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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.07.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 143/09
Rechtsgebiete: RVG, KSchG


Vorschriften:

RVG § 3 Abs. 2
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9
RVG § 42 Abs. 4 Satz 1
KSchG § 1 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.05.2009 - 8 Ca 680/09 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. 2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe:

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betreiben eines Kündigungsschutzverfahrens. Die Klägerin war bei der Beklagten im Rahmen eines bis zum 30.09.2009 befristeten Arbeitsverhältnisses seit dem 23.10.2008 beschäftigt. Der durchschnittliche Bruttomonatslohn der Klägerin betrug zuletzt 1.100,00 Euro. Mit Schreiben vom 14.04.2009 kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis. Gegen diese Kündigung hat die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben. Nach deren Erledigung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Beschluss vom 27.05.2009 auf 1.100,00 Euro festgesetzt. Gegen diesen, am 02.06.2009 zugestellten, Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom gleichen Tage, Eingang beim Arbeitsgericht Kaiserslautern am 04.06.2009, Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 3.300,00 Euro festzusetzen. Zur Begründung trägt er vor, bei der Bemessung des Gegenstandwertes sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein auf ein Jahr befristetes Arbeitsverhältnis handele und daher sei nicht nur auf die bisherige Beschäftigungsdauer abzustellen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegenstandes von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittels jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage zutreffend mit nur einem Bruttomonatsgehalt bewertet. Gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung des Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leisteten Arbeitsentgeltes maßgebend. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer stellt diese Vierteljahresgrenze keinen Regelwert im Sinne eines stets zu veranschlagenden fixen Wertes dar, sondern bildet lediglich eine Obergrenze (vgl. BAG, Beschluss vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff. zur § 12 Abs. 7 ArbGG alte Fassung; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.12.2007 -1 Ta 293/07 und vom 20.11.2008 - 1 Ta 206/08, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist daher in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich auf einen Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich auf zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als zwölf Monaten grundsätzlich auf drei Monatsverdienste festzusetzen. Für die Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses kommt es alleine auf den Zeitpunkt der Kündigung und nicht etwa auf den in der Kündigung bestimmten Endtermin des Arbeitsverhältnisses an (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 -1 Ta 207/07 und vom 20.12.2007 -1 Ta 293/07). Bei Anwendung dieser Grundsätze war der Kündigungsschutzantrag der Klägerin mit nur einem Bruttomonatsgehalt, mithin 1.100,00 Euro, zu bewerten, da das Arbeitsverhältnis der Parteien am 23.10.2008 begann und damit im Kündigungszeitpunkt, hier dem 14.04.2009, noch keine sechs Monate bestanden hatte. Darauf, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist die Sechsmonatsgrenze überschritten hatte, kommt es nicht an. Eben so wenig ist für die Wertfestsetzung zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelte. Maßgebend ist allein die im Kündigungszeitpunkt vorliegende Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses. Die Annahme eines geringeren Gegenstandswertes für Arbeitsverhältnisse, die im Zeitpunkt einer Kündigung noch keine sechs Monate bestanden haben, rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass auf diese Arbeitsverhältnisse das Kündigungsschutzgesetz gemäß § 1 Abs. 1 KSchG noch keine Anwendung findet, mit der Folge, dass diese Arbeitsverhältnisse nicht dem allgemeinen Kündigungsschutz unterliegen. Würde man auf die Befristung abstellen, dann müsste dies allenfalls zu einer Reduzierung, aber nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes führen. Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist wirtschaftlich nicht im gleichen Maße werthaltig wie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, da letzteres ohne feste zeitliche Begrenzung dauert. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hatte es bei der zutreffenden Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts zu verbleiben, sodass die Beschwerde zurückzuweisen war. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 33 Abs. 3 RVG anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei. Die Gerichtsgebühr hat der Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Ein Rechtsmittel gegen dieses Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

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