Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 08.10.2001
Aktenzeichen: 7 Ta 163/01
Rechtsgebiete: ZPO, KSchG, VertrV


Vorschriften:

ZPO § 270 Abs. 3
ZPO § 212 a
ZPO § 85 Abs. 2
KSchG § 5 Abs. 1
KSchG § 4
KSchG § 7
VertrV § 1
VertrV § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
7 Ta 163/01

In dem Rechtsstreit

wegen Kündigung

Die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dr. Holzer-Thieser ohne mündliche Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

1.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts W... vom 24.07.2001 - Az. 2 Ca 2147/00 - wird aufgehoben.

2.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegen die vom Beklagten ausgesprochenen Kündigungen vom 25.09.2000 rechtzeitig Kündigungsschutzklagen erhoben hat.

3.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Fragen, ob die am 28.12.2000 an den Beklagten erfolgte Zustellung der Kündigungsschutzklagen der Klägerin vom 11.10.2000 gegen die Kündigungen vom 25.09.2000, der Klägerin am 26.09.2000 zugegangen, als "demnächst" im Sinn des § 270 Abs. 3 ZPO anzusehen ist bzw. ob die Klagen auf den Hilfsantrag der Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 KSchG nachträglich zuzulassen sind.

Das Arbeitsgericht W... hat mit Beschluss vom 24.07.2001 - der Klägerin am 21.08.2001 zugestellt - eine Versäumung der Klagefrist des § 4 KSchG angenommen und wegen Verschuldens der Klägerin an der Versäumung der Klagefrist den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klagen zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 31.08.2001, beim Arbeitsgericht W... am 03.09.2001 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Wegen des Vorbringens der Parteien in der Beschwerdeinstanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.

II.

A.

Über die sofortige Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden entschieden werden (KR-Friedrich, 5. Aufl., Anm. 151 zu § 5 KSchG; Germelmann-Matthes-Prütting, ArbGG-Komm., 3. Aufl., Anm. 13 zu § 78).

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist statthaft (§§ 5 Abs. 4 Satz 1 KSchG, 577 ZPO). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 577 Abs. 2 ZPO).

B.

Die Beschwerde ist auch begründet.

1.

Mit dem den Antrag auf nachträgliche Zulassung zurückweisenden Beschluss hat das Erstgericht auch entschieden, dass die Kündigungsschutzklagen verspätet erhoben worden sind. Da die Entscheidung, eine Versäumung der Klagefrist liege vor, bei Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung eine Bindungswirkung (§ 318 ZPO entsprechend) für das Hauptsacheverfahren entfalten würde (h.M., z.B. BAG, DB 84, 1835; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl., § 136 II 4), ist die Entscheidung bei fehlender Versäumung schon deshalb aufzuheben.

2.

Eine Verspätung der Klageerhebung liegt nicht vor.

a)

Da die Klägerin - unstreitig - unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt und die Klägerin das Fehlen eines ausreichenden Grundes für die außerordentliche und ordentliche Kündigung vom 11.10.2000 rügt, hat sie Kündigungsschutzklagen binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung zu erheben (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG), um die Fiktionswirkung des § 7 KSchG, wonach die Kündigung als wirksam angesehen wird, zu vermeiden. Die Klageerhebung erfolgt durch Zustellung der Klageschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO).

b) Die Zustellung der Klageschrift erfolgte am 28.12.2000.

Das Arbeitsgericht hat am 16.10.2000 und 06.12.2000 die Klageschrift zum Zwecke der Zustellung an "die beklagte Partei" zusammen mit einem vorbereiteten Empfangsbekenntnis gemäß § 212 a ZPO übersandt. "Die Zustellung nach § 212 a ZPO setzt voraus, dass der Empfänger persönlich Kenntnis von seinem Gewahrsam an dem zuzustellenden Schriftstück erhalten hat und durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses den Willen äußert, das Schriftstück als zugestellt anzunehmen. Unerlässlich ist, dass der Empfänger einen schriftlichen Zustellungsnachweis ausstellt. Der bloße Nachweis des Zugangs ersetzt ein solches Empfangsbekenntnis nicht. Wird die Ausstellung eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses verweigert, kann die Zustellung nur auf andere Art und Weise, insbesondere durch die Post oder den Gerichtsvollzieher erfolgen" (BAG, Beschluss vom 02.12.1994, Az. 4 AZB 17/94 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH). "Selbst wenn der Empfänger jegliche Mitwirkung bei der Zustellung nach § 212 a ZPO verweigert, bleibt dies prozessual folgenlos" (BAG, a.a.O. unter Verweis auf Zöller/Stöber, ZPO-Komm., 18. Aufl., Rdnr. 7 zu § 198 und Thomas/ Putzo, ZPO-Komm., 18. Aufl., Rdnrn. 6, 15 zu § 198).

Da sich der Mitarbeiter A... (beschäftigt bei der Regierung von U..., an die die Klageschrift am 16.10. und 06.12.2000 gesandt worden ist), sowohl am 20.10.2000 als auch am 08.12.2000 weigerte, ein Empfangsbekenntnis auszustellen, liegt eine wirksame Klageerhebung sowohl am 20.10. als auch am 08.12.2000 nicht vor.

Die Zustellung erfolgte wirksam erst am 28.12.2000.

c)

Die Klagefrist des § 4 KSchG lief am 17.10.2000 ab. Durch die am 28.12.2000 erfolgte Zustellung gilt die Frist aber gleichwohl als gewahrt, da eine demnächstige Zustellung im Sinn des § 270 Abs. 3 ZPO vorliegt.

aa)

Eine demnächstige Zustellung ist gegeben, wenn derjenige, der die Frist wahren will, alles ihm Zumutbare tut, um Verzögerungen zu vermeiden (h.M., z.B. BGH, NJW 93, 2811).

Verhält sich eine Partei in dieser Weise, schaden selbst längere Fristen nicht (h.M., z.B. Thomas/Putzo, ZPO-Komm., 23. Aufl., Rdnr. 9 zu § 270; Baumbach/Hartmann, ZPO-Komm., 59. Aufl., Rdnr. 17 zu § 270; Zöller/Greger, ZPO-Komm., 22. Aufl., Rdnr. 7 zu § 270; BGH, NJW 92, 1820). Andererseits sind geringfügige Verzögerungen, selbst wenn sie auf Nachlässigkeit der Partei beruhen, unschädlich (BGH, NJW 93, 2811; Thomas-Putzo, a.a.O.). Zumindest eine Verzögerung von vierzehn Tagen ist dabei als unschädlich zu werten (BGH, a.a.O.; Zöller/ Greger, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 270; Thomas/Putzo, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 270). Ist nur ein Teil der Verzögerung von der Partei zu vertreten , so ist nur dieser schädlich (BGH, NJW 88, 1980, 1982; Zöller/Greger, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 270).

Voraussetzung für das Eingreifen der Fiktion des § 270 Abs. 3 ZPO im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ist, dass vor Fristablauf eine Klage gegen den wirklichen Arbeitgeber vorliegt.

bb)

Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kommt das Beschwerdegericht zur Bejahung einer demnächstigen Zustellung.

(a)

Der Freistaat B... war von Anfang an von der Klägerin verklagt worden.

"Die Parteien eines Prozesses werden von dem Kläger in der Klageschrift bezeichnet. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. Nicht allein die formale Bezeichnung einer Partei ist für die Parteistellung maßgeblich. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität zwischen der ursprünglich bezeichneten und der tatsächlich gemeinten Partei. Bleibt die Partei nicht dieselbe, so liegt keine Parteiberichtigung vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt. Dagegen ist die ungenaue oder unrichtige Parteibezeichnung unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Ergibt sich in einem Kündigungsschutzprozess etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, so ist eine Berichtigung des Rubrums möglich.

Obwohl der Kläger im Rubrum der Klageschrift irrtümlich nicht seinen Arbeitgeber, sondern dessen Bevollmächtigten als Beklagten benannt hat" (BAG, Urteil vom 15.03.2001 - 2 AZR 141/00 - m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen, denen das Beschwerdegericht folgt, ist die von der Klägerin in der Klageschrift gewählte Bezeichnung der beklagten Partei auslegungsfähig und auslegungsbedürftig. Die in der Klageschrift benannte "Regierung von U..." ist nicht rechtsfähig, sondern nur eine Behörde, die niemals Beklagte sein kann. Damit ist die Parteibezeichnung nicht eindeutig und auslegungsbedürftig. Die Klage kann sich nur gegen einen Rechtsträger richten und dieser Rechtsträger kann im vorliegenden Fall nur der Freistaat B... sein. Die Klägerin gibt in der Klageschrift nämlich an, sie sei in der Asylbewerbereinrichtung in W... beschäftigt. Da im vorliegenden Fall außer dem Freistaat B... kein anderer Rechtsträger in Frage kommt, der eine Asylbewerbereinrichtung betreibt, und im - der Klage beigefügten - Kündigungsschreiben vom 25.09.2000 zudem ausgeführt ist, dass für die Klägerin eine Bekanntmachung für Bedienstete des Freistaates B... gelte, konnten keine berechtigten Zweifel bestehen, dass sich die Klagen gegen den Freistaat B... als Arbeitgeber, der die Kündigung erklärt hat (vertreten durch die Regierung von U...), richten sollten.

Das Passivrubrum ist deshalb von der Klägerin am 29.11.2000 also zu Recht berichtigt worden; eine Parteiänderung hat es nicht gegeben.

(b)

Für die späte Zustellung (28.12.2000) sind mehrere Umstände ausschlaggebend, wobei nur zum Teil eine Nachlässigkeit der Klägerin bejaht werden kann.

Soweit die Klägerin als Beklagte die Regierung von U... angegeben hat, liegt darin kein Umstand, der unmittelbar zur Verzögerung einer wirksamen Zustellung geführt hat.

Maßgebend war vielmehr die fehlende Angabe der richtigen Vertretungsbehörde, der eine gegen den Freistaat B... gerichtete Klage zuzustellen ist (hier: Bezirksfinanzdirektion W...).

Dies zeigen die Ereignisse nach Aufnahme der Niederschrift vom 29.11.2000: Obwohl die Klägerin hier den Freistaat B... als Beklagten angeführt hat, ist es wegen der unrichtigen Angabe der Vertretungsbehörde nicht zur wirksamen Zustellung gekommen. Auch am 20.10.2000 (erster Zustellversuch) hat Herr A... die Ausstellung einer Empfangsbestätigung mit der bloßen Begründung, §§ 1, 2 Vertretungsverordnung seien nicht beachtet, unterlassen.

Die Nichterwähnung der richtigen Vertretungsbehörde in der Klageschrift stellt keine schädliche Nachlässigkeit der Klägerin dar. Ihr musste die richtige Vertretungsbehörde im Fall der Klageerhebung nicht bekannt sein. Wenn schon ein Rechtspfleger bei der Rechtsantragstelle eines Arbeitsgerichts die Vertretungsverordnung nicht kennt (siehe Niederschrift vom 29.11.2000), dann können bessere Rechtskenntnisse nicht von einer Arbeiterin erwartet werden. Die Klägerin musste nicht annehmen, dass eine gegen die Regierung von U... gerichtete Klage nicht zugestellt werden würde, so dass ihr insoweit kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann.

Soweit die Klägerin bei der Niederschrift vom 29.11.2000 die falsche Vertretungsbehörde angegeben hat, trifft sie ebenfalls kein Fahrlässigkeitsvorwurf, da der Text offensichtlich vom Rechtspfleger entworfen worden ist und kein Anhaltspunkt für die Annahme besteht, die Klägerin habe den Text vorgegeben. Die Klägerin hat sich auf den Rechtspfleger verlassen dürfen. Ein eventuelles Verschulden des Rechtspflegers ist ihr nicht zuzurechnen, da die Zurechnung des Verschuldens eines Dritten nach unserer Rechtsordnung die Ausnahme darstellt und eine Zurechnungsnorm im vorliegenden Fall fehlt; § 85 Abs. 2 ZPO ist nicht anzuwenden, da der Rechtspfleger kein Bevollmächtigter der Klägerin war.

Eine Nachlässigkeit der Klägerin besteht allerdings darin, dass sie nach dem Zugang der gerichtlichen Mitteilung vom 17.11.2000 (Mitteilung bezüglich des erfolglosen Zustellungsversuchs) bis 29.11.2000 wartete, bis sie bei der Rechtsantragstelle die erforderlichen Erklärungen abgab. Jedoch beträgt die Untätigkeit nur maximal elf Tage, die unter der für sie schädlichen Grenze von vierzehn Tagen liegt. Der Klägerin kann nicht angelastet werden, dass sie nicht schon auf das Schreiben des Arbeitsgerichts vom 25.10.2000 reagierte, dem eine Kopie des Schreibens der Regierung von U... vom 20.10.2000 beigefügt war. Denn die Klägerin hat vorgetragen, dass sie das Schreiben des Arbeitsgerichts vom 25.10.2000 nicht erhalten habe. Dieses Vorbringen der Klägerin ist der Entscheidung zugrundezulegen, denn der Beklagte hat dieses Vorbringen nicht konkret bestritten. Das pauschale Vorbringen im Schriftsatz des Beklagten vom 19.01.2001, der gesamte Sachvortrag der Klägerin werde vorsorglich bestritten, genügt dafürr schon deshalb nicht, da sich das Bestreiten offensichtlich nur auf die Darlegungen der Klägerin zum Kündigungsgrund bezieht, wie sich aus dem Kontext mit dem nachfolgenden Satz desselben Absatzes im Schriftsatz des Beklagten vom 19.01.2001 ergibt. Damit kann die Beantwortung der Fragen offen bleiben, welche Partei die Beweislast bezüglich des Zugangs bzw. des Nichtzugangs des Schreibens des Arbeitsgerichts vom 25.10.2000 trifft und ob die von der Klägerin am 29.11.2000 abgegebene eidesstattliche Versicherung als Beweismittel ausreicht.

Im weiteren Verlauf des Geschehens kann der Klägerin kein Nachlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Nach Erhalt des Schreibens des Arbeitsgerichts W... vom 18.12.2000 ist sie bereits am 21.12.2000 bei der Rechtsantragstelle erschienen, um die richtige Vertretungsbehörde anzugeben.

(c)

Damit sind die Verzögerungen bis zur wirksamen Zustellung am 28.12.2000 weit überwiegend nicht von der Klägerin zu vertreten. Trotz des langen Zwischenraums zwischen Fristablauf (17.10.2000) und Zustellung der Klageschrift (28.12.2000) und der der Klägerin zuzurechnenden Verzögerung im Umfang von (maximal) elf Tagen liegt eine demnächstige Zustellung vor. Die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG gilt damit als gewahrt.

3.

Die Klägerin hat den Antrag auf nachträgliche Zulassung stets nur hilfsweise gestellt. In den Niederschriften vom 29.11.2000 und 21.12.2000 und im Schriftsatz des Klägerinvertreters vom 19.07.2001 erfolgte dies ausdrücklich. In den im Beschwerdeverfahren von dem Klägerinvertreter eingereichten Schriftsätzen vom 31.08.2001 und 27.09.2001 erfolgte dies konkludent, da der Klägerinvertreter in beiden Schriftsätzen die Meinung vertreten hat, die Klagefrist des § 4 KSchG sei gewahrt worden, ein Antrag auf nachträgliche Zulassung zwingend aber die Verspätung voraussetzt. Im Übrigen ist der Antrag auf nachträgliche Zulassung auch ohne ausdrückliche oder konkludente Erklärung stets ein Hilfsantrag für den Fall, dass die Kündigungsschutzklage verspätet ist (h.M., z.B. BAG, DB 84, 1835; Schaub, a.a.O., § 136 II 4).

Da die Klageerhebung rechtzeitig erfolgte, ist die Rechtsbedingung nicht eingetreten, so dass der Antrag auf nachträgliche Zulassung rechtlich nicht existent geworden ist. Er ist damit auch nicht zu verbescheiden.

Nachdem das Erstgericht den Antrag auf nachträgliche Zulassung zurückgewiesen hat, ist der Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und zur Klarstellung festzustellen, dass die Kündigungsschutzklagen rechtzeitig erhoben worden sind.

C.

Als Unterlegener hat der Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

D.

Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

Zurück