Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.10.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 181/08
Rechtsgebiete: RVG, GKG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
GKG § 41 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - , AZ: 9 Ca 597/08, dahingehend abgeändert, dass der Wert des Vergleiches 4.068,03 EUR beträgt.

Die weitergehende Beschwerde der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin zu 75 %. 3. Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nicht gegeben. Gründe:

I. Die Klägerin war bei der Beklagten, die ständig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 01.07.2007 als Yoga-Lehrerin zu einer monatlichen Bruttovergütung von 760,01 EUR bei freier Kost und Logis beschäftigt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 30.06.2007 war dieses Vertragsverhältnis auf ein Jahr bis zum 30.06.2008 befristet. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11.03.2008 "fristlos zum 15.04.2008" gekündigt. Gegen diese Kündigung hat die Klägerin vor der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - Kündigungsschutzklage erhoben und darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 30.06.2008 fortbestanden hat. Mit weiterem Schriftsatz, eingereicht über ihren Prozessbevollmächtigten, hat die Klägerin im Wege der Klageerweiterung sodann geltend gemacht, das Arbeitsverhältnis bestehe auch über den 30.06.2008 hinaus fort, weil es nach ihrer Auffassung nicht wirksam befristet gewesen sei. Im Gütetermin haben die Parteien einen Vergleich abgeschlossen, in dem sie sich einig waren, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Fristablauf zum 30.06.2008 beendet worden ist und die Beklagte bis zum Beendigungszeitpunkt an die Klägerin die bisherige monatliche Vergütung in Höhe von 760,01 EUR brutto weiter bezahlt. Darüber hinaus hat sich die Klägerin verpflichtet, bis spätestens 25.04.2008 die ihr im Rahmen des Arbeitsverhältnisses überlassenen Räumlichkeiten bei der Beklagten mit ihrem gesamten beweglichen Vermögen zu räumen. Das Arbeitsgericht hat nach vorheriger Anhörung aller Beteiligten den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren entsprechend drei Bruttomonatsvergütungen der Klägerin á 760,01 EUR auf 2.280,03 EUR und für den Vergleich auf 4.680,03 EUR festgesetzt. Dabei hat es bezüglich der streitigen Räumungsverpflichtung der Klägerin einen Vergleichsmehrwert von 2.400,00 EUR (12 x 200,00 EUR) angenommen. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Dieses Rechtsmittel begründet sie damit, in dem Gehalt von 760,01 EUR seien Mietkosten des Arbeitgebers von 149,00 EUR enthalten gewesen, die dieser in Abzug gebracht habe. Die Mietkosten können daher nicht doppelt veranschlagt werden. Darüber hinaus sei das Arbeitsverhältnis vor Gericht nur um eineinhalb Monate verlängert worden, so dass sich der Gegenstandswert auch nur auf 1.140,02 EUR belaufen dürfe. Das Arbeitsgericht hat durch Hinweisschreiben vom 26.08.2008 die Klägerin auf die Grundsätze für die Festsetzung des Gegenstandswertes hingewiesen und angefragt, ob die Klägerin ihr Rechtsmittel zurücknehme. Mit Schriftsatz vom 09.09.2008 hat die Klägerin nochmals wiederholt, sie sehe den Gegenstandswert für zu hoch angesetzt, zumal sie von ihrem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt im Verfahren nur mangelhaft vertreten worden sei. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Der vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss festgesetzte Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Demgegenüber war der Vergleichswert auf 4.068,03 EUR zu reduzieren. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien im Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung durch die Beklagte zwar länger als sechs Monate aber noch keine 12 Monate bestanden hat, war nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf zwei Monatsverdienste der Klägerin festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerdeführerin mit seinem ausführlichen Hinweisschreiben vom 26.08.2008 die dafür maßgebenden Grundsätze näher erläutert, so dass hierauf Bezug genommen werden kann. Während sich die Klägerin in der Klageschrift, die sie vor der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts aufgegeben hat, zunächst nur gegen die außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Wehr gesetzt hat und mit einer Beendigung zum 30.06.2008 einverstanden erklärt hatte, hat sie sodann über ihren Prozessbevollmächtigten im Wege der Klageerweiterung auch die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses in das Verfahren eingeführt. Streiten die Parteien aber in einem Verfahren sowohl um die Wirksamkeit einer Kündigung als auch um die Unwirksamkeit einer vertraglich vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses, dann handelt es sich hierbei grundsätzlich um zwei rechtlich unterschiedliche Streitgegenstände, die auf einem nicht identischen Sachverhalt beruhen und die deshalb auch gesondert zu bewerten sind (Beschluss der erkennenden Kammer vom 21.01.2008 - 1 Ta 284/07). Vorliegend wirkt die Klageerweiterung grundsätzlich streitwerterhöhend und ist bezüglich des weiteren Streitgegenstandes mit einer weiteren Monatsvergütung zu bewerten. Das Arbeitsgericht hat daher zutreffend die Verfahrensgebühr auf insgesamt drei Monatsverdienste der Klägerin festgesetzt. Unstreitig belief sich die monatliche Vergütung der Klägerin auf 760,01 EUR. Dass darin ein gewisser Anteil an Miete für die zur Verfügungstellung einer Wohnung enthalten ist, spielt keine Rolle, weil dies allenfalls ein der Arbeitnehmerin regelmäßig gewährter Sachbezug darstellt. 2. Das Rechtsmittel ist dagegen hinsichtlich der Vergleichsgebühr teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hätte den monatlichen Wert der Räumungsklage nicht mit 200,00 EUR sondern lediglich mit 149,00 EUR bewerten dürfen. Dies sind für 12 Monate insgesamt 1.788,00 EUR, so dass sich der Vergleichswert auf insgesamt 4.068,03 EUR beläuft. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin waren hier nach § 41 Abs. 2 GKG auch Mietkosten für 12 Monate in Ansatz zu bringen. Wird wegen der Beendigung eines Mietsverhältnisses auch über die Räumung der Wohnung gestritten, so beläuft sich der Wert dieser Räumungsstreitigkeiten auf das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt. Da die Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2008 durch die Klageerweiterung im Streit stand, war damit auch - gegenteilige Anhaltspunkte sind aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich - die Räumung der Wohnung zwischen den Parteien streitig. Die Beschwerdeführerin hat im Berufungsverfahren unstreitig vorgetragen, dass ihr die Beklagte für das Zimmer monatlich keine 200,00 EUR - wie vom Arbeitsgericht noch geschätzt - , sondern nur 149,00 EUR in Abzug gebracht hat. Damit ist dieser Wert maßgeblich. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Rechtsmittels auf das im gerichtlichen Vergleich erzielte Ergebnis hinweist, spielt dies streitwertmäßig keine Rolle. Entscheidend für die Höhe des Gegenstandswertes ist allein der durch den Lebenssachverhalt und den Antrag bestimmte Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 RVG). Ansonsten müsste eine Klage, die abgewiesen wird, einen Wert von "00,00" EUR haben. Eine Erfolgsvergütung in dieser Form sehen weder die Bestimmungen des RVG noch des GKG vor. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Beschwerdeführerin gemäß §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO entsprechend dem Grad ihres Unterlegen in Höhe von 75 % einer Beschwerdegebühr zu tragen. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Ende der Entscheidung

Zurück