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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 146/07
Rechtsgebiete: BetrVG, RVG, ArbGG, GKG


Vorschriften:

BetrVG § 40 Abs. 1
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 3 S. 3
RVG § 33 Abs. 9 S. 1
RVG § 33 Abs. 9 S. 2
ArbGG § 9 Abs. 5
ArbGG § 9 Abs. 5 S. 3
GKG § 3 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Ta 146/07

Entscheidung vom 04.07.2007

Tenor:

1. Die Beschwerde des Betriebsrats vom 23.05.2007 und die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom 22.06.2007 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.03.2007 - 9 BV 95/06 - werden auf Kosten der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats als unzulässig verworfen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

Die Beschwerdeführer haben den Antragsteller (im Folgenden Betriebsrat) im Rahmen eines Beschlussverfahrens im Zusammenhang mit der Besetzung einer Einigungsstelle vertreten.

Das Verfahren wurde in der Sitzung vom 18.01.2007 durch Vergleich erledigt.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 20.03.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 09.05.2007 zugestellt wurde, haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats "namens und im Auftrag des Betriebsrats" mit am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 23.05.2007 sowie - nach entsprechendem Hinweis des Beschwerdegerichts - erneut hilfsweise "in eigener Sache" mit am 25.06.2007 eingegangenem Schriftsatz vom 22.06.2007 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 6.000,00 Euro festzusetzen.

In dem letztgenannten Schriftsatz vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, die mit Schriftsatz vom 23.05.2007 eingereichte Beschwerde sei erkennbar in eigener Sache durch die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats eingelegt worden. Im Übrigen habe auch die Beschwerdefrist wegen unvollständiger Rechtsmittelbelehrung für sie noch nicht am 09.05.2007 zu laufen begonnen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Sowohl die Beschwerde des Betriebsrats vom 23.05.2007 als auch die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten vom 22.06.2007 ist unzulässig

1. Die von den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Schriftsatz vom 23.05.2007 "namens und im Auftrag des Betriebsrats" erhobene Beschwerde ist unzulässig.

Eine Beschwer des Betriebsrats besteht durch den angefochtenen Beschluss nicht. Der Betriebsrat hat im Rahmen des § 40 Abs. 1 BetrVG kein schützenswertes eigenes Interesse daran, mittels einer Anhebung des Gegenstandswerts die Erhöhung der Kosten für die von ihm eingeschalteten Verfahrensbevollmächtigten durchzusetzen (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 22.02.2005 - 13 TaBV 150/07). Vorliegend haben die Beschwerdeführer ausweislich der Beschwerdeschrift, die Beschwerde "namens und im Auftrag des Betriebsrats" eingelegt und eine Erhöhung des Gegenstandswerts von 2.000,00 Euro auf 6.000,00 Euro begehrt. Eine Beschwer des Betriebsrats ist daher nicht gegeben, die von ihm eingelegte Beschwerde ist somit unzulässig.

Im Schriftsatz vom 22.06.2007 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats erklärt, die mit Schriftsatz vom 23.05.2007 eingelegte Beschwerde sei "in eigener Sache" eingelegt worden. Aus den Ausführungen zum Wert des Beschwerdegegenstands, mit denen eine Erhöhung des festgesetzten Wertes begehrt wird, ergibt sich - entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats - nicht, dass sie selbst Beschwerdeführer sein sollen. Schließlich kann auch der Betriebsrat durchaus die Vorstellung haben, seine Verfahrensbevollmächtigten seien eigentlich für ihre Tätigkeit höher zu entlohnen. Der von den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vorgenommenen Auslegung steht zudem der eindeutige Wortlaut der Beschwerdeschrift vom 23.05.2007 entgegen, wonach diese ausdrücklich "namens und im Auftrag des Betriebsrats" eingelegt wurde. Einer Rechtsmittelschrift muss entnommen werden können, für wen das Rechtsmittel eingelegt ist und gegen wen es sich richtet. Dies fordert das Gebot der Rechtsmittelsicherheit und eines klar geregelten Ablaufs des Rechtsmittelverfahrens mit seinen stringenten Rechtsmittelfristen (vgl. dazu Schwab/Weth, ArbGG, § 64 Rz. 135-137). Legt ein Rechtsanwalt - wie vorliegend - ausdrücklich "namens und im Auftrag des Betriebsrats" ein Rechtsmittel ein und liegen keine sonstigen Anhaltspunkte vor, dass in Wahrheit ein anderer Beteiligter Rechtsmittelführer sein soll, dann ist diese Erklärung eindeutig und nicht objektiv mehrdeutig. Sie ist damit nicht auslegungsfähig.

2. Die mit Schriftsatz vom 22.06.2007 "in eigener Sache" erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 20.03.2007 ist unzulässig.

Nach § 33 Abs. 3 S. 3 RVG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

Nach § 9 Abs. 5 S. 3 ArbGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Diesen Anforderungen genügt der den Beschwerdeführern am 09.05.2007 zugegangene Beschluss des Arbeitsgerichts vom 20.03.2007. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beschwerdeführer im Rubrum des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 20.03.2007 nicht eigens als weitere Beteiligte, sondern "nur" als Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats ausgewiesen sind. Abgesehen davon, dass dies ihrer tatsächlichen Stellung im Beschlussverfahren entspricht, heißt es sodann in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich, "gegen diesen Beschluss kann von den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ... Beschwerde eingelegt werden...". Damit sind die Beschwerdeführer sogar ausdrücklich in einer dem § 9 Abs. 5 ArbGG entsprechenden Form belehrt worden.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten ist nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 20.03.2007 wurde ihnen vorliegend am 09.05.2007 zugestellt. Ihr Schriftsatz vom 22.06.2007 ging erst am 25.06.2007 und somit weit über zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Arbeitsgericht ein. Damit ist die Beschwerde wegen Versäumens der Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG unzulässig.

Die Gerichtsgebühren für das vorliegende Beschwerdeverfahren berechnen sich nach Nr. 8614 von Teil 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 S. 1 und S. 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt. Dies gilt auch im Beschlussverfahren (vgl. ausführlich LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2007 - 1 Ta 46/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 50/07 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Gerichtsgebühren haben die Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Da der Betriebsrat nicht über eigenes Vermögen verfügt, konnte ihm eine gesamtschuldnerische Mithaftung vorliegend nicht auferlegt werden.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

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