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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.06.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 105/07
Rechtsgebiete: RVG, GKG, BGB, ZPO


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 1
RVG § 23 Abs. 3 S. 1
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9 S. 1
RVG § 33 Abs. 9 S. 2
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 42 Abs. 4
GKG § 42 Abs. 4 S. 1
GKG § 42 Abs. 4 S. 1 HS 1
GKG § 42 Abs. 4 S. 1 HS 2
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 66 Abs. 8
GKG § 68 Abs. 3
BGB § 615 S. 2
ZPO § 308
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Ta 105/07

Entscheidung vom 06.06.2007

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 05.04.2007 - 1 Ca 280/07 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes für einen Vergleich im Zusammenhang mit dem Ausspruch von jeweils drei in einem Vergleich mit erledigten Kündigungsschutzverfahren sowie drei mit erledigten Widerspruchsverfahren vor dem Integrationsamt.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.10.1991 zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst in Höhe von zuletzt 3.100,00 Euro beschäftigt. Mit seiner vorliegenden Klage hat er sich gegen eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Änderungskündigung der Beklagten vom 21.02.2007 zum 31.08.2007 gewendet (Antrag Ziffer 1), deren Änderungsangebot er mit Anwaltsschreiben vom 23.02.2007 nicht unter Vorbehalt angenommen hat. Darüber hinaus hat er die Feststellung der Unwirksamkeit seiner Versetzung in den Außendienst vom 22.02.2007 (Antrag Ziffer 2) und seine Weiterbeschäftigung (Antrag Ziffer 3) begehrt.

Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch einen umfassenden Vergleich vom 06.03.2007 erledigt. Die Parteien einigten sich in Ziffer 1 dieses Vergleichs auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist sowie Gewährung einer sozialen Auslauffrist bis zum 31.12.2007. Nach Ziffer 4 des Vergleichs steht dem Kläger in diesem Zeitraum ein Sonderkündigungsrecht zu, wobei sich seine Abfindung für jeden vollen Monat der vorzeitigen Beendigung vor dem 31.12.2007 um je 2.000,00 Euro erhöht. Darüber hinaus verpflichtete sich die Beklagte, den Kläger bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freizustellen (Ziffer 2), ihm eine Abfindung in Höhe von 50.000,00 Euro brutto zu bezahlen (Ziffer 3) und ihm, auf sein jederzeitiges schriftliches Verlangen, ein qualifiziertes und wohlwollendes Zwischenzeugnis auf der Basis eines von ihm gefertigten Entwurfes sowie auf dessen Basis ein Endzeugnis zu erteilen (Ziffer 5). Der Kläger verpflichtete sich in Ziffer 7 des Vergleichs, von ihm eingelegte Widersprüche gegen drei Bescheide des Integrationsamtes (§§ 85 ff. SGB IX) für erledigt zu erklären. Des Weiteren haben die Parteien im Vergleich drei weitere arbeitsgerichtliche Verfahren mit erledigt (Ziffer 8). Im Verfahren 1 Ca 1682/07 hatte sich der Kläger gegen eine Kündigung vom 30.10.2006 zum 30.04.2007, im Verfahren 1 Ca 30/07 gegen eine Kündigung vom 29.12.2006 zum 30.06.2007 und im Verfahren 1 Ca 161/07 gegen eine weitere Kündigung vom 31.01.2007 zum 31.07.2007 gewendet. Alle drei Kündigungen begründete die Beklagte mit sich jeweils steigernden häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers seit 2004.

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 05.04.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 12.400,00 Euro für das Verfahren und auf 32.550,00 Euro für den Vergleich festgesetzt.

Das Arbeitsgericht hat dabei den Kündigungsschutzantrag mit drei Bruttomonatsverdiensten, also 9.300,00 Euro und den allgemeinen Feststellungsantrag mit einem weiteren Bruttomonatsverdienst bewertet. Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes für den Vergleich hat das Arbeitsgericht zusätzlich die Freistellung des Klägers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Ziffer 2) mit 7.750,00 Euro (25% des Entgelts, das der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die Zeit der Freistellung zu bezahlen hat), das außerordentliche Kündigungsrecht des Klägers (Ziffer 4) mit 3.100,00 Euro, die Vereinbarung über das Zeugnis (Ziffer 5) mit einem Bruttomonatsverdienst und die Erledigung der Widerspruchsverfahren vor dem Integrationsamt (Ziffer 7) mit je einem Bruttomonatsverdienst, also insgesamt 9.300,00 Euro bewertet.

Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 12.04.2007 zugestellt wurde, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit einem am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert für den Vergleich auf 87.850,00 Euro festzusetzen.

Nach Auffassung der Beschwerdeführer sei die Vereinbarung der sozialen Auslauffrist (Ziffer 1), die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der ordentlichen Kündigungsfrist um vier Monate herausgeschoben hat, mit vier Bruttomonatsverdiensten (12.400,00 Euro), die Verpflichtung, die Widerspruchsverfahren vor dem Integrationsamt für erledigt zu erklären (Ziffer 7), entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit je 5.000,00 Euro (also insgesamt 15.000,00 Euro) und die Miterledigung der drei weiteren am Arbeitsgericht anhängigen Kündigungsschutzverfahren (Ziffer 8) mit je drei Bruttomonatsverdiensten (37.200,00 Euro) zu bewerten.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls im Ergebnis nicht zu niedrig festgesetzt.

1. Das Arbeitsgericht hat die Vereinbarung der sozialen Auslauffrist in Ziffer 1 des Vergleichs, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der ordentlichen Kündigungsfrist um vier Monate hinausgeschoben hat, zu Recht nicht werterhöhend berücksichtigt.

Nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 42 Abs. 4 S. 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Ziel dieser Regelung ist es, aus sozialen Gründen die Kosten von Kündigungsschutzverfahren im Interesse der Parteien und abweichend von den allgemein geltenden Regelungen für die Bewertung von Bestandsstreitigkeiten über Dauerschuldverhältnisse niedrig zu halten (vgl. Meier, Streitwerte im Arbeitsrecht, 2000, Rn. 146).

Dementsprechend setzt die Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.2007 - 1 Ta 55/07) den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit unabhängig vom Erfolg der Kündigungsschutzklage in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich mit einem Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis 12 Monaten grundsätzlich mit zwei Monatsverdiensten und ab einem Bestand von 12 Monaten grundsätzlich mit drei Monatsverdiensten fest.

Gelingt es dem Kläger, wie hier, durch Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts des Arbeitsverhältnisses die Wirkungen der Kündigung abzumildern, rechtfertigt dieser im Vergleich erzielte Erfolg keine Erhöhung des Gegenstandswertes. Wenn der Gegenstandswert schon bei erfolgreicher Kündigungsschutzklage den Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden Arbeitsentgelts nicht überschreiten darf, dann darf er diesen erst recht nicht bei nur teilweisem Erfolg der Kündigungsschutzklage bzw. Abmilderung der Wirkung der Kündigung überschreiten. Für dieses Ergebnis spricht auch § 42 Abs. 4 S. 1 HS 2 GKG, wonach eine im Vergleich erzielte Abfindung dem Gegenstandswert gemäß § 42 Abs. 4 S. 1 HS 1 GKG nicht hinzugerechnet wird. Gerade das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts und die damit verbundene Verlängerung der Lohnfortzahlung wird in der Praxis nicht selten als Äquivalent für eine (höhere) Abfindung benutzt.

2. Der neben dem Kündigungsschutzantrag gestellte allgemeine Feststellungsantrag war an sich nicht gegenstandswerterhöhend, da die Parteien keinen Streit über einen konkreten potentiellen weiteren Beendigungstatbestand im Prozess geführt haben (vgl. Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Streitwert/Gegenstandswert, II 2 mit weiteren Nachweisen). Das Arbeitsgericht hat diesen Antrag trotzdem mit 3.100,00 Euro bewertet.

3. Die Freistellung des Klägers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Ziffer 2 des Vergleichs war mit 3.100,00 Euro zu bewerten. Auch diese hat das Arbeitsgericht mit 7.750,00 Euro zu hoch, aber nicht zu niedrig bewertet.

Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. ausführlich LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.06.2002 - 2 Ta 531/02 - MDR 2002, 1397 f.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 81/07) kommt einer Vereinbarung, durch die der Arbeitnehmer von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit wird, in der Regel ein eigener Wert zu. Die Höhe des Wertes der Freistellungsvereinbarung richtet sich dabei zunächst nach der Dauer des Freistellungszeitraums. Da eine nicht erfolgte Beschäftigung weder nachgeholt noch eine Freistellung rückwirkend gewährt werden kann, sind dabei nur Zeiten zu berücksichtigen, in denen der Arbeitnehmer nach Abschluss der Freistellungsvereinbarung seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht nachkommen muss. Für den Wert der Freistellung kommt es maßgeblich darauf an, welche Bedeutung die tatsächliche Beschäftigung bzw. die Freistellung für den Arbeitnehmer hat. Ist der Arbeitnehmer in besonderer Weise auf eine tatsächliche Beschäftigung angewiesen, um zum Beispiel seine Qualifikation oder seinen Bekanntheitsgrad zu erhalten, so ist der Wert der Freistellung höher zu bewerten als bei einem Arbeitnehmer, der neben der Verwirklichung seiner Persönlichkeit in einem Arbeitsverhältnis kein weiteres Interesse an einer tatsächlichen Beschäftigung hat. Auch kann zum Beispiel berücksichtigt werden, ob ein während der Freistellung erzielter anderweitiger Verdienst auf die fortzuzahlende Vergütung im Rahmen von § 615 S. 2 BGB angerechnet wird oder nicht. Welcher Wert danach eine Freistellungsvereinbarung hat, richtet sich vor allem nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Keinesfalls kann die Freistellungsvereinbarung mit der Lohnzahlung identisch sein. Liegt ein besonderes Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers nicht vor, ist es nach der vorgenannten Rechtsprechung regelmäßig sachgerecht, einen Wert in Höhe von 10% des Entgeltes festzusetzen, das der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die Zeit der Freistellung zu bezahlen hat. Bei der Annahme eines besonderen Beschäftigungsinteresses ist dieser Wert entsprechend den Umständen des Einzelfalles zu erhöhen.

Das Arbeitsgericht hat vorliegend zutreffend als Freistellungszeitraum den Zeitraum vom 06.03.2007 bis zum 31.12.2007, also ca. zehn Monate zugrunde gelegt. Entgegen dem Arbeitsgericht bestand hier jedoch kein Anlass die Freistellung des Klägers von der Arbeitsleistung mit 25% der Vergütung des Freistellungszeitraums zu bewerten. Insbesondere sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer der Kläger hier in besonderer Weise auf eine tatsächliche Beschäftigung angewiesen ist. Die Freistellung war daher nach den oben ausgeführten Grundsätzen mit 10% der Vergütung des Freistellungszeitraums, also 3.100,00 Euro (10% von 31.000,00 Euro entsprechend 10 Bruttomonatsverdiensten) zu bewerten.

4. Die Abfindung in Höhe von 50.000,00 Euro in Ziffer 3 des Vergleichs war dem Gegenstandswert für die Kündigungsschutzanträge, wie geschehen, nach § 42 Abs. 4 S. 1 HS 2 GKG nicht hinzuzurechnen.

5. Das dem Kläger in Ziffer 4 des Vergleichs eingeräumte außerordentliche Kündigungsrecht hat das Arbeitsgericht mit 3.100,00 Euro jedenfalls nicht zu niedrig bewertet.

6. Die Vereinbarung über die Erteilung eines Zeugnisses in Ziffer 5 des Vergleichs, hat das Arbeitsgericht zutreffend mit einem Bruttomonatsverdienst des Klägers in Höhe von 3.100,00 Euro bewertet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2007 - 1 Ta 11/07; sowie Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Streitwert/Gegenstandswert, II 2 mit weiteren Nachweisen).

7. Die in Ziffer 7 des Vergleichs vereinbarte Verpflichtung des Klägers, die Erledigung der drei Widersprüche beim Integrationsamt zu erklären, war insgesamt allenfalls mit 3.000,00 Euro zu bewerten. Die Bewertung durch das Arbeitsgericht mit je einem Bruttomonatsverdienst, also insgesamt 9.300,00 Euro war somit jedenfalls nicht zu niedrig.

Die Regelung des § 23 Abs. 1 RVG findet vorliegend schon deshalb keine Anwendung, weil im Widerspruchsverfahren keine Gerichtsgebühren anfallen. Auch die in § 23 Abs. 3 S.1 RVG genannten Gebührentatbestände der Kostenordnung sind vorliegend nicht einschlägig. Da der Gegenstandswert der drei Verfahren auch sonst nicht feststeht, richtet sich dessen Bestimmung nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 50/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2007 - 1 Ta 46/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.05.2006 - 2 Ta 79/06; vgl. auch Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Streitwert/Gegenstandswert II 3) stellt der Wert von 4.000,00 Euro dabei keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den nur zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Solche Anhaltspunkte ergeben sich zum Beispiel aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Parteien und daraus, inwieweit durch den Vergleich finanzielle Ansprüche der Parteien berührt werden.

Bei Anwendung dieser Grundsätze erscheint eine Festsetzung des Gegenstandswertes auf 3.000,00 Euro als angemessen. Dabei ist für jedes Widerspruchsverfahren, für das sich der Kläger verpflichtet hat, vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG in Höhe von 4.000,00 Euro auszugehen. Zwar werden im Verwaltungsverfahren die Streitwerte mit Blick auf den Streitwertkatalog bestimmt, der in Fällen wie diesem vom Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro ausgeht. Allerdings rechtfertigt dies keine Erhöhung des Hilfswerts des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Vielmehr ist dieser vorliegend auf 1.000,00 Euro für jedes Widerspruchsverfahren zu reduzieren. Zum einen ist das Widerspruchsverfahren vorliegend nicht miterledigt worden, sondern der Kläger hat sich lediglich verpflichtet, die Erledigung im Widerspruchsverfahren zu erklären. Deshalb ist der Hilfswert zu halbieren. Schließlich können die Beschwerdeführer hierdurch auch im Verwaltungsverfahren unter den dortigen Voraussetzungen noch Kosten geltend machen. Auch stünde den Beschwerdeführern im Widerspruchsverfahren keine Einigungsgebühr, sondern lediglich eine geringere Geschäftsgebühr zu. Dies rechtfertigt eine weitere Reduzierung um die Hälfte. Jede Verpflichtung, das Widerspruchsverfahren für erledigt zu erklären, ist daher an sich mit 1.000,00 Euro zu bewerten. Zusammen wäre der Gegenstandswert dieser Verpflichtungen daher auf 3.000,00 Euro festzusetzen gewesen. Mit 9.300,00 Euro hat das Arbeitsgericht diese daher jedenfalls nicht zu niedrig bewertet.

8. Für die ausgesprochenen Kündigungen war entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts insgesamt ein Gegenstandswert von sechs Bruttomonatsverdiensten, also 18.600,00 Euro festzusetzen.

Die zeitlich erste Kündigung vom 30.10.2006 zum 30.04.2007 war dabei mit drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten. Die weiteren krankheitsbedingten Kündigungen vom 29.12.2006 zum 30.06.2007, vom 31.01.2007 zum 31.07.2007 sowie die außerordentliche Änderungskündigung vom 21.02.2007 waren entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts jeweils mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten. Die hilfsweise ordentliche Änderungskündigung vom 21.02.2007 zum 31.08.2007 war dagegen nicht gegenstandswerterhöhend.

a. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.1984 - 2 AZN 572/82 (B) - NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG a.F.; kritisch Vollstädt, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2004, § 12 Rn. 170 ff. mit weiteren Nachweisen) und der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer sowie der früher zuständigen anderen Kammern des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.2007 - 1 Ta 55/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.01.2006 - 7 Ta 243/05; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.11.2005 - 6 Ta 253/05) enthält § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert. Der Vierteljahresverdienst ist vielmehr nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich auf einen Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis 12 Monaten grundsätzlich auf zwei Monatsverdienste und bei einem Bestand ab 12 Monaten grundsätzlich auf drei Monatsverdienste festzusetzen.

Im vorliegenden Fall bestand das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 01.10.1991 und damit im Zeitpunkt des Ausspruchs der zeitlich ersten Kündigung fünfzehn Jahre lang. Der Gegenstandswert dieser Kündigung ist daher vorliegend mit drei Bruttomonatsverdiensten festzusetzen.

b. Wird die Unwirksamkeit mehrerer Kündigungen geltend gemacht, so ist in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte seit langem umstritten (vgl. die Zusammenstellung in KR-Friedrich, 8. Aufl., § 4 KSchG Rz 279), wie sich dies auf den Gegenstandswert auswirkt. Hauptstreitpunkt ist dabei mit Blick auf die oben aufgestellten Grundsätze, ob die Obergrenze des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG (§ 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG a.F.) für jede Kündigung gilt und damit für jede Kündigung ein Gegenstandswert bis zur Obergrenze des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG festgesetzt werden kann oder ob die Obergrenze für alle Kündigungen insgesamt gilt und somit für alle Kündigungen nur ein Gegenstandswert bis zur Obergrenze des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG festgesetzt werden kann (vgl. zur Problematik Germelmann/Matthes/Müller-Glöge/Prütting, ArbGG, 5. Auflage 2004, § 12 Rn. 89 ff.; Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Streitwert/Gegenstandswert, II 2; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, L Rn. 454; Dingeldey, Fachanwalt Arbeitsrecht (Spezial) 2006, S. 5).

(1.) Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.10.2004 - 7 Ta 179/04; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.03.2006 - 8 Ta 46/06) gilt die Obergrenze des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG auch dann, wenn in einem Verfahren mehrere Kündigungen angegriffen werden, die auf unterschiedlichen Kündigungssachverhalten beruhen und in zeitlichem Abstand ausgesprochen worden sind. Nach der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.12.2005 - 10 Ta 286/05) gilt die Obergrenze des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG allerdings nicht, wenn mehrere Kündigungen in mehreren Verfahren angegriffen werden. Jedoch sind die später ausgesprochenen Kündigungen dann nur mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten.

Das Landesarbeitsgericht Berlin (LAG Berlin, Beschluss vom 10.04.2001 - 17 Ta (Kost) 6052/01 - NZA-RR 2001, 438 f.) stellt bei mehreren Kündigungen nicht auf die Obergrenze des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG ab. Allerdings sind die Werte der Differenz der verschiedenen Kündigungsschutzanträge aufeinander anzurechnen, soweit sie sich bezüglich der Beendigungszeitpunkte zeitlich überschneiden (so auch LAG Niedersachsen, Beschluss vom 17.04.2001 - 3 Ta 118/01 - NZA-RR 2001, 495 f.; Germelmann/Matthes/Müller-Glöge/Prütting, ArbGG, 5. Auflage 2004, § 12 Rn.101).

Nach dem Landesarbeitsgericht Hessen (LAG Hessen, Beschluss vom 21.01.1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 1999, 156 ff.) ist die Kündigung mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt bis zur Obergrenze des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG zu bewerten. Weitere Kündigungen, die in einem Zeitraum von sechs Monaten nach Zugang der zunächst ausgesprochenen Kündigung ausgesprochen werden, sind unabhängig von der Identität des Kündigungssachverhalts grundsätzlich mit einem Drittel des Wertes anzusetzen, der sich bei üblicher Bewertung ergäbe, regelmäßig also mit einem Bruttomonatsverdienst. Ausnahmen von der selbständigen Bewertung von Folgekündigungen ergebensich in Fällen von wirtschaftlicher Identität.

(2.) Nach Auffassung der für Gegenstandswertbeschwerden jetzt allein zuständigen Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist weitgehend der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hessen zu folgen. Danach gelten bei mehreren Kündigungen folgende Grundsätze:

1) a) Wird die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, die in einem nahen zeitlichen Zusammenhang - in der Regel in einem Kündigungsschreiben (z.B. außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung) - ausgesprochen worden sind, in einem Verfahren angegriffen und liegt ihnen ein identischer Kündigungssachverhalt zugrunde, dann ist die erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten und jede weitere Kündigung ist nicht gegenstandswerterhöhend (so im Ergebnis auch LAG Berlin, Beschluss vom 25.04.2003 - 17 Ta (Kost) 6023/03 - MDR 2003, 1203 f.; LAG Hessen, Beschluss vom 21.01.1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 1999, 156 ff.).

b) Hierunter fallen auch solche Fälle, in denen einer Kündigung in einem nahen zeitlichen Zusammenhang zur Heilung möglicher Unwirksamkeitsgründe - z.B. bei Streit über den Zugang des ersten Kündigungsschreibens (vgl. dazu bereits LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 81/07) oder bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung zur ersten Kündigung - eine weitere Kündigung mit identischem Kündigungssachverhalt nachgeschoben wird (so auch LAG Hessen, Beschluss vom 21.01.1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 1999, 156 ff.). Auch in diesen Fällen sind alle Kündigungen mit maximal drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten.

2) Wird die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander haben, mit verschiedenen Beendigungszeitpunkten angegriffen und sind diese in einem zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen worden, dann ist die zeitlich erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten. Jede weitere Kündigung ist grundsätzlich zunächst mit dem Betrag zu bewerten, der dem durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes aufgrund der weiteren Kündigung mehr bzw. bei Vorschieben des Beendigungszeitpunkts durch diese weniger verdienen würde. Allerdings ist dieser Verlängerungs- bzw. Verkürzungszeitraum auf maximal einen Monatsverdienst begrenzt (Deckelung).

Gegen die Bewertung der Kündigung mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt mit drei Bruttomonatsverdiensten - wie sie das Landesarbeitsgericht Berlin vornimmt - sprechen praktische Erwägungen; möglicherweise ist der Gegenstandswert im Verfahren gegen die zeitlich erste Kündigung bereits festgesetzt. Die Bewertung der Zeitspanne zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten ist mit Blick auf das wirtschaftliche Interesse an einer Verlängerung bzw. Verkürzung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht Berlin stellt allerdings für die Annahme des Vierteljahresverdienstes auf die Kündigung mit dem jeweils nachfolgenden Beendigungszeitpunkt ab, sodass eine später erhobene Kündigungsschutzklage rückwirkend den Wert einer früher erhobenen Kündigungsschutzklage reduziert. Dies vermag nicht zu überzeugen. Für die Beschränkung (Deckelung) auf jeweils maximal einen Bruttomonatsverdienst spricht der Schutzzweck des § 42 Abs. 4 GKG, der zu Gunsten des betroffenen Arbeitnehmers ein kostengünstiges Arbeitsgerichtsverfahren ermöglichen soll und eine möglichst strikte Umsetzung dieses Schutzgedankens im Kündigungsschutzverfahren gebietet. Abstellend hierauf hatten schon bisher zahlreiche Kammern des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz bei mehreren Kündigungen nur einen Vierteljahresverdienst als Obergrenze angenommen gehabt.

3) Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze spielt es - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.10.2004 - 7 Ta 179/04; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.03.2006 - 8 Ta 46/06) - grundsätzlich keine Rolle, ob die unterschiedlich zusammenhängenden Kündigungen in einem einzigen Klageverfahren im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) oder in jeweils selbständigen Klageverfahren angegriffen werden. Diese (taktischen) Gesichtspunkte des prozessualen Agierens haben keinen Einfluss auf den objektiven Wert eines Streitgegenstandes.

(3.) Bei Anwendung dieser Grundsätze war vorliegend der Gegenstandswert aller Kündigungen auf sechs Bruttomonatsverdienste festzusetzen:

Die zeitlich erste Kündigung vom 30.10.2006 zum 30.04.2007 war mit drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten.

Die weiteren krankheitsbedingten Kündigungen vom 29.12.2006 zum 30.06.2007 und vom 31.01.2007 zum 31.07.2007 sowie die außerordentliche Änderungskündigung vom 21.02.2007, die mangels Annahme unter Vorbehalt zur Beendigungskündigung wurde, waren entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts jeweils mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten. Alle vier Kündigungen wurden in einem zeitlichen Gesamtzusammenhang von nur fünf Monaten wegen sich jeweils steigernden krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers ausgesprochen. Die Kündigung vom 29.12.2006 zum 30.06.2007 würde den Beendigungszeitpunkt im Vergleich zur Kündigung vom 30.10.2006 zum 30.04.2007 um zwei Monate hinausschieben. Die Kündigung vom 31.01.2007 zum 31.07.2007 würde den Beendigungszeitpunkt im Vergleich zur Kündigung vom 29.12.2006 zum 30.06.2007 um einen Monat hinausschieben. Die außerordentliche (Änderungs-)Kündigung vom 21.02.2007 würde den Beendigungszeitpunkt im Vergleich zur Kündigung vom 31.01.2007 zum 31.07.2007 um ungefähr fünf Monate verkürzen. Der Kläger würde vorliegend somit zusammengerechnet ungefähr acht Bruttomonatsverdienste mehr bzw. weniger verdienen. Da jede weitere Kündigung jedoch maximal nur mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten ist, war der Gegenstandswert für die drei weiteren Kündigungen auf insgesamt drei Bruttomonatsverdienste festzusetzen.

Die hilfsweise erklärte ordentliche Änderungskündigung vom 21.02.2007 war nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht gegenstandswerterhöhend. Sie wurde mit der außerordentlichen Änderungskündigung vom 21.02.2007 zeitgleich und damit in einem nahen zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen und ihr liegt derselbe Kündigungssachverhalt wie der äußerordentlichen Änderungskündigung vom 21.02.2007 zugrunde.

Der vom Arbeitsgericht für den Vergleich auf 32.550,00 Euro festgesetzte Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit erweist sich nach alledem nicht als zu niedrig. Zwar hat das Arbeitsgericht die ausgesprochenen Kündigungen anstatt mit 18.600,00 Euro nur mit 9.300,00 Euro bewertet. Die Verpflichtung des Klägers, die Erledigung der drei Widersprüche beim Integrationsamt zu erklären, war aber anstatt mit 9.300,00 Euro nur mit 3.000,00 Euro zu bewerten, die Freistellung des Klägers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses war anstatt mit 7.750,00 Euro nur mit 3.100,00 Euro zu bewerten und der allgemeine Feststellungsantrag war nicht gegenstandswerterhöhend. Damit wäre der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich nur auf 30.900,00 Euro festzusetzen gewesen.

Das Verschlechterungsverbot, das jedenfalls im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG gilt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 89/07; LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.11.2006 - 1 Ta 156/06; Madert, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Auflage 2006, § 33 Rn. 15; Römermann, in: Hartung/Römermann/Schons, Praxiskommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2006, § 33 Rn. 69 f.; a.A. Wenzel, in: GK-ArbGG, Stand März 2007, ArbGG, § 12 Rn. 386), verbietet vorliegend jedoch eine entsprechende Reduzierung des Gegenstandswertes. Es steht aber ebenso wenig wie § 308 ZPO einer Verrechnung von zu niedrig und zu hoch festgesetzten Bewertungen einzelner Positionen entgegen. Diese Positionen stellen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nämlich keine eigenen Streitgegenstände dar, sondern bilden lediglich einzelne Verrechnungsposten des Vergleichswertes. Gegenstand der Festsetzung und damit des Beschwerdeverfahrens nach § 33 Abs. 3 RVG ist nicht die Bewertung eines bestimmten Streitgegenstands, sondern die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich. Ein Antrag, der auf die Festsetzung des Gegenstandswertes des Vergleichs für einen bestimmten Streitgegenstand, zum Beispiel das Zeugnis, gerichtet wäre, wäre nicht möglich. Zudem würden sich, ließe man eine solche Verrechnung nicht zu, Fehler des Arbeitsgerichts zu Lasten eines Beteiligten noch vertiefen. Bewertungsfehler können daher, jedenfalls wenn nur ein einzelner Gebührenwert betroffen ist, untereinander verrechnet werden, solange der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert nicht unterschritten wird.

Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 von Teil 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 S. 1 und S. 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt (vgl. auch LAG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2005 - 8 Ta 5/05 - juris, mit weiteren Nachweisen). Auch § 68 Abs. 3 GKG und § 66 Abs. 8 GKG finden vorliegend keine Anwendung. Es fallen somit grundsätzlich Gerichtsgebühren an (vgl. Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Streitwert/Gegenstandswert, III; Natter, NZA 2004, S. 689; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage 2006, § 33 RVG Rn. 26). Diese haben die Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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