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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 31.05.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 128/07
Rechtsgebiete: RVG, GKG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9 S. 1
RVG § 33 Abs. 9 S. 2
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 42 Abs. 4 S. 1
GKG § 66 Abs. 8
GKG § 68 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Ta 128/07

Entscheidung vom 31.05.2007

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.05.2007 - 10 Ca 542/07 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Die Beklagte, die sich im Rechtsstreit anwaltlich vertreten ließ, wendet sich vorliegend gegen die Festsetzung eines Gegenstandswertes im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung.

Der Kläger war bei der Beklagten seit 11.02.2003 zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst in Höhe von 1.500,00 EUR beschäftigt. Mit seiner Klage hat er sich gegen eine Kündigung der Beklagten vom 31.03.2007 gewendet, wobei er zuletzt nur noch den Beendigungszeitpunkt angegriffen hat.

Der Kläger hat die Klage im Gütetermin zurückgenommen.

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 03.05.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.500,00 EUR festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss, der ihr am 05.05.2007 zugestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.05.2007, eingegangen beim Arbeitsgericht am 09.05.2007, Beschwerde eingelegt unter Hinweis darauf, dass der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zutreffend mit drei Bruttomonatsverdiensten des Klägers, also mit 4.500,00 EUR bewertet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.1984 - 2 AZN 572/82 (B) - NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F. und der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz) enthält § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert. Der Vierteljahresverdienst ist vielmehr nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich auf einen Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis 12 Monaten grundsätzlich auf zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als 12 Monaten grundsätzlich auf drei Monatsverdienste festzusetzen.

Im vorliegenden Fall bestand das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 11.02.2003 und damit zum Zeitpunkt der Kündigung fast vier Jahre lang. Damit hat das Arbeitsgericht ausgehend von der geschilderten typisierenden Betrachtungsweise vorliegend den Gegenstandswert zu Recht auf drei Bruttomonatsverdienste des Klägers festgesetzt. Es bestehen vorliegend auch keine Gründe, hiervon abzuweichen. Zwar hat der Kläger die Klage bereits in der Güteverhandlung zurück genommen. Dies erzwingt aber keine Reduzierung des Gegenstandswertes, sondern diesem Umstand wird allenfalls durch die Art und Anzahl der verdienten Gebühren Rechnung getragen. Eine Reduzierung ist auch nicht mit Blick auf die Unanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes geboten. Schließlich machte der Kläger, was für die Festsetzung des Gegenstandswertes maßgeblich ist, zunächst die Unwirksamkeit der Kündigung geltend und berief sich erst später nur noch auf einen anderen Beendigungszeitpunkt.

Die Gerichtsgebühren für das vorliegende Beschwerdeverfahren berechnen sich nach Nr. 8614 von Teil 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 S. 1 und S. 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt (vgl. auch LAG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2005 - 8 Ta 5/05 - juris, mit weiteren Nachweisen). Auch § 68 Abs. 3 GKG und § 66 Abs. 8 GKG finden vorliegend keine Anwendung. Es fallen somit grundsätzlich Gerichtsgebühren an (vgl. Schwab, in: Arbeitsrechtslexikon, Streitwert/Gegenstandswert, S. 6; Natter, NZA 2004, S. 689; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage 2006, § 33 RVG Rn. 26). Diese hat die Beschwerdeführerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

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