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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.09.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 204/09
Rechtsgebiete: RVG, GKG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.08.2009 - 8 Ca 1035/09 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. 2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben. Gründe:

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Beklagte die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes. Der Beklagte betreibt ein Unternehmen für Kleintransporte und beschäftigt regelmäßig nur den Kläger als Fahrer und Pressereferenten gegen eine Monatsvergütung von 1800,- € brutto. Im März kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.04.2009. Die Wirksamkeit dieser Kündigung steht zwischen den Parteien außer Streit. Mit Schreiben vom 31.03.2009 kündigte der Beklagte das Arbeitverhältnis fristlos. Der Kläger erhob gegen die fristlose Kündigung Kündigungsschutzklage und stellte in der Klageschrift außerdem einen allgemeinen Feststellungsantrag und einen Weiterbeschäftigungsantrag.Mit einem am 25.05.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz änderte der Kläger seinen Sachvortrag insoweit, als er nun anstelle des vorher unstreitigen 15.10.2008 den 15.08.2008 als Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme angab. Gleichzeitig erweiterte er die Klage und verlangte noch unter Ziffer 4. Entgeltzahlung für den Zeitraum vom 15.08. - 14.10.2008 in Höhe von 3600,- €, unter Ziffer 5. Arbeitsentgelt für März und April 2009 in gleicher Höhe und unter 6. Antrag Urlaubsabgeltung in Höhe von 997,69 €. Den Antrag zu 6. nahm der Kläger am 06.07.2009 wieder zurück. Nach der Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten durch am 18.08.2009 zugestellten Beschluss bis zum 25.05.2009 auf 3.600,- €, ab dem 26.05.2009 auf 9.497,69 € und ab dem 06.07.2009 auf 8.500,- € festgesetzt. Dabei hat es für den Antrag zu 1. und den Antrag zu 3. jeweils ein Bruttomonatsgehalt und für die Zahlungsanträge deren Wert abzüglich der wirtschaftlich mit dem Kündigungsschutzantrag identischen Aprilvergütung berücksichtigt. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte mit am 23.08.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit dem Ziel, eine Festsetzung des Gegenstandswertes auf 1.800,- € zu erreichen. Zur Begründung trägt er vor, bei der Klage sei es letztlich nur um das Aprilgehalt gegangen. Der Beklagte habe die Erhöhung des Gegenstandswertes durch Lügen und unwahre Behauptungen in Bezug auf das Datum der Arbeitsaufnahme und die Zahl der ihm zustehenden Urlaubstage erreicht und solle ihm daher auch für die erhöhten Rechtsanwaltsgebühren haften. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft und zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Mindestbeschwerdewert von 200,- €. Das Rechtsmittel hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert nicht zu hoch angesetzt. Die vom Beklagten geäußerten Bedenken greifen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht durch. Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ist unerheblich, ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hatte oder ob er auf richtigem Tatsachenvortrag beruht hat. Maßgeblich ist nur das nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Interesse des Klägers an der Durchsetzung seines Klageziels. Ein hinter dem Verfahren stehendes mögliches weiteres - mittelbares - wirtschaftliches oder ideelles Interesse der einen oder anderen Partei bleibt unberücksichtigt (vgl. Arbeitsrechtslexikon/ Schwab: Streitwert/ Gegenstandswert II. 1.). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst durch die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten im vollem Umfang das Anfallen der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren gegen seine Person ausgelöst. Ein möglicherweise zu weites Rechtsbegehren des Klägers war hierfür nur mittelbar kausal. 1. Für den Antrag zu 1. hat das Arbeitsgericht zu Recht ein Bruttomonatsgehalt festgesetzt. Maßgeblich ist bei Kündigungsschutzanträgen § 42 Abs. 4 S. 1 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts enthält § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert. Der Vierteljahresverdienst ist vielmehr nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Gegenstandswert. Im vorliegenden Fall endete das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung unstreitig spätestens zum 30.04.2009. Dem Kündigungsschutzantrag gegen die fristlose Kündigung vom 31.03.2009 ist daher lediglich der Wert des Aprilgehalts beizumessen. 2. Da kein weiterer Beendigungstatbestand in Streit stand, ist der allgemeine Feststellungsantrag nicht werterhöhend geworden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.05.2009 - 1 Ta 105/09). 3. Den Weiterbeschäftigungsantrag hat das Arbeitsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.05.2009 - 1 Ta 105/09) mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet. 4. Für die Zahlungsanträge ist grundsätzlich der Wert der geforderten Zahlungen anzusetzen. Dabei hat das Arbeitsgericht richtigerweise hinsichtlich des Antrags zu 5. 1800,- € wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Kündigungsschutzantrag unberücksichtigt gelassen. Von wirtschaftlicher Identität zwischen Kündigungsschutzklage und Entgeltklage ist immer dann auszugehen, wenn das Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird, der von der Bewertung des Kündigungsschutzantrags umfasst ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.05.2009 - 1 Ta 105/09). Vorliegend ist der Kündigungsschutzantrag mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Damit liegt bei einer Entgeltklage hinsichtlich des Aprilgehalts wirtschaftliche Identität mit dem Kündigungsschutzantrag vor. Der Beschwerdeführer hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

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