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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.06.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 125/09
Rechtsgebiete: BetrVG, RVG, GKG


Vorschriften:

BetrVG § 19
RVG § 23
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9 S. 1
RVG § 33 Abs. 9 S. 2
GKG § 2 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.04.2009 - 1 BV 21/08 - wie folgt abgeändert: "Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 (Betriebsrat) wird auf 8.000,-- € festgesetzt". 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 50 % zu tragen. 4. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe:

I. Die Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Antrag auf Feststellung des Vorliegens eines gemeinsamen Betriebes im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Der Antragsteller (Betriebsrat) beantragte beim Arbeitsgericht die Feststellung, dass die Beteiligten zu 2 und 3 einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bilden. Das erstinstanzliche Verfahren endete mit stattgebendem Beschluss. Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit mit Beschluss vom 24.04.2009 auf 4.000,-- € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates mit bei Gericht am 29.04.2009 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit dem Ziel den Gegenstandswert auf 12.000,-- € festzusetzen. Zur Begründung hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, bei der Bewertung des Verfahrens sei zu berücksichtigen, dass dieses in engem Zusammenhang zum Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG stehe, da die Frage der Zuordnung der Arbeitnehmer zu einem Betrieb eine wesentliche Vorfrage für das Wahlanfechtungsverfahren darstelle. Es sei deshalb sachgerecht, bei der Wertfestsetzung für dieses Zuordnungsverfahren an die für die Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG entwickelten Grundsätze anzuknüpfen. Im vorliegenden Verfahren habe sich zudem für mehr als 50 Arbeitnehmer die Frage gestellt, ob sie durch einen Betriebsrat vertreten werden. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11.05.2009 der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht angeführt, ein Wahlanfechtungsverfahren liege gerade nicht vor. Allenfalls sei im vorliegenden Verfahren eine wesentliche Vorfrage für das Wahlanfechtungsverfahren zu beantworten, jedoch fehle es auch vor dem Hintergrund der Beschwerdebegründung an der Möglichkeit einer individuellen Bewertung des Gegenstandswertes. II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,-- € und ist auch sonst zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur teilweise Erfolg. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit war unter Berücksichtigung der Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreites auf 8.000,-- € festzusetzen. Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert soweit er sich nicht aus den übrigen Regelungen des § 23 RVG ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen, in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,-- €, nach Lage des Falles, niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,-- € anzunehmen. Vorliegend handelt es sich beim Hauptsacheverfahren um einen rein nichtvermögensrechtlichen Streitgegenstand. Von einem solchen ist dann auszugehen, wenn der im Verfahren erhobene Anspruch auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung beruht bzw. nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss v. 24.04.2007 - 1 Ta 50/07). Gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen der Gegenstandswert mit 4.000,-- € nach Lage des Falles auch niedriger oder höher anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss v. 18.05.2006 - 2 Ta 79/06 - 03.04.2007 - 1 Ta 46/07; vgl. auch Arbeitsrechtslexikon/ Schwab: Streitwert / Gegenstandswert II 3) stellt der Wert von 4.000,-- € keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den nur zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Anhaltspunkte für eine solche Bewertung ergeben sich aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten, der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie dem objektiven Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Einzelfall. Bei Anwendung dieser Grundsätze erfolgte die Festsetzung des Gegenstandswertes seitens des Arbeitsgerichts mit 4.000,-- € zu niedrig. Vielmehr war der Gegenstandswert aufgrund der Bedeutung der vorliegenden Sache auf 8.000,-- € festzusetzen.

Dabei teilt das erkennende Gericht nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass für die Festsetzung des Gegenstandswertes für Anträge auf Feststellung des Bestehen eines gemeinsamen Betriebes auf die Grundsätze der Gegenstandswertfestsetzung für das Wahlanfechtungsverfahren abzustellen ist. Soweit das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 18.05.2006 - 2 Ta 79/06 der Feststellung eines gemeinsamen Betriebes eine nicht geringere Bedeutung als einem Wahlanfechtungsverfahren zugebilligt hat, war dies den Besonderheiten des der damaligen Entscheidung zugrunde liegenden Falles geschuldet. Zwar hat die Feststellung eines gemeinsamen Betriebes auch Auswirkungen auf das aktive und passive Wahlrecht der Arbeitnehmer für die Betriebsratswahlen und letztlich auf deren Rechtmäßigkeit, jedoch stellt sich diese Problematik, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, lediglich als Vorfrage. Dennoch war vorliegend nach Ansicht des Beschwerdegerichts eine Festsetzung auf den doppelten Hilfswert gerechtfertigt. Die Frage der Existenz eines gemeinsamen Betriebes war vorliegend auch entscheidend dafür, ob mehr als 50 Arbeitnehmer überhaupt durch einen Betriebsrat vertreten werden. Diesem Umstand kommt über die reine betriebsverfassungsrechtliche Ebene insbesondere für den einzelnen Arbeitnehmer z. B. im Hinblick auf die Mitbestimmungsbeteiligungsrechte bei personellen Maßnahmen besondere Bedeutung zu. Ein Wert von 8.000,00 Euro ist vorliegend ausreichend aber auch angemessen. Der Gegenstandswert war daher auf 8.000,-- € festzusetzen. Eine weitere Erhöhung, wie von der Beschwerdeführerin begehrt, auf das dreifache des Hilfswertes von § 23 Abs. 3 5 2 RVG war indessen mangels Vorliegens von gegenstandswerterhöhenden Besonderheiten nicht angezeigt. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag auf § 33 Abs. 9 S. 1 und S. 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt. Es fallen somit grundsätzlich Gerichtsgebühren an. Dies gilt auch im Beschlussverfahren, da die Kostenfreiheit aus § 2 Abs. 2 GKG nicht das Gebühreninteresse des Rechtsanwaltes erfasst. Diese Gebühr hat der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens nach §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO zu tragen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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