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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.06.2004
Aktenzeichen: 1 Sa 24/04
Rechtsgebiete: ATV-K, VersTV-G, ZPO


Vorschriften:

ATV-K § 38
ATV-K § 38 Satz 1
ATV-K § 38 Satz 1 Einleitungssatz
ATV-K § 39 Abs. 1 Satz 1
VersTV-G § 7 Abs. 4
ZPO § 256 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Sa 24/04

Verkündet am: 24.06.2004

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 10.12.2003 - Aktenzeichen: 5 Ca 1219/03 - wird kostenpflichtig zurück gewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer "zusätzlichen Umlage" nach § 38 Satz 1 Einleitungssatz des Tarifvertrags über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1.3. 2002 i. d. F. vom 12.3 2003 (ATV-K).

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1.4.1989 als Anästhesistin im Anstellungsverhältnis beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein städtisches Krankenhaus in kommunaler Trägerschaft. Auf das Rechtsverhältnis findet das Tarifwerk für Angestellte im öffentlichen Dienst im Verband kommunaler Arbeitgeber (BAT [VKA]) Anwendung. Die Klägerin erhält eine Vergütung nach Gruppe Ia, Stufe 12, des Vergütungstarifs BAT (VKA). Ferner werden ihr (u. a.) Bereitschaftsdienste und UK-Dienste gesondert vergütet.

§ 38 Satz 1 ATV-K hat in der Fassung vom 12.3.2003 den folgenden Inhalt:

"Abweichend von § 26 Abs. 5 gilt für Beschäftigte, für die für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 7 Abs. 4 VersTV-G gezahlt wurde, Folgendes: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt die Summe aus Endgrundvergütung und Familienzuschlag einer/eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT (VKA) bzw. BAT-O (VKA) - jährlich einmal einschließlich der Zuwendung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält - übersteigt, ist in diesem Arbeitsverhältnis zusätzlich eine Umlage in Höhe von 9 v. H. des übersteigenden Betrags vom Arbeitgeber zu zahlen."

§ 39 Abs. 1 Satz 1 ATV-K erklärt diese Bestimmung für seit dem 1.1.2002 gültig. Nach § 7 Abs. 4 VersTV-G gilt: "Übersteigt das monatliche zusatz-versorgungspflichtige Entgelt (Absatz 5) die Summe aus Endgrundvergütung und Ortszuschlag eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT (VKA) bzw. - im Beitrittsgebiet - BAT-O (VKA) - jährlich einmal einschließlich der Zuwendung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält -, ist eine zusätzliche Umlage in Höhe von 9 v. H. des übersteigenden Betrags zu entrichten. Die zusätzliche Umlage trägt der Arbeitgeber."

In den Monaten Januar 2001 bis Dezember 2002 leistete die Klägerin ausweislich ihrer Vergütungsabrechnungen folgende Bereitschaftsdienste:

- Bereitschaftsdienst Gruppe B im Umfang von monatlich 16 Stunden in den Monaten 03, 05, 06, 07, 08, 09, 10 des Jahres 2001 sowie in den Monaten 02, 04, 05, 06, 07, 09, 10 des Jahres 2002,

- Bereitschaftsdienst Gruppe C im Umfang von 50 bis 134,5 Stunden in den Monaten 01, 02, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10 des Jahres 2001 und in den Monaten 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 12 des Jahres 2002.

Zudem erhielt sie einen UK-Aufschlag von 1 bis 15 Tagen in den Monaten 01, 02, 04, 06, 07, 10, 11 des Jahres 2001 und in den Monaten 06, 07, 11, 12 des Jahres 2002.

Der Klägerin wurde daraufhin von Januar 2001 bis Dezember 2002 stets - mit Ausnahme der Monate März und Dezember 2001 - die zusätzliche Umlage nach § 7 Abs. 4 VersTV-G gezahlt. Diese wurde auf ihr Guthaben bei dem Versorgungswerk der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden angewiesen. Dabei erfolgte die Abrechnung und Auszahlung der geleisteten Bereitschafts- und UK-Dienste mit einer Verzögerung von zwei Monaten. Die im März und im Dezember 2001 nicht gezahlten zusätzlichen Umlagen hatten ihren Grund folglich darin, dass in den vorvergangenen Monaten (Januar und Oktober 2001) die Voraussetzungen für die erhöhten Verdienste nicht geschaffen wurden. Für den Arbeitsmonat Oktober 2001, der hinsichtlich der Mehrarbeit im Dezember 2001 abgerechnet wurde, ergab sich hierbei die Besonderheit, dass die Klägerin zwar Mehrarbeit in einem Umfang erbracht hatte, die eine Versorgungsumlage im Abrechnungsmonat 2001 gerechtfertigt hätte, jedoch mit Antrag vom 22.11.2001 die Vergütung der erbrachten Mehrarbeit im Oktober 2001 in Form von Freizeitausgleich begehrt und bewilligt erhalten hatte. Allein der Freizeitausgleich verhinderte, dass der Klägerin im Dezember 2001 die zusätzliche Umlage auch tatsächlich ausgezahlt wurde.

Im Februar 2003 untersuchte die Beklagte die Abrechnungen ihrer Angestellten auf die Bezugsberechtigung zur zusätzlichen Umlage nach § 38 Satz 1 ATV-K und ermittelte, dass die Klägerin im Dezember 2001 keine zusätzliche Umlage gutgeschrieben erhalten hatte. Sie entzog ihr deshalb die vom 1.1.2002 an die an das Versorgungswerk gezahlten zusätzlichen Umlagen. Ferner gewährte sie ihr auch in der Folgezeit die benannte Umlage nicht mehr. Sie bestreitet stattdessen die Berechtigung der Klägerin, zusätzliche Umlagen nach § 38 ATV-K beanspruchen zu können.

Die Klägerin begehrt nun die gerichtliche Feststellung, dass ihr grundsätzlich ein Anspruch auf die Zahlung der zusätzlichen Umlage nach § 38 Satz 1 Einleitungssatz ATV-K zusteht.

Sie hat vorgetragen:

Die Beklagte missverstehe den Regelungsgehalt des § 38 Satz 1 Einleitungssatz ATV-K, wenn sie meine, dass eine fortdauernde Gewährung der zusätzlichen Umlage nur im Falle der tatsächlich erfolgten Auszahlungen in den Monaten Dezember 2001 und Januar 2002 möglich und geboten sei. Der Inhalt der Regelung sei hingegen ein anderer. Maßgeblich komme es darauf an, dass die zusätzlichen Vergütungsbestandteile zum maßgeblichen Umstellungszeitraum auf das neue Regelungsmodell des ATV-K kontinuierlich über den Jahreswechsel 2001/02 erdient worden seien. Da die Klägerin zwischen Januar 2001 und Dezember 2002 so gut wie immer oberhalb der Bezugsgröße der Endstufe des BAT I nebst Ortszuschlag entlohnt worden sei, müsse in ihrem Fall die Regelung des § 38 ATV-K zweifelsfrei zur Anwendung kommen. Dass die Klägerin im November 2001 - in Unkenntnis der erst Monate später ausgehandelten - Tarifänderung einen Freizeitausgleich anstatt einer Barauszahlung der Bereitschaftsdienste begehrt habe, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen. Andernfalls wäre die zusätzliche Altersversorgung auf rechtswidrige Weise vom Zufall abhängig gemacht worden. Ferner müsse man in der nachträglichen Änderung der tariflichen Altersversorgung dann auch eine unzulässige Rückwirkung erblicken.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1.1.2002 die Zusatzumlage gemäß § 38 ATV-K i. V. m. § 76 der Satzung der Zusatzversorgungskasse zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Die Regelung des § 38 ATV-K sei als Übergangsregelung im Zusammenhang mit der Umstellung des alten auf das neue Zusatzversorgungssystem zu verstehen. Sie sei deshalb eng auszulegen. Ferner habe die ursprüngliche Fassung der Vorschrift maßgebliche Bedeutung, wonach es hieß, dass nur diejenigen Beschäftigten Anspruch auf die zusätzliche Umlage hätten, die "am 31.12.2001 schon und am 1.1.2002 noch" eine Umlage nach § 7 Abs. 4 VersTV-G tatsächlich erhalten hatten. Diese Fassung sei zwar im 2. Änderungstarifvertrag vom 12.3.2003 revidiert worden. Jedoch sei dies nur aus buchungstechnischen Gründen geschehen, da in der Angestelltenvergütung eine Auszahlung der Gehälter am 15. des Monats üblich sei und folglich eine Bezugnahme auf den 31. bzw. 1. des Monats wenig Sinn ergab. Die Änderung der Formulierung dahin, dass es für die Bezugsberechtigung auf den Erhalt der Zusatzumlage "für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch" anzukommen habe, beinhalte keine sachliche Änderung gegenüber dem vormaligen Text. Mithin könne allein entscheidend nur sein, dass auch im Dezember 2001 und im Januar 2002 die zusätzliche Umlage tatsächlich ausgezahlt wurde. Auf diese Weise verstünde im Übrigen auch die Praxis der zuständigen Versorgungskasse die maßgebliche Vorschrift.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 10.12.2003 stattgegeben. Es hat sich dabei auf eine Wortlautinterpretation des § 38 Satz 1 Einleitungssatz ATV-G gestützt, wonach allein entscheidend seien die "für" Dezember 2001 und "für" Januar 2002 gezahlten Umlagen. Da die Klägerin diese im Februar 2002 und im März 2002 unstreitig erhalten habe, sei der Tatbestand des tariflichen Anspruchs erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf das Urteil (Bl. 104 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 15.12.2003 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 9.1.2004, eingegangen bei dem Landesarbeitsgericht am gleichen Tage, die Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 13.2.2004, ebenfalls am gleichen Tag eingegangen, begründet.

Die Beklagte nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:

Die Klage sei bereits ihrer Antragstellung wegen bedenklich, da aufgrund der vorgeschriebenen Abführung der Arbeitgeberbeiträge auf die zusätzliche Altersversorgung an das Versorgungswerk nicht eine Feststellung der Zahlungspflicht "an die Klägerin" begehrt werden könne. Ferner könne die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben, denn die Tarifparteien hätten sich mit der Vereinbarung des § 38 Satz 1 ATV-K in zulässiger Weise auf einen Stichtag zur Übernahme der Versorgungspflichten aus dem alten in das neue Versorgungswerk geeinigt. Als maßgeblicher Zeitrahmen sei der Jahreswechsel 2001/2002 hervorgehoben worden. Allein in diesem Zeitraum sei der Anspruch auf die zusätzliche Umlage zu überprüfen. Für ihn sei durch die Tarifparteien für entscheidend erklärt worden, dass tatsächlich ein Zufluss der geschuldeten zusätzlichen Umlage statt gefunden habe. Nach diesem Zuflussprinzip würden die Tarifparteien seither die Regelung des § 38 Satz 1 ATV-K handhaben; es sei ferner Gegenstand des Rundschreibens der Beklagten vom 17.1.2003 und werde auch bei der Zuteilung der für die Altersversorgung maßgeblichen Versorgungspunkte angewandt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 10.12.2003 - Aktenzeichen: 5 Ca 1219/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil, nimmt Bezug auf ihren Vortrag in erster Instanz und trägt ergänzend vor:

Es sei an der Zulässigkeit der Klage nicht zu zweifeln. Der Feststellungsantrag betreffe in der Sache das maßgebliche Feststellungsinteresse, ohne an dem Umstand zweifeln zu lassen, dass der Zahlungsbetrag nach wie vor an die Versorgungskasse zu zahlen sei. Hinsichtlich der Auslegung des § 38 Satz 1 Einleitungssatz ATV-K sei an dem Ergebnis des Arbeitsgerichts nicht zu zweifeln. Der von den Tarifparteien in die Norm aufgenommene Zeitraum: Dezember 2001, Januar 2002, bezeichne keinen Stichtag, sondern eine Bewertungsfrist. Innerhalb dieses Zeitraums sei nicht - wie die Beklagte meint - auf den Zahlungszufluss, sondern auf die Erarbeitung der Vergütung abzustellen. Zudem sei von den Tarifparteien mit der Umstellung des Versorgungssystems auch keine sachliche Verschlechterung in der Bezugsberechtigung beabsichtigt gewesen; andernfalls müsse man die tarifliche Regelung als unzulässige Rückwirkung betrachten, da sie vom Februar 2002 bzw. vom März 2003 in die nach dem Dezember 2001 erdienten Versorgungsansprüche rückwirkend verschlechternd eingreife.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

A.

Die statthafte Berufung ist in zulässiger Frist und Form eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 1, 66, 64 Abs. 6 i. V. m. §§ 517, 519 ZPO).

B.

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

I.

Die Klage ist zulässig. Der Feststellungsantrag der Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Gegenstand der Klage ist die Feststellung der Reichweite des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses. Das Feststellungsinteresse der Klägerin richtet sich auf die gerichtliche Anerkennung der Pflicht der Beklagten als Arbeitgeberin, seit dem 1.1.2002 die zusätzliche Umlage nach § 38 Satz 1 ATV-K auf die Altersvorsorge der Klägerin zu zahlen, sofern die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs vorliegen. Ein effizienterer und einfacherer Weg der Rechtsverfolgung steht der Klägerin nicht offen. Die Beklagte ist als Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes in besonderer Weise an die Befolgung von Gesetz und Recht gebunden, so dass angenommen werden kann, dass allein durch die Feststellung der bestehenden Rechtspflicht eine fortwährende Leistungserbringung sicher gestellt ist (vgl. BAG, 2.12.1981, AP Nr. 52 zu § 22 BAT 1975; 20.2.1991, AP Nr. 157 zu § 22 BAT 1975).

II.

Die Klage ist zudem auch begründet. Die Klägerin hat einen grundsätzlichen Anspruch auf Gewährung der zusätzlichen Umlage nach § 38 Satz 1 Einleitungssatz ATV-K. Dieser Anspruch besteht seit dem 1.1.2002 und wird nicht durch die im Dezember 2001 unterbliebene Barauszahlung der im Oktober 2001 erarbeiteten Bereitschaftsdienste und auch nicht durch die darauf folgende unterbliebene Ausschüttung der zusätzlichen Umlage nach § 7 Abs. 4 VersTV-G beeinträchtigt.

1. Der Antrag der Klägerin ist bei sachgemäßer Auslegung in vollem Umfang begründet. Er bezieht sich auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Abführung der zusätzlichen Umlage gemäß § 38 Satz 1 ATV-K an das zuständige Versorgungswerk. Dies folgt aus einer sachgemäßen Antragsauslegung. Die Klägerin verlangt nicht allein die Feststellung einer Zahlungspflicht "an sich selbst", sondern begehrt die Feststellung einer an sie gerichteten Zahlung "gemäß § 76 der Satzung der Versorgungskasse". Diese Einschränkung des Antrags lässt erkennen, dass das Feststellungsbegehren auf die Feststellung der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung ausgerichtet ist. Eine Barzahlung an die Klägerin ist nicht Gegenstand der Feststellung. Ferner bezieht sich der Antrag auch nicht auf die Feststellung einer zukünftig dauerhaften Berechtigung zum Bezug der zusätzlichen Umlage, sondern lediglich auf die Feststellung, dass das Bezugsrecht nicht durch den Ausschlusstatbestand des Einleitungssatzes des Satzes 1 des § 38 ATV-K ausgeschlossen ist. Auch dies folgt aus sachgemäßer Interpretation des Antrags unter Berücksichtigung der klägerseitigen Begründung.

2. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 38 Satz 1 Einleitungssatz ATV-K sind zu Gunsten der Klägerin erfüllt. Dies ergibt sich aus einer sachgemäßen Auslegung der Vorschrift.

a) Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Auslegung von Gesetzen. Sie geht aus vom Tarifwortlaut und zieht in Betracht den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien und den damit von ihnen beabsichtigten Sinn und Zweck der Tarifvorschrift, sofern und soweit dieser in der Tarifnorm seinen Niederschlag gefunden hat (BAG, 12.9.1984, AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Ferner kann ergänzend auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, die praktische Tarifübung oder auch auf die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zurückgegriffen werden, wobei der Vorzug derjenigen Tarifauslegung gebührt, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, 21.7.1993, AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung).

b) Dem Wortlaut des § 38 Satz 1 Einleitungssatz ATV-K entsprechend kommt der Angestellten eine arbeitgeberfinanzierte, zusätzliche Umlage zu, wenn schon "für" Dezember 2001 und noch "für" Januar 2002 eine zusätzliche Umlage nach § 7 Abs. 4 VersTV-G gezahlt wurde. Die Wendung "für" bezeichnet hierbei eindeutig einen funktionalen Zusammenhang. Die Satzgestaltung: gezahlt "für" Dezember bzw. "für" Januar bedeutet bereits sprachlich nichts anderes als eine Zuordnung der erfolgten Zahlung. Gegenstand dieser Zuordnung ist der Grund der Zahlung, gewissermaßen dessen "Wofür". Dieser Zahlungsgrund liegt in dem Erfüllen der Voraussetzungen des Rechtsgrunds der Zahlungen. Die entsprechenden Voraussetzungen sind in § 7 Abs. 4 VersTV-G genannt. Sie verlangen, dass ein monatliches Entgelt über dem Höchstsatz der Vergütung nach der Gruppe I BAT erreicht wird. Der Bezugspunkt ist dabei das "Erdienen" der Entgeltansprüche in der entsprechenden Höhe. Dieser Bezugspunkt wird in der Regelung des § 38 Satz 1 Einleitungssatz ATV-K übernommen. Die Wendung "für" bringt sonach in dieser Bestimmung zum Ausdruck, dass in dem Monat Dezember 2001 wie auch im Monat 2002 die erhöhten Verdienstansprüche entsprechend § 7 Abs. 4 VersTV-G erdient worden sein müssen.

Die Regelung des § 38 Satz 1 Einleitungssatz ATV-K ist also bereits aufgrund des Wortlauts "für" eindeutig so wie geschehen auszulegen. Wenn es auf eine tatsächliche "Zahlung" und nicht auf den "Zahlungsgrund" ankommen sollte, hätte sprachlich die Formulierung "im" Dezember bzw. "im" Januar benutzt werden müssen.

Die Klägerin hat unstreitig durch ihre Mehrarbeit in den Monaten Dezember 2001 und Januar 2002 eine zusätzliche Umlage nach § 7 Abs. 4 VersTV-G für diesen Zeitraum erdient. Diese wurde ihr auch mit den Abrechnungen für Februar und März gutgeschrieben. Sonach ist der Anspruch der Klägerin nach § 38 Satz 1 Einleitungssatz ATV-K erfüllt.

c) Im Hinblick auf die Argumentation der Beklagten hat das Berufungsgericht über den eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschrift hinaus geprüft, ob evtl. die Entstehungsgeschichte der Regelung zu einem anderen Ergebnis führen konnte. Dies ist jedoch nicht der Fall:

Die Formulierung: "für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch" ist aus der 2. Änderung des ATV-K vom 12.3.2003 hervorgegangen. In der ersten Fassung hieß es noch: "die am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch" gezahlte Umlage, womit dem bloßen Wortlaut nach eine veränderte Zuordnungsform zum Ausdruck kam. Im Gegensatz zum funktionalen "für" beinhaltet das "am" eine signifikante zeitliche Zuschreibungsweise. Wenn demnach die Zahlungen am 31. Dezember und am 1. Januar maßgeblich sein sollten, so lässt dies rein sprachlich betrachtet keine andere Auslegung als die zu, dass es auf den tatsächlichen Umlagenzufluss an eben jenen bezeichneten Tagen ankam. Freilich hat die Beklagte selbst eingeräumt, dass diese sprachliche Wendung zu einem völlig sachwidrigen Ergebnis geführt hätte, da ja die Umlagen in aller Regel am Monats-Fünfzehnten und niemals am Monats-Letzten oder am darauf folgenden Monats-Ersten abgeführt wurden, so dass bei strikter Anwendung überhaupt niemand in den Anwendungsbereich der Norm gefallen wäre. Da dies jedoch von den Tarifparteien keineswegs erstrebt war, musste die Bestimmung nachfolgend geändert werden, und zwar in der Weise, dass nicht ein Stichtag, sondern ein Monatszeitraum in Bezug genommen wurde.

Die Beklagte meint nun, dass die Neufassung der Norm eben allein diese Intention verfolgt habe und somit am ursprünglichen Zuflussprinzip nichts habe ändern wollen und auch nichts geändert habe. Wäre dies richtig, so müsste maßgeblich darauf abgestellt werden, ob in den Monaten Dezember 2001 und Januar 2002 tatsächlich die zusätzlichen Umlagen abgeführt wurden. Die Beklagte unterstreicht diese Ansicht noch mit dem Argument der auf das Zuflussprinzip gründenden Tarifpraxis. Die Kammer vermag dieser Ansicht jedoch nicht zu folgen:

Zur Stützung der Auffassung der Beklagten lassen sich im Wortlaut der Norm keine Anhaltspunkte ausmachen. Hätten die Tarifparteien tatsächlich das Zuflussprinzip beibehalten oder neu festlegen wollen, so hätte es - wie oben bereits erwähnt - nahe gelegen, eine Formulierung in der Wendung "schon im Dezember 2001 und noch im Januar 2002 " vorzunehmen. Da dies jedoch nicht geschah und stattdessen die Formulierung "für" in den Tarifvertragstext gesetzt wurde, trat an die Stelle eines rein zeitlichen Bezugs ein funktionaler Anknüpfungspunkt. Die entstehungsgeschichtliche Auslegung führt mithin zu keinem anderen Ergebnis.

d) Der Klägerin steht mithin nach Wortlaut und Regelungszweck des § 38 Satz 1 Einleitungssatz ATV-K die von ihr begehrte Berechtigung zum fortdauernden Bezug der zusätzlichen Umlage zu. Gegen dieses Auslegungsergebnis dringen auch die von der Beklagten weiterhin vorgebrachten Argumente nicht durch. Weder kann das steuerrechtlich maßgebliche Zuflussprinzip etwas an der vorliegenden Interpretation der Tarifnorm ändern, noch zwingt die Art der Bewertung der zusätzlichen Umlage mit Versorgungspunkten zu einem anderen Ergebnis.

aa) Das Zuflussprinzip ist für die Auslegung des § 38 Satz 1 Einleitungssatz ATV-K unbeachtlich. Die Frage des tatsächlichen Entgeltzuflusses steht außerhalb des Einflussbereiches der Klägerin. Wollte man dieses Ereignis zum Anknüpfungspunkt ihrer zusätzlichen Altersversorgung machen, stünde deren Existenz im freien Belieben der Beklagten, und könnte etwa durch Zahlungsverzögerungen oder Zahlungsverweigerungen vereitelt werden. Dass dieses Ergebnis nicht im sinngemäßen Interesse der Tarifparteien liegt, ist offensichtlich.

bb) Ferner ist auch die Bewertung der zusätzlichen Umlage mit Versorgungspunkten für die Interpretation des Ausschlusstatbestandes in § 38 Satz 1 Einleitungssatz ATV-K ohne Belang. Denn selbst wenn die Tarifparteien die Punktebewertung anders ausgestaltet hätten, indem sie etwa mehr Punkte zugeteilt hätten oder weniger, oder indem sie einen abweichenden Zeitpunkt für die Berechnung der zuzuweisenden Punkte gewählt hätten, hätte dies an dem Regelungsgehalt des § 38 Satz 1 Einleitungssatz ATV-K nichts geändert. Allein die von den Versorgungsträgern praktizierte Weise der Bepunktungsvornahme ist nicht geeignet, über das Bestehen oder Nichtbestehen des maßgeblichen tariflichen Anspruchs zu entscheiden.

3. Dem Feststellungsbegehren der Klägerin war sonach stattzugeben. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 97 ZPO.

D.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da keine der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Voraussetzungen vorlagen.

Ende der Entscheidung

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