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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 21.09.2009
Aktenzeichen: 9 Sa 1920/08
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1
1) Zu den Anforderungen an § 14 Abs. 1 Satz Nr. 1 und 7 TzBfG in Anlehung an die ständige Rspr. des BAG.

2) Sonstige sachliche Gründe nach § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG können nicht darin bestehen, dass an den Katalog des § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG geringe Anforderungen zu stellen sind. Allein das Vorliegen eines Schulversuchs begründet keinen sachlichen Grund.


LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 Sa 1920/08

In dem Rechtsstreit

hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2009 durch

die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Hartwig, den ehrenamtlichen Richter Herr Huljus, die ehrenamtliche Richterin Frau Germer-Wemjes für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 11.11.2008, 7 Ca 241/08 Ö, wird mit folgender Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen:

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 1/4, das beklagte Land zu 3/4 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag vom 30.06.2005 mit Ablauf des 31.07.2008. Die Klägerin ist seit dem 01.08.2005 bei dem beklagten Land auf Basis eines befristeten Arbeitsvertrages mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei einer monatlichen Vergütung in Höhe von ca. 2.700,00 Euro als pädagogische Mitarbeiterin an der Berufsbildenden Schule A-Stadt-L. beschäftigt.

Hintergrund der Befristung ist die Durchführung des Modellversuches "Personalkostenbudgetierung an Schulen" gemäß Genehmigungserlass vom 29.01.2001 des Niedersächsischen Kultusministeriums. Der Modellversuch dienst insbesondere der Erprobung von Möglichkeiten der eigenverantwortlichen Steuerung von Schulen unter der Zielsetzung der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit in der Verwaltung der Schulen. Dabei sind in erster Linie Verbesserungen in der Organisation unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Maßnahmen durch die Schule selbst, aber auch Effizienzsteigerungen in der staatlichen und kommunalen Schulverwaltung beabsichtigt. Die Schulen sind berechtigt in alleiniger Verantwortung nach Maßgabe des Genehmigungserlasses befristete Arbeitsverträge abzuschließen. Für die Einzelheiten des Genehmigungserlasses wird auf Bl. 36 - 34 d. A. verwiesen. Der Modellversuch war zunächst bis 31.01.2005 befristet und wurde mit Erlass vom 30.06.2004 bis zum 31.07.2008 verlängert, zuletzt durch Erlass vom 21.01.2008 bis 31.12.2010.

Zur personellen Grundausstattung einer berufsbildenden Schule gehört in der Regel die Beschäftigung eines sozial-pädagogischen Mitarbeiters - nach der Behauptung des beklagten Landes auch nur für solche berufsbildenden Schulen, die ein Berufsvorbereitungsjahr anbieten. In der Berufsbildenden Schule L. wurde bereits auf Grund der konkreten Situation vor Ort ein weiterer Schulsozialarbeiter beschäftigt. Die Klägerin ist nunmehr als dritte Schulsozialarbeiterin eingestellt. Die Berufsbildende Schule A-Stadt-L. hat drei Standorte. Eine Zuordnung der Tätigkeit der Klägerin ist nicht erfolgt. Die Standorte befinden sich am B. Ring in A-Stadt, wo sich auch die berufsvorbereitenden Jahrgänge befinden, an der Handelslehranstalt in A-Stadt sowie an dem Standort L.. Die Klägerin arbeitet überwiegend an der Handelslehranstalt in A-Stadt, aber auch am B. Ring.

Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Befristung im Arbeitsvertrag vom 30.06.2005 sei unwirksam. In der mündlichen Verhandlung hat sie nach Rücknahme des Weiterbeschäftigungsantrages zu 2) aus der Klageschrift beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der Befristung vom 30.06.2005 mit Ablauf des 31.07.2008 beendet worden ist.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach der schon erstinstanzlich vertretenen Auffassung des beklagten Landes sei die Befristung an § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu messen, weil es sich um einen Schulversuch handele.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.11.2008 der Klage stattgegeben, weil für die Befristung im Arbeitsvertrag keine sachlichen Gründe im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG vorlägen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem beklagten Land am 19.11.2008 zugestellt. Hiergegen hat es mit am 17.12.2008 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die mit am 18.02.2009 eingegangenem Schriftsatz nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gemäß Beschluss vom 19.01.2009 begründet wurde.

Mit seiner Berufung verfolgt das beklagte Land das erstinstanzliche Ziel der Klageabweisung weiter. Es hält die Befristung des Arbeitsvertrages für wirksam und wiederholt und vertieft die erstinstanzlichen Rechtsauffassungen. Es meint insbesondere, bei dem Modell Personalkostenbudgetierung an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in Niedersachsen (PKB) handele es sich um einen Schulversuch gemäß §§ 113 a, 22 NSchG. Würde man im Rahmen der Durchführung eines Schulversuches die Befristung von Arbeitsverträgen nicht zulassen, wären Schulversuche praktisch nicht durchführbar. Hierzu erläutert das beklagte Land, dass der Schulversuch dazu diene, organisatorische Konzepte und im vorliegenden Fall den zusätzlichen Einsatz von Schulsozialarbeitern zu erproben. Ob die Klägerin dauerhaft beschäftigt werden könne, sei offen und hänge von der nach Abschluss des Schulversuches durchzuführenden Evaluierung ab. Nach § 113 a NSchG sei die Kostenregelung für die Übernahme der Personal- und Sachkosten zulässigerweise im Rahmen der Budgetierung auf die Schulen verlagert worden. Nicht die Landesmittel, die hier zur Verfügung gestellt würden, seien befristet, sondern die Möglichkeit, die Mittel abweichend vom Finanzierungsrahmen in Anspruch nehmen zu können. Demzufolge werde die Zuweisung der Haushaltsmittel durch das Budget vorgenommen. Die Befristung sei damit gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Dies auch vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 11.11.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufserwiderung und verweist insbesondere darauf, dass eine Prognose für einen nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarf nach den Ausführungen des beklagten Landes gerade nicht getroffen sei. Vielmehr sei die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung der Klägerin offen. Die Budgetierung entspreche den haushaltsrechtlichen Möglichkeiten nach den §§ 14 ff. LHO. Der Genehmigungserlass vom 29.01.2001 enthalte keine Ausnahmeregelung zu § 112 NSchG sondern verlagere nur die Verfügungsbefugnis über die vom Land zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. Insgesamt sei der Tätigkeitsbereich der Klägerin nicht begrenzt und mangels zur Verfügung gestellter konkreter Haushaltsmittel nicht wirksam befristet.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht im Urteil vom 11.11.2008 ausgeführt, dass ein sachlicher Grund für eine Befristung im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG nicht festgestellt werden kann. Auf die Feststellungen des Arbeitsgerichtes wird verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Ergänzend wird im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung Folgendes ausgeführt:

1.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird. Es genügt nicht, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden. Das folgt aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. BAG vom 14.02.2007, 7 AZR 193/06, AP Nr. 2 zu § 14 TzBfG Haushalt und vom 16.10.2008, 7 AZR 360/07, NZA 2009 676 - 679; vgl. auch BAG vom 2.9.2009, 7 AZR 162/08 - Pressemitteilung). Dabei ist nicht die betragsmäßige Ausweisung der für die befristete Beschäftigung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Haushaltsplan erforderlich. Es müssen aber in den Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten sein (BAG vom 18.10.2006, 7 AZR 419/05, AP Nr. 1 zu § 14 TzBfG Haushalt).

Daran fehlt es vorliegend. Aus der Anlage des Genehmigungserlasses vom 29.01.2009 ergibt sich keine konkrete Zuweisung der befristeten Zurverfügungstellung von Haushaltsmitteln. Vielmehr sind die regulären Landesmittel für die Zwecke nach § 112 NSchG ausgewiesen. Dementsprechend erläutert das beklagte Land ja auch, dass die nicht die Haushaltsmittel befristet zur Verfügung gestellt sind, sondern die Möglichkeit über die Haushaltsmittel im Rahmen der Budgetierung als Schule zu verfügen, befristet wurde. Das entspricht nicht den Vorgaben von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. Ob es für § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügen würde, wenn die Schule im Rahmen des ihr zur Verfügung gestellten Budget die Mittel ihrerseits auf Grund einer konkreten Sachregelung auf Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen hätte, kann dahinstehen. Im Hinblick auf die obengenannte Pressemitteilung des BAG vom 2.9.2009, 7 AZR 162/09 erscheint das eher zweifelhaft. Der allgemeine Hinweis der Berufungsführerin, die Zuweisung folge aus der Verteilung des Budget, genügt dem nicht. Weder sind die einzelnen Tätigkeitsbereiche genannt noch ist eine Prognose über den Arbeitskräftebedarf getroffen worden.

2.

Die Befristung ist auch nicht wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung des Klägers gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TzBfG wirksam. Hierzu ist Voraussetzung, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein Bedarf mehr besteht. Vom Arbeitgeber ist eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes (BAG vom 20.02.2008 a. a. O. Rn. 14 und vom 17.01.2007, 7 AZR 20/06, AP Nr. 30 zu § 14 TzBfG = NZA 2007, 566 - 571 Rn. 28 ff.; vom 11.02.2004, 7 AZR 362/03 AP Nr. 256 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag = NZA 2004, 978 bis 980 Rn. 15 und 16).

Der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für die Klägerin als weitere Schulsozialarbeiterin nach Ablauf des Modellversuchs ist nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten. Das beklagte Land führt selbst aus, dass die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung offen ist und von einer Evaluierung des Modellversuches abhängt. Der Umstand, dass die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung offen ist, genügt nicht für die Annahme hinreichender Sicherheit eines nicht weiterbestehenden Beschäftigungsbedarfes. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Regelausstattung an berufsbildenden Schulen in einer oder mehreren Schulsozialarbeiterinnen in Abhängigkeit von dem Angebot eines berufsvorbereitenden Jahres besteht. Maßgeblich ist allein die Prognose ob die - zusätzliche - Aufgabe einer weiteren Schulsozialarbeiterin auch außerhalb des Berufsvorbereitungsjahres an berufsbildenden Schulen nach Ablauf der Befristung entfällt und dies bereits im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war. Das ist nach den eigenen Ausführungen des beklagten Landes nicht der Fall.

3.

Die Befristung ist auch nicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG wirksam.

Die Aufzählung von Sachgründen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 8 TzBfG ist nicht abschließend, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt. Es sollen weder andere von der Rechtsprechung bisher anerkannte noch weitere Sachgründe für die Befristung ausgeschlossen werden. Allerdings sind sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe an den Wertmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG zu messen (BAG vom 16.03.2005, 7 AZR 289/04, AP Nr. 16 zu § 14 TzBfG, Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 20.08.2009, 5 Sa 91/09). Diesen Anforderungen genügt die Befristung nicht. Dabei kann offen bleiben, ob der Modellversuch ein so genannter Schulversuch im Sinne des § 22 NSchG ist. Nach dieser Vorschrift können Schulversuche zur Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Konzeptionen durchgeführt werden. Maßgeblich für eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Frage, ob die dargelegten Umstände den Maßstäben der beispielhaft genannten Sachgründe gerecht werden und nicht, ob ein Schulversuch vorliegt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das beklagte Land meint, anderenfalls werde die Durchführung von Schulversuchen unmöglich gemacht. Es bedürfte lediglich der konkreten Ausweisung der Haushaltsmittel oder aber einer entsprechenden Planung und Prognose bei Abschluss des Arbeitsvertrages, dass der Beschäftigungsbedarf nur vorübergehend ist. Den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG wird es auch vor dem Hintergrund der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 nicht gerecht, wenn Erprobungen über Jahre hinweg ohne Auswertungen oder konkrete Planungen mit entsprechenden Prognoseerstellungen vorgenommen werden. Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat mit Urteil vom 20.08.2009 bereits darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, von den Sachgründen in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG "Abstriche" zu machen, also geringere Anforderungen an einen sachlichen Grund zu stellen. Es handelt sich um Spezialtatbestände, die die jeweiligen Sachverhalte abschließend regeln. Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an. Als sachlicher Grund im Sinne einer Generalklausel kann nur ein völlig gleichwertiger Sachverhalt im Gewicht genügen. Das ist offensichtlich nicht der Fall.

4.

Die Berufung war daher insgesamt zurückzuweisen. Gemäß § 308 Abs. 2 ZPO war lediglich die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts zu korrigieren, da infolge der Rücknahme des Weiterbeschäftigungsantrages der Klägerin die Verfahrenskosten erster Instanz teilweise der Klägerin aufzuerlegen waren (§ 92 Abs. 1 ZPO).

III.

Die Kosten der Berufung trägt die Berufungsführerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO. Gründe, gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Insbesondere befindet sich dieses Urteil sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung in Übereinstimmung mit den Urteilen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20.08.2009, 5 Sa 91/09 und vom 17.10.2008, 10 Sa 1231/07.

Ende der Entscheidung

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