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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.07.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 154/09
Rechtsgebiete: RVG, GKG, KSchG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3 Satz 1
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
KSchG § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.06.2009 in Gestalt der (Nicht-) Abhilfeentscheidung der Richterin vom 18.06.2009 - 3 Ca 48/09 - wie folgt abgeändert: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer wird auf 5.595,00 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Eine Gerichtsgebühr wird für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. 3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe:

I. Im vorliegendem Beschwerdeverfahren begehren die beschwerdeführenden Prozessbevollmächtigten des Klägers die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 07.07.2008 zur einer monatlichen Vergütung von 1.119,00 Euro brutto beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 08.01.2009 "fristgerecht" zum gleichen Tage gekündigt und dem Kläger gleichzeitig angeboten, das Arbeitsverhältnis zu anderen Bedingungen fortzusetzen. Ob der Kläger diese Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen hat, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Mit Schreiben vom 13.01.2009 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut ordentlich und zwar zum 15.02.2009 gekündigt. Eine Weiterbeschäftigung hat die Beklagte dem Kläger darin nicht mehr angeboten. Der Kläger hat die beiden Kündigungen im vorliegenden Klageverfahren durch zwei unterschiedliche Schriftsätze angefochten und darüber hinaus die Erteilung eines Zeugnisses und die Entfernung einer Abmahnung der Beklagten vom 29.01.2009 begehrt. Die Parteien haben den Rechtstreit durch Vergleich erledigt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.06.2009 auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers den Gegenstandswert deren anwaltlichen Tätigkeit entsprechend drei Monatsgehältern auf 3.357,96 Euro festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsätzen vom 17.06. und 08.07.2009 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, der Gegenstandwert betrage 5.846,60 Euro. Dabei haben sie die Auffassung vertreten, die Kündigungsschutzklage betreffend beider Kündigungen sei mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten, der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem weiteren Monatsgehalt, der Zeugnisanspruch pauschal mit 250,00 Euro und der Abmahnungsantrag mit einem weiteren Monatsgehalt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18.06.2009 der Beschwerde teilweise abgeholfen, indem es den Abmahnungsantrag mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt bewertet hat, sodass insgesamt vier Monatsgehälter zur veranschlagen seien. Einen Weiterbeschäftigungsantrag habe der Kläger nicht gestellt gehabt. II. Die Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, sie übersteigt den Beschwerdewert von 200,00 Euro, wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. In der Sache ist das Rechtsmittel zum überwiegenden Teil begründet. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer war vorliegend entsprechend fünf Monatsverdienste des Klägers auf 5.595,00 Euro festzusetzen. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer ist der Gegenstandswert in einer typisierendem Betrachtungsweise unter Berücksichtigung des Wortlautes von § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG bei einer Beschäftigungsdauer zwischen sechs Monaten und zwölf Monaten auf zwei Monatsverdienste festzusetzen. Die Beklagte hat das mit dem Kläger seit dem 07.07.2008 bestehende Arbeitsverhältnis am 08.01.2009 "fristgerecht" gekündigt. Damit war der Kläger länger als sechs Monate im Kündigungszeitpunkt bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Bereits fünf Tage später hat die Beklagte dann das Arbeitsverhältnis erneut ordentlich zum 15.02.2009 gekündigt. Während es sich bei der ersten Kündigung noch um eine Änderungskündigung gehandelt hat, stellte die zweite Kündigung eine Beendigungskündigung dar. Diese beiden ein jeweils andersartiges Ziel verfolgenden Kündigungen standen daher nicht in einem inneren Zusammenhang zueinander, sodass die zweite Kündigung mit einem weiteren Monatsgehalt zu bewerten ist. Diese hat der Kläger auch mit einem weiteren Antrag nach § 4 KSchG ausdrücklich im Verfahren angegriffen. 2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung auch den Antrag des Klägers auf Entfernung einer Abmahnung mit einem weiteren Monatsgehalt berücksichtigt. 3. Der eingeklagte Zeugnisanspruch war nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt Beschl. v. 13.07.2009 - 1 Ta 174/09) mit einem weiteren Monatsgehalt zu bewerten. Dementsprechend beläuft sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf insgesamt 5.595,00 Euro. 4. Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet, der Kläger hat im Streitfalle nie einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt gehabt. Hiervon sind die Beschwerdeführer zuletzt auch ausgegangen, weil sie geltend gemacht haben, sie hätten insoweit lediglich eine fehlhafte Bezeichnung gewählt, weil sie in Wirklichkeit einen allgemeinen Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) geltend gemacht hatten. Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführer unterstellen würde, sie hätten mit dem im Kündigungsschutzantrag enthaltenen Satzbestandteil "sondern zu den bisherigen Arbeitsbedingungen fortbesteht" einen solchen Feststellungsantrag gestellt, wäre dieser vorliegend nicht werterhöhend. Ein in einem Kündigungsschutzverfahren zusätzlich gestellter allgemeiner Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) erhöht den Gegenstandswert jedenfalls dann nicht, wenn ihm im Prozessverfahren keine Bedeutung zukommt (ständige Rechtsprechung der Kammer, z. B. Beschl. v. 22.05.2009 - 1 Ta 105/09). Dies war vorliegender Fall. Soweit die Beschwerdeführer auf die von der Beklagten unter dem 13.01.2009 ausgesprochene weitere Kündigung verweisen, hat der Kläger diese Kündigung ausdrücklich mit einem Antrag nach § 4 KSchG angegriffen. Dieser war auch - wie oben unter 1 geschehen - gesondert zu bewerten; der allgemeine Feststellungsantrag betraf diese Kündigung somit nicht mehr. Unabhängig davon kann eine einzige Kündigung den Gegenstandswert nicht zweimal erhöhen, wovon die Beschwerdeführer wohl auszugehen scheinen. Nach alledem hat der angefochtene Beschluss zum überwiegenden Teil abzuändern die weitergehende Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Die Kammer hat davon abgesehen nach der Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG wegen des nur geringfügigen Unterliegens der Beschwerdeführer diesen einen Teil der Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Ein Rechtsmittel findet gegen diese Entscheidung nicht statt (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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