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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 14.01.2002
Aktenzeichen: 4 Ta 176/01
Rechtsgebiete: BRAGO, BGB


Vorschriften:

BRAGO § 23
BGB § 779
Eine Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO fällt mangels Nachgebens des Klägers nicht an, wenn dem Klageanspruch einer Kündigungsschutzklage in einer als "Vergleich" überschriebenen bzw. protokollierten Vereinbarung in vollem Umfang durch den Beklagten, samt einer diesen treffenden Kostenlast nachgekommen wurde und nicht vorgetragen werden kann, dass sich der Kläger im Vorfeld weiterer in Zusammenhang mit der Kündigung stehender Rechte (z.B. Auflösungsantrag) berühmt hätte.
4 Ta 176/01

wegen Kündigung

Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Gick ohne mündliche Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 29.08.2001 - Az.: 11 Ca 5292/01 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger hatte mit Klage vom 11.10.1999 beantragt:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.09.1999 nicht aufgelöst wird und weiterhin fortbesteht.

In der Güteverhandlung vom 12.11.1999 wurde das Verfahren antragsgemäß terminlos gestellt, da zwischen den Parteien noch außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt werden sollten.

Mit Beschluss vom 22.11.1999 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers gewährt.

Mit Schriftsatz vom 03.08.2000 teilten die Prozessvertreter des Klägers mit, dass sich die Parteien außergerichtlich verständigt haben und folgenden Vergleich protokollieren lassen möchten:

I.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29.09.1999 aufgelöst worden ist und weiterhin fortbesteht.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Im Termin vom 24.08.2000 wurde Vorstehendes unter der Überschrift "Vergleich" gleichlautend protokolliert.

Mit Vergütungsfestsetzung vom 31.08.2000 gewährte die Staatskasse dem beigeordneten Rechtsanwalt eine 10/10 Vergleichsgebühr.

Gegen die Gewährung dieser Vergleichsgebühr legte der Bezirksrevisor mit Schriftsatz vom 06.07.2001 Erinnerung ein.

Das Arbeitsgericht Nürnberg erließ bezüglich dieser Erinnerung am 29.08.2001 unter dem Aktenzeichen 11 Ca 5929/00 folgenden Beschluss:

1.

Der Erinnerung des Bezirksrevisors vom 06.07.2001 gegen die Vergütungsfestsetzung des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 31.08.2000 wird abgeholfen.

2.

Die Kostenfestsetzung des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 31.08.2000 wird dahingehend abgeändert, dass die dem Rechtsanwalt ... aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf DM 1.083,44 festgesetzt wird.

Gegen diesen Beschluss legte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 03.09.2001 Beschwerde ein, welcher das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21.09.2001 nicht abhalf und dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorlegte.

Auf den Inhalt der Beschwerdeschrift wird im Weiteren ebenso verwiesen wie auf den Inhalt des angegriffenen Beschlusses.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, da dem Klägervertreter eine Vergleichsgebühr im Bruttowert von DM 516,20 aberkannt wurde (§ 128 Abs. 4 BRAGO). Sie ist gemäß § 26 Ziff. 10 EGZPO n.F. nach den zivilprozessualen wie arbeitsgerichtsgesetzlichen Vorschriften alter Fassung zu behandeln, da der angegriffene Beschluss vor dem 01.01.2002 erlassen wurde.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht ist mit zutreffenden Gründen davon ausgegangen, dass der beschwerdegegenständliche Betrag nicht angefallen ist. Das Beschwerdegericht folgt den Gründen des angegriffenen Beschlusses und nimmt auf diese gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F., § 540 Abs. 1 ZPO n.F. § 69 Abs. 2 ArbGG n.F. Bezug.

Die Ausführungen der Beschwerde sind nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.

Die innerhalb eines Jahres eingelegte (unbefristete) Erinnerung des Bezirksrevisors vom 06.07.2001 gegen die Vergütungsfestsetzung vom 31.08.2000 ist nicht verwirkt (zu den diesbezüglichen Grundsätzen Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 128 Rdnr. 27). Die Beschwerde trägt auch keine (besonderen) Anhaltspunkte vor, die darauf schließen ließen, dass auf die Endgültigkeit der Vergütungsabrechnung vertraut wurde bzw. der Beschwerdeführer sich entsprechend eingerichtet habe. Insoweit dürfte den fachkundig Befassten bekannt sein, dass (Innen)revisionen nur in bestimmten längeren Zeitabständen erfolgen.

Gemäß § 23 Abs. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt eine Vergleichsgebühr, wenn er beim Abschluss eines Vergleiches im Sinn des § 779 BGB mitgewirkt hat (zu den Grundsätzen: Riedel/Sußbauer, § 23, I).

1.

Ein solcher Vergleich scheint zunächst dem Wortlaut seiner Überschrift nach vorzuliegen.

Vordergründig scheinen auch alle Prozessbeteiligten einschließlich des Arbeitsgerichts und der Staatskasse davon auszugehen, dass das Verfahren abgeschlossen ist, somit jedenfalls die prozessuale Wirkung eines materiellrechtlichen Vergleichs nach § 779 BGB vorläge.

Ob allerdings bei Ablehnung eines materiellrechtlichen Vergleiches im Sinne § 779 BGB die prozessuale Verfahrensbeendigung eingetreten ist, d.h. ob angesichts der Doppelnatur des Prozessvergleiches trotzdem die prozessualen Wirkungen erhalten bleiben - also allein der äußere Tatbestand eines "Vergleichs" das Verfahren beendigt hätte -, kann dahinstehen, da dies ohne Einfluss auf die Beurteilung der Frage eines Zustehens einer Vergleichsgebühr ist (dieses mögliche Auseinanderfallen materiellrechtlicher und prozessualer Wirkungen wird soweit ersichtlich lediglich vom LAG Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 18.02.2000 - 8 Ta 9/00 - angesprochen).

Die äußere Bezeichnung einer Regelung als "Vergleich" ist jedoch nicht geeignet, eine Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 BRAGO auszulösen (LAG Rheinland-Pfalz vom 20.02.1986, a.a.O.). Ein solcher Vergleich muss vielmehr inhaltlich tatsächlich gegeben sein, da als Folge des Verweises des § 23 Abs. 1 BRAGO auf § 779 BGB ein, eine Gebühr auslösender Vergleich nur dann vorliegt (Riedel/Sußbauer, § 23, I, Rdnr. 5), wenn zwischen den Parteien ein Vertrag geschlossen wurde, der den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt (so legaliter definiert als "Vergleich").

2.

In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage eines gegenseitigen Nachgebens bei Vorliegen eines "Anerkenntnis-"Vergleiches mit unterschiedlichsten Begründungen kontrovers behandelt (aus der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte:

Bejahend:

LAG Rheinland-Pfalz vom 20.02.1986 - 1 Ta 12/86,

LAGE zu § 31 BRAGO, Nr. 13,

LAG Düsseldorf vom 20.03.1986 - 7 Ta 77/86,

LAGE zu § 23 BRAGO, Nr. 2,

LAG München vom 28.04.1986 - 1 Ta 118/86,

LAGE zu § 23 BRAGO, Nr. 3,

LAG Hamm vom 30.04.1997 - 9 Ta 535/96,

AnwBl. 97, 568,

LAG Sachsen-Anhalt vom 18.02.2000 - 8 Ta 9/00,

LAGE zu § 23 BRAGO, Nr. 8,

LAG Köln vom 13.12.2000 - 11 Ta 244/00,

LAGE zu § 23 BRAGO, Nr. 10,

verneinend:

LAG Düsseldorf vom 15.10.1988 - 7 Ta 285/98,

MDR 99, 445,

LAG Niedersachsen vom 07.02.2000 - 11 Ta 746/99,

LAGE § 23 BRAGO, Nr. 7,

LAG Frankfurt vom 26.10.2000 - 9 Ta 363/00,

NZA RR 01, 105, 106,

LAG Niedersachsen vom 21.02.2001 - 5 Ta 2/01,

LAGE zu § 23 BRAGO, Nr. 11).

Nach der überwiegenden Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte und der Rechtsprechung des BGH genügt es zunächst , wenn das "Nachgeben" im Sinne des § 779 BGB gering ist, z.B. die Fälligkeit der Forderung, die Zinsen oder die Kosten betrifft (Grundlegend: BGH vom 31.01.1963 - III ZR 117/62 mit weiteren Ausführungen, Bd. 39, 60 ff.; 13.04.1970, NJW 70, 1122 ff.).

Der Begriff des Nachgebens enthält weiterhin eine subjektive Komponente. Jede Partei muss sich dessen bewusst sein, dass sie eine günstige Rechtsposition ganz oder teilweise zum Ausgleich eines von der Gegenseite erbrachten Opfers aufgibt (BGH a.a.O., LAG Düsseldorf vom 15.10.1998, a.a.O.). Ob die aufgegebene Rechtsposition erfolgreich gewesen wäre, ist ohne Belang. Ebenso ohne Belang ist, ob eine solche Rechtsposition in Wirklichkeit besteht. Der Begriff des gegenseitigen Nachgebens erfordert nur, dass jede Partei einen für sie günstigen Standpunkt der anderen Partei gegenüber irgendwie vertreten und dann ganz oder teilweise zum Ausgleich eines von der Gegenseite erbrachten Opfers aufgegeben bzw. von ihr Abstand genommen hat (BGH, a.a.O.).

Nicht als "bewusstes Opfer" kann anerkannt werden, dass eine Partei eine der Rechtskraft fähige Entscheidung aufgibt (Riedel/Sußbauer, BRAGO § 23, II, Rdnrn. 5 ff., im Ergebnis auch LAG Niedersachsen vom 07.02.2000, a.a.O.) oder sich - wie ggf. vom LAG Sachsen-Anhalt vertreten - im prozessualen Verhalten zu einer vergleichsweisen Vereinbarung "herbeilässt". Die reine Mithilfe einer Partei - durch ihr Einverständnis zu irgendeiner Regelung - stellt für sich genommen nicht bereits ein Nachgeben dar, wenn in dieser Regelung das prozessuale Ziel der Partei samt einer die Gegenpartei betreffenden Kostenregelung verwirklicht wird (so fällt in umgekehrter Konstellation keine Vergleichsgebühr an, wenn der Kläger nach Antragstellung seine Klagerücknahme/Verzicht erklärt und sich der Beklagten zu einem Einverständnis "herbeilässt" unter Aufgabe seines Rechts auf ein klageabweisendes oder Verzichtsurteil). Demzufolge sind auch - in materiellrechtlicher Betrachtungsweise - als Opfer solche (reinen) Mitwirkungshandlungen abzulehnen, die eine Partei lediglich zu dem Zwecke erbringt, um den erstrebten Erfolg (hier: vollumfängliches Obsiegen im "Vergleich") zu ermöglichen (so auch, jedenfalls im Ergebnis LAG Düsseldorf vom 15.10.1998, a.a.O.). Die Ermöglichung dieses Erfolgs in Kündigungssachen durch ein Einverständnis des Gekündigten zu einer - untechnischen - "Kündigungsrücknahme" stellt daher kein Nachgeben im Sinne des § 779 BGB dar (entgegen LAG Hamm vom 30.04.97, a.a.O., LAG Köln vom 13.12.00, a.a.O.). "Gibt" der Kläger "sein Recht auf ein sei es Anerkenntnis- oder streitiges Urteil auf", resultiert hieraus bei genauer Betrachtungsweise kein Nachteil des Klägers, sondern ein bzw. mehrere Vorteil(e). Er erhält sofort einen unanfechtbaren Titel und die (sofortige) Gewissheit des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses (insoweit ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Anerkenntnisurteil anfechtbar ist) sowie als praktische Folge gewöhnlich die sofortige Weiterbeschäftigung und Vergütungszahlung. Ob dies eine andere Beurteilung zu erfahren hätte, wenn die Gegenseite ablehnt, den Klageanspruch (formell) anzuerkennen (angedeutet von LAG Niedersachsen vom 07.02.2000) und nur bereit wäre, diesen (vollumfänglich) in einem Vergleich zu regeln, kann dahinstehen, da eine solche "Zwangslage" nicht vorgetragen ist (zur Anerkennung eines "Nachgebens" in solchen Ausnahmefällen zur Vermeidung tatsächlicher Nachteile einer gegebenenfalls erst späteren Entscheidung bzw. daraus folgender erst späteren Weiterbeschäftigung; LAG Niedersachsen vom 21.02.2001, a.a.O.). Es erübrigen sich daher auch Ausführungen darüber, ob ein eventuelles Anwaltsverschulden (zulasten der Staatskasse) vorläge (LAG Frankfurt v. 26.10.00, a.a.O.) bzw. ob dies im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen wäre (LAG Hamm v. 20.04.97, a.a.O.).

Weiterhin liegt kein Nachgeben vor, wenn durch die vergleichsweise Regelung der Gegenseite auf Grund der Besonderheiten des Kostenrechts im arbeitsgerichtlichen Verfahren Kosten erspart werden und eine Seite durch ihr Einverständnis mit einer vergleichsweisen Regelung zu einer solchen kostenrechtlichen Behandlung verhilft. Soweit das LAG Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom 18.02.2000 (a.a.O.) ausführt, dass das Nachgeben einer Seite keineswegs mit finanziellen Nachteilen verbunden sein müsse, ist dem zuzustimmen. Ein Nachgeben kann auch immateriell sein (z.B. eine Entschuldigung). Nicht gefolgt werden kann dieser Entscheidung, soweit sie ein (finanzielles) Nachgeben der Klageseite darin sieht, dass sie sich "zu einer solchen Vereinbarung herbeilässt, um der Gegenseite Gerichtskosten zu ersparen", hier also: zu ermöglichen, dass für die Gegenseite die Kostenprivilegierung einer vergleichsweisen Lösung eintritt, deutlicher: dass die Staatskasse keine Kosten erhebt. Insoweit erbringt nicht eine der vertragsschließenden Parteien ein Opfer oder erfährt einen Nachteil, sondern Dritte. Die reine Ermöglichung eines Vorteils aus dem Vermögen Dritter stellt jedoch keinen Nachteil, erst recht kein bewusstes Opfer der anderen vertragsschließenden Partei dar.

Hingegen kann immer von einem Nachgeben einer Seite ausgegangen werden, wenn in einem Vergleich eine wie auch immer geartete Kostenteilung aufgenommen wird, mögen auch die ggf. anfallenden Kosten nur einen geringfügigen Bruchteil der Kosten ausmachen oder - wiederum auf Grund besonderer Regelungen - nicht erhoben werden. Zutreffend führt daher das LAG Köln in seinem Beschluss vom 13.12.2000 aus, dass bei einer Kostenteilung jede der vertragsschließenden Parteien eine Kostenschuld eingegangen ist und es insoweit unerheblich ist, ob ein Erstattungsanspruch des Staates je Partei unter eine Grenze sinkt, bis zu der die Verwaltung aus Vereinfachungsgründen von einer Beitreibung absieht. Darüber hinaus schließt § 12 a ArbGG einen erstattungsfähigen Anspruch einer Partei auf Reisekosten nicht aus. Bei einer Kostenteilung verzichtet somit in jedem Falle jede Partei - entsprechend der Kostenquote - auf die (teilweise) Erstattung von (auch hypothetischen) Reisekosten (LAG München vom 28.4.86, a.a.O.). Vorliegend hat die Beklagte auch die Kosten des Rechtsstreits übernommen, weshalb dies keiner weiteren Vertiefung bedarf.

In Kündigungsschutzsachen kann allerdings ein Nachgeben darin gesehen werden, dass der Kündigungsschutzkläger von einem Auflösungsantrag (§§ 9, 10 KSchG) Abstand nimmt oder sich der Möglichkeit einer Loslösungserklärung gemäß § 12 KSchG begibt.

Um auf ein solches Nachgeben zu erkennen, ist allerdings nicht ausreichend, dass der Kündigungsschutzkläger lediglich theoretisch - bzw. im Rahmen nachträglicher Begründung seines Nachgebens - von einer solchen Rechtsposition abrückt (wohl entgegen LAG Köln vom 20.07.2000, a.a.O.). Zu fordern ist vielmehr, dass der Kläger sich vor Abschluss des Vergleichs einer solchen Position berühmt hat, sei es auch nur in der Form eines Hinweises, dass er solche Überlegungen anstelle bzw. anzustellen gedenke, dass er also "einen solchen Standpunkt gegenüber der anderen Partei irgendwie vertreten" hat (BGH vom 31.01.1963, a.a.O.).

Dies hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht vorgetragen.

Angegeben hat er allerdings, dass die Parteien außergerichtlich zuerst über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Altersteilzeitverhältnisses verhandelt haben.

Ob durch den "Vergleich" mit der Folge des unveränderten Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses eine vom Kläger vertretene Rechtsposition aufgegeben worden ist oder ob dies ein Nachgeben darstellen könnte, kann allerdings mangels substantiierten Vortrags des Beschwerdeführers dahinstehen. Hätte der Kläger einen Wunsch der Beklagten auf Fortsetzung in Altersteilzeit abgeschlagen, also die Beklagte lediglich vor die Alternative der unveränderten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gestellt, läge kein Nachgeben vor.

Im umgekehrten Fall könnte dies gegebenenfalls eine andere Beurteilung erfahren.

Solches hat der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgetragen.

Es liegt somit kein Nachgeben des Klägers vor, eine Vergleichsgebühr ist nicht angefallen.

Das Arbeitsgericht hat daher in seinem angegriffenen Beschluss zu Recht eine solche Gebühr aberkannt.

Die sofortige Beschwerde des Klägervertreters war daher zurückzuweisen.

II.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 ArbGG a.F., 128 Abs. 4 Satz 2 BRAGO).

Ende der Entscheidung

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