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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 29.06.2004
Aktenzeichen: 2 Sa 463/02
Rechtsgebiete: UmwG, BGB


Vorschriften:

UmwG § 5 Abs. 1 Ziff. 8
UmwG § 6
UmwG § 13
UmwG § 20
BGB § 125
Wird bei einer Verschmelzung entgegen § 5 Abs. 1 Ziffer 8 Umwandlungsgesetz ein Sondervorteil im Verschmelzungsvertrag nicht angegeben und auch entgegen § 6 Umwandlungsgesetz nicht notariell beurkundet, kann der Begünstigte die Leistung nicht verlangen.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 Sa 463/02

in dem Rechtsstreit

wegen Sonstiges

Die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Werner und die ehrenamtlichen Richter Grönhardt und Kreser aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 17.04.2002, Az: 1 Ca 465/02 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass dem Kläger eine Vorruhestandsoption nach dem im Rundschreiben des Genossenschaftsverbandes Bayern vom 12.07.1990 vorgestellten Frühpensionierungsmodell für geschäftsführende Vorstandsmitglieder von Kreditgenossenschaften ("E...-papier") eingeräumt wurde und ihm bei Ausübung der Option nur die im "E...papier" angegebenen Vorruhestandsbezüge zustehen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Weiden angefallenen Kosten, die der Kläger zu tragen hat, gegeneinander aufgehoben.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Vereinbarung über eine Vorruhestandsoption im Zusammenhang mit einer Verschmelzung zweier Raiffeisenbanken.

Der Kläger trat zum 01.11.1965 in die Raiffeisenbank C... eG ein und wurde am 01.04.1985 zum hauptamtlichen Vorstandsmitglied der Raiffeisenbank C... eG bestellt.

Mit Verschmelzungsvertrag vom 23.05.1995 vereinbarten die Raiffeisenbank C... eG und die Raiffeisenbank D... eG die Verschmelzung beider Unternehmen. Der Verschmelzungsvertrag wurde am 22.06.1995 durch die außerordentliche Generalversammlung der Raiffeisenbank C... eG und am 26.06.1995 durch die Vertreterversammlung der Raiffeisenbank D... eG genehmigt. Übertragende Genossenschaft war die Raiffeisenbank C... eG, übernehmende Genossenschaft die Raiffeisenbank D... eG. Im Registergericht ist am 01.08.1995 im Genossenschaftsregister Nr. 83 für die Raiffeisenbank D... eG eingetragen, dass die Genossenschaft aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 27.06.1995 sowie aufgrund der Beschlüsse der Generalversammlung der übertragenden Genossenschaft vom 22.06.1995 und der Vertreterversammlung dieser Genossenschaft vom 26.06.1995 mit der Raiffeisenbank C... eG mit dem Sitz in C... als übertragende Genossenschaft durch Aufnahme verschmolzen ist. Weiter ist im Genossenschaftsregister unter Registernummer 54 am 02.08.1995 für die Raiffeisenbank C... eG eingetragen, dass die Verschmelzung durch Aufnahme mit der Raiffeisenbank D... eG mit dem Sitz in D... am 01.08.1995 in das Genossenschaftsregister der übernehmenden Genossenschaft eingetragen wurde und die Firma erloschen ist.

§ 10 des Verschmelzungsvertrages lautet:

"Besondere Vorteile für Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder der beteiligten Genossenschaften werden nicht gewährt".

Mit angegebenem Datum 01.08.1995 schlossen der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt 46 Jahre alt war, und die Raiffeisenbank D... eG zwei Verträge. In einem Vertrag waren die Bedingungen für die weitere Tätigkeit des Klägers bei der übernehmenden Bank festgelegt. Unter Ziffer 8 dieser Vereinbarung wurde dem Kläger die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Frühpensionierungsmodelles von Kreditgenossenschaften ("E...-Papier") eingeräumt. Unter Ziffer 13 dieses Vertrages war vereinbart: "Diese Vereinbarung wird Bestandteil des Fusionsvertrages". Wegen des weiteren Inhalts dieser Vereinbarung (Anlage B 1) wird auf die vorgelegte Kopie Bezug genommen.

Im weiteren Vertrag mit dem Datum 01.08.1995 trafen die Parteien die "Vereinbarung über Vorruhestandsoption (E...-Papier)". Ziffer 1) dieser Vereinbarung lautet:

Herrn A... wird das unwiderrufliche Sonderrecht eingeräumt, jederzeit durch eine gegenüber dem Vorstand der neuen Genossenschaft abzugebende Erklärung drei Monate nach Erklärung aus den Diensten der Genossenschaft auszuscheiden. Es wird schon jetzt festgestellt, dass dieses Ausscheiden aus betrieblichen Gründen erfolgen wird. Diese Vereinbarung ist Bestandteil des Dienstvertrages bzw. der Vereinbarung vom 01.08.1995.

Ziffer 2) der Vereinbarung lautet auszugsweise:

Macht Herr A... von diesem Sonderrecht Gebrauch, erhält er ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens folgende Vorruhestandsleistungen:

TG 9 zum Zeitpunkt des Ausscheidens plus tarifliche Entwicklung TG 9, 11. Berufsjahr sowie bestehende Funktionszulage

Soziale Versicherungsbeiträge 1/2 Arbeitgeber (Krankenversicherung und Rentenversicherung) 1/2 Arbeitnehmer

Soweit während der Vorruhestandszeit keine Sozialversicherungspflicht besteht, erhöhen sich die Vorruhestandsleistungen um die fiktiven Arbeitgeberbeiträge (nur KV und RV).

Die Vorruhestandsleistung ist jeweils im gleichen Verhältnis und zum gleichen Zeitpunkt anzupassen, wie sich Tarifgruppe 9, 11. Berufsjahr entwickelt.

Die Vorruhestandsleistung ist monatlich und jährlich zwölfmal zu zahlen. Sie muss so lange erbracht werden, bis Altersruhegeld oder Invalidenrente (BU oder EU) zum frühestmöglichen Zeitpunkt bezogen werden kann.

Anstelle von laufenden Leistungen kann Herr A... eine einmalige Abfindung der Gesamt- oder eine Teilleistung verlangen. Das Verlangen muss vor dem effektiven Ausscheiden mitgeteilt werden. Die Abfindung ist innerhalb von zwölf Monaten fällig. Den genauen Zeitpunkt bestimmt Herr A.... Bei der Berechnung des Barwertes ist von einem Gehaltstrend von 3 % und einem Abzinsungssatz von 6 % auszugehen. Als Abzinsungsfaktor gelten demgemäß 3 %. Die Abfindung ist für den Zeitraum bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres zu berechnen.

Ziffer 7 Absatz 2 lautete:

Im Dienstaufhebungsvertrag ist von der Bank zu erklären, dass keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich im Hinblick auf das zurückliegende Dienstverhältnis und seiner Beendigung Ansprüche irgendwelcher Art, über den Rahmen dieser Vereinbarung hinaus, ergeben. Ferner ist von der Bank zu erklären, dass sie bezüglich den Ansprüchen aus dieser Vereinbarung bzw. aus dem Dienstaufhebungsvertrag keinerlei Rückbehaltungsrechte bzw. Aufrechnungsansprüche ausübt.

Im Übrigen wird wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung auf die eingereichte Kopie der Anlage B 2 verwiesen.

Der Genossenschaftsverband Bayern stellte mit Rundschreiben vom 12.07.1990 an die Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsvorsitzenden der angeschlossenen Kreditgenossenschaften ein Frühpensionierungsmodell für Geschäftsleiter bei Verschmelzungen vor. Auf die Kopie des Rundschreibens und das Frühpensionierungsmodell wird Bezug genommen (Bl. 227 ff d.A.).

Im Jahre 1998 fusionierten die Raiffeisenbank D... e.G. und die Beklagte. Seitdem ist der Kläger bei der Beklagten beschäftigt. Das monatliche Gehalt betrug DM 10.796,20 brutto.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16.03.2000 mit, dass die Vereinbarung der Vorruhestandsoption nichtig sei. Hiergegen wendet sich der Kläger.

Er hat erstinstanzlich folgende Anträge zur Entscheidung gestellt:

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen dem Kläger und der Raiffeisenbank D... eG am 01.08.1995 abgeschlossene Vertrag über die Vereinbarung über Vorruhestandsoption rechtswirksam ist. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, wird schon jetzt Erlass eines schriftlichen Versäumnis/Anerkenntnisurteil beantragt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erstinstanzlich eingewandt, die Vereinbarung vom 01.08.1995 über die Vorruhestandsoption sei bereits formnichtig, da sie entgegen § 6 Umwandlungsgesetz nicht notariell beurkundet worden sei. Sie verstoße auch gegen § 5 Abs. 1 Ziffer 8 Umwandlungsgesetz. Darüber hinaus sei die Vereinbarung wegen des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig.

Das Arbeitsgericht hat der Klage, die zunächst zum Landgericht Weiden erhoben und mit Beschluss vom 18.05.2001 an das Arbeitsgericht Weiden i.d.Opf. verwiesen wurde, stattgegeben.

Es hat ausgeführt, die Vereinbarung über die Vorruhestandsoption habe nicht der notariellen Beurkundung bedurft, sie sei nicht Bestandteil des Verschmelzungsvertrages vom 23.05.1995, sondern sei in einer eigenen, nach der Verschmelzung erstellten Vertragsurkunde aufgenommen worden. Die Unwirksamkeit folge auch nicht daraus, dass die Vereinbarung nicht im Verschmelzungsvertrag aufgenommen worden sei (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 Umwandlungsgesetz). Maßgebend sei dabei der Verschmelzungsvertrag zwischen der Raiffeisenbank D... eG und der Raiffeisenbank C... eG vom 23.05.1995, nicht der Verschmelzungsvertrag zwischen der Raiffeisenbank D... eG und der Beklagten. Der Kläger habe nur bei der Raiffeisenbank C... eG dem Vorstand angehört. Vorteile, die er anlässlich der Verschmelzung der Raiffeisenbank C... eG und der Raiffeisenbank D... eG erhalten habe, seien allenfalls in dem zwischen diesen beiden geschlossenen Verschmelzungsvertrag aufzunehmen. Zum Zeitpunkt der Verschmelzung der Beklagten und der Raiffeisenbank D... eG sei der Kläger nicht Vorstandsmitglied gewesen, sondern Angestellter bei der Raiffeisenbank D... eG.

Die Vereinbarung habe nicht in den Verschmelzungsvertrag vom 23.05.1995 aufgenommen werden müssen. Es bestehe allerdings nach Auffassung des Gerichts kein Zweifel daran, dass die Vorruhestandsvereinbarung einen besonderen Vorteil im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 8 Umwandlungsgesetz darstelle. Der seinerzeit 46 Jahre alte Kläger hätte bis zum Eintritt in den Ruhestand, ohne seinerseits Arbeitsleistungen erbringen zu müssen, nicht nur Anspruch auf Vorruhestandsleistungen in Höhe seiner vollen vertragsgemäßen Vergütung gehabt, vielmehr sollten die Leistungen auch an den tariflichen Gehaltssteigerungen teilnehmen. Diese Zusagen würden das Maß der sonst üblichen Vorruhestandsvereinbarungen übersteigen, was insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts des möglichen Vorruhestands, der ins Belieben des Klägers gestellt worden sei, sowie der Höhe der Vorruhestandsleistungen gelte.

Die Vorruhestandsregelung unterfalle aber nicht dem Schutzzweck des § 5 Abs. 1 Nr. 8 Umwandlungsgesetz. Die Verpflichtung zur Offenlegung von Sondervorteilen solle insbesondere das übernehmende Unternehmen und seine etwaigen Anteilseigner schützen. Es solle verhindert werden, dass Vorstandsmitglieder, die infolge der Übernahme ihres Unternehmens durch ein anderes zwangsläufig ihr Vorstandsamt verlieren, sich zu Lasten des übernehmenden Unternehmens Ansprüche einräumen lassen, mit denen das übernehmende Unternehmen üblicherweise nicht rechnen müsse. Insoweit könne die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 8 Umwandlungsgesetz als besondere Ausformung des Schutzes vor Verträgen zu Lasten Dritter angesehen werden. Ein solcher Fall sei vorliegend nicht gegeben. Die strittigen Absprachen seien nicht zwischen dem Kläger und der Raiffeisenbank C... eG als dem übertragenden Unternehmen, sondern mit dem übernehmenden Unternehmen, der Raiffeisenbank D... eG allein getroffen worden. Darüber hinaus seien die Vereinbarungen zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als die Verschmelzung bereits wirksam geworden war, § 13 Umwandlungsgesetz. Dies sei am 26.06.1995 der Fall gewesen. Der Verschmelzungsvertrag sei am 22.06.1995 von der Generalversammlung der Raiffeisenbank C... eG und am 26.06.1995 von der Vertreterversammlung der Raiffeisenbank D... eG genehmigt worden. Dagegen sei die streitgegenständliche Vereinbarung erst am 01.08.1995 getroffen worden. Die Raiffeisenbank D... eG sei somit nicht mit einer Verpflichtung konfrontiert worden, an deren Zustandekommen sie nicht beteiligt gewesen sei, sondern sie sei selbst ausschließlich Beteiligte der Vorruhestandsabsprache gewesen. Damit sei sie nicht schützenswert im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 8 Umwandlungsgesetz (volenti non fit iniuria). Ob und inwieweit der seinerzeitige Vorstand der Raiffeisenbank D... eG mit der Gewährung der Vorruhestandsoption seine Vorstandspflichten verletzt habe, bedürfe keiner Entscheidung. Dies betreffe nicht die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits. Schließlich verstoße die Vorruhestandsoption auch nicht gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). Im Übrigen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

In der Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte den erstinstanzlichen Vortrag, wonach die Vorruhestandsoption vom 01.08.1995 aus verschiedenen und jeweils selbständigen Gesichtspunkten unwirksam sei. Die Vereinbarung über Vorruhestandsoption gewähre zwar auch nach Auffassung des Arbeitsgerichts einen Sondervorteil, so dass hierzu nähere Ausführungen entbehrlich seien. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Vereinbarung aufgrund Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Ziffer 8 Umwandlungsgesetz nichtig und darüber hinaus auch gemäß § 6 Umwandlungsgesetz formunwirksam. Schließlich sei die Vereinbarung sowohl wegen eines Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig gemäß § 138 BGB als auch nichtig nach § 134 BGB, da ein Umgehungsgeschäft vorliege. Wegen des Sachvortrags im Einzelnen hierzu wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 17.07.2002, 14.08.2002, 18.09.2003, 26.01.2004, 02.02.2004 sowie 06.05.2004 nebst Anlagen verwiesen.

Die Beklagte stellt in der Berufung folgenden Antrag:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 17.04.2002, Az. 1 Ca 465/02 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Kläger stellte nach Hinweis des Gerichts, dass eine vorzeitige generelle Haftungsfreistellung - wie in Ziffer 7 Abs. 2 - auf Bedenken stoße, den Antrag die Berufung zurückzuweisen mit der Einschränkung, dass die Klage in dem Umfang aufrechterhalten werde:

festzustellen, dass der zwischen dem Kläger und der Raiffeisenbank D... eG auf den 01.08.1995 datierte Vertrag über die Vereinbarung über Ruhestandsoption mit Ausnahme von Ziffer 7 Abs. 2 rechtswirksam ist.

Die Beklagte stimmte einer teilweisen Klagerücknahme zu.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, das Arbeitsgericht habe deutlich herausgearbeitet, dass es um 2 Verschmelzungsverträge gehe, nämlich den ursprünglichen Verschmelzungsvertrag vom 23.06.1995 zwischen der Raiffeisenbank C... eG, bei der der Kläger beschäftigt gewesen sei, und der Raiffeisenbank D... eG sowie den 2. Verschmelzungsvertrag aus dem Jahre 1998 zwischen der Raiffeisenbank D... eG und der Beklagten. Das Arbeitsgericht habe zu Recht darauf abgestellt, dass § 5 Abs. 1 Nr. 8 Umwandlungsgesetz nicht anwendbar sei auf Jahre vor der Umwandlung von der einzubringenden Bank abgeschlossene Verträge. Für eine Aufnahme in den Umwandlungsvertrag zwischen der Raiffeisenbank D... eG und der Beklagten sei überhaupt kein Platz gewesen, da der Vertrag 3 Jahre zuvor mit dem Kläger abgeschlossen worden sei. Die Vereinbarung über die Vorruhestandsoption sei auch weder sittenwidrig noch stelle sie ein Umgehungsgeschäft dar. Der Kläger habe vom Inhalt des Pensionsvertrages erst am 02.08.1995 Kenntnis erlangt und ihn auch an diesem Tag unterschrieben. Der streitgegenständliche Vertrag über die Vorruhestandsoption sei von E..., damaliger Geschäftsführer vom Verband genossenschaftlicher Geschäftsleiter in Bayern e.V., verfasst worden. Der Vertrag sei vom Bezirksdirektor F... des Genossenschaftsverbandes Bayern e.V. geprüft worden und ebenso von der Rechtsabteilung des Genossenschaftsverbandes Bayern e.V. in München. Vorher sei dem Kläger nur mitgeteilt worden, er werde einen üblichen Altersvertrag auf der Grundlage des "E...-Papiers" bekommen, wie dies allgemein üblich gewesen sei. Der Zeuge G... werde dafür benannt, dass es mindestens 5 gleichgelagerte Verträge in den 90er-Jahren gegeben habe. Auch der Zeuge F... könne bestätigen, dass andere Vorstandsmitglieder in dieser Zeit in der 1. und in der 2. Hälfte der 90er-Jahre vergleichbare Optionsverträge wie der Kläger erhalten hätten. Das "E...-Papier" sei, wie auch im Rundschreiben vom 12.07.1990 ersichtlich, eine Orientierungshilfe bei den individuell zu regelnden Einzelfällen. Die tatsächlich und durchschnittlich praktizierte Pensionsquote sei regelmäßig über den im "E...-Papier" genannten Sätzen gelegen, jedenfalls aber über 75 - 80 %. Die 50 %-Quote bzw. Obergrenze sei praktisch nie vereinbart worden. Wegen der weiteren Ausführungen des Klägers im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 08.08.2002, 27.08.2002, 26.05.2003, 18.09.2003, 17.10.2003, 12.12.2003, 12.03.2004, 27.05.2004 nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages über eine Vereinbarung über Vorruhestandsoption vom 01.08.1995 durch Vernehmung des damaligen Vorstandsmitglieds der Raiffeisenbank D... G.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vom 20.01.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist in der Sache teilweise begründet. Dem Kläger steht lediglich eine Vorruhestandsoption nach dem im Rundschreiben des Genossenschaftsverbandes Bayern vom 12.07.1990 vorgestellten Frühpensionierungsmodell für geschäftsführende Vorstandsmitglieder von Kreditgenossenschaften ("E...-Papier") zu mit den dort angegebenen Vorruhestandsbezügen.

I.

Ob und in welchem Umfang die Beklagte als Gesamtrechtsnachfolgerin der bei der Fusion 1995 aufnehmenden Raiffeisenbank D... eG aus dem Vertrag vom 01.08.1995 über eine Vorruhestandsoption des Klägers verpflichtet wurde, hängt davon ab, ob und in welchem Umfang seinerzeit die Raiffeisenbank D... eG als aufnehmende Genossenschaft durch die Vereinbarung vom 01.08.1995 wirksam verpflichtet wurde.

II.

Aus der Vereinbarung des Klägers mit der Raiffeisenbank D... eG vom 01.08.1995 über eine Vorruhestandsoption ergibt sich kein Anspruch des Klägers, mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten zu vollen Monatsbezügen in Vorruhestand zu treten oder wahlweise eine Abfindung der Gesamt- oder eine Teilleistung zu verlangen.

1. Das Arbeitsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Abschluss der Vereinbarung mit der Raiffeisenbank D... eG zustande kam und nicht Bestandteil des Verschmelzungsvertrages vom 23.05.1995 gewesen sei, sondern in einer eigenen nach der Verschmelzung erstellten Vertragsurkunde aufgenommen worden sei. Es hat dabei angenommen, die Verschmelzung sei bereits am 26.06.1995 gemäß § 13 Umwandlungsgesetz wirksam geworden, da der Verschmelzungsvertrag von der Generalversammlung der Raiffeisenbank C... eG am 22.06.1995 und von der Vertreterversammlung der Raiffeisenbank D... eG am 26.06.1995 genehmigt worden sei. Die Verschmelzung ist jedoch noch nicht am 26.06.1995 erfolgt, vielmehr erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers (§ 20 Abs. 1 Umwandlungsgesetz). Die Zustimmungsbeschlüsse der Generalversammlung der Raiffeisenbank C... eG vom 22.06.1995 und der Vertreterversammlung der Raiffeisenbank D... eG vom 26.06.1995 führten zur Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrages (§ 13 Abs. 1 Umwandlungsgesetz), wodurch Durchführungspflichten des Vertretungsorgans, insbesondere zur Herbeiführung der Eintragung in das Genossenschaftsregister begründet wurden (vgl. Gehling in Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, § 13 Rz. 74, 75). Mit dem Wirksamwerden des Verschmelzungsvertrages erhält jeder an ihm beteiligten Rechtsträger einen vollstreckbaren Anspruch gegen den oder die jeweils anderen darauf, alle zur Durchführung der Verschmelzung erforderlichen Handlungen vorzunehmen, wobei insbesondere grundsätzlich jeder Beteiligte verpflichtet ist, die Eintragung der Verschmelzung beim Registergericht zu bewirken (vgl. Schröer in Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, § 4 Rz. 36). Es lag somit kein Zeitraum von Wochen oder gar über einem Monat zwischen der Vereinbarung vom 01.08.1995 und der Verschmelzung, vielmehr erfolgten die Eintragungen in das Genossenschaftsregister und die Unterschriften unter die Vorruhestandsvereinbarung gleichzeitig. Seitens der Raiffeisenbank D... eG erfolgte die Unterzeichnung am 01.08.1995, der Kläger unterzeichnete nach der Aussage des Zeugen G... am 02.08.1995. Die Eintragung in das Register des aufnehmenden Unternehmens erfolgte am 01.08.1995 und die Eintragung der erfolgten Verschmelzung in das Register für das übertragende Übernehmen am 02.08.1995. Werden vor der Eintragung Sonderrechte im Verschmelzungsvertrag nicht angegeben, so führt dieser Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Ziffer 8 Umwandlungsgesetz dazu, dass der Verschmelzungsvertrag bis zur Eintragung in das Register anfechtbar ist und das Registergericht an der Eintragung der Verschmelzung gehindert ist, wenn es Kenntnis erlangt (vgl. Schröer, a.a.O., § 6 Rz. 5).

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bedurfte die Vereinbarung über eine Vorruhestandsoption vom 01.08.1995 der Beurkundung nach § 6 Umwandlungsgesetz und als nachträgliche Ergänzung des Verschmelzungsvertrags der Zustimmung der Anteilseigner beider an der Verschmelzung beteiligten Genossenschaften, da diese Vereinbarung nicht losgelöst von der Verschmelzung betrachtet werden kann, vielmehr sowohl nach dem ausdrücklich erklärten Willen der Vertragsparteien (Ziffer 8 der Vereinbarung über die Vorruhestandsoption vom 01.08.1995 i.V.m. Ziffer 13 der Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung des Klägers vom 01.08.1995, sog. Interne Vereinbarung nach der Bezeichnung der Parteien) als auch nach der Natur der Sache in untrennbarem Zusammenhang mit dem Verschmelzungsvertrag steht. Ein untrennbarer sachlicher Zusammenhang ergibt sich schon aus dem Verschmelzungsvertrag und dem Verschmelzungsbericht. Im Verschmelzungsvertrag vom 23.05.1995 ist unter § 14 ausgeführt, dass das weitere hauptamtliche Vorstandsmitglied der Raiffeisenbank C... eG, Herr A... (der Kläger), im fusionierten Institut Gesamtprokura erhält. Auch im Verschmelzungsbericht vom gleichen Tag ist unter B Ziffer 12 berichtet, dass der Kläger im fusionierten Institut Gesamtprokura erhalte. Die beiden Verträge vom 01.08.1995 sollten also die Folgen der Verschmelzung für die weitere Beschäftigung und Dienststellung des Klägers regeln. Es ergab sich somit, dass in Vollzug des Verschmelzungsvertrages ein Dienstvertrag mit dem Kläger über dessen weitere Beschäftigung und Dienststellung abzuschließen war. Es sollte sich auch kein zeitlicher Abstand zwischen der Eintragung und dem Abschluss des Dienstvertrages ergeben, wie sich auch aus Ziffer 2) der sog. Internen Vereinbarung vom 01.08.1995 ergibt. Dort ist ausgeführt: "Im Dienstvertrag, der unmittelbar nach Eintragung der neuen Rechtseinheit im Genossenschaftsregister abgeschlossen wird, darf materiellrechtlich keine Verschlechterung gegenüber bisher eintreten". Die Unterzeichnung der beiden Verträge vom 01.08.1995 erfolgte somit nicht zufällig am 01. und 02.08.1995 und damit zu den selben Zeitpunkten wie die Eintragungen in die Genossenschaftsregister für die übertragende und die aufnehmende Genossenschaft, vielmehr war die zeitliche Verknüpfung beabsichtigt, wie sich auf Ziffer 2) der sog. Internen Vereinbarung ergibt. Zusätzlich haben die Vertragsparteien der Vereinbarungen vom jeweils 01.08.1995 ausdrücklich erklärt, dass die Vereinbarung über eine Vorruhestandsoption Bestandteil der Internen Vereinbarung vom 01.08.1995 sein soll und diese wiederum in Ziffer 13) der Internen Vereinbarung als Bestandteil des Fusionsvertrages bezeichnet. Die beiden Vereinbarungen vom 01.08.1995 sollten somit einen Vollzug des Verschmelzungsvertrages darstellen und zu dessen Inhalt werden. Die besondere Bedeutung, die die Parteien den Verträgen beigemessen haben, wird auch daraus ersichtlich, dass auf Seiten der Raiffeisenbank D... eG neben den beiden Vorstandsmitgliedern auch die beiden Aufsichtsratsmitglieder unterschrieben haben, während im Vergleich hierzu der Verschmelzungsvertrag vom 23.05.1995 auf Seiten der Raiffeisenbank D... eG lediglich von den beiden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wurde. 2. Die Vereinbarung über eine Vorruhestandsoption vom 01.08.1995 stellt einen besonderen Vorteil im Sinn des § 5 Abs. 1 Ziffer 8 Umwandlungsgesetz dar, wie das Arbeitsgericht auch zutreffend angenommen hat. Dem seinerzeit 46-jährigen Kläger war das Sonderrecht eingeräumt worden, jederzeit mit einer dreimonatigen Ankündigungsfrist in den Vorruhestand zu treten unter Zahlung der vollen monatlichen Bezüge von damals DM 10.796,20, wobei die Leistungen auch an den tariflichen Gehaltssteigerungen teilnehmen sollten und ihm weiterhin das Recht eingeräumt war, anstelle von laufenden Leistungen eine einmalige Abfindung der Gesamt- oder eine Teilleistung zu verlangen. Hinzu kommt, dass eine Anrechnung anderweitigen Erwerbseinkommens nicht vorgesehen war. Das Arbeitsgericht hat deshalb zu Recht festgestellt, dass die gemachten Zusagen das Maß üblicher Vorruhestandsleistungen übersteigen und ein besonderer Vorteil im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 8 Umwandlungsgesetz eingeräumt wurde. Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, dass ein besonderer Vorteil im Sinn des § 5 Abs. 1 Ziffer 8 Umwandlungsgesetz deshalb nicht vorliege, weil, wie insoweit unstreitig ist, im Rahmen des sog. "E...-Papiers" verschiedene Vorruhestandsvereinbarungen im Zusammenhang mit Verschmelzungen im Bereich der Raiffeisenbanken abgeschlossen wurden. Eine Vereinbarung nach dem Frühpensionierungsmodell, das der Genossenschaftsverband Bayern mit Schreiben vom 12.07.1990 an die Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsvorsitzenden der angeschlossenen Kreditgenossenschaften versandt hat, kann auch nach Auffassung der Berufungskammer als übliche Vorruhestandsleistung für Vorstandsmitglieder angesehen werden, die im Zuge einer Verschmelzung automatisch ihr Vorstandsamt verlieren. Dieses Frühpensionierungsmodell für geschäftsführende Vorstandsmitglieder von Kreditgenossenschaften (E...-Papier) ist gestaffelt nach Lebensalter und Dienstjahren und endet mit einem Höchstbetrag von 57 % der Bezüge. Weiter ist vorgesehen, dass sich die Tabellenwerte um 4 %- bzw. um 2 %-Punkte erhöhen, wenn das Dienstverhältnis innerhalb 3 Monaten bzw. 12 Monaten nach der Zusammenführung der beiden Betriebe beendet wird, um einen Anreiz für eine möglichst schnelle Beendigung des Dienstverhältnisses zu geben. Nicht jede Gegenleistung für den Verlust der Vorruhestandsoption muss zwingend einen besonderen Vorteil darstellen (vgl. Marsch-Barner in Kallmeyer, Umwandlungsgesetz, 2. Aufl., § 5 Rz. 44; Schröer, a.a.O., § 5 Rz. 54). Für die Abgrenzung eines angemessenen und noch üblichen Ausgleichs für den Verlust der Vorstandsposition von einem darüber liegenden besonderen Vorteil kann auch die allgemeine Meinung der an solchen Geschäften typischerweise beteiligten Wirtschaftskreise herangezogen werden (vgl. für den Fall der Umdeutung einer nichtigen Vereinbarung in eine noch zulässige Vereinbarung: Staudinger, 12. Aufl., § 140 BGB Rz. 9). Nach diesem Maßstab erscheint das vom Genossenschaftsverband Bayern im Rundschreiben vom 12.07.1990 vorgestellte Vorruhestandsmodell noch als übliche Leistung im Sinne eines Ausgleichs für den Verlust der Vorstandsposition. Die streitgegenständliche Vorruhestandsoption geht jedoch über das Vorruhestandsmodell des Genossenschaftsverbandes Bayern weit hinaus, da es Vorruhestandsbezüge in Höhe von 100 % einräumt. Unerheblich ist der Vortrag des Klägers, es gebe mindestens 5 Vorruhestandsverträge mit Leistungszusagen über den Prozentsätzen nach dem Frühpensionierungsmodell des E...-Papiers. Auch wenn man das Frühpensionierungsmodell nach dem E...-Papier als Orientierungshilfe versteht, so kann bei etwa noch zulässigen zusätzlichen Leistungen ein Sondervorteil im Sinn des § 5 Abs. 1 Ziffer 8 Umwandlungsgesetz jedenfalls dann nicht mehr verneint werden, wenn 100 % der Monatsvergütung gezahlt werden sollen. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht behauptet, es sei üblich gewesen, Vorruhestandsleistungen in Höhe von 100 % der Monatsbezüge zu zahlen, bestünden selbst dann, wenn dies üblich gewesen wäre, Bedenken, auch bei Zahlungen von 100 % der Monatsbezüge einen Sondervorteil zu verneinen. Ob eine Vorruhestandsleistung zwischen den Prozentsätzen des E...-Papiers und vollen Bezügen einen besonderen Vorteil darstellen würde, ist nicht zu entscheiden, da mit dem Kläger eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, vielmehr ihm eine Leistung zu 100 % der Monatsbezüge zugesagt war. 3. Die Vereinbarung über eine Vorruhestandsoption vom 01.08.1995 ist nicht wirksam geworden. a) Die Vorruhestandsvereinbarung vom 01.08.1995 ist gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig wegen Formmangels. Die dem Kläger eingeräumte Vorruhestandsoption stellte einen besonderen Vorteil im Sinn des § 5 Abs. 1 Ziffer 8 Umwandlungsgesetz dar, wie oben ausgeführt. Unterstellt man zugunsten des Klägers, dass eine Umgehung der Vorschriften nach § 5 Abs. 1 Ziffer 8 und § 6 Umwandlungsgesetz nicht beabsichtigt war, so stellt die Vorruhestandsoption vom 01.08.1995 eine spätere Ergänzung des Verschmelzungsvertrags dar. Dass die Vereinbarung über die Vorruhestandsoption vom 01.08.1995 nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern Bestandteil des Verschmelzungsvertrages werden sollte nach der ausdrücklichen Erklärung der Unterzeichner der Vorruhestandsvereinbarung und in Vollzug des Verschmelzungsvertrags vorgenommen wurde, ist bereits ausgeführt (vgl. oben). Eine spätere Ergänzung des Verschmelzungsvertrags ist ebenfalls zu beurkunden (vgl. Zimmermann in Kallmeyer, Umwandlungsgesetz, 2. Aufl. 2001, § 6 Rz. 8; Schröer, a.a.O., § 6 Rz. 5). Formbedürftig sind somit nicht nur der Verschmelzungsvertrag an sich, sondern auch gegebenenfalls etwaige Ergänzungen. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei § 313 BGB a.F. (vgl. Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, 3. Aufl., § 6 Rdnr. 3; Zimmermann, a.a.O., § 6 Rz. 7). Eine Heilung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Umwandlungsgesetz trat hinsichtlich der Vereinbarung über eine Vorruhestandsoption vom 01.08.1995 nicht ein, da maßgeblich der Inhalt ist, der der Beschlussfassung der Anteilseigner zugrunde lag (§ 13 Umwandlungsgesetz) und nicht der Inhalt, der von den Organen der Rechtsträger ausgehandelt worden ist, da andernfalls die Verschmelzung gegebenenfalls zu ganz anderen Bedingungen durchgeführt würde, als von den maßgeblichen Gremien der betreffenden Rechtsträger beschlossen wurde (vgl. Kübler in Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, § 20 Rz. 83 unter Bezugnahme auf Grunewald in Lutter, Rdnr. 66; Marsch-Barner in Kallmeyer, Rdnr. 32; Vossius in Widmann/Mayer, Rdnr. 369; Bermel in Goutier/Knopf/Tulloch, Rdnr. 50). Da die Vereinbarung über eine Vorruhestandsoption vom 01.08.1995 datiert, konnte diese Vereinbarung den maßgeblichen Gremien der beteiligten Rechtsträger bei deren Beschlüssen am 22.06. und 26.06.1995 nicht vorliegen und nicht bekannt sein und somit von deren Beschlüssen nicht umfasst sein. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführte Fundstelle Schröer/Simon in Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, § 5 Rz. 56 steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Schröer/Simon befassen sich hier mit der Frage, ob sich aus der Verletzung des § 5 Abs. 1 Ziffer 8 Umwandlungsgesetz, also aus dieser Vorschrift die Folge der Unwirksamkeit ergibt, wenn ein Sondervorteil nicht angegeben ist. Es wird dabei unter Hinweis auf andere Auffassungen eine Unwirksamkeit verneint, weil die Folge der Unwirksamkeit vom Gesetz nicht angeordnet worden sei. Diese Fundstelle bezieht sich aber nicht auf die Frage der Unwirksamkeit aus anderen Gesichtspunkten, was sich schon daraus ergibt, dass Schröer im selben Kommentar für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen - eine solche Ergänzung stellt die Vereinbarung vom 01.08.1995 dar - die notarielle Beurkundung und die nachträgliche Einholung der Zustimmung der Anteilseigner verlangt (Schröer, a.a.O., § 6 Rz. 5). Unerheblich ist, dass die Vertragsunterzeichner des Verschmelzungsvertrages und der Vereinbarung über eine Vorruhestandsoption vom 01.08.1995 nicht identisch sind. Zum einen haben auf Seiten der Raiffeisenbank D... eG neben den beiden hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern auch die beiden Aufsichtsratsmitglieder unterzeichnet, während der Verschmelzungsvertrag auf Seiten der Raiffeisenbank D... eG nur von den beiden hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wurde und zum anderen bei der Vereinbarung vom 01.08.1995 nur der Kläger unterzeichnete, wobei das weitere hauptamtliche Vorstandsmitglied der Raiffeisenbank C... eG, Herr H..., bereits zum 01.07.1995 in den Vorruhestand getreten war, wie sich aus § 14 des Verschmelzungsvertrages ergibt. Der Kläger war aufgrund des Eintritts der Verschmelzung am 01.08.1995 durch Eintragung in das Registergericht des aufnehmenden Unternehmens nicht mehr Vorstandsmitglied der Raiffeisenbank C... eG, sondern verlor mit der Eintragung am 01.08.1995 in das Genossenschaftsregister des aufnehmenden Unternehmens seine Funktion als Vorstandsmitglied der Raiffeisenbank C... eG. Dies hat aber keine Auswirkung dahin, dass die Beurkundungspflicht etwa entfallen würde, wie sich aus der vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorgelegten Entscheidung des BGH in BGHZ 101, Seite 396 für die vergleichbare Situation beim Grundstückskauf ergibt. Danach ist nicht erforderlich, dass an jedem der Rechtsgeschäfte jeweils die selben Parteien beteiligt sind. Die Niederlegung mehrerer selbständiger Verträge in verschiedenen Urkunden begründet zwar eine Vermutung dafür, dass die Verträge nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen sollen. Entscheidend bleibt aber immer der "Verknüpfungswille". Auch wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Willen zeigt und der andere ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt, kann ein einheitliches Vertragswerk vorliegen und damit insgesamt nach § 313 BGB beurkundsbedürftig sein. Diese vom BGH aufgestellten Grundsätze sind im Streitfall erfüllt. Die Vereinbarung über eine Vorruhestandsoption vom 01.08.1995 sollte nach Ziffer 8) Bestandteil der Internen Vereinbarung vom 01.08.1995 sein und diese wiederum nach deren Ziffer 13) Bestandteil des Fusionsvertrages. Darüber hinaus stellen sich die beiden Vereinbarungen vom 01.08.1995 als Vollzug der Regelung in § 14 des Verschmelzungsvertrages dar (wie oben ausgeführt). Die Vereinbarung über eine Vorruhestandsoption vom 01.08.1995 war daher wegen Formmangels nichtig. Grundsätzlich ist zwar im Zweifel das gesamte Rechtsgeschäft nichtig, wenn nur ein Teil eines Rechtsgeschäfts wegen fehlender Form nichtig ist (vgl. Palandt, BGB, § 125 Rz. 10), jedoch trifft dies im Streitfall nicht zu, da zunächst der Verschmelzungsvertrag kraft ausdrücklicher Regelung in § 20 Abs. 1 Ziffer 4 Umwandlungsgesetz geheilt wurde in dem inhaltlichen Umfang, der seinerzeit den zuständigen Gremien der beteiligten Rechtsträger zur Beschlussfassung vorlag. Weiter ergibt sich auch aus der vergleichbaren Situation einer nachträglichen Änderungsvereinbarung beim Grundstückskauf, dass die Wirksamkeit des ursprünglichen Vertrags unberührt bleibt und die Folge der Nichtigkeit sich auf die Änderungsvereinbarung, hier Ergänzung des Verschmelzungsvertrags, beschränkt (vgl. Palandt, a.a.O., § 313 Rz. 41). b) Unabhängig von der Formnichtigkeit der Vereinbarung über eine Vorruhestandsoption vom 01.08.1995 kann der Kläger die ihm in dieser Vorruhestandsoption zugesagten Leistungen auch deshalb nicht verlangen, weil die noch erforderliche Zustimmung der Anteilseigner (vgl. Schröer, a.a.O., § 6 Rz. 5) bisher nicht vorliegt. 4. Der Kläger kann die Leistungen nach dem Frühpensionierungsmodell von Kreditgenossenschaften (E...-Papier) in dem dort vorgestellten Umfang beanspruchen, da ihm dies bereits in der sog. Internen Vereinbarung vom 01.08.1995 unter Ziffer 8) zugesagt wurde. Insoweit ist ein angabepflichtiger besonderer Vorteil im Sinn des § 5 Abs. 1 Ziffer 8 Umwandlungsgesetz nicht anzunehmen, wie oben bereits ausgeführt wurde, so dass sich ein Anspruch des Klägers aus der Internen Vereinbarung vom 01.08.1995 ergibt, die im Frühpensionierungsmodell von Kreditgenossenschaften (E...-Papier) angeführten Leistungen zu verlangen.

Zum selben Ergebnis führt eine Umdeutung nach § 140 BGB des geschlossenen Vorruhestandsvertrages in einen Vorruhestandsvertrag entsprechend dem E...-Papier. Bei der nach § 140 BG erforderlichen Willensermittlung handelt es sich nicht darum, den wahren Willen der Parteien festzustellen, vielmehr ist mit den Mitteln der ergänzenden Auslegung der mutmaßliche Parteiwille zu bestimmen, d.h. der Wille, den die Parteien gehabt hätten, wenn sie die Nichtigkeit des ursprünglichen Rechtsgeschäfts gekannt hätten, wobei es in diesem Zusammenhang auf die allgemeine Meinung der an solchen Geschäften typischerweise beteiligten Wirtschaftskreise ankommt (vgl. Staudinger, a.a.O.). Für einen entsprechenden hypothetischen Parteiwillen, das E...-Papier entsprechend anzuwenden, spricht sowohl der Umstand, dass der tatsächlich abgeschlossene Vorruhestandsvertrag sich auf das E...-Papier stützen will als auch die Zusage in der sog. Internen Vereinbarung der Parteien.

Unerheblich ist der Vortrag des Klägers, im Zuge von Verschmelzungen von Raiffeisenbanken habe es teilweise höhere Leistungszusagen gegeben, als es dem E...-Papier entspreche. Ob eine etwaige Vereinbarung über den Prozentsätzen des E...-Papiers ohne Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Ziffer 8 Umwandlungsgesetz rechtlich zulässig wäre, kann dahinstehen, da der Kläger eine solche Vereinbarung mit der Raiffeisenbank D... eG nicht getroffen hat. Aus etwaigen Vereinbarungen höherer Leistungen als nach den Sätzen des E...-Papiers bei anderen Verschmelzungsvorgängen ergibt sich für den Kläger kein Anspruch, ebenfalls einen höheren Prozentsatz der monatlichen Leistungen zu erlangen. Solche etwa getroffenen Vereinbarungen betreffen Verträge mit anderen Arbeitgebern, so dass sich der Kläger im Falle der Zulässigkeit etwa höherer Sätze als es dem E...-Papier entspricht, nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stützen könnte, wobei im Übrigen die Besonderheit berücksichtigt werden müsste, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Vereinbarung erst 46 Jahre alt war.

Unerheblich ist der Vortrag des Klägers, die Vereinbarung über die Vorruhestandsoption sei vom Bezirksdirektor F... und von der Rechtsabteilung des Genossenschaftsverbandes Bayern e.V. in München geprüft worden. Eine rechtliche Begutachtung des Verbandes ändert weder etwas daran, dass die Vereinbarung formunwirksam ist noch ersetzt sie die erforderliche Zustimmung der Anteilseigner. 5.

Die Beklagte hat auch nicht etwa das Recht verwirkt, sich auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung über eine Vorruhestandsoption zu berufen. Die Beklagte hat nicht nur vorgebracht, sie habe erst 2 oder 3 Tage vor dem Schreiben vom 16.03.2000, mit dem die Nichtigkeit der Vereinbarung geltend gemacht worden sei, von der Existenz des Vertrages Kenntnis erlangt. Unabhängig davon käme es auf die Kenntniserlangung der Anteilseigner, deren Zustimmung nicht eingeholt wurde, an. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 8 Umwandlungsgesetz auch als besondere Ausformung des Schutzes vor Verträgen zu Lasten Dritter angesehen werden. Geschützt sind damit allerdings nicht nur die Anteilseigner des aufnehmenden Unternehmens, sondern ebenso die Anteilseigner des übertragenden Unternehmens, da auch diese infolge der Verschmelzung durch die Gewährung von nicht offen gelegten Sondervorteilen belastet werden, mit deren Gewährung sie bei ihrer Entscheidung zur Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag nicht rechnen mussten.

Auf die Berufung der Beklagten war somit das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass dem Kläger eine Vorruhestandsoption nach dem Rundschreiben des Genossenschaftsverbandes Bayern vom 12.07.1990 vorgestellten Frühpensionierungsmodell für geschäftsführende Vorstandsmitglieder von Kreditgenossenschaften (E...-Papier) eingeräumt wurde und ihm bei Ausübung der Option nur die im "E...-Papier" angegebenen Vorruhestandsbezüge zustehen. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 ZPO, 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG.

Ende der Entscheidung

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