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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.01.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 1/09
Rechtsgebiete: GKG, RVG


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 3
GKG § 42 Abs. 3 S. 1
GKG § 42 Abs. 4 S. 1
GKG § 47 Abs. 1
GKG § 47 Abs. 3
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 63 Abs. 3
RVG § 33
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 4 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.12.2008 - 1 Ca 1090/08 - wie folgt abgeändert: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessebevollmächtigten der Klägerin wird für das Verfahren auf 8.001,16 Euro und für den Vergleich auf 11.601,45 Euro festgesetzt. 2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren sowie der Verfolgung mehrerer Entgeltansprüche. Am 19.11.2007 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, welcher eine sechsmonatige Probezeit für die Klägerin vorsah und auszugsweise wie folgt lautet: "§ 1 Tätigkeit

Der Arbeitnehmer nimmt in der Zeit vom 19. November 2007 bis 09. Mai 2008 an der Ausbildung zum Triebfahrzeugführer teil. Ziel der Maßnahme ist die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer gemäß Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie (VDV-Schrift 753). § 4 Vergütung

1. Der Arbeitnehmer erhält während der Probezeit ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 1.600,00 Euro.

2. Nach Ablauf der Probezeit erhält der Arbeitnehmer für seine vertragliche Tätigkeit als Triebfahrzeugführer ein monatliches Bruttoentgelt entsprechend Vergütungsgruppe E 4, Stufe 1 (z.Zt. 2.000,29 Euro) der für die Arbeitnehmer gültigen Tarifverträge und der für die Arbeitnehmer der Arbeitgeber gültigen Vergütungsgruppenverzeichnisse." Am 07. Mai 2008 wurde der Klägerin ein "vorläufiger Führerschein gemäß VDV-Schrift 753" ausgestellt, welcher ihr bescheinigte, den Führerschein der Klasse 3 bestanden zu haben und bis zur Aushändigung des (endgültigen) Führerscheins - längstens für die Dauer von sechs Wochen ab Ausstellungsdatum - zur Führung von Eisenbahnfahrzeugen auf Schienenwegen berechtigt zu sein. Am 17.07.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.08.2008. In ihrer hiergegen gerichteten Klage beantragte die Klägerin außer dem unter Ziffer 1 gestellten Kündigungsschutz- und dem unter Ziffer 2 gestellten Weiterbeschäftigungsantrag, die Beklagte zu verurteilen, an sie seit Rechtshängigkeit monatlich jeweils 2.000,29 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Das Verfahren endete durch Vergleich. Dieser sieht unter Ziffer 1 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zum 31.08.2008 sowie die Verpflichtung der Beklagten zur vertragsgemäßen Vergütung bis zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage eines Bruttomonatsentgelts von 1.600,00 Euro vor. Ferner vereinbarten die Parteien unter Ziffer 3 - 5 des Vergleichs, dass die Beklagte der Klägerin die Möglichkeit zu einer Wiederholungsprüfung zum Erwerb des Eisenbahnfahrzeug-Führerscheins im Oktober oder November 2008 einräume, sie die Klägerin hierauf kostenpflichtig, jedoch ohne Zahlung einer weiteren Vergütung, vorbereite und die Klägerin zur Prüfung ein Betriebsmitglied ihres Vertrauens hinzuziehen dürfe. Des weiteren verpflichtete sich die Beklagte zur Beteiligung an den der Klägerin durch die Fahrten von ihrem Wohnsitz zur jeweiligen Ausbildungsstätte entstehenden Fahrtkosten in Höhe von 0,30 Euro/Kilometer. Die Klägerin verpflichtete sich zum Stillschweigen über diese Regelung unter Zusage einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung. Schließlich verpflichtete sich die Beklagte zur Wiedereinstellung der Klägerin ab dem 14.12.2008 zu den Bedingungen des früheren Arbeitsvertrages für den Fall des Bestehens der erneuten Widerholungsprüfung. Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12.12.2008 den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 72.010,44 Euro für das Verfahren und auf 87.010,44 Euro für den Vergleich festgesetzt. Dabei hat es, bezogen auf den Verfahrenswert, den Klageantrag zu Ziffer 3 gemäß § 42 Abs. 3 GKG mit 36 Bruttomonatsgehältern (72.010,44 Euro) bewertet und für die Anträge zu Ziffer 1 und 2 wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Antrag zu Ziffer 3 keinen eigenständigen Wert veranschlagt. Den Mehrwert des Vergleichs in Höhe von 15.000,00 Euro hat es in Anlehnung an den Schriftsatz der Klägervertreter vom 24.10.2008 damit begründet, es handele sich um eine berufseröffnende Prüfung, deren Bewertung gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. dem für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit existierenden Streitwertkatalog, namentlich dessen Ziffer 18.2, 18.5 und 36.3, mit 15.000,00 Euro beziffert werden könne. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.12.2008 über ihre Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, einen deutlich niedrigeren Gegenstandswert festzusetzen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der für das Verfahren festgesetzte Wert sei in seiner Höhe nicht nachvollziehbar, da eine Kündigung mit drei Monatsgehältern und der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem, maximal zwei Monatsgehältern zu veranschlagen sei. Auch der angenommene Vergleichsmehrwert sei nicht nachvollziehbar, da selbst bei einem weiteren "Aufschlag" von 15.000,00 Euro sich insgesamt allenfalls ein Streitwert von ca. 25.000,00 Euro ergebe. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig. Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Die Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts erweist sich sowohl in Bezug auf das Verfahren wie auch hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts als deutlich überhöht. 1. Der unter Ziffer 1 gestellte Kündigungsschutzantrag war vorliegend mit zwei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff) sowie der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.2007 - 1 Ta 55/07; Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07; Beschluss vom 20.11.2008 - 1 Ta 206/08) enthält die insoweit einschlägige Regelung des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert. Vielmehr stellt der dort genannte Vierteljahresverdienst nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert dar. Dabei ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit grundsätzlich in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten mit einem Monatsverdienst, bei einem Bestand von 6 - 12 Monaten mit zwei Monatsverdiensten und ab einem Bestand von mehr als 12 Monaten mit drei Monatsverdiensten zu bewerten. Daraus ergibt sich vorliegend eine Bewertung mit zwei Monatsverdiensten, da die Klägerin im Kündigungszeitpunkt Ende Juli 2008 mehr als sechs, aber noch keine 12 Monate bei der Beklagten beschäftigt war. Die Höhe eines Bruttomonatsgehalts war dabei mit 2.000,29 Euro zu veranschlagen. Zwar hatte die Beklagte der Klägerin nur ein Gehalt von monatlich 1.600,00 Euro brutto gezahlt. Abzustellen ist bei der Bewertung des Kündigungsschutzantrags aber grundsätzlich auf das Bruttoentgelt, das der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in den ersten (ein, zwei oder drei) Monaten nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt verlangen könnte (BAG, Beschluss vom 19.07.1973, AP Nr. 20 zu § 12 ArbGG 1953; Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 2. Aufl. 2008, § 12 Rn. 166 m.w.N.) Ausweislich der Ziffern 1 und 2 von § 4 des Arbeitsvertrages sollte die Klägerin das (niedrigere) Bruttoentgelt in Höhe von 1.600,00 Euro monatlich nur während ihrer Probezeit beziehen und nach deren Ablauf die tarifliche Vergütung in Höhe von 2.000,29 Euro erhalten. Zwar sollte dies wohl auch nach dem Wortlaut von § 4 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages eine vertragliche Tätigkeit als Triebfahrzeugführerin voraussetzen. Insoweit hat die Klägerin jedoch ihre Qualifikation und Berechtigung zur Führung von Eisenbahnfahrzeugen auf Schienenwegen nachdrücklich vorgetragen und durch Vorlage einer Kopie des ihr ausgestellten vorläufigen Führerscheins (Anlage MH 3 zur Klageschrift) hinreichend belegt. Mit welcher Begründung die Beklagte die vorgenannte Prüfungsleistung bzw. Qualifikation der Klägerin in Abrede stellen will, ist nicht ersichtlich. Daher war der Klageantrag zu Ziffer 1 vorliegend mit (2 x 2.000,29 Euro =) 4.000,58 Euro zu bewerten. 2. Für den unter Ziffer 2 gestellten Weiterbeschäftigungsantrag war vorliegend nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer ein Bruttomonatsgehalt (2.000,29 Euro) zu veranschlagen. Die Bewertung mit einem Bruttomonatsgehalt erscheint grundsätzlich angemessen und ausreichend (vgl. Schwab/Weth/Vollstädt, a.a.O., § 12 Rn. 278 m.w.N). Besondere Anhaltspunkte, die vorliegend zu einem niedrigeren oder höheren Wert führen könnten, sind nicht ersichtlich. 3. Dagegen war der Klageantrag zu Ziffer 3 nicht mit dem dreifachen Jahresbezug zu bewerten, sondern lediglich mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.000,29 Euro. Zwar handelt es sich auch bei für die Zukunft eingeklagtem Arbeitsentgelt um eine wiederkehrende Leistung im Sinne von § 42 Abs. 3 S. 1 GKG (vgl. stellvertretend Schwab/Weth/Vollstädt, a.a.O., § 12 Rn. 174 m.w.N.). Beantragt jedoch ein Arbeitnehmer neben einem Kündigungsschutzantrag im Wege der objektiven Klagehäufung die Feststellung, dass der Arbeitgeber zur Zahlung eines näher bezifferten Lohns verpflichtet sei, oder begehrt er - wie hier - sogar eine entsprechende Verurteilung des Arbeitgebers zur monatlichen Zahlung, so ist der Wert dieses Feststellungs- bzw. Entgeltantrags wegen des sozialen Schutzzwecks des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG jedenfalls dann auf ein Bruttomonatsgehalt zu beschränken, wenn der zusätzliche Feststellungs- bzw. Entgeltantrag ausschließlich mit der Begründetheit bzw. Unbegründetheit der Kündigung steht und fällt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2008 - 1 Ta 108/08; LAG Hamm, Beschluss vom 30.01.2002, NZA-RR 2002, 380 ff; Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Streitwert/Gegenstandswert II 2). Diese "Deckelung" ergibt sich daraus, dass vom Zeitpunkt der Antragstellung aus betrachtet Ansprüche auf künftige wiederkehrende Leistungen vom Ausgang des gleichzeitig gestellten Kündigungsschutzantrages abhängen und die gesetzliche Grundregelung von § 42 Abs. 4 S. 1 GKG mit dem Ziel einer Gegenstandswertsprivilegierung insoweit auch für den Antrag auf wiederkehrende Leistungen berücksichtigt werden muss, um sie nicht im Ergebnis zu unterlaufen und den Arbeitnehmer, um dessen wirtschaftliche Lebensgrundlage es geht, mit unverhältnismäßigen Kosten zu belasten (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2008 - 1 Ta 108/08; LAG Hamm, Beschluss vom 30.01.2002, NZA-RR 2002, 380, 381). Dies ist gerade der vornehmliche Sinn und Zweck dieser arbeitsgerichtlichen Spezialregelung. Damit ergibt sich für das Verfahren ein Gegenstandswert von (4.000,58 Euro + 2.000,29 Euro + 2.000,29 Euro =) 8.001,16 Euro. 4. In Bezug auf den geschlossenen Vergleich hat das Arbeitsgericht zu Recht einen Mehrwert angenommen, wenngleich dieser nicht mit 15.000,00 Euro zu beziffern war. a) Für Ziffer 2 des Vergleichs war vorliegend ein Mehrwert von 1.600,00 Euro zu veranschlagen. Insoweit scheidet eine wirtschaftliche Identität zu dem Kündigungsschutzantrag bzw. der unter Ziffer 1 des Vergleichs aufgenommenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus, da die von der Beklagten zugesagte Vergütung den Monat August betrifft, in welchem das Arbeitsverhältnis noch bestand. Wirtschaftliche Identität bekommt dagegen allenfalls für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses in Betracht, nicht jedoch für Ansprüche, die für die Zeit vorher geltend gemacht werden. b) Der im Hinblick auf die Ziffern 3 - 5 des Vergleichs von den Klägervertretern beantragte und vom Arbeitsgericht festgesetzte Gegenstandswert erweist sich jedoch als überhöht. Zunächst kann der im Schriftsatz der Klägervertreter vom 24.10.2008 zitierte Beschluss des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 07.02. 2008 - 2 LA 418/07 - die begehrte Gegenstandswertfestsetzung von 15.000,00 Euro nicht begründen. In dem genannten Fall, in welchem es um die Datierung eines Prüfungszeugnisses des Zweiten Juristischen Staatsexamens ging, hat das OVG entgegen der Ansicht der Klägervertreter gerade keinen Streitwert von 10.000,00 Euro festgesetzt, sondern die entsprechende Festsetzung durch das VG Hannover gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen abgeändert und den Streitwert auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG herabgesetzt. Ebensowenig können die von den Klägervertretern angeführten Ziffern 18.2 und 18.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den festgesetzten Gegenstandswert rechtfertigen. Zum einen kommt dem Katalog lediglich der Charakter einer Orientierungshilfe für die Praxis zu mit dem Ziel, zur Vereinheitlichung und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit beizutragen; daher handelt es sich, sofern nicht auf gesetzliche Bestimmungen hingewiesen wird, stets um Empfehlungen, denen das Gericht bei der Streitwertfestsetzung bzw. der Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG aus eigenem Ermessen folgt oder nicht folgt, also stets die Umstände des Einzelfalles zu beachten und daran orientiert eine Festsetzung zu treffen hat (vgl. Ziffer 3 der Vorbemerkungen zum Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; BVerfG, Beschluss vom 24.08.1993, DVBl 1994, 41, 43; VGH München, Beschluss vom 11.07.2003, NVwZ-RR 2004, 158; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Anh. § 164 Rn. 6; Kuhla/Hüttenbrink, Der Verwaltungsprozess, 3. Aufl. 2002, H 62 ff). Zum anderen sieht der Streitwertkatalog unter den zitierten Ziffern 18.2 und 18.5 als Richtwert lediglich den halben Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, also 2.500,00 Euro, vor, welche sich im Übrigen ohnehin nur auf das Gebiet der Ziffer 18 des Kataloges (Hochschulrecht, Recht der Führung akademischer Grade) bezieht, welches im Falle der Klägerin offensichtlich nicht einschlägig ist. Auch der im Streitwertkatalog unter Ziffer 36.3 für "sonstige berufseröffnende Prüfungen" genannte Richtwert von 15.000,00 Euro kann hier nicht veranschlagt werden, da es sich nicht um eine berufseröffnende Prüfung in diesem Sinne handelt. Die Klägerin hat von Beginn an vorgetragen, ihre in § 1 des Arbeitsvertrages benannte Ausbildung zum Triebfahrzeugführer gemäß der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie (VDV-Schrift 753) erfolgreich absolviert, die Führerscheinprüfung bestanden und damit den Führerschein Klasse 3 gemäß VDV-Schrift 753 erworben zu haben. Hierzu hat sie, wie bereits erwähnt, eine Kopie des ihr ausgestellten vorläufigen Führerscheins, aus welchem sich eine Berechtigung der Klägerin zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen auf Schienenwegen klar ergibt, zu den Akten gereicht. Das gesamte Verfahren über hat sie sich ausdrücklich mit dieser Begründung gegen die Kündigung gewendet und die höhere Bruttomonatsvergütung nach § 4 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages verlangt. Auch der Betriebsrat hat in seinem Widerspruchsschreiben zur Kündigung der Klägerin vom 09.07.2008 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese bereits im Besitz der Fahrerlaubnis nach VDV-Schrift 753 sei und lediglich noch zehn überwachte Fahrten stattfinden sollten. Ob und wenn ja aus welchem Grund eine Wiederholungsprüfung der Klägerin dennoch erforderlich gewesen sein soll, ist dem Inhalt der Gerichtsakte nicht zu entnehmen. Daher kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ohne eine Wiederholungsprüfung ihren angestrebten Beruf - zu welchem sie wie gesagt die erforderliche Berechtigung besaß - nicht hätte antreten oder ausüben können. Vielmehr handelt es sich um die vergleichsweise Regelung subjektiver Voraussetzungen, unter denen die Parteien das Arbeitsverhältnis fortsetzen wollten. Dies vermag aber keinesfalls einen Mehrwert in Höhe von 15.000,00 Euro zu begründen. Vielmehr hält die erkennende Kammer in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalles, namentlich der von der Beklagten für eine weitere Schulung der Klägerin erklärten Verpflichtung zur Kostenübernahme und teilweisen Fahrtkostenerstattung, der Vergütungsregelung sowie der vertragsstrafenbewehrten Verschwiegenheitsverpflichtung und schließlich ihrem Recht, zur Wiederholungsprüfung ein Mitglied des Betriebs hinzuzuziehen, einen eigenen Wert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts der Klägerin (2.000,29 Euro) für ausreichend. c) Damit ergibt sich ein Vergleichsmehrwert von (1.600,00 Euro + 2.000,29 Euro =) 3.600,29 Euro. Dementsprechend beträgt der Wert für den Vergleich insgesamt (8.001,16 Euro + 3.600,29 Euro =) 11.601,45 Euro. Nach alledem war der Beschluss wie geschehen abzuändern. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

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