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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 23.02.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 207/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 767 Abs. 2
1. Wird in einen Vergleich eine sich aus mehreren Monatsvergütungen zusammensetzende saldierte Klageforderung ebenfalls als Saldo ohne Aufführung einer Leistungsbestimmung aufgenommen, kann zur Leistungsbestimmung des Vergleichsbetrages die Zuordnung in der Klage herangezogen werden.

2. Hat der Arbeitnehmer auf diesen Vergleichsbetrag Zahlungen der BA erhalten und wurden diese weder in seiner ursprünglichen Klageforderung noch im Vergleich berücksichtigt, kann der Arbeitgeber bei Inanspruchnahme durch die BA grundsätzlich eine Zahlung an den Arbeitnehmer verweigern, selbst wenn übergegangene Ansprüche im Vergleichstext nicht gesondert vorbehalten wurden.

3. Die Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO gilt nicht für einen Vergleich.

Der Ausschluss der Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO bedeutet jedoch nicht, dass dem Vergleich noch jedwede frühere Einwendung entgegengehalten werden könnte. Ob und welche Einwendungen ausgeschlossen sind ist im Wege der Auslegung des Vergleichs zu ermitteln.

4. Die vollstreckungsrechtliche Geltendmachung von auf die BA übergegangener Ansprüche durch den Arbeitnehmer kann auch bei Vorliegen einer Überleitungsanzeige (an den Arbeitgeber) rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Arbeitnehmer erhaltene Zahlungen nicht in seiner Klage berücksichtigt und solche bei Vergleichsabschluss nicht angegeben hat.


LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 207/04

in dem Rechtsstreit

wegen sonstiges

Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Gick und die ehrenamtlichen Richter H. Ziegler und Hendl aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 28.01.2004 - Az.: 2 Ca 11314/03 - wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wege der Vollstreckungsabwehrklage um die Zulässigkeit der Vollstreckung eines Teilbetrages von EUR 584,64 aus einem zwischen ihnen abgeschlossenen Vergleich.

Im Verfahren 2 Ca 7567/03 vor dem Arbeitsgericht Nürnberg hatte sich der hiesige Beklagte, dortige Kläger, gegen die Wirksamkeit zweier Kündigungen (vom 30.06.2003 und 24.07.2003 zum 30.09.2003) gewandt und Zahlung von Gehalt und Spesen begehrt. Mit seiner dortigen Klageschrift vom 31.07.2003 hatte der dortige Kläger geltend gemacht Gehalt für Mai 2003 in Höhe von EUR 1.586,58 und für Juni in Höhe von EUR 1.586,58 sowie Spesen für Februar, März, April, Mai und Juni mit insgesamt EUR 1.100,--. Mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 18.09.2003 begehrte er weiterhin Zahlung des Gehalts für Juli und August 2003 mit je EUR 1.586,58 sowie Spesen für Juli und August 2003 in Höhe von je EUR 220,--. Die Gehaltsforderung betrug insgesamt EUR 6.346,32, die Spesenforderung insgesamt EUR 1.540,--.

Mit Schreiben vom 01.09.2003 erfolgte an den damaligen Beklagten eine Überleitungsanzeige der Bundesanstalt für Arbeit.

In jenem Verfahren schlossen die Parteien am 01.10.2003 einen Vergleich, in welchem sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2003 vereinbarten, der dortige Beklagte an den dortigen Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 6.346,32 brutto sowie einen Betrag in Höhe von EUR 660,-- netto (Spesen) zu zahlen hatte und im Übrigen sämtliche gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und anlässlich dessen Beendigung abgegolten und erledigt sein sollten. Dieser von beiden Parteien bis 13.10.2003 widerrufliche Vergleich wurde nicht widerrufen.

Mit Schreiben vom 14.11.2003 bezifferte die Bundesanstalt ihre Forderung gegenüber dem damaligen Beklagten auf EUR 584,64 als für die Zeit vom 11.08.2003 bis 31.08.2003 an den Arbeitnehmer bezahltes Arbeitslosengeld.

Mit Vollstreckungsgegenklage vom 25.11.2003 zum Arbeitsgericht Nürnberg begehrte der damalige Beklagte, hiesige Kläger, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich in Höhe eines Teilbetrages von EUR 584,64 für unzulässig zu erklären, da er gesetzlich verpflichtet sei, den übergegangenen Teilbetrag an die Bundesanstalt für Arbeit zu bezahlen, die Vollstreckung dieses (weiteren) Vergleichsbetrages nicht mehr zulässig sei, da sonst der (damalige) Kläger in der Zeit vom 11.08. bis 31.08.2003 doppelt Ansprüche erhielte.

Am 28.01.2004 verkündete das Arbeitsgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen 2 Ca 11314/03 folgendes Endurteil:

1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Nürnberg vom 01.10.2003 - 2 Ca 7567/03 - wird in Höhe eines Teilbetrages von EUR 584,64 für unzulässig erklärt.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 584,64 festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses dem Beklagten am 10.02.2004 zugestellten Endurteils wird verwiesen.

Hiergegen legte dieser mit Schriftsatz vom 10.03.2004 Berufung ein. Hinsichtlich der weiteren Formalien der Berufung wird auf die protokollarischen Feststellungen vom 23.02.2005 verwiesen.

In seiner Berufungsbegründungsschrift vom 10.05.2004 - auf welche hinsichtlich weiterer Einzelheiten verwiesen wird - trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, er habe unstreitig im Zeitraum 11.08.2003 bis 31.08.2003 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 584,64 netto bezogen, ebenso unstreitig seien Entgeltansprüche in dieser Höhe auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen.

Allerdings seien diese Ansprüche bereits vor Abschluss des Vergleiches übergegangen. Der Vergleich sei am 01.10.2003 abgeschlossen worden, das dem Berufungsbeklagten zugegangene Überleitungsschreiben der Bundesanstalt datiere unstreitig vom 01.09.2003. Insoweit seien es bereits keine nachträglich entstandenen Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 2 ZPO.

Des Weiteren fehle für eine Vollstreckungsabwehrklage das Rechtsschutzbedürfnis. Wenn der Berufungsbeklagte meine, bei Abschluss des Vergleichs sich über dessen Inhalt geirrt zu haben, so bestehe die vorrangige Möglichkeit, den Vergleich durch Anfechtung wieder zu beseitigen.

Die auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangene Forderung sei auch nicht identisch mit dem unter Ziffer II des Vergleichs genannten Zahlungsbetrag. Der Betrag von EUR 6.346,32 sei nicht näher definiert, es handele sich dabei generell um Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, aber nicht nur aus dem Zeitraum vom 11.08. bis 31.08.2003.

Der Berufungskläger habe außerdem nur einen Teilbetrag der ihm zustehenden Vergütung geltend gemacht. Er habe ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 1.586,58 eingeklagt, tatsächlich betrage das Bruttomonatsgehalt unstreitig aber EUR 1.830,42. Er habe also einen monatlichen Differenzbetrag von EUR 283,84 brutto zu wenig geltend gemacht, für den fraglichen Zeitraum Mai bis August 2003 insgesamt EUR 975,36 brutto. Es könne also fiktiv durchaus davon ausgegangen werden, dass der Vergleichsbetrag den vor dem 11.08. liegenden Zeitraum betreffe. Damit wäre kein Teilbetrag aus der Vergleichsforderung auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen, sondern ein Teilbetrag der überhaupt - noch - nicht geltend gemacht worden sei.

Nicht nachvollziehbar sei die Auffassung des Arbeitsgerichts, der Berufungskläger habe unter Verstoß gegen seine prozessuale Wahrheitspflicht das bezogene Arbeitslosengeld verschwiegen und daraus einen finanziellen Vorteil gezogen. Zum einen sei dem Berufungskläger aus der Überleitungsanzeige vom 01.09.2003 unstreitig bekannt gewesen, dass und in welcher Höhe Arbeitsvergütung auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sei. Zum anderen hätte der Berufungskläger hieraus keinen finanziellen Vorteil gezogen, da er selbst unter Berücksichtigung dieses Anspruchsübergangs immer noch höhere Vergütungsansprüche gehabt habe.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt daher:

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 28.01.2004, Az: 2 Ca 11314/03, wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt dagegen,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

In seiner Berufungserwiderungsschrift vom 14.05.2005 - auf welche ebenfalls hinsichtlich weiterer Einzelheiten verwiesen wird - trägt er im Wesentlichen vor, der Vergleich im vorangegangenen Verfahren habe unter der dortigen Ziffer II eine vollständige Anerkennung der vom Berufungskläger geltend gemachten Gehaltsansprüche für die Monate Mai, Juni, Juli und August 2003 in Höhe von je EUR 1.586,58 enthalten. Der Berufungskläger habe vorgetragen, welches Gehalt er brutto beanspruche, genau dieses Gehalt sei ihm zugesprochen worden.

Angesichts dieser Situation sei der Vorwurf des Erstgerichts an den Kläger, er habe seiner prozessualen Pflicht zum vollständigen Vortrag nicht genüge getan, berechtigt. Die Überleitungsanzeige vom 19.03 (gemeint wohl: 01.09.03) enthalte keine Angaben, wie hoch die Zahlungen der Bundesanstalt für Arbeit gewesen seien. Diese Kenntnis habe der Berufungsbeklagte erst mit weiterem Schreiben der Bundesanstalt vom 14.11.2003 erhalten.

Der Berufungskläger habe allerdings zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vom 01.10.2003 gewusst, dass er Arbeitslosengeld beantragt und bezogen habe und gewusst, wie hoch das Arbeitslosengeld gewesen sei.

Der Berufungskläger würde somit, wenn er mit seiner Berufung Erfolg hätte, in der Höhe des Arbeitslosengelds doppelt kassieren.

Auf die Tatsache, dass der Berufungskläger möglicherweise durch einen Rechenfehler zu wenig geltend gemacht habe, komme es sehr wohl an. Die Darstellung der Klageschrift des parallelen Verfahrens sei insofern eindeutig, als der damalige Kläger und jetzige Berufungskläger sein Bruttogehalt in der vollen Höhe für die Monate Mai bis August 2003 beansprucht habe. Der Vergleich, also das gegenseitige Nachgeben, sei, wie auch der anwaltliche Vertreter des Berufungsklägers nicht in Abrede stellen könne, nicht im Bezug auf Bruttogehalt geschlossen worden, sondern im Zusammenhang mit den weiteren Ansprüchen, sprich Spesen. Beim Gehalt habe der damalige Klägervertreter jedwedes Nachgeben abgelehnt.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Landesarbeitsgericht folgt der Entscheidung des Erstgerichts im Ergebnis und in Teilen der Begründung.

Der Vollstreckungsgegenklage fehlt zunächst nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich der Kläger bei Abschluss des Vergleichs über dessen Inhalt geirrt hätte und er deshalb vorrangig den Vergleich durch Anfechtung hätte beseitigen müssen.

Dahinstehen kann, ob ein solcher Irrtum überhaupt vorlag. Der Kläger ist jedenfalls nicht mit der Rechtsfolge des Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckungsgegenklage verpflichtet, eine Willenserklärung anzufechten und damit das gesamte Rechtsgeschäft zu Fall zu bringen. Es hat ihm überlassen zu bleiben, den von ihm erstrebten Rechtserfolg auch auf andere Weise zu verfolgen.

Der Kläger ist weiterhin nicht gemäß § 767 Abs. 2 ZPO mit seiner vorliegend geltend gemachten Einwendung ausgeschlossen, da diese Vorschrift, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, für Prozessvergleiche wegen Fehlens der inneren Rechtskraft grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar ist.

Der Ausschluss der Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO bedeutet allerdings nicht, dass dem Vergleich noch jedwede frühere Einwendung entgegengehalten werden könnte.

Insoweit ist der Inhalt des Vergleichs auch im Bezug auf solche Einwendungen im Wege der Auslegung zu ermitteln.

Vorliegend ist zunächst zu ermitteln, ob die übergeleiteten Ansprüche Zahlungsbeträge aus dem Vergleich betreffen.

Im Wege der Auslegung ist festzustellen, dass der in Ziffer 2 des Vergleichs enthaltene - hier teilweise streitgegenständliche - Betrag in vollem Umfang der vom damaligen Kläger für die Monate Mai mit August geltend gemachten Bruttobetrag entspricht.

Unwidersprochen hat der Kläger in der Berufung vortragen, dass der Inhalt des Vergleichs in diesem Punkte kein gegenseitiges Nachgeben enthalten habe, sondern ein solches Nachgeben in anderen Punkten der Klageforderung realisiert wurde. Der Vergleichstext selbst enthält, wie der Beklagte zutreffend anführt, keine einzelne Leistungsbestimmung. Nachdem jedoch die den einzelnen Monaten zugeordnete Bruttoklage der Höhe nach exakt dem in Ziffer 2 ausgeworfenen Vergleichsbetrag entspricht, kann die Klagebegründung zur Leistungsbestimmung herangezogen werden. Auszuschließen ist hierbei, dass die Parteien, respektive der damalige Beklagte, dem damaligen Kläger im Vergleichswege Ansprüche zugestehen wollte, die vom damaligen Kläger entweder nicht geltend gemacht worden sind oder die von den ihm geltend gemachten Ansprüchen abwichen. So hatten die Parteien im Ursprungsrechtsstreit nicht über das Zustehen dieser Ansprüche an sich gestritten, sondern lediglich über die Frage, ob der damalige Kläger diese dem Beklagten gestundet hätte. Der Kläger durfte den diesbezüglichen Vergleichsinhalt aus seiner Sicht auch nicht anders verstehen; soweit er den geheimen Vorbehalt anderer Anrechnung oder den Erfolg einer Zahlung des damaligen Beklagten ab 11.08.2003 und dem zusätzlichen Erhalt bzw. Behalt der Leistung des Arbeitsamtes gehabt haben sollte, ist dies unbeachtlich. Gerade angesichts dieser Umstände verbietet sich, davon auszugehen, dass im Vergleichsabschluss Ansprüche zur Zahlung gestellt worden sein sollten, die vom damaligen Kläger nicht geltend gemacht worden sind.

Die Berufungskammer definiert somit im Rahmen der Leistungszuordnung den in Ziffer 2 ausgeworfenen Zahlungsbetrag als Vergütungsforderung - soweit vorliegend im Streit - für August 2003 in Höhe von EUR 1.586,58, also auch für die Zeit vom 11.08. bis 31.08.2003.

Es kann daher nicht "fiktiv davon ausgegangen werden, dass der Vergleichsbetrag den vor dem 11.08.2003 liegenden Zeitraum" betreffe.

Insoweit vermag die Berufungskammer den Erwägungen des Beklagten über eine Minderforderung bzw. den hieraus gefolgerten Anrechnungstatbeständen nicht zu folgen. Diese nicht geltend gemachten Forderungen sind vielmehr nach Ziffer 4 des Vergleichs nunmehr ausgeschlossen.

In Ziffer 2 des Vergleichs haben die Parteien, nachdem, wie oben bereits angeführt, nichts dafür ersichtlich ist, dass der damalige Beklagte dem damaligen Kläger etwas anderes oder mehr als geltend gemacht, zustehen wollte, letztlich nur den geltend gemachten Betrag als nicht oder nicht mehr gestundet zur Zahlung fällig gestellt. Ein Streit über die Höhe des Gesamtbetrages oder der leistungsbestimmungsgemäßen Zuordnung der dahinbestehenden Einzelbeträge bestand nach dem gesamten damaligen Prozessgeschehen nicht. Eine konstitutive Zahlungsverpflichtung, losgelöst von einem Schuldgrund - hier ab 11.08.2003 scheidet anhand aller Umstände aus.

Der Kläger kann daher ohne Beschränkung des § 767 Abs. 2 ZPO und ohne Beschränkung aus dem Vergleich die Einwendung erheben, dass der streitgegenständliche Zahlungsanspruch auf die Bundesanstalt übergegangen ist, respektive der Beklagte nicht berechtigt ist, diesen Betrag zur Zahlung an sich zu verlangen.

Demgemäß war die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Arbeitsgerichts Nürnberg, Az.: 2 Ca 7567/03, in Höhe eines Teilbetrages von EUR 584,64 für unzulässig zu erklären.

Die Berufungskammer folgt weiterhin den Erwägungen des Arbeitsgerichts zu einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Beklagten.

Dem damaligen Kläger, heutigen Beklagten, war zum Zeitpunkt seiner Klageerweiterung auf August 2003 (mit Schriftsatz vom 18.09.2003) bekannt, dass er für einen Teil des geltend gemachten Zeitraums Leistungen vom Arbeitsamt erhalten hat, erst Recht zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches am 01.10.2003. Er hat seine damalige Klageerweiterung ohne Abzug der vom Arbeitsamt erhaltenen Leistungen eingereicht, bzw. nicht teilweise Zahlung an das Arbeitsamt verlangt. Zu jenem Zeitpunkt und dem des Abschlusses des Vergleiches war ihm Höhe und Zeitpunkt der bezogenen Leistungen bekannt.

Der Kläger konnte aus der Überleitungsanzeige die Höhe eines übergegangenen Anspruches nicht ermitteln. Ihm war zwar mit Zugang der Überleitungsanzeige vom 01.09.2003 mitgeteilt worden, dass der Beklagte vom Arbeitsamt für den streitgegenständlichen Zeitraum im August 2003 Arbeitslosengeld bezieht. Ihm war damit der Anspruchsübergang dem Grunde nach bekannt. Dies hätte er gegenüber der Zahlungsklage des damaligen Klägers nur dem Grunde, jedoch nicht der Höhe nach, - welche er erst mit Schreiben vom 14.11.2003 erfuhr - einwenden können.

Nachdem nach dem oben Ausgeführten keinerlei Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Kläger dem Beklagten hinsichtlich der Bruttogehaltsleistungen etwas anderes oder mehr im Vergleichswege gewähren wollte als vom Beklagten geltend gemacht, widerspricht es dem Gedanken von Treu und Glauben, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Betrag einmal vom Kläger, zum anderen vom Arbeitsamt (wobei letzteres diesen Betrag wiederum vom Kläger liquidiert) doppelt erhält.

Dem kann der Beklagte auch nicht damit begegnen, dass er anführt, er habe hieraus keinen finanziellen Vorteil gezogen, weil er immer noch höhere Vergütungsansprüche gehabt habe. Im Ausgangsverfahren haben die Parteien - soweit es die Gehaltsansprüche betrifft - lediglich um den in Ziffer 2 des Vergleiches ausgeworfenen Betrag gestritten. Die "höheren Vergütungsansprüche" sind durch Ziffer 4 des Vergleiches ausgeschlossen. Damit würde der Beklagte letztlich tatsächlich einen finanziellen Vorteil genießen.

Das Arbeitsgericht hat somit der Vollstreckungsgegenklage zu Recht stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für den Beklagten war die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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