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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.07.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 167/07
Rechtsgebiete: RVG, GKG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9 S. 1
RVG § 33 Abs. 9 S. 2
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 42 Abs. 4
GKG § 42 Abs. 4 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Ta 167/07

Entscheidung vom 17.07.2007

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.05.2007 - 1 Ca 24/07 - wird, soweit ihr in dem Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.06.2007 nicht abgeholfen wurde, auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit zwei neben dem Kündigungsschutzantrag gestellten Zahlungsanträgen.

Nach dem zwischen den Parteien am 24.07.2006 geschlossenen "Vertrag", dessen Status die Parteien unterschiedlich beurteilt haben, sollte die Klägerin im Betrieb der Beklagten beginnend mit dem 15.08.2006 verschiedene Beratungsleistungen gegen eine Vergütung in Höhe von 3.480,00 Euro erbringen. Im vorliegenden Klageverfahren hat sich die Klägerin zunächst gegen eine mündliche Kündigung vom 13.12.2006 zum 31.12.2006 gewendet sowie einen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt. Darüber hinaus hat die Klägerin im Wege der Klageerweiterung zunächst die Vergütung für den Monat Januar 2007 in Höhe von 3.480,00 Euro und danach mit Schriftsatz vom 14.03.2007, eingegangen am 15.03.2007, die Vergütung für den Monat Februar 2007 in Höhe weiterer 3.480,00 Euro geltend gemacht.

Das Verfahren wurde von den Parteien durch einen gerichtlichen Vergleich vom 13.04.2007 erledigt. Darin einigten sie sich über eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 31.12.2006 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 13.000,00 Euro.

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 22.05.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 3.480,00 Euro für das Verfahren und auf 24.360,00 Euro für den Vergleich festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 29.05.2007 zugestellt wurde, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit am 31.05.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 30.05.2007 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 10.440,00 Euro für das Verfahren festzusetzen.

Nach Auffassung der Beschwerdeführer seien neben dem Kündigungsschutzantrag auch die beiden im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Zahlungsanträge zu berücksichtigen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 3.480,00 Euro für das Verfahren bis zum 14.03.2007, auf 6.960,00 Euro für das Verfahren ab dem 15.03.2007 und auf 24.360,00 Euro für den Vergleich festgesetzt. Im Übrigen hat es die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.03.2006 - 2 Ta 51/06; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.04.2007 - 1 Ta 80/07) sind im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck des § 42 Abs. 4 GKG bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag beide Anträge nicht gesondert zu bewerten, sondern es ist auf den jeweils höheren abzustellen. Eine wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände ist dabei dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage abhängt, also Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird.

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts spielt der Status des Rechtsverhältnisses der Klägerin keine Rolle, weil die Klägerin sich vorliegend gegen die Kündigung eines "Arbeitsverhältnisses" vor dem Arbeitsgericht zur Wehr gesetzt hat. Damit finden auch die für die Bewertung von Arbeitsverhältnissen geltenden Grundsätze Anwendung.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Verfahren bis zum 14.03.2007 zutreffend mit 3.480.00 Euro festgesetzt.

Der Kündigungsschutzantrag der Klägerin war mit 3.480,00 Euro zu bewerten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.1984 - 2 AZN 572/82 (B) - NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG a.F.; kritisch Vollstädt, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2004, § 12 Rn. 170 ff. mit weiteren Nachweisen) und der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer sowie der früher zuständigen anderen Kammern des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.2007 - 1 Ta 55/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.01.2006 - 7 Ta 243/05; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.11.2005 - 6 Ta 253/05) enthält § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert. Der Vierteljahresverdienst ist vielmehr nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich auf einen Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis 12 Monaten grundsätzlich auf zwei Monatsverdienste und bei einem Bestand ab 12 Monaten grundsätzlich auf drei Monatsverdienste festzusetzen. Im vorliegenden Fall sollte die Klägerin nach dem zwischen den Parteien am 24.07.2006 geschlossenen Vertrag beginnend mit dem 15.08.2006 ihre Leistung an die Beklagte erbringen. Das Vertragsverhältnis bestand damit im Zeitpunkt der Kündigung am 13.12.2006 gerade einmal fünf Monate. Der Gegenstandswert dieser Kündigung ist daher vorliegend auf eine Monatsvergütung der Klägerin in Höhe von 3.480,00 Euro festzusetzen.

Der im Wege der Klageerweiterung vom 12.02.2007 geltend gemachte Zahlungsantrag der Klägerin bezieht sich auf den Monat Januar und schließt sich somit unmittelbar an das vermeintliche Ende des Vertragsverhältnisses am 31.12.2006 an. Er ist somit mit dem Kündigungsschutzantrag wirtschaftlich identisch. Da dieser Zahlungsantrag mit 3.480,00 Euro auch nicht höher als der Kündigungsschutzantrag zu bewerten ist, war er nach den oben zitierten Grundsätzen, an denen die Kammer festhält, nicht werterhöhend.

Das Arbeitsgericht hat im Rahmen seiner Nichtabhilfeentscheidung auch den Gegenstandswert für das Verfahren ab dem 15.03.2007 zutreffend mit 6.960,00 Euro festgesetzt.

Mit der Klageerweiterung vom 15.03.2007 hat die Klägerin zusätzlich zum Kündigungsschutzantrag und zur Vergütung für den Monat Januar noch die Vergütung für den Monat Februar geltend gemacht. Während der Kündigungsschutzantrag nur mit 3.480,00 Euro zu bewerten ist (siehe oben), sind die geltend gemachten Zahlungsanträge an sich mit 6.960,00 Euro und damit höher zu bewerten. Nach den oben zitierten Grundsätzen war daher auf den mit dem Kündigungsschutzantrag teilweise wirtschaftlich identischen Zahlungsantrag als höheren Antrag abzustellen.

Der neben diesen Anträgen gestellte allgemeine Feststellungsantrag war, wovon auch das Arbeitsgericht ausgegangen ist und was auch von den Beschwerdeführern nicht gerügt wurde, nicht gegenstandswerterhöhend (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07).

Der für den Vergleich festgesetzte Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit war nicht Gegenstand der Beschwerde.

Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 von Teil 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 S. 1 und S. 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt. Die Gerichtsgebühr haben die Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

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