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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.09.2005
Aktenzeichen: 1 Sa 293/05
Rechtsgebiete: BetrVG, KSchG, EStG, ArbGG, ZPO, MTV-Elektrohandwerk, BGB, TVG


Vorschriften:

BetrVG § 102
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2
BetrVG § 102 Abs. 2 S. 1
BetrVG § 113 Abs. 1
BetrVG § 113 Abs. 3
BetrVG § 111
BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1
BetrVG § 111 S. 3 Nr. 4
KSchG § 1 Abs. 1
KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 2 S. 2
KSchG § 1 Abs. 3
KSchG § 4 S. 1
KSchG § 7
KSchG § 10
KSchG § 17
KSchG § 17 Abs. 1
KSchG § 17 Abs. 1 Nr. 2
KSchG § 23 Abs. 1 S. 2
KSchG § 23 Abs. 1 S. 3
EStG § 3 Ziff. 9
EStG § 24
EStG § 34
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 517
ZPO § 519
MTV-Elektrohandwerk § 9 Ziffer 3
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 622 Abs. 2 Nr. 2
TVG § 4 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Sa 293/05

Entscheidung vom 29.09.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.12.2004 - 1 Ca 2262/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung sowie - hilfsweise - um die Zahlung eines Nachteilsausgleiches.

Der am 20.11.1954 geborene Kläger war zunächst vom 01.07.1984 bis zu seiner Eigenkündigung zum 15.11.1997 bei der Beklagten als Mess- und Regelmechaniker beschäftigt. Zum 01.07.1998 erfolgte eine Wiedereinstellung mit am 28.05.1998 abgeschlossenem Arbeitsvertrag (Bl. 35 ff. d. A.). Seitdem ist der Kläger wie im Arbeitsvertrag vorgesehen als Mess- und Regeltechniker bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 3050,00 Euro im Bereich "Planung" der Beklagten in der B. beschäftigt worden. Unter Ziffer 1 des Arbeitsvertrags verpflichtete sich der Kläger, im Bedarfsfall auch andere zumutbare Arbeiten zu verrichten, sofern keine Lohnminderung damit verbunden ist.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für das Elektrohandwerk Rheinland-Pfalz vom 14.03.2001 (MTV Elektrohandwerk) Anwendung.

Im Jahre 2003 waren bei der Beklagten mindestens 195 Mitarbeiter beschäftigt (Bl. 88, 96 d. A.), im Juli 2004 hatte die Beklagte 168 Mitarbeiter (Bl. 26 d. A.). Gegenstand des Unternehmens sind im Wesentlichen handwerkliche Montagearbeiten. Diese werden als Fremdfirma für die B., in der Automobilbranche und der Automobilzulieferindustrie erbracht.

Arbeitstechnisch gliedert sich das Unternehmen der Beklagten in die folgenden acht Bereiche:

1. Reinraum und Prozesstechnik

2. Fördertechnik

3. Anlagen und Verfahrenstechnik

4. Umwelttechnik

5. Elektrotechnik

6. Industriemontage

7. EDV- und Netzwerktechnik

8. SCC und Qualitätsmanagement.

In der Planungsabteilung B. beschäftigte die Beklagte zuletzt sechs Mitarbeiter. Die Abteilung war mit sieben Computern nebst Software (Auto-CAD, Prodok) ausgestattet. Es wurden Wirkungsschaltpläne, sog. KV-Pläne, Stromlaufpläne, Belegungspläne, Zykluszeitlisten, Bausteinlisten, Funktionspläne, Signalverteilungspläne erstellt, Montage/Demontagepläne sowie Kopiesätze erstellt und Softwareunterlagen zu Prozessstationen geprüft (Bl. 15 d. A.). Alle Mitarbeiter dieser Abteilung waren als Meß- und Regeltechniker beschäftigt, weitere Meß- und Regeltechniker beschäftigt die Beklagte in ihrem Unternehmen nicht (Bl. 20 d. A.).

Die Beklagte unterhielt in C-Stadt einen weiteren Bereich "Planung Elektro C-Stadt", der mit drei Mitarbeitern besetzt war.

Die Bereiche "Planung B." und "Planung Elektro C-Stadt" stellen zusammen einen Umsatzanteil von zwischen 1,83 % (1998) und 1,52 % (2003) am Gesamtumsatz des Unternehmens der Beklagten.

Im Bereich Metall wird in der Abteilung "Planung Mechanik C-Stadt" Planung betrieben und den Kunden für die Wartung, Montage und Demontage von Anlagen und Anlagenstraßen mit den Monatagetätigkeiten zusammen angeboten.

Der Kläger war bei der Beklagten nie in der Montage beschäftigt. Er hat bei seiner Vorbeschäftigung bei der Firma S. AG vor 27 Jahren Montagetätigkeiten ausgeführt. Arbeitnehmer, die von Beruf Mess- und Regeltechniker bzw. Elektrotechniker sind und langjährig reine Planung im Bereich Elektrik und Elektronik ausgeübt haben, können auch nach einer Anlernphase nicht die Arbeiten von Maschinenbauingenieuren oder Maschinenbautechnikern in der Planung von Mechanik und mechanischer Steuerung bei Anlagen und Anlagenstraßen übernehmen (Bl. 88, 96 d. A.).

Der Bereich Planung B. befand sich seit 01.07.2003 in Kurzarbeit. Der Bereich Planung Elektro C-Stadt befand sich seit 01.08.2003 in Kurzarbeit, seit 16.03.2004 in "Kurzarbeit Null". Nennenswerte Neuaufträge waren nicht mehr zu erwarten (Bl. 19, 85 d. A.).

Die Beklagte hat die Mietverträge mit der B. für den dortigen Planungsbereich am 11.02.2004 zum 31.03.2004 gekündigt. Die Bürocontainer wurden zur Betriebsstätte der Beklagten in W. transportiert, die Personal-Computer wurden abgebaut, ein PC der B. zurückgegeben und die Büromöbel in C-Stadt eingelagert.

Der Kläger wurde seit dem 31.03.2004 freigestellt.

Aufgrund eines erheblichen Auftrags- bzw. Umsatzrückganges entschloss sich die Beklagte zur Schließung der Abteilung Planung B.. Dem Kläger wurde zum 31.05.2004, den übrigen Mitarbeitern des Bereichs "Planung B." zum 31.10.2004 gekündigt. Nachdem das Arbeitsgericht Ludwigshafen mehrere Kündigungen wegen nicht durchgeführter Sozialauswahl unter Einbeziehung des Bereichs "Planung Elektro C-Stadt" als unwirksam angesehen hatte, nahm die Beklagte die Kündigungen zurück (Bl. 16 d. A.). Die Klage des Klägers war unter dem Aktenzeichen 3 Ca 1031/04 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen anhängig.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 29.07.2004 entschloss sich die Beklagte (erneut), wegen eines erheblichen Auftrags- bzw. Umsatzrückganges den Bereich "Planung B." stillzulegen. Diesen Stilllegungsbeschluss erstreckte sie nunmehr auch auf den Bereich "Planung Elektro C-Stadt" (Bl. 38 d. A.).

In dem Gesellschafterbeschluss heißt es:

"1. Aufgrund des erheblichen Auftrag- bzw. Umsatzrückgangs im Bereich der "Planung B." und "Planung Elektro C-Stadt" sowie der weiterhin schlechten Zukunftsprognose in Bezug auf mögliche Arbeitsaufträge und der fehlenden Arbeitsauslastung der Mitarbeiter der Abteilung, werden diese Bereiche bis spätestens 28.02.2005 bzw. des nächstzulässigen Termins unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen der Mitarbeiter stillgelegt.

2. Laufende Aufträge werden abgearbeitet. Neue Aufträge werden nur angenommen, sofern sie bis zum 28.02.2005, ggfs. den nächstzulässigen Stilllegungstermin abgeschlossen sind."

Eine Tabelle zur Umsatzentwicklung des Bereichs "Planung B." (vgl. Bl. 17 f. d. A.) sowie betriebswirtschaftliche Auswertungen seit 1998 (Bl. 47 ff d. A.) hat die Beklagte zur Akte gereicht.

Die Beklagte hat im Zusammenhang mit den beabsichtigten Schließungen der Bereiche sieben Kündigungen ausgesprochen. Eine Mitarbeiterin des Bereiches "Planung C-Stadt" hat das Unternehmen zum 31.07.2004 verlassen, den beiden anderen Mitarbeitern der Planungsabteilung C-Stadt wurde mit am 31.07.2004 zugegangenem Schreiben zum 31.01.2005 wegen Betriebsabteilungsstilllegung gekündigt. Die Kündigungsschutzverfahren dieser Mitarbeiter wurden durch Klagerücknahme bzw. Vergleich beendet. Im Anschluss an den Gesellschafterbeschluss vom 29.07.2004 wurde neben dem Kläger vier weiteren Mitarbeitern des Bereiches "Planung B." gekündigt. Der Arbeitnehmer Herr M. aus dem Bereich "Planung B." ist Schwerbehindertenvertreter und hat einen Grad der Behinderung von 100. Die Beklagte leitete insoweit das Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt ein und erklärte sich dann bereit, den Arbeitnehmer, einen gelernten Elektriker, zunächst der Montageabteilung zuzuweisen, die sich in Kurzarbeit befindet (Bl. 21 d. A.).

Letzter Arbeitstag des Bereichs "Planung Elektro C-Stadt" war der 03.09.2004. Die Räumlichkeiten wurden zum 01.10.2004 an ein anderes Unternehmen vermietet (Bl. 19 d. A.).

Im Zusammenhang mit der Stilllegung der beiden Abteilungen Planung Elektrotechnik sind die entsprechenden Ansprechpartner für Kunden ausgeschieden. Die Beklagte beschäftigt jedoch weiterhin 60 Arbeitnehmer in der B. mit Durchführungsarbeiten schwerpunktmäßig im Elektrobereich (Bl. 97 d. A.).

Die Beklagte hat eine Liste mit den Sozialdaten aller Mitarbeiter zur Akte gereicht (Bl. 53 ff. d. A.).

Mit am 30.07.2004 übergebenem Schreiben vom 29.07.2004 (Bl. 71 ff d. A.) wurde der Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers angehört. Mit Schreiben vom 31.07.2004 (Bl. 82, 176 d. A.) äußerte sich der Betriebsrat wie folgt:

"Anhörungsverfahren gem. § 102 BetrVG

Beabsichtigte Ordentliche Kündigung des Herrn A.

Sehr geehrte Herren N. und Sch.,

nach eingehender Beratung hat der Betriebsrat bei 7 Anwesenden in seiner Sitzung vom 31.07.2004 in C-Stadt die beabsichtigte Kündigung des Herrn A. zur Kenntnis genommen."

Bei der Beklagten besteht seit vielen Jahren ein Betriebsrat. Bislang wurden Anhörungsverfahren zu beabsichtigten Kündigungen stets damit beendet, dass der Betriebsrat erklärte, die Kündigung zur Kenntnis zu nehmen und keine Stellungnahme abzugeben (Bl. 176 d. A.).

Mit Schreiben vom 31.07.2004 (Bl. 5 d. A.), dem Kläger am selben Tag übergeben, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.09.2004.

Mit seiner am 16.08.2004 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingereichten Klage wandte sich der Kläger gegen die Kündigung.

Der Kläger hat vorgetragen:

Die Vorbeschäftigungszeit sei aufgrund der kurzen Unterbrechung auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen.

Angesichts der Kündigungszeiten sei grundsätzlich eine Umsetzung in die Montage möglich (Bl. 87 d. A.).

Der Betriebsrat sei wegen des fehlenden Hinweises auf die Vorbeschäftigungszeit nicht ordnungsgemäß angehört worden. Des Weiteren sei aus der Anhörung und dem Beklagtenvortrag nicht ersichtlich, weshalb bei einer zum 28.02.2005 vorgesehenen Schließung eine Kündigung zum 30.09.2004 ausgesprochen werden sollte.

Soweit die Kündigung für wirksam erachtet werde, stehe ihm ein Schadensersatzanspruch gem. § 113 Abs. 1 und 3 BetrVG zu (Bl. 90 d. A.). Die Beklagte habe ihre Betriebsorganisation grundlegend geändert. Da die Elektrotechnik nunmehr überwiegend und ohne eigenen planerischen Bereich lediglich als Hilfshandwerk im Bereich des Anlagenbaus - Montage, Demontage, Wartung - betrieben werde, sei das Gepräge eines handwerklichen Elektrobetriebes nicht mehr vorhanden. Die Auslagerung des ingenieurwissenschaftlichen Wissens aus dem Betrieb, mit Rückgriff unter anderem auf die Schwesterfirma M. GmbH, zu der Frau Dr. Sa. aus dem Bereich der Elektrotechnik gewechselt sei (Bl. 102 d. A.), stelle eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation dar.

Mit der - unstreitigen - Mitgliedschaft in der Elektroinnung seit 2002 habe sich die Beklagte entschieden, nach ihrem Gepräge ein Elektrohandwerksbetrieb zu sein oder dies zumindest nach außen vorzugeben. Dies gebe sie auf und ändere die Ausrichtung des Betriebes. Der tatsächliche Betriebszweck werde dadurch geändert.

Der Kläger hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.07.2004 nicht beendet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziffer 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als technischen Angestellten weiter zu beschäftigten.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in entsprechender Anwendung der § 10 KSchG, § 3 Ziff. 9, 24, 34 Einkommenssteuergesetz zu zahlen, die jedoch EUR 25.000,00 brutto nicht unterschreiten soll.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle in erster Instanz Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Kündigung der Beklagten vom 31.07.2004 sei wirksam und habe das Arbeitsverhältnis der Parteien fristgemäß zum 30.09.2004 beendet. Aufgrund der seit 2003 bestehenden Kurzarbeit sei für die Beklagte absehbar gewesen, dass für den Kläger zum Ablauf der Kündigungsfrist keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestehen werde. Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten insbesondere in der Montage bestünden nicht, weil der Kläger nicht erklärt habe, solche Tätigkeiten auch aktuell noch ausführen zu können. Dem Betriebsrat sei die Vorbeschäftigungszeit des Klägers nicht mitzuteilen gewesen, da eine mehrmonatige Unterbrechung der Beschäftigung vorlag. Auch ein Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleiches stünde dem Kläger nicht zu, da keine Betriebsänderung vorliege. Die Schwellenwerte des § 17 KSchG seien nicht erreicht. Schließlich erbringe die Beklagte weiterhin Leistungen im Elektrohandwerk, wohingegen der Wegfall der Planungstätigkeiten wirtschaftlich weniger als 2 % des Gesamtumsatzes betrage und deshalb nur untergeordnete Bedeutung habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf das Urteil (Bl. 115 ff d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 21.03.2005 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 07.04.2005, eingegangen bei dem Landesarbeitsgericht am selben Tage, die Berufung eingelegt und diese - nach Gewährung einer Fristverlängerung bis einschließlich 25.05.2005 - mit Schriftsatz vom 25.05.2005, am gleichen Tage eingegangen, begründet.

Der Kläger nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:

Dem Stilllegungsbeschluss vom 29.07.2004 sei nicht zu entnehmen, dass die Planungsabteilungen schnellstmöglich geschlossen werden sollten. Für den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers bereits zum 30.09.2004 habe die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen (Bl. 153 d. A.).

Die Kündigung scheitere im Übrigen an der nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates. Die Zeit der Vorbeschäftigung des Klägers habe mitgeteilt werden müssen. Die Unterbrechung sei nur unerheblich gewesen, weil der Kläger das Arbeitsverhältnis gerade auf Drängen der Beklagten wieder eingegangen sei (Bl. 154, 166 f d. A.). Die Zugangszeitpunkte des Schreibens zur Betriebsratsanhörung und des Kündigungsschreibens seien nicht vorgetragen worden. Die Wochenfrist des § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG sei nicht gewahrt. Für eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats sei ebenfalls nichts vorgetragen (Bl. 154 d. A.).

Wegen Vernachlässigung der Vorbeschäftigungszeiten sei auch die Kündigungsfrist falsch berechnet.

Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Nachteilsausgleich bestehe, weil jedenfalls bei qualitativer Betrachtung von einer Betriebsänderung auszugehen sei. Es sei zweifelhaft, ob die Beklagte nach dem Wegfall der Arbeitsplätze der Mess- und Regelungstechniker noch einen Betrieb des Elektrohandwerks führe (Bl. 155 ff d. A.).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21.12.2004 - 1 Ca 2262/04 - abzuändern und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.07.2004 nicht aufgelöst worden ist,

hilfsweise

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger in entsprechender Anwendung der §§ 10 KSchG, 3 Ziff. 9, 24, 34 EStG eine Abfindung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch 25.000,00 Euro nicht unterschreiten soll.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, nimmt Bezug auf ihren Vortrag in erster Instanz und trägt ergänzend vor:

Die Unterbrechung der Beschäftigung des Klägers habe mehr als acht Monate betragen, weshalb von einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit nicht ausgegangen werden könne, zumal der Kläger die Unterbrechung durch Eigenkündigung veranlasst habe (Bl. 174 d. A.).

Da die Vorbeschäftigung irrelevant gewesen sei, habe sie auch dem Betriebsrat nicht mitgeteilt werden müssen und sei die Kündigungsfrist zutreffend berechnet worden (Bl. 175 d. A.).

Der Betriebsrat habe sich abschließend zu der Kündigung geäußert; die Beklagte habe nach Vorlage der Stellungnahme die Kündigung erklärt (Bl. 176 d. A.).

Die Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers sei bereits im Jahre 2003 weggefallen, als Kurzarbeit angeordnet werden musste. Der Gesellschafterbeschluss sei auf frühestmögliche Kündigungen gerichtet gewesen; dem Kläger habe deshalb bereits zum 30.09.2004 gekündigt werden können (Bl. 178 d. A.).

Schließlich sei auch bei qualitativer Betrachtung nicht von einer Betriebsänderung auszugehen, denn andernfalls wäre zu fragen, ob alle Elektrohandwerker eine eigene Planungsabteilung unterhalten müssten, um dem Elektrotarifvertrag anzugehören (Bl. 179 d. A.).

Zur Ergänzung des dargestellten Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Berufungsschriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

A.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist deshalb zulässig.

B.

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die Kündigung vom 31.07.2004 ist wirksam.

I. Die ordentliche fristgemäße Kündigung vom 31.07.2004 gegenüber dem Kläger ist durch dringende betriebliche Erfordernisse, die seiner Weiterbeschäftigung im Unternehmen der Beklagten entgegenstehen, im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt.

1. Der Kläger kann die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend machen, § 7 KSchG. Die Prüfungsbefugnis des Gerichts ist eröffnet, da die Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 31.07.2004 am 16.08.2004 und damit innerhalb der dreiwöchigen materiellen Ausschlussfrist des § 4 S. 1 KSchG erhoben wurde. Im Übrigen findet auf das seit dem 01.07.1998 bestehende Arbeitsverhältnis der Parteien das KSchG Anwendung, §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 2 und 3 KSchG.

2. Die Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, weil die Beklagte zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 31.07.2004 davon ausgehen konnte, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist entfällt.

a) Zutreffend hat das Arbeitsgericht zunächst das Vorliegen einer unternehmerischen Entscheidung hinsichtlich der Stilllegung der Abteilung "Planung B." und "Planung Elektro C-Stadt" bejaht und ist von einer eingeschränkten Prüfungsbefugnis ausgegangen. Einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt die unternehmerische Entscheidung nur im Hinblick darauf, ob sie offensichtlich willkürlich oder unsachlich erscheint (BAG v. 26.09.2002, NZA 2003, 549; BAG v. 17.06.1999, NZA 1999, 1095). Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte.

Mit dem Stilllegungsbeschluss vom 29.07.2004 hatte diese Unternehmerentscheidung zum Zeitpunkt der Kündigung am 31.07.2004 greifbare Formen angenommen (dazu ErfKo/Ascheid, 5. Auflage, 2005, KSchG, § 1 Rn. 422 m.w.N.); die Räume der Abteilung Planung Elektro C-Stadt wurden zum 01.10.2004 an ein anderes Unternehmen vermietet. Darüber hinaus war die Entscheidung durch die Beendigung der Mietverträge über die Betriebsliegenschaften zum 31.03.2004 (B.) und den Abtransport der Betriebsmittel bereits weitgehend vollzogen.

b) Der Kläger rügt in der Berufung, dass die Beklagte die Schließung der Abteilung Planung B. erst zum 28.02.2005 beschlossen habe und meint, für den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger zum Ablauf der erklärten Kündigungsfrist (30.09.2004) habe die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen.

Mit dieser Rüge kann er nicht durchdringen. Das Arbeitsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG (v. 18.01.2001, NZA 2001, 719 [720]; ferner BAG v. 12.04.2002, NJOZ 2003, 1498 [1500]) zutreffend erkannt, dass es für die Frage nach dem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit maßgeblich auf das Schließungskonzept des Arbeitgebers ankommt. Sofern dieser sich zur schnellstmöglichen dauerhaften Aufhebung der Betriebs- und Produktionsgemeinschaft durch Kündigung aller Arbeitnehmer entschließt, und beabsichtigt, diese gekündigten Arbeitnehmer nur in ihrer jeweiligen Kündigungsfrist für die Abarbeitung noch vorhandener Aufträge einzusetzen, entfällt die Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund dieser unternehmerischen Entscheidung. Auf ihre Zweckmäßigkeit kann diese Entscheidung durch die Arbeitsgerichte nicht überprüft werden (vgl. BAG v. 22.05.1986, AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969).

Dem Gesellschafterbeschluss vom 29.07.2004 ist zu entnehmen, dass die Abteilungen Planung B. und Planung Elektro C-Stadt "spätestens" zum 28.02.2005 stillgelegt werden sollen. Vorgesehen war darüber hinaus die Schließung zum "nächstzulässigen Termin", was ausdrücklich von der Wahrung der Kündigungsfristen abhängig gemacht wurde (Bl. 38 d. A.).

Aus diesem unternehmerischen Schließungskonzept der Beklagten ergibt sich, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für jeden einzelnen der gekündigten Arbeitnehmer mit dem Ablauf der für ihn einschlägigen Kündigungsfrist wegfiel. Die Schließung der Planungsabteilungen sollte einheitlich erfolgen und nicht schrittweise mit dem Ablauf der individuellen Kündigungsfristen. Bei einem solchen Stilllegungskonzept erfolgt die vollständige Schließung der Betriebsteile erst, nachdem die letzte Beschäftigungsmöglichkeit entfallen ist. Daraus kann jedoch nicht der Rückschluss gezogen werden, dass alle Beschäftigungsmöglichkeiten noch bis zu diesem Stilllegungszeitpunkt bestanden. Die Beklagte plante ersichtlich die Gesamtschließung der Abteilungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt entsprechend der längsten zu beachtenden Kündigungsfrist. Auch die im Gesellschafterbeschluss vorbehaltene Annahme von Aufträgen, die bis zum 28.02.2005 noch erledigt werden konnten, bedeutet nicht, dass für alle Arbeitnehmer der betroffenen Abteilungen noch Beschäftigungsmöglichkeiten bis 28.02.2005 vorhanden waren. Dieser Vorbehalt konnte sich nach dem Schließungskonzept nur auf diejenigen Arbeitnehmer beziehen, deren Kündigungsfrist zum Zeitpunkt der Auftragsannahme noch nicht abgelaufen war. Es sind hingegen keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, dass die Beklagte Neuaufträge mit ihren Beschäftigten über den Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist hinaus ausführen wollte. Ein weitergehender Vortrag zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für jedes einzelne Arbeitsverhältnis war deshalb nicht erforderlich. Entsprechend dem Stilllegungsbeschluss vom 29.07.2004 entfiel die Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers mit dem Ablauf seiner Kündigungsfrist.

3. Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger in der Montage (vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 KSchG) kam nicht in Betracht.

Eine Kündigung ist nicht durch "dringende" betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn eine vergleichbare Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem freien Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen des Arbeitgebers möglich ist. Über den Wortlaut des § 1 Abs. 2 S. 2 KSchG wird die Stellung des einzelnen Arbeitnehmers der Situation gleichgestellt, wie sie bestanden hätte, wenn ein Betriebsrat widersprochen hätte, weil der individuelle Kündigungsschutz nicht vom Bestehen oder Belieben eines Betriebsrats abhängen kann (vgl. ErfKo/Ascheid, 5. Auflage, 2005, KSchG, § 1 Rn. 440). Daraus folgt zugleich eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Der Arbeitnehmer muss erklären, wie er sich eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit vorstellt, ohne dass er hierfür einen konkreten freien Arbeitsplatz benennen müsste. Es ist sodann Sache des Arbeitgebers, darzulegen und zu beweisen, dass eine solche Beschäftigungsmöglichkeit nicht besteht (ErfKo/Ascheid, 5. Auflage, 2005, KSchG, § 1 Rn. 458 m.w.N.).

Der Kläger hat erstinstanzlich unter Hinweis auf eine Versetzungsklausel in seinem Arbeitsvertrag vorgetragen, "angesichts der Kündigungszeiten" sei "grundsätzlich" auch eine Umsetzung in die Montage möglich (Bl. 87 d. A.).

Damit hat er jedoch nicht vorgetragen, dass er auch für sich ganz konkret eine Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz in der Montage anstrebt. Zu Recht hat deshalb das Arbeitsgericht Ludwigshafen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit verneint, zumal der Kläger nicht erklärt hat, aktuell noch zu Montagearbeiten in der Lage zu sein (Bl. 127 d. A.).

4. Da die Beklagte allen vergleichbaren Arbeitnehmern, die arbeitsvertraglich mit Tätigkeiten im Bereich Planung Elektro befasst waren, gekündigt hat, konnte eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG nicht mehr durchgeführt werden. Insbesondere sind die Maschinenbauingenieure und Maschinenbautechniker, die in der technischen Abteilung C-Stadt beschäftigt werden, bereits in ihrem Tätigkeitsfeld mit Mess- und Regeltechnikern nicht vergleichbar (vgl. Bl. 30 d. A.).

II. Die Vorbeschäftigungszeit des Klägers war bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht einzubeziehen, da es an einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Beschäftigungszeiten fehlt.

1. Die Berechnung der Beschäftigungsdauer erfolgt nur dann unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen, wenn zwischen den Beschäftigungsverhältnissen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (ErfKo/Müller-Glöge, 5. Auflage, 2005, BGB, § 622 Rn. 20; vgl. auch ErfKo/Ascheid, 5. Auflage, 2005, KSchG, § 1 Rn. 75 ff).

Für die Frage des engen sachlichen Zusammenhanges kommt es insbesondere auf Anlass und Dauer der Unterbrechung sowie auch auf die Art der Weiterbeschäftigung an. Ein enger sachlicher Zusammenhang ist zu verneinen, wenn die Zeit der Unterbrechung verhältnismäßig lang ist (vgl. BAG v. 18.01.1979, AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit; BAG v. 15.12.1983, Az. 2 AZR 166/82, juris). Dabei ist aber stets eine einzelfallbezogene Würdigung erforderlich (BAG v. 10.05.1989, NZA 1990, 221 f). Die Dauer der Unterbrechung für sich allein ist deshalb zwar ein wichtiger, aber nicht allein ausschlaggebender Umstand. Von Bedeutung ist weiter, von welcher Partei und aus welchem Anlass das frühere Arbeitsverhältnis beendet worden ist und ob die weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers seiner früheren Stellung entspricht (vgl. BAG v. 06.12.1976, AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit). Je länger die zeitliche Unterbrechung währt, umso gewichtiger müssen die für einen sachlichen Zusammenhang sprechenden Umstände sein (BAG v. 20.08.1998, AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit; vgl. auch BAG v. 10.05.1989, NZA 1990, 221).

Das BAG hat unter diesen Voraussetzungen bei der Berechnung der Wartezeit im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG eine zeitliche Unterbrechung von etwa zwei Monaten für unerheblich gehalten, weil der sachliche Zusammenhang sich daraus ergab, dass das Arbeitsverhältnis eines Lehrers lediglich durch die Schulferien unterbrochen worden war (BAG v. 20.08.1998, NZA 1999, 481). Andererseits wurde eine Unterbrechung bei fast drei Monaten (BAG v. 11.11.1982, AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) bzw. bei vier Monaten (BAG v. 18.01.1979, AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit) bejaht.

Im vorliegenden Fall wurde zwar der Kläger von der Beklagten zur Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses angehalten. Auch wurde er zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen wieder als Mess- und Regeltechniker eingestellt. Jedoch vergingen von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.11.1997 bis zur Neueinstellung am 01.07.1998 mehr als sieben Monate. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet hatte.

Bei dieser erheblichen zeitlichen Unterbrechung hätte der Kläger sogar die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG bei einem anderen Arbeitgeber erfüllen können. Es müssen deshalb besonders gewichtige Umstände vorliegen, um noch einen engen sachlichen Zusammenhang annehmen zu können. Die Bitte der Beklagten zur Neubegründung des vormaligen Arbeitsverhältnisses kann insoweit die zeitliche Unterbrechung nicht überwinden, weil andererseits der Kläger selbst das Arbeitsverhältnis gelöst hatte. Die Unterbrechung erfolgte auch nicht aus beschäftigungstypischen Sachzwängen, wie etwa Schulferien oder einer jährlichen Schlechtwetterperiode. Sie ergab sich vielmehr aus der freien Entscheidung des Klägers. Allein dass der Kläger erneut als Mess- und Regeltechniker eingestellt wurde, kann nach Auffassung der Kammer angesichts der Gesamtumstände einen engen sachlichen Zusammenhang der Beschäftigungszeiten nicht begründen. Weitere Anhaltspunkte, die deutlich für einen engen sachlichen Zusammenhang sprechen könnten, sind nicht vorgetragen.

2. Auf dieser Grundlage war für die Berechnung der Kündigungsfrist die Beschäftigungszeit vom 01.07.1998 bis zum Zugang der Kündigung am 31.07.2004, mithin sechs Jahre und ein Monat zugrunde zu legen. Für diesen Fall beträgt die Kündigungsfrist nach § 9 Ziffer 3 MTV-Elektrohandwerk i. V. m. § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist hat die Beklagte mit der Kündigung zum 30.09.2004 gewahrt.

III. Der Betriebsrat wurde bezogen auf die streitgegenständliche Kündigung ordnungsgemäß angehört, § 102 BetrVG.

1. Insbesondere wurde die Anhörungsfrist des § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG nicht verletzt. Auf den Ablauf der Wochenfrist kam es nicht mehr an, denn die Kündigung wurde nach einer abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats ausgesprochen.

Ob eine abschließende Äußerung des Betriebsrats vorliegt, ist ggf. durch deren Auslegung am Maßstab der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (BAG v. 16.01.2003, AP Nr. 129 zu § 102 BetrVG 1972 = NZA 2003, 927; BAG v. 26.01.1995, AP Nr. 69 zu § 102 BetrVG 1972 = NZA 1995, 672; BAG v. 20.09.1984, AP Nr. 80 zu § 626 BGB [Ziffer II.2.b)cc) der Gründe]; Ascheid/Preis/D./Koch, 2. Auflage, 2004, BetrVG, § 102 Rn. 135). Für den Arbeitgeber muss sich aus der Mitteilung des Betriebsrats eindeutig ergeben, dass dieser eine weitere Erörterung des Falles nicht mehr wünscht (BAG v. 12.03.1987, AP Nr. 47 zu § 102 BetrVG 1972 = NZA 1988, 137).

Im Betrieb der Beklagten entsprach es seit mehreren Jahren ständiger Praxis, dass der Betriebsrat keine weitere Stellungnahme abgab, wenn er dem Arbeitgeber die Kenntnisnahme der Anhörungserklärung nach § 102 BetrVG bestätigt hatte. Dass der Betriebsrat im vorliegenden Fall von dieser Übung abweichen wollte, ist nicht dargetan. Damit konnte die Beklagte die Bestätigung der Kenntnisnahme mit Schreiben vom 31.07.2004 seitens des Betriebsrats nur dahingehend verstehen, dass eine weitere Erklärung nicht erfolgen werde.

Das Anhörungsverfahren war durch Zugang der schriftlichen Stellungnahme des Betriebsrats bei der Beklagten auch abgeschlossen, bevor die Kündigung dem Kläger gegenüber erklärt wurde.

2. Schließlich genügt das Anhörungsschreiben auch den inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats.

Nach § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Insoweit gilt der Grundsatz der subjektiven Determinierung; es müssen dem Betriebsrat nicht alle objektiv kündigungsrechtlich erheblichen Tatsachen, sondern nur die vom Arbeitgeber für die Kündigung für ausschlaggebend angesehenen Umstände - insoweit aber vollständig - mitgeteilt werden (vgl. BAG v. 22.09.1994, AP Nr. 68 zu § 102 BetrVG 1972; ErfKo/Hanau/Kania, BetrVG, § 102 Rn. 6).

Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die inner- bzw. außerbetrieblichen Gründe und deren Folgen für die Beschäftigung im Zusammenhang mit der unternehmerischen Organisationsentscheidung mitzuteilen. Ferner müssen der Hinweis auf fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten und im Falle einer Sozialauswahl auch die hierfür wesentlichen Gesichtspunkte angegeben werden (Fitting/Engels/D./Trebinger/Linsenmeier, BetrVG, 22. Auflage, 2004, § 102 Rn. 27 ff m.w.N.). Hält der Arbeitgeber eine Sozialauswahl nicht für erforderlich, so müssen die sozialen Gesichtspunkte vergleichbarer Mitarbeiter auch nicht vorsorglich mitgeteilt werden (BAG v. 24.02.2000, NZA 764).

Das Anhörungsschreiben vom 29.07.2004 genügt diesen Anforderungen. Es enthält die Personalien des Klägers und gibt Fristen und Art der beabsichtigten Kündigung zutreffend als "ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum 30. September 2004" an (Bl. 22 d. A.). Dem Betriebsrat wurden auch Angaben zu den außerbetrieblichen Gründen des Stilllegungsbeschlusses vom 29.07.2004, nämlich der erhebliche Auftrags- bzw. Umsatzrückgang, übermittelt und auf die fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten für die Mitarbeiter hingewiesen (Bl. 23 ff, 26 ff d. A.). Die Beklagte hielt eine Sozialauswahl hinsichtlich des Klägers nicht für erforderlich. Sie ging davon aus, dass es keine vergleichbaren Arbeitnehmer in ihrem Betrieb gäbe, hat aber gleichwohl den Betriebsrat über die Sozialdaten der Mitarbeiter der Abteilungen Planung B. und Planung C-Stadt informiert (vgl. Bl. 30 d. A.).

Hinweise auf die Vorbeschäftigungszeiten des Klägers bei der Beklagten waren entbehrlich, da diese für die Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG und der Kündigungsfrist ohne Einfluss waren.

Ebenso wenig kann der Kläger mit seinem Einwand durchdringen, dem Betriebsrat habe auch mitgeteilt werden müssen, warum dem Kläger bereits zum 30.09.2004 und nicht - wie den anderen Arbeitnehmern - zum 28.02.2005 gekündigt worden sei (Bl. 84 d. A.). Der Beklagten oblag es zwar im Rahmen des § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG, dem Betriebsrat Angaben zur Kausalität der Unternehmerentscheidung für den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers zu machen (Fitting/Engels/D./Trebinger/Linsenmeier, BetrVG, 22. Auflage, 2004, § 102 Rn. 27). Sie ist dieser Obliegenheit aber dadurch nachgekommen, dass sie dem Betriebsrat im Anhörungsschreiben den Gesellschafterbeschluss vom 29.07.2004 zur Schließung der Planungsabteilungen erläuterte und im Wortlaut vorlegte (vgl. Bl. 24 f d. A.). Die Beklagte hat zudem gegenüber dem Betriebsrat darauf verwiesen, dass die Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger wohl schon vor dem Gesellschafterbeschluss vom 29.07.2004 aufgrund des Auftragsmangels entfallen sein dürften (vgl. Bl. 24 d. A.).

VI. Ein Zahlungsanspruch aus § 113 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1, § 111 BetrVG steht dem Kläger nicht zu.

1. Die Abteilung Planung B. war kein wesentlicher Betriebsteil im Sinne des § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG. Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer bei einer quantitativen Betrachtung ebenso wie bei einer qualitativen Betrachtung.

a) Mit Betriebsteil ist keine Betriebsabteilung im Rechtssinne gemeint. Erforderlich aber auch ausreichend ist eine betriebswirtschaftlich oder technisch abgrenzbare Organisation innerhalb der Betriebsorganisation (Fitting, BetrVG, § 111 Rn. 69; Richardi/Annuß, BetrVG, § 111 Rn. 82). Ob ein wesentlicher Betriebsteil vorliegt bestimmt sich darüber hinaus aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität vorrangig nach den Schwellenwerten des § 17 Abs. 1 KSchG (BAG v. 07.08.1990, AP Nr. 34 zu § 111 BetrVG 1972, Fitting, BetrVG, § 111 Rn. 74).

Bereits diese Schwellenwerte erreicht die stillgelegte Abteilung Planung B. nicht. Die Beklagte beschäftigte im Jahre 2003 ca. 195 Mitarbeiter (Bl. 100 d. A.) und zum Zeitpunkt der Kündigung 168 Mitarbeiter (Bl. 26 d. A.). Selbst die gesamte "Abteilung Elektroplanung", worunter die Planungsabteilungen B. und C-Stadt zusammengefasst werden, bestand aus nur 9 Mitarbeitern (Bl. 16 d. A.). Damit wird der Schwellenwert des § 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG (10 % der Belegschaft bzw. mehr als 25 Arbeitnehmer) nicht erreicht.

b) Auch bei einer qualitativen Betrachtung, deren Maßgeblichkeit im Übrigen noch nicht abschließend geklärt ist (BAG v. 07.08.1990, AP Nr. 34 zu § 111 BetrVG 1972), stellt sich die stillgelegte Abteilung nicht als wesentlicher Betriebsteil dar.

Der Anteil der "Abteilung Elektroplanung" am Gesamtumsatzvolumen lag unter 2 % (Bl. 16 d. A.). Die Abteilung Planung B. bearbeitete ausschließlich Aufträge der B., so dass insoweit keine erkennbaren Abhängigkeiten anderer Abteilungen bestanden. Soweit der Kläger meint, durch die Einstellung der Planung im Elektrobereich ändere sich der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten (Bl. 102 d. A.), ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte überwiegend Schlosser und Elektriker beschäftigt. Diese personelle Ausrichtung des Unternehmens wird durch die Stilllegung der Planungsabteilungen mit 9 Mitarbeitern, davon 5 Meß- und Regeltechniker, nicht spürbar beeinträchtigt. Zwar sind die Aufträge der B. für Planungen im Elektrobereich weggefallen. Dass damit zugleich der gesamte oder auch nur überwiegende Bereich Elektrik/Elektrotechnik (insbesondere die Aufgaben der weiterhin beschäftigten Elektriker) weggefallen wäre, ist nicht vorgetragen. Vielmehr beschäftigt die Beklagte noch immer etwa 60 Mitarbeiter bei der B. mit Durchführungsarbeiten schwerpunktmäßig im Elektrobereich.

2. Die Stilllegung der Abteilung Planung B. stellt auch keine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks im Sinne des § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG dar.

a) Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation nicht vorliegt. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn der Betriebsaufbau, insbesondere hinsichtlich Zuständigkeiten und Verantwortung umgewandelt wird (Fitting/Engels/D./Trebinger/Linsenmeier, BetrVG, 22. Auflage, 2004, § 111 Rn. 92). Grundlegend ist die Änderung, wenn sie sich auf den Betriebsablauf in erheblicher Weise auswirkt; maßgeblich ist dafür der Grad der Veränderung (BAG v. 18.11.2003, AP Nr. 76 zu § 118 BetrVG 1972 [Ziffer I.1.b) der Gründe] m.w.N.). So hatte das BAG eine Änderung der Betriebsorganisation bejaht, wenn Aufgaben auf selbständige Handelsvertreter übergehen sollten, aber weiterhin eine Koordination dieser Aufgaben im Betrieb erforderlich war (BAG v. 18.11.2003, AP Nr. 76 zu § 118 BetrVG 1972).

Hinsichtlich der Planungsabteilung B. fehlt es an einer Änderung der Betriebsorganisation, weil diese Abteilung ausschließlich Aufträge der B. bearbeitete und mit anderen Abteilungen nicht verbunden war, sondern losgelöst vom übrigen Tagesgeschäft der Beklagten arbeitete. Durch den Wegfall dieses Bereiches wurde nicht in die Organisation der Beklagten im Übrigen eingegriffen.

Die Abteilung Planung Elektro C-Stadt befand sich seit 01.08.2003 in Kurzarbeit und wurde ersatzlos geschlossen. Auch dieser Sachverhalt wird nicht vom Regelungszweck des § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG erfasst, weil die vorliegende Stilllegung den Betriebsaufbau im Übrigen nicht berührt. Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich des fortbestehenden Betriebs bleiben unverändert (vgl. auch ErfKo/Hanau/Kania, 5. Auflage, 2005, BetrVG, § 111 Rn. 15). Von einer grundlegenden Änderung der Betriebsorganisation kann nicht ausgegangen werden, weil die Koordination von Menschen und Betriebsanlagen (Betriebsorganisation) wegen des Auftragsmangels entfallen ist. Es kam damit nicht zu einer beteiligungspflichtigen Änderung der Organisation, sondern zu einem partiellen Wegfall des Organisationsbedürfnisses. Die bloße Stilllegung von Betriebsteilen indes ist nur unter den Voraussetzungen des § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG als Betriebsänderung zu werten.

b) Eine Änderung des Betriebszweckes liegt vor, wenn der arbeitstechnische Zweck des Betriebes geändert wird, wenn also dem Betrieb andere Aufgaben gestellt werden (MünchArbR/Matthes, 2. Auflage, 2000, § 360 Rn. 69). Dies ist der Fall, wenn der Gegenstand der Betriebstätigkeit so umgestellt wird, dass sich das Gepräge des Betriebs völlig verändert, etwa wenn ein Produktionsbetrieb zu einem bloßen Dienstleistungsbetrieb wird und ausschließlich Reparaturen anbietet (vgl. Löwisch/Kaiser, 5. Auflage, 2002, BetrVG, § 111 Rn. 32).

In diesem Sinne genügt aber nicht jede Änderung des Betriebszwecks; es muss zu einer grundlegenden Änderung kommen. Vorrangig ist dabei auf die qualitative Seite, also den Grad der Veränderung, abzustellen (Däubler/Kittner/Klebe, 9. Auflage 2004, BetrVG, § 111 Rn. 85). Kann nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob der Betriebszweck grundlegend geändert werden soll, ist entsprechend der sozialen Schutzfunktion des § 111 BetrVG auf den Grad der nachteiligen Auswirkungen für die betroffenen Arbeitnehmer abzustellen (vgl. Löwisch/Kaiser, 5. Auflage, 2002, BetrVG, § 111 Rn. 33; Däubler/Kittner/Klebe, 9. Auflage 2004, BetrVG, § 111 Rn. 86; BAG v. 26.10.1982, AP Nr. 10 zu § 111 BetrVG 1972 [Ziffer II.2.e) der Gründe]).

Der Kläger ist der Ansicht, durch die Stilllegung der Planungsabteilungen verschiebe sich der arbeitstechnische Schwerpunkt des Betriebs der Beklagten in Richtung Metallhandwerk. Hierdurch drohe das Herauswachsen aus dem fachlichen Geltungsbereich des MTV Elektrohandwerk und dies könne eine nachteilige Änderung der Arbeitsbedingungen für die gesamte Belegschaft bewirken (Bl. 160 d. A.).

Dieser Argumentation kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden.

aa) Im Ausgangspunkt ist zwar zunächst von einer Änderung des Betriebszwecks auszugehen. Mit der vollständigen Einstellung der Planungsarbeiten durch die Stilllegungen in der B. und in C-Stadt ist ein arbeitstechnischer Teilzweck des Betriebs der Beklagten weggefallen. Damit hat sich der bisherige Betriebszweck geändert.

bb) Diese Änderung kann jedoch nicht als eine grundlegende Änderung im Sinne des § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG gewertet werden.

In qualitativer Hinsicht ist die Änderung marginal, weil aus dem acht Sparten umfassenden Leistungsspektrum der Beklagten lediglich die Sparte Elektrotechnik betroffen ist und diese wiederum nicht völlig wegfällt, sondern nur um einen Teilaspekt reduziert wird. Während die Arbeit der Planer für Meß- und Regeltechnik weggefallen ist, werden weiterhin überwiegend Schlosser und Elektriker beschäftigt. Insbesondere bei der B. sind für die Beklagte weiterhin etwa 60 Mitarbeiter mit Durchführungsarbeiten schwerpunktmäßig im Elektrobereich beschäftigt.

Verbleibende Zweifel sind durch die Betrachtung der Auswirkungen der Änderung auf die Belegschaft zu beseitigen, wobei die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG eine Orientierung bieten. Der Kläger meint, das drohende Herauswachsen aus dem fachlichen Anwendungsbereich des MTV Elektrohandwerk könne für die gesamte Belegschaft wesentliche Nachteile herbeiführen.

Ob die Beklagte aus dem Anwendungsbereich des MTV Elektrohandwerk herausgewachsen ist, muss hier nicht entschieden werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnten sich daraus ohne weiteres keine wesentlichen Nachteile im Sinne des § 111 BetrVG für die Gesamtbelegschaft ergeben. Denn in diesem Fall käme es zur Nachwirkung der tariflichen Bestimmungen nach § 4 Abs. 5 TVG (BAG v. 10.12.1997, AP Nr. 20, 21 zu § 3 TVG = NZA 1998, 484, 488). Eine Veränderung der Arbeitsbedingungen würde dann erst durch eine andere Abmachung herbeigeführt.

Nach all dem war das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Berufung des Klägers folglich zurückzuweisen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

D.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.

Ende der Entscheidung

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