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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 17.12.2004
Aktenzeichen: 8 TaBV 14/04
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 98
BetrVG § 118
Es besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Auswahl von Tendenzträgern (hier: Redakteure) zur Teilnahme an einer außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme, die die Managementfähigkeiten schulen soll und damit eine höhere Qualifikation bewirken soll. Bei dieser Auswahl nimmt der Tendenzträger zugleich eine Weichenstellung für die Tendenzbestimmung vor.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS

8 TaBV 14/04

in dem Beschlussverfahren

wegen Mitbestimmung

Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Nürnberg Bonfigt und die ehrenamtlichen Richter Steigerwald und Beigel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 03.02.2004, Aktenzeichen 2 BV 32/03, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Entsendung von Redakteurinnen/Redakteuren zu einem Seminar "Medien-Manager"" zusteht.

Die Antragsgegnerin betreibt einen Zeitungsverlag und teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 16.01.2003 (Bl. 5 f. d.A.) mit, dass drei Redakteure an dem Qualifizierungsprogramm "Medien-Management 2003" mit dem Inhalt wie in Blatt 6 d.A. ausgeführt, teilnehmen. Eine Zustimmung hierzu holte sie nicht ein.

Der antragstellende Betriebsrat ist der Auffassung, ihm stehe insoweit ein Mitbestimmungsrecht nach § 98 BetrVG zu. Es fehle der Maßnahme an der Tendenzbezogenheit, auch wenn die Antragsgegnerin ein Tendenzbetrieb sei und die betroffenen Redakteure Tendenzträger. Das Seminar habe nach ihrem Ziel, Modulgegenstand und Teilnehmervorqualifikation eindeutig mit der Tendenz der Antragsgegnerin nichts zu tun, es handle sich vielmehr um ein allgemeines Managerseminar, wobei das vermittelte Wissen von jeder Führungsperson in jedem Unternehmen beherrscht werden müsse. Die Pressefreiheit werde dadurch nicht berührt.

Die Antragsgegnerin ist dagegen der Auffassung, dem Betriebsrat stehe kein Mitbestimmungsrecht zu, da es sich um eine tendenzrelevante Maßnahme handle. Wenn sie leitende Redakteure für Qualifizierungsmaßnahmen auswähle, dann deshalb, weil diese Redakteure in der Lage seien, in Vertretung der Antragsgegnerin zuverlässig an der Verwirklichung der von ihr vorgegebenen Tendenz mitzuarbeiten. Leitende Redakteure in Tageszeitungen seien ohne hinreichende Managementfähigkeiten nicht mehr in der Lage, ihre Aufgabe als Redaktionsleiter zu erfüllen. Sie müssten zur Verwirklichung der vorgegebenen Tendenz der Zeitung wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen, hätten Budgetverantwortung, bestimmten die journalistische Arbeitsorganisation und seien an journalistischen Strategieentscheidungen mitbeteiligt.

Das Arbeitsgericht Würzburg hat den Antrag auf Feststellung, dass dem Antragsteller bei der Entsendung von Redakteurinnen/Redakteuren zu einem solchen Seminar ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 98 BetrVG zustehe, abgelehnt.

Das Arbeitsgericht hat im Wesentlichen hierzu vorgetragen, dass bezüglich dieser Maßnahme eine Tendenzbezogenheit gegeben sei. Bei Ausbildung von Tendenzträgern scheide eine Mitbestimmung des Betriebsrates aus, da sich der Tendenzcharakter eines Betriebes auch in der Auswahl von Tendenzträgern für weiterführende Bildungsmaßnahmen ausdrücke.

Gegen diesen Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 03.02.2004, den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 19.02.2004, haben diese mit Schriftsatz vom 16.03.2004, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tage, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17.05.2004, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tage, begründet, wobei die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 19.05.2004 verlängert war.

In der Beschwerde hat der antragstellende Betriebsrat seine bisherige Rechtsansicht weiter aufrechterhalten und insbesondere vorgetragen, dass die Themen der streitgegenständlichen Berufsbildungsmaßnahme allesamt tendenzneutral seien. Das Seminar richte sich nach seinem Inhalt auch an Nichttendenzträger und habe deshalb mit Tendenzverwirklichung nichts zu tun. Beteiligungsrechte des Betriebsrats seien aber nur dann ausgeschlossen, wenn es sich im konkreten Einzelfall um eine tendenzbezogene Maßnahme handle und die geistig-ideelle Zielsetzung des Unternehmens und deren Verwirklichung durch die Beteiligung des Betriebsrats verhindert oder jedenfalls ernsthaft beeinträchtigt werden könne. Im vorliegenden Falle fehle es bei der Entsendung zu der streitgegenständlichen Berufsbildungsmaßnahme schon am Tendenzbezug.

In der Beschwerde hat deshalb der Beschwerdeführer beantragt:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg, Az. 2 BV 32/03, vom 03.02.2004 wird abgeändert und festgestellt, dass dem Antragsteller bei der Entsendung von Redakteurinnen/Redakteuren durch die Antragsgegnerin zu einem Seminar, das nach Ziel, Teilnehmervorqualifikation und Modulen wie folgt beschrieben ist:

1. Seminarziel:

Vermittlung unfassender Kompetenz in Management, Medien und Führung sowie Förderung des verlagsgruppenweiten Netzwerks zwischen den Teilnehmern, um Austausch und Zusammenarbeit zu ermöglichen.

2. Teilnehmervorqualifikation:

Die Teilnehmer bringen unterschiedliche Vorqualifikationen mit und kommen aus allen Unternehmensbereichen (Verkauf, Marketing, Redaktion, Lektorat, Controlling, Assistenz, Herstellung, Druck u.a.).

3. Module:

- Modul I: Generalmanagement I

- Modul II: Generalmanagement II

- Modul III: Medien und Marketing

- Modul IV: Controlling/Medienwirkung

- Modul V: Führung und Kommunikation

ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 98 BetrVG zusteht.

Die Antragsgegnerin dagegen hat beantragt,

die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 03. Februar 2004, Az. 2 BV 32/03, zurückzuweisen.

Sie bleibt bei ihrer bisher vorgetragenen Rechtsansicht, dass es sich bei der Entsendung der Redakteure zu einem externen Qualifizierungsprogramm Medien-Manage-ment um eine tendenzbezogene Maßnahme handle. Um die Freiheit des Tendenzunternehmens verwirklichen zu können, müsse das Tendenzunternehmen über die Weiterentwicklung der Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Redakteure im Hinblick auf deren künftigen Einsatz entscheiden können und eine Mitbestimmung des Betriebsrats in diesem Bereich würde diese Freiheit ernstlich beeinträchtigen.

Die Beteiligten tragen übereinstimmend vor, dass in Zukunft Seminare mit vergleichbarem Inhalt im Streit stehen können.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Ziffer I. der Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Würzburg und insbesondere die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen und gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer weiteren Darstellung des Sachverhaltes insoweit abgesehen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats zu Recht abgewiesen, wonach ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Entsendung von Redakteuren und Redakteurinnen zu einem Seminar bestehe, das nach "Ziel, Teilnehmervorqualifikation, Modulen" wie folgt beschrieben ist:

1. Seminarziel:

Vermittlung unfassender Kompetenz in Management, Medien und Führung sowie Förderung des verlagsgruppenweiten Netzwerks zwischen den Teilnehmern, um Austausch und Zusammenarbeit zu ermöglichen.

2. Teilnehmervorqualifikation:

Die Teilnehmer bringen unterschiedliche Vorqualifikationen mit und kommen aus allen Unternehmensbereichen (Verkauf, Marketing, Redaktion, Lektorat, Controlling, Assistenz, Herstellung, Druck u.a.).

3. Module:

- Modul I: Generalmanagement I

- Modul II: Generalmanagement II

- Modul III: Medien und Marketing

- Modul IV: Controlling/Medienwirkung

- Modul V: Führung und Kommunikation.

Auf die zutreffenden Gründe des Erstgerichts wird verwiesen und um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einem nochmaligen Eingehen auf alle Gesichtspunkte abgesehen. Ergänzend, insbesondere im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Beteiligten wird aber noch Folgendes vorgetragen:

Das Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag ist vorliegend zu bejahen, da zwar eine abgeschlossene Maßnahme im Zeitpunkt des Beschlusses vorliegt, das konkrete Seminar 2003 ist 2004 beendet worden, hier aber dennoch nicht eine abstrakte Rechtsfrage geklärt werden soll. Aufgrund des Vortrags der Parteien ist nämlich zu erwarten, dass künftig gleichartige Seminare angeboten werden und Redakteure zu diesen Seminaren geschickt werden sollen, so dass auch künftig die Streitfrage unter den Beteiligten wieder auftreten wird. Das bedeutet, dass der Antragsteller vorliegend über den bereits abgeschlossenen Einzelfall hinaus ein Interesse an der Entscheidung über die strittige Rechtsfrage hat und deshalb das Feststellungsinteresse zu bejahen ist (BAG, AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979, AP Nr. 3 zu § 81 ArbGG 1979, Erfurter Kommentar Eisemann, 4. Aufl., § 81 ArbGG Nr. 8). Es ist deshalb zu erwarten, dass durch die begehrte Feststellung eine Auseinandersetzung in künftigen gleichgelagerten Fällen vermieden wird.

Bei der Entsendung von Redakteuren zu dem oben genannten Seminar ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausgeschlossen, wie das Arbeitsgericht überzeugend dargelegt hat. Die Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren ihre jeweiligen Rechtsstandpunkte beibehalten und neue, entscheidungserhebliche Tatsachen nicht vorgetragen. Das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend klargestellt, dass die vorgenannte Maßnahme nicht tendenzneutral ist, da die Ausübung des Beteiligungsrechtes des Antragstellers vorliegend die Tendenzverwirklichung ernsthaft beeinträchtigen kann. Unstreitig ist insoweit, dass ein Tendenzbetrieb vorliegt und die zu dem Seminar entsandten Redakteure Tendenzträger sind. Die streitgegenständliche Maßnahme ist auch als tendenzbezogen zu bewerten.

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (1 BVR 81/76, AP Nr.14 zu § 118 BetrVG) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 1 ABR 22/86, 1 ABR 33/89, 1 ABR 8/93) ergibt sich Folgendes:

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wird durch § 118 Abs. 1 BetrVG nicht schon dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine tendenzbezogene Maßnahme handelt, es ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine tendenzbezogene Maßnahme handelt und die geistig-ideelle Zielsetzung des Unternehmens und deren Verwirklichung (hier die verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit) durch die Beteiligung des Betriebsrats verhindert, jedenfalls ernsthaft beeinträchtigt werden kann. Die Pressefreiheit des Verlegers und damit auch seine Freiheit, die Tendenz seiner Zeitschrift festzulegen, beizubehalten und zu ändern und diese Tendenz zu verwirklichen, soll vor einer Beeinträchtigung durch betriebliche Mitbestimmungsrechte abgeschirmt werden. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats in Presseunternehmen müssen dabei aber nur insoweit zurücktreten, wie durch ihre Ausübung die Freiheit des Verlegers zu den Tendenzbestimmungen und Verwirklichung ernsthaft beeinträchtigt und damit das Grundrecht der Pressefreiheit verletzt werden kann, wenn also bei einer Verweigerung der Zustimmung die Freiheit des Tendenzunternehmens zur Tendenzbestimmung und Verwirklichung ernsthaft beeinträchtigt und damit das Grundrecht der Pressefreiheit verletzt werden kann. Daher gewährt die Pressefreiheit dem Verleger einer Tageszeitung nicht nur das Recht, Richtung und Ausgestaltung einer Zeitung zu bestimmen, sondern auch das Recht, darüber zu bestimmen, durch welche an der Gestaltung der Zeitung beteiligten Mitarbeiter der jeweilige Inhalt der Zeitung gestaltet werden soll. Dies ist aber jeweils abhängig von den Kenntnissen und Erfahrungen des einzelnen Redakteurs. Bei der Entscheidung, dass bestimmte Redakteure ihre Kenntnisse und Erfahrungen erweitern sollen, damit sie an leitenden Positionen daran mitwirken, dass der Inhalt der Zeitung der vom Verleger zu verantwortenden Tendenz entspricht, handelt es sich somit um eine mitbestimmungsfreie Entscheidung zur Verwirklichung und Verfolgung der Tendenz der Zeitung. Dies gilt auch dann, wenn leitende Redakteure an Tageszeitungen im Hinblick auf ihre Managementfähigkeiten geschult werden, um ihre Aufgaben als Redaktionsleiter erfüllen zu können. Zur Verwirklichung der vorgegebenen Tendenz gehört auch die Erkennung wirtschaftlicher Zusammenhänge, die Tragung von Budgetverantwortung und die Mitwirkung an journalistischen Strategieentscheidungen. Ebenso wie die Freiheit der Entscheidung über den jeweiligen Einsatz eines Redakteurs und die Zuweisung konkreter Aufgaben an ihn zur Verwirklichung und Verfolgung der Tendenz gehört, gehört auch die Entscheidung, Redakteure für eine außerbetriebliche Bildungsmaßnahme zu entsenden, die die Fähigkeit zum Marketing-Manage-ment bzw. Management als Zeitungsmacher schulen sollen, hierzu. Dies muss jedenfalls für Bildungsmaßnahmen wie der vorliegenden gelten, die zur Förderung von Kenntnissen und Fähigkeiten führen, die letztlich eine höhere Qualifikation der Tendenzträger bewirken sollen, um damit Einfluss auf die geistig ideelle Zielsetzung des Unternehmens nehmen zu können. Dies ist jedenfalls bei den streitgegenständlichen Management-Seminaren zu bejahen. Mit der Auswahl der Tendenzträger zur Teilnahme an solchen Bildungsmaßnahmen nimmt der Tendenzträger zugleich eine Weichenstellung für die Tendenzbestimmung vor. Nicht entscheidungserheblich ist dabei, dass auch Nichttendenzträger an einer solchen Bildungsmaßnahme teilnehmen können. Dadurch allein wird die Maßnahme für den Tendenzbetrieb nicht neutral. Ob das Mitbestimmungsrecht gegebenenfalls auch zu bejahen ist, wenn es bei der Entsendung von Tendenzträgern zu Bildungsmaßnahmen lediglich um die Vermittlung von allgemeinen Fertigkeiten und Fähigkeiten geht, die keinen Bezug zur Tendenz (hier Pressefreiheit) haben, kann dahinstehen. Bei der vorliegenden Bildungsmaßnahme wird nicht nur Allgemeinwissen geschult und vertieft, sondern es werden (Management-)Fähigkeiten geschult, die jedenfalls dann zu Einfluss auf die zukünftigen Aufgaben der Tendenzträger in leitender Position führen können. Damit ist die Bildungsmaßnahme insoweit nicht mehr tendenzneutral.

Soweit ersichtlich, wird diese Rechtsansicht, dass bei der Ausbildung von Tendenzträgern ein Mitbestimmungsrecht nach § 98 BetrVG nicht besteht, auch von der überwiegenden Zahl der Kommentare geteilt (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Aufl., Rdnr. 24 zu § 118 BetrVG; Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz Fabrizius/Weber, 7. Aufl., § 118 Anm. 201; Richardi, BetrVG § 118 Anm. 159). Auch hier wird klargestellt, dass bei der Ausbildung von Tendenzträgern eine Mitbestimmung des Betriebsrats ausscheidet, da sich der Tendenzcharakter eines Betriebs auch in der Auswahl von Tendenzträgern für weiterführende Bildungsmaßnahmen ausdrückt. Die vereinzelt vertretene Gegenmeinung (Richter, Der Betrieb 1981, 2661 f.; Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG 7. Aufl., § 118, 97), die im Übrigen für ihre Rechtsansicht keine weitere Begründung anführen, überzeugt dagegen nicht. In der Rechtsprechung ist diese Frage, soweit ersichtlich, bisher noch nicht entschieden.

Nach alledem hat das Arbeitsgericht zu Recht das Mitbestimmungsrecht verneint und den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts ist damit unbegründet.

Da das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsfrage bisher, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden hat, war die Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst.

Ende der Entscheidung

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