. eine monatliche Zahlung in Höhe von ca. 10.000 DM erhalte.

a.

Der zwischen den Parteien abgeschlossene Anstellungsvertrag vom 25.01.2001 enthält keine derartige Vergütungsregelung. In § 4 des Arbeitsvertrages ist geregelt, dass der Kläger ein Jahresgehalt in Höhe von 80.000,00 DM brutto erhält zuzüglich für die ersten 6 Monate Abschläge auf künftige Provisionen in Höhe von 3.750,00 DM brutto monatlich.

b.

Schriftliche Verträge tragen die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich und geben regelmäßig das Ergebnis der zwischen den Vertragsparteien geführten Verhandlung wieder. Angesichts des eindeutigen Wortlautes des Vertrages hätte es nunmehr dem Kläger oblegen, im Einzelnen darzulegen, dass er nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages mit dem Geschäftsführer Sch. die von ihm behauptete Vergütungsvereinbarung getroffen hat. Ein derartiger Sachvortrag des Klägers fehlt. Im Gegenteil: Der Kläger hat vorgetragen, er habe bei den Vergütungsverhandlungen die Summe von 125.000,00 DM auf einen Zettel geschrieben, mit dem der Geschäftsführer Sch. während der Anwesenheit des Klägers zu seiner Sekretärin gegangen sei, die sodann den Vertrag geschrieben habe. Der Inhalt von Vertragsverhandlungen vor Abschluss des Arbeitsvertrages vom 25.01.2001 ist jedoch rechtlich unerheblich.

4.

Die vertraglich vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung verstößt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gegen die guten Sitten (§ 138 BGB).

Der Kläger macht geltend, die Voraussetzungen für den Erhalt der Team-Erfolgsbeteiligung seien so ausgestaltet worden, dass diese tatsächlich überhaupt nicht erreichbar waren. Dem folgt die Kammer nicht. Allein die Tatsache, dass die Vorgaben in den Jahren 2001 bis 2003 nicht erreicht worden sind, sagt nichts darüber aus, dass bereits bei Vereinbarung der Team-Erfolgsbeteiligung festgestanden hat, dass die darin vereinbarten Ziele durch das Team überhaupt nicht erreicht werden können.

5.

§ 305 c Abs. 2 BGB steht dem Rückforderungsanspruch der Beklagten nicht entgegen. Danach gehen Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders.

Der Kläger macht geltend, die Vereinbarung über die Team-Erfolgsbeteiligung sei unklar formuliert, weil daraus nicht deutlich werde, unter welchen Voraussetzungen die Beteiligung an die Arbeitnehmer gezahlt werde. In diesem Zusammenhang hat es der Kläger allerdings unterlassen, im Einzelnen darzulegen, über die Auslegung welcher Anspruchsvoraussetzungen zwischen den Parteien Streit besteht und dass im Falle einer für ihn günstigen Auslegung der Vereinbarung ein Anspruch auf eine Beteiligung bestehen würde.

6.

Der Rückforderungsanspruch der Beklagten ist nicht gemäß § 14 des Anstellungsvertrages verfallen und auch nicht verjährt.

a.

Gemäß § 14 des Anstellungsvertrages verfallen alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, wenn sie von den Vertragsschließenden nicht binnen einer Frist von zwei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von zwei Monaten eingeklagt worden sind.

b.

Die Beklagte hat an den Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 des Anstellungsvertrages in dem Zeitraum vom 01.03. 2001 bis 31.08.2001 jeweils monatliche Abschläge gezahlt. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 des Anstellungsvertrages sollten diese Abschläge innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren verrechnet werden. Dies ist dahingehend auszulegen, dass die Frist zur Verrechung, mit dem Zeitpunkt der letzten Abschlagszahlung aus diesem 6-Monats-Zeitraum beginnt. Die Drei-Jahres-Frist zur Verrechnung begann damit am 01.09.2001. Der Verrechnungszeitraum endete deshalb mit Erstellung einer Abrechnung, spätestens jedoch am 30.09.2004. Erst mit diesem Zeitpunkt wurden Ansprüche der Beklagten fällig i.S.v. § 14 des Anstellungsvertrages. Die Beklagte hat mit ihrem Widerklageschriftsatz vom 27.04.2004 Abrechnungen für die Jahre 2001 bis 2003 vorgelegt. Dieser Schriftsatz ist dem Kläger am 05.05.2004 zugegangen. Damit hat die Beklagte die Verfallfrist gemäß § 14 des Anstellungsvertrages gewahrt.

Im Hinblick auf die Verrechnungsregelung in § 4 Abs. 3 Satz 2 des Anstellungsvertrages ist der Rückforderungsanspruch auch nicht verjährt.

7.

Der Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers auf Rückerstattung von Lohnüberzahlungen besteht in Höhe der Bruttozahlungen und erfasst damit auch die abgeführten Steuern und Sozialabgaben. Der Arbeitnehmer wird durch die in seinem Auftrag vorgenommenen Abführungen von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen auch von einer entsprechenden Schuld befreit; denn er ist der (alleinige) Schuldner der Steuern (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG) und der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe der Arbeitnehmeranteile. In dieser Höhe hat er die Beiträge "zu tragen". Mit der Abführung der Lohnsteuer, zu der der Arbeitgeber kraft öffentlichen Steuerrechts verpflichtet ist, tilgt er die zivilrechtliche Lohnforderung des Arbeitnehmers (§ 362 BGB). Diesen Teil der Bruttozuwendung hat der Arbeitnehmer ebenfalls erhalten und muss ihn zurückzahlen. Auch nach der Praxis der Finanzverwaltung ist der Bruttobetrag zu erstatten und die Rückabwicklung im Übrigen zwischen Arbeitnehmer und Finanzamt vorzunehmen (vgl. den Erlass des Niedersächsischen Finanzministers vom 12.03.1986, DB 1986, 725). Die Rückforderung des gezahlten Bruttobetrages durch die Beklagte ist deshalb zulässig (vgl. LAG Köln vom 17.11.1995 - 13 Sa 558/95 - NZA-RR 1996, 161; BAG vom 05.04.2000 - 10 AZR 257/99 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 224 zu einem tarifvertraglichen Rückzahlungsanspruch; Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 611 Rn. 89, 49).

8.

Die zugesprochenen Zinsen beruhen auf §§ 288, 291 BGB.

III.

Die weitergehende Berufung der Beklagten war zurückzuweisen.

Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der in dem Zeitraum vom 01.09.2001 bis 30.11.2003 gezahlten Vergütung in Höhe von 51.768,18 € brutto (27 x 1.917,34 €).

1.

Der Anspruch der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB auf Rückzahlung der vom Kläger im Zeitraum September 2001 bis November 2003 ohne rechtlichen Grund erlangten Vergütung ist gemäß § 14 des Anstellungsvertrages erloschen.

a.

Der Rückforderungsanspruch der Beklagten unterfällt der Ausschlussklausel des § 14 des Anstellungsvertrages. Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter Vergütung sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (BAG vom 10.03.2005 - 6 AZR 217/04 - AP BAT § 70 Nr. 38 m.w.N.; BAG vom 23.05.2001 - 5 AZR 374/99 - AP BGB § 812 Nr. 25; BAG vom 24.06.1992 - 5 AZR 463/91 - n. v.- juris).

b.

Die Beklagte hat die Rückzahlungsansprüche nicht gemäß § 14 des Anstellungsvertrages binnen einer Frist von zwei Monaten seit ihrer Fälligkeit gegenüber dem Kläger schriftlich geltend gemacht

aa.

Ein Anspruch ist "fällig", wenn der Gläubiger in der Lage ist, die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs zu erkennen und diesen wenigstens annähernd zu beziffern. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter Vergütung wird im Zeitpunkt der Überzahlung fällig (§ 271 BGB), wenn die Vergütung fehlerhaft berechnet worden ist, obwohl ihm die maßgebenden Umstände bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Auf die Kenntnis des Arbeitgebers von seinem Rückzahlungsanspruch kommt es regelmäßig nicht an (BAG vom 10.03. 2005 - 6 AZR 217/04 - AP BAT § 70 Nr. 38; BAG vom 23.05.2001 - 5 AZR 374/99 - AP BGB § 812 Nr. 25; BAG vom 01.06.1995 - 6 AZR 912/94 - AP BGB § 812 Nr. 16).

bb.

Gemessen an diesen Voraussetzungen tritt Fälligkeit des Rückforderungsanspruches mit der jeweiligen monatlichen Überzahlung ein. Der Beklagten waren im Zeitpunkt der Überzahlung sämtliche Umstände bekannt, die für eine korrekte Berechnung der Vergütungsansprüche des Klägers erforderlich waren. Dass die Zahlungen nach dem Vortrag der Beklagten aufgrund eines Versehens ihres Steuerberaterbüros erfolgt sind, entlastet die Beklagte nicht. Dieser Abrechnungsfehler fällt in die Sphäre der Beklagten. Er hätte durch Kontrollmaßnahmen vermieden bzw. innerhalb der Verfallfrist korrigiert werden können.

cc.

Die in dem Zeitraum September 2001 bis einschließlich November 2003 mit der jeweiligen Gehaltszahlung entstandenen und bereits im Zeitpunkt der Zahlung fällig gewordenen Rückzahlungsansprüche hat die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten zweimonatigen Ausschlussfrist geltend gemacht.

Geltendmachung bedeutet, die andere Seite unmißverständlich zur Erfüllung eines bestimmten Anspruches aufzufordern. Der Schuldner muss erkennen können, um welche Forderung es sich handelt. Dabei sind der Grund und die Höhe der Forderung anzugeben (BAG vom 22.04.2004 - 8 AZR 652/02 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 28; BAG vom 18.06.2001 - EzA BAT §§ 22, 23 M Nr. 8).

Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten vom 05.02.2004 nicht. In diesem Schreiben teilt die Beklagte dem Kläger mit, dass sie erfahren habe, dass bis Januar 2004 an den Kläger ein monatlicher zusätzlicher Abschlag in Höhe von 1.917,34 € brutto gezahlt worden sei, der dem Kläger nicht zustehe. Die Beklagte weist den Kläger zwar darauf hin, dass er verpflichtet sei, zu viel gezahlte Bezüge der Beklagten anzuzeigen und zurückzuzahlen. Die Beklagte fordert den Kläger jedoch nicht zur Zahlung eines bestimmten beziffert angegebenen Betrages auf. Vielmehr weist sie darauf hin, dass gegen ihren Rückforderungsanspruch noch die Ansprüche des Klägers auf die Team-Erfolgsbeteiligung gegenzurechnen seien.

Mit Schreiben vom 18.02.2004 fordert die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf § 14 des Anstellungsvertrages nunmehr nur noch auf, die in den Monaten Dezember 2003 und Januar 2004 zu viel gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 3.834,68 € zurückzuzahlen. Dies durfte der Kläger dahingehend verstehen, dass die Beklagte über den genannten Betrag hinaus keine weiteren Rückzahlungsansprüche geltend machen will.

Erst mit ihrer am 29.04.2004 erhobenen, dem Kläger am 05.05.2004 zugestellten Widerklage hat die Beklagte die Rückzahlung der überzahlten Beträge für die Monate September 2001 bis Dezember 2003 verlangt.

c.

Die Ansicht der Beklagten, nicht nur die während der ersten 6 Monate des Bestandes des Arbeitsverhältnisses gezahlten Abschläge, sondern auch die im Zeitraum September 2001 bis November 2003 gezahlten Abschläge könnten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 des Anstellungsvertrages innerhalb von drei Jahren mit etwaigen Provisionsansprüchen des Klägers verrechnet werden, ist unzutreffend.

§ 4 Abs. 3 des Anstellungsvertrages enthält eine abschließende Regelung zur Zahlung und Verrechnung von Provisionsabschlägen dergestalt, dass in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses zusätzliche Abschläge auf zukünftige Provisionsansprüche gezahlt werden. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 des Anstellungsvertrages sollten die gemäß Satz 1, d.h. mit Rechtsgrund gezahlten Abschläge innerhalb von drei Jahren mit Ansprüchen des Klägers auf die Team-Erfolgsbeteiligung verrechnet werden. Der eindeutige Wortlaut der Regelung schließt es aus, die Frist von drei Jahren zur Verrechnung auf die von der Beklagten außerhalb des Zeitraums des § 4 Abs. 3 Satz 1 des Anstellungsvertrages an den Kläger ohne Rechtsgrund gezahlte Vergütung anzuwenden.

d.

§ 14 des Anstellungsvertrages ist zu Lasten der Beklagten anwendbar.

aa.

Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, die eine schriftliche Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, benachteiligt zwar unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ist aufgrund der unangemessen kurzen Frist in Formulararbeitsverträgen insgesamt unwirksam (BAG vom 28.09.2005 - 5 AZR 52/05 - AP BGB § 307 Nr. 7.

bb.

Diese Unwirksamkeit wirkt aber nicht zugunsten der Beklagten als Verwenderin der Klausel. Eine nach ihrem Wortlaut für beide Vertragsteile - wie vorliegend - gleichermaßen geltende Regelung, die in ihrem den Arbeitnehmer belastenden Teil einen für diesen unangemessenen eigenständigen Regelungsgehalt aufweist, bleibt hinsichtlich ihres den Verwender belastenden Teils von der Inhaltskontrolle unberührt. Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen (BAG vom 27.10.2005 - 8 AZR 3/05 - AP BGB § 310 Nr. 5; BGH vom 02.04.1998 - IX ZR 79/97 - WM 1998, 1062). Der Verwender einer unwirksamen Klausel kann sich deshalb gegenüber dem Vertragspartner nicht auf die Unwirksamkeit berufen (BGH vom 04.12.1997 - VII ZR 177/96 - WM 1998, 767; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 2006, § 306 Rn. 16).

2.

Entgegen der Auffassung der Beklagten verstößt der Verfall der Rückzahlungsansprüche nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Kläger beruft sich nicht rechtsmissbräuchlich auf den Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist.

a.

Aus § 242 BGB ist der für den gesamten Rechtsverkehr geltende Grundsatz zu entnehmen, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 242 Rn. 1 und 16). Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch bei der Anwendung vereinbarter Ausschlussfristen (BAG vom 10.03.2005 - 6 AZR 217/04 - AP BAT § 70 Nr. 38; BAG vom 24.06.1992 - 5 AZR 463/91 - juris). Die Berufung auf eine Ausschlussfrist kann nicht nur treuwidrig sein, wenn eine Vertragspartei den Vertragspartner durch aktives Handeln von der Einhaltung der Ausschlussfrist abhält, sondern auch dann, wenn sie es pflichtwidrig unterlässt, dem Vertragspartner Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten. Eine solche pflichtwidrige Unterlassung ist in der Regel anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer erkennt, dass seinem Arbeitgeber bei der Berechnung der Vergütung ein Irrtum unterlaufen ist, der zu einer erheblichen Überzahlung geführt hat, und er diese nicht anzeigt (BAG vom 10.03.2005 - 6 AZR 217/04 - AP BAT § 70 Nr. 38; BAG vom 23.05.2001 - 5 AZR 374/99 - AP BGB § 812 Nr. 25; BAG vom 01.06.1995 - 6 AZR 914/94 - AP BGB § 812 Nr. 16). Zwar ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, eine vom Arbeitgeber erstellte Vergütungsabrechnung zu überprüfen. Erhält er jedoch eine erhebliche Mehrzahlung, die er sich nicht erklären kann, hat er dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Prüfung und eventuellen Berichtigung zu geben. Dies folgt aus der Pflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber drohende Schäden anzuzeigen (BAG vom 01.06.1995 - 6 AZR 914/94 - AP BGB § 812 Nr. 16).

b.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist die Berufung des Klägers auf die vorliegende Ausschlussfrist nicht rechtsmißbräuchlich.

Der Kläger hat die Beklagte nicht durch aktives Handeln an der Einhaltung der vertraglichen Ausschlussfrist gehindert.

Dem Kläger ist auch kein pflichtwidriges Unterlassen vorzuwerfen. Der Beklagten ist zuzugeben, dass der Kläger in erheblichem Umfang überzahlt worden ist. Eine pflichtwidrige Unterlassung der Mitteilung der Überzahlung wäre dem Kläger jedoch nur vorzuwerfen, wenn er positiv erkannt hat, dass der Beklagten bei der Vergütungszahlung ein Irrtum unterlaufen ist. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Parteien hatten eine Team-Erfolgsbeteiligung vereinbart, nach der für den Kläger die Möglichkeit bestand, bei Zielereichung gegenüber der Beklagten einen Provisionsanspruch zu erwerben. Während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses hat die Beklagte gegenüber dem Kläger jedoch keine Abrechnung über die Team-Erfolgsbeteiligung erteilt. Erst im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.04.2004 legte die Beklagte Abrechnungen der Team-Erfolgsbeteiligung für die Jahre 2001 bis 2003 vor. Erst ab diesem Zeitpunkt hatte der Kläger positive Kenntnis davon, dass die an ihn gezahlten Beträge aus der Sicht der Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgt sind, weil ihm kein Anspruch auf eine Team-Erfolgsbeteiligung zustand.

Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass aus Sicht des Klägers bereits zuvor konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Überzahlung bestanden haben. Sie behauptet, Herr P. habe im Rahmen der Team-Besprechungen anhand einer von ihm vorbereiteten Auswertung mitgeteilt, dass die vereinbarten Ziele verfehlt worden seien. Deshalb sei für jeden Mitarbeiter klar gewesen, dass die zielabhängigen Vergütungsbestandteile nicht zur Abrechnung kämen und keine Provision gezahlt würde. Obgleich der Kläger diesen Vortrag bestritten hat, hat die Beklagte ihren Sachvortrag in dieser Hinsicht nicht weiter vertieft. Die Beklagte hat nicht im Einzelnen dargelegt, wann und auf welchen Besprechungen die Team-Mitglieder über sämtliche für die Abrechnung der Team-Erfolgsbeteiligung relevanten Daten durch Herrn P. informiert worden sein sollen. Grundlagen der Team-Erfolgsbeteiligung sind u.a. die Objektkalkulationsblätter der Niederlassungen, auf deren Grundlage die Aufträge zustande gekommen sind. Die von Herrn P. erstellten Übersichten, die nach Vortrag der Beklagten Grundlage der Team-Besprechungen waren, enthielten keine derartigen Objektkalkulationsblätter. Demzufolge kann es sich bei den von Herrn P. erstellten Auswertungen nur um eine vorläufige Prognose gehandelt haben. Vorläufige Prognosen sind jedoch allein nicht ausreichend, um vorliegend davon auszugehen, dass für den Kläger Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Beklagten bei der fortlaufenden Zahlung der Provisionen ein Irrtum unterlaufen ist.

3.

Selbst wenn dem Kläger die Rechtsgrundlosigkeit der erhaltenen Zahlungen bekannt war oder zumindest aus Sicht des Klägers Anhaltspunkte für eine irrtümliche Zahlung der Beklagten bestanden, ist es dennoch nicht treuwidrig, den Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist zu berücksichtigen.

a.

Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs in Fällen wie dem vorliegenden beruht darauf, dass der Arbeitnehmer in Kenntnis des Irrtums des Arbeitgebers diesem Informationen vorenthält, die ihn seinen Irrtum entdecken lassen und ihm bezüglich erfolgter Überzahlungen die Einhaltung der Ausschlussfrist ermöglichen würden. Ein solcher Rechtsmissbrauch durch den Arbeitnehmer liegt nur vor, wenn sein eigenes Unterlassen für das Untätigbleiben des Arbeitgebers kausal ist. Das ist nur so lange der Fall, wie der Arbeitgeber nicht von anderer Seite Umstände erfährt, die den wirklichen Sachverhalt entweder unmittelbar aufklären oder ihm zumindest Anlass dafür hätten sein müssen, möglichen Unstimmigkeiten nachzugehen und von sich aus den wahren Sachverhalt zu klären. Erhält der Arbeitgeber entsprechende Informationen noch innerhalb des Laufs der Ausschlussfrist, so führt ihr Ablauf zum Verfall seiner Ansprüche. Erhält der Arbeitgeber entsprechende Informationen erst nach Ablauf der Ausschlussfrist, so beginnt eine neue Frist. Wie deren Dauer zu bemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und nach Treu und Glauben. Regelmäßig beginnt nicht die volle Ausschlussfrist von neuem zu laufen, sondern nur eine deutlich kürzere Frist zur alsbaldigen Anspruchserhebung (BAG vom 23.05.2001 - 5 AZR 374/99 - AP BGB § 812 Nr. 25; BAG vom 10.03.2005 - 6 AZR 217/04 - AP BAT § 70 Nr. 38; BAG vom 03.12.1970 - 5 AZR 208/70 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 46 jeweils zu tarifvertraglichen Ausschlussfristen). Ein Arbeitgeber, der trotz Kenntnis des Überzahlungstatbestandes oder von Umständen, die zu einer Überprüfung des Sachverhalts objektiv Anlass geben, längere Zeit weiterhin untätig bleibt, ist nicht schützenswert.

b.

Nach ihrem eigenen Vorbringen hatte die Beklagte erstmals am 02.02.2004 durch ein Fax Kenntnis davon erlangt, dass bis Dezember 2003 die "Provisionen" an den Kläger gezahlt worden sind. Mit Erhalt des Faxes war der Beklagten die Überzahlung des Klägers und deren Höhe bekannt. Sie hat es dennoch unterlassen, binnen einer kurzen Frist ihre streitbefangenen Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Kläger rechtswirksam geltend zu machen. Dies ist erst mit der am 29.04.2004 erhobenen, dem Kläger am 05.05.2004 zugestellten Widerklage erfolgt (s.o unter III. 1. b. cc.)

Gründe, die einen derart langen Zeitraum bis zur vorbehaltlosen und unbeschränkten Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs sachlich rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die Beklagte ist trotz Kenntnis des Überzahlungstatbestandes lange Zeit weiterhin untätig geblieben und deshalb nicht schützenswert.

Auf die Berufung der Beklagten war der Kläger deshalb - über den bereits durch das Arbeitsgericht Oldenburg ausgeurteilten Rückzahlungsbetrag - in Höhe von 1.917,34 € zur Zahlung weiterer 11.504,04 € brutto zu verurteilen. Die weitergehende Berufung war zurückzuweisen.

IV.

Wegen des teilweisen Erfolges der Berufung war auch die Kostenentscheidung für die erste Instanz abzuändern. Nach § 92 Abs. 1 ZPO ergibt sich eine Kostenquote für die erste Instanz von 23 % zu 77 % zu Lasten der Beklagten und für das Berufungsverfahren eine Kostenquote von 18 % zu 82 % zu Lasten der Beklagten.

Über die Kosten der Nebenintervention ist entgegen § 101 ZPO nicht entschieden worden.

Da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch keine anderen Gründe im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen, war die Revision nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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