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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 27.06.2006
Aktenzeichen: 1 Sa 37/06
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 188
BGB § 193
BGB § 247
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2
ZPO § 222
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.F.
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Sa 37/06

Entscheidung vom 27.06.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03.01.2006 - Aktz. 8 Ca 1341/05 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Herausgabe von Fahrgeldpauschalen und den Ersatz von Aufwendungen.

Der Beklagte war bei der Klägerin, einem eingetragenen Verein, aufgrund des Vertrages vom 02.12.1999 in der Zeit vom 01.12.1999 bis zum 16.04.2003 als Übungsleiter der U12 Mannschaft beschäftigt.

Diese Mannschaft betreute der Beklagte bei verschiedenen Turnieren. Vom Veranstalter des jeweiligen Turniers wurde hierbei aufgrund einer Vereinbarung zwischen diesem und dem Kläger eine Fahrgeldpauschale bzw. ein Antrittsgeld entrichtet. Diese Zahlungen, insgesamt 2.295,00 Euro (vgl. im Einzelnen Blatt 2 und 3 d.A.), hat der Beklagte in Empfang genommen, aber nicht an den Kläger abgeführt. Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 10.10.2003 aufgefordert, den Betrag bis zum 22.10.2003 zurück zu zahlen.

Unstreitig kann der Beklagte dem Anspruch der Klägerin einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für die Anmietung von Bussen in Höhe von insgesamt 415,00 Euro (vgl. die Rechnungen Blatt 36 und 39 d.A.) entgegenhalten. In dieser Höhe hat der Beklagte die Aufrechnung erklärt.

Der Kläger hat vorgetragen:

Der Beklagte habe in der Vergangenheit nur konkrete Aufwendungen gegen Belege ersetzt bekommen. Solche habe er aber nicht vorgelegt. Auch habe er - der Kläger - mit dem Beklagten keine Vereinbarung über eine zusätzliche Fahrkostenvergütung über 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer bei Turnieren vereinbart. Die von den Turnierveranstaltern entrichteten "Antrittsgelder" ständen ausschließlich dem klagenden Verein zu. Herr W., der für die Kassenführung zuständige Trainer, habe den Beklagten mehrfach zur Rückzahlung aufgefordert. Dieser habe sich nie gegenüber ihm - dem Kläger - darauf berufen, dass er noch Aufwendungsersatzansprüche habe. Er habe nur erklärt, dass er demnächst zahlen wolle. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte für den Co-Trainer Vergütungsansprüche geltend mache.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.295,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. hieraus seit dem 23.10.2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt:

Ihm stünden aus dem Vertragsverhältnis gegen den Kläger noch Ansprüche auf Ersatz seiner Aufwendungen entgegen.

Es sei vereinbart gewesen, dass durch die Vertragsvergütung lediglich die Kosten für den Normalspielbetrieb abgegolten seien, nicht aber für die Teilnahme an den Turnieren. Es seien 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer für die Teilnahme an den Turnieren vereinbart worden sowie die Bezahlung der Busmiete. Andere Trainer hätten auch 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer erhalten. Dem Kläger seien ebenfalls schon auf diese Weise entsprechend seiner Fahrtkostenabrechnungen (Blatt 30 ff. d.A.) Fahrtkosten vergütet worden. Im Einzelnen habe er aufgrund der Fahrten zu den Turnieren einen Anspruch auf Erstattung folgender Beträge:

- Für das Turnier Baesweiler 125,00 Euro für die Busmiete, 61,30 Euro für das Benzin des Busses, 176,16 Euro Fahrtkostenpauschale für sich und 75,00 Euro Benzinkostenzuschuss für den Co-Trainer A. D., insgesamt 437,55 Euro;

- Für das Turnier Betzingen 138,00 Euro Fahrtkostenpauschale für sich und 70,00 Euro Benzinkostenzuschuss für den Co-Trainer A.D., insgesamt 208,00 Euro;

- Für das Turnier Köln Mühlheim 172,74 Euro Fahrtkostenpauschale für sich und 100,00 Euro Benzinkostenzuschuss für den Co-Trainer A.D., insgesamt 272,74 Euro;

- Für das Turnier Schwaigern 87,00 Euro Fahrtkostenpauschale für sich;

- Für das Turnier Schwalbach 78,00 Euro Fahrtkostenpauschale für sich und 78,00 Euro für den Co-Trainer A.D., insgesamt 156,00 Euro;

- Für das Turnier Tettnang 180,00 Euro Fahrtkostenpauschale für sich und 150,00 Euro Zuschuss für den Co-Trainer A.D., insgesamt 330,00 Euro;

- Für das Turnier Weinheim 46,80 Euro Fahrtkostenpauschale für sich;

- Für das Turnier Oberkochen 168,00 Euro Fahrtkostenpauschale für sich und 100,00 Euro Zuschuss für den Co-Trainer A.D., insgesamt 268,00 Euro;

- Für das Turnier Weil am Rhein 290,00 Euro für die Busmiete und 86,00 Euro für ein Mannschaftsessen, insgesamt 376,00 Euro.

Im Übrigen seien ihm - dem Beklagten - für diese Fahrten auch Tankkosten in Höhe von 18,32 Euro am 10.01.2003, von 38,37 Euro am 03.03.2003, von 26,22 Euro am 16.01.2003, von 20,69 Euro am 29.02.2003, von 28,60 Euro am 15.01.2003 und von 23,11 Euro am 29.01.2003, insgesamt also 155,31 Euro entstanden.

Zum Nachweis dieser Tankkosten hat der Beklagte Belege vorgelegt, die zum Teil mit einer Tankkarte der Firma P. Industrie Maschine gezahlt wurden und sowohl Super als auch Super Diesel ausweisen.

Der Beklagte hat weiter ausgeführt:

Es sei vereinbart gewesen, dass der Kläger für die Fahrten des Spielers D. D. von O.-K. zum Trainingszentrum F. ebenfalls 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer erhalten solle. Insgesamt habe er - der Beklagte - den Spieler D. zu 52 Trainingseinheiten gefahren. Er habe deshalb bei einer einfachen Fahrtstrecke von 35 Kilometern, also insgesamt 3.640 Kilometern einen Anspruch auf Fahrtkostenpauschale in Höhe von insgesamt 1.092 Euro. Des Weiteren habe er - der Beklagte - die Turniere vor dem 01.02.2003 bereits vollständig und ordnungsgemäß mit dem damaligen Jugendleiter Herrn F. abgerechnet. Der Betrag, den er vom Kläger noch zu erhalten habe (Berechnung Blatt 8 ff. d.A.) übersteige sogar die Gelder, die er für die Turnierteilnahme erhalten habe um 1.279.09 Euro.

Diesen Betrag macht der Beklagte mit der Widerklage geltend.

Der Beklagte hat hierzu im Wege der Widerklage beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 1.279,09 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2003 zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sein Vortrag gegen den seine Klageforderung übersteigenden Anspruch deckt sich mit seinem Vortrag gegen die Aufrechnung des Beklagten (siehe oben).

Zur Ergänzung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Mit Urteil vom 03.01.2006 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern der Klage in Höhe von 1.880,00 Euro stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Nach dem Arbeitsgericht bestand keine Rechtsgrundlage, aufgrund derer dem Beklagten die Fahrtkosten des Co-Trainers ersetzt werden müssten. Eine Fahrtkostenpauschale von 0,30 Euro pro Kilometer bei Fahrten zu Turnieren sei nicht vereinbart gewesen. Diese habe der Beklagte schon nicht substantiiert darlegen können. Auch die vorgelegten Belege seien nicht nachvollziehbar. Weiterhin sei auch die Vereinbarung hinsichtlich des Spielers D. nicht substantiiert dargelegt. Es sei nicht erkennbar, wann, wo und wie die Vereinbarung getroffen worden sein soll. Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf das erstinstanzliche Urteil (Blatt 49 ff. d.A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 19.01.2006, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 20.01.2006, hat der Beklagte gegen das ihm am 05.01.2006 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03.01.2006, AZ: 8 Ca 1341/05 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 06.03.2006, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz per Fax am 06.03.2006, begründet.

Der Beklagte trägt hierzu unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag vor:

Das Arbeitsgericht sei aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Forderung des Klägers berechtigt sei. Bereits im Klageerwiderungsschriftsatz des Beklagten vom 06.09.2005 habe dieser vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass zwischen dem Kläger und ihm eine Individualvereinbarung getroffen wurde. Zum Beweis dieser Vereinbarung habe er Beweis angeboten durch Zeugnis des Herrn A. D., des Herrn H. F. und des Herrn E. D.. Herr D. sei der damals für den Beklagten zuständige Jugendchef des Klägers gewesen und Herr F. sei der Jugendleiter des Klägers.

Mit Schreiben vom 13.06.2006, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 16.06.2006 trägt der Beklagte weiter vor:

Es sei bei der Klägerin ständige Übung gewesen, dass der jeweilige Trainer der Jugendmannschaft die von einem Turnierveranstalter gezahlten Fahrtkostenzuschüsse, Hotelkostenzuschüsse und sonstige Zahlungen zur Organisation und für die Fahrten zu den jeweiligen Turnieren nach seinem Belieben hinsichtlich des jeweiligen Turniers verwenden dürfe. In einer Besprechung zur Vorbereitung der Saison 2002/2003 Anfang August des Jahres 2002 im Büro von Herrn F. sei dies ihm - dem Beklagten - von Herrn F. im Beisein von Herrn A.D. auch nochmals bestätigt worden.

Der Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03.01.2006 - AZ: 8 Ca 1341/05 abzuändern,

2. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Berufungskläger 1279,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,

3. die weitergehende Klage der Berufungsbeklagten abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil, nimmt Bezug auf seinen Vortrag erster Instanz und führt ergänzend aus:

Die Berufung sei schon nicht zulässig. Denn der Beklagte setze sich nicht in hinreichender Weise - eigentlich sogar überhaupt nicht - mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander. Seine Berufungsbegründung genüge nicht den inhaltlichen Anforderungen an eine solche. Jedenfalls sei die Berufung des Beklagten aber unbegründet.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung ist schon nicht zulässig und somit ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO fristgerecht eingelegt worden. Die Berufungsbegründung, mit der der Beklagte das Urteil "in vollem Umfang der Überprüfung durch das Berufungsgericht" (Blatt 80 d.A. unter "I. Umfang der Anfechtung") stellt, ist am 06.03.2006 und damit ebenfalls fristgerecht eingegangen. Sie genügt aber den Anforderungen des § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nicht.

1. Die Berufungsbegründung muss nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte enthalten, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Gemäß § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG ist § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO auch im Arbeitsgerichtsverfahren grundsätzlich anwendbar (vgl. nur BAG, Urteil vom 25.03.2004 - 2 AZR 399/03 - NZA 2004, 1216 ff.; Schmidt/Schwab/Wildschütz, NZA 2001, 1217, 1220). Die Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird. Die Berufungsbegründung muss hiernach zumindest eine auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnittene Begründung enthalten (vgl. BAG, Urteil vom 25.03.2004 - 2 AZR 399/03 - NZA 2004, 1216 ff.).

a. Zur Begründung seiner Berufung macht der Beklagte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung geltend. Hierzu führt er das Folgende aus (Blatt 80 d.A.):

"Das Arbeitsgericht kam aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass die Forderung der Klägerin berechtigt sei. Bereits im Klageerwiderungsschriftsatz des Beklagten vom 06.09.2005 hat dieser vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass zwischen der Klägerin und ihm eine Individualvereinbarung getroffen wurde. Zum Beweis dieser Vereinbarung hat der Beklagte Beweis angeboten durch Zeugnis des Herrn A. D., des Herrn H. F. und des Herrn E. D..

Bei dem Zeugen D. handelt es sich um den damals für den Beklagten zuständigen Jugendchef der Klägerin und Herr F. sei der Jugendleiter der Klägerin. Diesem Beweisangebot des Beklagten hätte das erkennende Gericht nachgehen müssen."

b. Diese Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Vorgängerregelung des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. darf die Berufungsbegründung, sofern im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt wird, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ein bestimmtes Beweismittel nicht berücksichtigt worden ist, dieses Beweismittel nicht lediglich als übergangen rügen, sondern muss sich mit der Begründung befassen, die das Erstgericht hierfür gegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2001 - X ZR 196/99 - NJW-RR 2002, 209 ff.).

Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn das Arbeitsgericht hat die Nichtvornahme einer Beweisaufnahme darauf gestützt, dass der Beklagte den Abschluss einer Vereinbarung über eine Fahrtkostenpauschale zu Turnieren "nicht substantiiert darlegen" konnte (vgl. Blatt 53 d.A.). Hiermit aber hat sich der Beklagte in seiner Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, inwieweit sein Vorbringen entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts substantiiert war. Vielmehr hat er sich lediglich darauf beschränkt, das Beweismittel als übergangen zu rügen und das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen.

2. Weiterhin ist auch nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, inwieweit die steuerliche Absetzbarkeit der von dem Beklagten vorgelegten Fahrtkostenabrechnungen durch die Klägerin die Entscheidung des Arbeitsgerichts inhaltlich beeinflussen soll. Auch insofern genügt die Begründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht.

3. Weitere Gründe gegen das angefochtene Urteil hat der Beklagte nicht vorgetragen. Vielmehr beschränkt sich seine Begründung entgegen der erklärten Absicht, das Urteil in vollem Umfang der Überprüfung durch das Berufungsgericht zu stellen, lediglich auf die oben genannten Punkte. Damit fehlt in Bezug auf den Anspruch aus der Vereinbarung einer Fahrtkostenpauschale für den Transport des Spielers D., den Anspruch auf die Erstattung der Fahrtkosten des Co-Trainers sowie den Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Benzin die nach § 520 ZPO erforderliche Begründung (vgl. in diesem Zusammenhang Gummer/Heßler, in: Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 520, Rn. 37 m.w.N.).

4. Auch der Vortrag des Beklagten im Schreiben vom 13.06.2006 ändert daran nichts. Nach § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG beträgt die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Das in vollständiger Form abgefasste Urteil wurde dem Beklagten bereits am 05.01.2006 zugestellt (Blatt 56 d.A.). Die Frist zur Begründung der Berufung endete folglich nach § 222 ZPO i.V.m. §§ 188, 193 BGB mit Ablauf des 06.03.2006, einem Montag. Der Vortrag des Beklagten im Schreiben vom 13.06.2006 erfolgte somit außerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG und konnte damit die Unzulässigkeit der Berufung nicht mehr heilen. Es kann daher dahinstehen, ob er den Anforderungen des § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO genügt.

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO

C.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.

Ende der Entscheidung

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