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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 02.07.2004
Aktenzeichen: 7 TaBV 19/04
Rechtsgebiete: GG, ArbGG


Vorschriften:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
ArbGG § 98
1. Das Schutzprinzip des gesetzlichen Richters im Rechtsmittelverfahren (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) kann erst dann wirksam werden, wenn ein Rechtsmittel bei einem Rechtsmittelgericht eingeht.

2. Der gesetzliche Richter des Rechtsmittelverfahrens kann damit nicht schon dadurch entzogen werden, dass der im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren erstinstanzlich unterlegene Beteiligte sofort nach Verkündung der Endentscheidung Beschwerde zu Protokoll des Arbeitsgerichts einlegt und der erstinstanzliche Richter die Beschwerde nicht unverzüglich dem LAG vorlegt.

3. Lehnen beide Beteiligte im Bestellungsverfahren des § 98 ArbGG den jeweils von der Gegenseite benannten, objektiv geeigneten Kandidaten für den Vorsitz einer Einigungsstelle ohne Mitteilung nachvollziehbarer Gründe ab und können sich die Beteiligten auf einen dritten Kandidaten nicht verständigen, hat das Beschwerdegericht den vom Erstgericht bestellten Einigungsstellenvorsitzenden zu bestätigen.


IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

7 TaBV 19/04

in dem Rechtsstreit

Die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Prof. Dr. Dr. Holzer-Thieser aufgrund der Anhörung vom 02. Juli 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 21.04.2004 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 21.04.2004 - Az. 3 BV 36/04 - wird verworfen. 2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 11.05.2004 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 21.04.2004 - Az. 3 BV 36/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch um die Person des bzw. der Vorsitzenden einer zur Regelungsthematik "alternatives Entlohnungssystem Leistungsträger" einzurichtenden Einigungsstelle.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den ausführlichen Abschnitt A. der Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 21.04.2004 (Bl. 65 f. d.A.) Bezug genommen.

Am Ende des Anhörungstermins beim Arbeitsgericht Nürnberg vom 21.04.2004 hat der Vorsitzende der Kammer 3 des Arbeitsgerichts Nürnberg einen Beschluss verkündet, mit dem unter anderem Frau C... als Vorsitzende der Einigungsstelle bestellt worden ist. Im Anschluss an die Verkündung hat der Vertreter der Antragsgegnerin zu Protokoll Beschwerde eingelegt. Am 26.04.2004 hat der Vorsitzende der Kammer 3 verfügt, dass die Akte dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Zustellung des (voll abgesetzten) Beschlusses zugeleitet und dem Landesarbeitsgericht vorgelegt werde (Bl. 72, 72 R d.A.). Noch am 26.04.2004 hat die Urkundsbeamtin die Beschlussausfertigungen zur Post gegeben und verfügt, dass die Akte dem Kostenbeamten vorgelegt werde. Dieser hat seine kostenrechtliche Prüfung am 29.04.2004 vorgenommen. Am 29.04.2004 ist die Akte beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangen und von der dazu zuständigen Mitarbeiterin des Landesarbeitsgerichts Nürnberg der Kammer 7 zugeteilt worden (Az. 7 TaBV 19/04). Die beiden letzten vor dem 29.04.2004 eingegangenen Beschlussbeschwerden wurden am 19.04.2004 der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg und am 28.04.2004 der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg zugeteilt. Am 29.04.2004 ist beim Landesarbeitsgericht Nürnberg nur die streitgegenständliche Beschlussbeschwerde eingegangen.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 21.04.2004 ist der Antragsgegnerin am 27.04.2004 zugestellt worden.

Mit begründetem Schriftsatz ihrer rechtsanwaltschaftlichen Vertreter vom 11.05.2004, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tag eingegangen, hat die Antragsgegnerin erneut Beschwerde eingelegt. Auch diese Beschwerde ist unter dem Az. 7 TaBV 19/04 der 7. Kammer zugeteilt worden. Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Antragsgegnerin aus, ihr sei der gesetzliche Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG entzogen, denn der Erstrichter habe nicht unverzüglich nach der zu Protokoll erklärten Beschwerde die Akte dem Landesarbeitsgericht Nürnberg vorgelegt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Erstrichter mit der Vorlage zugewartet habe, bis eine Kammerzuständigkeit beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eröffnet worden sei, bei der er habe davon ausgehen können, dass dessen Vorsitzender seine Entscheidung bestätigen würde. Im Übrigen besitze Frau C... nicht ihr Vertrauen, sie sei vom Antragsteller vorgeschlagen worden. Sie selbst schlage den VRiLAG D... vor.

Die Antragsgegnerin beantragt:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 21.04.2004, Az. 3 BV 36/04 wird abgeändert, soweit die C... zur Vorsitzenden einer Einigungsstelle über die Regelungsthematik "alternatives Entlohnungssystem Leistungsträger" bestellt wird.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Er trägt vor, er halte Frau C... für geeignet, den Einigungsstellenvorsitz zu übernehmen. Gegen den VRiLAG D... habe er Einwendungen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 11.05.2004 (Bl. 77 f. d.A.), 11.06.2004 (Bl. 100 ff. d.A.) und 30.06.2004 (Bl. 126 d.A.) sowie den Schriftsatz des Antragstellers vom 25.05.2004 (Bl. 84 - 86 d.A.) Bezug genommen.

B.

I. Der Vorsitzende der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg ist der zur Entscheidung über die Beschwerden berufene gesetzliche Richter im Sinn des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. 1.

Die Gesetzlichkeit des Richters wird maßgeblich durch den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts bestimmt (h.M., z.B. Jarass/Pieroth, GG-Kommentar, 7. Aufl., Rdnr. 6 zu Art. 101). Die Zuteilung der beiden Beschwerden an die 7. Kammer ist entsprechend den Regelungen des Richterlichen Geschäftsverteilungsplans des Landesarbeitsgerichts Nürnberg für das Jahr 2004 korrekt erfolgt. a) Die zu Protokoll des Arbeitsgerichts Nürnberg am 21.04.2004 erhobene Beschwerde ist am 29.04.2004 beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangen. Maßgeblich für die Verteilung ist nach Nr. 3.2 des Geschäftsverteilungsplans der Eingang der Beschwerde, wobei es auf den Eingang beim Landesarbeitsgericht Nürnberg ankommt. Letzteres ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut des Geschäftsverteilungsplans, aber aus den die Beschwerde regelnden formell-gesetzlichen Bestimmungen.

Gegen die angegriffene Entscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 21.04.2004 findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt (§ 98 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). § 98 Abs. 2 Satz 3 ArbGG verweist auf § 87 Abs. 2 ArbGG, der bestimmt, dass die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften über die Einlegung der Berufung entsprechend gelten. Für das Berufungsverfahren verweist § 64 Abs. 6 ArbGG auf die Vorschriften der ZPO über die Berufung. § 518 ZPO regelt, dass "die Berufung durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt (wird)".

Damit war mit der Erklärung der Beschwerde zu Protokoll des Arbeitsgerichts Nürnberg die Beschwerde noch nicht eingelegt, sondern es war dies nur eine vorbereitende Rechtsmittelerklärung verbunden mit der Bitte an das Arbeitsgericht, die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Nürnberg vorzulegen.

Die Einlegung der Beschwerde erfolgte demnach erst am Tag des Eingangs der Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Nürnberg (29.04.2004).

Gemäß Nr. 3.2 des Geschäftsverteilungsplans war die zu Protokoll des Arbeitsgerichts Nürnberg erklärte Beschwerde der Kammer zuzuteilen, die ihrer Ordnungszahl nach auf die Kammer folgt, der die zuletzt eingegangene Beschwerde zugeteilt worden war. Da die letzte Beschwerde am 28.04.2004 der 6. Kammer zugeteilt worden war, war die Zuteilung der zu Protokoll des Arbeitsgerichts Nürnberg erklärten Beschwerde an die 7. Kammer ordnungsgemäß.

Für die Frage der Zuteilung ist - entgegen der Meinung der Antragsgegnerin - ohne Bedeutung, ob die Beschwerde zulässig erhoben ist. Allein das Beschwerdegericht ist dazu berufen, über die Zulässigkeit zu entscheiden, dazu ist die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen.

Da es für die Zuteilung von Beschwerdesachen allein auf den Eingang beim Landesarbeitsgericht Nürnberg ankommt, kann - entgegen der Meinung der Antragsgegnerin - auch kein Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters darin gesehen werden, dass die Beschwerde vom Erstgericht nicht schon vor dem 29.04.2004 vorgelegt worden ist. Wenn ein Beteiligter eines Beschlussverfahrens sofort nach der Beschlussverkündung entgegen den Verfahrensvorschriften, die eine Beschwerdeeinlegung beim Beschwerdegericht vorsehen, Beschwerde zu Protokoll einlegt, dann ersucht er damit die Mitarbeiter des Gerichts, gleichsam als sein Bote die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen. Wann die Vorlage erfolgt, fällt dann in den Risikobereich des Beschwerdeführers. Jedenfalls gibt es keine Vorschrift und keinen ungeschriebenen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die beim Arbeitsgericht eingelegte Beschwerde unverzüglich dem Landesarbeitsgericht vorgelegt werden müsste. Es ist sachgerecht, wenn die verkündete Entscheidung abgesetzt, die Entscheidung der Geschäftsstelle zur Versendung der Entscheidung an die Beteiligten zugeleitet, die Bearbeitung durch den Kostenbeamten durchgeführt und erst dann die Akte an das Beschwerdegericht weitergeleitet wird. Dies ist schon aus Kostengründen veranlasst, weil andernfalls zunächst die Akte an das Beschwerdegericht übersandt und zur abschließenden Sachbehandlung in erster Instanz unmittelbar danach wieder zurückgegeben werden müsste. Damit kann im vorliegenden Fall auch nicht der gesetzliche Beschwerderichter durch Handlungen des Erstgerichts entzogen worden sein. Der Schutz des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt erst ein, wenn das Rechtsmittel beim Rechtsmittelgericht eingegangen ist.

Im Übrigen hat sich - entgegen den Überlegungen der Antragsgegnerin - die Handlungsweise des erstinstanzlichen Richters im vorliegenden Fall nicht auf die Verteilung ausgewirkt. Der erstinstanzliche Richter hat am 26.04.2004 verfügt, die Akte dem Landesarbeitsgericht vorzulegen (Bl. 72 R d.A.). Zwischen dem 21.04. und dem 27.04.2004 war beim Landesarbeitsgericht Nürnberg keine Beschwerdesache eingegangen. Es hat also bis zum 26.04.2004 keinen Wechsel hinsichtlich der für eine neu eingehende Beschwerdesache zuständige Kammer gegeben. Für den erstinstanzlichen Richter war am 26.04.2004 auch nicht absehbar, wann die Mitarbeiter des Arbeitsgerichts Nürnberg die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht vorlegen würden und ob zwischen dem 26.04.2004 und der Vorlage an das Landesarbeitsgericht noch eine andere Beschwerdesache beim Landesarbeitsgericht eingehen würde. Eine missbräuchliche Ausnutzungsmöglichkeit durch den Erstrichter scheidet bei dieser Sachlage damit aus.

Nur zur Abrundung sei ausgeführt, dass auch die übrigen, mit der Bearbeitung der Akte befassten Mitarbeiter des Arbeitsgerichts Nürnberg korrekt und zügig gehandelt haben. Die Geschäftsstellenverwalterin hat den Beschluss vom 21.04.2004 am 26.04.2004 zur Zustellung erhalten und noch am selben Tag zur Post gegeben. Der Kostenbeamte hat die Akte bereits am 29.04.2004 geprüft. Noch am 29.04.2004 ist die Akte beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangen.

b) Die Beschwerde vom 11.05.2004 war gemäß Nr. 3.5 Abs. 1 Satz 2 des Geschäftsverteilungsplans ebenfalls der 7. Kammer zuzuteilen. Nach dieser Regelung ist dann, wenn gegen denselben Beschluss eine weitere Beschwerde eingelegt wird, die weitere Beschwerde der Kammer zuzuteilen, der bereits die erste Beschwerde zugeteilt worden ist. 2. Die Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Landesarbeitsgerichts Nürnberg sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere besteht hinsichtlich der vorliegend einschlägigen Bestimmungen eine Unverbindlichkeit nicht deshalb, weil nicht geregelt ist, wie bei erstinstanzlich zu Protokoll erklärten Beschwerden zu verfahren ist. Der Geschäftsvertei- lungsplan des Landesarbeitsgerichts Nürnberg kann nicht regeln, wie sich Mitarbeiter anderer Gerichte zu verhalten haben. 3. Damit sind die Beschwerden richtigerweise entsprechend dem gültigen Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts Nürnberg der 7. Kammer zugeteilt worden. 4. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei der Zuteilung der Beschwerden gegen sonstige Rechtsgrundlagen verstoßen worden ist. II. Für die Entscheidung ist der Vorsitzende der Kammer ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zuständig (§ 98 Abs. 2 Satz 3 ArbGG). III. Die zu Protokoll des Arbeitsgerichts Nürnberg am 21.04.2004 erklärte Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 89 Abs. 1 ArbGG hat die Beschwerdeeinlegung durch eine von einem Rechtsanwalt oder einem Verbandsvertreter unterzeichnete Beschwerdeschrift zu erfolgen. An diesen Voraussetzungen fehlt es, so dass die Beschwerde zu verwerfen ist (§ 89 Abs. 3 Satz 1 ArbGG). IV. Die Beschwerde vom 11.05.2004 ist unbegründet.

1. Es kann die Prüfung der Frage dahinstehen, ob das Beschwerdegericht die Erstentscheidung nur auf Ermessensfehler hin prüfen darf oder ob es eine eigene neue Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. zum Meinungsstand Germelmann/Matthes/Prütting/ Müller-Glöge, ArbGG-Kommentar, 4. Aufl., Anm. 41 zu § 98). Denn auch dann, wenn zugunsten der Antragsgegnerin angenommen wird, das Beschwerdegericht habe eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, ist die Erstentscheidung nicht zu beanstanden. 2. Maßgebend für die Besetzung des Einigungsstellenvorsitzes ist zum einen, dass der Vorsitzende Gewähr für eine neutrale Verhandlungsführung und Entscheidungsfindung bietet und zum anderen, dass eine zügige Durchführung des Einigungsstellenverfahrens bei angemessenen Kosten erwartet werden kann. All diese Voraussetzungen sind bei einem Einigungsstellenvorsitz durch C... erfüllt.

a) Ein Einigungsstellenvorsitzender muss die Gewähr für eine neutrale Verhandlungsführung und Entscheidungsfindung bieten. Dies setzt ein diesbezügliches Vertrauen beider Betriebspartner voraus. Werden von einem der Beteiligten nachvollziehbare, stichhaltige Gründe für das Fehlen eines solchen Vertrauens vorgetragen, darf der von der anderen Seite vorgeschlagene Kandidat gerichtlicherseits nicht bestellt werden.

Die Antragsgegnerin hat auch in der Beschwerdeinstanz keine nachvollziehbaren Gründe genannt, warum die vom Antragsteller vorgeschlagene C... keine Gewähr für eine neutrale Verhandlungsführung und Entscheidungsfindung bieten sollte. Der bloße Hinweis der Antragsgegnerin, Frau C... sei von der Antragstellerseite vorgeschlagen worden und besitze nicht das Vertrauen der Antragsgegnerin, reicht hierfür nicht aus. Frau C... ist dem Vorsitzenden der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg als erfahrene, ruhige und auf Ausgleich hinwirkende Richterin bekannt. b) Auch der weitere Einwand der Antragsgegnerin gegen eine Bestellung von Frau C..., wegen deren auswärtiger Dienststelle seien höhere Kosten und terminliche Schwierigkeiten zu erwarten, ist nicht nachvollziehbar. Frau C... hat ihren Erstwohnsitz in Fürth, wie das Erstgericht festgestellt hat, und wird damit keine höheren Fahrtkosten als ein an einem Nürnberger Gericht tätiger Richter verursachen. Im Übrigen kann in der mit Frau C... abzuschließenden Honorarvereinbarung festgeschrieben werden, dass Fahrkosten nicht erstattet werden bzw. Fahrtkosten auf die Kosten eines an einem Nürnberger Gericht tätigen Richters begrenzt werden.

Auch ist nicht erkennbar, dass sich terminliche Schwierigkeiten deshalb ergeben könnten, weil Frau C... beim Arbeitsgericht Weiden beschäftigt ist. c) Der von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Richter am Landesarbeitsgericht D... ist ebenfalls für den Einigungsstellenvorsitz als geeignet anzusehen, nachdem der Antragsteller gegen ihn nur unsubstantiierte und damit unbeachtliche Einwendungen erhoben hat. Sind beide von den Beteiligten vorgeschlagenen Kandidaten gleich geeignet und können sich die Beteiligten nicht - wie im vorliegenden Fall - auf eine dritte Person verständigen, ist im Beschwerdeverfahren demjenigen Kandidaten der Vorzug zu geben, den das Erstgericht bestimmt hat. Denn die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, Frau C... zu bestellen, stellt für Frau C... eine stärkere Beeinträchtigung ihres Ansehens dar als die Nichtbestellung des bisher nicht berücksichtigten Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht D.... 3. Damit erweist sich die angegriffene Entscheidung im Ergebnis als richtig und ist die Beschwerde vom 11.05.2004 zurückzuweisen. C.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt (§ 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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