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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 150/07
Rechtsgebiete: BetrVG, RVG, GKG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 37
BetrVG § 37 Abs. 2
BetrVG § 37 Abs. 6
RVG § 23
RVG § 23 Abs. 1
RVG § 23 Abs. 3 S. 1
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9 S. 1
RVG § 33 Abs. 9 S. 2
GKG § 2 Abs. 2
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 66 Abs. 8
GKG § 68 Abs. 3
ArbGG § 2a
ArbGG §§ 80 ff.
ZPO §§ 916 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Ta 150/07

Entscheidung vom 14.06.2007

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.05.2007 - 9 BVGa 2/07 - wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird auf 4.542,42 Euro festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 4/5 zu tragen.

4. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Die beschwerdeführende Arbeitgeberin begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit der Freistellung von vier Betriebsratsmitgliedern zu einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG und der Übernahme der mit dieser Veranstaltung verbundenen Kosten.

Der Antragsteller, der Betriebsrat der Antragsgegnerin (im Folgenden Arbeitgeberin), hat das vorliegende Beschlussverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Antrag vom 26.02.2007 eingeleitet. Darin beantragt er, der Arbeitgeberin aufzugeben, (1.) vier namentlich bezeichnete Betriebsratsmitglieder für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung vom 05.03.2007 bis 09.03.2007 freizustellen und (2.) diese Betriebsratsmitglieder von der Verpflichtung freizustellen, die durch die Veranstaltung verursachten Kosten in Höhe von jeweils 710,00 Euro plus 7% Mehrwertsteuer (Seminargebühr) und in Höhe von jeweils 411,51 Euro inklusive Mehrwertsteuer (Unterbringung in der Tagungsstätte inklusive Vollpension) sowie die Fahrtkosten zu tragen.

Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch mittlerweile rechtskräftigen Beschluss vom 01.03.2007 beendet. In diesem hat das Arbeitsgericht den Anträgen des Betriebsrats mit Ausnahme des Antrags, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Fahrtkosten der vier Betriebsratsmitglieder zu übernehmen, stattgegeben.

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 03.05.2007 den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit auf 5.954,94 Euro festgesetzt. Hierbei hat es die Wochenbezüge der freizustellenden Betriebsratsmitglieder in Höhe von 1.303,23 Euro, 469,02 Euro, 546,92 Euro und 449,66 Euro sowie die Seminarkosten in Höhe von insgesamt 3.038,80 Euro und die Übernachtungskosten in Höhe von insgesamt 1.646,04 Euro zugrunde gelegt und dann von dem ermittelten Gesamtbetrag in Höhe von 7.443,67 Euro wegen der Vorläufigkeit der begehrten Regelung einen Abschlag von 20% vorgenommen.

Gegen diesen ihr am 16.05.2007 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 29.05.2007 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert zu reduzieren.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nicht auf die Vergütung der Betriebsratsmitglieder abzustellen. Auch habe die Seminargebühr letztlich nur 535,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer betragen. Zudem sei wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens ein Abschlag von mindestens einem Drittel und nicht nur einer von 20% vorzunehmen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf Grund eines Rechenfehlers irrtümlich auf 6.724,63 Euro - rechnerisch richtig wäre dies nach den Überlegungen des Arbeitsgerichts lediglich ein Betrag von 5.243,90 Euro gewesen - festgesetzt und die Beschwerde im Übrigen dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt auch den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro. Letzteres ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag, lässt sich aber aus ihren einzelnen Einwänden berechnen. Die Beschwerde ist somit zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur zu einem sehr geringen Teil Erfolg. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit war auf insgesamt 4.542,42 Euro festzusetzen.

Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert, soweit er sich nicht aus den übrigen Regelungen das § 23 RVG ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen.

Die Regelung des § 23 Abs. 1 RVG findet vorliegend schon deshalb keine Anwendung, weil im Beschlussverfahren nach § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. §§ 2a, 80 ff. ArbGG keine Gerichtskosten erhoben werden. Auch die in § 23 Abs. 3 S.1 RVG genannten Gebührentatbestände der Kostenordnung finden im Beschlussverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2007 - 1 Ta 46/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 50/07). Der Gegenstandswert steht auch sonst nicht fest. Die Bestimmung des Gegenstandswertes richtet sich daher nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.

1. Im vorliegenden Fall handelt es sich in Bezug auf den Antrag, die Betriebsratsmitglieder von den Seminar- und Übernachtungskosten freizustellen sowie die Fahrtkosten zu übernehmen, um einen vermögensrechtlichen Antrag, da dieser Antrag auf Erstattung von Aufwendungen gerichtet ist. Der Erstattungsbetrag lässt sich auf 5.085,00 Euro schätzen. Dieser Schätzung liegen die geltend gemachten Übernachtungskosten für alle vier Betriebsratsmitglieder von jeweils 411,51 Euro, die geschätzten Fahrtkosten von jeweils 100,00 Euro und die beantragten Seminarkosten von jeweils 759,70 Euro zugrunde. Die nachträgliche Reduzierung dieser Seminarkosten auf jeweils 535,00 Euro kann entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts in seiner Nichtabhilfeentscheidung und der Beschwerdeführerin vorliegend nicht berücksichtigt werden, weil für die Bestimmung des Gegenstandswertes auf den gestellten bezifferten Antrag abzustellen ist. Von diesem Erstattungsbetrag ist aufgrund der Vorläufigkeit der begehrten Regelung - der Betriebsrat hat seinen Feststellungsantrag im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht - ein Abschlag von der Hälfte vorzunehmen. Der Antrag Ziffer 2 war daher mit 2.542,42 Euro zu bewerten.

2. Bei dem Antrag zu 1), die vier Betriebsratsmitglieder für die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung vom 05.03.2007 bis 09.03.2007 gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG von der Arbeitsleistung freizustellen, handelt es sich dagegen um einen nichtvermögensrechtlichen Streitgegenstand (so auch LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.08.2002 - 4 Ta 112/02; LAG Hessen, Beschluss vom 08.03.2001 - 5 Ta 68/01). Dieser Antrag beruht auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung und ist auch nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet. Zwar sind nach § 37 Abs. 6 und Abs. 2 BetrVG Mitglieder des Betriebsrats für die Zeiten der Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen. Allerdings gewährt § 37 BetrVG neben dem individuellen Anspruch, die Vergütung auch für die Zeiten der Teilnahme zu bezahlen, einen kollektiven Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung. Letzterer ist vorliegend betroffen. Der Betriebsrat begehrte vorliegend "lediglich" im Wege der einstweiligen Verfügung die Freistellung der vier für die Schulungsveranstaltung bestimmten Betriebsratsmitglieder von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung und eben nicht die Vergütung derselben, die im Streitfall im Klageverfahren von jedem einzelnen Betriebsratsmitglied geltend zu machen wäre (vgl. Eisemann, in: Erfurter Kommentar, 7. Auflage 2006, § 37 BetrVG Rn. 29). Dieser im Betriebsverfassungsgesetz wurzelnde Freistellungsanspruch soll aber anders als der individuelle Anspruch das Schulungsbedürfnis der Mitglieder des Betriebsrats befriedigen. Er soll gerade nicht die Vergütung der einzelnen Betriebsratsmitglieder sicherstellen. Damit beruht dieser Anspruch weder auf vermögensrechtlichen Beziehungen noch ist er auf Geld oder Geldeswert gerichtet. Aus diesem Grund kommt im Übrigen auch eine Schätzung nicht in Betracht. Der Gegenstandswert ist daher nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit 4.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 50/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2007 - 1 Ta 46/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.05.2006 - 2 Ta 79/06; vgl. auch Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Streitwertgegenstandswert II 3) stellt der Wert von 4.000,00 Euro dabei keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den nur zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten, inwieweit durch das Beschlussverfahren finanzielle Ansprüche einzelner Arbeitnehmer berührt werden, aus der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache. Unter Umständen ist auch der objektive Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Einzelfall nicht ganz außer Acht zu lassen.

Bei Anwendung dieser Grundsätze erscheint vorliegend eine Bewertung mit 2.000,00 Euro als angemessen. Der Hilfswert von 4.000,00 Euro ist vorliegend aufgrund der betroffenen Anzahl von vier Mitarbeitern nicht zu erhöhen, weil die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich des geltend gemachten Schulungsbedürfnisses wertneutral sind. Anhaltspunkte für eine weitere Erhöhung auf Grund einer besonderen Schwierigkeit oder eines besonderen Umfangs der Angelegenheit oder eines besonderen Arbeitsaufwands des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats bestehen vorliegend dagegen nicht. Von dem Hilfswert in Höhe von 4.000,00 Euro ist auch ein Abschlag vorzunehmen. Zwar hat der nur vorläufige Regelungscharakter der §§ 916 ff. ZPO im Streitfalle keine bedeutende Wertreduzierung zur Folge, weil durch die begehrte Freistellung schon im einstweiligen Verfügungsverfahren praktisch vollendete Tatsachen geschaffen wurden, die für ein späteres Hauptsacheverfahren bezüglich der Freistellung zur Teilnahme präjudiziell sind. Allerdings war im Rahmen der Ermessensentscheidung auch zu berücksichtigen, dass vorliegend der Betriebsrat schon im einstweiligen Verfügungsverfahren mit seinem Antrag zu 2) Zahlungsansprüche verfolgt hat, die typischerweise erst Folge der Freistellung sein können und damit wirtschaftlich mit dem Freistellungsantrag in enger Beziehung stehen. Die Kombination der beiden Anträge zu 1) und 2) bedingen eine nahe einheitliche Verbindung. Dies hat zur Folge, dass bei der hier gebotenen Gesamtschau die bereits vorgenommene Bewertung der Zahlungsansprüche auch Auswirkungen auf den Wert des Freistellungsanspruchs hat und dieser damit nur noch mit der Hälfte des Hilfswertes zu bewerten ist. Damit war der Antrag Ziffer 1 mit insgesamt 2.000,00 Euro zu bewerten.

Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 von Teil 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 S. 1 und S. 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt. Auch § 68 Abs. 3 GKG und § 66 Abs. 8 GKG finden vorliegend keine Anwendung. Es fallen somit grundsätzlich Gerichtsgebühren an. Dies gilt auch im Beschlussverfahren (vgl. ausführlich LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2007 - 1 Ta 46/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 50/07 jeweils mit weiteren Nachweisen). Da die Beschwerde bezogen auf die Anwaltsgebühren nur zu ca. 1/5 erfolgreich war, haben die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach §§ 97, 92 ZPO zu 4/5 zu tragen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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